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BayWaldG - Bayerisches Waldgesetz
- Bayern -
Vom 22. Juli 2005
(GVBl. Nr. 15 vom 16.08.2005 S. 313)
▾ Änderungen
Überschrift geändert 19a
Erster Teil
Gesetzeszweck, Begriffsbestimmungen
Art. 1 Gesetzeszweck
(1) Der Wald hat besondere Bedeutung für den Schutz von Klima, Wasser, Luft und Boden, Tieren und Pflanzen, für die Landschaft und den Naturhaushalt. Er ist wesentlicher Teil der natürlichen Lebensgrundlage und hat landeskulturelle, wirtschaftliche, soziale sowie gesundheitliche Aufgaben zu erfüllen. Der Wald ist deshalb nachhaltig zu bewirtschaften, um diese Leistungen für das Wohl der Allgemeinheit dauerhaft erbringen zu können.
(2) Dieses Gesetz soll insbesondere dazu dienen:
Art. 2 Wald
(1) Wald (Forst) im Sinn dieses Gesetzes ist jede mit Waldbäumen bestockte oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes wiederaufzuforstende Fläche.
(2) Bei Anwendung dieses Gesetzes stehen dem Wald gleich
(3) Bei Anwendung der Art. 17, 32 bis 36, 45 und 46 dieses Gesetzes stehen dem Wald außerdem gleich Alpenlichtungen, Gewässer, Moore, Heide- und Odflächen, die mit dem Wald in einem natürlichen Zusammenhang stehen.
(4) In Feld und Flur gelegene Christbaum- und Schmuckreisigkulturen, Kurzumtriebskulturen, Baumschulen und Flächen, die mit Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken bestockt sind, sowie mit Waldbäumen bestockte Flächen in Friedhöfen sind nicht Wald im Sinn dieses Gesetzes. Dies gilt auch für im bebauten Gebiet gelegene, kleinere Flächen, die mit Waldbäumen bestockt sind.
Art. 3 Waldeigentümer, Waldbesitzer
(1) Im Sinn dieses Gesetzes ist
(2) Waldbesitzer im Sinn dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern sie unmittelbare Besitzer des Waldes sind.
Art. 4 Weitere Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes sind
Zweiter Teil
Schutz des Waldes
Abschnitt I
Sicherung der Waldfunktionen
Art. 5 Grundsätze der forstlichen Fachplanung
(1) Unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und unter Berücksichtigung der Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung können Waldfunktionspläne als forstliche Fachplanung aufgestellt werden.
(2) Der Wald hat Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktionen sowie Bedeutung für die biologische Vielfalt. Er ist deshalb nach Fläche, räumlicher Verteilung, Zusammensetzung und Struktur so zu erhalten, zu mehren und zu gestalten, dass er seine jeweiligen Funktionen - insbesondere die Schutzfunktionen im Bergwald - und seine Bedeutung für die biologische Vielfalt bestmöglich und nachhaltig erfüllen kann.
Art. 6 Waldfunktionspläne
(1) Waldfunktionspläne enthalten
(2) Die Waldfunktionspläne unterliegen der ständigen Fortentwicklung.
Art. 7 Sicherung der Funktionen des Waldes
Die staatlichen Behörden und kommunalen Gebietskörperschaften haben bei allen Planungen, Vorhaben und Entscheidungen, die Wald betreffen, den in Art. 1 genannten Gesetzeszweck, insbesondere die Funktionen des Waldes und seine Bedeutung für die biologische Vielfalt zu berücksichtigen. Sie haben bei Maßnahmen, die eine Beeinträchtigung des Waldes erwarten lassen, die zuständigen Forstbehörden rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach diesem Gesetz oder sonstigen Vorschriften eine weitergehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.
Art. 8 Waldverzeichnis, Waldinventur 11 24
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes sind
(2) Das Waldverzeichnis ist den tatsächlichen Veränderungen anzupassen. Die Waldinventuren sind bei Bedarf zu wiederholen.
