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Gesetz zur Errichtung des Nationalparks Schwarzwald und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Baden-Württemberg -
Vom 3. Dezember 2013
(GBl. Nr. 17 vom 12.12.2013 S. 449)
Der Landtag hat am 28. November 2013 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
NLPG - Nationalparkgesetz
Gesetz zur Errichtung des Nationalparks Schwarzwald
hier nicht dargestellt
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 15 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343, 356), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Februar 2011 (GBl. S. 43, 46) wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten, in denen die Nationalparkverwaltung nach dem Nationalparkgesetz den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat."
Artikel 3
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes
§ 23 Absatz 3 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 320) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Höhere Sonderbehörden sind die Körperschaftsforstdirektionen und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter. | "(3) Höhere Sonderbehörden sind die Körperschaftsforstdirektionen, die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter und die Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald." |
Artikel 4
Änderung des Naturschutzgesetzes
§ 60 Absatz 1 des Naturschutzgesetzes vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745) wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 nimmt auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald die Nationalparkverwaltung die Aufgaben und Befugnisse der unteren und höheren Naturschutzbehörde wahr."
Artikel 5
Änderung des Landeswaldgesetzes
Das Landeswaldgesetz vom 31. August 1995 (GBl. S. 685), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GBl. S. 645, 658) wird wie folgt geändert:
1. § 50 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald tritt der Nationalparkplan an die Stelle der periodischen Betriebsplanung."
2. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wörter "abweichend hiervon ist auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald die Nationalparkverwaltung höhere Forstbehörde" eingefügt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wörter "abweichend hiervon ist auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald die Nationalparkverwaltung untere Forstbehörde." eingefügt.
3. § 63 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Für den Bereich jeder höheren Forstbehörde wird eine Körperschaftsforstdirektion gebildet. | "(1) Für den Bereich jeder höheren Forstbehörde mit Ausnahme der Nationalparkverwaltung des Nationalparks Schwarzwald wird eine Körperschaftsforstdirektion gebildet." |
4. § 64 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Für den Körperschaftswald nimmt die Körperschaftsforstdirektion die Aufgaben der höheren Forstbehörde nach diesem Gesetz wahr. | "(2) Für den Körperschaftswald mit Ausnahme des Gebiets des Nationalparks Schwarzwald nimmt die Körperschaftsforstdirektion die Aufgaben der höheren Forstbehörde nach diesem Gesetz wahr." |
Artikel 6
Übernahme von Bediensteten der Forst-, Jagd- und Naturschutzverwaltung
§ 1 Beamtinnen und Beamte
(1) Beamtinnen und Beamte des Landes der unteren und höheren Forst-, Jagd- und Naturschutzbehörde, deren Aufgaben im Wege der Einrichtung des Nationalparks Schwarzwald nach Artikel 1 dieses Gesetzes an die Nationalparkverwaltung übertragen werden, werden aus dienstlichen Gründen an die Nationalparkverwaltung versetzt. Die Übernahme erfolgt statusgleich.
(2) Das Land übernimmt die kommunalen Beamtinnen und Beamte der in Absatz 1 genannten Behörden, deren Aufgaben im Wege der Einrichtung des Nationalparks Schwarzwald nach Artikel 1 dieses Gesetzes an die Nationalparkverwaltung übertragen werden, in dem Umfang der Aufgabenübertragung. Die Übernahme erfolgt statusgleich.
(3) Werden bei den nach Absatz 1 betroffenen Behörden Beamtinnen und Beamte geführt, deren Aufgabengebiet nicht von der Übertragung der Verwaltungsaufgabe erfasst ist, verbleiben diese bei den Landkreisen. Dies gilt auch dann, wenn die Aufgaben nur anteilig oder im Verhältnis an die Nationalparkverwaltung übertragen werden. In diesem Fall regelt das Ministerium im Einvernehmen mit den betroffenen Landkreisen die verhältnismäßige oder anteilige Übernahme der kommunalen Beamtinnen und Beamten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten. Handelt es sich bei den Aufgaben nach Satz 2 um Aufgaben, die von Landesbeamtinnen und Landesbeamten ausgeübt werden, regelt das Ministerium die verhältnismäßige oder anteilige Übernahme der Beamtinnen und Beamten im Einvernehmen mit dem Innenministerium.
