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Regelwerk, EU 2002, Lebensmittel - EU Bund
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Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte

(ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1, ber. 2007 L 30 S. 3;
VO (EG) 808/2003 - ABl. Nr. L 117 vom 13.05.2003 S. 1, ber. L 120 S. 27;
VO (EG) 668/2004 - ABl. Nr. L 112 vom 19.04.2004 S. 1;
VO (EG) 92/2005 - ABl. Nr. L 19 21.01.2005 S. 27;
VO (EG) 93/2005 - ABl. Nr. L 19 21.01.2005 S. 34;
VO (EG) 416/2005 - ABl. Nr. L 66 vom 12.03.2005 S. 10;
VO (EG) 181/2006 - ABl. Nr. L 29 vom 02.02.2006 S. 31;
VO(EG) 208/2006 - ABl. Nr. L 36 vom 08.02.2006 S. 25, ber. L 218 S. 24;
VO (EG) 2007/2006 - ABl. Nr. L 379 vom 28.12.2006 S. 98;
VO (EG) 829/2007 - ABl. Nr. L 191 vom 21.07.2007 S. 1;
VO (EG) 1432/2007 - ABl. Nr. L 320 vom 06.12.2007 S. 13;
VO (EG) 399/2008 - ABl. Nr. L 118 vom 06.05.2008 S. 12;
VO (EG) 437/2008 - ABl. Nr. L 132 vom 22.05.2008 S. 7;
VO (EG) 523/2008 - ABl. Nr. L 153 vom 12.06.2008 S. 23;
VO (EG) 777/2008 - ABl. Nr. L 207 vom 05.08.2008 S. 9;
VO (EG) 596/2009 - ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14;
VO (EG) 1069/2009 - ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1*;
VO (EU) 595/2010 - ABl. Nr. L 173 vom 08.07.2010 S. 1;
VO (EU) 790/2010 - ABl. Nr. L 237 vom 08.09.2010 S. 1
aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 54 der VO (EG) 1069/2009 - Inkrafttreten, Übergangsmaßnahmen - Entsprechungstabelle

Neufassung - Ersetzt Richtlinie'n 90/667/EWG und Entsch.'en 95/348/EG, 1999/534/EG

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, aufgrund des vom Vermittlungsausschuß am 12. September 2002 gebilligten gemeinsamen Entwurfs, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG 4 stellt den Grundsatz auf, dass alle tierischen Abfallstoffe, ungeachtet ihres Ursprungs, nach geeigneter Behandlung als Ausgangserzeugnisse für Futtermittel verwendet werden dürfen.

(2) Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss hat seit der Annahme jener Richtlinie mehrere Stellungnahmen zu diesem Thema abgegeben. Er ist dabei im Wesentlichen zu dem Schluß gelangt, dass Nebenprodukte von Tieren, die aufgrund von Veterinäruntersuchungen genussuntauglich sind, auch nicht in die Futtermittelkette gelangen sollten.

(3) Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen sollten je nach Art der verwendeten tierischen Nebenprodukte unterschiedliche Vorschriften gelten. Die zulässigen Verwendungszwecke für bestimmtes Tiermaterial sollten eingeschränkt werden. Es sollten Regeln für anderweitige Verwendungen von tierischen Nebenprodukten als in Tierfutter und für ihre Beseitigung festgelegt werden.

(4) Angesichts der Erfahrungen der letzten Jahre empfiehlt es sich, die Beziehung zwischen der Richtlinie 90/667/EWG und den gemeinschaftlichen Umweltvorschriften zu klären. Diese Verordnung sollte die Anwendung der bestehenden Umweltvorschriften nicht berühren und der Ausarbeitung neuer Umweltschutzvorschriften insbesondere für biologisch abbaubaren Abfall nicht im Wege stehen. In diesem Zusammenhang hat die Kommission die Zusage gegeben, bis Ende 2004 eine Richtlinie über Bioabfälle, einschließlich Küchen- und Speiseabfällen, auszuarbeiten, mit dem Ziel, eine Regelung für den sicheren Gebrauch und die sichere Rückgewinnung, Verwertung und Beseitigung dieser Abfälle zu schaffen und mögliche Verunreinigungen aufzuspüren.