(3) Die Staatsregierung erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über Aufstellung, Inhalt und Führung des Waldverzeichnisses sowie über die Einsichtnahme in dieses Verzeichnis. Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung von Waldinventuren einschließlich der hierzu erforderlichen Befugnisse sowie der Auskunftspflicht der Waldbesitzer zu regeln.
Abschnitt II
Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes
Art. 9 Erhaltung des Waldes 24a
(1) Jede Handlung, durch welche die Produktionskraft des Waldbodens vernichtet oder wesentlich geschwächt oder durch welche der Waldboden beseitigt wird (Waldzerstörung), ist verboten. Satz 1 gilt nicht, wenn die Erlaubnis zur Rodung erteilt ist.
(2) Die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart (Rodung) bedarf der Erlaubnis. Im Schutzwald (Art. 10) gilt als Rodung auch die Überführung von Wald im Sinn des Art. 2 Abs. 1 in Flächen im Sinn des Art. 2 Abs. 2. Die Beseitigung von Wald, der auf natürliche Weise auf bisher anderweitig genutzten Flächen entstanden ist, gilt nicht als Rodung, solang und soweit der Bestand sich noch nicht geschlossen hat.
(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, sofern sich aus den Abs. 4 bis 7 nichts anderes ergibt.
(4) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
(5) Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn
(6) Die Erlaubnis ist zu erteilen
Im Bannwald kann die Erlaubnis erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass angrenzend an den vorhandenen Bannwald ein Wald neu begründet wird, der hinsichtlich seiner Ausdehnung und seiner Funktionen dem zu rodenden Wald annähernd gleichwertig ist oder gleichwertig werden kann.
(7) Wenn zwingende Gründe des öffentlichen Wohls es erfordern, kann die Erlaubnis auch erteilt werden, wenn die in Abs. 6 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen oder nicht geschaffen werden können oder es sich um ein Naturwaldreservat handelt.
(8) Soweit in Satzungen, Planfeststellungsbeschlüssen, Genehmigungen und sonstigen behördlichen Gestattungen auf Grund anderer Gesetze die Änderung der Nutzung festgelegt oder zugelassen ist, bedarf es keiner Erlaubnis nach Abs. 2. In den Verfahren nach diesen Gesetzen sind die Abs. 4 bis 7 sinngemäß zu beachten.
Art. 10 Schutzwald
(1) Schutzwald ist Wald
(2) Schutzwald ist ferner Wald, der benachbarte Waldbestände vor Sturmschäden schützt.
(3) Für Schutzwald nach Abs. 1 werden innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von Amts wegen Schutzwaldverzeichnisse angelegt. Vor Anlegung des Schutzwaldverzeichnisses ist auf Antrag die Schutzwaldeigenschaft eines Waldes festzustellen. Antragsberechtigt sind außer dem Waldbesitzer auch Dritte, die ein berechtigtes Interesse nachzuweisen vermögen.
(4) Bestehen im Fall des Abs. 2 Zweifel daran, ob ein Wald Schutzwald ist, ist dies auf Antrag oder von Amts wegen festzustellen. Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Staatsregierung erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über Anlegung, Inhalt und Führung der Schutzwaldverzeichnisse sowie über die Einsichtnahme in diese Verzeichnisse.
Art. 11 Bannwald
(1) Wald, der auf Grund seiner Lage und seiner flächenmäßigen Ausdehnung vor allem in Verdichtungsräumen und waldarmen Bereichen unersetzlich ist und deshalb in seiner Flächensubstanz erhalten werden muss und welchem eine außergewöhnliche Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt oder für die Luftreinigung zukommt, soll durch Rechtsverordnung zu Bannwald erklärt werden.
(2) Zu Bannwald kann durch Rechtsverordnung ferner Wald erklärt werden, der in besonderem Maß dem Schutz vor Immissionen dient.
Art. 12 Erholungswald
(1) Wald, dem eine außergewöhnliche Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung zukommt, kann durch Rechtsverordnung zum Erholungswald erklärt werden.
