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Pflanzenschutzgeräte-Durchführungsverordnung
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung der Pflanzenschutz-Geräteverordnung
- Baden-Württemberg -
Vom 17. April 2014
(GBl. Nr. 9 vom 30. Mai 2014 S. 257; 21.12.2021 S. 1 22)
Überschrift geändert 22
Es wird verordnet auf Grund von
§ 1 Zuständigkeiten
(1) Die Aus- und Fortbildung des Kontrollpersonals erfolgt durch vom Landwirtschaftlichen Technologiezentrum Augustenberg (LTZ) anerkannte Einrichtungen.
(2) Zuständige Behörde für die Schulung des Lehrpersonals der vom Land anerkannten Einrichtungen sowie von Sachverständigen ist das LTZ.
§ 2 Kontrollstellen
Die Prüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten erfolgt gemäß § 3 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung durch amtlich anerkannte Kontrollstellen.
§ 3 Anerkennung der Kontrollstellen
(1) Kontrollstellen, die im Land Baden-Württemberg Prüfungen von Pflanzenschutzgeräten durchführen wollen, werden auf Antrag durch die zuständige Anerkennungsbehörde nach § 9 Absatz 5 der Landwirtschaftszuständigkeitsverordnung vom 4. Februar 2010 (GBl. S. 295), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieser Verordnung vom 17. April 2014 (GBl. S. 257) anerkannt. Die Anerkennung ist gebührenpflichtig.
(2) Voraussetzung für die Anerkennung einer Kontrollstelle ist der Nachweis, dass
Zum Nachweis der Nummer 1 sind Führungszeugnisse der Betriebsleitung und des Kontrollpersonals, zum
Nachweis der Nummer 2 Schulungsnachweise und Nachweise des Berufsabschlusses des Kontrollpersonals und zum Nachweis der Nummern 3 und 4 Gutachten über die Eignung der Prüfeinrichtungen und der Kontrollorte vorzulegen.
(3) Die Antragsteller haben sich bei der Antragstellung zu verpflichten,
(4) Im Anerkennungsbescheid ist die Verpflichtung auszusprechen, für die Dauer der Anerkennung ein Anerkennungsschild nach dem Muster in Anlage 2 zu führen.
(5) Die Anerkennungsbehörde veröffentlicht die Namen der Kontrollstellen auf ihrer Internetseite (www.rp- stuttgart.de; www.rpkarlsruhe.de; www.rpfreiburg.de; www.rptuebingen.de) und aktualisiert sie regelmäßig.
§ 4 Verlust der Anerkennung der Kontrollstellen
Die Anerkennungsbehörde kann die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten durch die Kontrollstelle oder deren Anerkennung widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 und 3 nicht mehr gegeben sind.
§ 5 Prüfplakette
(1) Die anerkannten Kontrollstellen beschaffen die Prüfplaketten auf ihre Kosten (Anlage 3). Sie vergeben die Prüfplaketten unter den Voraussetzungen nach § 5 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung.
(2) Über die Beschaffung und Verwendung der Prüfplaketten ist fortlaufend ein Nachweis zu führen und der im Anerkennungsbescheid genannten Behörde in jährlichem Abstand zu berichten. Der Nachweis ist fünf Jahre lang aufzubewahren.
§ 6 Prüfbericht
(1) Über jede Prüfung ist ein schriftlicher Prüfbericht in doppelter Ausführung zu erstellen. Ihm muss insbesondere zu entnehmen sein, welche Mängel am Pflanzenschutzgerät festgestellt worden sind. Das Original erhält der Gerätebesitzer, eine Mehrfertigung verbleibt bei der Kontrollstelle.
(2) Die Prüfberichte sind fünf Jahre von der Kontrollstelle aufzubewahren.
Einrichtungen für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten | Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2 Nummer 3) |
1. Erforderliche Prüfeinrichtungen:
1.1 Eine Prüfeinrichtung zur Messung des Pumpenvolumenstromes
1.2 Eine Prüfeinrichtung zur Prüfung von Durchflussmessern
1.3 Eine Manometerprüfeinrichtung
1.4 Mindestens zwei Messzylinder mit Konformitätszeichen zur Kalibrierung
1.5 Ein Drehzahlmessgerät
1.6 Eine Stoppuhr
1.7 Hilfsmittel zur Überprüfung des Düsenabstandes und -einstellwinkels
1.8 Ein Rechner
1.9 Eine Prüfeinrichtung zur Messung der Gleichmäßigkeit der Querverteilung von Pflanzenschutzgeräten
1.10 Eine Prüfeinrichtung zur Messung des Einzeldüsenausstoßes von Pflanzenschutzgeräten
Die Prüfeinrichtungen müssen der Richtlinie 3-2.0 "Anforderungen an Kontrollausrüstungen für die Prüfung in Gebrauch befindlicher Pflanzenschutzgeräte" des Julius Kühn-Institutes (www.jki.bund.de) entsprechen. Die Einhaltung dieser Richtlinie für Kontrolleinrichtungen kann durch die Anerkennung durch das Julius Kühn-Institut oder ein anderes Gutachten nachgewiesen werden.
2. Überprüfung der Prüfeinrichtungen
Die Prüfeinrichtungen sind insbesondere zur Sicherstellung der geforderten Messgenauigkeit in Zeitabständen von höchstens drei Jahren von anerkannten Sachverständigen zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfungen ist in einem Gerätebuch festzuhalten. Alle überprüften Komponenten der Prüfeinrichtung werden mit einem entsprechenden Aufkleber versehen. Die Anerkennungsbehörde ist von der Kontrollstelle über das Prüfergebnis zu benachrichtigen.
3. Eichwesen
Die Anforderungen des Eichrechts für Messgeräte bleiben unberührt.
Anerkennungsschild | Anlage 2 (zu § 3 Absatz 4) |
Breite: 420 mm Höhe: 500 mm oder
Breite: 570 mm Höhe: 680 mm
Das Zeichen und die Beschriftung werden in schwarzer Farbe auf grünem Grund gesetzt.
Prüfplakette | Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1) |
Ergänzend zu den Vorschriften der Pflanzenschutz-Geräteverordnung, insbesondere dem Muster der Plakette nach Anlage 6, wird bestimmt:
Jahr der nächsten Prüfung | Farbe | RAL-Nummer |
2014 | blau |
5015 |
2015 | gelb |
1012 |
2016 | braun |
8004 |
2017 | rosa |
3015 |
2018 | grün |
6018 |
2019 | orange |
2000 |
2020 | blau |
5015 |
2021 | gelb |
1012 |
2022 | braun |
8004 |
Die Farben wiederholen sich für die nachfolgenden Jahre in dieser Reihenfolge. Die Schrift ist in jedem Fall schwarz.
ENDE |