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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung
Vom 11. Juli 2006
(GVBl. Nr. 28 vom 21.07.2006 S. 819)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Die folgenden Rechtsvorschriften werden aufgehoben, soweit sie nicht schon früher ihre Gültigkeit verloren haben. Die Rechtsvorschriften bleiben auch für die Zukunft auf Rechtsverhältnisse und Sachverhalte anwendbar, die während der Geltung der Vorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.
Artikel II
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
§ 37 Abs. 5 des Bezirksverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Neben den Bürgerämtern wird eine Organisationseinheit für Wirtschaftsberatung/-förderung gebildet. Sie wird an allen die Aufgabenstellung berührenden wesentlichen Planungen beteiligt. In diesem Rahmen koordiniert sie als bezirkliche Anlauf- und Beratungsstelle für Unternehmen und Existenzgründer insbesondere Genehmigungsverfahren, fördert die zügige Bearbeitung und wacht über die Einhaltung von Bearbeitungsfristen. | "(5) Die in jedem Bezirk bestehende Organisationseinheit für Wirtschaftsförderung berät in wirtschaftsrelevanten Angelegenheiten insbesondere Unternehmen und Existenzgründer und fördert wirtschaftlich bedeutsame Vorhaben im Bezirk.
Sie ist an allen wirtschaftlich bedeutsamen Planungen von den zuständigen bezirklichen Stellen von Amts wegen zu beteiligen.
Die Organisationseinheit für Wirtschaftsförderung ist bezirkliche Anlauf- und Koordinierungsstelle für Unternehmen und Investoren.
Sie begleitet Unternehmen in wirtschaftlich bedeutsamen bezirklichen Genehmigungs- und sonstigen Zulassungsverfahren und wird hierbei von den zuständigen bezirklichen Stellen unterstützt. Zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 4 ist sie insbesondere berechtigt,
Wenn eine Verständigung zwischen den betroffenen Bezirksamtsmitgliedern nicht zustande kommt, bringt das für die Organisationseinheit für Wirtschaftsförderung zuständige Mitglied des Bezirksamts den Vorgang in das Bezirksamt zur Entscheidung ein." |
Artikel III
Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes
§ 29 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S. 486) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Außerdem hat er dem Abgeordnetenhaus und dem Regierenden Bürgermeister jährlich einen Bericht über das Ergebnis seiner Tätigkeit vorzulegen. Der Regierende Bürgermeister führt eine Stellungnahme des Senats zu dem Bericht herbei und legt diese regelmäßig innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Berichts dem Abgeordnetenhaus vor. | "(2) Er hat dem Abgeordnetenhaus und dem Senat jährlich einen Bericht über das Ergebnis seiner Tätigkeit vorzulegen. Der Senat legt dem Abgeordnetenhaus regelmäßig innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Berichts eine Stellungnahme zu dem Bericht vor." |
Artikel IV
Änderung des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes
§ 9 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2005 (GVBl. S. 791) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Schutz der Rechtsdurchsetzung und Strafverfolgung | "Schutz besonderer öffentlicher Belange, der Rechtsdurchsetzung und der Strafverfolgung". |
2. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Gleiche gilt, soweit und solange durch das vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts der Erfolg eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit gefährdet werden kann. | "Das Gleiche gilt, soweit und solange durch das vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts der Erfolg eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit gefährdet werden kann oder nachteilige Auswirkungen für das Land Berlin bei der Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens zu befürchten sind." |
3. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die öffentliche Stelle kann die Akteneinsicht oder Aktenauskunft unter Berufung auf Absatz 1 nur für die Dauer von drei Monaten verweigern. | Die öffentliche Stelle kann die Akteneinsicht oder Aktenauskunft unter Berufung auf Absatz 1 nur für die Dauer von drei Monaten verweigern, wegen laufender Gerichtsverfahren nur bis zu deren rechtskräftigem Abschluss." |
Artikel V
Änderung der Bauordnung für Berlin
Die Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495) wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 6 folgende Angabe eingefügt:
" § 6a Abstandsflächen, Abstände für Lauben in Kleingärten".
2. In § 2 Abs. 11 Satz 1 wird das Wort "festgelegte" gestrichen.
3. Es wird folgender § 6a eingefügt:
" § 6a Abstandsflächen, Abstände für Lauben in Kleingärten
(1) Lauben in Kleingärten im Sinne von § 1 des Bundeskleingartengesetzes dürfen innerhalb von Abschnitten mit höchstens 30 Lauben zu den Grenzen der Einzelgärten (Parzellengrenzen) in einem Abstand von mindestens 1,5 m errichtet werden. Zulässig ist auch die Errichtung von Lauben bis an die Parzellengrenzen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass der Abstand zwischen den benachbarten Lauben mindestens 3 m beträgt.
