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Regelwerk

Änderungstext

Versöhnungsgesetz - Gesamtgesellschaftliches Artenschutzgesetz
Zweites Gesetz zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern

- Bayern -

Vom 24. Juli 2019
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2019 S. 408)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes

Das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1b werden nach Satz 2 die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

"Im Sinne eines umfassenden Bildungsauftrags werden die Aufgaben und die Leistungen der Landwirtschaft für die Kulturlandschaft und die Gemeinwohlleistungen für die Vielfalt in der Natur vermittelt. Das ist zu integrieren in einen allgemeinen Bildungsauftrag, in dem Zusammenhänge und Wechselwirkungen in der Natur und die Bedeutung der Biodiversität vermittelt werden."

2. Art. 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Dabei sollen die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder erhalten bleiben."

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern "sowie -brachen" die Wörter "und auf Moor- und Anmoorstandorten" eingefügt.

bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:

"Das in Satz 1 Nr. 6 für den Grünlandanteil der Landesfläche Bayerns insgesamt geregelte Schutzziel soll nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen oder der Teilnahme an Förderprogrammen auf Flächen einzelner Betriebe in allen Landesteilen umgesetzt werden."

c) Folgende Abs. 6 und 7 werden angefügt:

"(6) Soweit auf Grund der örtlichen Witterungsverhältnisse voraussichtlich in einer erheblichen Zahl von Fällen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG gegeben wären, kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung gebietsbezogen gestatten, durch Allgemeinverfügung einen späteren als den in Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 genannten Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem Grünflächen nicht mehr gewalzt werden dürfen. Zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung sind die Regierungen. Hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs gilt Satz 1 entsprechend.

(7) Die Beseitigung von Unwetter-, Wild- und Weideschäden bleibt von den Verboten des Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 7 unberührt."

3. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Die Ausführung kann auch Vereinen übertragen werden, in denen kommunale Gebietskörperschaften, Landwirte und anerkannte Naturschutzverbände sich gleichberechtigt für den Naturschutz und die Landschaftspflege einsetzen (Landschaftspflegeverbände).

wird aufgehoben.

bb) Satz 3 wird Satz 2 und das Wort "unteren" wird gestrichen.

cc) Die Sätze 4 und 5 werden die Sätze 3 und 4.

b) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

"(3) Die Vorbereitung, Betreuung und Ausführung der Maßnahmen nach Abs. 1 kann auch Vereinen übertragen werden, in denen möglichst flächendeckend kommunale Gebietskörperschaften, Landwirte und anerkannte Naturschutzverbände sich gleichberechtigt und für den Naturschutz und die Landschaftspflege einsetzen (Landschaftspflegeverbände). Der Staat unterstützt die Träger von Naturparken und die Landschaftspflegeverbände im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in ihren Tätigkeiten und gegenseitigen Abstimmung. Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

4. Nach Art. 5 werden die folgenden Art. 5a bis 5c eingefügt:

"Art. 5a Landschaftspflegeprogramm

Zugunsten von Naturschutz und Landschaftspflege können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel insbesondere folgende Maßnahmen gefördert werden:

  1. Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Neuschaffung ökologisch wertvoller Lebensräume,
  2. Erhaltung der Artenvielfalt einschließlich kommunaler Maßnahmen,
  3. Naturschutzprojekte sowie Projekte zur Renaturierung von Mooren,
  4. Umsetzung der Landschaftspläne,
  5. Aufbau und Pflege des Biotopverbunds gemäß Art. 19 Abs. 1 und
  6. naturschutzbezogene Information und Beratung.

Art. 5b Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm

Zur kooperativen Umsetzung natur- und artenschutzfachlicher Ziele kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die natur- und artenschutzverträgliche Bewirtschaftung und Pflege von

  1. Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten, gesetzlich geschützten Biotopen, Streuobstbeständen und Wiesenbrütergebieten,
  2. nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen,
  3. Flächen mit Vorkommen geschützter oder gefährdeter Arten,
  4. Flächen zum Aufbau des Biotopverbunds nach Art. 19 Abs. 1 und
  5. Gewässerrandstreifen,

oder eine besonders naturverträgliche Weidetierhaltung gefördert werden.

