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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Fischereigesetzes
- Bayern -

Vom 23. Juli 2021

(GVBl. Nr. 14 vom 30.07.2021 S. 434)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Fischereigesetz (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S. 840, 2009 S. 6, BayRS 793-1-L), das zuletzt durch § 1 Abs. 346 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abteilung I wird Teil 1.

2. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Inhalt des Fischereirechts".

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Mit dem Fischereirecht ist die Pflicht zur Hege verbunden; die Verpflichtung zur Hege gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nrn. 1 und 2."Mit dem Fischereirecht ist die Pflicht zur Hege verbunden."

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Die Verpflichtung zur Hege gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nr. 1 und 2."

cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

c) In Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter " § 5 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes" durch die Wörter "Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes" ersetzt.

d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1.

bb) Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:

"Keine Ausübungsform der nachhaltigen Fischerei kann an einem dafür geeigneten oberirdischen Gewässer vollständig ausgeschlossen werden. Art. 15 Abs. 2 und naturschutzrechtliche Regelungen bleiben unberührt."

3. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Geschlossene Gewässer".

b) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3 .mit Ausnahme der Altwässer alle anderen Gewässer, denen es an einer für den Wechsel der Fische geeigneten regelmäßigen Verbindung mit einem natürlichen Gewässer fehlt."3. mit Ausnahme der Altwässer alle anderen Gewässer wie insbesondere Baggerseen, soweit es an einer für den Wechsel der Fische geeigneten regelmäßigen Verbindung mit einem natürlichen Gewässer fehlt."

4. Abteilung II wird Teil 2.

5. Art. 3 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Fischereirecht des Gewässereigentümers".

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Fischereiberechtigung des Freistaates Bayern in den bisherigen, nicht in seinem Eigentum stehenden öffentlichen Gewässern bleibt unberührt."Bestehende Fischereirechte des Freistaates Bayern bleiben unberührt."

6. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Abzweigungen fließender Gewässer".

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "(Seitenarme, Kanäle, Bewässerungsgräben usw.)" durch die Wörter "- Seitenarme, Kanäle, Bewässerungsgräben usw. -" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

7. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Veränderungen der Gewässer".

b) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "(Durchstiche, Regulierungen, Uferschutzbauten und dgl.)" durch die Wörter "- Durchstiche, Regulierungen, Uferschutzbauten usw. -" ersetzt.

8. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Wasserspeicher".

b) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dehnt sich ein Gewässer durch die Errichtung eines Wasserspeichers im Sinn des Art. 22 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes oder durch die Errichtung eines sonstigen Wasserspeichers für Erholungszwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts aus, so folgen am ursprünglichen Gewässer bestehende selbstständige Fischereirechte dieser Ausdehnung mit der Maßgabe, dass eine Mitberechtigung des Ausbauunternehmers unabhängig von der jeweiligen Stauhöhe des Gewässers entsteht."Wenn ein Wasserspeicher im Sinne des Art. 22 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) oder ein sonstiger Wasserspeicher für Erholungszwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet wird und sich ein Gewässer hierdurch ausdehnt, folgen am ursprünglichen Gewässer bestehende, selbstständige Fischereirechte dieser Ausdehnung mit der Maßgabe, dass eine Mitberechtigung des Ausbauunternehmers unabhängig von der jeweiligen Stauhöhe des Gewässers entsteht."

c) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "Art. 20 Abs. 2" durch die Angabe "Art. 12 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.

9. Art. 7 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Überflutungen".

b) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "ein Fischwasser" durch die Wörter "ein Gewässer" und die Wörter "im Fischwasser" durch das Wort "dort" ersetzt.

c) In Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter "haftet der Fischereiberechtigte" durch die Wörter "hat der Fischereiberechtigte Entschädigung zu leisten" ersetzt.

10. In Art. 8 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Selbstständige Fischereirechte".

11. Art. 9 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Beschränkte Fischereirechte".

b) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "(Wehre, Zäune, Selbstfänge, feststehende Netzvorrichtungen, Sperrnetze usw.)" durch die Wörter "- Wehre, Zäune, Selbstfänge, feststehende Netzvorrichtungen, Sperrnetze usw. -" ersetzt.

c) Folgender Abs. 3 wird angefügt:

"(3) Die Kreisverwaltungsbehörde kann beschränkte Fischereirechte gegen Entschädigung der Berechtigten aufheben oder weitergehend beschränken. Eine solche Anordnung ist auf Antrag von Fischereiberechtigten oder Fischereigenossenschaften zu treffen, wenn das beschränkte Fischereirecht nachweislich einer dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechenden Ausübung der Fischerei entgegensteht."

12. Art. 10 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Abmarkung".

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

bb) In Satz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "soll" und werden die Wörter "auf Antrag" durch die Wörter "und der hierzu erlassenen Vollzugsvorschriften auf Antrag eines Beteiligten" ersetzt.

cc) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die zum Vollzug des Abmarkungsgesetzes erlassenen Vorschriften gelten entsprechend."Die Grenzen nach Satz 1 werden im Liegenschaftskataster nachgewiesen."

c) Abs. 2

(2) Die Grenzzeichen zur Abmarkung der Fischereirechtsgrenzen müssen zweifelsfrei als solche erkennbar sein.

wird aufgehoben.

d) Abs. 3 wird Abs. 1 Satz 3.

e) Abs. 4

(4) Den Antrag auf Abmarkung kann jeder beteiligte Fischereiberechtigte stellen.

wird aufgehoben.

13. Art. 11 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Eintragung von Fischereirechten".

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1.

bb) Abs. 4 wird Abs. 3 Satz 2.

c) Die Abs. 5 und 6 werden die Abs. 4 und 5.

14. Art. 12

Art. 12

(1) Beschränkte Fischereirechte können gegen Entschädigung der Berechtigten durch Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde aufgehoben oder weitergehend beschränkt werden.

(2) Eine solche Aufhebung oder weitere Beschränkung kann beansprucht werden:

  1. vom Staat im öffentlichen Interesse,
  2. von Fischereiberechtigten und Fischereigenossenschaften, wenn das beschränkte Fischereirecht nachweislich einer dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechenden Ausübung der Fischerei entgegensteht.

wird aufgehoben.