(5) Mit der Internationalen Wissenschaftlichen Konferenz über Tiermehl, die von der Kommission und dem Europäischen Parlament am 1./2. Juli 1997 in Brüssel abgehalten wurde, ist eine Debatte über die Herstellung und Verfütterung von Tiermehl eingeleitet worden. Die Konferenzteilnehmer plädierten für weitere Beratungen über die künftige Politik auf diesem Gebiet. Um eine möglichst breite öffentliche Debatte über die Zukunft des gemeinschaftlichen Futtermittelrechts anzustoßen, hat die Kommission im November 1997 ein Diskussionspapier über Tiermehl erstellt. Nach dieser Konsultation scheint allgemein anerkannt, dass die Richtlinie 90/667/EWG den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst werden muss.

(6) Das Europäische Parlament hat sich in seiner Entschließung vom 16. November 2000 zu BSE und der Sicherheit von Futtermitteln 5 dafür ausgesprochen, die Verwendung von tierischem Eiweiß in Futtermitteln bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung zu verbieten.

(7) In wissenschaftlichen Gutachten wird darauf hingewiesen, dass die Praxis der Fütterung von Tieren einer Art mit Eiweiß, das von Körpern oder Teilen von Körpern von Tieren derselben Art stammt, ein Seuchenrisiko darstellt. Diese Praxis sollte deshalb vorsichtshalber verboten werden. Es sollten Durchführungsvorschriften erlassen werden, mit denen die erforderliche Trennung von tierischen Nebenprodukten, die in Futtermitteln verwendet werden sollen, in jedem Stadium der Verarbeitung, Lagerung und Beförderung gewährleistet wird. Für Fisch und Pelztiere sollten jedoch Ausnahmen von dem generellen Verbot vorgesehen werden können, wenn dies nach wissenschaftlichen Gutachten gerechtfertigt ist.

(8) Küchen- und Speiseabfälle, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, können ebenfalls ein Kanal für die Verbreitung von Seuchen sein. Alle Küchen- und Speiseabfälle, die in Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr anfallen, sollten unschädlich beseitigt werden. Küchen- und Speiseabfälle, die innerhalb der Gemeinschaft anfallen, sollten nicht für die Fütterung von Nutztieren außer Pelztieren verwendet werden.

(9) Ab Oktober 1996 führte das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission (LVA) in den Mitgliedstaaten eine Reihe von Kontrollen vor Ort durch, um zu überprüfen, ob wesentliche Risikofaktoren in Bezug auf BSE vorhanden sind und welche Maßnahmen zum Umgang damit und zur Überwachung getroffen werden. Im Rahmen dieser Kontrollen wurden auch die Systeme der industriellen Tierkörperbeseitigung und andere Methoden der Entsorgung tierischer Abfallstoffe überprüft. Die Kontrollen führten zu einer Reihe allgemeiner Schlußfolgerungen und Empfehlungen, insbesondere zur Frage der Rückverfolgbarkeit tierischer Nebenprodukte.

(10) Um jegliches Risiko der Verbreitung von Krankheitserregern und/oder Rückständen zu vermeiden, sollten tierische Nebenprodukte in einem von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten, zugelassenen und überwachten Verarbeitungsbetrieb getrennt verarbeitet und gelagert oder auf geeignete Weise beseitigt werden. Unter bestimmten Umständen, vor allem, wenn dies aufgrund von Entfernung, Transportdauer oder Kapazitätsmangel gerechtfertigt ist, könnte der bezeichnete Verarbeitungsbetrieb bzw. die bezeichnete Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage auch in einem anderen Mitgliedstaat liegen.

(11) Die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen 6 gilt nicht für Verbrennungsanlagen, wenn der behandelte Abfall ausschließlich aus Tierkörpern besteht. Für solche Verbrennungsanlagen müssen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier Mindestanforderungen festgelegt werden. Bis zum Erlass der entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften können die Mitgliedstaaten Umweltvorschriften für solche Anlagen erlassen. Für Verbrennungsanlagen mit niedriger Kapazität wie beispielsweise Verbrennungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben und Heimtierverbrennungsanlagen sollten - entsprechend dem geringeren Risikopotenzial des behandelten Materials und zur Vermeidung unnötiger Verbringungen von tierischen Nebenprodukten - weniger strenge Anforderungen gelten.

(12) Für die Überwachung von Verarbeitungsbetrieben sollten spezielle Vorschriften festgelegt werden, die insbesondere Verfahrensvorschriften für die Validierung von Verarbeitungsverfahren und Vorschriften für Eigenkontrollen umfassen.