Art. 5c Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm Wald

Zur kooperativen Umsetzung natur- und artenschutzschutzfachlicher Ziele im Privat- und Körperschaftswald können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel insbesondere in den in Art. 5b genannten Teilen der Natur und Landschaft ökologisch besonders wertvolle Nutzungsformen des Waldes und der Erhalt ökologisch besonders wertvoller Strukturen und Standorte gefördert werden."

Gültig ab 01.01.2020:
5.
Nach Art. 5c wird folgender Art. 5d eingefügt:

"Art. 5d Biodiversitätsberatung

An den unteren Naturschutzbehörden werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stellen Biodiversitätsberater eingesetzt. Sie sollen helfen, in Zusammenarbeit mit den Eigentümern und Landbewirtschaftern, Kommunen, Erholungssuchenden, Verbänden und sonstigen Betroffenen in ökologisch wertvollen Teilen der Natur und Landschaft gemäß Art. 5b die natur- und artenschutzfachlichen Ziele und Maßnahmen umzusetzen, und den Aufbau des Biotopverbunds nach Art. 19 Abs. 1 begleiten."

6. Nach Art. 11a werden die folgenden Art. 11b und 11c eingefügt:

"Art. 11b Gentechnikanbauverbot

Der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen ist in Bayern verboten.

Art. 11c Klimaneutrale Verwaltung

Die Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren Staatsverwaltung des Freistaates Bayern nehmen Vorbildfunktion beim Klimaschutz wahr, insbesondere bei der Energieeinsparung, der effizienten Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie, der Nutzung erneuerbarer Energien und ihren Beschaffungen mit dem Ziel, bis zum Jahr 2030 eine klimaneutrale Verwaltung zu erreichen. Den kommunalen Gebietskörperschaften wird empfohlen, entsprechend Satz 1 zu verfahren."

7. Art. 19 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1.

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Ziel ist, dass der Biotopverbund bis zum Jahr 2030 mindestens 15 % Offenland der Landesfläche umfasst."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 bis 5 eingefügt:

"Für die Auswahl von Flächen hat der funktionale Zusammenhang innerhalb des Biotopverbunds besonderes Gewicht. Zur Umsetzung sollen unter anderem entlang von Gewässern, Waldrändern und Verkehrswegen Vernetzungskorridore geschaffen werden. Die Umsetzung erfolgt im Wege kooperativer Maßnahmen."

bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 6 und 7.

c) Folgender Abs. 4 wird angefügt:

"(4) Zur Renaturierung von Mooren sowie für eine moorverträgliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung erstellt die oberste Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einen Fachplan Moore und schreibt diesen bei Bedarf fort."

8. Art. 23 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1.

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten zur fachlichen Abgrenzung der in Satz 1 Nr. 6 und 7 genannten Biotope zu bestimmen."

b) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Verbot des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG gilt außerdem nicht für regelmäßig erforderliche Maßnahmen zur Unterhaltung der künstlichen, zum Zweck der Fischereiwirtschaft angelegten geschlossenen Gewässer."Die Verbote nach § 30 Abs. 2 BNatSchG gelten außerdem nicht für regelmäßig erforderliche Maßnahmen zur Unterhaltung
  1. der künstlichen, zum Zweck der Fischereiwirtschaft angelegten geschlossenen Gewässer im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG oder
  2. der Obstbaumwiesen oder -weiden im Sinn des Abs. 1 Nr. 6."

c) In Abs. 5 wird nach dem Wort "-weiden" das Wort "(Wiesenbrütergebiete)" eingefügt.

9. Dem Art. 42 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Eigentümer oder Nutzungsberechtigte erhalten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel eine Förderung, soweit sie durch naturschonende Bewirtschaftung den ökologischen Wert von Streuobstwiesen bewahren."

10. Art. 44 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Vollzug der nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 erlassenen Gemeindeverordnungen obliegt den Gemeinden."Abweichend von Satz 1 sind zuständig für den Vollzug
  1. des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 die unteren Forstbehörden,
  2. des Art. 11a die Immissionsschutzbehörden,
  3. des Art. 11b die Behörden, die für den Vollzug des Gentechnikgesetzes zuständig sind,
  4. des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 die Wasserbehörden nach Art. 63 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes,
  5. der nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 erlassenen Gemeindeverordnungen die Gemeinden."

11. Dem Art. 55 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Bewirtschaftungspläne nach § 32 Abs. 5 BNatSchG werden flurstücksbezogen oder nach Koordinaten in geeigneter Weise veröffentlicht."

