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Änderungstext

9. Anpassungsverordnung
Neunte Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien

Vom 23. Februar 2017
(GBl. Nr. 5 vom 10.03.2017 S. 99)



Auf Grund von § 9 Absatz 3 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 614) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium, dem Finanzministerium, dem Kultusministerium, dem Wissenschaftsministerium, dem Umweltministerium, dem Wirtschaftsministerium, dem Sozialministerium, dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, dem Justizministerium und dem Verkehrsministerium verordnet:

Abschnitt 1
Anpassung von Gesetzen

Artikel 1

Das Gesetz zur Neuorganisation der Führungsakademie des Landes Baden-Württemberg vom 6. Februar 2001 (GBl. S. 114), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

2. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Finanzministeriums≪ ersetzt.

Artikel 2

Das Landesbeamtengesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 2016 (GBl. S. 561) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7, § 16 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, § 17 Absatz 4, § 21 Absatz 6 Satz 2, § 45 Absatz 3, § 55 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, § 67 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2, § 78 Absatz 2 Satz 1, § 79 Absatz 6 Satz 1, § 80 Absatz 4 sowie § 89 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ jeweils durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

2. In § 45 Absatz 3 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Finanzministeriums≪ ersetzt.

3. In § 77 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ≫Sozialministerium≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministerium≪ ersetzt.

Artikel 3

Das Landtagswahlgesetz in der Fassung vom 15. April 2005 (GBl. S. 384), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147, 1154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 56 Absatz 2 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

Artikel 4

Das Volksabstimmungsgesetz in der Fassung vom 20. Juni 2016 (GBl. S. 445), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2016 (GBl. S. 649) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 26 Absatz 2 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

Artikel 5

Das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vom 12. März 1974 (GBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2012 (GBl. S. 572) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 31 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

Artikel 6

Das Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg vom 4. Oktober 1977 (GBl. S. 408), das zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 68) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 19 Satz 2 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Finanzministeriums≪ ersetzt.

Artikel 7

Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 144 Satz 2 und § 145 Satz 2 werden jeweils die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

Artikel 8

Die Landkreisordnung in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147, 1152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 60 Satz 2 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

Artikel 9

Das Aufwandsentschädigungsgesetz in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 28 1), das zuletzt durch Verordnung vom 29. März 2016 (GBl. S. 264, ber. S. 276) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 7 Satz 1 und § 9 Absatz 2 werden jeweils die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

Artikel 10

Das Gesetz über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 92), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (GBl. S. 870, 875) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 4 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ≫Ministerium für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministerium≪ ersetzt.

Artikel 11

Das Kommunalabgabengesetz vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147, 1153) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Finanzministeriums≪ ersetzt.

2. In § 48 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

Artikel 12

Das Landesglücksspielgesetz vom 20. November 2012 (GBl. S. 604), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 5 GBl. vom 10. März 2017 vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1033) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 32 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter ≫Ministerium für Finanzen und Wirtschaft≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

2. In § 33 Absatz 4 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

3. In § 47 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministerium≪ ersetzt.

Artikel 13

Das ADV-Zusammenarbeitsgesetz vom 18. Dezember 1995 (GBl. S. 867), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191, 1199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 16 Absatz 5 Satz 2 und 4 werden jeweils die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

Artikel 14

Das Flüchtlingsaufnahmegesetz vom 19. Dezember 2013 (GBl. S. 493), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1187, 1190) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 2 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort ≫Integrationsministerium≪ durch das Wort ≫Innenministerium≪ ersetzt.

Artikel 15

Das Eingliederungsgesetz in der Fassung vom 22. August 2000 (GBl. S. 629), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. S. 493, 498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter ≫für Aufgaben nach § 1 Nummer 1 ist das Integrationsministerium oberste Eingliederungsbehörde;≪ gestrichen.

2. In § 11 Absatz 7 wird das Wort ≫Integrationsministerium≪ durch das Wort ≫Innenministerium≪ ersetzt.

Artikel 16

Das Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 2. Februar 1971 (GBl. S. 2 1), das zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Finanzministeriums≪ ersetzt.

2. In § 2 Absatz 3 und § 3 Absatz 2 werden jeweils die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

Artikel 17

Das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2016 (GBl. S. 605) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 3 Nummer 1 bis 3, § 19 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 2, § 29 Absatz 3, § 38 Absatz 10 Satz 3, § 39 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 7 Satz 4, § 60 Absatz 3 Satz 2, § 67 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 68 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, § 79 Absatz 4 Satz 2, § 81 Absatz 4, § 82 Absatz 4, § 87 Absatz 2, § 87a Absatz 3 Satz 1, § 88 Satz 7 und § 106 werden jeweils die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

2. In § 21 Absatz 1 Satz 3, § 65 Absatz 1 Satz 2, § 89 Halbsatz 2 und § 103 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Finanzministeriums≪ ersetzt.

Artikel 18

Das Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 911), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 163, 164) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 3, §§ 10, 16 und 19 Absatz 3 Satz 2, § 48 Absatz 6, § 74 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 und § 75 Satz 2 werden jeweils die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

2. In § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 62 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 und § 74 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 werden jeweils die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Finanzministeriums≪ ersetzt.

Artikel 19

Das Landesumzugskostengesetz in der Fassung vom 12. Februar 1996 (GBl. S. 127), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juli 2012 (GBl. S. 482, 486) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 12 Absatz 1 Satz 2, § 14 Absatz 2 Halbsatz 1 und § 15 Halbsatz 1 werden jeweils die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

Artikel 20

Das Landesreisekostengesetz in der Fassung vom 20. Mai 1996 (GBl. S. 466), das zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Landesreisekostengesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 476) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Absatz 6, § 17 Absatz 2, § 20 Absatz 3, § 22 Absatz 1 Satz 1 sowie § 24 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

2. In § 6 Absatz 2 Satz 5, § 11 Absatz 2 Satz 2 und § 12 Absatz 4 werden jeweils die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Finanzministeriums≪ ersetzt.

Artikel 21

Das Kirchensteuergesetz in der Fassung vom 15. Juni 1978 (GBl. S. 370), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 320, 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 17 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 1 Satz 1, § 22a Absatz 1 Satz 1, § 23 Satz 2, §§ 27 und 30 werden jeweils die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

Artikel 22

Das Steuerberaterversorgungsgesetz vom 16. November 1998 (GBl. S. 609), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 136, 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 18 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium und als Versicherungsaufsicht durch das Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch die Wörter ≫Finanzministerium und als Versicherungsaufsicht durch das Wirtschaftsministerium≪ ersetzt.

2. In Satz 4 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministerium≪ ersetzt.

Artikel 23

Das Gesetz zum Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 654) wird wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 4 Satz 4 und § 4 Absatz 4 Satz 4 werden jeweils die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

Artikel 24

Das Privatschulgesetz in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 163, 164) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 11 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

Artikel 25

Das Gesetz über die Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen vom 30. Oktober 2003 (GBl. S. 702), das zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Finanzministeriums≪ ersetzt.

2. In § 6 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

Artikel 26

Das Universitätsklinika-Gesetz in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 625), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GBl. S. 99, 168) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 4 Satz 5 und Absatz 5 werden jeweils die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

2. In § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Finanzministeriums≪ ersetzt.

Artikel 27

Das Gesetz über den Studienfonds vom 21. Dezember 2011 (GBl. S. 567) wird wie folgt geändert:

In § 3 Satz 3 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Finanzministeriums≪ ersetzt.

