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LJagdG Bln - Landesjagdgesetz Berlin
Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wildlebender Tiere im Land Berlin
- Berlin -
Vom 25. September 2006
(GVBl. Nr. 36 vom 28.10.2006 S. 1006; 02.02.2018 S. 160 18)
Gl.Nr.: 792-2
Siehe Fn. *
I. Abschnitt
Grundsätze
§ 1 Gesetzeszweck
(1) Die freilebende Tierwelt ist ein wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur. Sie ist als unverzichtbarer Teil der natürlichen Umwelt in ihrem Beziehungsgefüge zu bewahren.
(2) Dieses Gesetz dient dazu,
II. Abschnitt
Jagdbezirke
§ 2 Feststellung und Gestaltung der Jagdbezirke
(zu § 5 des Bundesjagdgesetzes)
(1) Bestand, Umfang und Grenzen von Jagdbezirken stellt die Jagdbehörde fest. Vor der Feststellung sind die Beteiligten zu hören.
(2) Eine Abrundung von Jagdbezirken im Sinne des § 5 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes wird auf Antrag einer beteiligten Jagdgenossenschaft oder eines beteiligten Inhabers eines Eigenjagdbezirks oder von Amts wegen durch die Jagdbehörde vorgenommen. Grundflächen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes keinen Jagdbezirk bilden, sind angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern. In laufende Pachtverträge darf nur mit Zustimmung der Vertragspartner eingegriffen werden. Vor der Entscheidung über eine Abrundung ist der Jagdbeirat zu hören.
(3) Abrundungen von Jagdbezirken können auf Antrag eines Beteiligten aufgehoben oder geändert werden, soweit ihre Voraussetzungen ganz oder teilweise nachträglich entfallen sind. Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 3 aufgehoben
§ 4 Entschädigung bei Angliederung von Flächen
Der Eigentümer von Flächen, die an einen Eigenjagdbezirk angegliedert werden, hat gegen den Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirks einen Anspruch auf eine dem Flächenanteil entsprechende angemessene Entschädigung. Als angemessene Entschädigung ist der ortsübliche Pachtzins oder Durchschnittspachtzins der an den Eigenjagdbezirk angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke anzusehen. Bei verpachteten Eigenjagdbezirken hat der Eigentümer der angegliederten Flächen einen Anspruch auf eine dem Flächenanteil entsprechende angemessene Entschädigung in Höhe des Pachtzinses, wenn dieser höher ist als die nach Satz 2 zu zahlende Entschädigung.
§ 5 Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd 18
(zu § 6 des Bundesjagdgesetzes)
(1) Zu befriedeten Bezirken gehören:
(2) Darüber hinaus kann die Jagdbehörde Grundflächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Wild (ausgenommen Federwild, Wildkaninchen und Raubwild) dauernd abgeschlossen und deren Eingänge abgesperrt sind, ganz oder teilweise befrieden.
(3) In befriedeten Bezirken sowie auf jagdbezirksfreien Flächen kann die zuständige Behörde dem Jagdausübungsberechtigten oder dessen Beauftragten bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gestatten, und zwar insbesondere aus Gründen der Abwehr von Gefahren durch Tierseuchen oder der Verhinderung vermeidbarer Schmerzen und Leiden von Tieren. Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Das Aneignungsrecht hat derjenige, dem oder dessen Beauftragtem die Jagdhandlung gestattet wurde.
(4) Mit Zustimmung der Jagdbehörde können der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks oder die Jagdgenossenschaft die Jagd ruhen lassen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn dadurch die Verwirklichung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele nicht gefährdet und der Jagdschutz gewährleistet wird. Die Wiederaufnahme der Jagd ist der Jagdbehörde vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
§ 6 Jagdausübungsberechtigter
(1) Der Inhaber des Rechts, die Jagd in einem Jagdbezirk auszuüben (Jagdausübungsberechtigter), ist unbeschadet des § 5 Abs. 4 zur Ausübung des Jagdrechts in dem betreffenden Jagdbezirk verpflichtet.
(2) Ist der Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirks eine Personengemeinschaft oder eine juristische Person, so hat diese der Jagdbehörde mindestens eine jagdpachtfähige Person als für die Jagd und den Jagdschutz verantwortlich zu benennen, wenn die Jagd nicht durch Verpachtung genutzt wird. Es dürfen nicht mehr Personen als verantwortlich benannt werden, als nach § 14 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn und solange der Jagdaus-übungsberechtigte aus Gründen, die in seiner Person liegen, an der Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes länger als sechs Monate verhindert ist.
§ 7 Eigenjagdbezirke 18
(zu § 7 des Bundesjagdgesetzes)
Der Eigentümer oder Nutznießer von Flächen, die einen Eigenjagdbezirk bilden, kann durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Jagdbehörde auf die Selbständigkeit seines Eigenjagdbezirks verzichten. Die Flächen sind als dann benachbarten Jagdbezirken anzugliedern. Der Verzicht sowie dessen Widerruf sind erst zum Ende einer laufenden Pachtzeit möglich.
§ 8 Landesjagdbezirke
(1) Eigenjagdbezirke, die im Eigentum Berlins stehen, bilden Landesjagdbezirke einschließlich der angegliederten und ausschließlich der abgetrennten Grundflächen.
(2) Die Verpachtung von Landesjagdbezirken oder Teilen derselben ist unzulässig, soweit es sich um Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes sowie von solchen Waldflächen umgebene oder an sie angrenzende Wasserflächen handelt. Entgeltliche Jagderlaubnisscheine erteilt die Behörde Berliner Forsten.
(3) Näheres regelt eine Verwaltungsvorschrift über die Jagdnutzung, die durch die Jagdbehörde unter Berücksichtigung der vorrangigen Interessen ansässiger Jäger erlassen wird.
§ 9 Gemeinschaftliche Jagdbezirke
(zu § 8 des Bundesjagdgesetzes)
Sinkt die Größe eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks unter 150 Hektar oder verbleibt nach Abzug der befriedeten Bezirke nur eine zusammenhängende Fläche unter 75 Hektar, so hat ihn die Jagdbehörde einem oder mehreren der angrenzenden Jagdbezirke anzugliedern. Auf eine sinnvolle Gestaltung des Lebensraums für das Wild unter Berücksichtigung ökologischer Belange ist besonders zu achten.
§ 10 Jagdgenossenschaft
(zu § 9 des Bundesjagdgesetzes)
(1) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Jagdgenossenschaft hat eine Satzung aufzustellen. Die Satzung und die Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die Jagdbehörde.
(3) Die Satzung muss mindestens festlegen:
(4) Ist von einer Jagdgenossenschaft innerhalb eines Jahres nach ihrer Entstehung eine Satzung nicht beschlossen, so setzt die Jagdbehörde die Satzung fest.
(5) Die Jagdgenossenschaft hat ein Jagdkataster zu führen.
(6) Die Jagdgenossenschaft wählt einen Jagdvorstand, der aus einem Vorsitzenden und zumindest zwei Beisitzern besteht.
(7) Als Gemeindevorstand im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes fungiert die Jagdbehörde. Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung bis zur Wahl des Jagdvorstandes trägt die Jagdgenossenschaft.
§ 11 Jagdnutzung
(zu § 10 des Bundesjagdgesetzes)
(1) Die Jagdgenossenschaft kann die Verpachtung insbesondere auf den Kreis der Jagdgenossen oder der jagdpachtfähigen Personen beschränken, die ihre Hauptwohnung in einer durch Beschluss zu bestimmenden Höchstentfernung zum Jagdbezirk haben. Sie kann außerdem ihre Zustimmung zur Weiter- und Unterverpachtung sowie zur Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisscheine, ausgenommen der Erlaubnis zum Einzelabschuss, davon abhängig machen, dass ortsansässige Personen angemessen berücksichtigt werden.
(2) Wird die Jagd durch angestellte Jäger ausgeübt, so dürfen nicht mehr Personen angestellt werden, als nach § 14 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.
§ 12 aufgehoben
III. Abschnitt
Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts
§ 13 Verpachtung
(zu § 11 des Bundesjagdgesetzes)
(1) Die Jagdbehörde kann die Verpachtung eines Teils eines Jagdbezirks von geringerer Größe als der gesetzlichen Mindestgröße eines Jagdbezirks an den Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirks zulassen, wenn dies einer besseren Reviergestaltung dient.
(2) Die Mindestpachtzeit beträgt für Niederwildbezirke neun Jahre, für Hochwildbezirke zwölf Jahre. Ein Jagdbezirk ist nur dann ein Hochwildjagdbezirk, wenn für ihn regelmäßig ein Abschuss von Hochwild vorgesehen ist. Jagdbezirke mit vereinzeltem Vorkommen von Hochwild als Wechselwild gelten als Niederwildjagdbezirke.
