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LWaldG - Landeswaldgesetz
Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes

- Berlin -

Vom 16. September 2004
(GVBl. Nr. 40 vom 28.09.2004 S. 391; 11.07.2006 S. 819 06; 04.02.2016 S. 26 16, ber. S. 55 *)



Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gesetzeszweck

Zweck dieses Gesetzes ist es,

  1. den Wald wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Artenvielfalt, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild sowie die Erholung der Bevölkerung zu erhalten, nach Möglichkeit zu mehren und seine ordnungsgemäße Pflege nachhaltig zu sichern,
  2. die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes im Rahmen von Nummer 1 zu regeln und
  3. einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.

§ 2 Waldbegriff
(zu § 2 des Bundeswaldgesetzes)

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

(2) Zum Wald gehören darin gelegene

  1. Flächen mit forstlichen Baulichkeiten, Erholungseinrichtungen, Gaststätten und Parkplätze und
  2. Moore, Heiden, Ödlandflächen und sonstige naturnahe Flächen.

(3) In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Nicht als Wald im Sinne dieses Gesetzes gelten

  1. zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen, wozu auch Parkanlagen innerhalb von Wohnsiedlungen gehören, und
  2. mit Bäumen bestockte Flächen in gewidmeten öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und auf Friedhöfen.

§ 3 Aufgaben der Behörde Berliner Forsten

(1) Die Behörde Berliner Forsten ist zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Verwaltung, Pflege und Bewirtschaftung des landeseigenen Waldes obliegt der Behörde Berliner Forsten. Vorrangiges Ziel der Pflege und Bewirtschaftung ist die Sicherung der im Interesse der Allgemeinheit liegenden Wohlfahrtswirkungen des Waldes als Schutz- und Erholungswald. Die im Wald mit der Verwaltung, Pflege, Bewirtschaftung und Überwachung der Verkehrssicherheit zusammenhängenden Aufgaben des Landes Berlin werden als eine Pflicht des öffentlichen Rechts wahrgenommen.

Zweiter Abschnitt
Erhaltung und Pflege des Waldes

Erster Unterabschnitt
Forstliche Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen
des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben

§ 4 Forstliche Rahmenplanung
(zu § 7 des Bundeswaldgesetzes)

(1) Zur Ordnung und Verbesserung der Forststruktur ist für das Landesgebiet eine forstliche Rahmenplanung durch die Behörde Berliner Forsten aufzustellen. Die forstliche Rahmenplanung soll für den räumlichen Geltungsbereich des Landesentwicklungsplans für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (Anlage der Verordnung über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin vom 2. März 1998 [GVBl. S. 38] in der jeweils geltenden Fassung) gemeinsam mit dem Land Brandenburg aufgestellt werden. Für die forstliche Rahmenplanung gelten insbesondere folgende Grundsätze:

  1. Wald ist nach seiner Fläche und räumlichen Verteilung so zu erhalten und zu gestalten, dass er die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes möglichst günstig beeinflusst, dem Schutz vor natürlichen oder zivilisatorischen Gefahren dient und der Bevölkerung möglichst weitgehend für die Erholung zur Verfügung steht.
  2. Der Aufbau des Waldes soll so beschaffen sein, dass seine Funktionen entsprechend den tatsächlichen Erfordernissen auf die Dauer gewährleistet sind.
  3. Im Wald sollen natürliche Erholungsmöglichkeiten erhalten und entwickelt werden.
  4. Landwirtschaftliche Grenzertragsböden, Brachflächen oder Ödland sollen in Wald überführt werden wenn dies wirtschaftlich und agrarstrukturell zweckmäßig ist und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes verbessert wird.

Soweit für den Wald besondere Funktionen räumlich festgelegt werden, sollen auch Maßnahmen geplant werden, die der Erfüllung der übrigen Funktionen des Waldes dienen. Die Ziele der Raumordnung, der Bauleitplanung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der forstlichen Rahmenplanung zu beachten.