12. In Art. 57 Abs. 1 wird nach Nr. 1 folgende Nr. 1a eingefügt:

"1a. entgegen Art. 11b eine gentechnisch veränderte Pflanze anbaut,".

§ 2
Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes

Das Bayerische Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2129-1-1-U) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 608) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des zweitens Teils wird wie folgt gefasst:

altneu
Zweiter Teil
Schutz vor Einwirkungen aus unnötig störenden Betätigungen
"Zweiter Teil
Lärm und Licht".

2. Es wird folgender Art. 15 eingefügt:

"Art. 15 Vermeidbare Lichtemissionen

(1) Nach 23 Uhr und bis zur Morgendämmerung ist es verboten, die Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten, soweit das nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder durch oder auf Grund Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.

(2) Im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs sind beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen verboten. Die Gemeinde kann bis längstens 23 Uhr Ausnahmen von Satz 1 zulassen für

  1. Gaststätten und
  2. zulässigerweise errichtete Gewerbebetriebe an der Stätte der Leistung, soweit dafür in Abwägung mit dem Gebot der Emissionsvermeidung ein erhebliches Bedürfnis besteht."

3. Art. 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 3 wird das Wort "oder" gestrichen.

b) In Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Folgende Nr. 5 wird angefügt:

"5. den Verboten nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt."

§ 3
Änderung der Bayerischen Bauordnung

Die Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 1 Abs. 156 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 7 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke"Art. 7 Begrünung, Kinderspielplätze".

b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

"(2) Im Eigentum des Freistaates Bayern stehende Gebäude und ihre zugehörigen Freiflächen sollen über Abs. 1 hinaus vorbehaltlich der bestehenden baurechtlichen, satzungsrechtlichen, denkmalschützenden oder sonstigen rechtlichen Festlegungen angemessen begrünt oder bepflanzt werden. Den kommunalen Gebietskörperschaften wird empfohlen, hinsichtlich ihrer Gebäude und zugehörigen Freiflächen entsprechend Satz 1 zu verfahren."

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

2. In Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c und Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 wird jeweils die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Abs. 3" ersetzt.

§ 4
Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

(nicht dargestellt)

§ 5
Änderung des Bayerischen Wassergesetzes

Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66, 130, BayRS 753-1-U), das zuletzt durch § 1 Abs. 324 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 21 wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 21 Gewässerrandstreifen
(Abweichend von § 38 Abs. 2 bis 5 WHG)

(1) Gewässerrandstreifen können an Gewässern erster und zweiter Ordnung durch Verträge mit den Grundstückseigentümern festgelegt werden, soweit dies im Rahmen der Gewässerunterhaltungspflicht nach § 39 Abs. 1 Satz 1 WHG erforderlich ist. Diese Erforderlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Fläche in eine Fördermaßnahme einbezogen ist, die auch dem Schutz des jeweiligen Gewässers dient. Bestehen zum Ende des zweiten Bewirtschaftungsplans gemäß § 83 WHG weder Verträge nach Satz 1 noch förderrechtliche Verpflichtungen nach Satz 2 oder sind zu diesem Zeitpunkt die Bewirtschaftungsziele nach §§ 27 bis 31 WHG nicht erreicht, können die Kreisverwaltungsbehörden Gewässerrandstreifen und deren Bewirtschaftung durch Anordnung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung festsetzen. Privatrechtliche Verpflichtungen der Grundstückseigentümer zum Gewässerschutz bleiben unberührt.

(2) An Gewässern dritter Ordnung können nach Ende des zweiten Bewirtschaftungsplans Gewässerrandstreifen durch Anordnung für den Einzelfall oder durch Rechtsverordnung von der Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit den Trägern der Gewässerunterhaltung festgesetzt werden, wenn ohne eine Festsetzung von Gewässerrandstreifen und unter Berücksichtigung privatrechtlicher oder förderrechtlicher Verpflichtungen der Grundstückseigentümer oder Bewirtschafter die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG gefährdet ist.