Artikel 28

Das Gesetz zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 15. Mai 1985 (GBl. S. 177), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2 1. Dezember 2011 (GBl. S. 565, 568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c werden jeweils die Wörter ≫Ministerium für Kultus und Sport≪ durch das Wort ≫Kultusministerium≪ ersetzt.

Artikel 29

Das Landestariftreue- und Mindestlohngesetz vom 16. April 2013 (GBl. S. 50) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden das Wort ≫Sozialministerium≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministerium≪ und die Wörter ≫Ministerium für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministerium≪ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort ≫Sozialministerium≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministerium≪ ersetzt.

2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden das Wort ≫Sozialministerium≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministerium≪ ersetzt und die Wörter ≫im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ gestrichen.

b) In Satz 2 wird das Wort ≫Sozialministerium≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministerium≪ ersetzt.

Artikel 30

Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 2014 (GBl. S. 50 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 46 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter ≫Ministerium für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministerium≪ ersetzt.

Artikel 31

Das Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 10. Juli 2003 (GBl. S. 385), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (GBl. S. 870, 877) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 30 Absatz 1, § 42 Satz 2, § 44 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und § 51 werden jeweils die Wörter ≫Ministerium für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministerium≪ ersetzt.

Artikel 32

Das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz vom 10. Dezember 1984 (GBl. S. 67 1), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 136, 150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 18 Satz 1 und 4 werden jeweils die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministerium≪ ersetzt.

Artikel 33

Das Ingenieurkammergesetz in der Fassung vom 28. März 2011 (GBl. S. 145), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 136, 146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2, § 7 Absatz 4 Satz 1 und 3 sowie § 24 werden jeweils die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministerium≪ ersetzt.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 und 4 werden jeweils die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsminister≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsminister≪ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministeriums≪ ersetzt.

3. In § 21 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 34

Das Notarversorgungsgesetz vom 10. Februar 2015 (GBl. S 89, 90), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 136, 150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 18 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 und 4 werden jeweils die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministerium≪ ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 35

Das Gesetz über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg vom 27. Januar 1958 (GBl. S. 77), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 2 Halbsatz 2, § 2 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und 2 Satz 1, § 8 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministerium≪ ersetzt.

Artikel 36

Das Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Ausführung der Aufgaben nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 907), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 1 Satz 3, Absatz 1a Satz 4 und Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 6 sowie § 8 Satz 2 wird jeweils das Wort ≫Sozialministerium≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministerium≪ ersetzt.

2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ werden durch das Wort ≫Wirtschaftsministerium≪ ersetzt.

bb) Nach der Angabe ≫(Wohngeldentlastung),≪ werden die Wörter ≫im Einvernehmen mit dem Finanzministerium≪ eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

Artikel 37

Das Denkmalschutzgesetz in der Fassung vom 6. Dezember 1983 (GBl. S. 797), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GBl. S. 686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 3 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministerium≪ ersetzt.

Artikel 38

Das Architektengesetz in der Fassung vom 28. März 2011 (GBl. S. 152), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 136) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 3 und § 27 Absatz 1 werden jeweils die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministeriums≪ ersetzt.

2. In § 20 Absatz 3 Satz 1, § 27 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 4 und § 29 werden jeweils die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministerium≪ ersetzt.

Artikel 39

Das Ingenieurgesetz vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 136, 143) wird wie folgt geändert:

In § 9 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministerium≪ ersetzt.

Artikel 40

Das Gesetz zur Mittelstandsförderung vom 19. Dezember 2000 (GBl. S. 745), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 23 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministerium≪ ersetzt.

Artikel 41

Das Gesetz zur Ausführung des Wohngeldgesetzes vom 13. Dezember 2001 (GBl. S. 682, 683), das zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 3 werden jeweils die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministerium≪ ersetzt.

Artikel 42

Das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg vom 17. März 2015 (GBl S. 161) wird wie folgt geändert:

In § 9 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministerium≪ ersetzt.

Artikel 43

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 14. April 2005 (GBl. S. 377), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1234, 1243) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 28 Absatz 4 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

Artikel 44

Das Partizipations- und Integrationsgesetz für Baden-Württemberg vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1047, 1048) wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils vor dem Wort ≫Integration≪ die Wörter ≫Soziales und≪ eingefügt.

2. In § 9 Absatz 4 Satz 1 und § 15 Satz 4 wird jeweils das Wort ≫Integrationsministerium≪ durch das Wort ≫Sozialministerium≪ ersetzt.

Artikel 45

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2013 (GBl. 2014 S. 1), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1040) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 2 Absatz 3 und § 13b Absatz 3 wird jeweils das Wort ≫Integrationsministerium≪ durch das Wort ≫Sozialministerium≪ ersetzt.

Artikel 46

Das Anerkennungsberatungsgesetz vom 19. Dezember 2013 (GBl. 2014 S. 1, 44), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1040, 1043) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ≫Integrationsministeriums≪ durch das Wort ≫Sozialministeriums≪ ersetzt.

Artikel 47

Das Gesetz zur Errichtung der Zentren für Psychiatrie vom 3. Juli 1995 (GBl. S. 5 10), das zuletzt durch Artikel 53 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 7 1), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 6 Absatz 2 Satz 1, 2 und 5 werden jeweils die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Finanzministeriums≪ ersetzt.

Artikel 48

Das Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 29. November 2007 (GBl. 2008 S. 14), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1205, 1209) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 8 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

Artikel 49

Das Gesetz über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in der Fassung vom 28. Juli 1961 (GBl. S. 299), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2007 (GBl. S. 473, 476) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ≫Ministerium für Arbeit und Soziales≪ durch das Wort ≫Sozialministerium≪ ersetzt.

2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 und § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter ≫Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum≪ durch die Wörter ≫Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

3. In § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter ≫Ministeriums für Arbeit und Soziales≪ durch das Wort ≫Sozialministeriums≪ ersetzt.

Artikel 50

Das Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz vom 14. März 1972 (GBl. S. 74), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1155) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ≫Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum≪ durch die Wörter ≫Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

Artikel 51

Das Agrarstrukturverbesserungsgesetz vom 10. November 2009 (GBl. S. 645), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Juli 2014 (GBl. S. 378, 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3, § 30 Satz 2 und § 34 Absatz 1 werden jeweils die Wörter ≫Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum≪ durch die Wörter ≫Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

2. In § 14 Absatz 2 werden die Wörter ≫Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum≪ durch die Wörter ≫Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

Artikel 52

Das Fischereigesetz für Baden-Württemberg vom 14. November 1979 (GBl. S. 466, ber. 1980 S. 136), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 613) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 7 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ≫Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum≪ durch die Wörter ≫Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

Artikel 53

Das Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 9. Juli 1991 (GBl. S. 473), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 809, 815) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 12 Absatz 2 Satz 4 sowie § 24 Absatz 8 und 9 Satz 2 werden jeweils die Wörter ≫Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum≪ durch die Wörter ≫Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

Artikel 54

Das Landesgeodatenzugangsgesetz vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 802) wird wie folgt geändert:

In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ≫Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum≪ durch die Wörter ≫Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

Artikel 55

Das Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 509), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 20 10 (GBl. S. 989) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 7 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter ≫Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz≪ durch die Wörter ≫Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

Artikel 56

Das Gesetz zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 12. Dezember 1994 (GBl. S. 653, 660), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895, 900) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ≫Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum≪ durch die Wörter ≫Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

Artikel 57

Das Gesetz zur Ausführung des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 6. Dezember 1999 (GBl. S. 623), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895, 900) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ≫Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum≪ durch die Wörter ≫Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

Artikel 58

Das Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 914) wird wie folgt geändert:

In § 2 Absatz 1 Satz 1 und § 5 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter ≫Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum≪ durch die Wörter ≫Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

Artikel 59

Das Gesetz über die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten vom 14. März 1972 (GBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389, 440) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Absatz 1 Satz 1, § 15 Satz 1 und 2, § 16 Absatz 1 und 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2, § 17 Absatz 1, § 18 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 Satz 2 sowie § 21 Absatz 3 werden jeweils die Wörter ≫Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ durch das Wort ≫Justizministerium≪ ersetzt.

