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§§ 28 - 30 (aufgehoben) 08

Fünfter Abschnitt
Fischereischein, Fischereiabgabe, Erlaubnisschein

§ 31 Fischereischein 08 12

(1) Wer die Fischerei ausübt, muss einen gültigen Fischereischein besitzen und diesen bei sich führen. Auf Verlangen ist der Fischereischein auch dem Fischereiberechtigten und dem Pächter zur Einsichtnahme auszuhändigen. Der Fischereischein ist nur gültig, wenn der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe erbracht ist.

(2) Der Fischereischein, der nach einem vom Ministerium erstellten Muster ausgestellt wird, wird nur erteilt, wenn der Antragsteller die für die Ausübung der Fischerei erforderliche Sachkunde besitzt. Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde und den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse sowie die Fälle, in denen aus besonderen Gründen vom Nachweis der Sachkunde abgesehen werden kann.

(3) Die Abnahme der Fischerprüfung kann den Landratsämtern und den Stadtkreisen als unteren Verwaltungsbehörden übertragen werden. Sie kann auch an den Dachverband der baden-württembergischen Fischereiverbände übertragen werden (Beleihung). Die Beleihung kann befristet werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen oder dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden. Die Beleihung und deren Widerruf sind öffentlich bekannt zu machen.

(4) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich

  1. für Personen, die den Inhaber eines gültigen Fischereischeins bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen,
  2. wenn die Fischereibehörde in besonderen Fällen oder für Teilnehmer an fischereilichen Veranstaltungen Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen hat.

(5) Gültige Fischereischeine anderer Bundesländer gelten auch in Baden-Württemberg, es sei denn der Inhaber hat hier seine Hauptwohnung. Wird die Hauptwohnung nach Baden-Württemberg verlegt, sind die in anderen Bundesländern ausgestellten gültigen Fischereischeine längstens bis zum Ende des auf die Wohnungsnahme nachfolgenden Kalenderjahres gültig. Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung im Ausland erworbene Fischereischeine oder vergleichbare Dokumente dem baden-württembergischen Fischereischein gleichstellen, soweit der Inhaber seine Hauptwohnung nicht in Baden-Württemberg hat; Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Der Fischereischein wird regelmäßig auf Lebenszeit ausgestellt. Er wird für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein) ausgestellt, wenn nach einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2 bei Erteilung des Fischereischeines auf den Nachweis der Sachkunde verzichtet wird.

§ 32 Jugendfischereischein 08 24

(1) Personen, die das siebte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, kann ein Fischereischein für Jugendliche (Jugendfischereischein) erteilt werden, soweit sie nicht die für die Ausstellung eines Fischereischeins gemäß § 31 erforderliche Sachkunde besitzen oder in einem Ausbildungsverhältnis als Fischwirt stehen.

(2) Der Jugendfischereischein wird bis zum Ende des Kalenderjahres ausgestellt, in dem der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet. Er berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht einer mindestens achtzehn Jahre alten Person, die Inhaber eines gültigen Fischereischeins ist. § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 33 Versagungsgründe 24

(1) Der Fischereischein und der Jugendfischereischein sind Personen zu versagen,

  1. die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. die geschäftsunfähig sind.

(2) Der Fischereischein und der Jugendfischereischein können insbesondere Personen versagt werden,

  1. die im Geltungsbereich des Grundgesetzes keinen Wohnsitz haben,
  2. die Fischwilderei begangen, einen Fischereischein gefälscht oder wiederholt oder gröblich Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen, die als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, begangen haben.

(3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 können der Fischereischein und der Jugendfischereischein nicht mehr versagt werden, wenn ein Führungszeugnis vorgelegt wird, das keine Verurteilung enthält oder wenn seit Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit fünf Jahre verstrichen sind.

(4) Werden nach Erteilung des Fischereischeines Gründe bekannt, die bereits vorher vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine Versagung des Fischereischeines gerechtfertigt hätten, so kann die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen.

§ 34 weggefallen

§ 35 Zuständigkeit für die Erteilung der Fischereischeine und die Erhebung der Fischereiabgabe

(1) Zuständig für die Erteilung des Fischereischeines und des Jugendfischereischeines sowie für die Erhebung der Fischereiabgabe sind die Gemeinden. Die diesen übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung der Fischereibehörden und des Ministeriums. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

(2) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seine Hauptwohnung hat. Hat der Antragsteller keine Hauptwohnung im Lande, ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk er die Fischerei ausüben will.

