Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Wasser EU, Bln
Frame öffnen

BWG - Berliner Wassergesetz
- Berlin -

Fassung vom 17. Juni 2005
(GVBl. Nr. 24 vom 08.07.2005 S. 357, ber. 2006 S. 248, 2007 S. 48; 11.07.2006 S. 819 06; 06.06.2008 S. 139 08; 20.05.2011 S. 209 11; 21.04.2016 S. 218 16; 02.02.2018 S. 160 18; 03.07.2019 S. 446 0219; 25.09.2019 S. 612 19)
Gl.-Nr.: 753-1


Erster Teil
Einleitende Bestimmungen, Bewirtschaftung der Gewässer, Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan

§ 1 Einleitende Bestimmungen 08

(1) Dieses Gesetz gilt für:

  1. die in § 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Gewässer und
  2. das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.

(2) Von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes mit Ausnahme der §§ 22 und 22a und den Bestimmungen dieses Gesetzes werden ausgenommen:

  1. Straßenseitengräben als Bestandteile von Straßen sowie Eisenbahnseitengräben als Bestandteile von Eisenbahnanlagen,
  2. zeitweilig wasserführende Gräben,
  3. Be- und Entwässerungsgräben,
  4. Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu sonstigen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem Gewässer nur dadurch in Verbindung stehen, dass sie mittels künstlicher Vorrichtungen aus dem Gewässer gefüllt oder in das Gewässer abgelassen werden,

soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind. Das Gewässerverzeichnis wird bei der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung geführt.

(3) Fließende Gewässer sind Gewässer, die in natürlichen oder künstlichen Betten ständig oder zeitweilig oberirdisch fließen, einschließlich ihrer oberirdischen Quellen und Seen, Teiche und Weiher und ähnlicher Wasseransammlungen, aus denen sie abfließen, sowie ihrer etwa unterirdisch verlaufenden Strecken. Seen, aus denen nur künstliche Gewässer abfließen, gelten nicht als fließende Gewässer. Ein in einem natürlichen Bett fließendes Gewässer bleibt auch nach einer künstlichen Veränderung des Bettes ein fließendes Gewässer.

(4) Stehende Gewässer sind oberirdische Wasseransammlungen, in denen sich das Wasser, das oberirdisch oder unterirdisch zufließt, angesammelt hat und keine Fließbewegung erkennen lässt. Zu diesen Wasseransammlungen gehören alle Seen, Teiche und Weiher, die keinen oder nur einen künstlichen Abfluss haben.

(5) Wild abfließendes Wasser ist das auf einem Grundstück entspringende oder sich natürlich sammelnde Wasser, das außerhalb eines Bettes dem natürlichen Gefälle folgend abfließt.

§ 2 Gewässereinteilung

Die oberirdischen Gewässer mit Ausnahme des wild abfließenden Wassers werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in

  1. Gewässer erster Ordnung: die in der Anlage 1 aufgeführten Gewässer,
  2. Gewässer zweiter Ordnung: alle anderen Gewässer.

§ 2a Grundsätze
(zu § 1a WHG)

(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Natürliche oder naturnahe Gewässer sollen erhalten werden; bei anderen Gewässern ist ein naturnaher Zustand anzustreben; die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen sind als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können. Entnommenes Wasser muss möglichst sparsam verwendet werden.

(2) Bei allen Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf Gewässer verbunden sein können, ist die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Beeinträchtigung der Gewässer, insbesondere ihrer ökologischen Funktionen, zu vermeiden.

(3) Die Bewirtschaftung der Gewässer, insbesondere ihre nachhaltige Entwicklung, und die sparsame Verwendung von Wasser soll auch durch ökonomisch wirkende Maßnahmen gefördert werden.

§ 2b Bewirtschaftung der Gewässer in der Flussgebietseinheit Elbe
(zu § 1b Abs. 3 WHG)

Die oberirdischen Gewässer und das Grundwasser im Land Berlin werden der Flussgebietseinheit Elbe zugeordnet und sind in dieser zu bewirtschaften.

§ 2c Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan
(zu §§ 1b, 36 und 36b WHG)

(1) Für die Flussgebietseinheit Elbe sind ein Maßnahmenprogramm und ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen. Für den Teilbereich der Flussgebietseinheit, der sich auf dem Gebiet des Landes Berlin befindet, erstellt die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung Beiträge für das Maßnahmenprogramm und den Bewirtschaftungsplan und koordiniert diese Beiträge mit den übrigen an der Flussgebietseinheit Elbe beteiligten Ländern. Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung koordiniert das Maßnahmenprogramm und den Bewirtschaftungsplan mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auf deren Hoheitsgebiet sich die Flussgebietseinheit Elbe erstreckt. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. In den Fällen des Satzes 3 ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist.

(2) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann die Koordination des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans durch Verwaltungsvereinbarung mit den übrigen an der Flussgebietseinheit Elbe beteiligten Ländern und Staaten regeln.

(3) Das Maßnahmenprogramm und der Bewirtschaftungsplan sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. Das Maßnahmenprogramm enthält die grundlegenden und die ergänzenden Maßnahmen nach Artikel 11 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang VI Teil A und Artikel 11 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), der Bewirtschaftungsplan die in Artikel 13 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen. Die Teilbereiche des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans, die das Gebiet des Landes Berlin betreffen, werden von der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung für verbindlich erklärt und im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht.

(4) Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 durchzuführen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie aufgenommen wurden, durchzuführen.

(5) Das Maßnahmenprogramm und der Bewirtschaftungsplan sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

§ 2d Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans, Strategische Umweltprüfung für das Maßnahmenprogramm 08 18 19

(1) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung fördert die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans.

(2) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, werden der Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans und die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen veröffentlicht.

(3) Ein Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen wird spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht.

(3a) Für das Maßnahmenprogramm ist nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 5 Nummer 1.4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung legt den Untersuchungsrahmen fest, erstellt den Umweltbericht und beteiligt die betroffenen Behörden. Die §§ 39 bis 41 und § 37 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend.

(4) Entwürfe des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms nebst Umweltbericht werden spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht. Auf Antrag wird von der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes gewährt; Kosten werden insoweit nicht erhoben.

(5) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung kann zu den Vorhaben nach den Absätzen 2, 3 und 4 sowie zu dem Umweltbericht nach Absatz 3a Satz 2 in Verbindung mit § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung Stellung genommen werden.

(5a) Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Umweltbericht zu überprüfen. § 43 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Das Ergebnis der Überprüfung ist bei der Erstellung des Maßnahmenprogramms zu berücksichtigen. Der Veröffentlichung des Maßnahmenprogramms nach § 2c Abs. 3 Satz 3 ist eine zusammenfassende Erklärung zu den Umwelterwägungen und zur Berücksichtigung des Umweltberichts sowie eine Darlegung der Überwachungsmaßnahmen auf der Grundlage des Umweltberichts beizufügen. § 44 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 45 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die zu aktualisierenden Bewirtschaftungspläne nach § 2c Abs. 5.

§ 2e Verzeichnis der Schutzgebiete

(1) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung führt ein Verzeichnis oder mehrere Verzeichnisse aller Schutzgebiete im Sinne der Anlage 2 innerhalb der Flussgebietseinheit Elbe, die nach gemeinschaftlichen Vorschriften zum Schutz von oberirdischen Gewässern oder des Grundwassers oder zur Erhaltung von unmittelbar von Gewässern abhängigen Lebensräumen und Arten festgesetzt worden sind oder festgesetzt werden sollen.

(2) Jedes Verzeichnis nach Absatz 1 enthält alle Gewässer, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden oder die für eine solche Nutzung künftig vorgesehen sind.

(3) Die Verzeichnisse sind regelmäßig, mindestens aber alle drei Jahre, zu überarbeiten und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

§ 2f Bewirtschaftungsziele, Fristen
(zu §§ 25a bis 25d, 33a WHG)

(1) Bis zum 22. Dezember 2015 sind zu erreichen

  1. bei den oberirdischen Gewässern ein guter ökologischer und chemischer Zustand (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes),
  2. bei künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand (§ 25b Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes),
  3. beim Grundwasser ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand (§ 33a Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes) und
  4. bei den Schutzgebieten im Sinne von Anlage 2 alle in den Nummern 1 bis 3 genannten Ziele, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.

§ 25d des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die in Absatz 1 festgelegte Frist kann unter den in § 25c Abs. 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Voraussetzungen höchstens zweimal um sechs Jahre verlängert werden. Lassen sich die Ziele auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraums erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.

Zweiter Teil
Eigentumsverhältnisse an den Gewässern

§ 3 Gewässer erster Ordnung

Die Gewässer erster Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen sind Eigentum des Landes.

§ 4 Gewässer zweiter Ordnung

(1) Die Gewässer zweiter Ordnung gehören den Eigentümern der Ufergrundstücke.

(2) Gehören die Ufer verschiedenen Eigentümern, so ist vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Regelung Eigentumsgrenze

  1. für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand zu ziehende Linie;
  2. für nebeneinanderliegende Ufergrundstücke eine von dem Endpunkte der Landgrenze rechtwinklig zu der in Nummer 1 bezeichneten Mittellinie zu ziehende Linie.

(3) Als Mittelwasserstand gilt das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Abflussjahre, die dem letzten Abflussjahr vorausgehen, dessen Jahreszahl durch zehn teilbar ist. Stehen Wasserstandsbeobachtungen für diesen Zeitraum nicht zur Verfügung, so ist das Mittel der Wasserstände der letzten fünf Abflussjahre maßgebend. Fehlt es auch insoweit an Wasserstandsbeobachtungen, so ist die Uferlinie nach den natürlichen Merkmalen zu bestimmen. Als Abflussjahr gilt der Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Oktober des folgenden Kalenderjahres; es wird mit der Jahreszahl des Kalenderjahres bezeichnet, dem der Monat Januar angehört.

(4) Kann die Eigentumsgrenze nach Absatz 2 wegen der besonderen Form des Gewässers nicht gebildet werden, so steht das Eigentum an dem Gewässer den Eigentümern der Ufergrundstücke nach dem Verhältnis ihrer Uferstrecken zu.