(4) Soweit durch die Übernahme andere Fachbereiche betroffen sind, stimmt sich das Ministerium mit den anderen Fachministerien einvernehmlich ab.
§ 2 Tarifbeschäftigte
(1) Tarifbeschäftigte des Landes, die dauerhaft bei der unteren oder höheren Forst-, Jagd- und Naturschutzbehörde beschäftigt sind, deren Aufgaben im Wege der Einrichtung des Nationalparks Schwarzwald nach Artikel 1 dieses Gesetzes an die Nationalparkverwaltung übertragen werden, werden aus dienstlichen Gründen an die Nationalparkverwaltung versetzt. Der bestehende Arbeitsvertrag wird fortgesetzt.
(2) Kommunale Tarifbeschäftigte, die dauerhaft bei der unteren oder höheren Forst-, Jagd- oder Naturschutzbehörde beschäftigt sind, deren Aufgaben im Wege der Einrichtung des Nationalparks Schwarzwald nach Artikel 1 dieses Gesetzes an die Nationalparkverwaltung übertragen werden, werden durch das Land übernommen. Werden die Aufgaben nur anteilig oder im Verhältnis an die Nationalparkverwaltung übertragen, richtet sich die Übernahme nach dem übertragenen Anteil. Die Übernahme erfolgt durch die Unterbreitung eines den folgenden Absätzen entsprechenden Vertragsangebots durch die Nationalparkverwaltung beziehungsweise durch die Annahme eines entsprechenden arbeitnehmerseitigen Angebots. Bei Tarifbeschäftigten des vergleichbar höheren Dienstes erfolgt dieses Angebot beziehungsweise die Annahme des arbeitnehmerseitigen Angebots durch das Ministerium.
(3) Für die nach Absatz 2 übernommenen kommunalen Tarifbeschäftigten gelten für die weitere Zugehörigkeit zur Nationalparkverwaltung im ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnis die für das Land jeweils geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen mit ergänzenden besitzstandswahrenden Regelungen. Auf diesem Wege soll eine durch den Wechsel zum Land gegebenenfalls eintretende Schlechterstellung dieser Tarifbeschäftigten vermieden werden. Dies bedeutet insbesondere:
(4) Für Beschäftigte, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, finden die Vorschriften nach Absatz 1 für befristete Beschäftigte des Landes, die Vorschriften nach Absatz 2 und 3 für befristete kommunale Beschäftigte unter der Maßgabe Anwendung, dass der nur vorüber-gehende Bedarf an der Arbeitsleistung auch nach der Übertragung der Aufgaben auf die Nationalparkverwaltung fortbesteht.
(5) Die Vorschriften nach Absatz 2 bis 4 finden auf Beschäftigte entsprechende Anwendung, die bei der Stiftung "Naturschutzzentrum Ruhestein" beschäftigt sind und deren Aufgaben auf die Nationalparkverwaltung übergehen.
(6) Lehnen kommunale Beschäftigte, deren Aufgaben im Wege der Einrichtung des Nationalparks Schwarzwald an die Nationalparkverwaltung übertragen werden, das nach den vorgenannten Absätzen ausgerichtete Übernahmeangebot ab, werden die betroffenen Landkreise verpflichtet, von diesen Beschäftigten die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung bei der Nationalparkverwaltung zu verlangen. Ausnahmen sind im Einzelfall mit Zustimmung der Nationalparkverwaltung möglich. Die Verpflichtung endet, wenn den Beschäftigten eine andere Tätigkeit bei dem kommunalen Arbeitgeber zugewiesen wird, die nicht von der Übertragung betroffen ist.