§ 14 Mehrzahl von Jagdpächtern
(zu § 11 des Bundesjagdgesetzes)
(1) Die Zahl der Jagdpächter wird bei Jagdbezirken mit einem Umfang bis zu 250 Hektar auf zwei Personen beschränkt (Mitpacht); in größeren Jagdbezirken ist für jeweils weitere angefangene 125 Hektar ein zusätzlicher Pächter zulässig. Bei der Berechnung der nach Satz 1 erforderlichen Jagdbezirksgrößen bleiben die befriedeten Bezirke außer Betracht.
(2) Die Bestimmungen über den Jagdpachtvertrag gelten mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 auch für die Weiter- und Unterverpachtung. In diesen Fällen darf die Zahl der jagdausübungsberechtigten Personen die zulässige Zahl der Jagdpächter nach Absatz 1 nicht überschreiten.
§ 15 Tod des Jagdpächters
(zu § 11 des Bundesjagdgesetzes)
(1) Ist beim Tode des Jagdpächters der Erbe nicht jagdpachtfähig oder sind mehrere Erben vorhanden, so sind der Jagdbehörde eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als verantwortlich im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 zu benennen. Es dürfen nicht mehr Personen als verantwortlich benannt werden, als nach § 14 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.
(2) Die Jagdbehörde kann den Erben eine angemessene Frist zur Benennung der Jagdausübungsberechtigten setzen. Kommen die Erben der Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach, so kann die Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutz der Jagd erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Erben treffen.
§ 16 Jagderlaubnis
(zu § 11 des Bundesjagdgesetzes)
(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten (Jagdgast), der einen gültigen Jagdschein besitzt, eine entgeltliche oder unentgeltliche Jagderlaubnis erteilen. Bei mehreren Jagdausübungsberechtigten muss die Jagderlaubnis von allen Jagdausübungsberechtigten erteilt werden. Die Jagdausübungsberechtigten können sich gegenseitig zur Erteilung von Jagderlaubnissen schriftlich bevollmächtigen. Wird eine schriftliche Jagderlaubnis erteilt, ist hierin auf die Bevollmächtigung hinzuweisen.
(2) Die entgeltliche Erteilung einer Jagderlaubnis bedarf der Schriftform (Jagderlaubnisschein). Derjenige, dem eine entgeltliche Jagderlaubnis, ausgenommen die Erlaubnis zum Einzelabschuss, erteilt wird, steht einem Jagdpächter im Sinne des § 14 Abs. 1 gleich.
(3) Sofern der Jagdgast bei der Jagdausübung nicht von einem Jagdausübungsberechtigten, einem angestellten Jäger oder einem bestätigten Jagdaufseher begleitet wird, hat er einen auf seinen Namen lautenden Jagderlaubnisschein bei sich zu führen, den er auf Verlangen dem Jagdschutzberechtigten zur Prüfung vorzuzeigen hat.
(4) Der Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinne des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes.
(5) Angestellte Jäger und bestätigte Jagdaufseher sind im Rahmen ihres Anstellungsvertrags zur Jagdausübung innerhalb ihres Dienstbereichs berechtigt. Sie benötigen dazu keinen Jagderlaubnisschein.
(6) Die Jagdbehörde kann im Einzelfall aus Gründen der Hege die Befugnis oder Verpflichtung zur Erteilung einer Jagderlaubnis oder die sonstige Beteiligung anderer an der Jagd vorübergehend beschränken oder aussetzen.
§ 17 Eintragung der Fläche in den Jagdschein
(zu § 15 des Bundesjagdgesetzes)
(1) Wer die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheins beantragt, hat dabei schriftlich anzugeben, ob er als
in einem Jagdbezirk zur Jagdausübung befugt ist und welche Flächen im Falle der Nummern 2 und 3 anteilig auf ihn entfallen.
(2) Die für die Erteilung der Jagdscheine zuständige Behörde hat die Flächen nach Absatz 1 in den Jagdschein einzutragen. Sie kann die Vorlage des Jagdpachtvertrags oder sonstige Nachweise verlangen.
(3) Jagdpächter, Mit- und Unterpächter und Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis sind verpflichtet, der Jagdbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss des Pacht- oder Erlaubnisvertrags unter Vorlage des Vertrags die Größe der Flächen mitzuteilen, auf denen ihnen das Jagdausübungsrecht zusteht. Ausgenommen davon sind Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis in einem Landesjagdbezirk sowie Inhaber einer Jagderlaubnis zum Einzelabschuss.
§ 18 Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und Jagderlaubnisverträgen
(zu § 11 des Bundesjagdgesetzes)
Ein Vertrag, der gegen die Bestimmungen der §§ 13, 14 oder 16 dieses Gesetzes verstößt, ist nichtig.
