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HundeG - Hundegesetz
Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin
- Berlin -
Vom 7. Juli 2016
(GVBl. Nr. 19 vom 21.07.2016 S. 436; 23.11.2023 S. 382 23)
Gl.-Nr.: 2011-4
Archiv: 2004
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, das Halten und Führen von Hunden im Land Berlin zum Schutz der öffentlichen Sicherheit zu regeln, Gefahren vorzubeugen und abzuwehren. Zweck dieses Gesetzes ist es zudem, ein verträgliches Zusammenleben von Menschen und Hunden unter den besonderen Bedingungen einer Großstadt sicherzustellen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt unbeschadet der Absätze 2 und 3 für alle Hunde, die im Land Berlin gehalten oder geführt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde der Polizei, der Bundespolizei, des Zolls, der Bundeswehr, der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes sowie für geprüfte Schutzhunde bei Unternehmen des Bewachungsgewerbes, soweit diese Hunde im Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden.
(3) § 12 Absatz 2 und die §§ 15, 28 und 29 gelten nicht für Assistenzhunde. Assistenzhunde sind Hunde, die dazu bestimmt und aufgrund einer speziellen und durch Kenndecke oder Arbeitsgeschirr nachgewiesenen Ausbildung dazu befähigt sind, Menschen mit dauerhaften körperlichen oder geistigen Einschränkungen oder Erkrankungen sowie Menschen mit Sinnesbehinderung und Menschen mit tiefgreifenden Entwicklungsstörungen im Alltag zu unterstützen.
§ 3 Halterin oder Halter
Halterin oder Halter ist jede natürliche oder juristische Person, die einen Hund nicht nur vorübergehend in ihren Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat. Ist Halterin eine juristische Person, sind die in diesem Gesetz geregelten Erfordernisse der Sachkunde, Zuverlässigkeit und Eignung von jeder natürlichen Person zu erfüllen, die für die Betreuung des Hundes verantwortlich ist.
§ 4 Fälschungssichere Kennzeichnung
Fälschungssichere Kennzeichnung ist die dauerhafte Kennzeichnung eines Hundes mit einem elektronisch lesbaren Transponder (Mikrochip) gemäß ISO-Norm, in welchem eine einmalig vergebene, unveränderliche Chipnummer gespeichert ist.
§ 5 Gefährliche Hunde
(1) Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale oder Abstammung von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe, einem nicht ständig kontrollierbaren Jagdtrieb oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist, gelten als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes. Gefährliche Hunde im Sinne des Satzes 1 können durch Rechtsverordnung (§ 32) näher definiert werden.
(2) Wenn wesentliche Merkmale des Phänotyps eines Hundes die Annahme rechtfertigen, dass der Hund einer in der Rechtsverordnung (§ 32) genannten Rasse oder Kreuzung zuzuordnen ist, gilt er als gefährlicher Hund im Sinne dieses Gesetzes, es sei denn, es wird auf Antrag der Halterin oder des Halters durch Begutachtung des Hundes festgestellt, dass es sich nicht um eine solche Rasse oder Kreuzung handelt.
(3) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind ferner Hunde, deren Gefährlichkeit die zuständige Behörde festgestellt hat. Die Gefährlichkeit eines Hundes besteht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Dies kann insbesondere der Fall sein, weil
hat, ohne zuvor angegriffen oder provoziert worden zu sein,
Als Ausbildung im Sinne von Satz 3 Nummer 3 gilt nicht die ordnungsgemäße Ausbildung von Diensthunden der Polizei, der Bundespolizei, des Zolls und der Bundeswehr sowie die Ausbildung zum geprüften Schutzhund. Widerspruch und Klage gegen die Feststellung nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die zuständige Behörde hebt auf Antrag die Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 für die Zukunft auf, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass von dem Hund keine Gefahr im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 mehr ausgeht. Als Nachweis nach Satz 1 gilt insbesondere der Nachweis der Sozialverträglichkeit des Hundes gemäß § 8 Absatz 2. Ein Antrag nach Satz 1 kann frühestens zwölf Monate nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Feststellung der Gefährlichkeit gestellt werden.
