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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes und weiterer Vorschriften
- Baden-Württemberg -

Vom 21. November 2017
(GBl. Nr. 23 vom 30.11.2017 S. 597, ber. S. 643, 2018 S. 4)



Der Landtag hat am 8. November 2017 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Naturschutzgesetzes

Das Naturschutzgesetz vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 4, § 8 Absatz 1 Sätze 1 und 4, § 27 Absatz 2 Sätze 1 und 4, § 33 Absatz 6 Sätze 1 und 2, § 39 Absatz 1 und 3, § 52 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 59 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 6, § 60 Absatz 2 Satz 1 und § 68 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg" durch die Wörter "Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg" ersetzt.

2. In § 15 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " §§ 21 und 22" durch die Angabe " §§ 18 und 20 bis 22" ersetzt.

3. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe über das Ergebnis der Prüfung nach § 17 Absatz 7 BNatSchG. Sofern eine Landesbehörde für andere Genehmigungsbehörden tätig wird, unterrichtet diese die Naturschutzbehörden auf der Ebene der jeweils tätigen Landesbehörde."(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die beteiligte Naturschutzbehörde über das Ergebnis der Prüfung nach § 17 Absatz 7 BNatSchG."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Abweichend von § 17 Absatz 7 Satz 1 BNatSchG prüft bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen die beteiligte Naturschutzbehörde die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Abweichend von § 17 Absatz 7 Satz 2 BNatSchG kann auch die beteiligte Naturschutzbehörde hierzu vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

4. In § 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wird nach der Gliederungsnummer "3" ein Punkt gesetzt.

5. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " (§ 2 Absatz 9 LBO)" gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. Hinweisschilder auf Selbstvermarktungseinrichtungen von land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Betrieben,"5. Werbeanlagen, die auf Selbstvermarktungseinrichtungen von land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Betrieben hinweisen,"

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Das Aufstellen von Hinweisschildern auf den Verkauf von saisonalen Produkten durch Selbstvermarktungseinrichtungen von land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Betrieben ist produktbezogen für einen Zeitraum von nicht länger als drei Monaten zulässig, sofern weder das Landschaftsbild noch die Tierwelt hiervon beeinträchtigt werden."

d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

6. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "nationalen" durch das Wort "Nationalen" ersetzt.

b) Absatz 7

(7) Die Zuständigkeiten nach Absatz 1 bis 6 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung der Erklärung der Unterschutzstellung.

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Absätze 7 und 8.

d) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Erstreckt sich der Schutzgegenstand über den Bezirk mehrerer Naturschutzbehörden, ist die Naturschutzbehörde zuständig, in deren Bezirk der überwiegende Flächenanteil liegt; im Zweifel bestimmt die gemeinsame nächst höhere Naturschutzbehörde die zuständige Behörde oder erlässt, soweit sie höhere Naturschutzbehörde ist, die Rechtsverordnung selbst."Erstreckt sich der Schutzgegenstand über den Bezirk mehrerer Naturschutzbehörden, ist die Naturschutzbehörde zuständig, in deren Bezirk der überwiegende Flächenanteil liegt; im Einzelfall kann die gemeinsame nächsthöhere Naturschutzbehörde die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen oder erlässt, soweit sie höhere Naturschutzbehörde ist, die Rechtsverordnung selbst."

e) Es werden folgende Absätze 9 bis 11 angefügt:

"(9) Für die bestehenden Naturparke sind örtlich zuständige höhere Naturschutzbehörden

  1. für die Naturparke "Schwäbisch-Fränkischer Wald" und "Stromberg-Heuchelberg" das Regierungspräsidium Stuttgart,
  2. für die Naturparke "Neckartal-Odenwald" und "Schwarzwald Mitte/Nord" das Regierungspräsidium Karlsruhe,
  3. für die Naturparke "Obere Donau" und "Schönbuch" das Regierungspräsidium Tübingen,
  4. für den Naturpark "Südschwarzwald" das Regierungspräsidium Freiburg.

(10) Die Zuständigkeiten nach Absatz 1 bis 6 gelten entsprechend für die Änderung und Aufhebung der Erklärung der Unterschutzstellung.

(11) Sofern die nächsthöhere Naturschutzbehörde von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Absatz 7 oder 8 Gebrauch gemacht hat, ist diese als Verordnungsgeberin auch für die Änderung und Aufhebung der Erklärung der Unterschutzstellung zuständig, es sei denn, dass sie die Zuständigkeit an eine Naturschutzbehörde aufgrund des überwiegenden Flächenanteils oder aufgrund des Schwerpunktes der Änderung oder Aufhebung überträgt. Abweichend von Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 1 kann die nächsthöhere Naturschutzbehörde die Änderung und Aufhebung der Erklärung der Unterschutzstellung selbst vornehmen oder die Zuständigkeit bestimmen, wenn der Schwerpunkt der Änderung oder Aufhebung der Erklärung der Unterschutzstellung nicht im Bezirk mit dem überwiegenden Flächenanteil liegt."