"Art. 21 Gewässerrandstreifen
(Zu § 38 WHG, abweichend von § 38 Abs. 3 bis 5 WHG)

(1) Der Gewässerrandstreifen ist an Gewässern erster und zweiter Ordnung auf Grundstücken des Freistaates Bayern 10 Meter breit. Auf Gewässerrandstreifen nach Satz 1 sind

  1. die ackerbauliche und gartenbauliche Nutzung sowie der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen Wundverschlussmittel zur Baumpflege und Wildbissschutzmittel, verboten und
  2. Bäume und Sträucher zu erhalten, soweit die Beseitigung nicht für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, zur Pflege des Bestandes, aus besonderen Artenschutzgründen oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist oder im Rahmen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft erfolgt.

§ 38 Abs. 5 WHG gilt entsprechend. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Über Abs. 1 hinaus können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die Zwecke des Gewässerrandstreifens an allen Gewässern durch Einbeziehung der Grundstücke oder der Flächen in eine Fördermaßnahme erreicht werden, die auch dem Schutz des jeweiligen Gewässers dient.

(3) Für die mit Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes einhergehenden Einschränkungen bisher zulässiger und tatsächlich ausgeübter Nutzungen wird nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel ein angemessener Geldausgleich gewährt."

2. Dem Art. 63 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Bewilligungsbehörden für den Geldausgleich nach Art. 21 Abs. 3 sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten."

§ 6
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Zuständigkeits- und Vollzugsgesetzes

(nicht dargestellt)

§ 7
Änderung des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes

(nicht dargestellt)

§ 8
Änderung des Waldgesetzes für Bayern

Das Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005 (GVBl. S. 313, BayRS 7902-1-L), das zuletzt durch § 1 Abs. 337 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
BayWaldG - Waldgesetz für Bayern"BayWaldG - Bayerisches Waldgesetz".

2. Art. 12a wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter "und Naturwaldflächen" angefügt.

b) Der Wortlaut wird Abs. 1.

c) Folgender Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Bis zum Jahr 2023 wird im Staatswald ein grünes Netzwerk eingerichtet, das 10 Prozent des Staatswaldes umfasst und aus naturnahen Wäldern mit besonderer Bedeutung für die Biodiversität besteht (Naturwaldflächen). Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend."

3. Art. 16 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 werden die Wörter "Plänen im Sinn des Art. 3 BayNatSchG" durch die Wörter "Landschaftsplanungen im Sinn des Art. 4 des BayNatSchG" ersetzt.

b) Abs. 2a

(2a) Art. 39a bestimmt, für welche Aufforstungsvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

wird aufgehoben.

c) In Abs. 3 werden die Wörter "Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch" durch die Wörter "Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.

4. Art. 20 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Gesetz zur Förderung der bayerischen Landwirtschaft (LwFöG)" durch die Wörter "Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetz" ersetzt.

b) Satz 3

Art. 4 Abs. 2 LwFöG findet keine Anwendung.

wird aufgehoben.

5. In Art. 21 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "zu Maßnahmen nach Art. 21 LwFöG" gestrichen.

§ 9
Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes

Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 364 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter "und der Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu schonen" gestrichen.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1.

bb) Der folgende Satz 2 wird angefügt:

"Dabei ist mit Grund und Boden sparsam umzugehen und die Flächeninanspruchnahme in Abwägung insbesondere mit den Notwendigkeiten der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie der Schonung von Naturhaushalt und Landschaftsbild so weit wie möglich zu begrenzen."

2. Art. 30 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 30 Bepflanzungen"Art. 30 Bepflanzungen, Straßenbegleitflächen"

b) Der Wortlaut wird Abs. 1.

c) Folgender Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Begrünte Teile der Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen und sonstige straßenbegleitende Grundstücksteile (Straßenbegleitflächen) sind bei Staatsstraßen mit dem Ziel zu bewirtschaften, die Luftreinhaltung, die Artenvielfalt und den Biotopverbund zu fördern. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeit und vorbehaltlich der Verkehrssicherheit sollen bei Staatsstraßen die Straßenbegleitflächen als Magergrünland bewirtschaftet und Lärmschutzanlagen begrünt werden. Den Landkreisen und Gemeinden wird empfohlen, bei Kreis- und Gemeindestraßen entsprechend zu verfahren."

§ 10
Änderung der Schulordnung für die staatlichen Landwirtschaftsschulen

(nicht dargestellt)

§ 11
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2019 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 1 Nr. 5 und § 7 Nr. 2 am 1. Januar 2020 in Kraft.

ID 191604

ENDE