§ 6 Sachkunde
(1) Sachkundig ist, wer
(theoretische Sachkunde) sowie
Menschen und Tiere und keine Gefahren für fremde Sachen ausgehen (praktische Sachkunde).
(2) Als sachkundig im Sinne des Absatzes 1 gelten in der Regel:
Als sachkundig gelten auch Personen, die die Sachkunde im Sinne des Absatzes 1 auf eine andere, vergleichbare Weise nachweisen können.
(3) Die zuständige Behörde erteilt einer Person, welche die Voraussetzungen nach Absatz 2 nachgewiesen hat, auf Antrag eine Sachkundebescheinigung. Der Antrag ist abzulehnen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Person nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des Absatzes 1 verfügt.
§ 7 Sachkundeprüfung
(1) Sachkundeprüfung ist eine Prüfung der in § 6 Absatz 1 bezeichneten Kenntnisse und Fähigkeiten, welche nach den durch Rechtsverordnung (§ 32) festgelegten Vorgaben von einer Person auf eigene Kosten bei einer sachverständigen Person (§ 10) abgelegt wird. Die Prüfung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil.
(2) Die sachverständige Person erteilt der geprüften Person eine Bescheinigung über das Ergebnis der Sachkundeprüfung. Soweit erforderlich, kann die zuständige Behörde von der sachverständigen Person Auskunft über Einzelheiten der Prüfung und die Übermittlung von Prüfunterlagen verlangen. Der Betroffene ist vor der Sachkundeprüfung über diese Möglichkeit der Datenübermittlung zu informieren.
§ 8 Nachweis der Sozialverträglichkeit
(1) Für jeden gefährlichen Hund nach § 5 Absatz 1, der den 15. Lebensmonat vollendet hat, sowie auf Anordnung nach § 30 Absatz 6 Satz 2 Nummer 5 für einen sonstigen Hund hat die Halterin oder der Halter der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass der Hund keine der in § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 genannten Eigenschaften besitzt.
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann in der Regel durch einen bei einer sachverständigen Person (§ 10) erfolgreich abgelegten Wesenstest (§ 9) geführt werden, es sei denn, Tatsachen begründen die Annahme, dass das Testergebnis auf einer unzureichenden Überprüfung beruht oder unrichtig ist. Die Befugnis der zuständigen Behörde nach § 30 Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 9 Wesenstest
(1) Der Wesenstest wird nach den durch Rechtsverordnung (§ 32) festgelegten Vorgaben auf Kosten der Halterin oder des Halters von einer sachverständigen Person (§ 10) durchgeführt, welche den zu prüfenden Hund weder gezüchtet noch ausgebildet hat.
(2) § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 10 Sachverständige Person
(1) Sachverständige Personen im Sinne dieses Gesetzes bedürfen der Anerkennung durch die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung.
(2) Als sachverständige Person für die Begutachtung eines Hundes zur Feststellung, ob der Hund einer der in der Rechtsverordnung (§ 32) als gefährlich im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 genannten Rassen oder Kreuzungen angehört, werden auf Antrag Personen anerkannt, die nachweisen, dass sie über vertiefte Kenntnisse über die phänotypischen Merkmale von Hunden dieser Rassen oder Kreuzungen verfügen.
(3) Als sachverständige Person für Sachkundeprüfungen (§ 7) werden auf Antrag Personen anerkannt, die nachweisen, dass sie
Eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Behörde darf zur Überprüfung des Vorliegens dieser Voraussetzungen auch unangemeldet, an einer von einer sachverständigen Person durchgeführten Prüfung beobachtend teilnehmen.