2. In § 16 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

Artikel 60

Das Juristenausbildungsgesetz vom 16. Juli 2003 (GBl. S. 354), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GBl. S. 99, 169) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 9 Absatz 1 werden die Wörter ≫dem Finanz- und Wirtschaftsministerium, dem Wissenschaftsministerium und dem Innenministerium≪ durch die Wörter ≫dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Wissenschaftsministerium≪ ersetzt.

Artikel 61

Das Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz in der Fassung vom 22. Mai 2000 (GBl. S. 504), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1035, 1038) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 14 Satz 3 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

Artikel 62

Das Gesetz über die Landesanstalt Schienenfahrzeuge Baden-Württemberg vom 17. März 2015 (GBl. S. 164) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ≫Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft≪ durch das Wort ≫Finanzministeriums≪ ersetzt.

2. In § 7 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ≫Ministerium für Finanzen und Wirtschaft≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

3. In § 6 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 und 2, § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 3 und 4, § 8 Absatz 2, § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 12 Satz 3 werden jeweils die Wörter ≫Ministerium für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministerium≪ ersetzt.

4. In § 13 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ≫Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministeriums≪ ersetzt.

5. § 14 wird wie folgt gefasst:

≫ § 14 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen erfolgen, soweit nichts anderes bestimmt ist, im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg.≪

Artikel 63

Das Landeseisenbahngesetz vom 8. Juni 1995 (GBl. S. 417, 42 1), das zuletzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 3 Absatz 3 Satz 1 und § 16 Absatz 1 werden jeweils die Wörter ≫Ministerium für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministerium≪ ersetzt.

Artikel 64

Das Landeseisenbahnfinanzierungsgesetz vom 8. Juni 1995 (GBl. S. 417, 426), das zuletzt durch Artikel 63 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 2 werden die Wörter ≫Ministerium für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministerium≪ ersetzt.

Artikel 65

Das Wassergesetz für Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (GBl. S. 777) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 39 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ≫Ministerium für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministerium≪ ersetzt.

2. In § 126 Absatz 4 werden die Wörter ≫Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 66

Das Hafensicherheitsgesetz vom 6. Mai 2008 (GBl. S. 12 1), das zuletzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 73) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Absatz 2 und § 13 Absatz 3 werden jeweils die Wörter ≫Ministerium für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministerium≪ ersetzt.

2. In § 27 werden jeweils die Wörter ≫Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 67

Das Straßengesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 11. Mai 1992 (GBl. S. 330, ber. S. 683), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 326, 33 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 3 Absatz 5 werden die Wörter ≫Ministerium für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministerium≪ ersetzt.

Artikel 68

Das Landesseilbahngesetz in der Fassung vom 20. November 2003 (GBl. 2004 S. 11), das zuletzt durch Artikel 66 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 73) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 5 Satz 3 Halbsatz 1, § 8 Absatz 4 Satz 1, § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 sowie § 26 Absatz 1 und 3 werden jeweils die Wörter ≫Ministerium für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministerium≪ ersetzt.

Abschnitt 2
Anpassung von Verordnungen

Artikel 69

Die Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung vom 8. Mai 1996 (GBl. S. 402), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1035, 1039) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Umweltministeriums, des Sozialministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Justizministeriums, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Integrationsministeriums≪ durch die Wörter ≫des Finanzministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Umweltministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Sozialministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Justizministeriums und des Verkehrsministeriums≪ ersetzt.

2. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter ≫Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministeriums≪ ersetzt.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ durch die Wörter ≫Finanzministeriums, des Verkehrsministeriums≪ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 70

Die Beurteilungsverordnung vom 16. Dezember 2014 (GBl. S. 778) wird wie folgt geändert:

In § 9 Absatz 3 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch die Wörter ≫Finanzministerium, das Wirtschaftsministerium≪ ersetzt.

Artikel 71

Die Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung vom 18. Oktober 2011 (GBl. S. 494), die durch Verordnung vom 12. Januar 2016 (GBl. S. 15) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Umweltministeriums, des Sozialministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Justizministeriums, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Integrationsministeriums≪ durch die Wörter ≫Finanzministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Umweltministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Sozialministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Justizministeriums und des Verkehrsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 72

Die Landesnebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 28. Dezember 1972 (GBl. 1973 S. 57), die zuletzt durch Artikel 112 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 78) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 11 Absatz 2 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

Artikel 73

Die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vom 29. November 2005 (GBl. S. 716), die zuletzt durch Artikel 69 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1210, 1233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 31 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 sowie in § 38 Absatz 2 und 3 Satz 1 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ jeweils durch das Wort ≫Finanzministeriums≪ ersetzt.

Artikel 74

Die Unfallfürsorgezuständigkeitsverordnung vom 18. Dezember 1980 (GBl. 1981 S. 2), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 326, 33 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter ≫des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Justizministeriums, des Finanz- und Wirtschaftsministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Sozialministeriums und des Umweltministeriums≪ durch die Wörter ≫des Finanzministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Umweltministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Sozialministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Justizministeriums≪ ersetzt.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Spalte 1 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

bb) In Spalte 2 und 3 wird jeweils die Nummer 5.1 gestrichen und die Nummern 5.2 bis 5.5 werden jeweils die Nummern 5.1 bis 5.4.

b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

≫6. Wirtschaftsministerium

6.1 Regierungspräsidien

6.1 der Regierungspräsidien≪.

Artikel 75

Die Verordnung des Innenministeriums über die Bestimmung der für die Vollstreckung nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz zuständigen Vollstreckungsbehörden vom 23. Juni 1990 (GBl. S. 230), die zuletzt durch Artikel 118 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 79) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ≫des Finanz- und Wirtschaftsministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Umweltministeriums, des Sozialministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur, des Integrationsministeriums≪ durch die Wörter ≫des Finanzministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Umweltministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Sozialministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Verkehrsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 76

Die Verordnung des Integrationsministeriums über die Durchführung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 8. Januar 2014 (GBl. S. 59), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1234, 1243) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort ≫Integrationsministeriums≪ durch das Wort ≫Innenministeriums≪ ersetzt.

