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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Änderung der Landesfischereiverordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 31. März 2020
(GBl. Nr. 9 vom 09.03.2020 S. 173, ber. 287)



Auf Grund von §§ 31 Absatz 2, 44 Absatz 1 Nummer 1 und 49 Absatz 2 des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg vom 14. November 1979 (GBl. S. 466, ber. 1980 S. 136), das zuletzt durch Artikel 52 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 105) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Landesfischereiverordnung

Die Landesfischereiverordnung vom 3. April 1998 (GBl. S. 252), die zuletzt durch Verordnung vom 1. April 2016 (GBl. S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern

"Hecht und Zander im Main 1. Februar bis 30. April 50" die Wörter "Aal (Anguilla anguilla L.) 15. September bis 1. März 50 (gilt nur im Rhein und seinem Gewässersystem)" eingefügt.

2. § 13 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
sieben Mitglieder auf Vorschlag des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e. V., wobei mindestens zwei Mitglieder Berufsfischer sein müssen und ein Mitglied im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der badisch-württembergischen Bauernverbände benannt sein muß,"vier Mitglieder auf Vorschlag des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e.V.,"

bb) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

"b) drei Mitglieder auf Vorschlag des Landesverbandes der Berufsfischer und Teichwirte in Baden-Württembergischen Bauernverbände benannt sein muss,"

cc) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die Buchstaben c bis e.

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
vier Mitglieder auf Vorschlag des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e. V., wobei mindestens ein Mitglied Berufsfischer und ein Mitglied im Einvernehmen mit dem zuständigen Bauernverband benannt sein müssen,"zwei Mitglieder auf Vorschlag des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e.V.,"

bb) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

"b) zwei Mitglieder auf Vorschlag des Landesverbandes der Berufsfischer und Teichwirte in Baden-Württembergischen Bauernverbände benannt sein muss,"

cc) Die bisherigen Buchstaben b und c werden die Buchstaben c und d.

3. § 14 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen."

4. § 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 15 Fischerprüfung

(1) Die nach § 31 Abs. 2 FischG erforderliche Sachkunde kann auch durch die erfolgreiche Ab- legung der Fischerprüfung nachgewiesen werden. Die Abnahme der Prüfung wird dem Landesfischerei verband Baden-Württemberg e.V. (Landesfischereiverband) übertragen. Die Prüfungstage werden landeseinheitlich von diesem festgelegt und im Staatsanzeiger bekannt gegeben.

(2) Die Anmeldung zur Prüfung muss spätestens zwei Monate vor der Prüfung erfolgen. Zuständig ist der Landesfischereiverband.

(3) Der Landesfischereiverband kann vor Beginn der Prüfung die Vorlage eines Ausweises mit Lichtbild verlangen und Personen, die sich nicht ausweisen können, von der Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Wer am Prüfungstag das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder bei Prüfungsbeginn die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Lehrgangsteilnahme nicht nachweisen kann, ist zurückzuweisen.

" § 15 Fischerprüfung

(1) Die nach § 31 Absatz 3 FischG erforderliche Sachkunde kann auch durch die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung nachgewiesen werden. Die Abnahme der Prüfung wird dem Landesfischereiverband Baden-Württemberg e.V. (Landesfischereiverband) nach Maßgabe des § 31 Absatz 2 FischG übertragen. Die Prüfungstage werden landeseinheitlich von diesem festgelegt und im Staatsanzeiger bekannt gegeben.

(2) Zur Fischerprüfung wird vom Landesfischereiverband auf Antrag zugelassen, wer an einem anerkannten Vorbereitungslehrgang im Sinne des § 16 teilgenommen und zum Zeitpunkt der Prüfung das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Der Antrag ist beim Landesfischereiverband mindestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn und spätestens zwei Jahre nach Beendigung des anerkannten Vorbereitungslehrgangs zu stellen. Zuständig für das Prüfungsverfahren ist der Landesfischereiverband.