IV. Abschnitt
Jagdausübung
§ 19 Jägerprüfung, Falknerprüfung, Jagdschein
(zu § 15 des Bundesjagdgesetzes)
(1) Die Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Jäger- und die Falknerprüfung zu erlassen. In der Prüfungsordnung sind insbesondere die
im Einzelnen festzulegen.
(2) Der Jagdschein und der Falknerjagdschein werden von der für die Erteilung der Jagdscheine zuständigen Behörde als Jahresjagdschein mit einer Geltungsdauer von einem, zwei oder drei Jagdjahren (1. April bis 31. März) oder als Tagesjagdschein mit einer Geltungsdauer von 14 aufeinanderfolgenden Tagen erteilt. Der Falknerjagdschein ist als solcher zu kennzeichnen.
(3) Wer die Jagd ausüben will, hat nach der Prüfung seine Schießfertigkeit zu erhalten und möglichst zu verbessern. Als Nachweis fortbestehender hinreichender Schießfertigkeit soll für die Erteilung des Jagdscheins alle drei Jahre eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Übungsschießen verlangt werden.
(4) Ausländer, die die Ausstellung eines Jagdscheins beantragen, können von dem Erfordernis der Ablegung der Jägerprüfung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes befreit werden, wenn sie
§ 20 Jagdhaftpflichtversicherung
(zu § 17 des Bundesjagdgesetzes)
(1) Die Erteilung des Jagdscheins ist vom Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung abhängig zu machen. Jede Veränderung des Versicherungsverhältnisses ist vom Inhaber des Jagdscheins der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Abschluss von Gemeinschaftshaftpflichtversicherungen ohne Beteiligungszwang ist zulässig.
§ 21 Förderung des Jagdwesens
(1) Zusammen mit der Gebühr für den Jagdschein wird vom Jagdscheininhaber für den Jahresjagdschein und den Tagesjagdschein eine Jagdabgabe erhoben, die von der Stiftung Naturschutz Berlin zweckgebunden zur Förderung des Jagdwesens verwendet wird. Insbesondere sollen gefördert werden:
(2) Die Jagdabgabe wird auch für den Falknerjagdschein erhoben. Wird der Falknerjagdschein zusätzlich zu einem Jagdschein erworben, wird die Abgabe nur einmal erhoben. Bei unterschiedlichen Abgaben ist die höhere Abgabe zu erheben.
(3) Die Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des Landesjagdverbands im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen die Höhe der Jagdabgabe festzusetzen.
§ 22 Sachliche Verbote
(zu § 19 des Bundesjagdgesetzes)
(1) Die Ausübung der Jagd darf weder gestört noch behindert werden.
(2) Bei Ausübung der Jagd mittels Verwendung von nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesjagdgesetzes nicht verbotenen Fallen wird untersagt. Die Jagdbehörde kann Ausnahmen zum Einsatz von Lebendfallen genehmigen.
(3) Die Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16 zu erweitern oder diese Verbote aus besonderen Gründen, insbesondere
(4) Die Jagdbehörde kann in Einzelfällen durch Verwaltungsakt die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16 zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden örtlich und zeitweise einschränken.
(5) Die jagdlichen Einschränkungen gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 8 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) sind zu beachten.
(6) Soweit Vögel dem Schutz dieser Richtlinie unterliegen, sind Jagdhandlungen unbeschadet des Artikels 7 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie nur mit besonderer schriftlicher Genehmigung der Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde zulässig.
§ 23 Örtliche Beschränkungen
(zu § 20 des Bundesjagdgesetzes)
Die Jagd in Naturschutzgebieten ist nur zulässig, soweit dies zur Durchsetzung des Schutzzweckes erforderlich ist.
§ 24 Regelung der Bejagung
(zu § 21 des Bundesjagdgesetzes)
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat für jedes Jagdjahr der Jagdbehörde bis zum 1. April einen Abschussplan für Schalenwild einzureichen. Für Schwarzwild ist ein Mindestabschussplan einzureichen.
(2) Ein den jagdrechtlichen Vorschriften entsprechender Abschussplan, den der Jagdausübungsberechtigte fristgemäß eingereicht hat, ist von der Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 49) zu bestätigen, wenn
(3) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vor, so wird der Abschussplan durch die Jagdbehörde im Benehmen mit dem Jagdbeirat festgesetzt.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat über den Abschuss des Wildes und über das Unfall- und Fallwild eine Streckenliste zu führen. Die Eintragungen von Unfall- und Fallwild in die Liste sind unverzüglich, die restlichen Eintragungen sind monatlich vorzunehmen. Die Streckenliste ist der Jagdbehörde jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Die jährliche Jagdstrecke ist der Jagdbehörde bis zum 15. April eines jeden Jahres anzuzeigen.