2. In § 7 wird das Wort ≫Integrationsministerium≪ durch das Wort ≫Innenministerium≪ ersetzt.

Artikel 77

Die Verordnung des Integrationsministeriums über die Neufestsetzung der Pauschalen nach § 15 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes für das Jahr 2014 vom 9. März 2016 (GBl. S. 222) wird wie folgt geändert:

In der Überschrift wird das Wort ≫Integrationsministeriums≪ durch das Wort ≫Innenministeriums≪ ersetzt.

Artikel 78

Die Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2008 (GBl. S. 465), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Januar 2016 (GBl. S. 13) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter ≫der Landesregierung, des Innenministeriums und des Integrationsministeriums≪ durch die Wörter ≫der Landesregierung und des Innenministeriums≪ ersetzt.

2. § 14 wird wie folgt gefasst:

≫ § 14 Weiterübertragung von Ermächtigungen

Die in § 71 Absatz 1 Satz 2 AufenthG, in § 15a Absatz 3 Satz 4 AufenthG in Verbindung mit § 46 Absatz 5 AsylG, in § 15a Absatz 4 Satz 5 AufenthG sowie in § 22 Absatz 2 Satz 1 und § 46 Absatz 5 AsylG enthaltenen Ermächtigungen werden auf das Innenministerium übertragen.≪

Artikel 79

Die Eingliederungs-Zuständigkeitsverordnung vom 8. Januar 1996 (GBl. S. 64), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Innenministeriums, Sozialministeriums und des Integrationsministeriums≪ durch die Wörter ≫Innenministeriums und Sozialministeriums≪ ersetzt.

Artikel 80

Die Sonderkontingentsverordnung Nordirak vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 746) wird wie folgt geändert:

In der Überschrift wird das Wort ≫Integrationsministeriums≪ durch das Wort ≫Innenministeriums≪ ersetzt.

Artikel 81

Die Verordnung des Integrationsministeriums über Zuständigkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht vom 3. Februar 1976 (GBl. S. 245), die durch Artikel 239 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 92) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift wird das Wort ≫Integrationsministeriums≪ durch das Wort ≫Innenministeriums≪ ersetzt.

Artikel 82

Die Verordnung über die Einrichtung weiterer Landeserstaufnahmeeinrichtungen vom 5. März 2015 (GBl. S. 175, 176) wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden nach dem Wort ≫Verordnung≪ die Wörter ≫des Innenministeriums≪ eingefügt.

Artikel 83

Die Grundamtsbezeichnungs-Verordnung vom 28. Januar 1988 (GBl. S. 90), die zuletzt durch Verordnung vom 30. November 2015 (GBl. S. 1162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Finanzministeriums≪ ersetzt.

Artikel 84

Die Vergütungsverordnung vom 6. Dezember 2010 (GBl. S. 105 1), die durch Artikel 74 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 74) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Finanzministeriums≪ ersetzt.

Artikel 85

Die Verordnung der Landesregierung zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Errichtung von Landesfamilienkassen vom 22. April 2008 (GBl. S. 13 1), die durch Artikel 75 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 74) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 1 Satz 1 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

Artikel 86

Die Landesfamilienkassenverordnung vom 19. Mai 2008 (GBl. S. 165), die durch Artikel 76 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 74) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Finanzministeriums≪ ersetzt.

Artikel 87

Die Pflegezeitvorschuss-Verordnung vom 15. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 4) wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Finanzministeriums≪ ersetzt.

Artikel 88

Die Leistungsprämienverordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums vom 28. September 2011 (GBl. S. 489) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft≪ durch das Wort ≫Finanzministeriums≪ und die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums - LPVO-MFW≪ durch die Angabe ≫Finanzministeriums - LPVO-FM≪ ersetzt.

2. In § 1 und § 2 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter ≫Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft≪ durch das Wort ≫Finanzministeriums≪ ersetzt.

3. In § 2 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ≫Ministerium für Finanzen und Wirtschaft≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

Artikel 89

Die Verordnung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft über Auflagen bei der Gewährung von Anwärterbezügen vom 14. Dezember 2011 (GBl. S. 571) wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft≪ durch das Wort ≫Finanzministeriums≪ ersetzt.

Artikel 90

Die Verordnung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Verwaltungspraktikanten vom 6. Juli 2011 (GBl. S. 403) wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft≪ durch das Wort ≫Finanzministeriums≪ ersetzt.

Artikel 91

Die Verordnung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Lehramtsanwärter und Studienreferendare in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen vom 13. Juli 2011 (GBl. S. 413) wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft≪ durch das Wort ≫Finanzministeriums≪ ersetzt.

Artikel 92

Die Verordnung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare vom 27. Juni 2011 (GBl. S. 389) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft≪ durch das Wort ≫Finanzministeriums≪ ersetzt.

2. In § 1 Satz 4 werden die Wörter ≫Ministerium für Finanzen und Wirtschaft≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

Artikel 93

Die Verordnung der Landesregierung und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Zuständigkeiten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. September 1986 (GBl. S. 344), die zuletzt durch Artikel 92 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 76) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift, § 4 Nummer 1 Halbsatz 2, § 11 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Finanzministeriums≪ ersetzt.

2. In § 4 Nummer 1 Halbsatz 2, § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 1 Nummer 2 und § 20 werden jeweils die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

3. § 6 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ werden durch das Wort ≫Finanzministeriums≪ ersetzt.

b) Nach dieser Zeile für das Finanzministerium mit den schließenden Wörtern ≫nicht sozialversicherungspflichtig ist,≪ werden in einer neuen Zeile folgende Wörter eingefügt:

≫des Wirtschaftsministeriums,≪ Die Wörter ≫Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ werden durch das Wort ≫Verkehrsministeriums≪ ersetzt.

c) Die Zeile mit den Wörtern ≫des Integrationsministeriums,≪ wird gestrichen.

Artikel 94

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener bautechnischer Dienst der Hochbauverwaltung vom 28. Oktober 2014 (GBl. S. 507) wird wie folgt geändert:

In der Überschrift, § 17 Absatz 3 Nummer 1 und 2 und Absatz 4 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Finanzministeriums≪ ersetzt.

Artikel 95

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer bautechnischer Dienst der Hochbauverwaltung vom 29. Juli 2014 (GBl. S. 390) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift sowie § 17 Absatz 3 Nummer 1 und 3 und Absatz 4 Nummer 1 und 3 werden jeweils die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Finanzministeriums≪ ersetzt.

2. In § 5 Absatz 1 und § 15 werden jeweils die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

Artikel 96

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst der Allgemeinen Finanzverwaltung vom 20. November 2014 (GBl. S. 675) wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Finanzministeriums≪ ersetzt.

Artikel 97

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst der Allgemeinen Finanzverwaltung vom 29. Juli 2014 (GBl. S. 385), die durch Verordnung vom 20. Juni 2016 (GBl. S. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift, § 12 Absatz 3 und § 17 Absatz 4 werden jeweils die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Finanzministeriums≪ ersetzt.

2. In § 27 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

Artikel 98

Die Finanzlaufbahnverordnung vom 23. Oktober 2012 (GBl. S. 574) wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Finanzministeriums≪ ersetzt.

Artikel 99

Die Landestrennungsgeldverordnung vom 12. Dezember 1985 (GBl. S. 411), die zuletzt durch Artikel 68 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1210, 1233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift, § 2 Absatz 3 Satz 3 und in § 5 Absatz 4 werden jeweils die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Finanzministeriums≪ ersetzt.

