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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Fischereigesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 18. November 2008
(GBl. Nr. 15 vom 21.11.2008 S. 388)



Der Landtag hat am 5. November 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Fischereigesetzes

Das Fischereigesetz für Baden-Württemberg vom 14. November 1979 (GBl. S. 466, ber. 1980 S. 136), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "47," gestrichen.

2. In § 13 Abs. 2 werden die Worte "Bewirtschaftungsplan (§ 30 Abs. 1)" durch die Worte "Hegeplan (§ 21a Abs. 2)" ersetzt.

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Erlaubnis ersetzt die Genehmigung nach § 33 Abs. 4 Satz 1 des Naturschutzgesetzes."Die Erlaubnis ersetzt diejenige nach § 44 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes."

b) Absatz 4 Satz 2

Betrifft die Aussetzung der Hegepflicht einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk, ist die Fischereigenossenschaft vor der Entscheidung zu hören.

wird gestrichen.

c) Absatz 5

(5) Ist die Verpflichtung nach Absatz 4 ausgesetzt, hat der Fischereiberechtigte oder der Pächter die Vornahme von Hegemaßnahmen durch die Fischereigenossenschaft oder den von ihr bestimmten Dritten zu dulden.

wird aufgehoben.

4. In § 19 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort "Bewirtschaftungsplanes" durch das Wort "Hegeplanes" ersetzt.

5. In § 21 Abs. 2 werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Der Erlaubnisvertrag erlischt, wenn dem Berechtigten der Fischereischein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn der Berechtigte nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Fischereischeins die Erteilung eines neuen Fischereischeins beantragt hat oder wenn ihm die Erteilung eines neuen Fischereischeins unanfechtbar abgelehnt worden ist."Der Erlaubnisvertrag erlischt, wenn der berechtigten Person der Fischereischein unanfechtbar entzogen oder die Erteilung eines neuen Fischereischeins unanfechtbar abgelehnt worden ist."

6. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

" § 21a Fischereibezirk

(1) Soweit es aus Gründen der Hege erforderlich ist, kann das Ministerium durch Rechtsverordnung zusammenhängende Abschnitte von Gewässern zu Fischereibezirken erklären.

(2) Legen die Fischereiberechtigten eines Fischereibezirks nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Bildung der Fischereibehörde einen Plan über die geeigneten Hegemaßnahmen (Hegeplan) vor, kann die Fischereibehörde auf deren Kosten die zur Hege des Fischbestands erforderlichen Maßnahmen treffen."

7. Der Vierte Abschnitt (§§ 22 bis 30)

Vierter Abschnitt
Fischereibezirk, Fischereigenossenschaft

§ 22 Fischereibezirk

(1) Die Fischereibehörde kann Fischereibezirke bilden, wenn dies zur Erhaltung des Fischbestandes und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen fischereilichen Nutzung erforderlich ist. Die Abgrenzung der Fischereibezirke ist so vorzunehmen, dass der Fischereibezirk eine fischereibiologische Einheit möglichst ganz umfasst sowie eine sinnvolle Bewirtschaftung zulässt. Die Bildung, Änderung und Aufhebung eines Fischereibezirks sind im Staatsanzeiger bekannt zu machen.

(2) Erstreckt sich der Fischereibezirk auf den Bezirk mehrerer Fischereibehörden, wird die zuständige Behörde durch das Ministerium bestimmt.

(3) Steht das Fischereirecht innerhalb eines Fischereibezirks nur einer natürlichen oder juristischen Person zu, handelt es sich um einen Eigenfischereibezirk. Die übrigen Fischereibezirke sind gemeinschaftliche Fischereibezirke.

§ 23 Fischereigenossenschaft

(1) Die Fischereiberechtigten, deren Fischereirechte zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehören, bilden eine Fischereigenossenschaft. Die Fischereigenossenschaft ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts, die von der Fischereibehörde beaufsichtigt wird. Die §§ 120 bis 124 der Gemeindeordnung sowie § 22 Abs. 2 des Gesetzes gelten entsprechend.