(5) Bildet ein Gewässer kein selbständiges Grundstück, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke.

§ 5 Bisheriges Eigentum

Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Eigentum an Gewässern erster Ordnung nicht dem Land, an Gewässern zweiter Ordnung nicht den Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, bleibt es bei den bisherigen Eigentumsverhältnissen.

§ 6 Uferlinie

(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt.

(2) Die Uferlinie kann nach Anhören der Anlieger und der sonst Beteiligten durch die Wasserbehörde festgesetzt und, soweit erforderlich, auf angemessene Weise bezeichnet werden. Die Beteiligten können verlangen, dass die Uferlinie auf ihre Kosten festgesetzt und bezeichnet wird.

§ 7 Überflutung

(1) Werden an Gewässern, die nicht den Anliegern gehören, infolge natürlicher Einflüsse Ufergrundstücke oder dahinter liegende Grundstücke bei Mittelwasserstand dauernd überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Gewässereigentümer zu. Für die neue Grenze zwischen dem Gewässer- und dem Ufergrundstück gilt § 6.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei dauernder künstlicher Überflutung von Anlieger- oder Hinterliegergrundstücken. Der bisherige Eigentümer ist zu entschädigen.

§ 8 Verlandung

(1) Eine durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Wassers entstandene Verlandung wächst an fließenden Gewässern den Ufergrundstücken zu, wenn die Verlandung mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand zusammenhängt, sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat und danach drei Jahre verstrichen sind.

(2) Bei stehenden Gewässern, die nicht Eigentum der Anlieger sind, gehören Verlandungen innerhalb der bisherigen Eigentumsgrenze den Gewässereigentümern. Diese haben den früheren Anliegern den Zutritt zum Gewässer zu gestatten, soweit dies zur Ausübung des Gemeingebrauchs in dem bisher geübten Umfang erforderlich ist.

§ 9 Uferabriss

(1) Wird ein Stück Land durch Naturgewalt von dem Ufer abgerissen und mit einem anderen Ufergrundstück vereinigt, so wird es dessen Bestandteil, wenn es von diesem Grundstück nicht mehr unterschieden werden kann oder wenn die Vereinigung drei Jahre bestanden hat, ohne dass der Eigentümer oder ein sonst Berechtigter von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, das abgerissene Stück wieder wegzunehmen.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird ein abgerissenes Stück Land, das sich ohne Zusammenhang mit einem Ufer im Gewässer festgesetzt hat, Eigentum des Gewässereigentümers.

§ 10 Wiederherstellung eines Gewässers

(1) Hat ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Ereignisse sein bisheriges Bett verlassen, so sind die Beteiligten insgesamt oder einzeln berechtigt, den früheren Zustand auf ihre Kosten wiederherzustellen.

(2) Das Recht zur Wiederherstellung erlischt, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Jahren ausgeführt ist. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem sich das Gewässer verändert hat.

(3) Der frühere Zustand ist von dem Unterhaltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. § 55 Satz 2 und § 56 Abs. 1 gelten entsprechend.

§ 11 Verlassenes Gewässerbett, Inseln

(1) Wird ein Gewässerbett vom Wasser verlassen oder tritt in einem Gewässer eine Erderhöhung hervor, die den Mittelwasserstand überragt und bei diesem Wasserstand nach keiner Seite hin mit dem Ufer zusammenhängt (Insel, Werder), so bleibt das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen unverändert.

(2) Die §§ 6 bis 9 finden bei Inseln Anwendung.

§ 12 Duldungspflicht der Anlieger

(1) Die Anlieger schiffbarer Gewässer (§ 28 Abs. 2) haben zu dulden

  1. das Landen und das Befestigen der Schiffe und der Flöße, soweit dies nicht für einzelne Strecken von der Wasserbehörde auf Antrag der Anlieger ausgeschlossen ist, und
  2. im Notfall während der erforderlichen Zeit das Aussetzen der Ladung.

Die gleichen Verpflichtungen bestehen im Notfalle an privaten Ein- und Ausladestellen.

(2) Werden dadurch Schäden verursacht, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. Für den Schaden haftet der Eigentümer des Schiffes oder des Floßes. Der Schadenersatzanspruch verjährt in einem Jahr. Diese Vorschriften gelten nicht, soweit die Haftung durch Bundesrecht abweichend geregelt ist.

(3) Die Anlieger haben das Betreten der Ufergrundstücke durch die zur Benutzung des Gewässers Berechtigten oder deren Beauftragte zu dulden, soweit der ordnungsgemäße Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage dies erfordert. Gebäude, dazugehörige Höfe und Gärten dürfen nur mit Erlaubnis der Verfügungsberechtigten betreten werden.

§ 13 Duldungspflicht des Gewässereigentümers

Der Gewässereigentümer hat die Gewässerbenutzung ohne Anspruch auf ein öffentlich-rechtliches Entgelt zu dulden, soweit eine Erlaubnis oder Bewilligung erteilt ist. § 13a bleibt unberührt.