7. § 24 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 24 Verfahren bei Unterschutzstellung

(1) Vor dem Erlass der in § 23 Absatz 2 bis 5 und § 47 Absatz 2 genannten Rechtsverordnungen sind den Gemeinden, Behörden und Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich wesentlich berührt sein kann, sowie den anerkannten Naturschutzvereinigungen gemäß § 63 Absatz 2 Nummer 1 BNatSchG Entwürfe der Verordnungen mit einer Übersichtskarte zur Stellungnahme zuzuleiten. Soweit die land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzung geregelt werden soll, ist auch die land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Berufsvertretung zu beteiligen. § 49 Absatz 2 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Naturschutzbehörde hat den Verordnungsentwurf, bei Verweisungen auf Pläne, Karten oder andere zeichnerische Darstellungen, einschließlich der damit verbundenen Texte, auch diese, für die Dauer eines Monats zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen (öffentliche Auslegung). Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für Rechtsverordnungen der unteren Naturschutzbehörde bestimmten Form der Verkündung bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen bei der unteren Naturschutzbehörde während der Auslegungsfrist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch vorgebracht werden können. § 73 Absatz 3 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) gilt entsprechend. Der Verordnungsentwurf mit Karte soll daneben in geeigneten Fällen über Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden; in diesem Fall ist die Internetadresse in die Bekanntmachung nach Satz 2 aufzunehmen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die öffentliche Auslegung von Rechtsverordnungen der Naturschutzbehörden auch bewirkt werden (elektronisch unterstützte Auslegung)

  1. durch Auslegung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Unterlagen zur kostenlosen Einsichtnahme bei der erlassenden Naturschutzbehörde und zusätzlich durch Veröffentlichung dieser Unterlagen im Internet durch die erlassende Naturschutzbehörde für die Dauer eines Monats sowie
  2. soweit es sich um Rechtverordnungen der höheren Naturschutzbehörden sowie der Naturschutzbehörden bei den Stadtkreisen und Landratsämtern handelt, durch die elektronische Bereitstellung bei den räumlich betroffenen Naturschutzbehörden bei den Stadtkreisen und Landratsämtern zur kostenlosen Einsichtnahme während der Sprechzeiten für die Dauer eines Monats (elektronische Bereitstellung); gegen Kostenerstattung können Ausdrucke bei den genannten Behörden bezogen werden.

Im Fall der elektronisch unterstützten Auslegung ist zu gewährleisten, dass die Auslegung nach Satz 1 Nummer 1 und die elektronische Bereitstellung nach Satz 1 Nummer 2 während desselben Zeitraums erfolgen. Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Bekanntmachung von Ort und Dauer der Auslegung nach Satz 1 Nummer 1 und der elektronischen Bereitstellung nach Satz 1 Nummer 2 von Rechtsverordnungen der Naturschutzbehör-

den auf der Internetseite der erlassenden Naturschutzbehörde sowie in den Bezirken der räumlich betroffenen Stadt- und Landkreise durch Einrücken in das jeweilige Amtsblatt des Stadt- oder Landkreises oder durch Einrücken in eine durch Bekanntmachungssatzung des Stadt- oder Landkreises bestimmten, regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung erfolgen. Die Internetadresse, unter der die Veröffentlichung nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt, ist in der Bekanntmachung nach Satz 3 anzugeben. Wird die elektronisch unterstützte Auslegung durchgeführt, gilt Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Gelegenheit zur elektronischen Einsichtnahme gegeben wird.

(4) Im Fall der elektronisch unterstützten Auslegung nach Absatz 3 ist durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass jeder bei der elektronischen Bereitstellung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 von den elektronisch einsehbaren Inhalten in verlässlicher und zumutbarer Weise Kenntnis nehmen kann; dabei ist auf ein hohes Maß an Benutzerfreundlichkeit zu achten. Kommt es während des Auslegungszeitraums zu technischen Störungen der Internetseite, auf der die Unterlagen veröffentlicht sind, wird die öffentliche Auslegung dennoch allein durch die Auslegung der Unterlagen zur Einsichtnahme bei der erlassenden Naturschutzbehörde rechtswirksam bewirkt, wenn zumindest auch die Möglichkeit der elektronischen Bereitstellung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 offen steht. Es ist zu gewährleisten, dass die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ausgelegten Unterlagen und die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 zur elektronischen Einsichtnahme bereitgestellten Unterlagen inhaltlich übereinstimmen und eine Veränderung des Inhalts ausgeschlossen ist. Die Übereinstimmung ist amtlich zu beglaubigen. Rechtsverbindlich sind nur die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ausgelegten Unterlagen.

(5) Die Beteiligung nach Absatz 1 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach Absatz 2 oder Absatz 3 durchgeführt werden.

(6) Die öffentliche Auslegung kann beim Erlass von Rechtsverordnungen nach § 23 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 durch Anhörung der betroffenen Eigentümer und sonstigen Berechtigten ersetzt werden.

(7) Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.

(8) Wird der Entwurf einer Rechtsverordnung räumlich oder sachlich erheblich erweitert, so ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen.

(9) Absätze 1 bis 5 sind bei Änderung oder Aufhebung einer Rechtsverordnung entsprechend anzuwenden. Bei einer räumlich oder sachlich nicht erheblichen Änderung einer Rechtsverordnung kann das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 durch Anhörung der von der Änderung berührten Behörden, öffentlichen Planungsträger, Gemeinden und land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen sowie der von den Änderungen betroffenen Eigentümer und sonstigen Berechtigten ersetzt werden.

(10) Die Ersatzverkündung von mit in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtsverordnungen der obersten Naturschutzbehörde und der höheren Naturschutzbehörden verbundenen Plänen, Karten oder anderen zeichnerischen Darstellungen, einschließlich der damit verbundenen Texte, kann abweichend von § 3 Absatz 1 des Verkündungsgesetzes (VerkG) auch dadurch erfolgen (elektronisch unterstützte Ersatzverkündung), dass sie für die Dauer von mindestens zwei Wochen während desselben Zeitraums

  1. bei der erlassenden Naturschutzbehörde zur kostenlosen Einsichtnahme während der Sprechzeiten ausgelegt und zusätzlich im Internet durch die erlassende Naturschutzbehörde veröffentlicht werden sowie
  2. bei denjenigen unteren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirk sich der Geltungsbereich ganz oder teilweise erstreckt, zur kostenlosen elektronischen Einsichtnahme während der Sprechzeiten bereit gehalten werden; gegen Kostenerstattung können Ausdrucke bei den genannten Behörden bezogen werden.