Artikel 7
Personalverwaltung
§ 1 Änderung des Ernennungsgesetzes
§ 4 des Ernennungsgesetzes in der Fassung vom 29. Januar 1992 (GBl. S. 14 1), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GBl. S. 233, 238) wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
"9. der Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald für die Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes bei der Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald die in § 2 genannten Rechte."
b) Die bisherigen Nummern 9 bis 17 werden die Nummern 10 bis 18.
c) In Nummer 1 werden die Wörter "Nummern 7 bis 9 und 12" ersetzt durch die Wörter "Nummern 7 bis 10 und 13".
d) In Nummer 18 wird die Angabe "Nummer 16" ersetzt durch die Angabe "Nummer 17".
2. In § 4 Satz 2 wird die Angabe "Nummer 9" ersetzt durch die Angabe "Nummer 10".
§ 2 Personalverwaltung für Tarifbeschäftigte
(1) Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (Ministerium) ist personalverwaltende Stelle für die Tarifbeschäftigten der Nationalparkverwaltung.
(2) Das Ministerium überträgt die Personalverwaltung für die Tarifbeschäftigten mit Ausnahme der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vergleichbar höheren Dienst an die Nationalparkverwaltung. Die Übertragung kann jederzeit durch das Ministerium widerrufen werden.
Artikel 8
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
§ 11 Absatz 5 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 1a des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GBl. S. 677), wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen.
Die Zuweisungen betragen 323,5 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag nach Satz 2 verändert sich ab dem Jahr 2009 zu 60 vom Hundert entsprechend der Entwicklung der Besoldung eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 und zu 40 vom Hundert entsprechend der Entwicklung des Entgelts eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder.
Der jährliche Zuweisungsbetrag vermindert sich um einen Abschlag, der im Jahr 2005 zwei vom Hundert beträgt und sich in den Jahren 2006 bis 2011 jährlich um drei vom Hundert-Punkte erhöht. Der Abschlag nach Satz 4 bemisst sich aus einem Betrag von 371,5 Millionen Euro, der ab dem Jahr 2009 entsprechend der Regelung nach Satz 3 dynamisiert wird.
Der sich nach den Sätzen 2 bis 5 ergebende Zuweisungsbetrag erhöht sich im Jahr 2010 um 7,1 Millionen Euro, im Jahr 2011 um 8,2 Millionen Euro, im Jahr 2012 um 9,3 Millionen Euro, im Jahr 2013 um 10,4 Millionen Euro und ab dem Jahr 2014 um 11,5 Millionen Euro.
Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes zu tragenden Versorgungsbezüge und Beihilfen für die Versorgungsempfänger sowie die Unfallfürsorgeleistungen für Beamte. Das Nähere wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt. | "Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen.
Die Zuweisungen betragen im Jahr 2014 369,5 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag nach Satz 2 verändert sich ab dem Jahr 2015 zu 60 Prozent entsprechend der Entwicklung der Besoldung eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 und zu 40 Prozent entsprechend der Entwicklung des Entgelts eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder.
Der jährliche Zuweisungsbetrag vermindert sich um einen Abschlag von 20 Prozent.
Der Abschlag nach Satz 4 bemisst sich im Jahr 2014 aus einem Betrag von 424,4 Millionen Euro, der ab dem Jahr 2015 entsprechend der Regelung nach Satz 3 dynamisiert wird.
Der sich nach den Sätzen 2 bis 5 ergebende Zuweisungsbetrag erhöht sich ab dem Jahr 2014 um 11,5 Millionen Euro. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
." |
Artikel 9
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg
In Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November 20 10 (GBl. S. 793, 826), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GBl. S. 233, 238) wird in Besoldungsgruppe A 16 nach der Amtsbezeichnung "Direktor bei der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen als stellvertretender Vorstandsvorsitzender" die Amtsbezeichnung "Direktor bei der Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald" eingefügt.