15. Abteilung III wird Teil 3.

16. Teil 3 Abschnitt 1 wird Teil 3 Kapitel 1.

17. Art. 13 wird Art. 12 und wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Selbstständiger Fischereibetrieb."

b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zur Ausübung des Fischereirechts ist in der Regel nur derjenige befugt, dessen Recht auf einen solchen räumlichen Umfang des Gewässers sich erstreckt, dass hierdurch eine dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechende Ausübung der Fischerei ermöglicht ist (selbstständiger Fischereibetrieb)."(1) Zur Ausübung des Fischereirechts ist nur derjenige befugt, dessen Recht sich auf einen räumlichen Umfang des Gewässers erstreckt, der eine dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechende Ausübung der Fischerei ermöglicht (selbstständiger Fischereibetrieb)."

c) In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Verwaltungsbehörde" durch das Wort "Kreisverwaltungsbehörde" ersetzt.

d) Folgender Abs. 4 wird angefügt:

"(4) Geht ein Fischereirecht oder ein Anteil an einem solchen von Todes wegen auf mehrere Personen über oder wird das Grundstück, mit dem ein Fischereirecht verbunden ist, von mehreren Personen erworben, so ist die Fischerei für Rechnung der Anteilsberechtigten entweder durch einen hierfür ständig bestellten Vertreter oder durch Verpachtung oder durch Anschluss an eine Genossenschaft nach den Art. 28 bis 45 auszuüben. Die Kreisverwaltungsbehörde kann in Ausnahmefällen Abweichungen von den Vorschriften des Abs. 2 gestatten."

18. Art. 14 wird Art. 13 und wie folgt gefasst:

altneu
Art. 14

(1) Fischereirechte von einem den Voraussetzungen des Art. 13 nicht entsprechenden räumlichen Umfang sollen durch die Verwaltungsbehörde zu einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb vereinigt werden, welcher sich nach Möglichkeit auf die Rechte an sämtlichen im Gebiet einer Gemeinde gelegenen zusammenhängenden Fischwassern, soweit sie nicht selbstständige Fischereibetriebe bilden, zu erstrecken hat.

(2) Sofern dies zweckmäßig erscheint, können auch Fischereirechte in benachbarten Gemeindegebieten in den gemeinschaftlichen Fischereibetrieb einbezogen werden.

"Art. 13 Gemeinschaftlicher Fischereibetrieb

(1) Fischereirechte, die die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 nicht erfüllen, sollen durch die Kreisverwaltungsbehörde zu einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb zusammengefasst werden. Dieser soll sich nach Möglichkeit auf die Fischereirechte an sämtlichen im Gebiet einer Gemeinde gelegenen zusammenhängenden Fischwassern, soweit sie nicht selbstständige Fischereibetriebe bilden, erstrecken. Sofern es zweckmäßig erscheint, können auch Fischereirechte in benachbarten Gemeinden einbezogen werden.

(2) In einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb, an dem mehr als zwei Personen beteiligt sind, darf die Fischerei nur ausgeübt werden durch:

  1. von den Beteiligten benannte Fischer,
  2. Pächter oder
  3. eine Fischereigenossenschaft.

(3) Die Beteiligten beschließen mit absoluter Mehrheit, in welcher Weise die Fischerei auszuüben ist. Sofern die Beteiligten nichts anderes vereinbaren, ist bei der Berechnung der Mehrheit neben der Zahl der Beteiligten der Umfang der Fischereirechte zu berücksichtigen. Die Erträge werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Beteiligten nach dem Umfang der Fischereirechte verteilt. Im Fall des Abs. 2 Nr. 3 wird die Verteilung durch die Genossenschaftssatzung geregelt. Vereinbarungen nach diesem Absatz wirken auch für und gegen die Sondernachfolger der Beteiligten.

(4) Kommt eine Regelung nach Abs. 3 nicht zu Stande, so kann die Kreisverwaltungsbehörde die Beteiligten nach den für die Bildung einer Zwangsgenossenschaft geltenden Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Genossenschaft vereinigen oder die Ausübung der Fischerei zur Verpachtung für Rechnung der Beteiligten dem Landesfischereiverband Bayern e. V. (Landesfischereiverband) übertragen. Dieser darf 10 % des Reinertrags, der im Übrigen nach Maßgabe des Abs. 3 Satz 3 verteilt wird, einbehalten. Die Befugnis der Kreisverwaltungsbehörde nach Art. 62 Abs. 1 bleibt unberührt."

19. Die Art. 15 und 16

Art. 15

(1) Die Fischerei in einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb darf, sofern mehr als zwei Personen beteiligt sind, nur ausgeübt werden:

  1. durch besonders aufgestellte Fischer,
  2. durch Verpachtung auf gemeinsame Rechnung,
  3. auf genossenschaftlichem Weg nach den Art. 31 bis 56.

(2) Darüber, in welcher Weise die Fischerei auszuüben ist, haben die beteiligten Fischereiberechtigten mit absoluter Mehrheit zu beschließen. 2Sofern die Beteiligten nichts anderes vereinbaren, ist bei der Berechnung der Mehrheit neben der Zahl der Beteiligten der Umfang der Fischereirechte zu berücksichtigen. Die Erträgnisse werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Beteiligten nach dem Umfang der Fischereirechte verteilt; im Fall des Abs. 1 Nr. 3 wird die Verteilung durch die Genossenschaftssatzung geregelt.

(3) Die gemäß Abs. 2 getroffene Bestimmung wirkt auch für und gegen die Sondernachfolger der Fischereiberechtigten.

Art. 16

Kommt eine Regelung der Fischereiausübung nach Art. 15 nicht zu Stande, so kann die Kreisverwaltungsbehörde die Beteiligten nach den für die Bildung von Zwangsgenossenschaften geltenden Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Genossenschaft vereinigen oder die Ausübung der Fischerei zur Verpachtung für Rechnung der Beteiligten dem Landesfischereiverband Bayern e. V übertragen; dieser kann I vor Verteilung des Reinertrags, die gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 erfolgt, zehn v. H. des Reinertrags einbehalten. Die Befugnis der Kreisverwaltungsbehörde nach Art. 73 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

werden aufgehoben.