(2) Zu Erholungswald ist vornehmlich Wald der Gebietskörperschaften zu erklären. Privatwald soll zum Erholungswald nur erklärt werden, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis vorliegt und ein geeigneter Wald im Eigentum von Gebietskörperschaften nicht zur Verfügung steht oder wenn es die Gemengelage mit solchem Wald erfordert.
(3) Dem Waldbesitzer kann unter angemessener Beachtung seiner wirtschaftlichen Belange auferlegt werden, die Errichtung und Unterhaltung von Erholungseinrichtungen oder die Beseitigung von störenden Anlagen und Einrichtungen durch einen Maßnahmenträger zu dulden.
Art. 12a Naturwaldreservate und Naturwaldflächen 19a
(1) Natürliche oder weitgehend naturnahe Waldflächen können auf Antrag des Waldbesitzers als Naturwaldreservate eingerichtet werden. Sie sollen die natürlichen Waldgesellschaften landesweit repräsentieren und der Erhaltung und Erforschung solcher Wälder sowie der Sicherung der biologischen Vielfalt dienen. Abgesehen von notwendigen Maßnahmen des Waldschutzes und der Verkehrssicherung finden in Naturwaldreservaten keine Bewirtschaftung und keine Holzentnahme statt.
(2) Bis zum Jahr 2023 wird im Staatswald ein grünes Netzwerk eingerichtet, das 10 Prozent des Staatswaldes umfasst und aus naturnahen Wäldern mit besonderer Bedeutung für die Biodiversität besteht (Naturwaldflächen). Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Art. 13 Betreten des Waldes 24a
(1) Das Betreten des Waldes zum Zweck des Genusses der Naturschönheiten und zur Erholung ist jedermann unentgeltlich gestattet. Die Ausübung dieses Rechts wird nach Maßgabe des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) gewährleistet. Weitergehende Rechte auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Ausübung des Rechts nach Abs. 1 erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften werden dadurch besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Grundeigentümer oder sonstiger Berechtigter nicht begründet.
(3) Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.
Art. 14 Bewirtschaftung des Waldes
(1) Der Wald ist im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes sachgemäß zu bewirtschaften und vor Schäden zu bewahren. Hierzu sind insbesondere
(2) In Schutzwäldern nach Art. 10 Abs. 1 sowie in Erholungswäldern können zur Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktion Handlungen, welche diese Funktionen des Waldes beeinträchtigen oder gefährden würden, untersagt werden. Die Eigentümer solcher Wälder und die Nutzungsberechtigten haben ferner die zur Sicherstellung der Schutz- und Erholungsfunktionen notwendigen Maßnahmen zu dulden. In Schutzwäldern nach Art. 10 Abs. 1 und in denjenigen Erholungswäldern, die sich im Eigentum von Gebietskörperschaften befinden, können ferner zur Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktion bestimmte forstliche Wirtschaftsmaßnahmen vorgeschrieben werden. In Bannwäldern dürfen Maßnahmen im Sinn der Sätze 1 bis 3 nicht angeordnet oder vorgeschrieben werden. Sind jedoch zum Schutz der Bevölkerung vor . Immissionen bestimmte Wirtschaftsmaßnahmen erforderlich, so können diese demjenigen auferlegt werden, der die Immission verursacht. Der Waldbesitzer hat in diesem Fall solche Maßnahmen zu dulden.
(3) Der Kahlhieb im Schutzwald bedarf der Erlaubnis. Sie ist zu erteilen, sofern sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt.
(4) Die Erlaubnis nach Abs. 3 ist zu versagen, wenn und soweit
(1) Kahlgeschlagene oder infolge Schadenseintritts unbestockte Waldflächen sind innerhalb von drei Jahren wieder aufzuforsten. Auf Waldflächen, auf denen die Verjüngung unvollständig bleibt, ist diese innerhalb von fünf Jahren nach der Räumung ausreichend zu ergänzen. Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 können in besonderen Fällen auf Antrag verlängert werden.