2. In § 4 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

Artikel 100

Die Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich des Straf- und Bußgeldverfahrens der Abgabenordnung auf das Finanz- und Wirtschaftsministerium vom 15. Juli 1985 (GBl. S. 229), die durch Artikel 93 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 76) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift und in § 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

Artikel 101

Die Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Zuständigkeit der Finanzämter im Strafverfahren und im Bußgeldverfahren vom 29. November 2004 (GBl. S. 864), die zuletzt durch Artikel 94 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 76) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Finanzministeriums≪ ersetzt.

Artikel 102

Die Verordnung der Landesregierung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 17 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes auf das Finanz- und Wirtschaftsministerium vom 4. Februar 1991 (GBl. S. 86), die durch Artikel 95 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 76) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift und in § 1 werden jeweils die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

Artikel 103

Die Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 30. November 2004 (GBl. S. 865), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1165) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Finanzministeriums≪ ersetzt.

Artikel 104

Die Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Betriebstättenbesteuerung nach dem Kirchensteuergesetz vom 23. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 17), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Februar 2015 (GBl. S. 144) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Finanzministeriums≪ ersetzt.

Artikel 105

Die Zweite Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Betriebstättenbesteuerung nach dem Kirchensteuergesetz vom 30. Januar 1970 (GBl. S. 47), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Februar 2015 (GBl. S. 144) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Finanzministeriums≪ ersetzt.

Artikel 106

Die Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Betriebstättenbesteuerung nach dem Kirchensteuergesetz vom 25. Oktober 1974 (GBl. S. 444), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Februar 2015 (GBl. S. 144) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Finanzministeriums≪ ersetzt.

Artikel 107

Die Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Verwaltung der Kirchensteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden vom 25. Oktober 1974 (GBl. S. 444), die durch Artikel 100 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 77) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Finanzministeriums≪ ersetzt.

Artikel 108

Die Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Verwaltung der Kirchensteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs und die Betriebstättenbesteuerung nach dem Kirchensteuergesetz vom 11. Oktober 1979 (GBl. S. 492), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Februar 2015 (GBl. S. 144) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Finanzministeriums≪ ersetzt.

Artikel 109

Die Kirchgeldverordnung vom 18. März 1998 (GBl. S. 237), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Finanzministeriums≪ ersetzt.

Artikel 110

Die Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Betriebstättenbesteuerung für Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nach dem Kirchensteuergesetz vom 10. Dezember 2008 (GBl. S. 494), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. Februar 2015 (GBl. S. 144, 145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift und in § 2 Satz 3 werden jeweils die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Finanzministeriums≪ ersetzt.

2. In § 2 Satz 2 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

Artikel 111

Die Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur elektronischen Datenübermittlung zwischen der Steuerverwaltung und den Gemeinden bei der Gewerbesteuer und der Grundsteuer vom 24. August 2015 (GBl. S. 878) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Finanzministeriums≪ ersetzt.

2. In § 1 Absatz 5 und § 2 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

Artikel 112

Die Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Berufung der sachkundigen Mitglieder der Gutachterausschüsse bei den Oberfinanzdirektionen vom 20. November 1975 (GBl. S. 834), die durch Artikel 107 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 77) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Finanzministeriums≪ ersetzt.

Artikel 113

Die Verordnung der Landesregierung über die Errichtung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl und der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg vom 28. Juni 1999 (GBl. S. 309), die zuletzt durch Verordnung vom 20. November 2012 (GBl. S. 632) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In §§ 3, 6 Absatz 1 und 2 sowie § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

Artikel 114

Die Leistungsbezügeverordnung vom 14. Januar 2005 (GBl. S. 125), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (GBl. S. 770, 771) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

Artikel 115

Die Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 11. Mai 20 10 (GBl. S. 406), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. November 2014 (GBl. S. 62 1, 622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter ≫und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr≪ durch die Wörter ≫, des Umweltministeriums und des Verkehrsministeriums≪ ersetzt.

2. In § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter ≫Ministerium für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministerium≪ ersetzt.

Artikel 116

Die Röntgen-Zuständigkeitsverordnung vom 10. November 2015 (GBl. S. 899) wird wie folgt geändert:

In Nummer 2.5, 2.19 und 2.47 der Anlage wird jeweils in Spalte 4 das Wort ≫Sozialministerium≪ durch das Wort ≫Umweltministerium≪ ersetzt.

Artikel 117

Die Gaststättenverordnung in der Fassung vom 18. Februar 1991 (GBl. S. 196, ber. 1992 S. 227), die zuletzt durch Gesetz vom 20. November 2012 (GBl. S. 604, 623) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministerium≪ ersetzt.

Artikel 118

Die Laufbahnverordnung eichtechnischer Dienst vom 1. Juli 2014 (GBl. S. 368) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministeriums≪ ersetzt.

2. In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministerium≪ ersetzt.

Artikel 119

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den eichtechnischen Dienst vom 13. April 2016 (GBl. S. 269) wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 120

Die Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung vom 27. Oktober 2006 (GBl. S. 348), die durch Artikel 82 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 74) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministeriums≪ ersetzt.

2. In § 1 Nummer 3 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministerium≪ ersetzt.

Artikel 121

Die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung vom 12. September 2006 (GBl. S. 294), die zuletzt durch Artikel 83 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 74) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 2 werden jeweils die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministerium≪ ersetzt.

2. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 122

Die Berufsbildungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 3. Juli 2007 (GBl. S. 342), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2015 (GBl. S. 65) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In §§ 1, 2 Absatz 1 Nummer 1 sowie § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministerium≪ ersetzt.

2. In § 2 Absatz 1 Nummer 4 und § 3 Absatz 1 Nummer 8 werden jeweils die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

3. In § 2 Absatz 1 Nummer 5 a und § 3 Absatz 3 Nummer 5 a werden jeweils die Wörter ≫Ministerium für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministerium≪ ersetzt.

4. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe ≫Nr. 1≪ durch die Wörter ≫Nummer 1 und 14 a≪ ersetzt.

b) In Nummer 5 werden die Wörter ≫Nr. 8 und 14 a das Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch die Wörter ≫Nummer 8 das Finanzministerium≪ ersetzt.

Artikel 123

Die Gemeinsame Verordnung der Landesregierung sowie des Sozialministeriums und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Fahrpersonalgesetz und der nach ihm ergangenen Rechtsverordnungen vom 22. November 1977 (GBl. S. 673), die zuletzt durch Artikel 156 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 83) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Sozialministeriums und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 124

Die Allgemeine Ausführungsverordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Landesbauordnung vom 5. Februar 2010 (GBl. S. 24), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. November 2014 (GBl. S. 501, 505) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 125

Die Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung vom 13. November 1995 (GBl. S. 794), die zuletzt durch Artikel 218 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 89) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 126

Die Bausachverständigenverordnung vom 15. Juli 1986 (GBl. S. 305), die zuletzt durch Artikel 219 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 89) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 127

Die Architekteneintragungsverordnung vom 13. Juli 1999 (GBl. S. 350), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 136, 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 128

Die Campingplatzverordnung vom 15. Juli 1984 (GBl. S. 545, ber. 1985 S. 20), die zuletzt durch Artikel 220 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 89) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 129

Die Verkaufsstättenverordnung vom 11. Februar 1997 (GBl. S. 84), die zuletzt durch Artikel 221 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 89) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 130