(4) Als sachverständige Person für die Durchführung von Wesenstests (§ 9) werden auf Antrag Personen anerkannt, die neben den Voraussetzungen nach Absatz 3 nachweisen, dass sie über spezielle Kenntnisse der Verhaltensbiologie von Hunden verfügen.
(5) Die anerkannten sachverständigen Personen werden in ein von der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung geführtes Verzeichnis aufgenommen. In diesem Verzeichnis werden deren Namen, Vornamen, Anschrift und telefonische Erreichbarkeit gespeichert, solange diese Person Sachkundeprüfungen nach § 7 vornimmt.
(6) Die Anerkennung nach Absatz 1 kann von der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung insbesondere zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn
§ 11 Zentrales Register Inkrafttreten
(1) Zur Erfassung aller im Land Berlin gehaltenen Hunde wird ein zentrales Register errichtet, in dem die folgenden Daten gespeichert werden:
(2) Das zentrale Register dient
Abschnitt 2
Allgemeine Pflichten
(1) Die Halterin oder der Halter hat auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass ein Hund, der den dritten Lebensmonat vollendet hat, mit einer fälschungssicheren Kennzeichnung (§ 4) versehen wird. Die Halterin oder der Halter sowie den Hund führende Personen sind verpflichtet, das Auslesen des Transponders durch die zuständige Behörde zu dulden und zu unterstützen.
(2) Außerhalb des eingefriedeten Grundstücks, auf dem der Hund gehalten wird, und bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung müssen Hunde stets ein geeignetes Halsband oder Brustgeschirr mit dem Namen und der Anschrift der Halterin oder des Halters tragen.
§ 13 Registrierungspflicht Inkrafttreten
(1) Bei Beginn der Haltung hat die Halterin oder der Halter dem zentralen Register unverzüglich die in § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Daten auf eigene Kosten zu übermitteln und auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Die Halterin oder der Halter hat
unverzüglich dem zentralen Register mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Das Ende der Haltung hat die bisherige Halterin oder der bisherige Halter unverzüglich dem zentralen Register zu melden und auf Verlangen nachzuweisen. Wenn die Haltung durch den Tod des Hundes beendet wurde, ist zusätzlich das Todesdatum mitzuteilen.
§ 14 Haftpflichtversicherung
(1) Die Halterin oder der Halter hat von Beginn der Haltung an fortlaufend eine Haftpflichtversicherung zur Deckung von durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden über eine Mindestdeckungssumme von einer Million Euro je Versicherungsfall zu unterhalten. Es darf keine höhere Selbstbeteiligung als 500 Euro pro Versicherungsjahr vereinbart werden. Die Gesamtleistungspflicht des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres darf auf das Doppelte der Mindestdeckungssumme begrenzt werden.
(2) Hunde, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gehalten werden, dürfen im Land Berlin nur geführt werden, wenn für sie eine Haftpflichtversicherung nach Absatz 1 besteht.
§ 15 Mitnahmeverbote
(1) Hunde dürfen nicht mitgenommen werden
(2) Die zuständige Behörde kann in Gebieten, die aufgrund von Gesetz, Rechtsverordnung oder Widmung der Erholung der Bevölkerung dienen, für bestimmte Bereiche ein Hundemitnahmeverbot anordnen. Die Bereiche sind an den Zugangswegen durch Schilder zu kennzeichnen. Wird von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht, sollen angemessene Kompensationsflächen für Hunde im Sinne des § 28 Absatz 3 ausgewiesen werden.
(3) Hundekämpfe oder Hundewettkämpfe sind verboten, soweit Bissverletzungen des Hundes oder anderer bezweckt sind oder in Kauf genommen werden.
(4) Darüber hinausgehende Vorschriften bleiben unberührt.
§ 16 Zucht, Vermehrung, Aufzucht, Ausbildung, Abrichten, Abgabe und Erwerb
(1) Die Zucht, Ausbildung und das Abrichten von Hunden mit dem Ziel der Herausbildung einer Eigenschaft nach § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 sind verboten.