(2) Der Anteil der Mitglieder an den Lasten sowie das Stimmrecht der Mitglieder bestimmen sich nach dem Wert der Fischereirechte. Die Genossenschaftsversammlung kann in der Satzung einen anderen Maßstab unter angemessener Berücksichtigung des Werts der Fischereirechte bestimmen. Jedes Mitglied muss mindestens eine Stimme besitzen. Mehr als zwei Fünftel der Stimmen dürfen auf ein Mitglied nicht entfallen.

(3) Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen, aus dem das Stimmrecht und der Anteil an den Lasten für das einzelne Mitglied hervorgehen müssen.

(4) Steht das Fischereirecht mehreren Personen zu, so können sie die Rechte aus dem Fischereirecht innerhalb der Genossenschaft nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Für die Verpflichtungen haften sie als Gesamtschuldner. Soweit die Berechtigten keinen gemeinschaftlichen Vertreter bestellt haben, kann die Fischereigenossenschaft Handlungen, die sie gegenüber Inhaber des Fischereirechts vorzunehmen hat, gegenüber einem Berechtigten wirksam vornehmen.

(5) Soweit im Pachtvertrag im Sinne von § 18 Abs. 2 nichts anderes vereinbart ist, tritt der Pächter während der Pachtdauer an die Stelle des Fischereiberechtigten in die sich aus der Mitgliedschaft in der Fischereigenossenschaft ergebenden Rechte und Pflichten ein. Ist ein Fischereirecht an mehrere verpachtet, gilt Absatz 4 entsprechend.

§ 24 Aufgaben der Fischereigenossenschaft

Die Fischereigenossenschaft hat die Aufgabe, die auf Grund der Hegepflicht vorzunehmenden Maßnahmen ihrer Mitglieder zusammenzulassen und zu lenken sowie durch eigene Maßnahmen zu unterstützen.

§ 25 Satzung der Fischereigenossenschaft

(1) Die Fischereigenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben. Die Fischereibehörde kann eine Änderung der Satzung verlangen, wenn dies erforderlich ist, damit die Fischereigenossenschaft weiterhin ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen kann. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Fischereibehörde. Die Fischereigenossenschaft hat die Satzung mit dem Genehmigungsvermerk bekannt zu machen.

(2) Das Ministerium erlässt durch Rechtsverordnung Bestimmungen über

  1. den notwendigen Inhalt der Satzung, wozu insbesondere die satzungsmäßige Regelung der Rechte und Pflichten der Mitglieder und der Genossenschaftsorgane, die Bestimmungen über die Aufstellung der Bewirtschaftungspläne sowie die Regelung der Voraussetzungen einer Umlageerhebung unter den Mitgliedern in der Satzung gehören;
  2. die Voraussetzungen und das Verfahren zum Erlass einer Satzung oder Satzungsänderung durch die Fischereibehörde, wenn die Genossenschaft ihrer rechtlichen Verpflichtung hierzu nicht nachkommt;
  3. das Verfahren zur Konstituierung der Fischereigenossenschaft durch die Fischereibehörde, die einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk festgesetzt hat.

§ 26 Organe

Organe der Fischereigenossenschaft sind die Genossenschaftsversammlung und der Vorstand.

§ 27 Genossenschaftsversammlung

(1) Die Genossenschaftsversammlung beschließt die Satzung, die Umlagen und die Bewirtschaftungspläne, wählt den Vorstand und dessen Vorsitzenden und nimmt die ihr durch die Satzung sonst zugewiesenen Aufgaben wahr.

(2) Die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung bedürfen der Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen.

(3) Die Beschlussfassung über die Satzung sowie deren Änderung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen der Mitglieder. Kommt die Beschlussfassung nicht zu Stande, weil die erforderliche Mehrheit nicht anwesend oder vertreten war, kann innerhalb eines Monats eine weitere Genossenschaftsversammlung einberufen werden, die über die Satzung oder eine Änderung der Satzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschließt. In der Einladung zu der weiteren Genossenschaftsversammlung ist auf die abweichende Mehrheit für die Beschlussfassung hinzuweisen.

(4) Die Genossenschaftsversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die Fischereibehörde kann die Einberufung verlangen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 28 Vorstand

(1) Der Vorstand der Fischereigenossenschaft besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Ist wegen der geringen Mitgliederzahl einer Fischereigenossenschaft ein aus mehreren Personen bestehender Vorstand nicht zweckmäßig, kann die Satzung festlegen, dass der Vorstand nur aus einem Mitglied besteht. Die Mitglieder des Vorstandes müssen nicht Mitglieder der Fischereigenossenschaft sein.