20. Art. 17 wird Art. 14 und wie folgt gefasst:

altneu
Art. 17

Die Ausübung eines Fischereirechts, das weder einen selbstständigen Fischereibetrieb bildet noch einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb oder einer öffentlichen Fischereigenossenschaft angehört, hat der Berechtigte auf Verlangen gegen Entschädigung dem Inhaber eines an derselben Gewässerstrecke bestehenden oder angrenzenden selbstständigen Fischereibetriebs zu überlassen.

"Art. 14 Überlassung der Fischereiausübung

Der Berechtigte für die Ausübung eines Fischereirechts, das weder einen selbstständigen Fischereibetrieb bildet noch einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb oder einer öffentlichen Fischereigenossenschaft angehört, hat die Ausübung des Fischereirechts dem Inhaber eines an derselben Gewässerstrecke bestehenden selbstständigen Fischereibetriebs gegen Entschädigung zu überlassen, wenn dieser es verlangt."

21. Art. 18 wird Art. 15 und wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Keine Anwendung auf geschlossene Gewässer".

b) In Abs. 1 wird die Angabe "Art. 13 bis 17" durch die Angabe "Art. 12 bis 14" ersetzt.

22. Teil 3 Abschnitt 2 wird Teil 3 Kapitel 2.

23. Art. 19 wird Art. 16 und folgende Überschrift wird eingefügt:

"Begriff".

24. Art. 20 wird Art. 17 und wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Keine Begründung neuer Rechte".

b) In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.

c) Die Abs. 2 und 3

(2) Geht ein Fischereirecht oder ein Anteil an einem solchen von Todes wegen auf mehrere Personen über oder wird das Grundstück, mit dem ein Fischereirecht verbunden ist, von mehreren Personen erworben, so ist die Fischerei für Rechnung der Anteilsberechtigten entweder durch einen hierfür ständig bestellten Vertreter oder durch Verpachtung oder durch Anschluss an eine Genossenschaft nach den Art. 31 bis 56 auszuüben.

(3) Die Verwaltungsbehörde kann in Ausnahmefällen Abweichungen von den Vorschriften des Abs. 2 gestatten.

werden aufgehoben.

25. Art. 21 wird Art. 18 und wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Vorkaufsrecht".

b) In Abs. 1 wird nach den Wörtern "Bürgerlichen Gesetzbuchs" die Angabe "(BGB)" eingefügt.

26. Art. 22 wird Art. 19 und wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Ausübung".

b) In Abs. 1 wird die Angabe "Art. 31 bis 56" durch die Angabe "Art. 28 bis 45" ersetzt.

27. Art. 23 wird Art. 20 und wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Fischereiordnung".

b) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Verwaltungsbehörde" durch das Wort "Kreisverwaltungsbehörde" ersetzt.

c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nr. 1 wird der Doppelpunkt durch die Wörter "über die" ersetzt.

bb) In Nr. 1 werden die Wörter "über die" gestrichen.

cc) In Nr. 2 werden die Wörter "ggf. über die" gestrichen.

dd) In den Nrn. 3 bis 8 werden jeweils die Wörter "über die" gestrichen.

28. Art. 24 wird Art. 21 und folgende Überschrift wird eingefügt:

"Keine Anwendung auf geschlossene Gewässer".

29. Teil 3 Abschnitt 3 wird Teil 3 Kapitel 3.

30. Art. 25 wird Art. 22 und wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Allgemeines".

b) Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei Verpachtung an eine juristische Person muss vertraglich bestimmt werden, dass die Fischerei auf Grund des Pachtvertrags ohne Erlaubnisschein von höchstens drei Personen ausgeübt werden darf."Bei Verpachtung an eine juristische Person sind höchstens drei aus dem Pachtvertrag bestimmbare Personen zur Ausübung der Fischerei ohne Erlaubnisschein befugt."

c) In Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

d) In Abs. 3 wird das Wort "insofern" durch das Wort "wenn" ersetzt.

31. Art. 26 wird Art. 23 und wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Erlöschen".

b) In Satz 1 wird die Angabe "Art. 14" durch die Angabe "Art. 13" ersetzt.

c) In Satz 2 wird das Wort "gleiche" durch das Wort "Gleiche" und wird die Angabe "Art. 33" durch die Angabe "Art. 29" ersetzt.

32. Art. 27 wird Art. 24 und wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Schriftform und Hinterlegung".

b) In Satz 3 wird die Angabe "Art. 25 Abs. 6 Satz 1" durch die Angabe "Art. 22 Abs. 6 Satz 1" ersetzt.

33. Art. 28 wird Art. 25 und wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Unterpacht".

b) In Satz 2 wird die Angabe "Art. 25 bis 27" durch die Angabe "Art. 22 bis 24" ersetzt.

34. Art. 29 wird Art. 26 und wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Erlaubnisscheine".

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter ", jedoch nicht in elektronischer Form" gestrichen.

bb) Satz 3

Die Ausstellung von Erlaubnisscheinen für Inhaber von Jugendfischereischeinen bedarf nicht der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde.

wird aufgehoben.

c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "drei Jahren" die Wörter ", bei Erlaubnisscheinen für die Berufsfischerei im Bodensee (Patente) zehn Jahren" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sie bedürfen, abgesehen von den Fällen nach Abs. 1 Satz 3, der Bestätigung durch die Kreisverwaltungsbehörde, die kostenfrei erfolgt."Sie bedürfen, abgesehen von den Erlaubnisscheinen, deren Ausstellung in elektronischer Form genehmigt ist, der Bestätigung durch die Kreisverwaltungsbehörde, die kostenfrei erfolgt."

d) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Der Genehmigung nach Abs. 1 Satz 1 und der Bestätigung nach Abs. 2 Satz 2 bedürfen nicht Erlaubnisscheine für Personen, die den Fischfang auf andere Weise als mit der Handangel in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nrn. 1 und 2 ausüben."(3) Die Genehmigung nach Abs. 1 Satz 1 und die Bestätigung nach Abs. 2 Satz 2 entfallen für
  1. Inhaber von Jugendfischereischeinen und
  2. Personen, die den Fischfang auf andere Weise als mit der Handangel in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 ausüben."

e) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Bei elektronischen Erlaubnisscheinen kann die Aushändigung durch einen vergleichbaren Nachweis ersetzt werden."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

35. Art. 30 wird Art. 27 und wie folgt gefasst:

altneu
Art. 30

Für Fischwasser, in denen der Freistaat Bayern fischereiberechtigt ist, gelten die Art. 25 bis 29 mit folgenden Maßgaben:

  1. Abweichungen von Art. 25 Abs. 1, 4 und 5 können ohne Gestattung der Kreisverwaltungsbehörde vereinbart werden, wenn Nachteile im Sinn des Art. 25 Abs. 6 Satz 2 nicht zu befürchten sind.
  2. Vor jeder Verpachtung hört der Verpächter unter Mitteilung der vorgesehenen Pachtbedingungen den Fachberater des Bezirks für das Fischereiwesen an; hat sich dieser gutachtlich geäußert, leitet ihm der Verpächter den abgeschlossenen Pachtvertrag zu. Die Pflicht zur Hinterlegung des Pachtvertrags nach Art. 27 Satz 2 entfällt.
  3. Erlaubnisscheine können ohne Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde ausgestellt werden, sofern die übrigen Vorschriften des Art. 29 eingehalten sind und die Ausstellung nach Art und Anzahl im Pachtvertrag oder durch staatliche Vergabebedingungen geregelt ist.
"Art. 27 Freistaat Bayern als Fischereiberechtigter

(1) Für Fischwasser, in denen der Freistaat Bayern fischereiberechtigt ist, gelten die Art. 22 bis 26 nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Abweichungen von Art. 22 Abs. 1, 4 und 5 können ohne Gestattung der Kreisverwaltungsbehörde vereinbart werden, wenn Nachteile im Sinn des Art. 22 Abs. 6 Satz 2 nicht zu befürchten sind.

(3) Vor jeder Verpachtung hört der Verpächter den Fachberater des Bezirks für das Fischereiwesen (Fachberater) an. Hierbei teilt er die vorgesehenen Pachtbedingungen mit. Hat sich der Fachberater gutachtlich geäußert, leitet ihm der Verpächter nach Vertragsschluss den Pachtvertrag zu. Art. 24 Satz 2 ist nicht anwendbar.

(4) Erlaubnisscheine können ohne Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde ausgestellt werden, sofern die übrigen Vorschriften des Art. 26 eingehalten sind und die Ausstellung nach Art und Anzahl im Pachtvertrag oder durch staatliche Vergabebedingungen geregelt ist."

36. Teil 3 Abschnitt 4 wird Teil 3 Kapitel 4.

37. Art. 31 wird Art. 28 und wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Allgemeines".

b) Der Wortlaut wird Abs. 1.

c) Die folgenden Abs. 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Die Bildung der Genossenschaften erfolgt:

  1. durch freiwillige Vereinbarung der Beteiligten (freiwillige Genossenschaft) oder
  2. durch Verfügung der Kreisverwaltungsbehörde (Zwangsgenossenschaft).

(3) Zur Bildung einer Genossenschaft sind mindestens drei Personen erforderlich."

38. Art. 32

Art. 32

Die Bildung der Genossenschaften erfolgt

  1. durch freiwillige Vereinbarung der Beteiligten (freiwillige Genossenschaft),
  2. durch Verfügung der Kreisverwaltungsbehörde (Zwangsgenossenschaft).

wird aufgehoben.

39. Art. 33 wird Art. 29 und wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Zwangsgenossenschaft".

b) Dem Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Bei der Berechnung der Mehrheit ist neben der Zahl der Beteiligten der Umfang der Fischereirechte zu berücksichtigen."

c) Folgender Abs. 3 wird angefügt:

"(3) Die Bildung der Zwangsgenossenschaft erfolgt durch Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde. Diese hat gleichzeitig die Genossenschaftssatzung zu erlassen. Mit dem Erlass der Satzung erlangt die Genossenschaft die Rechtsfähigkeit. Nach Bildung der Zwangsgenossenschaft finden die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechende Anwendung."

40. Art. 34

Art. 34

Zur Bildung einer Genossenschaft sind mindestens drei Personen erforderlich.

wird aufgehoben.

41. Art. 35 wird Art. 30 und folgende Überschrift wird eingefügt:

"Gesetzliche Vertreter".

42. Art. 36 wird Art. 31 und wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Juristische Person".

b) Folgender Abs. 3 wird angefügt:

"(3) Die Genossenschaft muss ihren Sitz im Freistaat Bayern haben."

43. Art. 37

Art. 37

Die Genossenschaft muss ihren Sitz im Freistaat Bayern haben.

wird aufgehoben.

44. Art. 38 wird Art. 32 und folgende Überschrift wird eingefügt:

"Satzung".

45. Art. 39 wird Art. 33 und wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Beschluss über die Satzung".

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1.

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Art. 29 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend."

46. Art. 40 wird Art. 34 und wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Genehmigung der Satzung".

b) In Abs. 1 Halbsatz 2 werden die Wörter "von acht Tagen" durch die Wörter "einer Woche" ersetzt.

47. Art. 41 wird Art. 35 und folgende Überschrift wird eingefügt:

"Vorstand".

48. Art. 42 wird Art. 36 und wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Haftung des Vorstands".

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren."(2) Die Ansprüche nach Abs. 1 verjähren in fünf Jahren von ihrer Entstehung an."

49. Art. 43 wird Art. 37 und folgende Überschrift wird eingefügt:

"Genossenschaftsversammlung".

50. Art. 44 wird Art. 38 und folgende Überschrift wird eingefügt:

"Austritt".

51. Art. 45 wird Art. 39 und wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Auflösung".

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Aufsichtsbehörde" durch das Wort "Kreisverwaltungsbehörde" ersetzt.

bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Art. 29 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend."

c) Abs. 3

(3) Nichtabstimmende werden den Nichtzustimmenden gleichgeachtet.

wird aufgehoben.

52. Art. 46 wird Art. 40 und wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Liquidation".

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Der Vorstand hat die Bestellung der Liquidatoren und ihre Namen binnen zwei Wochen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen."(2) Die Liquidatoren haben ihre Bestellung unter Angabe ihrer Personalien innerhalb einer Woche der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen."

53. Art. 47 wird Art. 41 und wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Stellung der Liquidatoren".

b) In Abs. 3 werden die Wörter "des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Angabe "BGB" ersetzt.

54. Art. 48 wird Art. 42 und wie folgt gefasst:

altneu
Art. 48

Die Liquidatoren haben sofort nach Beendigung des Liquidationsgeschäfts der Aufsichtsbehörde Anzeige zu erstatten und ihr die Bücher und Schriften der aufgelösten Genossenschaft auszuhändigen.