(2) Bei der Aufstellung der forstlichen Rahmenplanung sind die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Interessen durch die forstliche Rahmenplanung berührt werden, rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören. Dies gilt entsprechend für die beteiligten Wald- und sonstigen Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse. Der Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise Gelegenheit zu Anregungen zu geben. Die forstliche Rahmenplanung wird von der für das Forstwesen zuständigen Senatsverwaltung festgesetzt. Anschließend wird die forstliche Rahmenplanung dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnisnahme zugeleitet. Die Behörde Berliner Forsten veröffentlicht die forstliche Rahmenplanung unter Angabe von Ort und Zeit der Einsichtnahmegelegenheit im Amtsblatt für Berlin sowie in anderer geeigneter Weise.

(3) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenplanung sind von der zuständigen Behörde unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Landesentwicklungsprogramm und in den Landesentwicklungsplänen im Sinne der Artikel 7 und 8 des Landesplanungsvertrages vom 6. April 1995 (GVBl. S. 407), der zuletzt durch Staatsvertrag vom 5. Januar 2001 (GVBl. S. 208) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.

§ 5 Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben
(zu § 8 des Bundeswaldgesetzes)

Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,

  1. die Funktionen des Waldes nach § 1 sowie die forstliche Rahmenplanung angemessen zu berücksichtigen,
  2. die Behörde Berliner Forsten bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und diese mit ihr abzustimmen, soweit nicht eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

Zweiter Unterabschnitt
Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, Erstaufforstung, Benutzung des
Waldes und Enteignungs-
und Entschädigungsregelungen

§ 6 Erhaltung des Waldes 06 16
(zu § 9 des Bundeswaldgesetzes)

(1) Wald darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Wird im Falle eines bauordnungsrechtlichen Genehmigungs- oder Zustimmungsverfahrens eine Genehmigung nach Satz 1 nicht bei der Behörde Berliner Forsten gesondert beantragt, schließt die Baugenehmigung oder bauordnungsrechtliche Zustimmung die Waldumwandlungsgenehmigung ein. Die Entscheidung ergeht nach den Vorschriften der Bauordnung für Berlin im Einvernehmen mit der Behörde Berliner Forsten.

(2) Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes aus Gründen der Erholung oder aus Gründen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt oder der Wald für die forstwirtschaftliche Erzeugung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte andere Art der Bodennutzung den Zielen der Raumordnung und den Darstellungen und Festsetzungen der Bauleitplanung nicht widerspricht.

(3) Der Genehmigung steht gleich, wenn für ein Grundstück in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Genehmigung mit Konzentrationswirkung die Änderung der Nutzungsart festgestellt worden ist oder in einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan nach § 30 Absatz 1 oder 2 des Baugesetzbuchs eine anderweitige Nutzung festgesetzt ist, sofern darin die hierfür erforderlichen vollständigen forstrechtlichen Kompensationen zum Ausgleich der nachteiligen Wirkungen festgesetzt oder durch städtebaulichen Vertrag nach § 11 des Baugesetzbuchs geregelt sind.

(4) Die Genehmigung kann zum Zweck der Förderung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes befristet und mit Auflagen verbunden werden. Zulässig sind insbesondere die Auflagen, geeignete Ersatzflächen bereitzustellen oder einen angemessenen Geldausgleich für den Erwerb von geeigneten Ersatzflächen zu leisten (Walderhaltungsabgabe). Bei Befristung der Genehmigung ist durch Auflagen sicherzustellen, dass die Fläche innerhalb einer angemessenen Frist ordnungsgemäß wieder bewaldet wird.

(5) Wird Wald ohne Genehmigung umgewandelt, so ist die Fläche innerhalb einer von der Behörde Berliner Forsten zu bestimmenden Frist wieder zu bewalden, soweit eine Genehmigung nicht nachträglich erteilt wird.

§ 7 Erstaufforstung
(zu § 10 des Bundeswaldgesetzes)

(1) Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der Behörde Berliner Forsten. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Erfordernisse der Raumordnung, der Bauleitplanung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die forstliche Rahmenplanung der Aufforstung entgegenstehen und ihnen nicht durch Auflagen entsprochen werden kann. § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Genehmigung kann befristet und mit Auflagen verbunden werden. Bei Befristung der Genehmigung ist durch Auflagen sicherzustellen, dass der Wald innerhalb einer angemessenen Frist umgewandelt wird. Die Umwandlung nach Satz 2 bedarf keiner gesonderten Genehmigung.

