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Regelwerk
Änderungstext

FormAnpassG - Gesetz zur Anpassung der Formanforderungen im Berliner Landesrecht
- Berlin -

Vom 2. Februar 2018
(GVBl. Nr. 5 vom 15.02.2018 S. 160)



Artikel 1
Änderung des Mauerstiftungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Museumsstiftungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Stiftungsgesetzes Neue Synagoge Berlin

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung des Pflichtexemplargesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Änderung des Schulgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Änderung des Berliner Hochschulgesetzes

In § 120 Absatz 4 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 7
Änderung des Berliner Universitätsmedizingesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über den Anwendungsbereich der Abgabenordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 9
Änderung des Hundesteuergesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 10
Änderung der Landeshaushaltsordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 11
Änderung des Übernachtungsteuergesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 12
Änderung des Vergnügungsteuergesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 13
Änderung des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 14
Änderung des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden

(nicht dargestellt)

Artikel 15
Änderung des Landeskrankenhausgesetzes

In § 8 Absatz 3 Satz 2 des Landeskrankenhausgesetzes vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 336) geändert worden ist, wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch" ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Schwangerenberatungsstellengesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 17
Änderung des Wohnteilhabegesetzes

In § 17 Absatz 10 Satz 2 des Wohnteilhabegesetzes vom 3. Juni 2010 (GVBl. S. 285), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) geändert worden ist, werden nach dem Wort "mündlichen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "und elektronischen" eingefügt.

Artikel 18
Änderung des Landespflegeeinrichtungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 19
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" ein Komma und das Wort "elektronisch" eingefügt.

2. In § 27 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

3. In § 37 Absatz 5 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

4. In § 45a Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

5. In § 46 Absatz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

6. § 53 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 20
Änderung des Abstimmungsgesetzes

In § 40b Absatz 3 Satz 2 des Abstimmungsgesetzes vom 11. Juni 1997 (GVBl. S. 304), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2016 (GVBl. S. 90) geändert worden ist, wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.

Artikel 21
Änderung des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes

Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Gesetz vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "mündlich oder schriftlich" durch die Wörter "mündlich, schriftlich oder elektronisch" ersetzt.

2. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 22
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

Das Bezirksverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2016 (GVBl. S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 45 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

2. In § 47a Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.

Artikel 23
Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes

§ 26 Absatz 4 Satz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
Die in Absatz 1 Satz 1 Nr.2 und 3 genannten Stellen leiten dem für die Aufsicht zuständigen Mitglied des Senats eine Abschrift ihrer Stellungnahme an den Datenschutzbeauftragten zu."Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Stellen leiten dem für die Aufsicht zuständigen Mitglied des Senats ihre Stellungnahme an den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ebenfalls zu."

Artikel 24
Änderung des Informationsverarbeitungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 25
Änderung des Landesstatistikgesetzes

In § 17 des Landesstatistikgesetzes vom 9. Dezember 1992 (GVBl. S. 365), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 30. März 2006 (GVBl. S. 300) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 26
Änderung des Landesbeamtengesetzes

In § 97 Absatz 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) geändert worden ist, werden das Semikolon und die Wörter "die elektronische Form ist ausgeschlossen" gestrichen.

Artikel 27
Änderung des Berliner Wassergesetzes

Das Berliner Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357, 2006 S. 248, 2007 S. 48), das zuletzt durch § 11 Absatz 7 des Gesetzes vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2d Absatz 5 werden nach dem Wort "schriftlich" ein Komma und das Wort "elektronisch" eingefügt.

2. In § 22 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort "schriftlich" ein Komma und das Wort "elektronisch" eingefügt.

3. In § 65a Absatz 7 werden nach dem Wort "schriftlich" ein Komma und das Wort "elektronisch" eingefügt.

4. In § 70 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 28
Änderung des Berliner Landesfischereigesetzes

Das Berliner Landesfischereigesetz vom 19. Juni 1995 (GVBl. S. 358), das zuletzt durch Artikel XII des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. In § 31 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 29
Änderung des Berliner Straßengesetzes

Das Berliner Straßengesetz vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember 2008 (GVBl. S. 466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Absatz 6 Satz 4 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "der Landesbetrieb für Informationstechnik" durch die Wörter "das IT-Dienstleistungszentrum Berlin" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "8" durch die Angabe "7" ersetzt.

3. In § 14 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 30
Änderung des Denkmalschutzgesetzes Berlin

§ 12 des Denkmalschutzgesetzes Berlin vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 26, 55) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Schriftform" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

Artikel 31
Änderung des Landesjagdgesetzes Berlin

Das Landesjagdgesetz Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2006 (GVBl. S. 1006) wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. In § 7 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

Artikel 32
Änderung des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin

Das Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), das zuletzt durch Gesetz vom 14. März 2016 (GVBl. S. 99) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Ein Antragsteller nach Absatz 1 Nr. 2 ist nur zu bestellen, wenn er ausreichende Kenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 besitzt. Über die Kenntnisse erstattet ein bei der für das Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung gebildeter Prüfungsausschuss auf Grund einer mündlichen Prüfung und der hierzu vorzulegenden schriftlichen Ergebnisse der während der hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 ausgeführten Arbeiten ein Gutachten. Ist ein Antrag wegen nicht ausreichender Kenntnisse des Antragstellers abgelehnt worden, so kann der Antragsteller die Bestellung nur ein weiteres Mal beantragen. Der Zeitraum zwischen der Ablehnung des Antrages und der erneuten Antragstellung muss mindestens sechs Monate betragen."(3) Ein Antragsteller nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist nur zu bestellen, wenn er ausreichende Kenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 besitzt. Über die Kenntnisse erstattet ein bei der für das Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung gebildeter Prüfungsausschuss auf Grund einer mündlichen Prüfung und der hierzu schriftlich oder elektronisch vorzulegenden Ergebnisse der während der hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeführten Arbeiten ein Gutachten. Ist ein Antrag wegen nicht ausreichender Kenntnisse des Antragstellers abgelehnt worden, so kann der Antragsteller die Bestellung nur ein weiteres Mal beantragen. Der Zeitraum zwischen der Ablehnung des Antrages und der erneuten Antragstellung muss mindestens sechs Monate betragen."

2. In § 17 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "persönlich anwesenden Antragstellern erteilt werden, wenn die Identität des Antragstellers geprüft worden ist" durch die Wörter "Antragstellern, deren Identität geprüft worden ist, erteilt werden" ersetzt.

3. In § 17a Absatz 3 werden nach den Wörtern "auf schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

Artikel 33
Änderung des Gesetzes zum Erhalt des Tempelhofer Feldes

(nicht dargestellt)

Artikel 34
Änderung des Ingenieurgesetzes

In § 3 Absatz 1, 2 und 4 des Ingenieurgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2011 (GVBl. S. 690), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 35
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID 180287

ENDE