"Art. 42 Beendigung der Liquidation

(1) Die Liquidatoren haben die Beendigung der Liquidation innerhalb einer Woche der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen und ihr die Bücher und Papiere der aufgelösten Genossenschaft zu übergeben.

(2) Mit der Beendigung der Liquidation erlischt die Beitragspflicht der Genossenschafter."

55. Die Art. 49 und 50

Art. 49

Mit der Beendigung des Liquidationsgeschäfts erlischt die Beitragspflicht zu den Ausgaben der Genossenschaft.

Art. 50

Bei der Berechnung der Mehrheit im Sinn des Art. 33 Abs. 1 und der Art. 39 und 45 ist neben der Zahl der Beteiligten der Umfang der Fischereirechte zu berücksichtigen.

werden aufgehoben.

56. Art. 51 wird Art. 43 und wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Staatliche Aufsicht".

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Staates" durch die Wörter "durch die Kreisverwaltungsbehörde" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Angelegenheiten der Genossenschaft in Übereinstimmung mit dem Gesetz und der Satzung verwaltet werden."Die Genossenschaften bleiben auch während des Liquidationsverfahrens bis zu dessen Beendigung der Staatsaufsicht unterworfen."

c) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Aufsichtsbehörde ist die Kreisverwaltungsbehörde."(2) Die Kreisverwaltungsbehörde ist berechtigt,
  1. bei Ablehnung eines Antrags nach Art. 37 und in sonstigen dringenden Fällen anstelle des Vorstands die Genossenschaftsversammlung einzuberufen,
  2. zur Wahrnehmung der Obliegenheiten der Genossenschaft auf deren Kosten Beauftragte zu bestellen, soweit und solange die erforderlichen Genossenschaftsorgane fehlen, und
  3. sonstige Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Genossenschaft zu treffen, die zur Erfüllung des Genossenschaftszwecks erforderlich sind."

57. Die Art. 52 bis 54

Art. 52

Die Aufsichtsbehörde ist in Anwendung ihrer Aufsichtsbefugnisse (Art. 51) berechtigt, bei Ablehnung des Antrags nach Art. 43 und in sonstigen dringlichen Fällen an Stelle des Vorstands die Einberufung einer Genossenschaftsversammlung anzuordnen, soweit und solange die erforderlichen Genossenschaftsorgane fehlen, zur Wahrnehmung der Obliegenheiten der Genossenschaft auf deren Kosten Beauftragte zu bestellen, ferner die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung des Genossenschaftszwecks an Stelle und auf Kosten der Genossenschaft zu verfügen.

Art. 53

Die Genossenschaften bleiben auch während des Liquidationsverfahrens bis zu dessen Beendigung der Staatsaufsicht unterworfen.

Art. 54

Die Bildung der Zwangsgenossenschaft erfolgt durch Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde; diese hat gleichzeitig die Genossenschaftssatzung zu erlassen. Mit dem Erlass der Satzung erlangt die Genossenschaft die Rechtsfähigkeit. Nach Bildung der Zwangsgenossenschaft finden die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechende Anwendung.

werden aufgehoben.

58. Art. 55 wird Art. 44 und folgende Überschrift wird eingefügt:

"Beitritt von Pächtern".

59. Art. 56 wird Art. 45 und wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Fischereigenossenschaft der Pächter".

b) Die Angabe "Art. 31" wird durch die Angabe "Art. 28" ersetzt.

60. Teil 3 Abschnitt 5 wird Teil 3 Kapitel 5.

61. Art. 57 wird Art. 46 und wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Fischereischeinpflicht".

b) In Abs. 1 wird nach dem Wort "lautenden" das Wort "gültigen" eingefügt.

c) In Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

62. Art. 58 wird Art. 47 und wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Gültigkeitsdauer; Jugendfischereischein".

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "10.," durch das Wort "zehnte," ersetzt und das Wort "(Jugendliche)" gestrichen.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "Art. 61" durch die Angabe "Art. 50" ersetzt.

c) In Abs. 3 werden die Wörter "Jugendliche, die das 14." durch die Wörter "Personen, die das vierzehnte" und die Angabe "(Art. 59)" durch die Angabe "nach Art. 48" ersetzt.

63. Art. 59 wird Art. 48 und wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Fischerprüfung".

b) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "Art. 61 Abs. 3 Nr. 5" durch die Angabe "Art. 50 Abs. 3 Nr. 5" ersetzt.

bb) In Nr. 4 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

c) In Satz 2 wird die Angabe "12." durch das Wort "zwölfte" ersetzt.

64. Art. 60 wird Art. 49 und wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Zuständigkeit; Versagung, Rücknahme und Widerruf".

b) In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Art. 61 Abs. 3 Nr. 1" durch die Angabe "Art. 50 Abs. 3 Nr. 1" ersetzt.

c) In Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Dauer" die Wörter "und Auflagen" eingefügt.

65. Art. 61 wird Art. 50 und wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Fischereiabgabe; Verordnungsermächtigung".

b) Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird die Angabe "(Art. 58 Abs. 2)" gestrichen.

bb) In Nr. 2 werden die Wörter "im Sinn von Abs. 3 Nr. 1" durch die Wörter "für volljährige Personen ohne bestandene Fischerprüfung" ersetzt.

c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird nach dem Wort "Forsten" das Wort "(Staatsministerium)" eingefügt und wird die Angabe "Bayern e.V." gestrichen.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "Bayern e.V." gestrichen.

d) In Abs. 3 im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" gestrichen.

66. Teil 3 Abschnitt 6 wird Teil 3 Kapitel 6 und die Überschrift wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 6
Bezeichnung der zum Fischen ausliegenden Fischerzeuge
"Kapitel 6
Kennzeichnungspflicht und Betreten der Ufer".

67. Art. 62 wird Art. 51 und folgende Überschrift wird eingefügt:

"Kennzeichnungspflicht".

68. Die Überschrift des Teils 3 Abschnitt 7

Abschnitt 7
Uferbenützungsrecht

wird gestrichen.

69. Art. 63 wird Art. 52 und wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Betreten der Ufer".

b) In Abs. 3 Satz 3 wird das Wort "Hegezeit" durch das Wort "Vegetationszeit" ersetzt.

