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Regelwerk, Naturschutz
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BayFiG - Bayerisches Fischereigesetz
- Bayern -

Vom 10. Oktober 2008
(GVBl. Nr. 23 vom 31.10.2008 S. 840, ber. 2009 S. 6; 25.02.2010 S. 66; 22.07.2014 S. 286 14; 15.05.2018 S. 230 18; 26.03.2019 S. 98 19; 23.07.2021 S. 434 21; 23.12.2022 S. 695 22; 04.06.2024 S. 98 24)
Gl.-Nr.: 793-1-L




Siehe auch "VwVFiR - Verwaltungsvorschrift zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen"

Siehe Fn 1

Archiv: 1908

Teil 1
Allgemeines
21

Art. 1 Inhalt des Fischereirechts 21
Siehe auch "VwvFiR"

(1) Das Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem oberirdischen Gewässer Fische, Neunaugen und Krebse sowie Fluss-, Teich- und Perlmuscheln (Fische) zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Das Fischereirecht erstreckt sich auf Fischlaich und sonstige Entwicklungsformen der Fische sowie auf Fischnährtiere.

(2) Mit dem Fischereirecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. Die Verpflichtung zur Hege gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nr. 1 und 2. Ziel der Hege ist die Erhaltung und Förderung eines der Größe, Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des Gewässers angepassten artenreichen und gesunden Fischbestands sowie die Pflege und Sicherung standortgerechter Lebensgemeinschaften. Soweit Besatzmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere zum Aufbau und zur Stützung eines Fischbestands, ist ein Besatz aus gesunden, den Verhältnissen im Gewässer möglichst nahestehenden Beständen vorzunehmen.

(3) Jede Fischereiausübung hat, unbeschadet der Abs. 1 und 2, dem Leitbild der Nachhaltigkeit zu entsprechen. Diesem Leitbild entspricht die ausgewogene Berücksichtigung des Schutzes von Natur und Landschaft sowie des gesellschaftlichen Gewichts und der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Fischerei in allen Ausübungsformen zukommen. Zur nachhaltigen Fischereiausübung gehört die Einhaltung der Regeln der guten fachlichen Praxis einschließlich der Anforderungen des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes.

(4) Eine nachhaltige Fischerei liegt im öffentlichen Interesse und ist als ein wesentliches, die bayerische Kulturlandschaft mitprägendes Kulturgut zu erhalten und zu fördern. Keine Ausübungsform der nachhaltigen Fischerei kann an einem dafür geeigneten oberirdischen Gewässer vollständig ausgeschlossen werden. Art. 15 Abs. 2 und naturschutzrechtliche Regelungen bleiben unberührt

Art. 2 Geschlossene Gewässer 21
Siehe auch "VwvFiR"

Geschlossene Gewässer im Sinn des Gesetzes sind:

  1. alle künstlich angelegten, ablassbaren und während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteiche und Fischbehälter, mögen sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen oder nicht,
  2. die lediglich zum Zweck der Fischzucht oder Fischhaltung künstlich hergestellten und ständig abgesperrten Rinnsale, solange sie ausschließlich diesem Zweck dienen,
  3. mit Ausnahme der Altwässer alle anderen Gewässer wie insbesondere Baggerseen, soweit es an einer für den Wechsel der Fische geeigneten regelmäßigen Verbindung mit einem natürlichen Gewässer fehlt.

Teil 2
Fischereiberechtigung
21

Art. 3 Fischereirecht des Gewässereigentümers 21
Siehe auch "VwvFiR"

Soweit nicht auf besonderen Rechtsverhältnissen beruhende Rechte dritter Personen bestehen, ist der Eigentümer des Gewässers fischereiberechtigt. Bestehende Fischereirechte des Freistaates Bayern bleiben unberührt.

Art. 4 Abzweigungen fließender Gewässer 21
Siehe auch "VwvFiR"

(1) In den natürlichen oder künstlich hergestellten Abzweigungen fließender Gewässer - Seitenarme, Kanäle, Bewässerungsgräben usw. - steht das Fischereirecht den im Hauptwasser Berechtigten in der durch die Läge und durch das Längeverhältnis der Hauptwasserstrecke bestimmten räumlichen Ausdehnung zu. Diese Vorschrift findet auf geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 keine Anwendung.