(13) Für die Fütterung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Tieren könnten als Erleichterung Ausnahmen von den Vorschriften für die Verwendung von tierischen Nebenprodukten angezeigt sein. Die zuständigen Behörden sollten solche Verwendungen kontrollieren.

(14) Möglicherweise sind auch Ausnahmen angezeigt, nach denen unter kontrollierten Gegebenheiten die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten an Ort und Stelle zugelassen wird. Die Kommission sollte alle Informationen erhalten, die sie zur Überwachung der Lage und gegebenenfalls zur Festlegung von Durchführungsvorschriften braucht.

(15) In den Mitgliedstaaten sollten Gemeinschaftskontrollen durchgeführt werden, um die einheitliche Anwendung der Hygienevorschriften zu gewährleisten. Diese Kontrollen sollten auch Prüfverfahren umfassen.

(16) Das Hygienerecht der Gemeinschaft ist wissenschaftlich fundiert. Daher sollten erforderlichenfalls stets die mit den Beschlüssen 97/404/EG 7 und 97/579/EG 8 der Kommission eingesetzten wissenschaftlichen Ausschüsse gehört werden. Insbesondere zur Verwendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln sind weitere wissenschaftliche Gutachten nötig. Bis zum Erlass von Gemeinschaftsvorschriften aufgrund dieser Gutachten können die Mitgliedstaaten innerstaatliche Regeln beibehalten oder erlassen, die strenger sind als in dieser Verordnung vorgesehen, sofern sie den übrigen einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften entsprechen.

(17) Die Finanzierung der Verarbeitung, der Abholung und Sammlung, der Lagerung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte ist in den Mitgliedstaaten auf unterschiedlichste Weise geregelt. Um sicherzustellen, dass dies nicht zu einer Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Agrarprodukte führt, ist es angezeigt, eine Analyse durchzuführen und erforderlichenfalls auf Gemeinschaftsebene geeignete Maßnahmen zu treffen.

(18) Aufgrund der genannten Argumente ist eine grundlegende Überarbeitung der Gemeinschaftsvorschriften für tierische Nebenprodukte erforderlich.

(19) Tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (insbesondere verarbeitetes tierisches Eiweiß, ausgeschmolzene Fette, Heimtierfutter, Häute sowie Wolle), sind im Warenverzeichnis in Anhang I des Vertrags aufgeführt. Das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse stellt für einen Teil der landwirtschaftlichen Erwerbsbevölkerung eine wichtige Einkommensquelle dar. Um die rationelle Entwicklung dieses Sektors zu gewährleisten und seine Produktivität zu steigern, sollten die tierseuchen- und hygienerechtlichen Vorschriften für die betreffenden Erzeugnisse auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden. Aufgrund des hohen Risikos der Verbreitung von Tierseuchen sollten für das Inverkehrbringen bestimmter tierischer Nebenprodukte insbesondere in Regionen mit hohem Gesundheitsstatus spezielle Vorschriften festgelegt werden.

(20) Um sicherzustellen, dass Drittlanderzeugnisse Hygienenormen erfüllen, die den Hygienenormen der Gemeinschaft zumindest entsprechen oder gleichwertig sind, sollten für Drittländer und Drittlandbetriebe ein Zulassungsverfahren und ein gemeinschaftliches Verfahren zur Überwachung der Einhaltung der Zulassungsbedingungen eingeführt werden. Die Einfuhr von Heimtierfutter und Rohmaterial für die Herstellung von Heimtierfutter aus Drittländern unterliegt insbesondere im Hinblick auf die geforderten Garantien in Bezug auf Rückstände von Stoffen, die gemäß der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG9 verboten sind, anderen Bedingungen als in der Gemeinschaft hergestelltes Heimtierfutter bzw. Rohmaterial. Um sicherzustellen, dass dieses Heimtierfutter und Rohmaterial nur für den beabsichtigten Zweck verwendet wird, müssen geeignete Kontrollmaßnahmen für die Einfuhr von derartigem Material festgelegt werden.

(21) Tierische Nebenprodukte, die durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, und zur Ausfuhr bestimmte tierische Nebenprodukte mit Ursprung in der Gemeinschaft können ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier in der Gemeinschaft darstellen. Für solche Verbringungen sollten daher bestimmte in dieser Verordnung festgelegte Vorschriften gelten.