(2) Zwischen den Lauben verschiedener Abschnitte sind mindestens 8 m breite Flächen (freizuhaltende Flächen) vorzusehen, die von baulichen Anlagen, mit Ausnahme von Einfriedungen, sowie von Nadelgehölzen und Gartenabfällen freizuhalten sind.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Abstände und Abstandsflächen zu angrenzenden Grundstücken, die nicht zu Kleingartenanlagen gehören, bleiben unberührt."
4. In § 8 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird das Wort "Ausnahmen" durch das Wort "Abweichungen" ersetzt.
5. In § 9 Abs. 3 Satz 4 wird das Wort "Befreiung" durch das Wort "Abweichung" und das Wort "erteilt" durch das Wort "gestattet" ersetzt.
6. In § 18 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe " § 70 Abs. 2" durch die Angabe " § 70 Abs. 1 Satz 3 und 4" ersetzt.
7. In § 62 Abs. 3 Satz 5 wird die Angabe " § 71 Abs. 6 und 7 Nr. 3" durch die Angabe " § 71 Abs. 6 und 7 Nr. 2" ersetzt.
8. In § 63 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte "eine Untersagung" durch die Worte "eine vorläufige Untersagung" ersetzt.
9. In § 67 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Vorhaben" das Komma und die Worte "soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist" gestrichen.
10. § 70 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn Sachverständige mit der Prüfung eines technisch schwierigen Bauantrags beauftragen. Mit Zustimmung der Bauherrin oder des Bauherrn und auf ihre oder seine Kosten können Sachverständige auch mit der Prüfung anderer Bauanträge beauftragt werden. | "(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn im Rahmen der Prüfung der bautechnischen Nachweise nach § 67 Abs. 2 besondere Sachverständige beauftragen." |
11. In § 82 Abs. 2 Satz 2 wird nach den Worten "geleistet oder" das Wort "von" durch das Wort "vor" ersetzt.
12. In § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 werden im Klammerzusatz nach der Angabe " § 63 Abs. 5" ein Komma und die Angabe " § 62 Abs. 3 Satz 2" eingefügt.
13. In § 84 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe " § 16 Abs. 4" durch die Angabe " § 49 Abs. 4" ersetzt.
Artikel VI
Änderung des Berliner Straßengesetzes
In § 11 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 (GVBl. S. 754) geändert worden ist, wird folgender Absatz 13 angefügt:
"(13) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Sondernutzungserlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung."
Artikel VII
Änderung des Berliner Nachbarrechtsgesetzes
Das Berliner Nachbarrechtsgesetz vom 28. September 1973 (GVBl. S. 1654), geändert durch Nummer 65 der Anlage zum Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Verjährung
(1) Ansprüche auf Schadensersatz nach diesem Gesetz verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Vornahme der Handlung an. (2) Andere auf Zahlung von Geld gerichtete Ansprüche nach diesem Gesetz verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem der Anspruch fällig wird. | " § 3 Verjährung
Die Verjährung von Ansprüchen nach diesem Gesetz richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches." |
2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "zwei Monate" durch die Worte "einen Monat" ersetzt.
3. In § 11 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "zwei Monaten" durch die Worte "eines Monats" ersetzt.
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Halbsatz 1 werden die Worte "zwei Monate" durch die Worte "einen Monat" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "zwei Monaten" durch die Worte "einem Monat" ersetzt.
Artikel VIII
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 16. September 2004 (GVBl. S. 397), wird wie folgt geändert:
1. § 24 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Pflichten nach den §§ 19 und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleiben unberührt. | "(3) Die Regelungen des § 19 Abs. 1, 2 und 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes des Bundes bleiben unberührt." |
2. § 29
§ 29 Betriebliche AbfallwirtschaftskonzepteBetriebliche Abfallwirtschaftskonzepte, die nach § 3a des Landesabfallgesetzes vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 651), das durch Gesetz vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 433) geändert worden ist, zu erstellen waren, sind nach den Anforderungen des § 19 Abs. 1. 2 und 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu erstellen und alle fünf Jahre fortzuschreiben.
wird aufgehoben.