§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 VerkG bleibt unberührt mit der Maßgabe, dass bei den unteren Naturschutzbehörden, auf deren Bezirk sich der Geltungsbereich der Rechtsverordnung erstreckt, die Gewährung der kostenlosen Einsicht elektronisch erfolgen kann; gegen Kostenerstattung können während der Geltungsdauer der Rechtsverordnung Ausdrucke bei den genannten Behörden bezogen werden. Die Ersatzverkündung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtsverordnungen der unteren Naturschutzbehörden kann abweichend von § 6 VerkG in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Nummer 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Landkreisordnung und § 1 Absatz 3 Nummer 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung auch dadurch erfolgen, dass Pläne, Karten und andere zeichnerische Darstellungen, ein schließlich der damit verbundenen Texte durch die er lassende Naturschutzbehörde zur kostenlosen Einsichtnahme während der Sprechzeiten ausgelegt und zusätzlich im Internet veröffentlicht werden sowie an einer bestimmten Verwaltungsstelle des Landkreises oder der Gemeinde zur kostenlosen elektronischen Einsicht nahme während der Sprechzeiten bereitgehalten werden. Im Übrigen gilt Absatz 4 entsprechend mit der zusätzlichen Maßgabe, dass die publizierten Inhalte allgemein und dauerhaft zugänglich sind.

(11) Der Schutzgegenstand ist

  1. in seiner Abgrenzung zu beschreiben oder
  2. in seiner Lage nachvollziehbar zu bezeichnen und seine Abgrenzung in Karten darzustellen, die einen Bestandteil der Rechtsverordnung bilden.

Die Karten müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören. Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen. Bei Abweichungen der betroffenen Flächen des Schutzgebiets zwischen dem Verordnungstext und den Darstellungen der Karte sind die in der Karte dargestellten Abgrenzungen rechtsverbindlich.

(12) Für Satzungen gelten die Absätze 1, 2, 5 bis 9 und 11 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 29 BNatSchG eine zeichnerische Bestimmung in Karten freigestellt ist und dass anstelle der öffentlichen Auslegung die Anhörung der betroffenen Grundeigentümer und sonstigen Berechtigten treten kann. Bekanntmachungen haben in der für die Gemeinde bestimmten Form zu erfolgen.

" § 24 Verfahren bei Unterschutzstellung

(1) Vor dem Erlass, der Änderung oder Aufhebung einer der in § 23 Absatz 2 bis 5, § 44 Absatz 5 oder § 47 Absatz 2 genannten Rechtsverordnungen ist den Gemeinden, Behörden und Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich wesentlich berührt sein kann, sowie den anerkannten Naturschutzvereinigungen gemäß § 63 Absatz 2 Nummer 1 BNatSchG der Verordnungsentwurf mit den Plänen, Karten oder anderen zeichnerischen Darstellungen ein schließlich der damit verbundenen Texte, die Bestandteil des Verordnungsentwurfs sind, zur Stellungnahme zuzuleiten. Die erlassende Naturschutzbehörde kann diese Unterlagen auch elektronisch zur Verfügung stellen oder Datenträger zuleiten. Ferner kann die Zuleitung durch die Bereitstellung der Unterlagen auf der Internetseite der erlassenden Behörde und vorangegangener schriftlicher oder elektronischer Mitteilung hierzu ersetzt werden. Soweit die land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzung geregelt werden soll, ist auch die land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Berufsvertretung entsprechend zu beteiligen.

(2) Die erlassende Naturschutzbehörde hat den Verordnungsentwurf mit den Plänen, Karten oder anderen zeichnerischen Darstellungen einschließlich der damit verbundenen Texte, die Bestandteil des Verordnungsentwurfs sind, für die Dauer eines Monats zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann bei sich während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen und auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen; gegen Kostenerstattung können Ausdrucke bei den genannten Behörden bezogen werden. Ergänzend hierzu sind Verordnungsentwürfe der obersten und höheren Naturschutzbehörde für die Dauer der öffentlichen Auslegung bei den räumlich betroffenen Naturschutzbehörden bei den Stadtkreisen und Landratsämtern zur kostenlosen Einsichtnahme während der Sprechzeiten elektronisch bereitzustellen. Rechts verbindlich sind nur das bei der erlassenden Naturschutzbehörde durchgeführte Verfahren und die dort öffentlich ausgelegten Unterlagen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung sowie die Internetadresse sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung im Staatsanzeiger, sofern es sich um eine Rechtsverordnung der obersten oder höheren Naturschutzbehörde handelt, im Übrigen in der für die Verkündung von Rechtsverordnungen der erlassenden Naturschutzbehörde bestimmten Form bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite der erlassenden Naturschutzbehörde und der räumlich betroffenen unteren Naturschutzbehörden der Stadtkreise und Landratsämter, sofern es sich um eine Rechtsverordnung der obersten oder höheren Naturschutzbehörde handelt, sowie der räumlich betroffenen Gemeinden, bei Letzteren wahlweise auch in anderer Form gemäß § 1 Absatz 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO), zu veröffentlichen; rechtsverbindlich ist nur die Bekanntmachung nach Satz 4. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Bedenken und Anregungen bei der erlassenden Naturschutzbehörde während der Auslegungsfrist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch vorgebracht werden können. Bedenken und Anregungen können auch über ein Formular auf der Internetseite der erlassenden Naturschutzbehörde vorgebracht werden, soweit die erlassende Naturschutzbehörde diese Möglichkeit eröffnet. § 73 Absatz 3 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(3) Die Beteiligung nach Absatz 1 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach Absatz 2 durchgeführt werden. Bei einer räumlich oder sachlich nicht erheblichen Änderung einer Rechtsverordnung kann das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 durch Anhörung der von der Änderung berührten Behörden, öffentlichen Planungsträger, Gemeinden und land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen sowie der von den Änderungen betroffenen Eigentümer und sonstigen Berechtigten ersetzt werden.