§ 8 Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Die Umwandlung unterliegt ab drei Hektar Waldfläche einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

(2) Bei Umwandlungen unter drei Hektar Waldfläche entscheidet die Behörde Berliner Forsten auf Grund einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls und bei Erstaufforstungen auf Grund einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe von § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, der auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung und der zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(3) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Soll in einem Bebauungsplan für eine Waldfläche eine andere Nutzung oder eine Fläche erstmals als Wald festgesetzt werden, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung in diesen Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt; der Umfang der Prüfung bestimmt sich dabei nach den für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans anzuwendenden Vorschriften.

§ 9 Genehmigung zur Baumbeseitigung

Die Beseitigung von Einzelbäumen im Wald bedarf der Genehmigung, soweit diese nicht

  1. auf Grund einer genehmigten Umwandlung gemäß § 6 erfolgt,
  2. der planmäßigen Bewirtschaftung gemäß den §§ 11 und 12 Abs. 1 dient,
  3. der Aufrechterhaltung und Herstellung der Verkehrssicherheit dient,
  4. der forstlichen Erschließung dient oder
  5. der Abwehr von Waldschäden dient.

Die Vorschriften der Baumschutzverordnung sind sinngemäß anzuwenden.

§ 10 Schutz- und Erholungswald
(zu den §§ 12 und 13 des Bundeswaldgesetzes)

Der Wald im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist Schutz- und Erholungswald im Sinne der §§ 12 und 13 des Bundeswaldgesetzes.

§ 11 Grundsätze der Bewirtschaftung des Waldes
(zu den §§ 11 bis 13 des Bundeswaldgesetzes)

(1) Wald ist nachhaltig, pfleglich und sachgemäß nach den Grundsätzen der naturgemäßen Waldbewirtschaftung zu entwickeln.

(2) Die Bewirtschaftung ist ausgerichtet auf

  1. die nachhaltige Gewährleistung der Schutz-, Erholungs- und Nutzfunktionen,
  2. die nachhaltige Entwicklung von standortheimischen Waldgesellschaften,
  3. die Erhaltung der Genressourcen,
  4. die Erhaltung und Entwicklung der ökologischen Vielfalt,
  5. den Erhalt der schutzwürdigen Arten und Lebensraumtypen nach Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und nach Artikel 4 der Richtlinie 79/409/ EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EG Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung innerhalb des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000",
  6. den Boden- und Grundwasserschutz und
  7. den Erhalt und die Entwicklung von funktionsgerechten Waldrändern.

Hierbei ist ein angemessener Anteil an Flächen ohne Baumbewuchs (Freiflächen) im Wald vorzuhalten. Die für den Biotop- und Artenschutz besonders wertvollen Flächen sind zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln.

(3) Zur Waldbewirtschaftung nach den Absätzen 1 und 2 gehören insbesondere:

  1. die Rücksichtnahme auf das Vorkommen vom Aussterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten im Rahmen der Bewirtschaftung,
  2. die Durchführung forstwirtschaftlicher Arbeiten ohne Beeinträchtigung der Reproduktion der im Wald lebenden Tierarten; dies erfordert insbesondere, dass Tätigkeiten wie die Entnahme von Bäumen oder Sträuchern sowie die Krautschicht verletzende Arbeiten in der Brutzeit vom 1. März bis 30. August nur mit besonderer Sorgfalt durchgeführt werden,
  3. der Erhalt von als Lebensstätten für Tiere bedeutsamen Bäumen (insbesondere Horstbäume, Bäume mit Spechthöhlen oder anderen größeren Höhlungen, Faulstellen oder Pilzbefall sowie abgängige oder tote Bäume) und das Belassen von Totholz im Wald,
  4. der Vorrang der natürlichen Verjüngung der Waldbestände vor der Aufforstung und
  5. die Verwendung von autochthonem Pflanzenmaterial heimischer Arten bei Pflanzungen.