Artikel 10
Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen
(1) Bei einer durch den Vollzug dieses Gesetzes veranlassten Versetzung an einen anderen Dienstort ist auf Antrag von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen, wenn im Zeitpunkt der Versetzung
Der Versetzung der Beamtin oder des Beamten steht eine Übernahme nach § 26 des Landesbeamtengesetzes gleich.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung nach dem Landesumzugskostengesetz ausgeschlossen ist, weil die zu versetzende Person bereits am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet wohnt.
(3) Bei einem Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist der versetzten Person schriftlich mitzuteilen, aus welchem Grund und gegebenenfalls mit welcher zeitlichen Befristung die Erstattungszusage unterbleibt.
(4) Von der Zusage der Umzugskostenvergütung wird im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) bis zur Versetzung oder Übernahme oder bis zum Eintritt in den Ruhestand, im Übrigen für die Dauer von bis zu einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Versetzung, abgesehen. Hat die versetzte Person im Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist das 61., im Fall einer Schwerbehinderung in Sinne des § 2 Absatz 2 SGB IX das 58. Lebensjahr vollendet, gilt Satz 1 Halbsatz 1 entsprechend. Eine mit der Versetzung oder Übernahme bereits erteilte Erstattungszusage kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 auf Antrag widerrufen werden.
(5) Für die Zeit, in der nach Absatz 4 von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen wird, besteht nach Maßgabe der Landestrennungsgeldverordnung ein Anspruch auf Trennungsgeld. Das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung der Versetzungs- oder Übernahmeverfügung schriftlich bei der Behörde zu beantragen, die über die Erstattungszusage zu entscheiden hat. Dies ist bei einer Versetzung innerhalb des staatlichen Bereichs die Behörde, von der die Versetzung verfügt wird. Wenn die Versetzung mit einem Dienstherrenwechsel verbunden ist, ist der Antrag bei der neuen Beschäftigungsbehörde zu stellen. Dem Antrag sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 beizufügen.
(6) Die versetzte Person ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes 1 unverzüglich der für die Zusage der Umzugskostenvergütung zuständigen Behörde anzuzeigen; sie ist berechtigt, trotz Fortbestehens der Voraussetzungen die Zusage der Umzugskostenvergütung zu beantragen.
(7) Über die Zusage der Umzugskostenvergütung ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) und c) sowie Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt des Wegfalls der dort genannten Voraussetzungen, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist von Amts wegen nach den allgemeinen Vorschriften des Landesumzugskostengesetzes zu entscheiden.
(8) Bei Tarifbeschäftigten ist entsprechend zu verfahren, wobei einer Versetzung die Übernahme nach den Vorschriften des Artikels 6 gleichsteht.
Artikel 11
Änderung der Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung
§ 10 Absatz 2 der Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung vom 8. Mai 1996 (GBl. S. 402), zuletzt geändert durch Artikel 111 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 78) wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. die Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald,".
2. Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 3 bis 7.
Artikel 12
Änderung der Unfallfürsorgezuständigkeitsverordnung
Die Anlage zu § 1 der Unfallfürsorgezuständigkeitsverordnung vom 18. Dezember 1980 (GBl. 198 1, S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GBl. S 233, 245), wird wie folgt geändert:
1. In Spalte 2 wird nach Nummer 7.2 folgende Nummer 7.3 angefügt:
"7.3 Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald".
2. In Spalte 3 wird nach Nummer 7.2 folgende Nummer 7.3 eingefügt:
"7.3 der Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald".
Artikel 13
Änderung der Bekanntmachung der Ministerien über die Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren und förmlichen Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
In Abschnitt I Absatz 1 Nummer 1 der Bekanntmachung der Ministerien über die Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren und förmlichen Verfahren vor den Verwaltungsbehörden vom 28. Februar 2012 (GBl. S. 138), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GBl. S. 233, 250) werden nach den Wörtern "den Landratsämtern als unteren Verwaltungsbehörden" die Wörter "Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald" eingefügt.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
ENDE