(2) Bei der Zucht und Vermehrung von Hunden ist eine größtmögliche Vielfalt genetischer Verhaltensmerkmale an Stelle einer selektiven Steigerung genetischer Aggressionsmerkmale sicherzustellen. Bei der Aufzucht und Ausbildung eines Hundes ist insbesondere auf die Heranbildung eines für Mensch und Tier sozialverträglichen (§ 8), der Halterin oder dem Halter jederzeit Folge leistenden Hundes hinzuwirken.
(3) Die Haltung eines Hundes darf nur aufgenommen werden, wenn der Hund
erworben wird, es sei denn, der Hund ist zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits älter als ein Jahr.
(4) Wer einen Hund abgibt, hat dem Erwerber eine Bescheinigung, die Angaben über seine Identität, einen Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 3 sowie Angaben, welcher Rasse oder Kreuzung der Hund angehört, zu erteilen. Der Erwerber eines Hundes ist verpflichtet, sich eine Bescheinigung gemäß Satz 1 ausstellen zu lassen und diese für die Dauer der Haltung des Hundes aufzubewahren.
Abschnitt 3
Gefährliche Hunde
§ 17 Verbot der Zucht, Vermehrung und Abgabe
Die Zucht und Vermehrung von gefährlichen Hunden nach § 5 Absatz 1 sowie deren Abgabe sind verboten. Hiervon ausgenommen ist die Abgabe an und durch Tierheime und ähnliche Einrichtungen, die über eine tierschutzrechtliche Erlaubnis zum Halten von Tieren verfügen.
§ 18 Anzeigepflicht
(1) Die Halterin oder der Halter hat die Haltung eines gefährlichen Hundes nach § 5 Absatz 1 unter Nachweis ihrer oder seiner Personalien einschließlich der Anschrift unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dabei sind
anzugeben und die Bescheinigung nach § 16 Absatz 4 vorzulegen. Hat der Hund zu diesem Zeitpunkt den dritten Lebensmonat noch nicht vollendet, ist die Chipnummer unverzüglich nach Erreichen der Altersgrenze mitzuteilen. Die zuständige Behörde erteilt der Halterin oder dem Halter eine Bescheinigung über die Anzeige.
(2) Die Halterin oder der Halter hat der zuständigen Behörde Änderungen der Personalien einschließlich der Anschrift, die Aufgabe der Haltung sowie den Tod des Hundes unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Im Falle der Aufgabe der Haltung ist der Verbleib des Hundes nachzuweisen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Tierheime und ähnliche Einrichtungen, die über eine tierschutzrechtliche Erlaubnis zum Halten von Tieren verfügen.
§ 19 Nachweispflicht
(1) Innerhalb von drei Wochen nach der Anzeige (§ 18 Absatz 1) hat die Halterin oder der Halter ein Führungszeugnis für Behörden zu beantragen. Die Antragstellung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Innerhalb von acht Wochen nach der Anzeige hat die Halterin oder der Halter gegenüber der zuständigen Behörde
nachzuweisen. Sofern der Hund den 15. Lebensmonat noch nicht vollendet hat, ist der Nachweis über den durchgeführten Wesenstest binnen vier Wochen nach Erreichen dieses Alters zu führen.
(3) Die zuständige Behörde erteilt für den Hund eine Plakette, wenn die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind, es sei denn, es ist nach § 22 von der Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit der Halterin oder des Halters auszugehen oder es bestehen aufgrund des Ergebnisses des Wesenstests (§ 9) begründete Anhaltspunkte dafür, dass der Hund eine der in § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 genannten Eigenschaften besitzt.
(4) Die Plakette ist am Halsband oder Brustgeschirr des Hundes zu befestigen, wenn der Hund außerhalb des ausbruchssicheren Grundstücks, auf dem er gehalten wird, und bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung geführt wird. Bis zur Erteilung der Plakette hat die den Hund führende Person die Bescheinigung nach § 18 Absatz 1 Satz 4 mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
§ 20 Maulkorbpflicht
(1) Gefährliche Hunde nach § 5 Absatz 1 müssen ab dem siebenten Lebensmonat außerhalb des ausbruchssicheren Grundstücks, auf dem sie gehalten werden, und bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung stets einen beißsicheren Maulkorb tragen.