(4) Die Behörde Berliner Forsten ist berechtigt, für überlebensfähige Populationen von Arten und deren Biotope ausreichend große landeseigene Waldflächen zu bestimmen, deren Entwicklung sich selbst überlassen wird (Prozessschutz).

§ 12 Bewirtschaftung des Waldes
(zu den §§ 11 bis 13 des Bundeswaldgesetzes)

(1) Zur Bewirtschaftung des Waldes nach den Grundsätzen des § 11 gehört insbesondere,

  1. den Boden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten und zu verbessern,
  2. eine der Fruchtbarkeit des Bodens entsprechende Baumartenzusammenstellung mit unterschiedlichem Altersaufbau zu erhalten oder anzustreben, naturnahe Waldbestände zu sichern, zu ergänzen und wo möglich neu zu begründen,
  3. nicht ausreichend bestockte Waldflächen aufzuforsten oder zu ergänzen,
  4. die für den Aufbau und die Erhaltung des Waldes erforderlichen Pflegemaßnahmen durchzuführen,
  5. der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch Naturereignisse, Waldbrände, tierische und pflanzliche Forstschädlinge vorzubeugen,
  6. tierische und pflanzliche Forstschädlinge rechtzeitig und ausreichend ohne Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zu bekämpfen und
  7. die Nutzungen und Nebennutzungen schonend vorzunehmen.

(2) Kahlhiebe sind unzulässig. Ausnahmsweise sind Kahlhiebe mit Genehmigung der Behörde Berliner Forsten gestattet zum Zwecke

  1. des sofortigen Aufbaues eines funktionsgerechten Schutzwaldes,
  2. forstlicher Erschließung,
  3. von Maßnahmen zum Schutze des Bestandes und
  4. der Abwendung von Waldschäden.

Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden; in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 und 4 ist die Aufforstung innerhalb einer bestimmten Frist aufzugeben. Als Kahlhieb gelten auch Einzelstammentnahmen, die den Holzvorrat eines Bestandes auf weniger als 40 vom Hundert des standörtlich möglichen, maximalen Vorrates herabsetzen.

§ 13 Benutzung des Waldes
(zu § 14 des Bundeswaldgesetzes)

(1) Die Benutzung des Waldes geschieht auf eigene Gefahr.

(2) Jedermann hat sich im Wald so zu verhalten, dass die Erholung anderer nicht gefährdet oder beeinträchtigt und der Wald in seinen Funktionen nicht gestört wird. Das Sammeln von Pilzen, Beeren und anderen Früchten in geringer Menge für den eigenen Bedarf ist gestattet.

§ 14 Betreten des Waldes
(zu § 14 des Bundeswaldgesetzes)

(1) Jedermann darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und andere Vorschriften, die das Betreten des Waldes erweitern oder einschränken oder solche Einschränkungen zulassen, bleiben unberührt.

(2) Ausgenommen von dem Betretensrecht sind

  1. umfriedete Grundstücke und Gehöfte, die nicht Erholungszwecken dienen,
  2. Schonungen und Naturverjüngungen, deren Betreten durch Einzäunung oder Verbotszeichen untersagt ist,
  3. Flächen während der Dauer des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz,
  4. forstbetriebliche und jagdliche Einrichtungen,
  5. Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, Prozessschutzflächen, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes), Europäische Vogelschutzgebiete (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) und Konzertierungsgebiete (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes), soweit sie umfriedet sind, und
  6. Waldflächen von nicht allgemein zugänglichen Grundstücken aus.

Die privatrechtliche Befugnis des Waldbesitzers zur Erlaubniserteilung im Einzelfall nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

§ 15 Radfahrer und Waldbesucher mit Krankenfahrstühlen
(zu § 14 des Bundeswaldgesetzes)

(1) Radfahrer dürfen alle Waldwege (Straßen und Wege) benutzen. Ausgenommen sind Uferpromenaden, soweit dort das Radfahren nicht ausnahmsweise durch die Behörde Berliner Forsten erlaubt ist. Fußgänger haben Vorrang. Die Behörde Berliner Forsten kann für das Radfahren außerhalb von Waldwegen Flächen ausweisen.

(2) Waldbesucher mit Krankenfahrstühlen, auch soweit diese durch Motorkraft betrieben werden, dürfen alle Waldwege benutzen.