(4) Die öffentliche Auslegung kann beim Erlass von Rechtsverordnungen nach § 23 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 durch Anhörung der betroffenen Eigentümer und sonstigen Berechtigten ersetzt werden.

(5) Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.

(6) Wird der Entwurf einer Rechtsverordnung räumlich oder sachlich erheblich erweitert, ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 zu wiederholen.

(7) Abweichend von § 3 Absatz 1 des Verkündungsgesetzes (VerkG) kann die Ersatzverkündung von Plänen, Karten oder anderen zeichnerischen Darstellungen, einschließlich der damit verbundenen Texte, die Bestandteile einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtsverordnung der obersten oder höheren Naturschutzbehörde sind, auch dadurch erfolgen, dass diese jeweils für die Dauer von mindestens zwei Wochen bei der erlassenden Naturschutzbehörde zur kostenlosen Einsichtnahme während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt werden. Ergänzend sind diese auf der jeweiligen Internetseite zu veröffentlichen. Rechtsverbindlich sind nur das bei der erlassenden Naturschutzbehörde durchgeführte Verfahren und die dort öffentlich ausgelegten Unterlagen. Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 VerkG kann eine Rechtsverordnung der obersten oder höheren Naturschutzbehörde einschließlich der nach Satz 1 verkündeten Bestandteile auch bei der erlassenden Naturschutzbehörde zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt werden. Gegen Kostenerstattung können Ausdrucke bei den genannten Behörden bezogen werden.

(8) Abweichend von § 6 Absatz 1 Nummer 2 VerkG kann die Verkündung einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen des Landkreises bestimmten Form ersetzt werden. Abweichend von § 6 Absatz 1 Nummer 2 VerkG in Verbindung mit § 1 Absatz 4 DVO GemO kann die Ersatzverkündung von Plänen, Karten oder anderen zeichnerischen Darstellungen einschließlich der damit verbundenen Texte, die Bestandteil einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde sind, auch dadurch erfolgen, dass diese bei der unteren Naturschutzbehörde zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt werden.

(9) Der Schutzgegenstand ist

  1. in seiner Abgrenzung zu beschreiben oder
  2. in seiner Lage nachvollziehbar zu bezeichnen und seine Abgrenzung in Karten darzustellen, die einen Bestandteil der Rechtsverordnung bilden.

Die Karten müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören. Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen. Weicht die Abgrenzungsbeschreibung im Verordnungstext von der Abgrenzungsdarstellung in der Karte ab, sind die in der Karte dargestellten Abgrenzungen rechtsverbindlich.

(10) Für Satzungen gelten die Absätze 1 bis 3, 5, 6 und 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 29 BNatSchG eine zeichnerische Bestimmung in Karten freigestellt ist und dass anstelle der öffentlichen Auslegung die Anhörung der betroffenen Eigentümer und sonstigen Berechtigten treten kann. Bekanntmachungen haben in der für die Gemeinde bestimmten Form zu erfolgen."

8. In § 26 Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe " § 24" die Wörter "Absatz 7 bis 9" eingefügt.

9. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) In der Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 3 sind der Schutzgegenstand, der Träger des Naturparks, der Schutzzweck und die zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlichen Gebote, Verbote und Erlaubnisvorbehalte zu bestimmen."

10. § 31 Absatz 6 Satz 2

Dabei sind standortgerechte und bevorzugt gebietsheimische Baumarten zu verwenden.

wird aufgehoben.

11. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Weitere gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG sind:
  1. Streuwiesen und Kleinseggenriede,
  2. naturnahe Uferbereiche und naturnahe Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees,
  3. Höhlen und Dolinen sowie
  4. Feldhecken, Feldgehölze, Hohlwege, Trockenmauern und Steinriegel, jeweils in der freien Landschaft.
"(1) Weitere gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG sind:
  1. Streuwiesen, Kleinseggenriede und Land-Schilfröhrichte,
  2. naturnahe Uferbereiche und naturnahe Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees sowie Altarme fließender Gewässer einschließlich der Ufervegetation,
  3. Staudensäume trockenwarmer Standorte,
  4. offene Felsbildungen außerhalb der alpinen Stufe,
  5. Höhlen, Stollen und Dolinen sowie
  6. Feldhecken, Feldgehölze, Hohlwege, Trockenmauern und Steinriegel, jeweils in der freien Landschaft."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Nummer 4" durch die Angabe "Nummer 6" ersetzt.

12. In § 36 Absatz 3 wird die Angabe "Absatz 9" durch die Angabe "Absatz 8" ersetzt.

13. In § 44 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Anhänger" ein Komma und die Wörter "elektronischen Mobilitätshilfen nach § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung" eingefügt.

14. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
Die Unterlagen können elektronisch zur Verfügung gestellt werden, sofern die anerkannte Naturschutzvereinigung hierfür einen Zugang eröffnet hat. Dies kann ferner durch Übersendung eines Datenträgers erfolgen, sofern das Einverständnis der anerkannten Naturschutzvereinigung vorliegt."Die Unterlagen können elektronisch zur Verfügung gestellt oder auf einem Datenträger übersandt werden. Ferner können die Unterlagen durch Bereitstellung auf einer Internetseite der Behörde und vorangegangener schriftlicher oder elektronischer Mitteilung hierzu zur Verfügung gestellt werden."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen gemäß § 63 Absatz 4 BNatSchG von einer Mitwirkung abgesehen wird."(3) In den Fällen des Absatzes 1 sowie des § 63 Absatz 2 BNatSchG kann die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der beteiligten Naturschutzbehörde von einer Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen absehen, wenn Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur in geringfügigem Umfang zu erwarten sind."