Die Versammlungsstättenverordnung vom 28. April 2004 (GBl. S. 3 11, ber. S. 653), die zuletzt durch Artikel 222 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift und in § 1 Absatz 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter ≫Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 131

Die Garagenverordnung vom 7. Juli 1997 (GBl. S. 332), die zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift, in § 6 Absatz 1 Satz 1 und in § 11 Absatz 3 Nummer 1 werden jeweils die Wörter ≫Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 132

Die Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über elektrische Betriebsräume vom 28. Oktober 1975 (GBl. S. 788, ber. 1976 S. 256), die durch Artikel 224 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 133

Die Feuerungsverordnung vom 24. November 1995 (GBl. S. 806), die zuletzt durch Artikel 226 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift und in § 10 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter ≫Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 134

Die Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch vom 2. März 1998 (GBl. S. 185), die zuletzt durch Artikel 227 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch die Wörter ≫und des Wirtschaftsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 135

Die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung vom 16. Dezember 1985 (GBl. S. 582, ber. 1986 S. 160), die zuletzt durch Verordnung vom 22. März 2016 (GBl. S. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministerium≪ ersetzt.

Artikel 136

Die Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin und zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vom 11. November 2013 (GBl. S. 367) wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 137

Die Verordnung der Landesregierung zur Übertragung börsenrechtlicher Verordnungsermächtigungen vom 20. Oktober 2008 (GBl. S. 401), die durch Artikel 84 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 74) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 1 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministerium≪ ersetzt.

Artikel 138

Die Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Wahl des Börsenrats an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse vom 21. August 2013 (GBl. S. 263) wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 139

Die Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr über die Zuständigkeit nach der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom 9. Juli 1984 (GBl. S. 511) wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 140

Die Heimarbeits-Zuständigkeitsverordnung vom 25. November 1998 (GBl. S. 649), die zuletzt durch Artikel 153 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 83) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift wird das Wort ≫Sozialministeriums≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 141

Die Verordnung der Landesregierung, des Sozialministeriums und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen vom 12. Oktober 1987 (GBl. S. 498), die zuletzt durch Artikel 154 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 83) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter ≫Sozialministeriums und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministeriums≪ ersetzt.

2. In Nummer 1.3 und 1.4 der Anlage wird jeweils in Spalte 4 das Wort ≫Sozialministerium≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministerium≪ ersetzt.

Artikel 142

Die Arbeitszeitzuständigkeitsverordnung vom 8. Februar 1999 (GBl. S. 86, 87), die zuletzt durch Artikel 155 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 83) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift wird das Wort ≫Sozialministeriums≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 143

Die Verordnung des Sozialministeriums und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Mutterschutzgesetzes vom 20. Januar 1967 (GBl. S. 9), die zuletzt durch Artikel 157 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 83) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Sozialministeriums und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 144

Die Mess- und Eich-Zuständigkeitsverordnung vom 19. März 2003 (GBl. S. 187), die zuletzt durch Verordnung vom 28. Januar 2015 (GBl. S. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 145

Die Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Zuständigkeit zur Erteilung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten vom 18. Dezember 1996 (GBl. 1997 S. 4), die zuletzt durch Artikel 225 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 146

Die Verordnung der Landesregierung zur Regelung der Bildungszeit für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 125 1) wird wie folgt geändert:

In § 6 Absatz 2 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministerium≪ ersetzt.

Artikel 147

Die Erste Verordnung der Landesregierung zur Übertragung schornsteinfegerrechtlicher Verordnungsermächtigungen vom 16. Juni 2009 (GBl. S. 253), die durch Artikel 85 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 75) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 1 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministerium≪ ersetzt.

Artikel 148

Die Zweite Verordnung der Landesregierung zur Übertragung schornsteinfegerrechtlicher Verordnungsermächtigungen vom 11. Januar 2010 (GBl. S. 9), die durch Artikel 86 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 75) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 1 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministerium≪ ersetzt.

Artikel 149

Die Verordnung des Sozialministeriums zur Feststellung der repräsentativen Tarifverträge im öffentlichen Personenverkehr vom 20. Juni 2013 (GBl. S. 155) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift und § 2 Absatz 6 Satz 2 wird jeweils das Wort ≫Sozialministeriums≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministeriums≪ ersetzt.

2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie § 2 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 wird jeweils das Wort ≫Sozialministerium≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministerium≪ ersetzt.

3. In § 1 Absatz 1 Satz 1 und § 2 Absatz 5 werden jeweils die Wörter ≫Ministerium für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministerium≪ ersetzt.

Artikel 150

Die Arbeitsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 4. Februar 1997 (GBl. S. 58), die zuletzt durch Artikel 72 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1210, 1233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫, des Finanz- und Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums≪ durch die Wörter ≫und des Wirtschaftsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 151

Die Arbeitssicherheitsfachkräfte-Verordnung vom 4. Dezember 1974 (GBl. S. 543), die zuletzt durch Artikel 158 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 83) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Sozialministeriums und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 152

Die Druckluft-Zuständigkeitsverordnung vom 15. Dezember 1997 (GBl. S. 574), die zuletzt durch Artikel 161 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 84) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift wird das Wort ≫Sozialministeriums≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 153

Die Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz sowie über die Gebühr für die Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung vom 15. Dezember 2008 (GBl. 2009 S. 2), die durch Verordnung vom 7. November 2012 (GBl. S. 577) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift wird das Wort ≫Sozialministeriums≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 154

Die Verordnung der Landesregierung über den Landespflegeausschuss nach § 92 SGB XI vom 9. Oktober 1995 (GBl. S. 749), die zuletzt durch Artikel 110 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 263) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 4 werden die Wörter ≫Ministerium für Arbeit und Soziales≪ durch das Wort ≫Sozialministerium≪ ersetzt.

Artikel 155

Die Berufsgerichtsordnung Ärzte vom 27. Juli 1955 (GBl. S. 177), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343, 365) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift und in § 36 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter ≫Ministeriums für Arbeit und Soziales≪ durch das Wort ≫Sozialministeriums≪ ersetzt.

2. In § 16 Absatz 1 werden die Wörter ≫Ministerium für Arbeit und Soziales≪ durch das Wort ≫Sozialministerium≪ und die Wörter ≫Ministerium Ländlicher Raum≪ durch die Wörter ≫Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

3. In § 36 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ≫Ministeriums Ländlicher Raum≪ durch die Wörter ≫Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

Artikel 156

Die Pharmazie- und Medizinprodukte-Zuständigkeitsverordnung vom 17. Oktober 2000 (GBl. S. 694), die zuletzt durch Verordnung vom 29. April 2014 (GBl. S. 217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 157

Die Badegewässerverordnung vom 16. Januar 2008 (GBl. S. 48), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389, 441) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 12 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ≫Ministeriums für Arbeit und Soziales≪ durch das Wort ≫Sozialministeriums≪ ersetzt.

Artikel 158

Die Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Altersgruppe der einzuladenden Frauen im Rahmen des Mammographie-Screenings vom 23. Dezember 2005 (GBl. 2006 S. 13) wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Arbeit und Soziales≪ durch das Wort ≫Sozialministeriums≪ ersetzt.