§ 16 Reiten im Wald
(zu § 14 des Bundeswaldgesetzes)

(1) Reiter, mit Ausnahme der privaten Waldbesitzer auf deren Flächen, dürfen nur ausgewiesene Reitwege benutzen. Die Behörde Berliner Forsten soll für das Reiten und Führen von Reittieren zum Zwecke der Erholung Reitwege ausweisen. Waldbesitzer können mit Zustimmung der Behörde Berliner Forsten weitere Waldwege als Reitwege ausweisen.

(2) Die Benutzung der ausgewiesenen Reitwege bedarf der Erlaubnis der Behörde Berliner Forsten, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Die Kennzeichnung der Reittiere mit einer gut sichtbaren Plakette kann angeordnet werden. Die Behörde Berliner Forsten kann für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen einschließlich der Beseitigung der durch die Nutzung der Reitwege verursachten Schäden eine Geldabgabe in angemessener Höhe verlangen.

§ 17 Motorisierte Fahrzeuge und Gespanne
(zu § 14 des Bundeswaldgesetzes)

Das Benutzen des Waldes mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen, auch wenn die Motorkraft nicht zur Fortbewegung genutzt wird, und Gespannen ist untersagt. Das Gleiche gilt für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art einschließlich Anhängern außerhalb der dafür bestimmten Flächen. Die privatrechtliche Befugnis des Waldbesitzers zur Erlaubniserteilung im Einzelfall nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

§ 18 Sperrung
(zu § 14 des Bundeswaldgesetzes)

Die Behörde Berliner Forsten kann aus wichtigem Grund, insbesondere aus Gründen des Forstschutzes, zum Schutze wild lebender Tiere, zum Schutze der Waldbesucher oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen, das Benutzen des Waldes durch Dritte einschränken (Sperrung).

§ 19 Waldgefährdung durch Feuer

(1) Wer im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald

  1. außerhalb einer eingerichteten und vom Waldbesitzer gekennzeichneten Feuerstelle ein Feuer anzündet oder unterhält,
  2. offenes Feuer oder Licht gebraucht,
  3. Bodendecken sowie Pflanzen oder Pflanzenreste abbrennt oder
  4. eine Anlage, mit der die Einrichtung oder der Betrieb einer Feuerstätte verbunden ist, errichtet,

bedarf der vorherigen Genehmigung der Behörde Berliner Forsten. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine Gefährdung des Waldes durch Feuer nicht zu befürchten ist; sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden.

(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
    1. der Waldbesitzer und Personen, die er in seinem Wald beschäftigt,
    2. der Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte auf ihrem Grundstück, sofern der Abstand zum Wald mindestens 30 Meter beträgt,
  2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 Personen für die Errichtung einer Anlage, die auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften genehmigt wurde.

(3) Wer im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald ein Feuer in einer eingerichteten und vom Waldbesitzer gekennzeichneten Feuerstelle, das keiner Genehmigung bedarf, oder sonst ein genehmigungsfreies offenes Feuer oder Licht anzündet, unterhält oder gebraucht oder sich dort aufhält, ist verpflichtet, dieses zu beaufsichtigen und ausreichende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Wer sich an einem nicht genehmigten Feuer, das einer Genehmigung bedarf, aufhält, ist verpflichtet, Maßnahmen zu seiner Bekämpfung zu ergreifen.

(4) Im Wald darf ganzjährig nicht geraucht werden. Dies gilt nicht für Personen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a. Als Rauchen gilt nicht die ordnungsgemäße Benutzung von Geräten bei der Ausübung der Imkerei.

(5) Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald nicht weggeworfen oder unvorsichtig gehandhabt werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die einen Wald berührenden oder durchschneidenden öffentlichen und nichtöffentlichen Straßen und Wege. Das Verbot des Absatzes 4 Satz 1 erstreckt sich jedoch nicht auf öffentliche Straßen, die eine mindestens vier Meter breite feste Decke aufweisen.

§ 20 Entschädigung
(zu § 5 des Bundeswaldgesetzes)

(1) Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.