(5) Die Jagdbehörde kann vom Jagdausübungsberechtigten verlangen, ihr oder einem von ihr Beauftragten das erlegte Wild oder Teile desselben vorzulegen.
(6) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, der Jagdbehörde auf Verlangen die Trophäe und den zur Altersbestimmung notwendigen Unterkiefer - bei Muffelwidder nur die Trophäe - vorzulegen. Trophäe und Unterkiefer sind dauerhaft zu kennzeichnen.
(7) Erfüllt der Jagdausübungsberechtigte den Abschussplan für Schalenwild nicht, so kann die Jagdbehörde die Erfüllung des Abschussplans erzwingen. Wild, das unter Anwendung von Verwaltungszwang erlegt wird, ist gegen angemessenes Schussgeld dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.
(8) Die Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zu erlassen.
§ 25 aufgehoben
§ 26 Jagd- und Schonzeiten
(zu §§ 2 und 22 des Bundesjagdgesetzes)
(1) Die Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung über § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes hinaus unter Beachtung von naturschutzrechtlichen, nationalen und internationalen Vorschriften und Richtlinien weitere Tierarten zu bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen.
(2) Die Jagdbehörde kann durch Rechtsverordnung die nach § 22 Abs. 1, 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes zulässigen Entscheidungen im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde treffen.
(3) Die Jagdbehörde kann in Einzelfällen im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde die nach § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes zulässigen Entscheidungen treffen.
(4) Ist im Einzelfall das sofortige Erlegen unerlässlich, um vermeidbare Schmerzen und Leiden zu verhindern, so ist das Jagen auch in Schonzeiten erlaubt. Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuss der Jagdbehörde unverzüglich unter Angabe der Art der Erkrankung oder Verletzung mitzuteilen und ihr auf Verlangen das erlegte Wild vorzuzeigen.
§ 27 Wegerecht, Jägernotweg
(1) Wer die Jagd ausübt, aber zum Jagdbezirk nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Weg gelangen kann, ist nach vorhergehender Anzeige bei dem Eigentümer oder Revierinhaber zum Betreten und Befahren fremder Jagdbezirke in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg befugt, der notfalls von der Jagdbehörde bestimmt wird (Jägernotweg). Der Eigentümer des Grundstücks, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die auf Antrag der Beteiligten durch die Jagdbehörde festgesetzt wird.
(2) Bei Benutzung des Jägernotwegs dürfen Schusswaffen nur ungeladen und Hunde nur angeleint mitgeführt werden.
§ 28 Nachsuchen und Wildfolge
(zu § 22a des Bundesjagdgesetzes)
(1) Die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke oder benachbarter Teile von Jagdbezirken sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Jagdnachbarschaft eine schriftliche Vereinbarung über die Wildfolge abzuschließen. Durch die Vereinbarung können die Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie nach Absatz 4 Satz 3 nicht aufgehoben werden.
(2) Legt sich krankgeschossenes Wild in Sichtweite von der Grenze und für einen sicheren Schuss erreichbar im benachbarten Jagdbezirk nieder, ist es vom Jagdausübenden zu erlegen und zu versorgen. Die Pflicht zur Versorgung erstreckt sich auch auf krankgeschossenes Schalenwild, das nach dem Überwechseln in Sichtweite von der Grenze im benachbarten Jagdbezirk verendet. Geladene Schusswaffen dürfen beim Überschreiten der Grenze nicht mitgeführt werden. Das Erlegen ist dem Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdbezirks oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen. Das vorzeitige Fortschaffen des versorgten Schalenwilds ist nicht zulässig.
(3) Verendet anderes Wild als Schalenwild in Sichtweite von der Grenze, so darf es der.. Jagdausübende fortschaffen. Geladene Schusswaffen dürfen bei Überschreiten der Grenze nicht mitgeführt werden. Das Wild ist dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks, in dem es zur Strecke gekommen ist, abzuliefern.
(4) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk, ohne sich in Sichtweite von der Grenze und für einen sicheren Schuss erreichbar nieder zu tun, so hat der Jagdausübende den Anschuss und die Stelle des Überwechseln nach Möglichkeit in der Örtlichkeit kenntlich zu machen sowie das Überwechseln den Jagdausübungsberechtigten der betroffenen benachbarten Jagdbezirke oder deren Vertretern unverzüglich anzuzeigen. Dasselbe gilt für auf Grund anderer Ursachen schwer krankes oder verletztes Wild. Die Jagdausübungsberechtigten der Jagdbezirke, die durch die Nachsuche voraussichtlich berührt werden, sind nach dem Anzeigen verpflichtet, dem Führer eines brauchbaren Schweißhundes oder eines anderen brauchbaren Jagdhundes zur Nachsuche das Betreten ihrer Jagdbezirke unter Führung der Schusswaffe unverzüglich zu gestatten. Der Jagdausübende, der das Stück Wild krankgeschossen hat, hat sich oder ausnahmsweise eine andere mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen.