(22) Das tierischen Produkten beigefügte Begleitdokument ist das beste Mittel, um den zuständigen Behörden des Bestimmungsorts die Gewähr dafür zu geben, dass eine Sendung den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. Die Veterinärbescheinigung sollte im Hinblick auf die Kontrolle der Bestimmung bestimmter Einfuhrerzeugnisse beibehalten werden.

(23) Die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel 1 der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen 10, dient den genannten Zielen.

(24) Rat und Kommission haben verschiedene Durchführungsentscheidungen zu den Richtlinien 90/667/EWG und 92/118/EWG erlassen. Darüber hinaus ist die Richtlinie 92/118/EWG grundlegend geändert worden, und weitere Änderungen sind vorgesehen. Der Sektor der tierischen Nebenprodukte wird somit derzeit durch eine Vielzahl gemeinschaftlicher Rechtsakte geregelt und eine Vereinfachung ist erforderlich.

(25) Eine solche Vereinfachung wird auch die speziellen Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs transparenter machen. Sie darf jedoch keine Deregulierung zur Folge haben. Daher müssen die ausführlichen Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs beibehalten und zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier verschärft werden.

(26) Auf die betreffenden Erzeugnisse sollten die in der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierseuchenrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 11 vorgesehenen veterinärrechtlichen Kontrollen, einschließlich der Kontrollen durch Kommissionssachverständige, und Schutzmaßnahmen Anwendung finden.

(27) In die Gemeinschaft eingeführte Erzeugnisse sollten wirksam kontrolliert werden. Dies kann im Rahmen der Kontrollen gemäß der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen 12 bewerkstelligt werden.

(28) Die Richtlinie 90/667/EWG, die Entscheidung 95/348/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die im Vereinigten Königreich und in Irland anwendbaren veterinär- und seuchenrechtlichen Vorschriften für die Behandlung bestimmter Abfälle, die zur lokalen Vermarktung als Futtermittel für bestimmte Tierkategorien bestimmt sind 13, und die Entscheidung 1999/534/EG des Rates vom 19. Juli 1999 über Maßnahmen zum Schutz gegen die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien bei der Verarbeitung bestimmter tierischer Abfälle und zur Änderung der Entscheidung 97/735/EG der Kommission 14 sollten daher aufgehoben werden.

(29) Damit alle Maßnahmen jeweils dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen, sollte eine enge und effektive Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in dem durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 15 eingesetzten Ständigen Ausschuss sichergestellt werden.

(30) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse16 erlassen werden

- haben folgende Verordnung Erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Vorschriften

Artikel 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält tierseuchen- und hygienerechtliche Vorschriften für

  1. die Abholung und Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte, um zu verhindern, dass diese Erzeugnisse die Gesundheit von Mensch oder Tier gefährden;
  2. das Inverkehrbringen und - in bestimmten Sonderfällen - die Ausfuhr und die Durchfuhr von tierischen Nebenprodukten und den in den Anhängen VII und VIII aufgeführten daraus hergestellten Erzeugnissen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. rohes Heimtierfutter, das aus Einzelhandelsgeschäften oder an Verkaufsstellen angrenzenden Räumlichkeiten stammt, in denen Fleisch ausschließlich zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher an Ort und Stelle zerlegt und gelagert wird;
  2. Flüssigmilch und Kolostrum, die im Herkunftsbetrieb beseitigt oder verwendet werden;
  3. ganze Körper oder Teile von Wildtieren, bei denen kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, außer Fisch, der für Handelszwecke angelandet wird, und Wildkörpern oder Teilen von Wildkörpern, die zur Herstellung von Jagdtrophäen verwendet werden;
  4. rohes Heimtierfutter zur Verwendung an Ort und Stelle, das nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften von Tieren gewonnen wurde, die im Herkunftsbetrieb hausgeschlachtet wurden und deren Fleisch ausschließlich im Haushalt des Landwirts verzehrt wird;
  5. Küchen- und Speiseabfälle, es sei denn,
    1. sie stammen von Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr,
    2. sind für die Tierernährung bestimmt oder
    3. für die Verwendung in einer Biogasanlage oder zur Kompostierung bestimmt;
  1. Eizellen, Embryonen und Samen für Zuchtzwecke und
  2. die Durchfuhr auf dem See- oder Luftweg.