(2) Über Grund und Höhe der Entschädigung entscheidet die für das Forstwesen zuständige Senatsverwaltung. Für die Bemessung der Entschädigung nach Absatz 1 gelten § 93 Abs. 2 bis 4, § 94 Abs. 1 und die §§ 95 bis 99 des Baugesetzbuchs entsprechend.

Dritter Abschnitt
Forstschutzrechtliche Vorschriften,
Bußgeldvorschriften, Schlussvorschriften

§ 21 Forstschutz

Der Forstschutz umfasst die Aufgabe,

  1. Gefahren, die dem Wald und den seinen Funktionen dienenden Einrichtungen drohen, abzuwehren und Störungen zu beseitigen sowie
  2. rechtswidrige Handlungen zu verfolgen, die einen Bußgeldtatbestand im Sinne der §§ 22 und 23 oder einen sonstigen auf den Schutz des Waldes oder seiner Einrichtungen gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen.

§ 22 Ordnungswidrigkeiten gegen den Waldbestand und auf Grund von Waldgefährdung durch Feuer

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 6 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung Wald umwandelt,
  2. entgegen § 9 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung einen Baum beseitigt,
  3. entgegen § 12 Abs. 2 ohne die erforderliche Genehmigung einen Kahlhieb vornimmt oder eine mit der Genehmigung verbundene vollziehbare Auflage nicht erfüllt,
  4. entgegen § 19 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung eine der dort bezeichneten Handlungen ausführt oder eine mit der Genehmigung verbundene vollziehbare Auflage nicht erfüllt,
  5. eine Pflicht gemäß § 19 Abs. 3 verletzt,
  6. entgegen § 19 Abs. 4 im Wald unbefugt raucht oder
  7. entgegen § 19 Abs. 5 einen brennenden oder glimmenden Gegenstand wegwirft oder unvorsichtig handhabt.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 kann auch der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 23 Allgemeine Ordnungswidrigkeiten 06

(1) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. im Wald eine Vorrichtung, die zum Sperren von Wegen oder Eingängen in eingefriedete Grundstücke oder die dem Schutz von Naturverjüngungen, Forstkulturen, Pflanzgärten, forst- und jagdbetrieblichen Einrichtungen dient, unbefugt öffnet oder offen stehen lässt, entfernt oder unbrauchbar macht,
  2. einen Hund oder ein anderes Haustier auf Waldflächen frei umherlaufen lässt, die nicht dafür vom Eigentümer oder sonstigen Berechtigten freigegeben und an den Zugangswegen durch besondere Schilder als dafür freigegeben ausdrücklich gekennzeichnet sind; dies gilt nicht für den dienstlichen Einsatz von Hunden durch Polizei- oder Forstbedienstete,
  3. im Wald unbefugt eine Werbevorrichtung, ein Plakat oder ein anderes Zeichen aufstellt, anbringt oder auslegt,
  4. im Wald ein Zelt oder eine ähnliche Lagerstätte außerhalb der dafür freigegebenen Grundstücke errichtet,
  5. bei Ausübung eines auf Entnahme oder Lieferung von Walderzeugnissen gerichteten Rechts einen erforderlichen Berechtigungsschein nicht mit sich führt oder ihn auf Verlangen vorzeigt oder
  6. im Wald außerhalb der dafür freigegebenen Flächen ein Gewerbe betreibt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 14 Abs. 2 ohne die erforderliche Erlaubnis
    1. umfriedete Flächen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 5),
    2. Schonungen oder Naturverjüngungen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2),
    3. Flächen während der Dauer des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3),
    4. forstbetriebliche oder jagdliche Einrichtungen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4) oder
    5. Waldflächen von nicht allgemein zugänglichen Grundstücken aus (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6)

    betritt,

  2. entgegen § 16 Abs. 1 außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet oder ein Reittier führt oder entgegen § 16 Abs. 2 ohne die erforderliche Erlaubnis einen Reitweg benutzt oder eine mit der Erlaubnis verbundene vollziehbare Auflage nicht erfüllt,
  3. entgegen § 17 ohne die erforderliche Erlaubnis fährt oder ein Fahrzeug oder einen Anhänger abstellt,
  4. entgegen § 18 eine Sperrung nicht beachtet oder
  5. den Wald sonst in einer anderen als der in § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, §§ 15 und 16 vorgesehenen Art benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 24 Folgen bei Verstoß gegen das Befahr- und Abstellverbot mit Kraftfahrzeugen und Anhängern

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ohne Erlaubnis im Wald abgestellt werden, können sofort auf Kosten des Halters aus dem Wald entfernt werden.