§ 13a Grundwasserentnahmeentgelt 06

(1) Das Land Berlin erhebt für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser von dem Benutzer ein Entgelt. Für Benutzungen im Sinne von § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes wird ein Entgelt nicht erhoben. Als geringe Mengen im Sinne des § 33 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten Grundwasserentnahmen bis zu 6000 m³ jährlich. Außerdem wird ein Entgelt nicht erhoben für von der zuständigen Behörde angeordnete oder zugelassene Grundwasserentnahmen zum Zwecke der Beseitigung von Grundwasser- oder Bodenverunreinigungen sowie für diejenigen Grundwassermengen, die auf Grund einer Anordnung oder Zulassung der Wasserbehörde zur Regulierung von Grundwasserständen gefördert und abgeleitet werden. Das Aufkommen des Entgelts ist vordringlich zum Schutze der Menge und Güte des vorhandenen Grundwassers, insbesondere zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser oder zur Beseitigung von Schäden an diesem, zu verwenden.

(2) Das Entgelt bemisst sich nach der tatsächlich im Sinne von Absatz 1 benutzten Menge des Grundwassers. Davon sind diejenigen Wassermengen abzuziehen, die zum Zwecke der Grundwasseranreicherung auf Grund einer wasserbehördlichen Anordnung in den Untergrund eingeleitet werden. Außerdem sind diejenigen Anteile des geförderten Grundwassers abzuziehen, die nicht nachteilig verändert wieder in das Grundwasser oder auf Grund einer ausdrücklichen wasserbehördlichen Anordnung zum Zwecke der Verbesserung der wasserwirtschaftlichen und ökologischen Situation des Aufnahmegewässers, insbesondere zur Stützung des Wasserstandes oder zur Versickerung in den Untergrund, in ein oberirdisches Gewässer zweiter Ordnung eingeleitet werden. Es beträgt 0,31 Euro je m³ Grundwasser; 6000 m³ jährlich sind entgeltfrei. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(3) Der Entgeltpflichtige hat die Mengen des entnommenen, zutagegeförderten, zutagegeleiteten oder abgeleiteten und gegebenenfalls des eingeleiteten Wassers durch Messungen oder in anderer geeigneter Form nachzuweisen. Er hat dafür der Wasserbehörde in einer Erklärung die zur Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben zu machen und die dazu gehörenden Unterlagen vorzulegen. Die Erklärung ist für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres abzugeben. Sie ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu fertigen. Kommt der Entgeltpflichtige seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 nicht nach und können die Mengen nicht auf sonstige Weise nachgewiesen oder einer von der Wasserbehörde erlassenen Zulassung entnommen werden, so kann die Wasserbehörde die Mengen im Wege der Schätzung festsetzen. Vor einer Festsetzung des Entgelts auf Grund einer Schätzung hat die Wasserbehörde jedoch dem Entgeltpflichtigen eine Nachfrist von sechs Wochen für die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 einzuräumen.

(4) Das Entgelt wird jährlich von der Wasserbehörde durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre, bei Überschreitung der Frist für die Abgabeerklärung nach Absatz 3 Satz 3 fünf Jahre. Sie verlängert sich auf zehn Jahre, wenn ein Entgelt hinterzogen oder verkürzt oder eine Erklärung nicht oder nicht hinreichend vollständig abgegeben worden ist. Die Festsetzungsfrist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem Grundwasser im Sinne des Absatzes 1 genutzt worden ist. Eine Festsetzung ist auch bereits nach Beendigung der Nutzung möglich, wenn diese im laufenden Kalenderjahr eingestellt worden ist, sowie beim Wechsel des Entgeltpflichtigen.

(5) Das Entgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids fällig. Wird das Entgelt oder eine Vorauszahlung nach Absatz 6 erst nach Fälligkeit entrichtet, sind Zinsen in Höhe von 6 vom Hundert zu erheben.

(6) Auf das Entgelt sind vierteljährlich Vorauszahlungen auf der Grundlage des voraussichtlichen Jahresbetrages zu leisten. Die Höhe der Raten wird im Festsetzungsbescheid festgelegt. Die Vorauszahlungen sind bis zu einer Änderung durch Bescheid zu zahlen. Bei erstmaliger Nutzung kann die Vorauszahlung nach der erlaubten Menge, bei nicht dauerhafter Nutzung, insbesondere bei Nutzungen im Zuge von Baumaßnahmen, kann die Vorauszahlung in Höhe der bereits genutzten Menge festgesetzt werden. Eine Änderung der Höhe der Vorauszahlungen muss beantragt werden, wenn sich die voraussichtlich im Sinne des Absatzes 1 benutzte Jahresgrundwassermenge um mehr als 20.000 m³ erhöht. Soweit kein Festsetzungsbescheid die Vorauszahlung regelt, ist diese in einem Bescheid durch die Wasserbehörde festzusetzen. Dies gilt auch im Falle des ausgebliebenen Pflichtantrages nach Satz 5. Die Vorauszahlung ist jeweils am 25. Tag nach Beginn eines Kalendervierteljahres fällig.