Artikel IX
Änderung des Landeswaldgesetzes
Das Landeswaldgesetz vom 16. September 2004 (GVBl. S. 391) wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Erhaltung des Waldes aus Gründen der Erholung oder aus Gründen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn der Wald für die forstwirtschaftliche Erzeugung von wesentlicher Bedeutung ist. | "Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes aus Gründen der Erholung oder aus Gründen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt oder der Wald für die forstwirtschaftliche Erzeugung von wesentlicher Bedeutung ist. Der Genehmigung steht gleich, wenn für ein Grundstück in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Genehmigung mit Konzentrationswirkung die Änderung der Nutzungsart festgestellt worden ist oder in einem rechtskräftigen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 und 2 des Baugesetzbuches eine anderweitige Nutzung vorgesehen ist, sofern darin die hierfür erforderlichen naturschutz- und forstrechtlichen Kompensationen zum Ausgleich der nachteiligen Wirkungen festgesetzt sind." |
2. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das abschließende Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 5 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Es wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6. im Wald außerhalb der dafür freigegebenen Flächen ein Gewerbe betreibt."
Artikel X
Änderung der Baumschutzverordnung
§ 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Baumschutzverordnung vom 11. Januar 1982 (GVBl. S. 250), die zuletzt durch Verordnung vom 4. März 2004 (GVBl. S. 124) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Stehen die Maßnahmen im Zusammenhang mit einem nach der Bauordnung für Berlin genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben, beträgt die Frist nach Satz 1 drei Jahre. Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 können auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. | "Im Falle eines bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 64 oder § 65 der Bauordnung für Berlin schließt die Baugenehmigung die Genehmigung von Ausnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 ein. Die Genehmigung ergeht im Einvernehmen mit der für den Schutz des Baumbestandes zuständigen Stelle." |
Artikel XI
Änderung des Berliner Wassergesetzes
Das Berliner Wassergesetz in der Fassung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357, 2006 S. 248) wird wie folgt geändert:
1. In § 13a Abs. 1 Satz 4 werden die Worte "in Oberflächengewässer eingeleitet" durch das Wort "abgeleitet" ersetzt.
2. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "zwei Monate vorher" durch die Worte "einen Monat vorher unter Beifügung vollständiger und prüffähiger Unterlagen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Eine beabsichtigte Maßnahme ist von dem örtlich zuständigen Bezirksamt zu untersagen, wenn eine Verunreinigung von Gewässern oder eine nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist und diese Nachteile nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können. Wird die Maßnahme nicht binnen zwei Monaten untersagt oder werden innerhalb dieser Frist Bedingungen oder Auflagen festgesetzt, so darf sie in der angezeigten Weise durchgeführt werden. | "(2) Eine Maßnahme ist von dem örtlich zuständigen Bezirksamt zu untersagen, wenn eine Verunreinigung von Gewässern oder eine nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist und diese Nachteile nicht durch Anordnungen verhütet oder ausgeglichen werden können." |
3. § 62 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Genehmigung kann mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden oder befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist. | "Die Genehmigung kann mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden oder befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, zur Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist." |
Artikel XII
Änderung des Berliner Landesfischereigesetzes
Das Berliner Landesfischereigesetz vom 19. Juni 1995 (GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Nummer 77 der Anlage zum Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird bei der Angabe zu Abschnitt 3 die Überschrift gestrichen, und die Angaben zu den §§ 18 bis 23 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 18 (aufgehoben)
§ 19 (aufgehoben)
§ 20 (aufgehoben)
§ 21 (aufgehoben)
§ 22 (aufgehoben)
§ 23 (aufgehoben)".
2. In § 2 Abs. 2 werden nach der Angabe " § 12 Abs. 3" das Komma und die Angabe " §§ 18 bis 23" gestrichen.
3. In § 14 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte "sowie der örtlich zuständigen Hegegenossenschaft (§ 20 Abs. 1)" gestrichen.
4. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird gestrichen.
Abschnitt 3
Hegebezirk, Hegeplan, Hegegenossenschaft§ 18 Hegebezirk
(1) Die obere Fischereibehörde bildet Hegebezirke unter Berücksichtigung fischereibiologischer, fischereiwirtschaftlicher, gewässerökologischer sowie landesüberregionaler Maßstäbe, insbesondere bei bestehenden Koppelfischereirechten. Den Fischereiberechtigten ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Bildung, Änderung oder Aufhebung eines Hegebezirks ist in den Amtsblättern der Länder Berlin und Brandenburg bekannt zu machen.
(2) Die Fischerei ist in diesen Hegebezirken in Abstimmung zwischen den Berechtigten auszuüben.
(3) Angrenzende Hegebezirke oder Teile von ihnen kann die obere Fischereibehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereiberechtigten zu einem gemeinschaftlichen Hegebezirk zusammenschließen, wenn dies der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und einer sinnvollen Hege dienlich ist.