(2) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- und Parkverstoßes nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 der Führer eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder Anhängers oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder Anhängers oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.

(3) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen. Gegen die Kostenentscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.

§ 25 Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 22 und 23 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

§ 26 Zuständigkeit

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde Berliner Forsten.

§ 27 Änderung von Rechtsvorschriften

(1) In § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 234) werden die Worte "Rodungs- und" gestrichen und die Angabe " § 5 Abs. 2 Satz 5 und des § 6 Satz 3" durch die Angabe " § 8" ersetzt.

(2) In § 1 Abs. 2 des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), das durch Artikel XLVIII des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, werden die Worte "vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1995 (GVBl. S. 416)" gestrichen.

(3) In § 17 Abs. 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 305) geändert worden ist, werden die Worte "forstliche Rahmenpläne (§ 9 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes)" durch die Worte "die forstliche Rahmenplanung (§ 4 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes)" ersetzt.

(4) § 4 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz der Landschaft des Tegeler Forstes (südlicher Teil) im Bezirk Reinickendorf von Berlin vom 7. Juni 1990 (GVBl. S. 1307), die durch Verordnung vom 24. Oktober 2000 (GVBl. S. 487) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen.

2. In Satz 2 werden die Worte "Betriebs- oder jährlichen Wirtschaftspläne nach § 13 Landeswaldgesetz" durch die Worte "oder jährlichen Betriebspläne der Behörde Berliner Forsten" ersetzt.

(5) § 4 der Verordnung zum Schutz der Landschaft des Spandauer Forstes im Bezirk Spandau von Berlin vom 7. Juni 1990 (GVBl. S. 1309), die zuletzt durch Verordnung vom 17. August 2001 (GVBl. S. 506) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Abs. 1" gestrichen.

2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "Betriebs- oder jährlichen Wirtschaftspläne nach § 13 Landeswaldgesetz" durch die Worte "oder jährlichen Betriebspläne der Behörde Berliner Forsten" ersetzt.

(6) In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Schutz der Landschaft der Jungfernheide im Bezirk Reinickendorf von Berlin vom 7. Juni 1990 (GVBl. S. 1311) werden die Worte "Betriebs- oder jährlichen Wirtschaftspläne nach § 13 Landeswaldgesetz" durch die Worte "oder jährlichen Betriebspläne der Behörde Berliner Forsten" ersetzt.

(7) In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über das Naturschutzgebiet Krumme Laake/Pelzlaake im Bezirk Köpenick von Berlin vom 24. März 1995 (GVBl. S. 230), die durch Artikel II der Verordnung vom 30. Oktober 1998 (GVBl. S. 330) geändert worden ist, werden die Worte "vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

(8) In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über das Naturschutzgebiet Wilhelmshagen-Woltersdorfer Dünenzug im Bezirk Köpenick von Berlin vom 24. März 1995 (GVBl. S. 232), die durch Artikel I der Verordnung vom 30. Oktober 1998 (GVBl. S. 330) geändert worden ist, werden die Worte "vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

(9) In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Schutz der Landschaft der Müggelspree im Bezirk Köpenick von Berlin vom 22. März 1996 (GVBl. S. 115) werden die Worte "vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

(10) In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Schutz der Landschaft des Plänterwaldes im Bezirk Treptow von Berlin vom 24. September 1998 (GVBl. S. 291) werden die Worte "vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

§ 28 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf § 27 Abs. 4 bis 10 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können jeweils auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

§ 28a Übergangsvorschrift 16

Auf bauordnungsrechtliche Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren, die vor dem 17. Februar 2016 eingeleitet wurden, findet § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 keine Anwendung.

§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landeswaldgesetz vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. S. 617), außer Kraft.

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