(3) Für die Verpflichtung zur Leistung von Gebühren sowie Umfang und Höhe der Gebühren bei Wahrnehmung der Aufgaben des Absatzes 1 durch Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften gelten die für die unteren Verwaltungsbehörden maßgebenden Vorschriften. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen bei Wahrnehmung von Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 gilt das Kommunalabgabengesetz.

§ 36 Fischereiabgabe 12

(1) Wer die Fischerei ausüben will, hat eine Fischereiabgabe zu entrichten. Die Abgabe ist an das Land abzuführen und vom Ministerium nach Anhörung des Landesfischereibeirats zur Förderung des Fischereiwesens und der fischereilichen Forschungstätigkeit zu verwenden. Die Abgabe ist für ein volles Kalenderjahr, für fünf oder für zehn aufeinander folgende Kalenderjahre zu entrichten. Inhaber von Jugendfischereischeinen sind nicht zur Entrichtung der Fischereiabgabe verpflichtet.

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium

  1. die Höhe der Fischereiabgabe festzusetzen; sie beträgt für jedes Kalenderjahr, für das der Fischerschein gültig ist, mindestens 6 Euro und darf 30 Euro nicht übersteigen,
  2. das Verfahren zur Erhebung der Fischereiabgabe und
  3. das Verfahren über den Nachweis der Entrichtung der Fischereiabgabe zu regeln.

(3) Auf die Fischereiabgabe sind die §§ 11, 18, 21 und 22 des Landesgebührengesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 37 Erlaubnisschein

(1) Dem auf Grund eines Erlaubnisvertrags zur Fischerei Berechtigten hat der andere Vertragsteil einen Erlaubnisschein zu erteilen, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:

  1. Name und Anschrift des Inhabers des Fischereirechts oder des Pächters,
  2. Name und Anschrift des Inhabers des Erlaubnisscheins,
  3. Tag der Ausstellung und Gültigkeitsdauer,
  4. Bezeichnung des Gewässers oder der Gewässerstrecke, auf die sich der Erlaubnisvertrag bezieht,
  5. Angaben über die zugelassenen Fanggeräte und Wasserfahrzeuge und
  6. Angaben über Mengenbeschränkungen und Abweichung von Schonmaßen.

§ 21 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass für die Erlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden und über die Ausgabe der Erlaubnisscheine Listen zu führen sind.

(3) Die nach Absatz 2 zu führenden Listen sind der Fischereibehörde und den Fischereiaufsehern auf Verlangen vorzulegen.

Sechster Abschnitt
Schutz der Fischbestände

§ 38 Verbot schädigender Mittel

(1) Der Fischfang mit künstlichem Licht, explodierenden, betäubenden und giftigen Mitteln, mit Schlingen sowie mit verletzenden Geräten (mit Ausnahme von Angelhaken) sowie das Reißen (einschließlich Zocken, Schlenzen und dergleichen) sind verboten.

(2) Für fischereiwirtschaftliche und wissenschaftliche Zwecke kann die Fischereibehörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.

(3) Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen, unter denen die Verwendung des elektrischen Stromes für fischereiliche Zwecke zulässig ist.

§ 39 Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken

(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet, hat auf seine Kosten geeignete Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen verhindern, anzubringen und zu unterhalten.

(2) Sind solche Vorrichtungen mit dem Vorhaben nicht vereinbar oder wirtschaftlich nicht zumutbar, hat der Unternehmer an Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 jährlich einen angemessenen Beitrag für die Erhaltung des Fischbestandes durch Fischbesatz zu leisten. Der Beitrag ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Schädigung des Fischbestandes festzusetzen. Weiter gehende Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 40 Fischwege 23

(1) Wer Anlagen in einem Gewässer errichtet, die den Wechsel der Fische verhindern oder erheblich beeinträchtigen, hat auf seine Kosten Fischwege oder sonstige für den Wechsel der Fische geeignete Einrichtungen von ausreichender Größe und Wasserbeschickung (Fischwege) anzulegen, zu betreiben und zu unterhalten. Die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels sind zu berücksichtigen.