(4) Steht das Fischereirecht innerhalb eines Hegebezirks nur einer natürlichen oder juristischen Person zu, so handelt es sich um einen Eigenhegebezirk. Die übrigen Hegebezirke sind gemeinschaftliche Hegebezirke.
§ 19 Hegeplan
(1) Dem Fischereiberechtigten obliegt die Aufstellung eines Hegeplans für den Hegebezirk. Er kann diese Pflicht auf die Fischereiausübungsberechtigten übertragen. Der Hegeplan umfasst die Maßnahmen zur Hege und zur Entnahme unter Berücksichtigung gewässerökologischer Grundsätze. Die Hegegenossenschaften und die Fischereiberechtigten in den Eigenhegebezirken sind verpflichtet, jährlich über alle Fänge und Hegemaßnahmen der unteren Fischereibehörde schriftlich zu berichten. Der Hegeplan ist für einen Zeitraum von drei Jahren zu erstellen und mit den Hegeplänen der angrenzenden Hegebezirke, auch der im Lande Brandenburg gelegenen, abzustimmen.
(2) Der Hegeplan bedarf der Genehmigung durch die obere Fischereibehörde. Diese entscheidet im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Festsetzungen nicht geeignet sind, die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 zu erfüllen.
(3) Die untere Fischereibehörde kann Zwangsmittel nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), in der jeweils geltenden Fassung anordnen, wenn die nach Absatz 1 Verpflichteten nicht
- im zweiten Jahr nach Eintritt der Verpflichtung bis zum 1. Februar des Kalenderjahres einen genehmigungsfähigen Hegeplan aufstellen oder
- bis zum Ende des zweiten Jahres eines laufenden Hegeplans einen genehmigungsfähigen Folgehegeplan aufstellen.
(4) Erfüllt ein Fischereiberechtigter oder Fischereiausübungsberechtigter seine Verpflichtungen aus den Hegeplänen nicht, so erzwingt bei einem gemeinschaftlichen Hegebezirk die Hegegenossenschaft, im Übrigen die obere Fischereibehörde nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen.
(5) Soweit ein Fischereiberechtigter seinen Verpflichtungen aus den Hegeplänen nicht nachkommen kann, weil die ihm hierdurch auferlegten Lasten gegenüber den ihm erwachsenden Vorteilen oder seiner Leistungsfähigkeit unverhältnismäßig hoch sind, kann das Land den Fischereiberechtigten ganz oder teilweise aus den ihm aufgegebenen Verpflichtungen entlassen oder sich an der Aufbringung der Kosten angemessen beteiligen und den Fischereiberechtigten hierdurch entlasten.
§ 20 Hegegenossenschaft
(1) Die Gesamtheit der Fischereiberechtigten eines gemeinschaftlichen Hegebezirks ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Hegegenossenschaft). Die Hegegenossenschaft steht unter der Aufsicht der oberen Fischereibehörde.
(2) Die Hegegenossenschaft nimmt alle sich aus dem Fischereirecht ergebenden gemeinschaftlichen Rechte wahr und erfüllt insbesondere die Verpflichtungen zur Hege und Pflege der Fischbestände.
(3) Das Stimmrecht der Mitglieder und ihre Anteile bestimmen sich nach den Flächenanteilen der Fischereirechte. Die Hegegenossenschaftsversammlung kann in der Satzung einen anderen Maßstab unter angemessener Berücksichtigung des Wertes der Fischereirechte bestimmen. Jedes Mitglied muss mindestens eine Stimme besitzen. Mehr als zwei Fünftel aller Stimmen dürfen auf ein Mitglied nicht entfallen.
(4) Die Hegegenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen, aus dem das Stimmrecht und der Anteil an den Nutzungen und Lasten für das einzelne Mitglied hervorgehen müssen.
(5) Steht das Fischereirecht mehreren Personen zu, so können sie die Rechte aus dem Fischereirecht innerhalb der Hegegenossenschaft nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Für die Verpflichtungen haften sie als Gesamtschuldner. Soweit die Berechtigten keinen Vertreter bestellt haben, kann die Hegegenossenschaft aus dem Kreis der Berechtigten einen gemeinschaftlichen Vertreter bestimmen und diesem gegenüber Handlungen wirksam vornehmen.
§ 21 Satzung der Hegegenossenschaft
(1) Die Hegegenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben.