(2) Grundstücke, die unzulässig gerodet oder der in der Rodungserlaubnis festgelegten Benutzung nicht oder nicht fristgemäß zugeführt worden sind, sind unverzüglich wieder aufzuforsten.
(3) Wird eine Fläche nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht zeitgerecht wieder aufgeforstet oder ergänzt, kann die für die Erteilung der Rodungserlaubnis zuständige Behörde die dazu erforderlichen Maßnahmen anordnen.
(1) Die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn und soweit
(2) Die Forstbehörde kann geplante oder erfolgte Aufforstungen, die Abs. 1 widersprechen, untersagen oder ihre Beseitigung anordnen.
(3) In Fällen, in denen aus zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls die Aufforstung geboten ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten die Aufforstung zu dulden.
(4) Auf die Aufforstung von Flächen, die in auf Gesetz beruhenden Plänen zur Aufforstung vorgesehen sind, ist im Rahmen der Förderung der Forstwirtschaft hinzuwirken. Die Aufforstung solcher Flächen ist durch Zusammenlegung im Flurbereinigungsverfahren zu erleichtern. Soweit sich für eine Aufforstung nach Satz 1 keine Träger finden, sollen der Freistaat Bayern oder sonstige Gebietskörperschaften die Flächen erwerben und aufforsten.
Art. 16a Geltungsdauer der Erlaubnisse
(1) Sind in den Erlaubnissen nach Art. 9 Abs. 2, Art. 14 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 1 keine anderen Fristen bestimmt, so erlöschen diese Erlaubnisse, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Erteilung der Erlaubnis mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen wurde oder diese fünf Jahre unterbrochen worden ist; die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt den Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Erlaubnis.
(2) Die Frist nach Abs. 1 kann jeweils bis zu drei Jahren verlängert werden, wenn der Antrag hierzu vor Ablauf der Erlaubnis der nach Art. 39 zuständigen Behörde zugegangen ist.
Art. 17 Feuergefahr
(1) Wer in einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon
will, bedarf der Erlaubnis. Diese darf nur erteilt werden, wenn das Vorhaben den Belangen der Sicherheit, der Landeskultur, des Naturschutzes und der Erholung nicht zuwiderläuft und Belästigungen möglichst ausgeschlossen sind.
(2) In einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon dürfen nicht
(3) Im Wald darf in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober nicht geraucht werden.
(4) Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 3 gelten nicht
(5) Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht bei Maßnahmen zur Rettung von Menschen oder von bedeutsamen Sachwerten aus Gemeingefahr oder bei Rettungsübungen.
Abschnitt III
Ergänzende Vorschriften über die Bewirtschaftung
des Staats- und Körperschaftswaldes
(1) Der Staatswald dient dem allgemeinen Wohl in besonderem Maß und ist daher vorbildlich zu bewirtschaften. Er ist zudem auf Dauer in alleiniger öffentlich rechtlicher Verantwortung zu bewirtschaften. Die mit der Bewirtschaftung und Verwaltung betrauten Stellen haben insbesondere standortgemäße, naturnahe, gesunde, leistungsfähige und stabile Wälder zu erhalten oder zu schaffen. Hierzu soll die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten durch eine auf einen artenreichen und gesunden Wildbestand ausgerichtete Bejagung im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglicht werden. Die mit der Bewirtschaftung und Verwaltung betrauten Stellen haben ferner
(2) Die Bewirtschaftung des Staatswaldes zielt auf eine Optimierung des Gesamtnutzens aller Waldfunktionen ab und muss auf Forstwirtschaftspläne gestützt sein. Dabei kann entsprechend den örtlichen Bedürfnissen sowie den Zielen und Maßnahmen der Waldfunktionspläne nach Art. 6 in dem jeweils erforderlichen Ausmaß eine der in Abs. 1 genannten Aufgaben bevorzugt erfüllt werden. Die vom Freistaat Bayern verwalteten Stiftungen können bei der Bewirtschaftung ihrer Wälder die sich aus dem Stiftungszweck ergebenden Bedürfnisse angemessen berücksichtigen.
