DruckansichtFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform und zum Bürokratieabbau im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum
- Baden-Württemberg -

Vom 10. November 2009
(GBl. Nr. 20 vom 18.11.2009 S. 645)



Der Landtag hat am 4. November 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
ASVG - Agrarstrukturverbesserungsgesetz
Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur in Baden-Württemberg

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes

Das Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz vom 14. März 1972 (GBl. S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 91 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 520), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "1. Betriebe nach § 57 Abs. 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S.1534), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794, 2839), in der jeweils geltenden Fassung,".

2. § 7 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Das Ministerium erstellt für das Land ein agrarisches Entwicklungsprogramm, das den im Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. November 2002 (GBl. S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 367, ber. S. 411), in der jeweils geltenden Fassung geregelten Anforderungen an die Strategische Umweltprüfung entsprechen muss."

3. § 8 Abs. 2 wird aufgehoben.

4. § 25 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 25 Aufforstungsgenehmigung

(1) Wer ein Grundstück in der offenen Landschaft ganz oder teilweise aufforsten will, bedarf der Genehmigung. Fällt die Aufforstung in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, hat das Genehmigungsverfahren den in diesen Gesetzen geregelten Anforderungen zu entsprechen. Die Genehmigung erlischt insoweit, als nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung von ihr im Wesentlichen Gebrauch gemacht worden ist. Sie kann vor Fristablauf auf Antrag einmalig um bis zu drei Jahre schriftlich verlängert werden.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

  1. Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen,
  2. durch die Aufforstung die Verbesserung der Agrarstruktur behindert oder die Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke erheblich gemindert würde,
  3. der Naturhaushalt, die Lebensstätten von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt würden,
  4. die Aufforstung den konkretisierten Zielvorstellungen der Gemeinde über die Entwicklung des Gemeindegebiets widerspricht oder
  5. die Aufforstung geeignet ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder der Sicherheit von Gebäuden und deren Bewohner nachhaltig zu gefährden,

ohne dass die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.

Auflagen nach Satz 1 gelten gegenüber jedem späteren Nutzungsberechtigten der Pflanzung, auch wenn sie nicht privatrechtlich vereinbart worden sind.

(3) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn für das Grundstück auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist. Dies gilt auch, wenn das Grundstück in einem Aufforstungsgebiet nach § 25 b liegt. In diesem Falle ist die beabsichtigte Aufforstung der Gemeinde unter Angabe der vorgesehenen Baumarten anzuzeigen.

(4) Wird ein Grundstück ohne die erforderliche Genehmigung nach Absatz 1 oder unter Missachtung von Auflagen nach Absatz 2 ganz oder teilweise aufgeforstet, kann die untere Landwirtschaftsbehörde die Beseitigung oder die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands anordnen, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann.

(5) Weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt."

5. Nach § 25 wird folgender neuer § 25a eingefügt:

" § 25a Kurzumtriebsplantagen, Weihnachtsbaumkulturen

(1) § 25 gilt für die Anlage von Kurzumtriebsplantagen, die Wald im Sinne von § 2 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S.1037), zu-letzt geändert durch Artikel 213 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung sind. Bei allen anderen Arten von Kurzumtriebsplantagen ist § 25 nur dann anzuwenden, wenn die oberirdischen Pflanzenteile nicht jeweils spätestens bis zum 31. Dezember des zehnten auf die Anpflanzung oder den letzten Erntezeitpunkt folgenden Jahres geerntet werden.

(2) § 25 gilt nicht für die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen und Kulturen zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig. Die Pflanzen einer Weihnachtsbaumkultur dürfen eine Höhe von 3 m, die Pflanzen einer Kultur zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig eine Höhe von 6 m nicht überschreiten.

(3) Anpflanzungen von Kurzumtriebsplantagen, bei denen die oberirdischen Pflanzenteile jeweils spätestens bis zum 31. Dezember des zehnten auf die Anpflanzung oder den letzten Erntezeitpunkt folgenden Jahres geerntet werden (Absatz 1 Satz 2), und von Kulturen nach Absatz 2 sind der unteren Landwirtschaftsbehörde unter Angabe der Gemarkung, der Flurstücksnummern sowie des beabsichtigten Vorhabens (Art, Umfang, Zeitpunkt der Anpflanzung, Nutzungsdauer) vor Beginn schriftlich anzuzeigen. Äußert sich die Behörde gegenüber dem Anzeigepflichtigen nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige oder teilt sie ihm mit, dass gegen das angezeigte Vorhaben keine Bedenken bestehen, kann die Anpflanzung durchgeführt werden.