70. Abteilung IV wird Teil 4.

71. Die Überschrift des Teils 4 Abschnitt 1

Abschnitt 1
Allgemeine Schutzvorschriften

wird gestrichen.

72. Art. 64 wird Art. 53 und wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Fischereiverordnung; Verordnungsermächtigung".

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 Anordnungen für den Einzelfall erlassen."Das Staatsministerium kann Regelungen im Sinn des Satzes 1 auch für den Einzelfall erlassen."

c) In Abs. 2 werden die Wörter ", wenn diese nicht erreichbar ist oder" sowie das Komma nach dem Wort "Verzug" gestrichen.

73. Art. 65 wird Art. 54 und wie folgt gefasst:

altneu
Art. 65

Es ist verboten, ohne Genehmigung der Verwaltungsbehörde in einem nicht geschlossenen Gewässer Vorrichtungen zu dem Zweck anzulegen, um den freien Zug der Fische zu verhindern oder zu beeinträchtigen.

"Art. 54 Freier Zug der Fische

Es ist verboten, ohne Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde in einem nicht geschlossenen Gewässer Vorrichtungen anzubringen, die geeignet sind, den freien Zug der Fische zu verhindern oder zu beeinträchtigen. Vorschriften über die Beschaffenheit und Verwendung von Fanggeräten und Fangvorrichtungen bleiben unberührt."

74. Art. 66 wird Art. 55 und wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Durchgängigkeit; Fischwege".

b) Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Wer in einem nicht geschlossenen Gewässer Wehre, Schleusen, Dämme oder andere Wasserwerke, die den Zug der Fische nach auf- oder abwärts verhindern oder erheblich beeinträchtigen, errichtet oder einem vollständigen Umbau unterstellt, kann von der Verwaltungsbehörde angehalten werden, auf seine Kosten geeignete Fischwege anzulegen und zu unterhalten.

(2) Die Eigentümer der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Wasserwerke der in Abs. 1 bezeichneten Art können von der Verwaltungsbehörde für verpflichtet erklärt werden, die Anlage und die Unterhaltung von Fischwegen zu dulden, wenn

  1. die Anlage im öffentlichen Interesse vom Staat beabsichtigt wird oder
  2. die im oberen oder unteren Teil des Gewässers Fischereiberechtigten die Anlage ausführen wollen.
"(1) Wer in einem nicht geschlossenen Gewässer Wehre, Schleusen, Dämme oder andere Anlagen errichtet oder ändert, die den Zug der Fische nach auf- oder abwärts so verhindern oder erheblich beeinträchtigen, dass die Erhaltung eines dem Hegeziel entsprechenden Fischbestands (Art. 1 Abs. 2 Satz 3) gefährdet ist, kann von der Kreisverwaltungsbehörde verpflichtet werden, auf seine Kosten die Durchgängigkeit entsprechend den Bewirtschaftungszielen (§ 6 Abs. 1 und §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG) für oberirdische Gewässer herzustellen.

(2) Für bestehende Anlagen im Sinn des Abs. 1 gilt diese Vorschrift entsprechend. Erteilte Zulassungen sind, soweit erforderlich, innerhalb angemessener Fristen anzupassen."

c) Abs. 3

(3) Für den dem Wasserwerkbesitzer aus der Anlage des Fischwegs nach Abs. 2 erwachsenden Schaden ist von demjenigen, der den Fischweg errichtet, Ersatz und im Fall der Nr. 2 auf Verlangen im Voraus Sicherheit zu leisten.

wird aufgehoben.

d) Die Abs. 4 und 5 werden die Abs. 3 und 4.

75. Art. 67 wird Art. 56 und wie folgt gefasst:

altneu
Art. 67

(1) Zum Schutz der Fische gegen Beschädigungen durch Triebwerke kann dem Eigentümer der Anlage durch die Verwaltungsbehörde jederzeit die Herstellung und Unterhaltung von Vorrichtungen auferlegt werden, die das Eindringen der Fische in die Triebwerke verhindern.

(2) Die Eigentümer der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Triebwerke können von der Verwaltungsbehörde für verpflichtet erklärt werden, die Herstellung und die Unterhaltung von Vorrichtungen der im Abs. 1 bezeichneten Art zu dulden, wenn

  1. die Maßnahme im öffentlichen Interesse vom Staat beabsichtigt wird oder
  2. von den im Gewässer Fischereiberechtigten ausgeführt werden will.
"Art. 56 Nutzung von Wasserkraft

(1) Bei der Nutzung von Wasserkraft (§ 35 WHG) ist durch geeignete Maßnahmen eine den Bewirtschaftungszielen für Oberflächengewässer (§ 6 und §§ 27 bis 31 WHG) entsprechende Erhaltung eines gewässerangepassten und artenreichen Fischbestandes nach Art. 1 Abs. 2 Satz 3 sicherzustellen.

(2) Für bestehende Wasserkraftnutzungen gilt Abs. 1 entsprechend. Erteilte Zulassungen sind, soweit erforderlich, innerhalb angemessener Fristen anzupassen."

76. Art. 68 wird Art. 57 und wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Sonstige Nutzung und Ableitung eines Fischwassers".

b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei der Benützung zu landwirtschaftlichen, teichwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken darf einem Fischwasser, unbeschadet bestehender besonderer Rechte, nicht so viel Wasser entzogen werden, dass hierdurch eine fischereiliche Bewirtschaftung nicht mehr möglich ist."Bei der Entnahme von Wasser zur Nutzung zu landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen, teichwirtschaftlichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zwecken sowie für Beschneiungsanlagen darf einem Fischwasser nur so viel Wasser entzogen werden, dass seine Eignung und Entwicklungsfähigkeit als Lebensraum für einen standorttypischen und artenreichen Fischbestand erhalten bleibt."

77. Art. 69 wird Art. 58 und wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Schlämmen und Beseitigung von Wasserpflanzen".

b) In Abs. 2 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

78. Die Überschrift des Teils 4 Abschnitts 2

Abschnitt 2
Schonbezirke

wird gestrichen.

79. Art. 70 wird Art. 59 und wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Schonbezirke; Verordnungsermächtigung".