(3) Veterinärvorschriften zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen bleiben von dieser Verordnung unberührt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "tierische Nebenprodukte" ganze Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß den Artikeln 4, 5 und 6, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen;
  2. "Material der Kategorie 1" tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 4;
  3. "Material der Kategorie 2" tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 5;
  4. "Material der Kategorie 3" tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 6;
  5. "Tier" Wirbeltiere und wirbellose Tiere (einschließlich Fische, Reptilien und Amphibien);
  6. "Nutztier" Tiere, die von Menschen gehalten, gemästet oder gezüchtet und zur Erzeugung von Lebensmitteln (wie Fleisch, Milch und Eiern) oder zur Gewinnung von Wolle, Pelzen, Federn, Häuten oder anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs genutzt werden;
  7. "Wildtier" nicht von Menschen gehaltene Tiere;
  8. "Heimtier" Tiere von Arten, die normalerweise von Menschen zu anderen Zwecken als zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gefüttert und gehalten, jedoch nicht verzehrt werden;
  9. "zuständige Behörde" die zentrale Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist oder jede andere Behörde, der die Zentralbehörde diese Zuständigkeit, insbesondere für die Futtermittelkontrolle, übertragen hat; dies schließt gegebenenfalls auch die entsprechende Behörde eines Drittlands ein;
  10. "Inverkehrbringen" jede Tätigkeit, die zum Ziel hat, tierische Nebenprodukte oder daraus hergestellte Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung an Dritte in der Gemeinschaft zu verkaufen oder anderweitig gegen Bezahlung oder kostenlos an Dritte in der Gemeinschaft abzugeben oder zur späteren Lieferung an Dritte in der Gemeinschaft zu lagern;
  11. "Handel" Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 des Vertrags;
  12. "Durchfuhr" eine Verbringung durch die Gemeinschaft aus einem Drittland in ein anderes;
  13. "Erzeuger" jede Person, bei deren Produktionstätigkeit tierische Nebenprodukte anfallen;
  14. "TSE" alle transmissiblen spongiformen Enzephalopathien, ausgenommen humane Krankheitsformen;
  15. "spezifiziertes Risikomaterial" Material gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien17.

(2) Ferner gelten die besonderen Begriffsbestimmungen in Anhang I.

Artikel 3 Allgemeine Verpflichtungen 09

(1) Tierische Nebenprodukte und daraus hergestellte Erzeugnisse werden nach Maßgabe dieser Verordnung abgeholt/gesammelt, befördert, gelagert, behandelt, verarbeitet, beseitigt, in den Verkehr gebracht, ausgeführt, durchgeführt und verwendet.

(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch die Einfuhr und das Inverkehrbringen von nicht in den Anhängen VII und VIII genannten Erzeugnissen im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts regeln, bis die Kommission diesbezüglich einen Beschluss gefasst hat. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Wenn die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, setzen sie die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen - jeder für sich oder gemeinsam - dafür Sorge, dass zur Sicherstellung der Erfüllung der Vorschriften gemäß Absatz 1 geeignete Vorkehrungen getroffen werden und eine ausreichende Infrastruktur vorhanden ist.

Kapitel II
Kategorieneinteilung, Abholung/sammlung, Beförderung, Beseitigung, Verarbeitung, Verwendung und Zwischenlagerung Tierischer Nebenprodukte

Artikel 4 Material der Kategorie 1 09

(1) Material der Kategorie 1 umfasst folgende tierische Nebenprodukte und jedes diese Produkte enthaltende Material:

  1. alle Körperteile, einschließlich Häute, folgender Tiere:
    1. TSE-verdächtige Tiere im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 oder Tiere, bei denen das Vorliegen einer TSE amtlich bestätigt wurde;
    2. Tiere, die im Rahmen eines TSE-Tilgungsprogramms getötet wurden;
    3. andere Tiere als Nutztiere und Wildtiere, insbesondere Heimtiere, Zootiere und Zirkustiere;
    4. Versuchstiere im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere18 und
    5. Wildtiere, wenn der Verdacht besteht, dass sie mit einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit infiziert sind;
    1. spezifiziertes Risikomaterial und
    2. wenn das spezifizierte Risikomaterial bis zum Zeitpunkt der Beseitigung nicht entfernt worden ist, spezifiziertes Risikomaterial enthaltende ganze Tierkörper;
  1. Erzeugnisse, die von Tieren gewonnen wurden, denen nach der Richtlinie 96/22/EG verbotene Stoffe verabreicht wurden, sowie Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die Rückstände von Umweltkontaminanten und anderen Stoffen enthalten, die unter Gruppe B Nummer 3 des Anhangs I der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG 19 fallen, wenn diese Rückstände den gemeinschaftsrechtlich festgesetzten Höchstwert oder, falls gemeinschaftsrechtlich kein Höchstwert festgesetzt wurde, den einzelstaatlich festgesetzten Höchstwert überschreiten;
  2. alles Tiermaterial, das bei der Behandlung von Abwässern aus Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und anderen Anlagen, in denen spezifiziertes Risikomaterial entfernt wird, gesammelt wird, einschließlich Siebreste, Abfall aus Sandfängern, Fett-Ölgemische, Schlämme und Material aus den Abflussleitungen solcher Anlagen, es sei denn, dieses Material enthält kein spezifiziertes Risikomaterial oder Teile davon;
  3. Küchen- und Speiseabfälle von Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr; und
  4. Gemische von Material der Kategorie 1 mit Material der Kategorie 2 oder der Kategorie 3 oder mit Material beider Kategorien, einschließlich Material, das zur Verarbeitung in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 bestimmt ist.