(2) Die zuständige Behörde kann bei tierärztlicher Indikation Ausnahmen von der Maulkorbpflicht zulassen, soweit keine Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren zu befürchten sind. Die Ausnahmegenehmigung ist mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Sie erlischt bei Aufgabe der Haltung des Hundes.
(3) Gefährliche Hunde nach § 5 Absatz 1 sind von der Maulkorbpflicht befreit, soweit dies für einen ordnungsgemäßen Wesenstest (§ 9) unerlässlich und die Sicherheit von Menschen und Tieren gewährleistet ist.
§ 21 Unterbringung, Beaufsichtigung und Führen gefährlicher Hunde
(1) Gefährliche Hunde (§ 5) sind ausbruchssicher unterzubringen. An jedem Zugang zu dem Grundstück, auf dem der Hund gehalten wird, ist ein gut sichtbares Schild mit der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher Hund" anzubringen.
(2) Ein gefährlicher Hund darf nur Personen überlassen und nur von Personen gehalten oder geführt werden, die
(3) Gefährliche Hunde müssen außerhalb des ausbruchssicheren Grundstücks, auf dem sie gehalten werden, bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung, stets beaufsichtigt werden. Eine Person darf einen gefährlichen Hund nicht gleichzeitig mit mehr als einem anderen gefährlichen Hund und in einer Gruppe von insgesamt höchstens vier Hunden führen.
§ 22 Zuverlässigkeit und Eignung
(1) Eine Person besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 21 Absatz 2 in der Regel nicht, wenn
(2) Die erforderliche Eignung im Sinne des § 21 Absatz 2 besitzt in der Regel nicht,
§ 23 Besondere Leinenpflicht
(1) Außerhalb des ausbruchssicheren Grundstücks, auf dem der Hund gehalten wird, und bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung sind gefährliche Hunde (§ 5) vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 stets an einer höchstens zwei Meter langen, reißfesten Leine zu führen. Die Leinenpflicht gilt nicht in speziell ausgewiesenen und kenntlich gemachten Hundeauslaufgebieten, sofern
(2) Gefährliche Hunde sind
stets an einer höchstens einen Meter langen, reißfesten Leine zu führen.
(3) Innerhalb eines ausbruchssicheren Grundstücks dürfen gefährliche Hunde (§ 5) nur mit Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers des Hausrechts ohne Leine geführt werden. Steht Dritten an einem ausbruchssicheren Grundstück ein Wegerecht zu, hat die Halterin oder der Halter sicherzustellen, dass der gefährliche Hund nicht unbeaufsichtigt oder unangeleint in den Bereich des Grundstücks gelangen kann, in dem das Wegerecht bestimmungsgemäß ausgeübt wird, es sei denn die Inhaberin oder der Inhaber des Rechts hat dem zugestimmt.
§ 24 Befreiung von der besonderen Leinenpflicht
(1) Gefährliche Hunde (§ 5) sind von einer Leinenpflicht befreit, soweit dies für
unerlässlich und die Sicherheit von Menschen und Tieren gewährleistet ist.
(2) Auf Antrag der Halterin oder des Halters kann die zuständige Behörde einen gefährlichen Hund nach § 5 Absatz 1 von einer Leinenpflicht befreien, wenn
Die Befreiung kann unter Auflagen erteilt werden. Über die Befreiung von einer Leinenpflicht erteilt die zuständige Behörde der Halterin oder dem Halter eine Bescheinigung. Die den Hund ohne Leine führende Person hat die Bescheinigung mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(3) Die Befreiung von der Leinenpflicht nach Absatz 2 gilt nicht
Darüber hinausgehende Vorschriften sowie § 20 bleiben unberührt.