(5) Ist der Schütze Jagdgast, so ist neben diesem auch der Jagdaus-übungsberechtigte, wenn er vom Überwechseln des krankgeschossenen Wildes Kenntnis erhält, zur Benachrichtigung verpflichtet.
(6) Unbeschadet einer anderweitigen Vereinbarung gehören in den Fällen der Absätze 2, 3 und 4 die Trophäen des Wildes sowie der Aufbruch (kleines Jägerrecht) demjenigen, der das Wild angeschweißt hat (Erleger), das Wildbret aber dem Jagdausübungsberechtigten, in dessen Jagdbezirk das Wild zur Strecke kommt. Nimmt der Erleger oder ein von ihm Beauftragter nicht an der Nachsuche teil oder gibt er die Nachsuche auf, so hat er kein Anrecht auf die Trophäe und den Aufbruch. Wird die Nachsuche wegen Dunkelheit abgebrochen, so gilt sie als nicht aufgegeben, wenn sie am nächsten Tag unverzüglich wieder aufgenommen wird. Die tierseuchenrechtlichen Vorschriften bleiben von Satz 1 unberührt.
(7) Bis zum Abschluss der Vereinbarung gelten für die Wildfolge die Absätze 2 bis 6. Ist Wildfolge vereinbart worden, ohne dass Einzelheiten festgelegt worden sind, so finden die Absätze 2 bis 6 ebenfalls Anwendung.
(8) In den Fällen der Absätze 2 und 4 wird das zur Strecke gekommene Schalenwild auf den Abschussplan des Jagdbezirks angerechnet, in dem es krankgeschossen worden ist. Dies gilt unabhängig davon, welchem Jagdausübungsberechtigten nach Absatz 6 oder nach einer Vereinbarung über die Wildfolge der Kopfschmuck oder die Trophäe und das Wildbret zustehen.
§ 29 Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes in befriedeten Bezirken
Wildfolge ist in Gebiete zulässig, auf denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist. Das gilt nicht für Gebäude, Hofräume und Hausgärten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2. Dem Jagdausübungsberechtigten steht das Aneignungsrecht zu.
§ 30 Einsatz von Jagdhunden
(1) Bei jeder Such-, Drück- und Treibjagd und bei jeder Jagd auf Niederwild sowie für die Nachsuche sind Jagdhunde in genügender Zahl bereitzuhalten und zu verwenden, die ihre Brauchbarkeit entsprechend der Jagdhundeprüfungsordnung für den jeweiligen Einsatz nachgewiesen haben.
(2) Die Jagdbehörde kann dem Jagdausübungsberechtigten die Verpflichtung zum Nachweis eines zur Nachsuche auf Schalenwild brauchbaren Jagdhundes auferlegen.
(3) Zur Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden bedarf es eines Jagdscheins nach § 15 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes; die Vorschriften des Waffenrechts bleiben davon unberührt.
(4) Die Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung und nach Anhörung des Landesjagdverbands Vorschriften über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden zu erlassen und hierbei Prüfungen vorzuschreiben sowie deren Durchführung und die Prüfungszulassung zu regeln.
(5) Die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden an lebenden Tieren sind verboten. Ausgenommen sind das Ausbilden und Prüfen von Jagdhunden in den Fächern Suche und Vorstehen an wildlebenden Tieren. Die Ausbildung und Prüfung sind nur außerhalb der Setz- und Brutzeit und außerhalb von Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen erlaubt.
V. Abschnitt
Jagdschutz
§ 31 Inhalt des Jagdschutzes
(zu § 23 des Bundesjagdgesetzes)
(1) Der Jagdschutz umfasst auch den Schutz des Wildes vor Beeinträchtigungen durch wildlebende Tierarten, soweit diese keinen besonderen Schutz nach Naturschutzrecht genießen.
(2) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, den Jagdschutz in seinem Jagdbezirk auszuüben.
§ 32 Jagdschutzberechtigte
(zu § 25 des Bundesjagdgesetzes)
(1) Zuständige öffentliche Stelle für den Jagdschutz im Sinne des § 25 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes ist die Behörde Berliner Forsten.