(2) Material der Kategorie 1 ist nach Maßgabe des Artikels 7 unverzüglich abzuholen und abzutransportieren und zu kennzeichnen und - sofern die Artikel 23 und 24 nichts anderes bestimmen -

  1. durch Verbrennen in einer gemäß Artikel 12 zugelassenen Verbrennungsanlage direkt als Abfall zu beseitigen;
  2. in einem gemäß Artikel 13 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder, wenn die zuständige Behörde dies verlangt, der Verarbeitungsmethode 1 zu verarbeiten, wobei das aus dieser Verarbeitung hervorgegangene Material gemäß Anhang VI Kapitel I dauerhaft - wenn technisch möglich durch einen Geruchsstoff - gekennzeichnet und schließlich in einer gemäß Artikel 12 zugelassenen Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage als Abfall verbrannt oder mitverbrannt wird;
  3. mit Ausnahme des Materials im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a) Ziffern i) und ii) in einem gemäß Artikel 13 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb nach der Verarbeitungsmethode 1 zu verarbeiten, wobei das aus dieser Verarbeitung hervorgegangene Material gemäß Anhang VI Kapitel I dauerhaft - wenn technisch möglich durch einen Geruchsstoff - gekennzeichnet und schließlich durch Vergraben auf einer gemäß der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien 20 zugelassenen Deponie als Abfall beseitigt wird;
  4. im Fall von Küchen- und Speiseabfällen nach Absatz 1 Buchstabe e) durch Vergraben auf einer gemäß der Richtlinie 1999/31/EG zugelassenen Deponie als Abfall zu beseitigen oder
  5. entsprechend dem Stand der Wissenschaft nach anderen Methoden zu beseitigen, die von der Kommission nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses zugelassen wurden. Diese Maß nahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Diese Methoden können die unter den Buchstaben a bis d vorgesehenen Verfahren ergänzen oder ersetzen.

(3) Material der Kategorie 1 darf nur in gemäß Artikel 10 zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieben für Material der Kategorie 1 zwischenbehandelt oder zwischengelagert werden.

(4) Material der Kategorie 1 darf nur nach dieser Verordnung oder nach Vorschriften, die von der Kommission erlassen wurden, ein- oder ausgeführt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Spezifiziertes Risikomaterial darf jedoch nur im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ein- oder ausgeführt werden.

Artikel 5 Material der Kategorie 2 09

(1) Material der Kategorie 2 umfasst folgende tierische Nebenprodukte und jedes diese Produkte enthaltende Material:

  1. Gülle sowie Magen- und Darminhalt;
  2. alles Tiermaterial, das bei der Behandlung von Abwässern aus Schlachthöfen, ausgenommen Schlachthöfe, die unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) fallen, oder aus Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 2 gesammelt wird, einschließlich Siebreste, Abfall aus Sandfängern, Fett-/Ölgemische, Schlämme und Material aus den Abflussleitungen solcher Anlagen;
  3. Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die Rückstände von Tierarzneimitteln und Kontaminanten gemäß Anhang I Gruppe B Nummern 1 und 2 der Richtlinie 96/23/EG enthalten, wenn diese Rückstände den gemeinschaftsrechtlich festgesetzten Höchstwert überschreiten;
  4. andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs als Material der Kategorie 1, die aus Drittländern eingeführt werden und die bei den in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Kontrollen den tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr in die Gemeinschaft nicht entsprechen, es sei denn, diese Erzeugnisse werden zurückversandt oder ihre Einfuhr wird im Rahmen der in den Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Beschränkungen zugelassen;
  5. andere als die in Artikel 4 aufgeführten Tiere und Teile von Tieren, die auf andere Weise als durch Schlachtung für den menschlichen Verzehr sterben, einschließlich Tiere, die zur Tilgung einer Tierseuche getötet werden;
  6. Mischungen von Material der Kategorie 2 mit Material der Kategorie 3, einschließlich Material, das zur Verarbeitung in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 bestimmt ist, und
  7. andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 3.