15. § 53 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Über die in § 66 Absatz 3 Satz 5 BNatSchG genannten Ausschlussgründe hinaus erstreckt sich ein Vorkaufsrecht nicht auf den Verkauf eines Grundstücks, das mit einem land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Betrieb eine Einheit bildet."(2) Über die in § 66 Absatz 3 Satz 5 BNatSchG genannten Ausschlussgründe hinaus erstreckt sich ein Vorkaufsrecht nicht auf den Verkauf eines Grundstücks, wenn dieses zusammen mit einem land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Betrieb, mit dem es eine Einheit bildet, veräußert wird."

16. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Nummer 8 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) § 40 Absatz 4 BNatSchG,"b) § 40 Absatz 1, § 40a Absatz 1, 3 und 4, § 40c Absatz 1 bis 3 BNatSchG,"

b) In Absatz 5 werden die Wörter "oder bei Vorhaben, die eine einheitliche Regelung für Teile des Landes erfordern, und dies anders nicht sichergestellt werden kann" gestrichen.

c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

"(6) Die nächsthöhere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall die Zuständigkeit an sich selbst oder im Einvernehmen mit den betroffenen nachgeordneten Naturschutzbehörden an eine dieser Naturschutzbehörden übertragen, wenn die Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Naturschutzbehörden fällt und die Übertragung der Zuständigkeit für den einheitlichen Vollzug des Naturschutzrechts zweckmäßig ist."

d) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 7 und 8.

17. § 60 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 7 wird nach dem Wort "erstellen" der Punkt durch ein Komma ersetzt.

c) Es wird folgende Nummer 8 angefügt:

"8. die Aufgaben nach § 40e und § 40f BNatSchG wahrzunehmen."

18. § 61 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Bei der obersten Naturschutzbehörde wird ein Landesbeirat für Natur- und Umweltschutz aus ehrenamtlich tätigen sachverständigen Personen gebildet. Er berät die für Naturschutz und Umweltschutz zuständigen Ministerien in grundsätzlichen Fragen. Den Vorsitz führt die Ministerin oder der Minister der obersten Naturschutzbehörde, den stellvertretenden Vorsitz die Ministerin oder der Minister des für den Umweltschutz zuständigen Ministeriums. Die Geschäftsführung obliegt der obersten Naturschutzbehörde. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Stellung und Aufgabe des Landesbeirats, regelt die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Umweltschutz zuständigen Ministerium."(1) Bei dem für Naturschutz zuständigen Ministerium wird ein Landesbeirat für Natur- und Umweltschutz aus ehrenamtlich tätigen sachverständigen Personen gebildet. Er berät das für Natur- und Umweltschutz zuständige Ministerium in grundsätzlichen Fragen. Den Vorsitz führt die Ministerin oder der Minister des für den Naturschutz zuständigen Ministeriums. Die Geschäftsführung obliegt dem für Naturschutz zuständigen Ministerium. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Stellung und Aufgabe des Landesbeirats, regelt das für Naturschutz zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung."

19. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "der obersten Naturschutzbehörde" durch die Wörter "dem für Naturschutz zuständigen Ministerium" ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "die oberste Naturschutzbehörde" durch die Wörter "das für Naturschutz zuständige Ministerium" ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird nach den Wörtern "fördern und" das Wort "diese" eingefügt.

c) In Absatz 6 werden die Wörter "Die oberste Naturschutzbehörde" durch die Wörter "Das für Naturschutz zuständige Ministerium" ersetzt.

20. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Naturschutzbehörden" durch die Wörter "in Satz 1 genannten Stellen" ersetzt.

bb) In Satz 3 Nummer 4 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Verwaltungsbehörden des Landes übermitteln den Landschaftserhaltungsverbänden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 erforderlichen personenbezogenen Daten."

c) Absatz 3

(3) Im Übrigen findet das Landesdatenschutzgesetz Anwendung.

wird aufgehoben.

21. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 und 5 eingefügt:

"4. entgegen § 31 Absatz 4 eine Allee beseitigt oder Maßnahmen durchführt, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung einer Allee führen können,

5. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG ein in § 33 Absatz 1 genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,"

bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 6 bis 8.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. entgegen § 44 Absatz 1 Satz 2 in der freien Landschaft außerhalb von geeigneten Wegen mit Fahrrädern oder Pedelecs fährt,"7. entgegen § 44 Absatz 1 Satz 2 in der freien Landschaft außerhalb von geeigneten Wegen mit Fahrrädern, Pedelecs oder elektrischen Mobilitätshilfen nach § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung fährt,"

bb) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Es wird folgende Nummer 13 angefügt:

"13. entgegen § 47 Absatz 1 nicht dauerhafte Unterkünfte aufstellt."

22. § 71 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitet waren, sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen. Für Verfahren zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 23 Absatz 3 bis 5 gilt Satz 1 ab der Einleitung der Anhörung nach § 24 Absatz 1."(1) Verwaltungsverfahren, die vor dem 14. Juli 2015 begonnen wurden, sind nach den Verfahrensvorschriften des Naturschutzgesetzes vom 13. Dezember 2005 zu Ende zu führen. Verwaltungsverfahren, die zwischen dem 14. Juli 2015 und dem 30. November 2017 begonnen wurden, sind nach den Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes in der am 30. November 2017 geltenden Fassung zu Ende zu führen.

Für Verfahren zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 23 Absatz 2 bis 5, § 44 Absatz 5 und § 47 Absatz 2 gelten die Sätze 1 und 2 jeweils ab der Einleitung der Anhörung nach § 24 Absatz 1.