Artikel 159

Die Tierzuchtdurchführungsverordnung vom 4. Februar 2010 (GBl. S. 297) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum≪ durch die Wörter ≫Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ≫Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum≪ durch die Wörter ≫Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

Artikel 160

Die Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung der Bienenseuchen-Verordnung vom 17. Mai 2005 (GBl. S. 414) wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum≪ durch die Wörter ≫Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

Artikel 161

Die Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz über die Gebühren der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter und des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamtes Aulendorf vom 23. Dezember 2008 (GBl. 2009 S. 22), die durch Verordnung vom 14. Dezember 2010 (GBl. S. 1077) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz≪ durch die Wörter ≫Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

2. In den Nummern 0. 1.4 und 0.4.8 Satz 2 der Anlage zu § 1 werden jeweils die Wörter ≫Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum≪ durch die Wörter ≫Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

Artikel 162

Die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten über Zuständigkeiten nach der Bundeswildschutzverordnung vom 4. März 1986 (GBl. S. 112) wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten≪ durch die Wörter ≫Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

Artikel 163

Die Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über Zuständigkeiten nach dem Bundeswaldgesetz vom 5. Oktober 1987 (GBl. S. 441), die durch Artikel 105 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum≪ durch die Wörter ≫Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

Artikel 164

Die Bodenschutzwaldverordnung vom 19. Dezember 1977 (GBl. 1978 S. 79), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 4. Oktober 1982 (GBl. S. 470, 47 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten≪ durch die Wörter ≫Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

Artikel 165

Die Privatwaldverordnung vom 7. Juni 1999 (GBl. S. 322), die zuletzt durch Artikel 107 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums Ländlicher Raum≪ durch die Wörter ≫Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

Artikel 166

Die Jägerprüfungsordnung vom 7. Februar 2011 (GBl. S. 66) wird wie folgt geändert:

In der Überschrift und in § 3 Absatz 2 Satz 3, § 6 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 4 Satz 2, § 8 Absatz 3 Satz 3, § 10 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 5 Satz 2 sowie § 16 Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter ≫Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz≪ durch die Wörter ≫Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

Artikel 167

Die GMO-Obst- und Gemüse-Landesverordnung vom 8. Juni 20 10 (GBl. S. 464) wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz≪ durch die Wörter ≫Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

Artikel 168

Die Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz über die Durchführung von Fortbildungsprüfungen in den Berufen der Landwirtschaft vom 3. Juni 20 10 (GBl. S. 504) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz≪ durch die Wörter ≫Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

2. In § 14 Absatz 3 werden die Wörter ≫Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz≪ durch die Wörter ≫Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

Artikel 169

Die Erosionsschutzverordnung vom 29. Mai 2010 (GBl. S. 457), die durch Verordnung vom 21. August 2016 (GBl. S. 545) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz≪ durch die Wörter ≫Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

Artikel 170

Die Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz über Zuständigkeiten nach dem Rindfleischetikettierungsgesetz und dem Fischetikettierungsgesetz vom 3. Mai 20 10 (GBl. S. 414) wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz≪ durch die Wörter ≫Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

Artikel 171

Die Katzen- und Hundefell-Zuständigkeitsverordnung vom 12. Mai 2009 (GBl. S. 230) wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum≪ durch die Wörter ≫Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

Artikel 172

Die Legehennenbetriebsregister-Zuständigkeitsverordnung vom 13. Dezember 2008 (GBl. 2009 S. 1) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum≪ durch die Wörter ≫Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

2. In § 2 Nummer 1 werden die Wörter ≫Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum≪ durch die Wörter ≫Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

Artikel 173

Die Tiernebenprodukte-Zuständigkeitsverordnung vom 13. März 2007 (GBl. S. 209) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum≪ durch die Wörter ≫Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

2. In § 1 Nummer 1 und § 3 Nummer 1 werden jeweils die Wörter ≫Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum≪ durch die Wörter ≫Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

Artikel 174

Die Futtermittelsachkunde-Verordnung vom 30. Januar 2006 (GBl. S. 77) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum≪ durch die Wörter ≫Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ≫Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum≪ durch die Wörter ≫Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

Artikel 175

Die Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Zuständigkeit für die Zulassung und Eintragung von Lebensmittelbetrieben vom 12. Dezember 2005 (GBl. S. 847), die durch Verordnung vom 12. Januar 2008 (GBl. S. 58) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum≪ durch die Wörter ≫Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

Artikel 176

Die Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Höhe der Jagdabgabe vom 29. März 2005 (GBl. S. 300) wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum≪ durch die Wörter ≫Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

Artikel 177

Die Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Anwendung einheitlicher Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung bei Durchführung von Förder- und Ausgleichsmaßnahmen vom 11. November 2004 (GBl. S. 853) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum≪ durch die Wörter ≫Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

2. In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ≫Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum≪ durch die Wörter ≫Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

Artikel 178

Die Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 26. Juni 2004 (GBl. S. 593), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. Juni 20 10 (GBl. S. 502, 503) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum≪ durch die Wörter ≫Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

Artikel 179

Die Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über Zuständigkeiten nach dem Tierseuchenrecht vom 2. Juni 2004 (GBl. S. 431) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum≪ durch die Wörter ≫Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter ≫Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum≪ durch die Wörter ≫Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

Artikel 180

Die Forstdienstkleidungsverordnung vom 27. April 2004 (GBl. S. 3 11) wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum≪ durch die Wörter ≫Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

Artikel 181

Die Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Hopfengesetzes vom 1. April 1999 (GBl. S. 167), die durch Artikel 102 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum≪ durch die Wörter ≫Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

Artikel 182

Die Fischseuchen-Schutzverordnung IHN/VHS vom 29. Januar 1998 (GBl. S. 162), die zuletzt durch Verordnung vom 6. November 2002 (GBl. S. 465) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum≪ durch die Wörter ≫Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

Artikel 183

Die Rheinaufischereiverordnung vom 5. Juli 1983 (GBl. S. 44 1) wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten≪ durch die Wörter ≫Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

Artikel 184

Die Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung vom 27. Januar 2010 (GBl. S. 12), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. März 2011 (GBl. S. 125, 13 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum≪ durch die Wörter ≫Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

Artikel 185

Die Weinbergslagenverordnung vom 6. April 1971 (GBl. S. 157), die zuletzt durch § 12 der Verordnung vom 4. Oktober 1995 (GBl. S. 725, 728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums Ländlicher Raum≪ durch die Wörter ≫Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

Artikel 186

Die Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 20. November 1998 (GBl. S. 680), die zuletzt durch Verordnung vom 30. August 2016 (GBl. S. 570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter ≫Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 187

Die Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten vom 15. Januar 1996 (GBl. S. 75), die zuletzt durch Artikel 202 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 88) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministeriums≪ ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministeriums≪ ersetzt.

b) In Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter ≫Ministerium für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministerium≪ ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Finanzministerium≪ ersetzt.

Artikel 188

Die ÖPNV-Kostensatzverordnung 1999 vom 28. November 2000 (GBl. S. 734) wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Umwelt und Verkehr≪ durch das Wort ≫Verkehrsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 189

Die Eisenbahnzuständigkeitsverordnung vom 11. September 1995 (GBl. S. 714), die zuletzt durch Artikel 200 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 87) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministeriums≪ ersetzt.

2. In § 1 werden die Wörter ≫Ministerium für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministerium≪ ersetzt.

3. In § 5 werden die Wörter ≫Ministerium für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministerium≪ und die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministerium≪ ersetzt.