(2) Material der Kategorie 2 ist nach Maßgabe des Artikels 7 unverzüglich abzuholen, abzutransportieren, zu kennzeichnen und - sofern die Artikel 23 und 24 nichts anderes bestimmen -

  1. in einer gemäß Artikel 12 zugelassenen Verbrennungsanlage durch Verbrennen direkt als Abfall zu beseitigen;
  2. in einem gemäß Artikel 13 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5, oder, wenn die zuständige Behörde dies verlangt, nach der Verarbeitungsmethode 1 zu verarbeiten, wobei das aus dieser Verarbeitung hervorgegangene Material gemäß Anhang VI Kapitel I dauerhaft - wenn technisch möglich durch einen Geruchsstoff - gekennzeichnet und
    1. durch Verbrennen oder Mitverbrennen in einer gemäß Artikel 12 zugelassenen Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage als Abfall beseitigt wird oder
    2. im Fall ausgeschmolzener Fette zu Fettderivaten zur Verwendung in organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln oder für andere technische Verwendungszwecke als zur Verwendung in Kosmetika, Pharmazeutika und Medizinprodukten in einem gemäß Artikel 14 zugelassenen Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 weiterverarbeitet wird;
  1. in einem gemäß Artikel 13 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb nach der Verarbeitungsmethode 1 zu verarbeiten, wobei das aus dieser Verarbeitung hervorgegangene Material gemäß Anhang VI Kapitel I dauerhaft - wenn technisch möglich durch einen Geruchsstoff - gekennzeichnet und
    1. im Fall von daraus entstehendem eiweißhaltigem Material nach Vorschriften, die gegebenenfalls von der Kommission nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses erlassen wurden, als organisches Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel verwendet wird. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen;
    2. in einer gemäß Artikel 15 zugelassenen Biogasanlage oder Kompostieranlage verarbeitet wird oder
    3. durch Vergraben auf einer gemäß der Richtlinie 1999/31/EG zugelassenen Deponie als Abfall beseitigt wird;
  1. im Fall von Fischmaterial nach Vorschriften, die von der Kommission erlassen wurden, zu silieren oder zu kompostieren. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen;
  2. im Fall von Gülle, von Magen und Darm getrenntem Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum, sofern nach Ansicht der zuständigen Behörde keine Gefahr der Verbreitung einer schweren übertragbaren Krankheit von ihnen ausgeht,
    1. als unverarbeiteter Rohstoff in einer gemäß Artikel 15 zugelassenen Biogas- oder Kompostieranlage zu verwenden oder in einer gemäß Artikel 18 für diesen Zweck zugelassenen technischen Anlage zu behandeln oder
    2. nach Maßgabe dieser Verordnung auf Böden auszubringen oder
    3. nach Vorschriften, die von der Kommission erlassen wurden, in einer Biogasanlage zu verarbeiten oder zu kompostieren. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen;
  1. im Fall von ganzen Körpern oder Teilen von Wildtieren, bei denen kein Verdacht auf Infektion mit auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten besteht, zur Herstellung von Jagdtrophäen in einer gemäß Artikel 18 für diesen Zweck zugelassenen technischen Anlage zu verwenden oder
  2. nach Vorschriften, die von der Kommission nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses erlassen wurden, auf anderem Wege zu beseitigen oder auf andere Weise zu verwenden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Diese anderen Verfahren ergänzen oder ersetzen die unter den Buchstaben a bis f vor gesehenen Verfahren.

(3) Material der Kategorie 2 außer Gülle darf nur in gemäß Artikel 10 zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieben für Material der Kategorie 2 zwischenbehandelt oder zwischengelagert werden.

(4) Material der Kategorie 2 darf nur nach dieser Verordnung oder nach Vorschriften, die von der Kommission erlassen wurden, in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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