Dritter Teil
Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen

Abschnitt I
Gemeinsame Bestimmungen

§ 13b Zulassungsvoraussetzungen

(1) Auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der nach diesen Gesetzen erlassenen Verordnungen erforderliche Erlaubnisse, Bewilligungen, Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstige wasserrechtliche Zulassungen von Maßnahmen und Anlagen, die Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer haben können, dürfen nur erteilt werden, wenn sie sich an den maßgebenden Bewirtschaftungszielen nach den §§ 25a bis 25d und § 33a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2f ausrichten, der Erreichung dieser Ziele nicht entgegenstehen und den im Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2c gestellten Anforderungen entsprechen.

(2) Die Zulassungen können insbesondere zur Sicherstellung der Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. § 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 14 bleiben unberührt.

(3) Zulassungen nach Absatz 1 sind regelmäßig zu überprüfen und, soweit es zum Erreichen der jeweiligen Bewirtschaftungsziele und zur Erfüllung des Maßnahmenprogramms erforderlich ist, anzupassen. § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für behördliche Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften, sofern diese wasserrechtliche Zulassungen ersetzen oder konzentrieren, mit Ausnahme von Unterhaltungs- und Ausbaumaßnahmen nach dem Bundeswasserstraßengesetz.

§ 14 Benutzungsbedingungen und Auflagen
(zu § 4 WHG)

(1) Benutzungsbedingungen und Auflagen sind insbesondere zulässig, um nachteilige Wirkungen für die Gewässer und den Boden, insbesondere für die Ordnung des Wasserhaushalts, die öffentliche Wasserversorgung, die Gesundheit der Bevölkerung, die gewerbliche Wirtschaft, die Fischerei, die Land- und Forstwirtschaft, den Natur- und Landschaftsschutz, den Naturhaushalt, den Verkehr und das Wohnungs- und Siedlungswesen zu verhüten oder auszugleichen oder eine technisch einwandfreie Herstellung von Anlagen zur Gewässerbenutzung sicherzustellen.

(2) Bei der Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung zu einer Benutzung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 des Wasserhaushaltsgesetzes ist die wasserwirtschaftlich einwandfreie Einleitung des Wassers nach Gebrauch zu gewährleisten.

§ 15 Bewilligung 08 19

(1) Für das auf Grund der Bewilligung nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes erlangte Recht gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zum Schutze des Eigentums entsprechend.

(2) Die Bewilligungsbehörde hat an Stelle der sonst zuständigen Behörde zu prüfen, ob die beabsichtigte Benutzung den polizei- und ordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht.

(3) Die Bewilligung kann für Vorhaben, die nach den §§ 4 bis 14 Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

§ 16 Erlaubnis 19

(1) Für die Erlaubnis gelten § 8 Abs. 3 und 6, §§ 10 und 11 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 15 Abs. 2, § 17 entsprechend.

(2) Die Erlaubnis ist zu beschränken oder zu widerrufen, wenn

  1. von der weiteren Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist, die nicht durch nachträgliche Anordnungen verhütet oder ausgeglichen werden kann; dies gilt insbesondere dann, wenn die weitere Benutzung die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach §§ 25a bis 25d und § 33a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2f gefährdet und das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2c entsprechende Anforderungen enthält,
  2. der Unternehmer den Zweck der Benutzung geändert, sie über den Rahmen der Erlaubnis hinaus ausgedehnt oder Benutzungsbedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.

(3) Die Erlaubnis kann für Vorhaben, die nach den §§ 4 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.

(4) Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens und der Vorprüfung zu tragen. Zu den Verfahrenskosten zählen ebenfalls die Kosten für die Erstellung von Gutachten, die zur Beurteilung der Auswirkungen der beantragten Maßnahme erforderlich sind.

(5) Erfolgt die Antragstellung in elektronischer Form, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen und die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

§ 16a Koordinierung der Verfahren

Ist mit der Errichtung und dem Betrieb oder mit der wesentlichen Änderung einer Anlage, die nach Spalte 1 oder Spalte 2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504) in der jeweils geltenden Fassung genehmigungsbedürftig ist, eine Gewässerbenutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 4a, 5 oder Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder eine Indirekteinleitung nach § 29a verbunden, darf eine Erlaubnis für die Gewässerbenutzung oder eine Genehmigung für die Indirekteinleitung nur erteilt werden, wenn auch die in diesem Abschnitt geregelten Anforderungen eingehalten werden. Im Falle der Erteilung einer Erlaubnis hat die für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständige Behörde die Zulassungsverfahren vollständig zu koordinieren. Die Genehmigung für die Indirekteinleitung wird im Rahmen eines Verfahrens nach § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) in der jeweils geltenden Fassung erteilt.

§ 16b Antragstellung, Antragsunterlagen 08

(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 16a wird zusammen mit dem Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung bei der für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständigen Behörde eingereicht; der Antrag auf Genehmigung nach § 16a wird als Teil des Antrages auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung bei derselben Behörde eingereicht.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder der Genehmigung nach § 16a muss mindestens Angaben enthalten über

  1. die Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des Abwassers sowie die Feststellung der Auswirkungen der Emissionen auf Gewässer,
  2. die Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe, die in der Produktion verwendet oder erzeugt werden,
  3. den Ort des Abwasseranfalls und die Zusammenführung von Abwasserströmen,
  4. Maßnahmen zur Schadstoffverminderung im Schmutzwasser und über Anfall und Verbleib des auf dem Anlagengelände anfallenden Niederschlagswassers,
  5. vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt und
  6. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht.

Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte Gewässerbenutzung offensichtlich ohne Belang sind. Dem Antrag ist eine nicht technische Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufügen.

§ 16c Mindestinhalt der Erlaubnis oder Genehmigung 08

Die Erlaubnis oder die Genehmigung nach § 16a muss mindestens Regelungen über die Verpflichtung zur Überwachung der Gewässerbenutzung oder der Indirekteinleitung und zur Vorlage der Ergebnisse der durchzuführenden Überwachung sowie über die Methode und die Häufigkeit von Messungen und das Bewertungsverfahren enthalten. Die in Satz 1 geregelten Mindestinhalte sind unter Berücksichtigung der Regelungen über die Selbstüberwachung festzulegen.

§ 16d Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis und Genehmigung

(1) Die Einhaltung der Erlaubnis oder der Genehmigung nach § 16a ist zu überwachen.

(2) Die Erlaubnis oder die Genehmigung nach § 16a ist regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, dem neuesten Stand anzupassen. Die Überprüfung wird aus besonderem Anlass vorgenommen, wenn

  1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer nicht ausreichend ist und deshalb die in der Erlaubnis oder Genehmigung festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
  2. wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
  3. eine Verbesserung der Betriebssicherheit durch die Anwendung anderer Techniken erforderlich ist oder
  4. neue Rechtsvorschriften dies erfordern.

§ 16e Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen 08

(1) Bei Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 16a und deren Anpassung nach § 16d Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 ist die Öffentlichkeit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu beteiligen.

(2) Die zuständige Behörde macht beantragte oder von ihr nach § 16d Abs. 2 Satz 1 vorgesehene Entscheidungen öffentlich bekannt. Für die öffentliche Bekanntmachung sowie die Auslegung von Antrag und Unterlagen gelten § 10 Abs. 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie die §§ 9 und 10 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(3) Der betroffenen Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Stellung zu nehmen. Mit Ablauf der Frist zur Stellungnahme sind Einwendungen gegen das Vorhaben, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Bei Entscheidungen nach § 16d Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 sind einwendungsbefugt Personen, deren Belange durch die vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen berührt sind, sowie Vereinigungen, die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind oder die die Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen.

(4) Die in Absatz 1 genannten Entscheidungen sind öffentlich bekannt zu machen. Der Öffentlichkeit sind der Inhalt der Entscheidung, die Gründe, auf denen sie beruht, die Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung sowie vorhandene Überwachungsergebnisse nach § 16d Abs. 1 zugänglich zu machen. Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn sie Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ermöglichen.

(5) Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach den Absätzen 1 bis 3 entfällt, wenn diese bereits auf Grund eines Verfahrens zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens durchzuführen ist.

§ 16f Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung 08

(1) Kann eine Gewässerbenutzung oder eine Indirekteinleitung nach § 16a erheblich nachteilige in den Antragsunterlagen zu beschreibende Auswirkungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben oder ersucht ein anderer Mitgliedstaat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, darum, so werden die von dem anderen Mitgliedstaat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben und Verfahren nach § 16d Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 wie die beteiligten Behörden unterrichtet; dabei ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird. Wenn der andere Mitgliedstaat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates zu unterrichten. Die Unterrichtung wird durch die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung vorgenommen.

(2) Die unterrichtende Behörde stellt den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden jeweils die Informationen nach § 16e Abs. 2 zur Verfügung und teilt den geplanten zeitlichen Ablauf des Zulassungsverfahrens mit. Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere zum Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und des Berliner Datenschutzgesetzes zur Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes. Die Genehmigungsbehörde gibt den zu beteiligenden Behörden des anderen Mitgliedstaates auf der Grundlage der übersandten Unterlagen Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist vor der Entscheidung über den Antrag ihre Stellungnahmen abzugeben.

(3) Die zuständige Behörde übermittelt den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden anderer Mitgliedstaaten die Informationen nach § 16e Abs. 4. Werden einer Behörde des Landes Informationen im Sinne des Satzes 1 übermittelt, macht sie diese den in § 16e Abs. 3 Satz 3 genannten Personen in geeigneter Weise zugänglich. Die in dem anderen Mitgliedstaat ansässigen Personen sind im Hinblick auf ihre weitere Beteiligung am Genehmigungsverfahren Inländern gleichgestellt.

(4) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr der Träger des Vorhabens eine von einem amtlich anerkannten Übersetzer beglaubigte Übersetzung der Unterlagen in die Amtssprache des anderen Mitgliedstaates zur Verfügung stellt.

(5) Die zuständige Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Mitgliedstaates die Entscheidung über den Antrag einschließlich der Begründung. Sofern sich in dem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen oder Behörden am Genehmigungsverfahren beteiligt haben, kann sie eine Übersetzung des Genehmigungsbescheids beifügen.