(2) Die für die wasserrechtliche Entscheidung zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der Fischereibehörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, insbesondere wenn

  1. die Anlage nur einen vorübergehenden Zweck hat und ihre spätere Beseitigung gewährleistet ist, oder
  2. die für die Anlegung und Unterhaltung des Fischweges entstehenden Kosten in keinem Verhältnis zu den Vorteilen für die Fischerei stehen oder sonstige Nachteile entstehen, die schwer wiegender sind als die durch die Anlegung des Fischweges für die Fischerei entstehenden Vorteile.

(3) Ist die Errichtung eines Fischweges nicht möglich oder ist eine Ausnahme nach Absatz 2 zugelassen, hat der Unternehmer an Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 jährlich einen angemessenen Beitrag für die Erhaltung des Fischbestandes durch Fischbesatz zu leisten. Der Beitrag ist unter Berücksichtigung der durch die Behinderung des Fischwechsels zu erwartenden Schädigung des Fischbestandes festzusetzen. § 39 Abs. 2 Satz 3 findet Anwendung.

§ 41 Fischwege bei bestehenden Anlagen

(1) Die Eigentümer von Anlagen nach § 40 Abs. 1, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehen, müssen die Anlegung, den Betrieb sowie die Unterhaltung eines Fischweges durch das Land gegen angemessene Entschädigung in Geld dulden, wenn dies zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes erforderlich und mit der Anlage technisch vereinbar ist. Weiter gehende Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Das Land kann die Anlegung, den Betrieb sowie die Unterhaltung durch das Land davon abhängig machen, dass die hierdurch Begünstigten sich verpflichten, sich in angemessener Weise an den Bau- und Betriebskosten zu beteiligen.

§ 42 Sicherung des Fischwechsels 23

(1) Ein Gewässer darf unbeschadet des § 4 Abs. 4 Satz 2, §§ 39 und 40 durch ständige Fischereivorrichtungen einschließlich der elektrisch betriebenen Scheuchvorrichtung nicht mehr als die halbe Breite, von Uferlinie zu Uferlinie gemessen, für den Fischwechsel versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit entfernt sein, dass sie den Fischwechsel nicht beeinträchtigen. Die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels sind bei der Sicherung von Fischwechseln zu berücksichtigen.

(2) Für die Dauer der Schonzeiten sind die ständigen Fischereivorrichtungen in den Gewässern zu beseitigen oder so zu verändern, dass ihr Fangeffekt aufgehoben wird.

(3) Die Fischereibehörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestandes nicht gefährdet wird.

(4) Absätze 1 und 2 gelten nicht für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden und rechtmäßig genutzten ständigen Fischereivorrichtungen.

§ 43 Schonbezirke 23

(1) Die Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken erklären

  1. Gewässerteile, die für den Wechsel der Fische von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),
  2. Gewässer oder Gewässerteile, die besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für die Fische sind (Laichschonbezirke),
  3. Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager),
  4. Gewässerteile, die den Fischen der Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels dienen (Klimawandelanpassungsbezirke).

Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Entwurf in den Gemeinden, in denen die Schonbezirke liegen sollen, für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher von den Gemeinden öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.

(2) Die Fischereibehörde erlässt die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der höheren Wasserbehörde nach Anhörung der Fischereigenossenschaft, in deren Fischereibezirk der Schonbezirk liegen soll, oder bei einem Eigenfischereibezirk nach Anhörung des Inhabers des Fischereirechts sowie bei Verpachtung durch einen Pachtvertrag im Sinne von § 18 Abs. 2 des Pächters. Gleichzeitig teilt die Fischereibehörde den Personen, die fristgerecht Bedenken und Anregungen vorgebracht haben, das Ergebnis ihrer Prüfung mit.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können der Fischfang sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung des Gewässerbetts, das Mähen, das Einbringen und die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit Booten, das Wasserskilaufen und der Eissport für bestimmte Zeiten beschränkt oder verboten werden.

(4) Stellt eine Regelung nach Absatz 3 eine Enteignung dar, so hat das Land dafür eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Hat der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen diese Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Das Land kann die Erklärung zum Schonbezirk davon abhängig machen, dass die hierdurch Begünstigten sich verpflichten, die Entschädigungen ganz oder teilweise zu erstatten.

(5) Die Ortspolizeibehörden haben die Schonbezirke durch Aufstellen leicht lesbarer Schilder an geeigneten Stellen kenntlich zu machen. Die Eigentümer des Gewässerbettes und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.