(3) Die ordnungsgemäße forstfachliche Betriebsführung (Betriebsleitung und Betriebsausführung) des Staatswaldes ist geeigneten Fachkräften zu übertragen. Solche sind:
Die der Betriebsführung zugeordnete Waldfläche darf jeweils nur so groß sein, dass die Erfüllung der Aufgaben im Sinn des Abs. 1 gewährleistet ist.
(4) Abs. 3 gilt nicht, soweit Staatswald von Fachverwaltungen des Freistaates Bayern verwaltet und bewirtschaftet wird; in diesem Fall haben die Fachverwaltungen die Forstbehörden zu beteiligen. Führt der Freistaat Bayern auf von ihm verwalteten und bewirtschafteten Flächen Maßnahmen nach Art. 14 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 1 durch, sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der benachbarten Grundstücke anzuhören.
(5) Das Forstvermögen als Teil des Grundstockvermögens soll in seinem wirtschaftlichen Wert und in seiner Befähigung, die Aufgaben nach Abs. 1 zu erfüllen, ungeschmälert erhalten bleiben. Der Erlös aus der Veräußerung und aus sonstigen Veränderungen von Forstvermögen ist dem Forstgrundstock zuzuführen und soll bevorzugt für den Ankauf von Wald und anderen der Bewirtschaftung des Staatswaldes dienenden Flächen und für die Ablösung von Forstrechten verwendet werden. Der Flächenumfang des Forstvermögens soll grundsätzlich erhalten bleiben.
Art. 19 Körperschaftswald, Verordnungsermächtigung 11 14 24 24a
(1) Bei der Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes sind über die für alle Waldbesitzer geltenden Vorschriften hinaus die Grundsätze des Art. 18 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 sowie Satz 5 Nrn. 1 bis 3 und 5 zu beachten. Besondere Bedürfnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes muss auf Forstwirtschaftspläne, bei kleineren Wäldern auf Forstbetriebsgutachten gestützt sein; bei Wäldern unter 25 ha Größe entfällt diese Verpflichtung. Art. 18 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Die Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten werden im Einvernehmen mit den Körperschaften (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2) von freiberuflich tätigen Sachverständigen im Auftrag der Forstbehörden oder von diesen selbst erstellt. Die Körperschaften entrichten für die Erstellung von Forstwirtschaftsplänen und Forstbetriebsgutachten einen Beitrag von 50 v. H. der dem Staat entstehenden Kosten. Die Körperschaften stellen das erforderliche Hilfspersonal für die Waldaufnahme.
(3) Die unteren Forstbehörden können die forstfachliche Betriebsleitung des Körperschaftswaldes und in Verbindung damit die Betriebsausführung vertraglich und abgesehen von in der Verordnung nach Abs. 6 zu regelnden Ausnahmen gegen Entgelt übernehmen.
(4) Nehmen die Körperschaften die Betriebsleitung und die Betriebsausführung selbst wahr, so haben sie damit entsprechend forstfachlich qualifiziertes Personal zu beauftragen.
(5) Die Körperschaften nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 sind verpflichtet, in ihren Wäldern für den Forstschutz (Art. 32 bis 36) zu sorgen. Sie veranlassen, dass die mit dem Forstschutz beauftragten Personen, soweit diese nicht Polizeivollzugsbeamte oder Forstschutzbeauftragte kraft Amts sind, nach Art. 36 bestätigt werden. Die unteren Forstbehörden unterstützen die Körperschaften beim Vollzug des Forstschutzes, wenn ihnen die Betriebsausführung übertragen wurde.
(6) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus wird ermächtigt, das Nähere zur Bewirtschaftung und Beaufsichtigung des Körperschaftswaldes durch Rechtsverordnung zu regeln.
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