(4) Anpflanzungen nach Absatz 2 müssen spätestens nach Erreichen der maximal zulässigen Höhe vollständig beseitigt oder neu angelegt werden. Erfolgt keine Neuanlage der Pflanzung, ist die Person, die die Anlage gepflanzt hat, verpflichtet, den vorhandenen Bestand unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb der folgenden drei Monate, zu beseitigen und den vorherigen Zustand der Fläche wiederherzustellen. Bei einer Neuanlage sind überständige Bäume zu beseitigen. Die Verpflichtungen nach Satz 1 bis 3 gelten gegenüber jedem späteren Nutzungsberechtigten der Pflanzung, auch wenn sie nicht privatrechtlich vereinbart worden sind.

(5) Werden die Verpflichtungen aus Absatz 4 nicht erfüllt, kann die untere Landwirtschaftsbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen.

(6) Weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt."

6. Der bisherige § 25 a wird § 25 b und wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 25 Abs. 3" durch die Angabe " § 25a Abs. 2 und 4" ersetzt.

7. Der bisherige § 25 b wird § 25 c und wird wie folgt geändert:

In Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe " § 25a" durch die Angabe " § 25b" ersetzt.

8. § 28 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "1. ...
  1. ohne Genehmigung ein Grundstück nach § 25 Abs. 1 ganz oder teilweise aufforstet,
  2. eine mit der Genehmigung nach § 25 Abs. 1 verbundene Auflage nicht befolgt, sofern in der Auflage ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschriften verwiesen wird,
  3. eine beabsichtigte Aufforstung nach § 25 Abs. 3 Satz 3 nicht anzeigt,
  4. eine Anpflanzung im Sinne von § 25a nicht vor Beginn anzeigt, nicht in der angezeigten Weise nutzt oder nach Ablauf der zulässigen Nutzungsdauer nicht beseitigt oder neu anlegt,".

9. Nach § 28 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

"Abschnitt IV
Zuständigkeiten, Durchführung".

10. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "3. des Höfe- und Fideikommissrechts,".

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "2. die ihnen durch § 26 Abs. 1 des Agrarstrukturverbesserungsgesetzes vom 10. November (GBl. S. 645) zugewiesenen Aufgaben der Landwirtschaftsbehörde."

bb) Nummer 3 wird gestrichen.

c) Absatz 7 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Die übergeordneten Behörden können im Einzelfall die Zuständigkeit an sich ziehen,
  1. bei Gefahr im Verzug, wenn ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Behörden nicht erreichbar erscheint, oder
  2. soweit eine Aufgabe in den Dienstbezirken mehrerer nachgeordneter Behörden sachgerecht nur einheitlich wahrgenommen werden kann."

11. § 29a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift "Zuständigkeit" wird durch die Überschrift "Beteiligung und Zuständigkeit" ersetzt.

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Die untere Landwirtschaftsbehörde trifft Entscheidungen nach § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 und § 27 Abs. 3 im Einvernehmen mit der Gemeinde."

c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Die Gemeinde hat die Erteilung oder Verweigerung ihres Einvernehmens zu einer Aufforstung nach § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Aufforderung der unteren Landwirtschaftsbehörde schriftlich zu erklären. Erklärt sich die Gemeinde nicht rechtzeitig, gilt das Einvernehmen als erteilt. Verweigert die Gemeinde das Einvernehmen fristgerecht, lehnt die untere Landwirtschaftsbehörde den Aufforstungsantrag ab. Wurde mit der Aufforstung bereits begonnen, kann die untere Landwirtschaftsbehörde die erforderlichen Anordnungen nach § 25 Abs. 4 treffen.

(3) Die untere Landwirtschaftsbehörde informiert über Vorhaben nach § 25 a Abs. 3 umgehend die belegene Gemeinde, die dieser innerhalb von zwei Monaten mitteilt, ob ihre kommunalen Rechte verletzt sind."

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4; der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.

12. § 29d wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Worte "zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie," durch die Worte "zu Lasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raums (ELER)," sowie die Worte "aus dem EAGFL, Abteilung Garantie" durch die Worte "aus dem EGFL und aus dem ELER" ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "zum Rechnungsabschluss des EAGFL, Abteilung Garantie" durch die Worte "zum Rechnungsabschluss des EGFL und des ELER" ersetzt.