(6) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandenen Schonbezirke bleiben bis zum 31. Dezember 1983 bestehen, soweit sie nicht vorher aufgehoben werden. Für sie gelten die bisherigen Vorschriften über Schonbezirke weiter.

§ 44 Schutz der Fischerei 08

(1) Zum Schutz der Fischerei kann das Ministerium durch Rechtsverordnung Bestimmungen treffen über

  1. die Schonzeiten der Fische einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen der Ausübung der Fischerei während der Schonzeiten,
  2. das Mindestmaß der Fische sowie die Behandlung untermäßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
  3. die Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermäßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
  4. die Verpflichtung zur Anlandung von gefangenen Fischen bestimmter Arten, deren Vorkommen oder Vermehrung aus fischereibiologischen Gründen unerwünscht ist,
  5. Verbote oder Beschränkungen für das Aussetzen von Fischen, die den angemessenen Fischbestand des Gewässers sowie den in diesem bestehenden Lebensraum und Lebensgemeinschaft gefährden könnten,
  6. die Art und Zeit der Werbung von Wasserpflanzen,
  7. den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,
  8. den Schutz der Fischnährtiere,
  9. Anforderungen an den Gesundheitszustand von Fischen, die zum Besatz in ein Gewässer eingebracht werden, sowie über den Inhalt, die Aufbewahrung und die Vorlage von Gesundheitszeugnissen für diese Fische,
  10. die Art, Beschaffenheit und Verwendung der Fanggeräte und Fangmittel einschließlich des Umfangs des zulässigen Fischfangs,
  11. die Beschränkung der Fischerei zur Nachtzeit,
  12. den Fischfang in und an Fischwegen,
  13. die Ausübung des Fischfangs zur Vermeidung gegenseitiger Störung der Fischer,
  14. die lichte Stabweite bei Rechenanlagen gegen das Eindringen von Fischen in Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke und
  15. die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte, Fangmittel und Fischbehälter.

(2) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Rechte auf die Benutzung ständiger Fischereivorrichtungen sowie auf den Gebrauch eines anderen bestimmten Fanggerätes werden durch eine auf Grund Absatz 1 Nr. 10 erlassene Rechtsverordnung nicht berührt, wenn der Fischereiberechtigte nur mit diesem die Fischerei ausüben darf.

(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gelten für die Gewässer im Sinne von § 1 Abs. 2 und für den Bodensee (einschließlich des Untersees) nur, wenn dies in der Rechtsverordnung ausdrücklich bestimmt ist.

§ 44a Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft 09

(1) Zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Aquakultur und der Binnenfischerei (§ 1a) kann das Ministerium durch Rechtsverordnung Bestimmungen treffen über

  1. die Erfassung von Informationen über gewerbsmäßige Fangtätigkeiten, insbesondere zur Erstellung von Verzeichnissen
    1. aller Fischereifahrzeuge und gewerbsmäßiger Akteure und Fischer sowie
    2. aller Einrichtungen oder anderen von den Mitgliedstaaten zugelassenen Stellen oder ermächtigten Personen, die die Erstvermarktung von Erzeugnissen der Binnenfischerei und der Aquakultur durchführen,
  2. Nachweise über den Fang und die Abgabe von Binnenfischen,
  3. Verbote oder Einschränkungen des gewerbsmäßigen Fangs und der Erstvermarktung bestimmter Fischarten.

(2) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 45 Mitführen von Fanggeräten und sonstiger Fangmitteln

Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fanggeräte und sonstige Fangmittel fangfertig mitführen. Das Mitführen unerlaubter Fanggeräte und sonstiger Fangmittel an oder auf Gewässern ist untersagt.

§ 46 Anzeige von Fischsterben

Die Fischereiausübungsberechtigten sind verpflichtet, Fischsterben unverzüglich der Ortspolizeibehörde, wenn diese nicht erreichbar ist, bei einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Bei Gefahr in Verzug kann die Anzeige in jedem Fall auch bei einer Polizeidienststelle erfolgen.

§ 47 (aufgehoben) 08

Siebter Abschnitt
Fischereibehörden, Fischereibeiräte, Fischereiaufsicht

§ 48 Fischereibehörden

(1) Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium.

(2) Fischereibehörden sind die Regierungspräsidien.

§ 49 Fischereibeiräte

(1) Zur Beratung in fischereifachlichen Fragen werden beim Ministerium ein Landesfischereibeirat und bei den Fischereibehörden Fischereibeiräte gebildet. Dem Landesfischereibeirat sollen insbesondere Vertreter der Fischereirechtsinhaber, der Landesfischereiverbände und des Natur- und Umweltschutzes angehören. In die Fischereibeiräte sollen insbesondere Vertreter der Berufs- und Sportfischer berufen werden.

(2) Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Zusammensetzung des Landesfischereibeirats und der Fischereibeiräte sowie das Vorschlagsrecht und das Berufungsverfahren.

(3) Die Mitglieder des Landesfischereibeirats und der Fischereibeiräte sind ehrenamtlich tätig. Sie sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Beiräte sind mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie sind auch einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder dies beantragt. Den Vorsitz in den Beiräten führt ein vom Ministerium oder der Fischereibehörde bestellter Vertreter.

§ 50 Fischereiaufsicht 12

(1) Die Fischereiaufsicht ist Aufgabe der Fischereibehörde. Sie bestellt die staatlichen Fischereiaufseher.

(2) Zur Durchführung der Fischereiaufsicht kann die Fischereibehörde auch sonstige zuverlässige Personen, die volljährig und im Besitz eines gültigen Fischereischeins sein müssen, zu ehrenamtlichen Fischereiaufsehern bestellen. Sie unterliegen der Dienstaufsicht der Fischereibehörde, die ihnen einen Dienstausweis ausstellt.

(3) Auf oder an Gewässern mit Fanggeräten angetroffene Personen haben den Fischereiaufsehern auf Verlangen jederzeit

  1. die Personalien anzugeben,
  2. den Fischereischein, den Jugendfischereischein sowie den Erlaubnisschein zur Prüfung auszuhändigen,
  3. die mitgeführten Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte in Fischereifahrzeugen sowie die Fischbehälter vorzuzeigen.

Die Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird, haben auf Anruf sofort ihre Fahrzeuge anzuhalten und auf Verlangen den Fischereiaufseher an Bord zu holen. Die Weiterfahrt ist erst zulässig, wenn der Fischereiaufseher dies gestattet.

(4) Der Fischereiaufseher hat bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen seinen Dienstausweis vorzuzeigen, es sei denn, dass ihm dies aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann. Der Fischereiaufseher ist befugt, Personen,

  1. die unberechtigt fischen,
  2. die auf oder an Gewässern, in denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit Fanggeräten angetroffen werden, oder
  3. die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen,

die gefangenen Fische und die Fanggeräte abzunehmen. Er ist ferner berechtigt, Grundstücke zu betreten und, soweit anderweitige Bestimmungen nicht entgegenstehen, Gewässer zu befahren. Die Fischereiaufseher haben bei der Ausübung der Fischereiaufsicht die Stellung von Polizeibeamten im Sinne des Polizeigesetzes. Die Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes bleiben unberührt.

(5) Der ehrenamtliche Fischereiaufseher hat die abgenommenen Fische und Fanggeräte unverzüglich einer Polizeidienststelle zu übergeben.

Achter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

§ 51 08 09 12

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 die Veräußerung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  2. entgegen § 12 Abs. 2 feststehende Fischereivorrichtungen neu errichtet oder vergrößert,
  3. entgegen den Festsetzungen im Hegeplan die Fischerei ausübt oder diese Festsetzungen nicht erfüllt (§ 13 Abs. 2),
  4. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 ohne Zustimmung der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Fischerei in Gewässern oder Gewässerstrecken, die sich innerhalb von Gebäuden, Hofräumen, gewerblichen Anlagen sowie eingefriedeten Grundstücken einschließlich der Grundstücke, bei denen die Einfriedung des Ufers fehlt, befinden, ausübt,
  5. als Fischereiberechtigter seiner Verpflichtung zur Hege nach § 14 Abs. 1 oder als Pächter, dem die Hegepflicht im Pachtvertrag ganz übertragen wurde, nach § 14 Abs. 4 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,
  6. entgegen § 14 Abs. 2 oder 3 Fische ohne Erlaubnis der Fischereibehörde einsetzt,
  7. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 auf überfluteten Grundstücken fischt,
  8. entgegen § 15 Abs. 2 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern,
  9. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 Büsche, Sträucher oder Äste zurückschneidet,
  10. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 als Verpächter Abschluss, Änderung, Kündigung und Erlöschen eines Pachtvertrags im Sinne von § 18 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  11. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 als Pächter die Fischerei ausübt,
  12. entgegen § 19 Abs. 6 als Fischereiberechtigter oder Pächter vollziehbaren Anordnungen der Fischereibehörde nicht Folge leistet,
  13. entgegen § 21 Abs. 4 die Fischerei ausübt, ohne den Erlaubnisschein bei sich zu führen,
  14. entgegen § 4a die Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung von Monitoring-, Unter suchungs- und Berichtspflichten des Landes nicht duldet oder nicht Fische, die für Untersuchungszwecke benötigt werden, den mit den Untersuchungen beauftragten Personen oder Einrichtungen überlässt,
  15. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 die Fischerei ausübt, ohne einen gültigen Fischereischein zu besitzen und bei sich zu führen,
  16. entgegen § 32 die Fischerei ausübt, ohne den Jugendfischereischein bei sich zu führen oder ohne unter Aufsicht eines mindestens achtzehn Jahre alten Inhabers eines Fischereischeins zu stehen,
  17. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Erlaubnisschein ausstellt, der nicht die nach diesen Vorschriften erforderlichen Mindestangaben enthält oder den durch Rechtsverordnung des Ministeriums bestimmten Mustern nicht entspricht,
  18. entgegen § 37 Abs. 2 und 3 die Listen über die Ausgabe der Erlaubnisscheine nicht oder nicht vollständig führt oder auf Verlangen nicht vorlegt,
  19. entgegen § 38 Abs. 1 den Fischfang mit verbotenen Mitteln oder durch Reißen ausübt,
  20. entgegen § 39 Abs. 1 keine Vorrichtungen anbringt oder unterhält, die das Eindringen der Fische verhindern,
  21. entgegen § 40 Abs. 1 keine Fischwege anlegt, betreibt oder unterhält,
  22. entgegen § 42 Abs. 1 und 2 ein Gewässer durch ständige Fischereivorrichtungen auf mehr als die halbe Breite versperrt oder ständige Fischereivorrichtungen während der Schonzeit nicht beseitigt oder abstellt,
  23. verbotswidrig in Schonbezirken im Sinne von § 43 Abs. 6 Satz 1 fischt,
  24. entgegen § 45 Fanggeräte und sonstige Fangmittel fangfertig oder unerlaubte Fanggeräte und sonstige Fangmittel mitführt,
  25. entgegen § 46 Fischsterben nicht anzeigt,
  26. entgegen § 50 Abs. 3 Satz 1 seine Personalien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt, den Fischereischein, Jugendfischereischein oder Erlaubnisschein nicht zur Prüfung aushändigt, die mitgeführten Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte in Fischereifahrzeugen sowie die Fischbehälter nicht vorzeigt sowie als Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird, den Anordnungen der Fischereiaufseher nach § 50 Abs. 3 Satz 2 nicht Folge leistet,
  27. einer Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 3, § 43 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(3) Fischereigeräte und Fangmittel, die zur Vorbereitung oder Begehung von Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 benutzt worden sind oder Fische, die durch eine solche Ordnungswidrigkeit erlangt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(4) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

  1. für Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Abs. 1 Nrn. 4, 7 bis 9, 13 bis 18, 23 bis 26 und 27, soweit dies in der Rechtsverordnung besonders bestimmt ist, die Gemeinden,
  2. im Übrigen die Fischereibehörden.

Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 52 (aufgehoben) 12

§ 53 (aufgehoben) 12

§ 54 Verwaltungsvorschriften

Das Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 55 Änderung bestehender Vorschriften

(1) Betrifft die Änderung des Wassergesetzes und ist hier nicht wiedergegeben.

(2) Betrifft die Änderung des LVG und ist hier nicht wiedergegeben.

§ 56 Aufhebung bestehender Vorschriften

(1) Rechtsvorschriften, die diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entsprechen oder widersprechen, treten außer Kraft. Insbesondere treten, soweit sie bisher noch in Geltung sind, außer Kraft: hier nicht wiedergegeben

(2) Unberührt bleibt die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Ausübung der Fischerei in den Stauhaltungen des Rheins beim Kraftwerk Rheinau vom 13. April 1959 (GBl. S. 45), geändert durch die Verordnung vom 6. April 1971 (GBl. S. 157).

§ 57 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Die §§ 17 bis 21 und Vorschriften, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung, § 52 am 1. Januar 1984 in Kraft.

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