Für Verfahren zum bis 5, § 44 Absatz 5 und § 47 Absatz 2 gelten die Sätze 1 und 2 jeweils ab der Einleitung der Anhörung nach § 24 Absatz 1.

≫≪

b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Fassung" ein Komma eingefügt.

23. In der Anlage 1 wird in der Überschrift das Wort "Naturräume" durch das Wort "Naturräume" ersetzt.

24. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift werden die Wörter "und Kleinseggenriede" durch die Wörter ", Kleinseggenriede und Land-Schilfröhrichte" ersetzt.

bb) Es wird folgende Nummer 1.3 angefügt:

"1.3 Land-Schilfröhrichte

Erfasst sind Schilfbestände abseits von Gewässern, auch auf brachliegenden ehemaligen Acker- und Grünlandflächen (Land-Schilfröhrichte).

Besonders typische Art der Land-Schilfröhrichte ist:

Schilfrohr (Phragmites australis)."

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift werden nach dem Wort "Bodensees" die Wörter "sowie Altarme fließender Gewässer einschließlich der Ufervegetation" eingefügt.

bb) Nach der Überschrift wird folgende Überschrift Nummer 2.1 eingefügt:

"2.1 Naturnahe Uferbereiche und naturnahe Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees"

cc) Der bisherige Wortlaut von Nummer 2 wird zum Wortlaut von Nummer 2.1.

dd) Es wird folgende Nummer 2.2 angefügt:

"2.2 Altarme fließender Gewässer einschließlich der Ufervegetation

Altarme fließender Gewässer einschließlich der naturnahen Ufervegetation sind zumindest zeitweise wasserführende, ehemalige Haupt- oder Nebengerinne von Fließgewässern ein schließlich ihrer typischen Umgebung. Die typische Umgebung kann entsprechend der Ufervegetation naturnaher Bach und Fluss abschnitte oder den Verlandungsbereichen stehender Gewässer ausgebildet sein. Nicht erfasst sind Altarme, deren Ufer oder Sohle über längere Strecken künstlich verändert wurde.

Besondere typische Arten der Altarme fließender Gewässer einschließlich der naturnahen Ufervegetation sind Arten der Verlandungsbereiche stehender Gewässer oder Arten der naturnahen unverbauten Bach- und Fluss abschnitte einschließlich der Ufervegetation sowie folgende Arten:

Armleuchter-Algen (Chara fragilis, Chara aspera, Chara hispida, Chara vulgaris, Nitellopsis obtusa), Wasserlinsen (Lemna minor, Lemna gibba, Lemna trisulca), Froschbiss (Hydrocharis morsusranae)."

c) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 und 4 eingefügt:

"3 Biotope nach § 33 Absatz 1 Nummer 3 (Staudensäume trockenwarmer Standorte)

Bei Staudensäumen trockenwarmer Standorte handelt es sich um Staudenfluren an meist süd- bis südwestexponierten Standorten, insbesondere an trockenen Wald- oder Gebüschrändern mit Trockenheit ertragenden und meist wärmebedürftigen Arten.

Besondere typische Arten der Staudensäume trockenwarmer Standorte sind:

Blut-Storchschnabel (Geranium sanguineum), Sichelblättriges Hasenohr (Bupleurum falcatum), Graslilien-Arten (Anthericum ramosum, Anthericum liliago), Kronwicken-Arten (Securigera varia, Coronilla coronata), Haarstrang-Arten (Peucedanum cervaria, Peucedanum oreoselinum), Diptam (Dictamnus albus), Kalk-Aster (Aster amellus), Weißes Fingerkraut (Potentilla alba), Hügel-Klee (Trifolium alpestre), Hain-Flockenblume (Centaurea nigra subsp. nemoralis), spezielle Habichtskraut-Arten (Hieracium sabaudum, Hieracium laevigatum, Hieracium racemosum), Salbei-Gamander (Teucrium scorodonia).

4 Biotope nach § 33 Absatz 1 Nummer 4 (offene Felsbildungen auch außerhalb der alpinen Stufe)

Offene Felsbildungen umfassen innerhalb und außerhalb des Waldes fast vegetationsfreie, oft nur von Moosen und Flechten bewachsene Felsen, spärlich bewachsene Felsköpfe, Felsspalten und Felsbänder mit zum Teil geringem Gehölzanteil sowie Felsüberhänge (Balmen) mit einer speziellen Balmenvegetation. Eingeschlossen sind auch Steilwände aus Molasse im westlichen Bodenseegebiet.

Besondere typische Arten der offenen Felsbildungen sind:

Streifenfarn-Arten (Asplenium viride, Asplenium septentrionale, Asplenium adiantumnigrum, Asplenium rutamuraria), Trauben-Steinbrech (Saxifraga paniculata), Habichtskräuter (Hieracium humile, Hieracium schmidtii), Gewöhnlicher Tüpfelfarn (Polypodium vulgare), Weißer Mauerpfeffer (Sedum album), Einjährige Fetthenne (Sedum annuum), Felsen-Leimkraut (Silene rupestris), Niedriges Hornkraut (Cerastium pumilum), Kelch-Steinkraut (Alyssum alyssoides), Pfingst Nelke (Dianthus gratianopolitanus), Bleicher Schwingel (Festuca pallens), Perlgras-Arten (Melica ciliata, Melica transsilvanica), Kalk-Blaugras (Sesleria albicans), Dreiblättriger Baldrian (Valeriana tripteris), Österreichische Rauke (Sisymbrium austriacum), Scharfkraut (Asperugo procumbens) und zahlreiche spezielle Moos- und Flechten-Arten."

d) Die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 5 und wie folgt gefasst:

altneu
5. Biotope nach § 33 Absatz 1 Nummer 4 (Höhlen und Dolinen)

5.1 Höhlen

Höhlen sind natürlich entstandene unterirdische Hohlräume. Erfasst sind auch seit längerer Zeit nicht genutzte künstliche Hohlräume, insbesondere Stollen, sowie naturnahe Eingangsbereiche von Höhlen. Nicht erfasst sind touristisch erschlossene oder intensiv genutzte Höhlenbereiche.