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung die übrige Verwaltung der Fischereigenossenschaft. Der Vorsitzende und der satzungsmäßige Stellvertreter vertreten die Fischereigenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich; sie sind allein zur Vertretung berechtigt.

(3) Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind diese bis zur Behebung des Mangels durch die Fischereibehörde zu bestellen.

§ 29 Auseinandersetzung, Abwicklung

(1) Wird die Abgrenzung der Fischereibezirke geändert, treffen die beteiligten Fischereigenossenschaften und Inhaber von Eigenfischereibezirken die erforderliche Vereinbarung über die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Fischereibehörde. Kommt die Vereinbarung trotz Fristsetzung, die mindestens einen Monat betragen soll, nicht zu Stande, trifft die Fischereibehörde die erforderlichen Bestimmungen.

(2) Wird ein gemeinschaftlicher Fischereibezirk aufgehoben, ist die Fischereigenossenschaft aufgelöst. Die Fischereigenossenschaft gilt nach ihrer Auflösung jedoch als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert.

(3) Die Abwicklung erfolgt durch den Vorstand. Die Genossenschaftsversammlung beschließt innerhalb eines Jahres nach Auflösung der Fischereigenossenschaft über die Verwendung des verbleibenden Vermögens. Wird innerhalb dieser Frist kein Beschluss getroffen, ist das Vermögen entsprechend dem Wert der Fischereirechte der Mitglieder an diese auszuzahlen. Die Fischereibehörde kann die Frist verlängern, wenn der Abschluss der Abwicklung aus zwingenden Gründen innerhalb der Frist nicht möglich ist.

(4) Für Rechtshandlungen, die aus Anlass der Änderung der Einteilung der Fischereibezirke notwendig werden, werden Abgaben (insbesondere auch die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz und der Kostenordnung) des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben; Auslagen werden nicht ersetzt.

§ 30 Bewirtschaftungsplan

(1) In einem Eigenfischereibezirk hat der Fischereiberechtigte, bei Abschluss eines Pachtvertrages im Sinne von § 18 Abs. 2, soweit im Pachtvertrag nichts anderes bestimmt ist, der Pächter sowie in einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk die Fischereigenossenschaft für den Zeitraum von ein bis fünf Jahren Bewirtschaftungspläne aufzustellen, die Bestimmungen treffen über

  1. die Maßnahmen zur Hege und zum künstlichen Fischbesatz,
  2. die Maßnahmen nach unvorhersehbaren nachteiligen Einwirkungen auf den Fischbestand oder das Gewässer,
  3. den Umfang des zulässigen Fischfangs auf Grund der einzelnen Fischereirechte,
  4. die Höchstzahl der für das einzelne Fischereirecht zulässigen Pacht- und Erlaubnisverträge,
  5. die Überwachung der Durchführung des Bewirtschaftungsplanes

(2) Die Bewirtschaftungspläne sollen mit den Bewirtschaftungsplänen in den angrenzenden Fischereibezirken abgestimmt werden. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Fischereibehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Festsetzungen nicht geeignet sind, den Fischbestand zu erhalten und eine ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung zu sichern.

(3) Sind mehrere Pächter zur Aufstellung eines Bewirtschaftungsplanes verpflichtet, haben sie einen gemeinsamen Bewirtschaftungsplan aufzustellen.

(4) Stellen die nach Absatz 1 Verpflichteten nicht bis zum 1. Februar eines Jahres einen Bewirtschaftungsplan auf oder wird der Bewirtschaftungsplan innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten aus Gründen, die vom Verpflichteten zu vertreten sind, nicht genehmigt, stellt die Fischereibehörde nach vorheriger Androhung auf Kosten der Pflichtigen den Bewirtschaftungsplan auf.

(5) Erfüllt ein Fischereiausübungsberechtigter seine Verpflichtungen aus den Bewirtschaftungsplänen trotz Fristsetzung bei einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk durch die Fischereigenossenschaft, im Übrigen durch die Fischereibehörde nicht, führt bei einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk die Fischereigenossenschaft, im Übrigen die Fischereibehörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Pflichtigen durch. Mit der Durchführung dieser Maßnahmen können auch Dritte mit ihrem Einverständnis beauftragt werden.

wird aufgehoben.