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 im Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort "Gewässern" die Wörter "und in naturnahen geschlossenen Gewässern von erheblicher Größe" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Abs. 1 bis 3 des Bayerischen Wassergesetzes" durch die Angabe "BayWG" ersetzt.

c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "des Bayerischen Wassergesetzes" durch die Angabe "BayWG" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

80. Abteilung V wird Teil 5 und die Überschrift wie folgt gefasst:

altneu
Abteilung V
Aufsicht
"Teil 5
Fischereiaufseher".

81. Art. 71 wird Art. 60 und wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Fischereiaufseher und Verordnungsermächtigung".

b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Verwaltungsbehörde kann auf Antrag der Fischereiberechtigten, Fischereipächter und Fischereigenossenschaften von diesen vorgeschlagene oder angestellte, volljährige, zuverlässige Personen als Fischereiaufseher bestätigen. Mit der Bestätigung wird auch der örtliche Zuständigkeitsbereich des Fischereiaufsehers festgelegt. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn der Fischereiaufseher nicht Inhaber eines gültigen Fischereischeins ist oder Bedenken gegen seine persönliche oder fachliche Eignung bestehen."(1) Fischereiaufseher sind
  1. die von der Kreisverwaltungsbehörde bestellten Personen und
  2. die als Fischereivollzugsbeamte im Außendienst eingesetzten Beamten staatlicher Behörden."

c) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

"(2) Auf Antrag der Fischereiberechtigten, Fischereipächter und Fischereigenossenschaften werden von diesen vorgeschlagene, volljährige und zuverlässige Personen als Fischereiaufseher im Sinn von Abs. 1 Nr. 1 bestellt. Wird von den Fischereiberechtigten, Pächtern oder Fischereigenossenschaften trotz behördlicher Aufforderung kein Antrag auf Bestellung eines Fischereiaufsehers gestellt, können die Kreisverwaltungsbehörden nach eigenem Ermessen Fischereiaufseher bestellen, soweit dies im öffentlichen Interesse notwendig ist. Mit der Bestellung wird der örtliche Zuständigkeitsbereich des Fischereiaufsehers festgelegt. Dieser kann sich auf Bezirke benachbarter Kreisverwaltungsbehörden erstrecken. Die Bestellung ist zu versagen, wenn der Fischereiaufseher nicht Inhaber eines gültigen Fischereischeins ist oder Bedenken gegen seine persönliche oder fachliche Eignung bestehen. Der Fischereiaufseher ist während der Ausübung seines Dienstes Angehöriger der bestellenden Kreisverwaltungsbehörde im Außendienst und darf Amtshandlungen nur in dem nach Satz 3 festgelegten Zuständigkeitsbereich vornehmen."

d) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und die Wörter "für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" werden gestrichen.

82. Art. 72 wird Art. 61 und wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Aufgaben und Befugnisse".

b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die bestätigten Fischereiaufseher und die als Fischereivollzugsbeamte im Außendienst eingesetzten Beamten staatlicher Behörden (Fischereiaufseher) haben die Aufgabe, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die den Schutz und die Erhaltung der Fischbestände, die Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen und die Ausübung der Fischerei regeln und deren Übertretung mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist, zu überwachen und Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken."(1) Die Fischereiaufseher haben die Aufgabe, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die den Schutz und die Erhaltung der Fischbestände, die Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen und die Ausübung der Fischerei regeln, zu überwachen und Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden und, soweit die Übertretung mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist, bei ihrer Verfolgung mitzuwirken."

c) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Fischereiaufseher können bei Personen, die auf, an oder in der Nähe von Gewässern mit Fanggeräten angetroffen werden, jederzeit"Die Fischereiaufseher können bei Personen, die auf oder an oder in der Nähe von Gewässern mit Fanggeräten oder mit Fischen angetroffen werden, jederzeit".

bb) In Nr. 3 wird das Wort "Fischbehälter" durch die Wörter "Behältnisse, in denen Fanggeräte oder Fische aufbewahrt werden können," ersetzt.

d) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 wird das Wort "(Platzverweisung)" gestrichen.

bb) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Fische und andere Sachen sicherstellen, die unberechtigt erlangt worden sind oder bei Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften nach Abs. 1 verwendet wurden oder verwendet werden sollen."3. gefälschte, verfälschte oder ungültige Fischereischeine, Erlaubnisscheine sowie Fische und andere Sachen sicherstellen, die unberechtigt erlangt worden sind oder bei Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften nach Abs. 1 verwendet wurden oder verwendet werden sollen."

e) In Abs. 4 werden die Wörter "des Bayerischen Wassergesetzes" durch die Angabe "BayWG" ersetzt.

83. Abteilung VI wird Teil 6.

84. Art. 73 wird Art. 62 und wie folgt gefasst:

altneu
Art. 73

(1) Der Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist Aufgabe des Staates. Er obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Kreisverwaltungsbehörden. Diese können zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die nach den in Satz 1 genannten Vorschriften bestehen oder auf ihnen beruhen, sowie zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände, Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Die Aufsicht über den Vollzug obliegt den Landratsämtern, den Regierungen und dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Die Beurteilung einer Maßnahme der Fischereiausübung als unvereinbar mit dem Leitbild der Nachhaltigkeit und den Regeln der guten fachlichen Praxis bedarf des Benehmens mit dem Fachberater des Bezirks für das Fischereiwesen; Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(2) Für die örtliche Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden gilt Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auch dann, wenn sich eine gleiche Angelegenheit auf die Bezirke mehrerer Behörden bezieht. 2Als Sachverständigen hört die zuständige Behörde nur den für ihren Sitz zuständigen Fachberater des Bezirks für das Fischereiwesen; die Aufgaben anderer sachverständiger Stellen, insbesondere der Landesanstalt für Landwirtschaft, bleiben unberührt.

"Art. 62 Anordnungsbefugnis, Zuständigkeiten und Aufsicht

(1) Die Kreisverwaltungsbehörden können zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestehen oder auf ihnen beruhen, sowie zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Sind Privatrechte streitig, so kann die Kreisverwaltungsbehörde den Beteiligten aufgeben, eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts herbeizuführen.

(3) Die Fachaufsicht über die Kreisverwaltungsbehörden obliegt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den Regierungen und dem Staatsministerium.

(4) Die Beurteilung einer Maßnahme der Fischereiausübung als unvereinbar mit dem Leitbild der Nachhaltigkeit und den Regeln der guten fachlichen Praxis bedarf des Benehmens mit dem zuständigen Fachberater.