Besondere typische Arten der Höhlen sind:

Fledermaus-Arten (zum Beispiel Myotis myotis), Feuersalamander (Winterquartier) sowie im Eingangsbereich auch Arten der offenen Felsbildungen, zum Beispiel Streifenfarn-Arten (Asplenium trichomanes, Asplenium viride Asplenium rutamuraria), Bleicher Schwingel (Festuca pallens), Kalk-Blaugras (Sesleria albicans), Dreiblättriger Baldrian (Valeriana tripteris) und Arten der Balmenvegetation, zum Beispiel Scharfkraur (Asperugo procumbens) und Österreichische Rauke (Sisymbrium austriacum).

5.2 Dolinen

Dolinen (Erdfälle) sind Einstürze oder trichterförmige Vertiefungen in der Erdoberfläche, die durch Lösung der Gesteine im Untergrund oder durch das Einbrechen von Höhlen entstanden sind. Die Vegetation der Dolinen ist sehr verschiedenartig. Nicht erfasst sind intensiv landwirtschaftlich genutzte und aufgefüllte Dolinen.

"5 Biotope nach § 33 Absatz 1 Nummer 5 (Höhlen, Stollen und Dolinen)

5.1 Höhlen und Stollen

Höhlen sind natürlich entstandene unterirdische Hohlräume. Erfasst sind auch naturnahe Eingangsbereiche von Höhlen. Nicht erfasst sind touristisch erschlossene oder intensiv genutzte Höhlenbereiche und Höhlen, die an keiner Stelle eine erkennbare Verbindung zur Außenwelt aufweisen. Stollen sind künstlich entstandene, nicht gemauerte unterirdische Hohlräume. Erfasst werden seit längerer Zeit nicht genutzte Stollen. Es kommt nicht darauf an, dass die Höhlen und Stollen für den Standort typische Tierarten beheimaten.

Besondere typische Arten sind:

Fledermaus-Arten (zum Beispiel Myotis myotis), Feuersalamander (Winterquartier) sowie im Eingangsbereich auch Arten der offenen Felsbildungen, zum Beispiel Streifenfarn-Arten (Asplenium trichomanes, Asplenium viride Asplenium rutamuraria), Bleicher Schwingel (Festuca pallens), Kalk-Blaugras (Sesleria albicans), Dreiblättriger Baldrian (Valeriana tripteris) und Arten der Balmenvegetation, zum Beispiel Scharfkraut (Asperugo procumbens) und Österreichische Rauke (Sisymbrium austriacum).

5.2 Dolinen

Dolinen (Erdfälle) sind Einstürze oder trichterförmige Vertiefungen in der Erdoberfläche, die durch Lösung der Gesteine im Untergrund oder durch das Einbrechen von Höhlen entstanden sind. Die Vegetation der Dolinen ist sehr verschiedenartig. Nicht erfasst sind intensiv landwirtschaftlich genutzte und aufgefüllte Dolinen."

e) Die bisherige Nummer 4 wird die Nummer 6 und wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift wird die Angabe "Nummer 5" durch die Angabe "Nummer 6" ersetzt.

bb) Die Nummer 6.1 wird wie folgt gefasst:

altneu
6.1 Feldhecken und Feldgehölze

Feldhecken und Feldgehölze sind kleinere, oft linienhafte Flächen in der freien Landschaft von nicht mehr als 50 m Breite oder von weniger als 0,5 ha Fläche, die von Bäumen und Sträuchern oder nur von Sträuchern bestockt sind. Nicht erfasst sind Feldgehölze von weniger als 250 m2 Fläche sowie Hecken von weniger als 20 m Länge. Nicht erfasst sind gebietsfremde Anpflanzungen und Heckenzäune.

Besondere typische Arten der Feldhecken und Feldgehölze sind:

Gewöhnliche Hasel (Corylus avellana), Roter Hartriegel (Cornus sanguinea), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Gewöhnlicher Liguster (Ligustrum vulgare), Hain buche (Carpinus betulus), Stiel-Eiche (Quercus robur), Weißdorn-Arten (Crataegus spp.), Schlehe (Prunus spinosa), Esche (Fraxinus excelsior), Vogel-Kirsche (Prunus avium), Hunds-Rose (Rosa canina), Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), Ahorn-Arten (Acer campestre, Acer platanoides, Acer pseudoplatanus), Sal-Weide (Salix caprea), Gewöhnliche Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), Schneeball-Arten (Viburnum lantana, Viburnum opulus), Zitter-Pappel (Populus tremula) und Kreuzdorn (Rhamnus cathartica).
"6.1 Feldhecken und Feldgehölze

Feldhecken sind kleinere, linienhafte Gehölzbestände in der freien Landschaft, die von Bäumen und Sträuchern oder nur von Sträuchern bestockt sind. Feldgehölze sind meist flächige Gehölzbestände in der freien Landschaft aus naturraum- und zugleich standorttypischen Arten von nicht mehr als 50 m Breite oder von weniger als 0,5 ha Fläche, bei denen Bäume in nennenswertem Umfang am Bestandsaufbau beteiligt sind und eine Baumschicht bilden. Nicht erfasst sind Feldgehölze von weniger als 250 m2 Fläche sowie Feldhecken von weniger als 20 m Länge. Nicht erfasst sind gebietsfremde Anpflanzungen und Heckenzäune.