8. § 31 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 31 Fischereischein

(1) Wer die Fischerei ausübt, muss einen Fischereischein besitzen und diesen bei sich führen. Auf Verlangen ist der Fischereischein auch dem Fischereiberechtigten und dem Pächter zur Einsichtnahme auszuhändigen. Der Fischereischein ist nur gültig, wenn der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe erbracht ist.

(2) Der Fischereischein, der nach einem vom Ministerium erstellten Muster ausgestellt wird, wird nur erteilt, wenn der Antragsteller die für die Ausübung der Fischerei erforderliche Sachkunde besitzt.

(3) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich

  1. für Personen, die den Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen,
  2. wenn die Fischereibehörde in besonderen Fällen oder für Teilnehmer an fischereilichen Veranstaltungen Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen hat.

(4) Bei Verlegung der Hauptwohnung nach Baden-Württemberg sind die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Fischereischeine im Geltungsbereich dieses Gesetzes längstens bis zum Ende des auf diese Wohnsitznahme nachfolgenden Kalenderjahres gültig

(5) Der Fischereischein wird regelmäßig auf Lebenszeit ausgestellt. Er wird für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein) ausgestellt, wenn nach einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2 bei Erteilung des Fischereischeines auf den Nachweis der Sachkunde verzichtet wird.

" § 31 Fischereischein

(1) Wer die Fischerei ausübt, muss einen gültigen Fischereischein besitzen und diesen bei sich führen. Auf Verlangen ist der Fischereischein auch dem Fischereiberechtigten und dem Pächter zur Einsichtnahme auszuhändigen. Der Fischereischein ist nur gültig, wenn der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe erbracht ist.

(2) Der Fischereischein, der nach einem vom Ministerium erstellten Muster ausgestellt wird, wird nur erteilt, wenn der Antragsteller die für die Ausübung der Fischerei erforderliche Sachkunde besitzt. Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde und den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse sowie die Fälle, in denen aus besonderen Gründen vom Nachweis der Sachkunde abgesehen werden kann.

(3) Die Abnahme der Fischerprüfung kann den Landratsämtern und den Stadtkreisen als unteren Verwaltungsbehörden übertragen werden. Sie kann auch an den Dachverband der baden-württembergischen Fischereiverbände übertragen werden (Beleihung). Die Beleihung kann befristet werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen oder dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden. Die Beleihung und deren Widerruf sind öffentlich bekannt zu machen.

(4) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich

  1. für Personen, die den Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen,
  2. wenn die Fischereibehörde in besonderen Fällen oder für Teilnehmer an fischereilichen Veranstaltungen Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen hat.

(5) Gültige Fischereischeine anderer Bundesländer gelten auch in Baden-Württemberg, es sei denn der Inhaber hat hier seine Hauptwohnung. Wird die Hauptwohnung nach Baden-Württemberg verlegt, sind die in anderen Bundesländern ausgestellten gültigen Fischereischeine längstens bis zum Ende des auf die Wohnungsnahme nachfolgenden Kalenderjahres gültig. Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung im Ausland erworbene Fischereischeine oder vergleichbare Dokumente dem baden-württembergischen Fischereischein gleichstellen, soweit der Inhaber seine Hauptwohnung nicht in Baden-Württemberg hat; Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Der Fischereischein wird regelmäßig auf Lebenszeit ausgestellt. Er wird für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein) ausgestellt, wenn nach einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2 bei Erteilung des Fischereischeines auf den Nachweis der Sachkunde verzichtet wird."

9. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht eines mindestens achtzehn Jahre alten Inhabers eines Fischereischeins. § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 gelten entsprechend."(2) Der Jugendfischereischein wird bis zum Ende des Kalenderjahres ausgestellt, in dem der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet. Er berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht einer mindestens achtzehn Jahre alten Person, die Inhaber eines gültigen Fischereischeins ist. § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend."

b) Absatz 3

(3) Der Jugendfischereischein wird für ein Kalenderjahr ausgestellt.

wird aufgehoben.