(2) Der Jagdausübungsberechtigte kann zum Schutz und zur Beaufsichtigung der Jagd volljährige zuverlässige Personen als Jagdaufseher bestellen. Mehrere Jagdausübungsberechtigte können für ihre aneinandergrenzenden Jagdbezirke einen gemeinsamen Jagdaufseher bestellen.
(3) Jagdaufseher sind vor ihrer Bestellung von der Jagdbehörde zu bestätigen. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn kein Jagdschein vorgelegt oder die fachliche Eignung nicht durch eine Jagdaufseherprüfung nachgewiesen werden kann. Dies gilt nicht für Personen, die nach den einschlägigen Vorschriften als Berufsjäger ausgebildet und geprüft sind. Die Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Jagdaufseherprüfung zu erlassen.
(4) Die mit dem Jagdschutz beauftragten Forstbediensteten sind bestätigte Jagdaufseher.
(5) Der Jagdausübungsberechtigte und der Jagdaufseher haben auf Verlangen ihre Berechtigung zum Jagdschutz vorzuweisen, es sei denn, dass es aus Sicherheitsgründen unzumutbar ist. Dies gilt auch für den Jagdgast, soweit er den Jagdschutz ausübt.
(6) Der Jagdausübungsberechtigte kann auch einem Jagdgast die Ausübung des Jagdschutzes erlauben, soweit er den Schutz des Wildes vor Tieren im Sinne des § 31 Abs. 1, vor wildernden Hunden und streunenden Katzen und vor Wildseuchen umfasst. Übt der Jagdgast die Jagd ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten aus, so gilt dies nur, wenn er einen Erlaubnisschein des Jagdausübungsberechtigten mit sich führt, in dem die Befugnis zur Ausübung des Jagdschutzes eingetragen ist.
§ 33 Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten
(zu § 23 des Bundesjagdgesetzes)
(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind insbesondere befugt,
(2) Soweit der Jagdausübungsberechtigte einem Jagdgast nach § 32 Abs. 7 die Ausübung des Jagdschutzes übertragen hat, stehen diesem die Befugnisse nach Absatz 1 Nr. 2 ebenfalls zu.
§ 34 Natürliche Äsung; artgerechte Fütterung des Wildes
(zu § 28 des Bundesjagdgesetzes)
(1) Der Schutz und die Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes sind Aufgabe des Jagdausübungsberechtigten, der, sofern er nicht selbst Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigter ist, im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen der Reviergestaltung und Äsungsverbesserung die Voraussetzungen dafür schaffen soll, dass das Wild auch in der vegetationsarmen Zeit natürliche Äsung findet. Die Verbesserung des Lebensraums und die Vermeidung von Wildschäden kann durch das Anlegen von Wildwiesen und Wildäckern erfolgen.
(2) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, bei witterungs- oder katastrophenbedingtem Äsungsmangel, insbesondere bei vereister oder hoher und lang andauernder Schneelage oder nach ausgedehnten Waldbränden (Notzeiten) für den Zugang des Wildes zu natürlicher Äsung auch durch die Anlage von Äsungsflächen sowie bei anhaltender Trockenheit für eine ausreichende Wasserversorgung zu sorgen und die dazu erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
(3) Kommt der Jagdausübungsberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 2 trotz Anordnung durch die Jagdbehörde nicht nach, so kann diese auf seine Kosten Ersatzmaßnahmen durchführen lassen.
(4) Die Fütterung von Wild ist außer in Notzeiten verboten. Wann und für welche Wildarten Notzeiten vorliegen, wird von der Jagdbehörde festgelegt. Dies gilt nicht für
(5) Die Verabreichung von Medikamenten an Wildtiere in der freien Wildbahn bedarf der Genehmigung der Jagdbehörde.
VI. Abschnitt
Wild- und Jagdschaden
§ 35 Verhinderung von Wildschäden auf eingezäunten Waldflächen
(zu § 26 des Bundesjagdgesetzes)
Zum Schutz von Forstkulturen und forstlichen Verjüngungsflächen, die gegen das Eindringen von Schalenwild mit den üblichen Schutzvorrichtungen versehen sind, ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, das eingewechselte Wild herauszutreiben oder zu erlegen. In der Schonzeit bedarf der Abschuss der Genehmigung durch die Jagdbehörde.
§ 36 aufgehoben
§ 37 Erstattungsausschluss
(1) Wildschäden an Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, sind nicht zu ersetzen. Diese Grundflächen bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistung für den Wildschaden an anderen Grundstücken nach § 29 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes unberücksichtigt.