(3) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt unter Vorbehalt der Voraussetzungen nach Absatz 4. Wer zur Prüfung zugelassen wird, erhält vom Landesfischereiverband spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn eine Ladung. Wer nicht zugelassen wird, erhält einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.

(4) Der Landesfischereiverband kann vor Beginn der Prüfung die Vorlage eines Ausweises mit Lichtbild verlangen und Personen, die sich nicht ausweisen können, von der Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Wer am Prüfungstag das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder bei Prüfungsbeginn die Bescheinigung nach § 16 Absatz 3 nicht vorgelegt hat, ist von der Teilnahme an der Prüfung auszuschließen."

5. § 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 16 Vorbereitungslehrgang

(1) Wer die Prüfung ablegen will, hat an dem vom Ministerium anerkannten Lehrgang des Landesfischereiverbandes zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen. Die Lehrgangsteilnahme muss mindestens 30 Stunden dauern und in allen Prüfungsgebieten wenigstens die jeweilige Mindeststundenzahl umfassen.

(2) Die Anerkennung des Lehrgangs kann befristet oder unbefristet erfolgen, sie ist stets widerruflich. Die Anerkennung eines Lehrgangs ist mindestens drei Monate vor Lehrgangsbeginn unter Angabe des Lehrprogramms zu beantragen.

" § 16 Vorbereitungslehrgänge

(1) Wer die Prüfung ablegen will, hat an einem vom zuständigen Regierungspräsidium anerkannten Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen. Der Lehrgang muss mindestens 30 Stunden umfassen und sich auf die Sachgebiete des § 14 Absatz 1 beziehen. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums geregelt.

(2) Die Anerkennung eines Lehrgangs kann befristet oder unbefristet erfolgen, sie ist stets widerruflich. Der Antrag ist mindestens drei Monate vor Lehrgangsbeginn unter Angabe des Lehrprogramms zu stellen. Antragsberechtigt sind geeignete Anbieter, insbesondere der Landesfischereiverband. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums geregelt. Anerkannte Vorbereitungslehrgänge werden in einem fortlaufend aktualisierten Verzeichnis im Internet unter www.mlr.badenwuerttemberg.de veröffentlicht.

(3) Wer an einem anerkannten Vorbereitungslehrgang teilgenommen hat, erhält von dem Anbieter eine Bescheinigung über die Teilnahme. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums geregelt."

6. § 19

§ 19 Schonzeiten und Mindestmaße für den Aal

Für den Aal gelten folgende Schonzeiten und Mindestmaße:8

  1. Ganzjährige Schonzeit bis zum 31. Dezember 2015
    1. im Rheinhauptstrom ab der Staumauer des Kraftwerks Eglisau im Hochrhein (Fluss-Kilometer 78,650) bis zur Landesgrenze gegen Hessen (Fluss-Kilometer 437),
    2. in den von Rheinwasser durchströmten Nebenarmen, Kanälen und Gießen entlang dieser Strecke,
    3. in den Altwässern und Baggerseen entlang dieser Strecke, soweit sie in für den Fischwechsel geeigneter Verbindung mit dem Rhein stehen und
    4. im Neckar und seinen Kanälen ab der Staumauer des Kraftwerks Neckargemünd (Fluss-Kilometer 39,2) bis zur Mündung in den Rhein;
  2. Schonzeit vom 1. Oktober bis zum 1. März und Mindestmaß 50 cm im übrigen Rhein einschließlich seiner Nebenarme und Kanäle;
  3. Schonzeit vom 1. November bis zum 1. März und Mindestmaß 50 cm im übrigen Einzugsgebiet des Rheins, soweit es sich um Gewässer mit für Fische passierbarer Anbindung an den Rhein handelt.

wird gestrichen.

Artikel 2
Übergangsvorschrift

Anträge auf Zulassung zur Fischerprüfung von Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung einen anerkannten Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung absolviert haben, sind beim Landesfischereiverband mindestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn und spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu stellen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 200606

ENDE