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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des
Bayerischen Abgrabungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften
Vom 20. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 29 vom 27.12.2007 S. 958)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Änderung des Bayerischen Abgrabungsgesetzes
Das Bayerische Abgrabungsgesetz (BayAbgrG) vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 532, 535, BayRS 2132-2-I) wird wie folgt geändert:
1. In Art. 5 Satz 2 werden die Worte "Art. 86" durch die Worte "Art. 73" ersetzt.
2. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 3 Buchst. c werden die Worte "Art. 91 Abs. 1 und 2" durch die Worte "Art. 81 Abs. 1" ersetzt.
b) In Nr. 4 werden die Worte "Art. 86" durch die Worte "Art. 73" ersetzt.
c) In Nr. 6 werden die Worte "Art. 63 oder 64" durch die Worte "Art. 57 oder 58" ersetzt.
3. Art. 9 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte "Art. 72 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Art. 73" durch die Worte "Art. 59, 60 und 62 Abs. 4 Sätze 1 und 3" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Worte "Art. 69 Abs. 4 und Art. 78 Abs. 2" durch die Worte "Art. 62 Abs. 4 Satz 2 und Art. 77 Abs. 2 Satz 3" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Art. 71" durch die Worte "Art. 66" ersetzt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
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Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. | "Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Genehmigung nach Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung." |
§ 2 Änderung des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung
In Art. 5 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1992 (GVBl S. 162, BayRS 34-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390), werden die Worte "Art. 91 Abs. 1 und 2" durch die Worte "Art. 6 Abs. 7 und Art. 81 Abs. 1" ersetzt.
§ 3 Änderung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen
Das Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) vom 25. Juni 1994 (GVBl S. 466, BayRS 763-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2007 (GVBl S. 344), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Worte "Art. 50 Änderung des Bayerischen Architektengesetzes" durch die Worte "Art. 50 (aufgehoben)" ersetzt.
2. Art. 27 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Pflichtmitglieder sind auch diejenigen nicht berufsunfähigen Personen, die die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 auch in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 und 6 des Baukammerngesetzes (BauKaG) erfüllen und zur Eintragung in die Architektenliste eine praktische Tätigkeit nach Art. 3 Abs. 1, 2 oder 3 auch in Verbindung mit Art. 3 Abs. 6 BauKaG ausüben." |
3. Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"2. für die Zeit bis zum Ablauf von fünf Kalenderjahren nach Studienabschluss alle nicht berufsunfähigen Absolventen der Technischen Universität München, der Fachhochschulen in Bayern oder sonstiger nach Maßgabe der Satzung vergleichbarer Lehreinrichtungen in Bayern in den Studiengängen Bauingenieurwesen, Stahlbau, Vermessungswesen oder Versorgungstechnik oder in sonstigen nach Maßgabe der Satzung vergleichbaren Studiengängen, wenn sie in dieser Zeit eine praktische Tätigkeit in einer Fachrichtung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BauKaG aufgenommen haben," |
4. Art. 50 wird aufgehoben.
§ 4 Änderung des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes
In Art. 29 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht- und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (GVBl S. 864), werden die Worte "Art. 85" durch die Worte "Art. 72" ersetzt.
§ 5 Änderung der Gemeindeordnung
In Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 10. April 2007 (GVBl S. 271), werden die Worte "Art. 91 BayBO, auch in den Fällen des Art. 91 Abs. 3 BayBO" durch die Worte "Art. 81 BayBO, auch in den Fällen des Art. 81 Abs. 2 BayBO" ersetzt.
§ 6 Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes
Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz - BayStrWG - (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 499), wird wie folgt geändert:
1. In Art. 7 Abs. 6 werden die Worte "nach Art. 6 Abs. 7" durch die Worte "nach Art. 6 Abs. 8" ersetzt.
2. Art. 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Straßenbaubehörde kann Sachverständige in entsprechender Anwendung des Art. 76 Abs. 4 BayBO und der auf Grund des Art. 97 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 BayBO erlassenen Rechtsverordnungen heranziehen. | "(2) Die Straßenbaubehörde kann Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständige in entsprechender Anwendung der auf Grund des Art. 80 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlassenen Rechtsverordnungen heranziehen. Art. 62 Abs. 4 Satz 2 BayBO gilt entsprechend." |
3. In Art. 23 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "Art. 86 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)" durch die Worte "Art. 73 Abs. 1 BayBO" ersetzt.
4. Art. 24 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Soweit nach Art. 86 BayBO die Regierung zuständig ist, trifft diese die Entscheidung. | "Art. 23 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend." |
5. Art. 51 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz können die Gemeinden die in Absatz 4 genannten Personen durch Rechtsverordnung verpflichten, die Gehwege der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen oder, wenn kein solcher Gehweg besteht, diese öffentlichen Straßen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite bei Schnee oder Glatteis auf eigene Kosten während der üblichen Verkehrszeiten in sicherem Zustand zu erhalten. | "Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz können die Gemeinden die in Abs. 4 genannten Personen durch Rechtsverordnung verpflichten, die Gehwege sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen oder, wenn kein Gehweg oder gemeinsamer Geh- und Radweg besteht, diese öffentlichen Straßen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite bei Schnee oder Glatteis auf eigene Kosten während der üblichen Verkehrszeiten in sicherem Zustand zu erhalten." |
§ 7 Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes
In Art. 23 Abs. 4 Satz 5 und Abs. 5 Satz 2 des Bayerischen Jagdgesetzes - BayJG- (BayRS 792-1-L), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (GVBl S. 1056), werden jeweils die Worte "Art. 82" durch die Worte "Art. 76 Sätze 1 und 3" ersetzt.