§ 16g Vorhandene Benutzungen und Indirekteinleitungen

Bis spätestens zum 30. Oktober 2007 müssen vorhandene Einleitungen von Abwasser den Anforderungen der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung und vorhandene Indirekteinleitungen von Abwasser den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen.

§ 16h Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung 19

Bei Vorhaben, die nach den §§ 4 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, gelten die Bestimmungen der §§ 4 , 16, 16a bis 16g und 17 für die Erteilung einer Erlaubnis, einer Genehmigung nach § 38 als Zulassung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, einer Genehmigung nach § 62 und einer Genehmigung nach § 23b entsprechend.

§ 17 Berücksichtigung anderer Einwendungen im Bewilligungsverfahren
(zu § 8 WHG)

(1) Gegen die Erteilung einer Bewilligung kann auch Einwendungen erheben, wer dadurch Nachteile zu erwarten hat, dass durch die Benutzung

  1. der Wasserabfluss verändert oder das Wasser verunreinigt oder in seinen Eigenschaften sonst nachteilig verändert wird,
  2. der Wasserstand nachteilig verändert wird,
  3. die bisherige Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt wird,
  4. seiner Wassergewinnungsanlage das Wasser entzogen oder gemindert wird,
  5. die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert wird, ohne dass dadurch ein Recht beeinträchtigt wird. Geringfügige Nachteile und Nachteile, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Unterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 gilt § 8 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend; jedoch darf die Bewilligung auch erteilt werden, wenn er aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

§ 18 Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge
(zu §§ 7 und 9 WHG)

Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung für Benutzungen zusammen, die sich auch bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen gegenseitig ausschließen, so entscheidet zunächst die Bedeutung der beabsichtigten Benutzung für das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung, sodann ihre Bedeutung für die Volkswirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen. Stehen mehrere beabsichtigte Benutzungen hiernach einander gleich, so gebührt zunächst dem Antrag des Gewässereigentümers vor Anträgen anderer Personen, sodann demjenigen Antrag der Vorzug, der zuerst gestellt wurde. Nach Ablauf der in der Bekanntmachung des beabsichtigten Unternehmens bestimmten Frist werden neue Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge in demselben Verfahren nicht mehr berücksichtigt.

§ 19 Ausgleich von Rechten und Befugnissen
(zu § 18 WHG)

Der Ausgleich von Rechten und Befugnissen im Sinne von § 18 des Wasserhaushaltsgesetzes ist in einer dem Interesse aller am Verfahren Beteiligten nach billigem Ermessen entsprechenden Weise unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs vorzunehmen. Ausgleichszahlungen sind nur insoweit festzusetzen, als Nachteile nicht durch Vorteile aufgewogen werden.

§ 20 Zuständigkeit

Für die Erteilung, Beschränkung und Rücknahme einer Bewilligung und für die Erteilung, die Beschränkung und den Widerruf einer Erlaubnis ist die Wasserbehörde (§ 85) zuständig.

§ 21 Vorkehrungen bei Stilllegung von Anlagen für die Benutzung eines Gewässers sowie bei Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung

(1) Wird eine Anlage für die Benutzung eines Gewässers stillgelegt oder ist eine Erlaubnis oder Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann der Grundstückseigentümer oder Betreiber aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit von der Wasserbehörde verpflichtet werden,

  1. die Anlagen für die Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise
    1. bestehen zu lassen oder
    2. auf seine Kosten zu beseitigen und den Zustand vor Errichtung der Anlage wiederherzustellen,
  2. auf seine Kosten andere Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen der Stilllegung der Anlage oder des Erlöschens der Erlaubnis oder der Bewilligung zu verhüten.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. a ist derjenige, in dessen Interesse der Fortbestand der Anlage ganz oder teilweise liegt, verpflichtet, für die künftige Unterhaltung zu sorgen.

(3) Steht eine Verpflichtung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 in Zusammenhang mit der Beschränkung oder Rücknahme einer Bewilligung nach § 12 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, so ist der Verpflichtete zu entschädigen.

§ 22 Wasserschutzgebiete 08 18
(zu § 19 WHG)

(1) Wasserschutzgebiete werden durch Rechtsverordnung der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung festgesetzt. Die erforderlichen Gutachten sind vom Wasserversorgungsunternehmen beizubringen. Einzelheiten können von der Wasserbehörde bestimmt werden. In der Verordnung sind die Schutzbestimmungen zu bezeichnen. Es können Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen festgelegt werden. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken können zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet werden. Sie können insbesondere verpflichtet werden, Bodenuntersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen und Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen. Reichen die Anordnungen der Rechtsverordnung nicht aus, um den mit der Festsetzung des Wasserschutzgebietes verfolgten Zweck zu sichern, kann die Wasserbehörde im Einzelfall Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten im Sinne des § 19 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Handlungspflichten nach den Sätzen 6 und 7 innerhalb des Schutzgebietes anordnen.

(2) Bei der Aufstellung der Pläne für Wasserschutzgebiete sollen die Behörden und Stellen beteiligt werden, die Träger öffentlicher Belange sind.