(5) Als Sachverständigen hört die zuständige Behörde nur den für ihren Sitz zuständigen Fachberater. Die Aufgaben anderer sachverständiger Stellen, insbesondere der Landesanstalt für Landwirtschaft, bleiben unberührt."

85. Art. 74 wird Art. 63 und wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Schriftform und Bekanntgabe".

b) In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.

c) Abs. 2

(2) Sind Privatrechte streitig, so kann den Beteiligten aufgegeben werden, eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts herbeizuführen.

wird aufgehoben.

86. Art. 75 wird Art. 64 und wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Entschädigungen".

b) Die Abs. 1 und 2 werden durch folgenden Abs. 1 ersetzt:

altneu
(1) In den Fällen der Art. 6, 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Art. 12 Abs. 1, Art. 17, 63 Abs. 2 (auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2), Art. 66 Abs. 3 und Art. 70 Abs. 3 stellt auf Antrag eines Beteiligten die Kreisverwaltungsbehörde die Entschädigung im Weg der Schätzung fest. Für die Höhe der Entschädigung gelten die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung über die Festsetzung der Entschädigung sind entsprechend anzuwenden.

"(1) In den Fällen, in denen dieses Gesetz eine Entschädigung vorsieht, stellt die Kreisverwaltungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten die Entschädigung im Wege der Schätzung fest. Für die Höhe und die Festsetzung der Entschädigung gelten die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung entsprechend."

c) Abs. 3 wird Abs. 2 und in Satz 1 werden die Wörter "die Vergütung" durch die Wörter "der Ersatz" ersetzt.

87. Art. 76 wird Art. 65 und wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Kosten".

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Art. 75" durch die Angabe "Art. 64" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Art. 58 bis 60" durch die Wörter "den Art. 47 bis 49" ersetzt.

c) In Abs. 2 werden die Wörter "Art. 14 bis 17, 23, 31 bis 56 und 70" durch die Wörter "Art. 13, 14, 20, 28 bis 45 und 59" ersetzt.

88. Abteilung VII wird Teil 7.

89. Art. 77 wird Art. 66 und wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Bußgeldvorschriften".

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Der Satzteil vor Buchst. a wird wie folgt gefasst:

altneu
entgegen Art. 29 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1"entgegen Art. 26 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2".

bbb) Buchst. c wird wie folgt gefasst:

altneu
c) den erforderlichen Erlaubnisschein nicht bei sich führt oder diesen auf Verlangen nicht zur Prüfung aushändigt,"c) den erforderlichen Erlaubnisschein bei Ausübung des Fischfangs auf Verlangen nicht nachweist,"

bb) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. entgegen Art. 57 Abs. 1 Satz 1 bei Ausübung des Fischfangs den Fischereischein nicht bei sich führt oder diesen auf Verlangen nicht zur Prüfung aushändigt,"3. entgegen Art. 46 Abs. 1 bei Ausübung des Fischfangs den gültigen Fischereischein nicht zur Prüfung aushändigt,"

cc) In Nr. 4 wird die Angabe "Art. 64 Abs. 1" durch die Angabe "Art. 53 Abs. 1" ersetzt und werden die Wörter "für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" gestrichen.

dd) In Nr. 5 wird die Angabe "Art. 64 Abs. 2" durch die Angabe "Art. 53 Abs. 2" ersetzt.

ee) Nach Nr. 5 wird folgende Nr. 6 eingefügt:

"6. entgegen Art. 54 Satz 1 in einem Gewässer Vorrichtungen anbringt, die den Zug der Fische verhindern oder beeinträchtigen können,".

ff) Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7 und die Angabe "Art. 69 Abs. 1" durch die Angabe "Art. 58 Abs. 1" ersetzt.

gg) Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 8 und die Angabe "Art. 70" jeweils durch die Angabe "Art. 59" ersetzt.

hh) Die bisherige Nr. 8 wird Nr. 9 und wie folgt gefasst:

altneu
8. entgegen einer Anordnung des Fischereiaufsehers nach Art. 72 Abs. 2 die Feststellung der Identität verweigert, den Fischereischein oder den Erlaubnisschein nicht zur Prüfung aushändigt oder die mitgeführten Fanggeräte, die gefangenen Fische oder die Fischbehälter nicht besichtigen lässt,"9. entgegen einer Anordnung des Fischereiaufsehers nach Art. 61 Abs. 2 die Feststellung der Identität verweigert, den Fischereischein oder den Erlaubnisschein nicht zur Prüfung aushändigt oder die mitgeführten Fanggeräte, die gefangenen Fische oder die Behältnisse, in denen Fanggeräte oder Fische aufbewahrt werden können, nicht besichtigen lässt,"

ii) Die bisherige Nr. 9 wird Nr. 10 und wie folgt gefasst:

altneu
9. entgegen einer Anordnung des Fischereiaufsehers nach Art. 72 Abs. 3 die Feststellung der Identität verweigert, einer Platzverweisung nicht Folge leistet oder sich der Sicherstellung von Fischen oder anderen Sachen widersetzt,"10. entgegen einer Anordnung des Fischereiaufsehers nach Art. 61 Abs. 3 die Feststellung der Identität verweigert, einer Platzverweisung nicht Folge leistet oder der Sicherstellung von gefälschten, verfälschten oder ungültigen Erlaubnisscheinen oder von Fischen oder anderen Sachen widersetzt,"

jj) Die bisherige Nr. 10 wird Nr. 11 und die Wörter "Art. 72 Abs. 5 Satz 1 oder 2" werden durch die Angabe "Art. 61 Abs. 5" ersetzt.

c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird die Angabe "Art. 62" durch die Angabe "Art. 51" ersetzt.

bb) In Nr. 2 wird die Angabe "Art. 68 Abs. 3" durch die "Art. 57 Abs. 3" und wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" er setzt.

90. Abteilung VIII wird Teil 8 und in der Überschrift werden die Wörter "Übergangs- und" gestrichen.

91. Art. 78 wird Art. 67 und folgende Überschrift wird eingefügt:

"Perlfischereirechte".

92. Art. 79 wird Art. 68 und folgende Überschrift wird eingefügt:

"Staatsverträge".

93. Art. 80 wird Art. 69 und folgende Überschrift wird eingefügt:

"Inkrafttreten".

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2021 in Kraft.

ID: 211675

ENDE

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