§ 25 Tierärztliche Mitteilungspflichten
(1) Wer als Tierärztin oder Tierarzt einen gefährlichen Hund nach § 5 Absatz 1 mit einer fälschungssicheren Kennzeichnung (§ 4) versieht, hat der zuständigen Behörde unverzüglich
mitzuteilen, wenn die Halterin oder der Halter keine Bescheinigung über die Anzeige nach § 18 Absatz 1 Satz 4 vorlegt.
(2) Tierärztinnen und Tierärzte, die bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit feststellen, dass
teilen dies zusammen mit dem Namen und der Anschrift der Halterin oder des Halters unverzüglich der zuständigen Behörde mit. Dieser obliegt die weitere Aufklärung des Sachverhalts.
Abschnitt 4
Nicht gefährliche Hunde
§ 26 Unterbringung, Beaufsichtigung und Führen nicht gefährlicher Hunde
(1) Ein eingefriedetes Grundstück, auf dem ein Hund, der nicht unter § 5 fällt, gehalten wird, muss gegen das Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.
(2) Ein Hund nach Absatz 1 darf außerhalb des eingefriedeten Grundstücks, auf dem er gehalten wird, und bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung nicht unbeaufsichtigt sein. Er darf nur Personen überlassen und nur von Personen geführt werden, die
(3) Eine Person darf nicht gleichzeitig mehr als vier Hunde führen.
§ 27 Gewerbsmäßiges Führen
(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes Hunde gewerbsmäßig führt, bedarf für das Führen von mehr als vier Hunden der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
(2) Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller über
(3) Die Genehmigung kann unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
(4) Die Genehmigung ist bei Ausübung der Tätigkeit mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(5) Hat die zuständige Behörde über einen Antrag auf Genehmigung einer Tätigkeit nach Absatz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.
§ 28 Leinenpflicht Inkrafttreten
(1) Außerhalb des eingefriedeten Grundstücks, auf dem ein Hund, der nicht unter § 5 fällt, gehalten wird, und bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung sind Hunde an der Leine zu führen.
(2) Die allgemeine Leinenpflicht gilt außer in den in § 29 genannten Fällen nicht für einen von der Halterin oder dem Halter bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gehaltenen Hund, es sei denn, es ist ein Leinenzwang für den Hund angeordnet worden oder sonst gesetzlich veranlasst.
(3) Die Leinenpflicht gilt ferner nicht in speziell ausgewiesenen und kenntlich gemachten Hundeauslaufgebieten sowie in anderen von der zuständigen Behörde speziell ausgewiesenen und kenntlich gemachten Bereichen öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen, soweit
(4) Die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Die Leine muss reißfest sein. In den in § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5 bezeichneten Bereichen ist der Hund an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Ausgebildete Jagdhunde und in Ausbildung befindliche Jagdhunde dürfen in diesen Bereichen ohne Leine geführt werden, soweit dies zur waidgerechten Jagdausübung oder zur Ausbildung zum Jagdgebrauchshund erforderlich ist.
§ 29 Befreiung von der Leinenpflicht
(1) Ein Hund, der nicht unter § 5 fällt, ist vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 von der Leinenpflicht befreit, wenn
Die den Hund ohne Leine führende Person hat die Bescheinigung nach § 6 Absatz 3 jederzeit mit sich zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(2) Die Befreiung von der Leinenpflicht nach Absatz 1 gilt nicht
Darüber hinausgehende Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Hunde sind ferner von der Leinenpflicht befreit, soweit dies für
notwendig ist.
(4) Unbeschadet der §§ 28 und 29 sind Hunde stets an einer höchstens einen Meter langen, reißfesten Leine zu führen
Abschnitt 5
Anordnungsbefugnisse, Datenschutz, Verordnungsermächtigung, Bußgeldvorschriften
§ 30 Anordnungsbefugnisse
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, ihr einen Hund
vorzuführen. In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 und 2 kann die zuständige Behörde von der Halterin oder dem Halter auf deren oder dessen Kosten die Vorlage eines Gutachtens oder Nachweises einer sachverständigen Person (§ 10) verlangen.