(3) Der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes geht ein Anhörungsverfahren voraus. Die beabsichtigte Festsetzung ist im Amtsblatt für Berlin und in regional verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass

  1. Pläne (Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen), aus denen sich der Umfang des Wasserschutzgebietes und die Einteilung in Zonen ergeben, und die beabsichtigten Schutzbestimmungen während eines Monats ausliegen und
  2. Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift erhoben werden können. Der Ort der Auslegung und die Stelle, bei der die Einwendungen vorgebracht werden können, sind anzugeben.

(4) Das Anhörungsverfahren wird von der Wasserbehörde durchgeführt. Sie prüft die Einwendungen und teilt das Ergebnis mit.

(5) Die bisherigen Schutzzonen bleiben bis zu einer anderweitigen Festsetzung nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes bestehen. Für diese Schutzzonen gilt die Anordnung über die hygienische Überwachung der Berliner Wasserwerke und die Bildung von Schutzzonen vom 8. Oktober 1946 (VOBl. S. 391).

(6) Die vor dem 3. Oktober 1990 in dem Teil Berlins, in dem bis zu diesem Zeitpunkt das Grundgesetz nicht galt, zu Trinkwasserschutz- oder Trinkwasservorbehaltsgebieten erklärten Gebiete für die Wasserwerke Buch, Friedrichshagen, Köpenick, Altglienicke, Johannisthal, Wuhlheide, Kaulsdorf, Friedrichsfelde, Eichwalde, Erkner und West-Staaken werden als Wasserschutzgebiete im Sinne dieses Gesetzes vorläufig unter Schutz gestellt. Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Allgemeinverfügung, die im Amtsblatt von Berlin zu veröffentlichen ist, die genauen Grenzen und die zu beachtenden Ge- und Verbote festzulegen; die Absätze 2 bis 4 finden insoweit keine Anwendung. Der auf Satz 1 und 2 beruhende Schutz der genannten Gebiete tritt außer Kraft, wenn für die entsprechenden Gebiete eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen wird, spätestens jedoch am 31. Dezember 1999.

(7) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann die Wasserbehörde Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten im Sinne des § 19 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Handlungspflichten nach Absatz 1 Satz 4 und 5 auf die Dauer von bis zu vier Jahren vorläufig anordnen, wenn anderenfalls die mit der endgültigen Festsetzung des Wasserschutzgebietes verfolgten Ziele beeinträchtigt werden können. § 19 Abs. 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend. Die vorläufigen Anordnungen treten mit der Festsetzung des Wasserschutzgebietes, anderenfalls durch Zeitablauf außer Kraft.

(8) Das Wasserversorgungsunternehmen kann von der Wasserbehörde verpflichtet werden, Wasserschutzgebiete mit ihren Schutzzonen auf eigene Kosten zu kennzeichnen. Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung legt Art und Inhalt der Kennzeichen sowie weitere Einzelheiten ihrer Aufstellung fest.

§ 22a Bauliche Anlagen in Wasserschutzgebieten

(1) In Wasserschutzgebieten bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden mit bis zu drei Vollgeschossen, die ausschließlich dem Wohnen dienen und bei denen das Schmutzwasser in die Kanalisation oder dichte monolithische Abwassersammelbehälter eingeleitet wird, keiner wasserbehördlichen Genehmigung. Ebenfalls genehmigungsfrei ist das Errichten oder wesentliche Ändern der in Satz 1 genannten Abwasseranlagen sowie von Kraftfahrzeugstellflächen, sofern diese wasserundurchlässig errichtet werden und Wohngebäuden im Sinne von Satz 1 zuzuordnen sind. Verbote zur Errichtung oder wesentlichen Änderung baulicher Anlagen bleiben unberührt. Im Übrigen sind die Schutzbestimmungen im Sinne des § 22 Abs. 1 zu beachten.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung sonstiger Gebäude, gewerblich genutzter Anlagen sowie von Verkehrsflächen in Wasserschutzgebieten der wasserbehördlichen Genehmigung. Satz 1 gilt nicht für bauliche Veränderungen in Gebäuden.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 darf nur erteilt werden, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung aus dem zu nutzenden Grundwasser nicht zu besorgen ist oder durch Nebenbestimmungen ausgeschlossen werden kann. Sie kann befristet, widerrufen oder nachträglich mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden, soweit es der Schutz vor Gefahren für die öffentliche Wasserversorgung aus dem zu nutzenden Grundwasser erfordert.

(4) Der Antrag auf Genehmigung ist mit einer kurzen Darstellung des Sachverhalts und unter Beifügung der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Nachweise, Zeichnungen) zu stellen. Er soll in dreifacher Ausfertigung vorgelegt werden. Unvollständige oder mangelhafte Anträge können zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die ihm mitgeteilten Mängel nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist behebt.

(5) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen oder wenn diese ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag von der Wasserbehörde verlängert werden.

(6) Soweit das Vorhaben einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zulassung bedarf, entscheidet die dafür zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.

UWS Umweltmanagement GmbHweiter .Frame öffnen