(2) Ist für den ganzen oder teilweisen Verlust der Ernte Ersatz geleistet, so kann wegen eines weiteren Schadens im gleichen Wirtschaftsjahr Ersatz nur beansprucht werden, wenn die Neubestellung im Rahmen der üblichen Bewirtschaftung liegt.
§ 38 Wildschaden in Forstkulturen
(zu § 32 des Bundesjagdgesetzes)
(1) Forstkulturen gelten als erhöht gefährdet im Sinne des § 32 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes, wenn darin neben den Hauptbaumarten des Jagdbezirks die Baumarten Buche, Eiche, Roteiche, Ahorn, Esche, Lärche, Fichte, Tanne und Douglasie mit einem Anteil von insgesamt mehr als 20 vom Hundert der Gesamtfläche der Verjüngung vorkommen.
(2) Die Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Schutzvorrichtungen für Forstkulturen und Flurholzpflanzungen als üblich im Sinne des § 32 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes anzusehen sind.
§ 39 Anmeldung von Wild- und Jagdschäden
(zu § 34 des Bundesjagdgesetzes)
Wild- und Jagdschäden sind der Jagdbehörde anzuzeigen.
§§ 40 bis 46 aufgehoben
VII. Abschnitt
Wildhandel
§ 47 Überwachung des Wildhandels
(zu § 36 des Bundesjagdgesetzes)
Die Jagdbehörde erlässt durch Rechtsverordnung die Vorschriften nach § 36 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes.
VIII. Abschnitt
Zuständige Behörden, Jagdbeirat, Wildwacht
§ 48 Zuständige Behörden
(1) Der Vollzug des Bundesjagdgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund des Bundesjagdgesetzes oder dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Jagdbehörde.
(2) Jagdbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Jagdwesen zuständige Senatsverwaltung.
(3) Jagdschutzbehörde und Forstbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Behörde Berliner Forsten.
§ 49 Jagdbeirat
(zu § 37 des Bundesjagdgesetzes)
(1) Die Jagdbehörde beruft jeweils für die Dauer von vier Jahren insgesamt sieben sachverständige Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger, des Naturschutzes, des Tierschutzes sowie einer wissenschaftlichen Einrichtung der Wildtierforschung in den Jagdbeirat.
(2) Der Jagdbeirat berät und unterstützt die Jagdbehörde und unterbreitet Anregungen und Vorschläge. In allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ist er zu hören.
(3) Die Mitglieder des Jagdbeirats sind ehrenamtlich tätig; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 49a Wildwacht
Die Jagdbehörde kann geeignete Personen damit beauftragen (Wildwächter), Wild außerhalb des Jagdreviers zu beobachten, die betroffene Bevölkerung über das Verhalten gegenüber Wild aufzuklären sowie die zuständigen Behörden über Auffälligkeiten und Gefahren im Zusammenhang mit Wild zu benachrichtigen. Die Wildwächter sollen darauf hinwirken, dass Schäden durch Wild sowie eine Beeinträchtigung des Wildes selbst abgewendet werden. Hoheitliche Eingriffs- und Weisungsbefugnisse dürfen ihnen nicht übertragen werden.
IX. Abschnitt
Bußgeldbestimmungen
§ 50 Ordnungswidrigkeiten
(zu § 42 des Bundesjagdgesetzes)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 22 Abs. 2 die Jagd mit Fallen ohne Genehmigung ausübt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
§ 51 Einziehung von Gegenständen und Entziehung des Jagdscheins
(zu §§ 40, 41 und 42 des Bundesjagdgesetzes)
(1) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 50 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, ist anzuwenden.
(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 oder 6 begangen worden, so kann neben der Geldbuße die Entziehung des Jagdscheins für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten angeordnet werden.
§ 52 Sachliche Zuständigkeit
(zu § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesjagdgesetz und diesem Gesetz sind die in § 48 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes und in Nummer 23 Abs. 8 und Nummer 27 Abs. 2 und 3 der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 19. April 2006 (GVBl. S. 342) geändert worden ist, genannten Behörden im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabengebietes.
X. Abschnitt
Schlussbestimmung
§ 53 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
* Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes
über den Schutz, die Hege und Jagd wildlebender Tiere im Land Berlin
LJagdG Bln - Landesjagdgesetz Berlin
Auf Grund des Artikels IV des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesjagdgesetzes Berlin vom 19. April 2006 (GVBl. S. 342) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über den Schutz, die Hege und Jagd wildlebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln) in der vom 1. August 2006 an geltenden Fassung bekannt gemacht.
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