(2) Die zuständige Behörde kann eine amts- oder fachärztliche Untersuchung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person, die einen gefährlichen Hund (§ 5) hält oder wiederholt geführt hat, nach § 22 Absatz 2 Nummer 3 oder 4 ungeeignet ist. Auf Anforderung der zuständigen Behörde teilt die Ärztin oder der Arzt im Einzelfall das die tragenden Feststellungen und Gründe enthaltende Gutachten mit, soweit deren Kenntnis für die zuständige Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Die ärztliche Mitteilung über die Untersuchungsbefunde ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden. Die übermittelten Daten dürfen nur für die nach § 30 Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 5 Nummer 3 zu treffenden Entscheidungen verarbeitet oder genutzt werden. Zu Beginn der Untersuchung ist die Betroffene oder der Betroffene auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die zuständige Behörde hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Betroffenen oder dem Betroffenen oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, der Vertreterin oder dem Vertreter eine Kopie der aufgrund dieser Vorschrift an die zuständige Behörde erteilten Auskünfte.
(3) Die zuständige Behörde kann bei begründeten Zweifeln an der Zuverlässigkeit oder der Sachkunde
die Beantragung eines Führungszeugnisses für Behörden und den Nachweis der Sachkunde (§ 6) anordnen.
(4) Die zuständige Behörde kann das Halten eines gefährlichen Hundes (§ 5) untersagen, wenn die Halterin oder der Halter
(5) Die zuständige Behörde kann das Führen eines gefährlichen Hundes (§ 5) untersagen, wenn die betroffene Person
(6) Die zuständige Behörde kann das Halten eines Hundes mit Auflagen versehen, wenn der Hund ein Verhalten gezeigt hat, durch das Menschen oder Tiere geschädigt, gefährdet oder erheblich belästigt oder fremde Sachen beschädigt oder gefährdet wurden. Zulässig ist insbesondere die Anordnung
(7) Die zuständige Behörde kann zur Beseitigung und Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren
Die generelle Untersagung des Haltens und des Führens von Hunden soll zeitlich befristet sein.
(8) Im Falle der Sicherstellung eines Hundes gelten die §§ 39, 40 Absatz 1 bis 3 und § 41 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt. Die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung hat abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes die Halterin oder der Halter des Hundes zu tragen, bei herrenlosen Hunden die letzte Halterin oder der letzte Halter.
(9) Die zuständige Behörde kann die Tötung eines Hundes anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
Die Kosten der Tötung und der Tierkörperbeseitigung hat die Halterin oder der Halter des Hundes zu tragen, bei herrenlosen Hunden die letzte Halterin oder der letzte Halter.
(10) Die zuständige Behörde kann im Übrigen die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz notwendigen Anordnungen treffen.
(11) Widerspruch und Klage gegen Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 7 und 10 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 31 Datenschutz
(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der durch dieses Gesetz begründeten Aufgaben erforderlich ist.
(2) Folgende Daten dürfen erhoben werden: Name, Vornamen, Anschrift des Hauptwohnsitzes, Anschrift in Berlin, falls der Hauptwohnsitz außerhalb liegt, Geburtsdatum, die Chipnummer nach § 4, die Nummer der Plakette nach § 19 Absatz 3 sowie weitere Daten zu den Sachverhalten, die Gegenstand der Regelungen des Abschnitts 3 oder einer Anordnung nach § 30 sind. Insbesondere dürfen auch Daten aus den beigebrachten Führungszeugnissen erhoben werden sowie Daten, die Verstöße gegen dieses Gesetz und die daraus folgenden Sanktionen betreffen.
