Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

BeiratsVO Natur und Umwelt - Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über den Landesbeirat für Natur- und Umweltschutz
- Baden-Württemberg -

Vom 30. April 2012
(GBl. Nr. 8 vom 25.05.2012 S. 357)



Auf Grund von § 64 Absatz 1 Satz 5 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft verordnet:

§ 1 Aufgaben

Der Landesbeirat für Natur- und Umweltschutz hat die Aufgabe, die zuständigen Ministerien in Fragen des Naturschutzes und der Umwelt von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung zu beraten.

§ 2 Zusammensetzung

(1) In den Landesbeirat für Natur- und Umweltschutz werden berufen

  1. je ein Mitglied der Fraktionen des Landtags,
  2. seitens der kommunalen Landesverbände drei Vertretungen,
  3. seitens der Regionalverbände eine Vertretung,
  4. seitens der vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen fünf Vertretungen,
  5. seitens der ökologischen Wissenschaften zwei Vertretungen,
  6. seitens der Landwirtschaft drei Vertretungen; eine davon aus dem Bereich des ökologischen Landbaus,
  7. seitens der Forstwirtschaft eine Vertretung,
  8. seitens der Wirtschaft zwei Vertretungen,
  9. seitens der Arbeitnehmer zwei Vertretungen,
  10. seitens des Handwerks eine Vertretung,
  11. seitens des Gesundheitswesens eine Vertretung,
  12. seitens der Kirchen eine Vertretung,
  13. seitens des Sports eine Vertretung,
  14. seitens der Verbraucherverbände eine Vertretung,
  15. seitens der Wasserwirtschaft eine Vertretung. Für jede Vertretung wird eine Stellvertretung berufen.

(2) Den Vorsitz im Beirat führt der/die für den Naturschutz zuständige Minister/in, den stellvertretenden Vorsitz der/die für den Umweltschutz zuständige Minister/in.

(3) An den Sitzungen des Landesbeirats nehmen das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur, die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz und die Regierungspräsidien mit je einer Vertretung beratend teil.

§ 3 Fachausschuss für Naturschutzfragen

(1) Beim Landesbeirat für Natur- und Umweltschutz wird ein Fachausschuss für Naturschutzfragen als unselbstständiger Unterausschuss gebildet. Ihm obliegt die Beratung der obersten Naturschutzbehörde und des Landesbeirats selbst in Naturschutzfragen. Er hat das Recht, Beschlussempfehlungen an den Landesbeirat zu erarbeiten.

(2) Der Fachausschuss für Naturschutzfragen setzt sich aus folgenden Mitgliedern des Landesbeirats für Natur- und Umweltschutz zusammen:

  1. den seitens der vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen entsandten fünf Vertretungen,
  2. den seitens der ökologischen Wissenschaften entsandten zwei Vertretungen,
  3. den seitens der Landwirtschaft entsandten drei Vertretungen,
  4. der seitens der Forstwirtschaft entsandten Vertretung.

Den Vorsitz führt der/die für Naturschutz zuständige Abteilungsleiter/in des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft und das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur benennen je eine Vertretung, die beratend an den Sitzungen des Fachausschusses teilnimmt.

(3) Der Landesbeirat kann zur Erarbeitung von Empfehlungen für Einzelfragen adhoc-Arbeitsgruppen einrichten.

§ 4 Vorschlagsrecht

(1) Vorschlagsberechtigt für die Beiratsmitglieder und ihre Stellvertretung sind für ihren Bereich

  1. die Fraktionen des Landtags,
  2. die kommunalen Landesverbände,
  3. die Arbeitsgemeinschaft der Regionalverbände,
  4. der nach § 66 Absatz 3 NatSchG anerkannte Landesnaturschutzverband für die in Baden-Württemberg anerkannten Naturschutzvereinigungen,
  5. die Arbeitsgemeinschaft der Badisch-Württembergischen Bauernverbände sowie der Dachverband des ökologischen Landbaus, die Arbeitsgemeinschaft ökologischer Landbau Baden-Württemberg (AÖL),
  6. die Forstkammer Baden-Württemberg,
  7. für je eine Vertretung der Landesverband der Baden-Württembergischen Industrie e. V. und der Baden-Württembergische Industrie- und Handelskammertag e. V.,
  8. für je eine Vertretung der Deutsche Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Baden-Württemberg, und der Beamtenbund Baden-Württemberg,
  9. der Baden-Württembergische Handwerkstag,
  10. die Landesärztekammer Baden-Württemberg,
  11. einvernehmlich die evangelischen Landeskirchen und die katholische Kirche,
  12. der Landessportverband Baden-Württemberg e. V.,
  13. die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.,
  14. der Wasserwirtschaftsverband Baden-Württemberg e. V.

(2) Die Vorschlagsberechtigten können bestimmen, dass der/die jeweilige Träger/in einer bestimmten Funktion berufen werden soll. Änderungen in der Person sind der obersten Naturschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 5 Berufung, Amtsdauer und Stellvertretung

(1) Die Beiratsmitglieder werden grundsätzlich persönlich berufen, soweit nicht auf Grund von § 4 Absatz 2 eine Berufung als Funktionsträger zu erfolgen hat.

(2) Der/die für Naturschutz zuständige Minister/in beruft die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beirats auf die Dauer von fünf Jahren.

(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können die Beiratsmitglieder vorzeitig von ihrer Mitgliedschaft entbunden werden. Scheidet ein Miglied vorzeitig aus, so ist eine Nachfolge für die restliche Amtsdauer zu berufen.

§ 6 Geschäftsgang, Sitzungen

(1) Der/die Vorsitzende regelt die Geschäftsführung und beruft die Sitzungen ein.

(2) Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt unter Übersendung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.

(3) Der Landesbeirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Auf Antrag mindestens eines Drittels der Beiratsmitglieder hat der/die Vorsitzende eine Sitzung unter Angabe des beantragten Tagesordnungspunktes einzuberufen.

(4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der/die Vorsitzende kann bei Bedarf weitere Personen zur Beratung zulassen.

(5) Die Mitglieder benachrichtigen im Falle iher Verhinderung unverzüglich ihre Stellvertretung und den/die Vorsitzende/n. Ist auch die Stellvertretung verhindert, unterrichten diese unverzüglich den/die Vorsitzende/n.

(6) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Beschlüsse des Beirats oder die sonstigen abschließenden Besprechungsergebnisse enthalten muss.

(7) Der Landesbeirat kann sich ergänzend eine Geschäftsordnung geben.

(8) Für den Fachausschuss für Naturschutzfragen nach § 3 gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

§ 7 Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Beiratsmitglieder sind verpflichtet, über Vorgänge, von denen sie in ihrer Eigenschaft als Mitglied Kenntnis erlangen und die nicht für die Öffentlichkeit oder Dritte bestimmt sind, Stillschweigen zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber den Gremien des entsendenden Verbandes, soweit das Mitglied als Funktionsträger (§ 4 Absatz 2) berufen ist. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Beirat.

(2) Tagesordnungspunkte und Beschlüsse des Beirats unterliegen nicht der Verschwiegenheit.

§ 8 Beschlussfassung

(1) Der Landesbeirat beschließt seine Empfehlungen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Für den Fachausschuss für Naturschutzfragen gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 9 Entschädigung

Die Entschädigung und die Reisekostenvergütung für die Mitglieder des Landesbeirats und des Fachausschusses richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen und Kommissionen in der Landesverwaltung.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über den Landesbeirat für Natur- und Umweltschutz vom 28. Oktober 2007 (GBl. S. 492), geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2010 (GBl. 2011 S. 16), außer Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE