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Regelwerk, Naturschutz
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FischG - Fischereigesetz für Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -

Vom 14. November 1979
(GBl. S. 466, 1980 S. 136; 14.12.2004 S. 895; 18.11.2008 S. 388 08; 10.11.2009 S. 645 09; 20.03.2012 S. 146 12; 03.12.2013 S. 389 13; 23.06.2015 S. 585 15; 23.02.2017 S. 99 17; 21.12.2021 S. 22; 07.02.2023 S. 26 23; 15.10.2024 Nr. 85 24)



Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich 08 09

(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in allen ständig oder zeitweilig in Betten fließenden oder stehenden Gewässern.

(2) Auf bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht finden nur die §§ 3 bis 12, 14 Abs. 2 sowie §§ 15, 16, 38, 39, 44, 45, 50 und 51 Anwendung. Gleiches gilt für Gewässer bis zu 0,25 ha, denen es an einer für jede Art des Fischwechsels geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt und an denen nur ein einziges nicht beschränktes Fischereirecht besteht; § 31 findet Anwendung.

(3) Dieses Gesetz gilt zusätzlich für Anlagen der Aquakultur, die nicht Gewässer im Sinne des Absatzes 1 sind, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

(4) Die wasser- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 1a Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft 09

(1) Dieses Gesetz dient auch der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Aquakultur und der Binnenfischerei.

(2) Die Durchführung und die Überwachung der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Rechtsakte einschließlich der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Fischereibehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Staatsverträge

Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit durch Staatsverträge besondere Bestimmungen über die Fischerei in den Bundeswasserstraßen und den sonstigen Gewässern getroffen sind.

Zweiter Abschnitt
Fischereirecht

§ 3 Inhalt der Fischereirechte 12

(1) Das nicht beschränkte Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem Gewässer Fische einschließlich deren Laich, Neunaugen einschließlich deren Larven, zehnfüßige Krebse und Muscheln (Fische) zu fangen und sich anzueignen. Mit Ausnahme der Gewässer des § 1 Abs. 2 ist der Inhaber des Fischereirechts (Fischereiberechtigter) zur Hege verpflichtet.

(2) Das beschränkte Fischereirecht gibt nur die Befugnis, Fische bestimmter Fischarten, mit bestimmten Fangmitteln, zu bestimmten Zeiten, für den häuslichen Gebrauch oder in anderer Weise beschränkt zu fangen und sich anzueignen. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf Fischnährtiere, soweit das Gewässer zur Fischerei benutzt wird.

(4) Die Fischereirechte gehören dem Privatrecht an; § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) findet auf sie entsprechende Anwendung. Wer ein Fischereirecht ausübt, wird nach den für den Besitzschutz geltenden Vorschriften gegen Störungen der Ausübung geschützt.

§ 4 Inhaber des Fischereirechts

(1) Das nicht beschränkte Fischereirecht steht vorbehaltlich des § 6 Abs. 1 in Gewässern erster Ordnung dem Land, in Gewässern zweiter Ordnung innerhalb des Gemeindegebiets der Gemeinde sowie in allen anderen Gewässern dem Eigentümer des Gewässerbetts zu. Bei Umstufungen von Gewässern gehen die Fischereirechte des Landes und der Gemeinden auf die neuen Träger der Unterhaltungslast über.

(2) Den Inhabern der Fischereirechte im Hauptgewässer steht das Fischereirecht auch in Nebenarmen, Ersatzstrecken, Flutkanälen und anderen Kanälen, die sich mit dem Hauptgewässer wieder vereinigen, im Verhältnis der Fläche und entsprechend der räumlichen Lage ihrer Fischereirechte zu.

(3) Absatz 2 gilt nicht für die Anlagen des § 1 Abs. 2 Satz 1. Die im Hauptgewässer Fischereiberechtigten sind befugt, im Verhältnis der Fläche und entsprechend der räumlichen Lage ihrer Fischereirechte im Hauptgewässer die Fischerei auch in den Anlagen des § 1 Abs. 2 Satz 1 so lange auszuüben, als die Absperrung gegen den Fischwechsel nicht wirksam ist. Dies gilt nicht, wenn die im Hauptgewässer Fischereiberechtigten die Unterhaltungslast für die Absperrung tragen.

(4) Hat ein Gewässer eine Verbindung mit einem blind endenden Gewässer, steht das Fischereirecht in diesem Gewässer abweichend von Absatz 1 den Berechtigten der Hauptgewässerstrecke, in deren Bereich das blind endende Gewässer beginnt, im Verhältnis der Fläche und entsprechend der räumlichen Lage ihrer Fischereirechte im Hauptgewässer zu. Die Berechtigten können das blind endende Gewässer an seinem Beginn oder an anderer Stelle gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, vorbehaltlich der wasserrechtlichen Vorschriften absperren. Soweit das blind endende Gewässer wirksam abgesperrt ist, ruht das Fischereirecht der Fischereiberechtigten in diesem Gewässer. Das Recht zur Ausübung der Fischerei steht dann den Eigentümern des Gewässerbetts des blind endenden Gewässers zu.

§ 4a Pflichten der Fischereiberechtigten 12

Die Fischereibehörde kann zur Erfüllung von Monitoring-, Untersuchungs- und Berichtspflichten des Landes die Durchführung von Untersuchungen und Erhebungen von Fischbeständen anordnen. Die Fischereiberechtigten und Personen, denen die Ausübung des Fischereirechts nach § 17 übertragen wurde, haben die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Sie haben Fische, die für Untersuchungszwecke benötigt werden, den mit den Untersuchungen beauftragten Personen oder Einrichtungen zu überlassen. Für die Überlassung nach Satz 3 ist auf Antrag eine angemessene Entschädigung zu gewähren.

§ 5 Fischereirechte bei Veränderungen der Gewässer

(1) Hat ein Gewässer infolge natürlicher Ereignisse oder baulicher Maßnahmen sein Bett verlassen, gehen die nicht beschränkten Fischereirechte im Verhältnis ihrer Fläche und entsprechend ihrer räumlichen Lage im bisherigen Gewässer auf das neue Gewässer über. Das Fischereirecht im bisherigen Gewässer steht den nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Berechtigten zu. Solange zwischen dem bisherigen und dem neuen Gewässer keine gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, wirksame Absperrung vorhanden ist, sind die Fischereiberechtigten befugt, entsprechend ihren früheren Rechten die Fischerei auch im bisherigen Gewässer auszuüben. § 4 Abs. 3 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

(2) Fischereirechte, die im Zeitpunkt des Übergangs des Gewässers in das neue Gewässerbett dort bestehen, bleiben unberührt. Gleiches gilt für Fischereirechte in Gewässern, die in Nebenarme, Flutkanäle, andere Kanäle, Ersatzstrecken sowie blind endende Gewässer einbezogen werden, oder wenn zwischen Gewässern, denen es bisher an einer für jede Art des Fischwechsels geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlte, und anderen Gewässern eine für den Fischwechsel geeignete Verbindung hergestellt wird.

(3) Hat sich das Bett eines Gewässers verändert, erstrecken sich die nicht beschränkten Fischereirechte auf das veränderte Gewässer. Bestehen an derselben Gewässerstrecke mehrere nicht beschränkte Fischereirechte, so bestimmt sich deren räumliche Ausdehnung am veränderten Gewässer nach dem Verhältnis, in dem sie am bisherigen Gewässer zueinander standen.

(4) Für Schäden, die dem Fischereiberechtigten durch eine Änderung des Gewässers im Sinne der Absätze 1 und 3 entstehen, ist nach den wasserrechtlichen Vorschriften Entschädigung zu leisten, soweit die Veränderung durch bauliche Maßnahmen herbeigeführt wird. Bei der Berechnung der Entschädigung ist das Recht zur Ausübung der Fischerei nach Absatz 1 Satz 3 zu berücksichtigen. Vorteile, die bei baulichen Maßnahmen nach Satz 1 entstehen, hat der Fischereiberechtigte dem Träger der baulichen Maßnahmen auszugleichen. Geringfügige Vorteile bleiben außer Betracht.

§ 6 Weitergeltung der bisherigen Fischereirechte

(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Fischereirechte und Rechte an Fischereirechten bleiben aufrechterhalten. Beschränkte Fischereirechte können nicht neu begründet werden. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt.

(2) Der Inhalt der nach dem Recht des früheren Landes Baden als Erblehen verliehenen Fischereirechte bestimmt sich nach bisher geltendem Recht; die Lehenabgaben stehen den bisher Berechtigten zu. Die den vormals Berechtigten sowie den Anliegern überlassene Ausübung der Fischerei steht den bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Berechtigten als Fischereirecht im Sinne dieses Gesetzes zu. Das Recht der Anlieger kann jedoch nur zusammen mit den das Recht begründenden Ufergrundstücken veräußert oder vererbt werden. Das Recht geht ohne Entschädigung auf die nach § 4 Berechtigten über, wenn der Inhaber nicht mehr Eigentümer der auf beiden Seiten, an der Grenze des ehemaligen Großherzogtums Baden auf einer Seite gelegenen Ufergrundstücke auf eine Länge von mindestens 1.500 Meter ist.

(3) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften finden auf die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden selbstständigen Fischereigerechtigkeiten und sonstigen Fischereirechte, die den für Grundstücke geltenden Vorschriften unterliegen, entsprechende Anwendung.

(4) Die nach dem Recht des früheren Landes Württemberg als beschränkte persönliche Dienstbarkeiten oder als Nießbrauch bestellten Fischereirechte können auch künftig weder veräußert noch vererbt werden.

(5) Das Recht zum freien Fischfang wird aufgehoben. Fischereirechte, die Personen als Einwohner bestimmter Gemeinden als solchen zustehen, werden mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes innerhalb des Gemeindegebietes in freies Gemeindevermögen umgewandelt. Die Gemeinden haben den bisher Berechtigten auf Antrag eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Der Anspruch erlischt zwei Jahre nach Umwandlung der Fischereirechte.

(6) Die aufrechterhaltenen Fischereirechte erlöschen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren seit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, soweit sie Rechte im Sinne des Absatzes 3 sind, in das Grundbuch, im Übrigen in das Verzeichnis der Fischereirechte eingetragen werden. Wird das Fischereirecht in das Grundbuch oder das Verzeichnis eingetragen, so genügt es zur Wahrung der Frist, wenn bis zu ihrem Ablauf der Eintragungsantrag bezüglich der Rechte des Absatzes 3 beim Grundbuchamt, im Übrigen bei der in § 7 Abs. 2 Satz 1 genannten Behörde gestellt oder eine auf die Feststellung des Fischereirechts gerichtete Klage erhoben und die Klageerhebung der Eintragungsbehörde angezeigt ist; die Frist ist auch gewahrt, wenn bis zu ihrem Ablauf ein Aufgebotsverfahren nach § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt und die Antragsteilung Eintragungsbehörde angezeigt ist. Die Antragsteilung bei einer der beiden in Satz 2 genannten Behörden wahrt die Frist auch bei der anderen Behörde; Gleiches gilt für die Anzeige der Klageerhebung oder des Antrags nach § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(7) Die im Grundbuch, nach dem Recht der früheren Hohenzollerischen Lande im Wasserbuch oder nach dem Recht des früheren Landes Württemberg im Güterbuch eingetragenen Fischereirechte gelten, soweit sie in das Verzeichnis der Fischereirechte einzutragen sind, mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als dort eingetragen. Sie sind von Amts wegen in das Verzeichnis zu übertragen. Widersprechen die Eintragungen im Grundbuch den Eintragungen im Wasserbuch oder im Güterbuch, so gehen die Grundbucheintragungen vor.

§ 7 Verzeichnis der Fischereirechte 12 17 22

(1) Die Fischereirechte sind mit Ausnahme der in Satz 2 und § 6 Abs. 3 aufgeführten Fischereirechte in das Verzeichnis der Fischereirechte einzutragen. Die Fischereirechte in den Be- und Entwässerungsgräben sowie in den Gewässern des § 1 Abs. 2 können auf Antrag in das Verzeichnis eingetragen werden.

(2) Das Verzeichnis der Fischereirechte wird von den Landratsämtern und den Stadtkreisen als untere Verwaltungsbehörden eingerichtet und geführt. Ein Fischereirecht wird in das Verzeichnis eingetragen, wenn sein Bestehen nachgewiesen ist. Das Ministerium Ländlicher Raum (Ministerium) regelt durch Rechtsverordnung die Einrichtung und die Führung des Verzeichnisses sowie das Verfahren bei Eintragungen.

(3) Gegen die Entscheidung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden über Eintragungen in das Verzeichnis der Fischereirechte ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig. § 71 Absatz 2, §§ 72 bis 77 und 81 Absatz 1 bis 3 der Grundbuchordnung finden entsprechende Anwendung.

§ 8 Übertragung von nicht beschränkten Fischereirechten, Vorkaufsrecht 12 13

(1) Ein nicht beschränktes Fischereirecht kann durch Rechtsgeschäft nur ungeteilt übertragen werden. Die Fischereibehörde kann die Übertragung eines räumlich abgegrenzten Teiles zulassen, wenn dadurch die fischereiliche Bewirtschaftung und die ordnungsgemäße Hege nicht beeinträchtigt werden.

(2) Besteht das nicht beschränkte Fischereirecht neben anderen nicht beschränkten Fischereirechten an derselben Gewässerstrecke oder steht es mehreren Personen zu, muss der Erwerber des Fischereirechts oder des Anteils an diesem Recht zu den anderen Berechtigten gehören. Eine Gesamthandsgemeinschaft kann das ihr zustehende Fischereirecht auch an einen Gesamthänder veräußern. Abweichend von Satz 1 kann das nicht beschränkte Fischereirecht oder ein Anteil an diesem Recht auch an die Inhaber der angrenzenden nicht beschränkten Fischereirechte veräußert werden.

(3) Bei Fischereirechten in Bundeswasserstraßen sowie in Gewässern erster Ordnung steht dem Land, bei Fischereirechten in Gewässern zweiter Ordnung steht der Gemeinde sowie bei Fischereirechten in Stauanlagen im Sinne des § 63 Absatz 3 des Wassergesetzes steht auch den in dieser Bestimmung genannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften ein Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht kann nur binnen eines Monats nach Mitteilung des Kaufvertrags an den Vorkaufsberechtigten ausgeübt werden. Die §§ 463 bis 468, 469 Absatz 1 und § 471 BGB sind anzuwenden. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Der Erwerb von Fischereirechten nach Satz 1 durch eine Gemeinde ist auf ihr Gemeindegebiet beschränkt. Das Vorkaufsrecht der in § 63 Absatz 3 des Wassergesetzes genannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften geht dem Vorkaufsrecht der Gemeinden vor.

(4) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung bedarf der Schriftform. Die Veräußerung ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten der in § 7 Abs. 2 Satz 1 genannten Behörde anzuzeigen.

§ 9 Übertragung von beschränkten Fischereirechten

Ein beschränktes Fischereirecht kann durch Rechtsgeschäft nur ungeteilt übertragen werden. Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines beschränkten Fischereirechts oder eines Anteils an diesem Recht ist nur an den Inhaber eines nicht beschränkten Fischereirechts an derselben Gewässerstrecke zulässig. Soweit sich das beschränkte Fischereirecht auf die Gewässerstrecke mehrerer nicht beschränkter Fischereirechte erstreckt, kann es mit Zustimmung der Fischereibehörde geteilt veräußert werden. § 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 findet Anwendung.

§ 10 Vereinigung von Fischereirechten

(1) Steht ein beschränktes Fischereirecht dem Inhaber des nicht beschränkten Fischereirechts an derselben Gewässerstrecke zu, so erlischt das beschränkte Fischereirecht als besonderes Recht. Ist das beschränkte Fischereirecht mit dem Recht eines Dritten belastet, setzt sich das Recht des Dritten im bisherigen Umfang am nicht beschränkten Fischereirecht fort.

(2) Stehen mehrere nicht beschränkte Fischereirechte an derselben Gewässerstrecke oder mehrere Anteile an einem solchen Recht oder mehrere aneinander grenzende Rechte demselben Inhaber zu, vereinigen sich diese Rechte zu einem einheitlichen Recht. Die Rechte Dritter an den einzelnen Rechten setzen sich an dem vereinigten Recht im bisherigen Umfang fort.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 bleiben Pacht- und Erlaubnisverträge, die sich auf das beschränkte Fischereirecht beziehen, im bisherigen Umfang bestehen. Eine Verlängerung der Verträge ist unzulässig. Auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Pachtverträge erlöschen spätestens zwölf Jahre nach Erlöschen des beschränkten Fischereirechts.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 bleiben Pacht- und Erlaubnisverträge im bisherigen Umfang bestehen. Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung.

§ 11 Aufhebung von beschränkten Fischereirechten

(1) Die Fischereibehörde kann beschränkte Fischereirechte von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers des nicht beschränkten Fischereirechts an derselben Gewässerstrecke gegen Entschädigung des Ertragswerts sowie des Zeitwerts von nicht wieder verwendbaren feststehenden Fischereivorrichtungen aufheben, wenn dies zum Wohle der Allgemeinheit, insbesondere zur Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes, notwendig ist.

(2) Zur Entschädigung ist das Land verpflichtet. Der Inhaber des nicht beschränkten Fischereirechts an derselben Gewässerstrecke hat jedoch dem Land die Entschädigung ganz oder teilweise zu ersetzen, soweit sein Fischereirecht durch die Aufhebung des beschränkten Fischereirechts begünstigt wird.

(3) Als Ertragswert gilt das 18fache des nachhaltigen jährlichen Reinertrags.

§ 12 Erlöschen von beschränkten Fischereirechten

(1) Sind zur Ausübung eines beschränkten Fischereirechts feststehende Fischereivorrichtungen erforderlich, so erlischt das beschränkte Fischereirecht, wenn durch die Fischereibehörde festgestellt wird, dass die Fischereivorrichtung während eines Zeitraumes von mindestens drei Jahren zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei nicht mehr tauglich war.

(2) Die Neuerrichtung oder die Vergrößerung einer feststehenden Fischereivorrichtung ist nicht zulässig.

Dritter Abschnitt
Ausübung des Fischereirechts

§ 13 Grundsatz 08

(1) Das Fischereirecht darf nach den anerkannten fischereilichen Grundsätzen nur so ausgeübt werden, dass die im und am Wasser lebende Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensstätten nicht mehr als notwendig beeinträchtigt werden.

(2) Die Festsetzungen im Hegeplan (§ 21a Abs. 2) sind von den Fischereiberechtigten, den Pächtern und den auf Grund eines Erlaubnisvertrags zur Fischerei Berechtigten (Fischereiausübungsberechtigten) zu beachten; sie gehen widersprechenden Bestimmungen in Pacht- und Erlaubnisverträgen vor.

(3) Die Ausübung der Fischerei in Gewässern oder Gewässerstrecken, die sich innerhalb von Gebäuden, Hofräumen, gewerblichen Anlagen sowie eingefriedeten Grundstücken einschließlich der Grundstücke, bei denen die Einfriedung des Ufers fehlt, befinden, ist nur mit Zustimmung deren Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zulässig. § 15 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung.

§ 14 Hegepflicht 08 09 15 23

(1) Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, einen der Größe und der Beschaffenheit des Gewässers sowie dem Umfang seines Fischereirechts entsprechenden Fischbestand zu erhalten und zu hegen. Dabei sind die anderen Nutzungsarten am Gewässer angemessen zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, ist ein künstlicher Besatz mit Fischen vorzunehmen.

(2) Der Einsatz nicht einheimischer Fischarten bedarf der Erlaubnis der Fischereibehörde. Dieser Absatz findet auch auf Anlagen der Aquakultur, die nicht Gewässer im Sinne von § 1 Abs. 1 sind, Anwendung.

(3) Der erstmalige Einsatz einheimischer Fischarten in bisher fischfreie Gewässer bedarf der Erlaubnis der Fischereibehörde.

(4) Wird das Fischereirecht durch einen Pachtvertrag im Sinne von § 18 Abs. 2 verpachtet, obliegt die Verpflichtung nach Absatz 1 dem Pächter. Soweit bei den sonstigen Pachtverträgen der Pächter vertraglich zur Hege verpflichtet ist, bleibt auch der Fischereiberechtigte zur Hege verpflichtet.

(5) Die Verpflichtung nach Absatz 1 wird auf Antrag des Fischereiberechtigten oder des Pächters, dem die Verpflichtung nach Absatz 1 im Pachtvertrag ganz übertragen wurde, durch die Fischereibehörde ausgesetzt, solange es ihm wegen der Beschaffenheit des Gewässers nicht zugemutet werden kann, dieser Verpflichtung nachzukommen.

(6) Bei der Wahrnehmung der Hegepflicht ist der Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels angemessen Rechnung zu tragen.

§ 15 Fischfang auf überfluteten Grundstücken

(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so sind der Fischereiausübungsberechtigte und seine Helfer befugt, auf den überfluteten Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen. Von der Befischung sind überflutete fremde Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche Anlagen und eingefriedete Grundstücke einschließlich der Grundstücke, bei denen die Einfriedung des Ufers fehlt, ausgeschlossen. Eingezäunte Viehweiden gelten insoweit nicht als eingefriedete Grundstücke.

(2) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.

(3) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte überfluteter Grundstücke sind nicht berechtigt, auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die mit den Gewässern nicht mehr in Verbindung stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von drei Tagen nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu.

(4) Nachteile, die den Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten der überfluteten Grundstücke durch die Ausübung der Fischerei entstehen, sind zu entschädigen. Der Fischereiausübungsberechtigte haftet auch für die Schäden, die durch seine Helfer verursacht werden.

§ 16 Uferbetretungsrecht, Zugang zum Gewässer

(1) Der Fischereiausübungsberechtigte und seine Helfer sind, soweit dies zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei erforderlich ist und öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, befugt, auf eigene Gefahr die Ufergrundstücke, Inseln, Anlandungen, Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zu betreten sowie zur Hege, zum Fang oder zur Aufbewahrung von Fischen bestimmte Geräte dort zu befestigen. Ausgenommen hiervon sind Gebäude, Hofräume, gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen sowie eingefriedete Grundstücke einschließlich der Grundstücke, deren Einfriedung zum Ufer fehlt. § 15 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(2) Kann der Fischereiausübungsberechtigte ein Gewässer oder ein überflutetes Grundstück nicht über einen öffentlichen Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen, so kann er von anderen Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten verlangen, dass sie gegen eine angemessene Entschädigung das Betreten ihrer Grundstücke auf eigene Gefahr dulden. Absatz 1 Satz 2 und 3 findet Anwendung.

(3) Der Fischereiberechtigte sowie der Pächter sind befugt, Büsche, Sträucher oder Äste, welche die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei hindern, an einzelnen Stellen zurückzuschneiden, sofern der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte einer entsprechenden Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nachgekommen ist. Die Belange des Eigentümers, der Gewässerunterhaltung und des Naturschutzes sind zu beachten. Die abgeschnittenen Pflanzenteile sind zu entfernen, sofern der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte nicht widerspricht; dabei am Grundstück entstandene Schäden sind dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten zu ersetzen.

§ 17 Ausübung des Fischereirechts durch Dritte

(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann einem anderen durch einen Pacht- oder Erlaubnisvertrag übertragen werden, soweit der Inhalt des Fischereirechts nicht entgegensteht. Wird der Vertrag mit natürlichen Personen abgeschlossen, müssen diese im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Besitz eines gültigen Fischereischeins sein. Der Abschluss von Erlaubnisverträgen mit juristischen Personen ist nicht zulässig.

(2) Erlaubnisverträge im Sinne dieses Gesetzes sind alle Verträge nach Absatz 1, durch die den Berechtigten nur die Ausübung der Fischerei mit der Angel einschließlich des Köderfischfangs für den eigenen Bedarf gestattet wird.

§ 18 Pachtvertrag 12

(1) Der Pachtvertrag darf nur mit höchstens sechs Mitpächtern, darunter höchstens zwei juristischen Personen abgeschlossen werden. Im Pachtvertrag kann vereinbart werden, dass der Pächter befugt ist, Unterpacht- und Erlaubnisverträge abzuschließen. Der Pachtvertrag, seine Änderung und die Kündigung bedürfen der Schriftform.

(2) Bei Pachtverträgen, in denen die Verpflichtung nach § 14 Abs. 1 ganz auf den Pächter übertragen wird, muss die Pachtzeit mindestens zwölf Jahre betragen.

(3) Die Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 zulassen, wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Vertragsgewässers gewährleistet ist.

(4) Auf den Pachtvertrag finden die Vorschriften der §§ 566 bis 567b, 1056 und 2135 BGB entsprechende Anwendung.

§ 19 Anzeige von Pachtverträgen 08

(1) Abschluss, Änderung, Kündigung und Erlöschen eines Pachtvertrags im Sinne von § 18 Abs. 2 sind vom Verpächter der Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen; zur Anzeige ist auch der Pächter berechtigt. Vor Ablauf von zwei Monaten nach Anzeige eines Vertragsabschlusses darf der Pächter die Fischerei nicht oder nicht in dem sich aus der Vertragsänderung ergebenden Umfang ausüben. Wird der Vertrag beanstandet, darf der Pächter die Fischerei in dem sich aus dem Vertrag ergebenden Umfang erst ausüben, wenn die Beanstandungen behoben sind oder das Gericht rechtskräftig festgestellt hat, dass der Vertrag nicht zu beanstanden ist.

(2) Die Fischereibehörde kann einen Pachtvertrag im Sinne von § 18 Abs. 2 sowie dessen Änderung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn

  1. gegen die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 verstoßen wurde,
  2. die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes durch die Bestimmungen des Pachtvertrages nicht sichergestellt ist, oder
  3. die Bestimmungen des Hegeplanes nicht beachtet sind.

(3) In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsteile aufzufordern, den Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist, die mindestens einen Monat betragen soll, aufzuheben oder in bestimmter Weise zu ändern.

(4) Kommen die Vertragsteile der Aufforderung nicht nach, so gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht einer der Vertragsteile innerhalb der Frist einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt. Das Gericht kann entweder den Vertrag aufheben oder feststellen, dass er nicht zu beanstanden ist.

(5) Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen entsprechend.

(6) Die Fischereibehörde kann für die Dauer eines über die Nichtigkeit oder die Beanstandung des Pachtvertrags anhängigen Verfahrens die zur Ausübung und zum Schutz der Fischerei erforderlichen Anordnungen selbst treffen oder im Einzelfall die Fischereigenossenschaft hierzu ermächtigen. Die Kosten der Anordnung und ihrer Durchführung hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung auf die vom Land oder vom Bund abgeschlossenen Pachtverträge. Die Fischereibehörde kann die Übersendung einer Mehrfertigung des Pachtvertrags verlangen.

§ 20 Erlöschen des Pachtvertrags 12

(1) Der Pachtvertrag erlischt, wenn dem Pächter der Fischereischein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn der Pächter nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Fischereischeins die Verlängerung dessen Gültigkeitsdauer beantragt hat oder wenn ihm die Erteilung eines neuen Fischereischeins unanfechtbar abgelehnt worden ist. Besitzt keiner der Erben eines verstorbenen Pächters einen Fischereischein, erlischt der Pachtvertrag drei Monate nach dem Tode des Pächters, wenn keiner der Erben innerhalb dieser Frist den Fischereischein erworben hat. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Fischereibehörde die Frist nach Satz 3 um neun Monate verlängern. Gleichzeitig kann die Fischereibehörde die zur Ausübung und zum Schutz der Fischerei erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Erben selbst treffen oder die Fischereigenossenschaft hierzu ermächtigen.

(2) Der Pächter hat, soweit im Pachtvertrag nichts anderes bestimmt ist, dem Verpächter den aus der Beendigung des Pachtvertrags nach Absatz 1 entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.

(3) Treten in der Person eines Mitpächters die Voraussetzungen des Absatzes 1 ein, so bleibt der Pachtvertrag mit den übrigen Mitpächtern bestehen. Ist einem der Beteiligten die Aufrechterhaltung des Vertrages infolge des Ausscheidens eines Mitpächters nicht zumutbar, so kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Erlangung der Kenntnis von dem Kündigungsgrund erfolgen.

§ 21 Erlaubnisvertrag 08

(1) Der Erlaubnisvertrag darf nur auf die Dauer von höchstens drei Jahren abgeschlossen werden. Der auf Grund eines Erlaubnisvertrags zur Ausübung der Fischerei Berechtigte darf die Fischerei erst ausüben, wenn ihm der Erlaubnisschein (§ 37) durch den anderen Vertragsteil erteilt ist. Dies gilt nicht, wenn der Berechtigte die Fischerei nur in Gegenwart des anderen Vertragsteils ausübt.

(2) Der Erlaubnisvertrag erlischt, wenn der berechtigten Person der Fischereischein unanfechtbar entzogen oder die Erteilung eines neuen Fischereischeins unanfechtbar abgelehnt worden ist. Der Berechtigte hat dem anderen Vertragsteil den aus der Beendigung des Erlaubnisvertrags entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.

(3) Die vom Pächter abgeschlossenen Erlaubnisverträge enden mit dem Pachtvertrag. Der Pächter hat die Berechtigten hiervon zu unterrichten und die von ihm ausgestellten Erlaubnisscheine einzuziehen.

(4) Der Berechtigte hat bei der Ausübung der Fischerei den Erlaubnisschein bei sich zu führen und auf Verlangen auch dem Fischereiberechtigten und dem Pächter zur Einsichtnahme auszuhändigen.

§ 21a Fischereibezirk 08

(1) Soweit es aus Gründen der Hege erforderlich ist, kann das Ministerium durch Rechtsverordnung zusammenhängende Abschnitte von Gewässern zu Fischereibezirken erklären.

(2) Legen die Fischereiberechtigten eines Fischereibezirks nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Bildung der Fischereibehörde einen Plan über die geeigneten Hegemaßnahmen (Hegeplan) vor, kann die Fischereibehörde auf deren Kosten die zur Hege des Fischbestands erforderlichen Maßnahmen treffen.

Vierter Abschnitt 08
(aufgehoben)

§ 22 - 27 (aufgehoben) 08

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