(3) Die Übermittlung der rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten an Behörden des Landes Berlin und an Ordnungs- und Polizeibehörden eines anderen Landes ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben sowie die Durchführung des Hundesteuergesetzes erforderlich ist. Dabei ist der Abruf personenbezogener Daten durch Behörden des Landes Berlin auch im automatisierten Verfahren zulässig. Für Vorhaben der Wissenschaft und Forschung ist nur die Übermittlung anonymisierter Daten zulässig.
(4) An Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit der oder die Auskunftsbegehrende ein rechtlich geschütztes Interesse an der Kenntnis dieser Daten glaubhaft macht und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen nicht überwiegen. Insbesondere darf einer durch einen Hund geschädigten Person auch Auskunft darüber erteilt werden, ob und welche Anordnungen nach § 30 von der zuständigen Behörde aufgrund des schädigenden Ereignisses erlassen wurden. Die Empfängerin oder der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt werden.
(5) Personenbezogene Daten, die nach § 11 Absatz 1 in einem zentralen Register gespeichert werden, sind zu löschen, wenn die Speicherung unzulässig ist. Hat die bisherige Halterin oder der bisherige Halter dem zentralen Register das Ende der Haltung des Hundes gemäß § 13 Absatz 3 gemeldet und gegebenenfalls auf Verlangen nachgewiesen, sind die personenbezogenen Daten nach einer Frist von einem Jahr zu löschen. Daten nach § 11 Absatz 1 Nummer 9 sind zu löschen, wenn die zuständige Behörde gemäß § 5 Absatz 4 die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes aufgehoben hat.
(6) Andere personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn die Speicherung unzulässig ist oder bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Fristen dürfen regelmäßig
nicht überschreiten. Kürzere Prüffristen sind zu vergeben, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls angemessen ist. Längere Prüffristen dürfen vergeben werden, wenn es sich um einen besonders schwerwiegenden Vorfall handelt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Gefahr der Wiederholung besteht. Die Gründe der Verlängerung sind aktenkundig zu machen. Die Fristen beginnen mit dem Anlass, der die Speicherung begründet hat.
§ 32 Verordnungsermächtigung
Die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
§ 33 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 oder Nummer 25 mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße von bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Hunde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 7, 13, 24 oder 25 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Abschnitt 6
Schlussvorschrift
§ 34 Übergangsregelungen
(1) Wer nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424), das durch Gesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 338) geändert worden ist, durch die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung als Sachverständiger benannt wurde, gilt bis zum Inkrafttreten des § 10 als sachverständige Person im Sinne dieses Gesetzes. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 32 prüfen die in Satz 1 Bezeichneten die Sachkunde von Personen und die Sozialverträglichkeit von Hunden nach Maßgabe von § 6 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 sowie der für ihre bisherige Tätigkeit geltenden Regelungen.
(2) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 11 und 13 einen Hund hält, hat dem zentralen Register (§ 11) spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf das Inkrafttreten der §§ 11 und 13 folgenden Kalendermonats die in § 13 bezeichneten Daten zu übermitteln.
(3) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für einen Hund eine Haftpflichtversicherung (§ 14) mit einer höheren Selbstbeteiligung als 500 Euro pro Versicherungsjahr unterhält, hat spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats für die Anpassung des Versicherungsschutzes an die gesetzliche Regelung zu sorgen.
(4) Die Pflichten nach § 18 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn eine Person, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen gefährlichen Hund nach § 5 Absatz 1 hält, in Bezug auf diesen Hund ihren Verpflichtungen nach § 5 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424), das durch Gesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 338) geändert worden ist, bereits nach- gekommen ist. Eine nach § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424), das durch Gesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 338) geändert worden ist, erteilte Plakette gilt als Plakette nach § 19 Absatz 3 fort.
(5) § 3 und § 4 Absatz 2 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424), das durch Gesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 338) geändert worden ist, sind bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 32 weiterhin anzuwenden, § 4 Absatz 2 jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2016.
ENDE |