Artikel 190

Die Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Eisenbahnkreuzungsgesetz vom 29. August 1988 (GBl. S. 262), die zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministeriums≪ ersetzt.

2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 5 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und § 6 Nummer 1 werden jeweils die Wörter ≫Ministerium für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministerium≪ ersetzt.

Artikel 191

Die Verordnung des Innenministeriums über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen vom 17. März 1971 (GBl. S. 119), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 15 des Gesetzes vom 8. Juni 1995 (GBl. S. 417, 432, 435) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift wird das Wort ≫Innenministeriums≪ durch das Wort ≫Verkehrsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 192

Die Eisenbahn-Sachverständigenverordnung vom 12. Juli 1984 (GBl. S. 593), die zuletzt durch Artikel 98 der Verordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278, 289) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Umwelt und Verkehr≪ durch das Wort ≫Verkehrsministeriums≪ ersetzt.

2. In § 1 Absatz 4 und § 5 Absatz 3 werden jeweils die Wörter ≫Ministerium für Umwelt und Verkehr≪ durch das Wort ≫Verkehrsministerium≪ ersetzt.

Artikel 193

Die Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Sachverständige für Schleppaufzüge vom 26. Juli 1985 (GBl. S. 244), die zuletzt durch Artikel 201 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 88) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministeriums≪ ersetzt.

2. In § 9 Satz 2 werden die Wörter ≫Ministerium für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministerium≪ ersetzt.

Artikel 194

Die Zuständigkeitsverordnung Fahrzeuggenehmigung/Zulassung vom 12. April 2010 (GBl. S. 388), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Februar 2016 (GBl. S. 219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift und in § 1 Nummer 5 Buchstabe a werden jeweils die Wörter ≫Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 195

Die Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Durchführung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. April 2008 (GBl. S. 149), die zuletzt durch Artikel 204 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 88) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 196

Die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Kraftfahrsachverständigenrecht vom 26. April 1977 (GBl. S. 134), die zuletzt durch Artikel 205 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 88) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 3 werden die Wörter ≫Ministerium für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministerium≪ ersetzt.

Artikel 197

Die Verordnung der Landesregierung zur Übertragung einer Ermächtigung nach § 8 Abs. 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 7. November 2006 (GBl. S. 32 1), die durch Artikel 236 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 91) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In Artikel 1 werden in Satz 1 und 2 jeweils die Wörter ≫Ministerium für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministerium≪ ersetzt.

Artikel 198

Die Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 8. Januar 2008 (GBl. S. 57), die durch Artikel 237 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 91) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministeriums≪ ersetzt.

2. In § 2 werden die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Wirtschaftsministerium≪ und die Wörter ≫Ministerium für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministerium≪ ersetzt.

Artikel 199

Die Zweite Fahrberechtigungsverordnung vom 23. Oktober 2012 (GBl. S. 556), die durch Verordnung vom 10. November 2015 (GBl. S. 905) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 200

Die Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung und der Fernreiseverordnung vom 21. März 1995 (GBl. S. 304), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juli 2001 (GBl. S. 464) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Umwelt und Verkehr≪ durch das Wort ≫Verkehrsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 201

Die Luftqualitätsverordnung-Baumaschinen vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1249) wird wie folgt geändert:

In § 2 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ≫Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 202

Die Gefahrgutzuständigkeitsverordnung vom 10. März 1999 (GBl. S. 155, 156), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 17. Dezember 2013 (GBl. S. 498, 506) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 3 und 6 und § 2 Absatz 1 werden jeweils die Wörter ≫Ministerium für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministerium≪ ersetzt.

Artikel 203

Die Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Zuständigkeiten nach dem Internationalen Übereinkommen über sichere Container vom 29. August 1977 (GBl. S. 394), die zuletzt durch Artikel 207 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 88) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 204

Die Schifffahrtsverordnung Rheinfelden-Basel vom 30. November 2002 (GBl. 2003 S. 20), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389, 446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministerium für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 205

Die Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Schiffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden vom 29. Juli 1991 (GBl. S. 511), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389, 446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 206

Die Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Einführung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung vom 10. Dezember 2001 (GBl. S. 709), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1210, 122 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 207

Die Einführungsverordnung zur Hochrheinpatentverordnung vom 30. November 2002 (GBl. 2003 S. 2), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389, 446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 208

Die Rheinnebengewässer-Schifffahrts-Verordnung vom 28. Februar 2002 (GBl. S. 158), die zuletzt durch Artikel 212 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 89) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 209

Die Ulmer-Donau-Schifffahrtsverordnung vom 2. Mai 1968 (GBl. S. 177), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389, 446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 210

Die Hafenverordnung vom 10. Januar 1983 (GBl. S. 4 1), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389, 446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministeriums≪ ersetzt.

2. In § 25 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ≫Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr≪ durch das Wort ≫Verkehrsministerium≪ ersetzt.

Artikel 211

Die Bodensee-Mietbootverordnung vom 4. März 1987 (GBl. S. 116), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389, 446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 212

Die Rechtsverordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Landratsamts Bodenseekreis zum Schutz der Wasserentnahmen des Zweckverbandes Bodensee-Wasserversorgung in Stuttgart und der Stadt Überlingen aus dem Bodensee vom 8. Juli 1987 (GBl. S. 263, ber. 1988 S. 19), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389, 446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 213

Die Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Landratsamts Bodenseekreis über die Einrichtung einer Verbotszone im Bereich der Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung im Bodensee vom 16. Dezember 2011 (GBl. 2012 S. 8), die durch Artikel 25 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389, 446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 214

Die Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über güterverkehrsrechtliche Zuständigkeiten vom 13. Juli 1998 (GBl. S. 390), die zuletzt durch Artikel 206 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 88) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 215

Die Sondernutzungsgebührenverordnung vom 15. August 1978 (GBl. S. 516), die zuletzt durch Artikel 229 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 216

Die Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über den straßenrechtlichen Begriff des Gemeindeteils vom 11. Februar 1965 (GBl. S. 34), die zuletzt durch Artikel 230 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 217

Die Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Straßenverzeichnisse für Gemeindeverbindungsstraßen vom 19. Oktober 1965 (GBl. S. 293), die zuletzt durch Artikel 231 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 218

Die Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Zuständigkeitslockerungsgesetz und der Zuständigkeitslockerungsverordnung vom 26. August 1975 (GBl. S. 606), die zuletzt durch Artikel 232 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 91) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 und § 5 werden jeweils die Wörter ≫Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum≪ durch die Wörter ≫Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

2. In § 4 Absatz 1 werden nach Nummer 11 als neue Nummern 12 bis 16 aus § 6 die Nummern 1 bis 3, 6 und 7 in dieser Reihenfolge eingefügt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1 bis 3, 6 und 7 werden aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 1 und 2.

c) In der neuen Nummer 2 wird das Komma gestrichen.

4. In § 6b werden die Wörter ≫Ministerium für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministerium≪ ersetzt.

Artikel 219

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Straßenmeisterdienst vom 9. Januar 2015 (GBl. S. 66), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1047, 1055) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministeriums≪ ersetzt.

Artikel 220

Die Fluglärmgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2010 (GBl. S. 1125), die zuletzt durch Artikel 136 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 8 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter ≫Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ durch das Wort ≫Verkehrsministeriums≪ ersetzt.

Abschnitt 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 170380

ENDE