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Regelwerk, Tierschutz

AGTierNebG - Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 14. Dezember 2004
(GBl. Nr. 17 vom 28.12.2004 S. 914; 23.02.2017 S. 99 17; 19.03.2020 S. 141 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7835


Zur aktuellen Fassung

§ 1 Beseitigungspflichtige

Die Stadt- und Landkreise sind Beseitigungspflichtige im Sinne von § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82). Das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit bleibt unberührt.

§ 2 Einzugsbereiche 17

(1) Die Einzugsbereiche werden nach § 6 Abs. 1 TierNebG vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Innenministerium nach Anhörung der Beseitigungspflichtigen durch Rechtsverordnung bestimmt. Die ungefähre Beschreibung der Einzugsbereiche genügt, wenn diese in Karten dargestellt sind, die einen Bestandteil der Rechtsverordnung bilden.

(2) Das in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichnete Material kann mit Zustimmung des Regierungspräsidiums in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen im Sinne von § 3 Abs. 2 Tier-NebG auch außerhalb der nach Absatz 1 bestimmten Einzugsbereiche behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden.

(3) Tierkörper von Heimtieren nach Artikel 2 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung (Verordnung (EG) Nr. 1774/2002) unterfallen nicht der Einzugsbereichsregelung nach Absatz 1, wenn sie

  1. auf hierfür besonders zugelassenen Plätzen vergraben oder
  2. auf eigenem Gelände, nicht jedoch in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze unter einer mindestens 50 cm starken Erdschicht vergraben oder
  3. durch Verbrennen in einer zugelassenen Verbrennungsanlage gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

beseitigt werden.

§ 3 Gebühren und Entgelte

(1) Für die Beseitigung des in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 bezeichneten Materials können die beseitigungspflichtigen Körperschaften oder die von ihnen gebildeten Zweckverbände unbeschadet der nachfolgenden Absätze Benutzungsgebühren nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erheben. Bei der Bemessung der Gebühren sind die Verwertungserlöse zu berücksichtigen.

(2) Für die Beseitigung von Tierkörpern von Tieren, die auf behördliche Anordnung getötet werden, und von gefallenen Tieren, für die eine Verpflichtung zur Durchführung von TSE-Tests im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung besteht, werden keine Gebühren erhoben.

(3) Für die Beseitigung von Tierkörpern von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes, die nicht unter die Regelung in Absatz 2 fallen, werden Gebühren in Höhe von 25 Prozent der Kosten für die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung erhoben.

(4) Für die Beseitigung einzelner Körper von Ferkeln unter 20 kg, von Kaninchen, von unter 6 Wochen alten Schaf- und Ziegenlämmern sowie von Geflügel können zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 3 Gebühren für das Sammeln und den Transport erhoben werden.

(5) An Stelle der Erhebung von Benutzungsgebühren können die anteiligen Kosten nach Absatz 3 auch durch die Erhebung einer Umlage bei den Tierbesitzern gedeckt werden, soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften dies zulässt. Die beseitigungspflichtigen Körperschaften oder die von ihnen gebildeten Zweckverbände können die Erhebung der Umlage durch Vereinbarung der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg übertragen.

(6) Übersteigen die Verwertungserlöse die Kosten für die Beseitigung wesentlich, ist ein Entgelt nach Maßgabe einer Satzung zu gewähren. Bei der Bemessung des Entgelts sind die Kosten für die Beseitigung und die Verwertungserlöse zu berücksichtigen. § 48 der Landkreisordnung und § 102 Abs. 2 Halbsatz 2 der Gemeindeordnung (GemO) bleiben unberührt.

(7) Im Falle der Übertragung nach § 3 Abs. 2 TierNebG gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle von Benutzungsgebühren ein privatrechtliches Entgelt verlangt werden kann.

§ 4 Genehmigung der Satzungen

Satzungen, die von den beseitigungspflichtigen Körperschaften oder den von ihnen gebildeten Zweckverbänden zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und dieses Gesetzes erlassen werden, bedürfen der Genehmigung durch das Regierungspräsidium.

§ 5 Zuständigkeiten 17

(1) Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit zur Durchführung der Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Verwaltungsbehörde zuständig; an ihrer Stelle ist das Regierungspräsidium zuständig, wenn die Gebietskörperschaft, für deren Bezirk die untere Verwaltungsbehörde zuständig ist, selbst unmittelbar beteiligt ist.

(2) Die zuständige Behörde erlässt die erforderlichen Anordnungen und trifft sonstige Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Absatz 1 genannten Vorschriften.

(3) Die übergeordneten Behörden können im Einzelfall die Zuständigkeit an sich ziehen, soweit eine Aufgabe in den Dienstbezirken mehrerer nachgeordneter Behörden sachgerecht nur einheitlich wahrgenommen werden kann.

ENDE