Besondere typische Arten der Feldhecken und Feldgehölze sind:

Gewöhnliche Hasel (Corylus avellana), Roter Hartriegel (Cornus sanguinea), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Gewöhnlicher Liguster (Ligustrum vulgare), Hainbuche (Carpinus betulus), Stiel-Eiche (Quercus robur), Weißdorn-Arten (Crataegus spp.), Schlehe (Prunus spinosa), Esche (Fraxinus excelsior), Vogel-Kirsche (Prunus avium), Hunds-Rose (Rosa canina), Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), Ahorn-Arten (Acer campestre, Acer platanoides, Acer pseudoplatanus), Sal-Weide (Salix caprea), Gewöhnliche Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), Schneeball-Arten (Viburnum lantana, Viburnum opulus), Zitterpappel (Populus tremula) und Kreuzdorn (Rhamnus cathartica)."

Artikel 2
Änderung des Nationalparkgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Errichtung des Nationalparks Schwarzwald und zur
Änderung weiterer Vorschriften

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung der Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Änderung der Unfallfürsorgezuständigkeitsverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Schaffung der Landesanstalt für Umwelt, Messungen
und Naturschutz Baden-Württemberg

(nicht dargestellt)

Artikel 7
Änderung des Ernennungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 8
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Buchstabe C Nummer 46 des Anhangs zu § 8 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (GBl. S. 334, 338) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
46. der Leiterinnen und der Leiter der Abteilungen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg,"46. der Leiterinnen und der Leiter der Abteilungen der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg,"

Artikel 9
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 10
Änderung der Chemikalien-Zuständigkeitsverordnung

Die Chemikalien-Zuständigkeitsverordnung vom 17. Dezember 2013 (GBl. S. 498, 500), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2014 (GBl. S. 621, 622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg" durch die Wörter "Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg" ersetzt.

2. In Abschnitt I der Anlage wird die Zeile zur LUBW wie folgt gefasst:

altneu
 LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg"LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg".

Artikel 11
Änderung der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung

In § 3 Absatz 7 Satz 1, § 4, § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4, § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 2 und § 10 Absatz 1 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 11. Mai 2010 (GBl. S. 406), die zuletzt durch Artikel 115 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 112) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg" durch die Wörter "Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Umweltverwaltungsgesetzes

Das Umweltverwaltungsgesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 592), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. August 2015 (GBl. S. 785, 793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Umweltministerium" durch die Wörter "für Umwelt zuständige Ministerium" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz" durch die Wörter "für Naturschutz zuständigen Ministerium" ersetzt.

2. Die Anlage 5 (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) Der Tabelle wird eine Zeile mit der Angabe "A. Gebühren" vorangestellt.

b) Es wird folgender Abschnitt B angefügt:

"B. Auslagen

NummerGegenstandAuslagenbetrag in Euro
1.Herstellung von Duplikaten
1.1je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen0,10
1.2je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen0,15
1.3Reproduktionen von verfilmten Akten je Seite0,25
2.Herstellung von Duplikaten auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopienin voller Höhe
3.Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderungin voller Höhe

"

Artikel 13
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes

§ 19 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 614) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
c) das Naturschutzrecht mit Ausnahme der Aufgaben nach §§ 21 und 46 Absatz 2 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) und in Bezug auf die Zuständigkeit für Naturdenkmale nach § 23 Absatz 5 NatSchG,"c) das Naturschutzrecht mit Ausnahme der Aufgaben nach §§ 21, 23 Absatz 5, 30 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 3 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) und in Bezug auf die Zuständigkeit für Naturdenkmale nach § 34 NatSchG,"

Artikel 14
Änderung der BeiratsVO Natur und Umwelt

(nicht dargestellt)

Artikel 15
Änderung des Landestariftreue- und Mindestlohngesetzes

§ 4 des Landestariftreue- und Mindestlohngesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 50), das durch Artikel 29 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 102) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 4 Mindestentgelt

(1) Öffentliche Aufträge dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt von mindestens 8,50 Euro (brutto) pro Stunde zu zahlen (Mindestentgelt). Das Mindestentgelt wird als Bruttoarbeitsentgelt für eine Zeitstunde ohne Zuschläge festgesetzt. Darüber hinausgehende Entgeltbestandteile, wie zusätzliches Monatsgehalt, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen oder Aufwendungen des Arbeitsgebers zur Altersversorgung, sind neben dem Mindestentgelt zu zahlen. Aufwendungsersatzleistungen dürfen nicht angerechnet werden. Satz 1 gilt nicht, soweit nach § 3 Tariftreue gefordert werden kann und die danach maßgebliche tarifliche Regelung für die Beschäftigten günstiger ist. Satz 1 gilt ferner nicht für die Leistungserbringung durch Auszubildende und für die Vergabe von Aufträgen an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen und anerkannte Blindenwerkstätten.

(2) Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, die Höhe des Mindestentgelts nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung durch Rechtsverordnung anzupassen. Zur Vorbereitung der Entscheidung richtet das Wirtschaftsministerium eine Kommission ein, die Vorschläge für die Anpassungen vorlegen soll. Die Kommission wird paritätisch mit Vertretern der Sozialpartner besetzt. Sie soll in der Regel mindestens einmal jährlich bis zum 31. August tagen.

" § 4 Mindestentgelt

Öffentliche Aufträge dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren unter das Mindestlohngesetz (MiLoG) in der jeweils geltenden Fassung fallenden Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt zu zahlen, das mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung entspricht. Satz 1 gilt nicht, soweit nach § 3 Tariftreue gefordert werden kann und die danach maßgebliche tarifliche Regelung für die Beschäftigten günstiger ist. Satz 1 gilt ferner nicht für die Leistungserbringung durch Auszubildende und für die Vergabe von Aufträgen an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen und anerkannte Blindenwerkstätten."

Artikel 16
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

ID 171967

ENDE