13. § 29f Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(3) Träger der Akademie für Landbau und Hauswirtschaft Kupferzell im Sinne des Schulgesetzes für Baden-Württemberg ist der Hohenlohekreis. Der Ausgleich der dem Hohenlohekreis durch die Trägerschaft der Staatlichen Fachschule für ländlich-hauswirtschaftliche Berufe Kupferzell entstehenden Kosten wird in der Vereinbarung zwischen dem Land einerseits und dem Hohenlohekreis und dem Landkreis Schwäbisch Hall andererseits vom 23. November 2004 in der jeweils geltenden Fassung geregelt. Diese Vereinbarung regelt auch die Zusammenarbeit zwischen den in Satz 2 genannten Landkreisen untereinander bei der Ausübung der Schulträgerschaft nach Satz 1."

14. Die Abschnittsbezeichnung vor § 30 "Abschnitt IV Einrichtungen, Mitwirkung und Durchführung" wird gestrichen.

15. Die §§ 30, 31 und 35 werden aufgehoben.

16. Der bisherige § 32 wird neuer § 30.

17. Der bisherige § 33 wird neuer § 31 und erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 31 Berichte an den Landtag

Das Ministerium legt dem Landtag mindestens alle fünf Jahre einen Bericht über die Sicherung der gesellschaftspolitischen Aufgaben der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft vor."

Artikel 3
Änderung des Fischereigesetzes

Das Fischereigesetz für Baden-Württemberg vom 14. November 1979 (GBl. S. 466, ber. 1980 S. 136), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2008 (GBl. S. 388), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe " §§ 3 bis 12," die Angabe "14 Abs. 2 sowie §§ " eingefügt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Dieses Gesetz gilt zusätzlich für Anlagen der Aquakultur, die nicht Gewässer im Sinne des Absatzes 1 sind, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2. Nach § 1 wird folgender neuer § 1a eingefügt:

" § 1a Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft

(1) Dieses Gesetz dient auch der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Aquakultur und der Binnenfischerei.

(2) Die Durchführung und die Überwachung der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Rechtsakte einschließlich der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Fischereibehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist."

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Der Einsatz nicht einheimischer Fischarten sowie der erstmalige Fischeinsatz in bisher fischfreie Gewässer mit Ausnahme der Anlagen des § 1 Abs. 2 Satz 1 bedarf der Erlaubnis der Fischereibehörde. Die Erlaubnis ersetzt diejenige nach § 44 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes."(2) Der Einsatz nicht einheimischer Fischarten bedarf der Erlaubnis der Fischereibehörde. Die Erlaubnis ersetzt diejenige nach § 44 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes. Dieser Absatz findet auch auf Anlagen der Aquakultur, die nicht Gewässer im Sinne von § 1 Abs. 1 sind, Anwendung."

b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Der erstmalige Einsatz einheimischer Fischarten in bisher fischfreie Gewässer bedarf der Erlaubnis der Fischereibehörde."

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

4. Nach § 44 wird folgender neuer § 44a eingefügt:

" § 44a Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

(1) Zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Aquakultur und der Binnenfischerei (§ 1a) kann das Ministerium durch Rechtsverordnung Bestimmungen treffen über

  1. die Erfassung von Informationen über gewerbsmäßige Fangtätigkeiten, insbesondere zur Erstellung von Verzeichnissen
    1. aller Fischereifahrzeuge und gewerbsmäßiger Akteure und Fischer sowie
    2. aller Einrichtungen oder anderen von den Mitgliedstaaten zugelassenen Stellen oder ermächtigten Personen, die die Erstvermarktung von Erzeugnissen der Binnenfischerei und der Aquakultur durchführen,
  2. Nachweise über den Fang und die Abgabe von Binnenfischen,
  3. Verbote oder Einschränkungen des gewerbsmäßigen Fangs und der Erstvermarktung bestimmter Fischarten.

(2) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend".

5. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird die Angabe " § 14 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe " § 14 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.

b) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

altneu
6. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Fische ohne Erlaubnis der Fischereibehörde einsetzt,"6. entgegen § 14 Abs. 2 oder 3 Fische ohne Erlaubnis der Fischereibehörde einsetzt,".

6. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 4
Änderung des Landeswaldgesetzes

Das Landeswaldgesetz in der Fassung vom 31. August 1995 (GBl. S. 685), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 367), wird wie folgt geändert:

§ 64 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Für die Übertragung der Bewilligungsfunktion sowie der Funktion des technischen Prüfdienstes auf die unteren Forstbehörden für Ausgaben zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, gilt § 29 d des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes entsprechend."(5) Für die Übertragung der Bewilligungsfunktion sowie der Funktion des technischen Prüfdienstes auf die Forstbehörden für Ausgaben zu Lasten der Europäischen Gemeinschaft gilt § 29d des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend."

Artikel 4a
Änderung des Landesjagdgesetzes

Das Landesjagdgesetz in der Fassung vom 1. Juni 1996 (GBl. S. 369), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2007 (GBl. S. 473), wird wie folgt geändert:

§ 27 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Das zuvor einzuholende forstliche und, soweit dies erforderlich ist, landwirtschaftliche Gutachten über eingetretene Wildschäden und über Wildschadensverhütungsmaßnahmen auf forstwirtschaftlich oder landwirtschaftlich genutzten Grundstücken soll Vorschläge zur Abschussplanung enthalten."Das in den staatlichen und kommunalen Eigenjagdbezirken sowie in den gemeinschaftlichen Jagdbezirken zuvor einzuholende forstliche und, soweit dies erforderlich ist, landwirtschaftliche Gutachten über eingetretene Wildschäden und über Wildschadensverhütungsmaßnahmen auf forstwirtschaftlich oder landwirtschaftlich genutzten Grundstücken soll Vorschläge zur Abschussplanung enthalten."

Artikel 5
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Grundstückverkehrsgesetz und zum Landpachtverkehrsgesetz

Das Ausführungsgesetz zum Grundstückverkehrsgesetz und zum Landpachtverkehrsgesetz in der Fassung vom 21. Februar 2006 (GBl. S. 85), geändert durch Verordnung vom 17. Juli 2006 (GBl. S. 270), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Genehmigung kann in dem betroffenen Landesteil zur Abwehr erheblicher Gefahren für die Agrarstruktur über die in § 9 des Grundstückverkehrsgesetzes genannten Gründe hinaus auch versagt werden, wenn das veräußerte Grundstück der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte dient, die außerhalb des Gemeinsamen Marktes zollfrei verbracht werden, und dadurch Wettbewerbsverzerrungen entstehen."

2. In § 6 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Der Landpachtvertrag kann in dem betroffenen Landesteil zur Abwehr erheblicher Gefahren für die Agrarstruktur über die in § 4 des Landpachtverkehrsgesetzes genannten Gründe hinaus auch beanstandet werden, wenn das verpachtete Grundstück der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte dient, die außerhalb des Gemeinsamen Marktes zollfrei verbracht werden, und dadurch Wettbewerbsverzerrungen entstehen."

Artikel 6
Aufhebung von Rechtsvorschriften

Mit Ablauf des 30. Juni 2010 treten außer Kraft

  1. das Ausführungsgesetz zum Grundstückverkehrsgesetz und zum Landpachtverkehrsgesetz in der Fassung vom 21. Februar 2006 (GBl. S. 85), zuletzt geändert durch Artikel 5 dieses Gesetzes,
  2. das Gesetz zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes vom 18. Dezember 1995 (GBl. 1996 S. 29, 31), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 329),
  3. die Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Freigrenze in bestimmten Landesteilen nach dem Ausführungsgesetz zum Grundstückverkehrsgesetz vom 13. Februar 1995 (GBl. S. 276), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GBl. S. 799, 803),
  4. die Verordnung der Landesregierung über die Bestimmung der Freigrenze nach dem Landpachtverkehrsgesetz vom 13. Februar 1995 (GBl. S. 277), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GBl. S. 799, 803),
  5. die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes vom 22. März 1957 (GBl. S. 37).

Artikel 7
Übergangs- und Schlussvorschriften

(1) Bereits begonnene Verfahren sowie Verfahren über Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden sind, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

(2) Verordnungen, die auf Grund der bisherigen Ermächtigungen ergangen sind, bleiben in Kraft, soweit sie nicht nach Artikel 4 aufgehoben werden.

(3) Die Auswirkungen des Artikels 1 § 2 werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren nach Inkrafttreten von Artikel 1 dieses Gesetzes durch die Landesregierung überprüft. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis der Überprüfung.

Artikel 8
Inkrafttreten

(1) Artikel 2 Nr. 1 bis 9, 10 Buchst. c und 11 bis 16 sowie Artikel 3 bis 5 treten am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2010 in Kraft.