10. § 44 Abs. 1 Nr. 9 erhält folgende Fassung:

altneu
9. das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer,"9. Anforderungen an den Gesundheitszustand von Fischen, die zum Besatz in ein Gewässer eingebracht werden, sowie über den Inhalt, die Aufbewahrung und die Vorlage von Gesundheitszeugnissen für diese Fische,".

11. § 47

§ 47 Übertragbare Fischkrankheiten

(1) Zum Schutz der Fische gegen einzelne übertragbare Fischkrankheiten kann das Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, dass

  1. Fischereigenossenschaften, Fischereiberechtigte, Fischereipächter, Inhaber von Fischereierlaubnisscheinen, Fischereiaufseher, Tierärzte und Untersuchungsanstalten der Fischereibehörde anzuzeigen haben, wenn in einem Gewässer der Ausbruch einer übertragbaren Fischkrankheit festgestellt ist oder der Verdacht hierauf besteht,
  2. übertragbare Fischkrankheiten zu bekämpfen sowie kranke oder verdächtige Fische zu behandeln, abzusondern oder unschädlich zu beseitigen sind,
  3. kranke oder verdächtige Fische zur Zucht oder zum Besatz nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen,
  4. Besitzer von Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht bestimmte Maßnahmen durchzuführen haben, durch die der Befall des Fischbestandes mit übertragbaren Fischkrankheiten verhindert wird,
  5. Fische zur Zucht oder zum Besatz nur dann in ein Gewässer eingebracht werden dürfen, wenn ein amtliches Zeugnis darüber vorliegt, dass sie keine Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Fischkrankheit befürchten lassen, und dass sie aus einem Bestand stammen, in dem übertragbare Fischkrankheiten oder deren Verdacht nicht festgestellt worden sind.

(2) Übertragbare Fischkrankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. die infektiöse Bauchwassersucht der Karpfen (IBW),
  2. die Schwimmblasenentzündung der Karpfenartigen (SBE),
  3. die hämorrhagische Virus-Septikämie (HVS),
  4. die infektiöse Pankreas-Nekrose der Forrellenartigen (IPN),
  5. die Drehkrankheit der Forellenartigen.

(3) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung weitere übertragbare Krankheiten der Fische den Fischkrankheiten im Sinne von Absatz 2 gleichstellen.

(4) Verdächtig ist jeder Fisch, an dem sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Fischkrankheit befürchten lassen. Darüber hinaus ist jeder Fisch aus Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht oder sonstigen Anlagen der Fischhaltung verdächtig, solange sich in diesen erkrankte oder nach Satz 1 verdächtige Fische befinden.

(5) Die Einhaltung der auf Grund der Absätze 1 und 3 erlassenen Rechtsverordnungen sowie der auf Grund dieser Rechtsverordnungen getroffenen vollziehbaren Anordnungen werden durch die zuständigen Behörden überwacht. § 73 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Viehseuchengesetzes findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen auch Untersuchungen einzelner Fische und der Gewässer vornehmen dürfen.

wird aufgehoben.

12. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. entgegen den Festsetzungen im Bewirtschaftungsplan die Fischerei ausübt oder die Festsetzungen im Bewirtschaftungsplan nicht erfüllt (§ 13 Abs. 2),"3. entgegen den Festsetzungen im Hegeplan die Fischerei ausübt oder diese Festsetzungen nicht erfüllt (§ 13 Abs. 2),".

b) In Nummer 12 werden die Worte "oder der Fischereigenossenschaft" gestrichen.

c) Nummer 14

14. entgegen den Festsetzungen im Bewirtschaftungsplan die Höchstzahl der zulässigen Abschlüsse von Pacht- und Erlaubnisverträgen überschreitet (§ 30 Abs. 1 Nr. 4),

wird gestrichen.

d) Nummer 15 erhält folgende Fassung:

altneu
15. entgegen § 31 Abs. 1 die Fischerei ausübt, ohne den Fischereischein bei sich zu führen,"15. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 1 die Fischerei ausübt, ohne einen gültigen Fischereischein zu besitzen und bei sich zu führen,".

e) Nummer 27 erhält folgende Fassung:

altneu
27. einer Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 3, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."27. einer Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 3, § 43 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."

13. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.