§ 8 Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes
In Art. 5 Abs. 5 Satz 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 532), werden die Worte "Art. 86 Abs. 3" durch die Worte "Art. 73 Abs. 3" ersetzt.
§ 9 Änderung des Denkmalschutzgesetzes
Das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler - Denkmalschutzgesetz - DSchG - (BayRS 2242-1-WFK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 475), wird wie folgt geändert:
1. Art. 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Satzbezeichnung im bisherigen Satz 1 entfällt.
b) Satz 2
Die Baugenehmigung und die Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung können versagt werden, wenn die in Absatz 2 aufgeführten Gründe für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.
wird aufgehoben.
2. Art. 11 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bei Bauvorhaben des Bundes, der Länder und der Bezirke im Sinn des Art. 86 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) treten die Höheren an die Stelle der Unteren Denkmalschutzbehörden. | "In den Fällen des Art. 73 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) treten die Höheren an die Stelle der Unteren Denkmalschutzbehörden." |
3. Art. 15 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Art. 81 und 82 der Bayerischen Bauordnung" durch die Worte "Art. 75 und 76 BayBO" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Art. 69 Abs. 1 Satz 3" durch die Worte "Art. 65 Abs. 1 Satz 3 " ersetzt.
c) In Abs. 2a werden die Worte "Art. 77" durch die Worte "Art. 69" ersetzt.
§ 10 Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern
Art. 9 Abs. 4 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayOPNVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1996 (GVBl S. 336, BayRS 922-1-W), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 10. April 2007 (GVBl S. 271), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die Gemeinden können Einnahmen für die Ablösung von Stellplätzen nach den Vorschriften des Baurechts ganz oder zum Teil für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr nach Maßgabe des Art. 59 Abs. 1 Satz 4 Bayerischer Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung einsetzen oder für diesen Zweck an die Aufgabenträger nach Art. 8 Abs. 1 weiterleiten. | "(4) Die Gemeinden können Einnahmen für die Ablösung notwendiger Stellplätze nach den Vorschriften des Baurechts ganz oder zum Teil für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr nach Maßgabe des Art. 47 Abs. 4 Nr. 2 der Bayerischen Bauordnung selbst einsetzen oder für diesen Zweck an die Aufgabenträger nach Art. 8 Abs. 1 weiterleiten." |
§ 11 Änderung des Bayerischen Wassergesetzes
Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822, BayRS 753-1-UG), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 10. April 2007 (GVBl S. 271), wird wie folgt geändert:
1. In Art. 17a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c erster Spiegelstrich werden die Worte "Art. 82" durch die Worte "Art. 71" ersetzt.
2. In Art. 41f Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte "Kennzeichen der Europäischen Gemeinschaft (GE-Zeichen)" durch die Worte "Zeichen der Europäischen Union (CE-Kennzeichnung)" und die Worte "Art. 20 Abs. 7 Nr. 1" durch die Worte "Art. 15 Abs. 7 Nr. 1" ersetzt.
3. Art. 59 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
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(7) Ist eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung zu erteilen, so entfällt die Genehmigung nach diesem Artikel; die baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung kann versagt, an Bedingungen und Auflagen geknüpft oder widerrufen werden, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die in Absatz 2 aufgeführten Gründe, oder baurechtliche Grunde es erfordern. Absatz 4 Sätze 1 und 3 und Absätze 5 und 6 sind auf die baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung anzuwenden. | "(7) Ist eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung zu erteilen, entfällt die Genehmigung nach diesem Artikel. Abs. 5 und 6 sind auf die baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung anzuwenden." |
4. In Art. 61 Abs. 2 Satz 3 werden das Semikolon und Halbsatz 2
; über die Voraussetzungen des Satzes 2 ist im baurechtlichen Verfahren zu entscheiden
gestrichen.
5. In Art. 75 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "Art. 59 Abs. 2 oder 3" durch die Worte "Art. 53 Abs. 2" ersetzt.
§ 12 Änderung des Bestattungsgesetzes
In Art. 13 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Bestattungsgesetzes - BestG - (BayRS, 2127-1-UG), zuletzt geändert durch Art. 36 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), werden die Worte "Art. 93 Abs. 1 Satz 3" durch die Worte "Art. 73 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
§ 13 Ermächtigung zur Neubekanntmachung
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, das Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen mit neuer Artikelfolge neu bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
§ 14 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. München, den 20. Dezember 2007