(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
- den Namen und den Sitz der Hegegenossenschaft,
- das Fischereigebiet der Hegegenossenschaft,
- die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung der Werte der einzelnen Fischereirechte,
- die Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes sowie seine Befugnisse,
- das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung,
- die Voraussetzungen und die Form für die Einberufung der Genossenschaftsversammlung,
- die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei der Abstimmung sowie die Gegenstände, über die die Genossenschaftsversammlung zu beschließen hat, und
- die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft.
(3) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der oberen Fischereibehörde. Die genehmigte Satzung ist im Amtsblatt für Berlin auf Kosten der Hegegenossenschaft zu veröffentlichen.
(4) Die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung kann im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung eine Mustersatzung bekannt geben. Satzungen, die der Mustersatzung entsprechen, sind abweichend von Absatz 3 Satz 1 der oberen Fischereibehörde lediglich anzuzeigen; für die Veröffentlichung gilt Absatz 3 Satz 2.
§ 22 Organe
Die Organe der Hegegenossenschaft sind die Hegegenossenschaftsversammlung und der Vorstand. Der Vorstand vertritt die Hegegenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einem, höchstens zwei weiteren Mitgliedern.
§ 23 Auseinandersetzung, Abwicklung
(1) Wird die Abgrenzung der Hegebezirke geändert, so treffen die beteiligten Hegegenossenschaften und Inhaber von Eigenhegebezirken die erforderliche Vereinbarung über die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung.
(2) Wird ein gemeinschaftlicher Hegebezirk aufgehoben, so ist die Hegegenossenschaft aufgelöst. Die Hegegenossenschaft gilt nach ihrer Auflösung jedoch als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert.
(3) Die Abwicklung erfolgt durch den Vorstand. Die Hegegenossenschaftsversammlung beschließt innerhalb eines Jahres nach Auflösung der Hegegenossenschaft über die Verwendung des verbleibenden Vermögens. Wird innerhalb dieser Frist kein Beschluss gefasst, so ist das Vermögen entsprechend dem Wert der Fischereirechte der Mitglieder an diese auszuzahlen. Die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung kann die Frist verlängern, wenn der Abschluss der Abwicklung aus zwingenden Gründen innerhalb der Frist nicht möglich ist.
(4) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Änderung der Einteilung der Fischereibezirke notwendig werden, sind gebührenfrei; Auslagen werden nicht ersetzt.
werden aufgehoben.
1. den Mindestinhalt der Hegepläne (§ 19) sowie die Art und den Umfang von Hegemaßnahmen auch an neu entstehenden Gewässern,
wird aufgehoben.
9. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 keinen Hegeplan aufstellt,10. entgegen § 20 Abs. 4 kein Mitgliederverzeichnis führt,
wird aufgehoben.
Artikel XIII
Änderung der Berliner Landesfischereiordnung
Die Berliner Landesfischereiordnung vom 12. Dezember 2001 (GVBl. S. 700), geändert durch Nummer 78 der Anlage zum Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu Abschnitt 2 werden nach dem Wort "Fischsterben" das Komma und die Worte "Führung von Statistiken" gestrichen.
b) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 2 Hegemaßnahmen".
c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 7 (aufgehoben)".
d) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 37 (aufgehoben)".
2. In § 1 wird die Angabe "7 bis 11" durch Angabe "8 bis 11" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Hegemaßnahmen".
b) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
4. § 7 wird aufgehoben.
5. In § 18 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "auf Antrag der Hegegenossenschaft" gestrichen.
6. § 20 Abs. 4 Satz 2 wird aufgehoben.
7. In § 23 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte "einem Hegeplan gemäß § 19 Abs. 1 des Berliner Landesfischereigesetzes oder, solange ein solcher nicht vorliegt," gestrichen.
8. § 36 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 36 Zweck von Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten der Angelkarte
Die untere Fischereibehörde ist berechtigt, zum Zwecke der Registrierung von Angelkarten von den Fischereiberechtigten oder Fischereipächtern und von den Erlaubnisnehmern nachfolgend aufgeführte personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen:
Die Daten werden in einer Registrierdatei geführt."
9. § 37 wird aufgehoben.
10. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Im bisherigen Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung "(2)" gestrichen.
11. § 39 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Klammerzusatz " (§ 36 Abs. 1 Nr. 9)" wird durch den Klammerzusatz " (§ 36 Satz 1 Nr. 9)" ersetzt.
b) Die Worte "aus der Angelkartendatei und" werden gestrichen.
12. § 41 Nr. 9 wird aufgehoben.
Artikel XIV
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikel n X und XIII beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
Artikel XV
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft; abweichend hiervon tritt Artikel I Nr. 19 am 1. Januar 2011 in Kraft.
ENDE