(2) In zur selbstständigen fischereilichen Bewirtschaftung geeigneten Kanälen, die aus mehreren Flussläufen gespeist werden oder verschiedene Flussgebiete miteinander verbinden, ist der Eigentümer des Kanals fischereiberechtigt.

(3) Besondere Rechtsverhältnisse bleiben unberührt.

Art. 5 Veränderungen der Gewässer 21
Siehe auch "VwvFiR"

(1) (Verändert ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Ereignisse oder durch künstliche Ableitung - Durchstiche, Regulierungen, Uferschutzbauten usw. - sein Bett, so sind die Inhaber der Fischereirechte sowohl in dem neuen Wasserlauf als auch in dem sich etwa bildenden Altwasser und in den durch Längs- und Querbauten abgetrennten Wasserflächen (Buhnen) bis zur vollständigen Verlandung fischereiberechtigt. Die räumliche Ausdehnung der Fischereirechte im neuen Wasserlauf bestimmt sich verhältnismäßig nach der räumlichen Ausdehnung der Fischereirechte im alten Lauf des Gewässers.

(2) Die Unternehmer von Bauten, die eine Veränderung des Betts des Gewässers zur Folge haben, haben dafür zu sorgen, dass die Altwasser und Buhnen in einer den Durchzug der Fische gestattenden Verbindung mit dem Hauptwasser bleiben. Diese Vorschrift findet auch auf die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Bauten Anwendung.

Art. 6 Wasserspeicher 21
Siehe auch "VwvFiR"

(1) Wenn ein Wasserspeicher im Sinne des Art. 22 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) oder ein sonstiger Wasserspeicher für Erholungszwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet wird und sich ein Gewässer hierdurch ausdehnt, folgen am ursprünglichen Gewässer bestehende, selbstständige Fischereirechte dieser Ausdehnung mit der Maßgabe, dass eine Mitberechtigung des Ausbauunternehmers unabhängig von der jeweiligen Stauhöhe des Gewässers entsteht. Die Anteile der Mitberechtigten bemessen sich verhältnismäßig nach dem Wert der bisherigen Fischereirechte zum fischereilichen Wert des gesamten Gewässers innerhalb der Grenzen des Staubereichs; als Staubereich gilt die Wasserfläche, die sich beim Normalstau einstellt. Das Wertverhältnis ist gegebenenfalls durch ein vom Ausbauunternehmer im Benehmen mit den Mitberechtigten in Auftrag zu gebendes Gutachten eines Fischereisachverständigen zu ermitteln. Die Kosten hierfür trägt der Ausbauunternehmer. Unter Berücksichtigung des Gutachtens stellt die Kreisverwaltungsbehörde das Wertverhältnis fest. Gegen diese Entscheidung steht der ordentliche Rechtsweg offen.

(2) Für Wertminderungen der bisherigen Fischereirechte, die durch das Maß der Mitberechtigung nach Abs. 1 Satz 2 nicht ausgeglichen werden können, hat der Ausbauunternehmer Entschädigung zu leisten.

(3) Die Inhaber der am bisherigen Gewässer bestehenden Fischereirechte sind berechtigt, vom Ausbauunternehmer die Übernahme ihrer Koppelfischereirechte zu verlangen. Die Höhe des Entgelts richtet sich dabei nach dem Wert der Mitberechtigung.

(4) Für die Ausübung der Koppelfischerei gilt Art. 12 Abs. 4 Satz 1 entsprechend. Darüber, in welcher Weise die Fischerei auszuüben ist, haben die Beteiligten mit Mehrheit nach dem Umfang ihrer Anteile zu entscheiden.

Art. 7 Überflutungen 21
Siehe auch "VwvFiR"

(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer aus, so ist der dort Fischereiberechtigte befugt, auf dem überfluteten Grundstück zu fischen. Einen durch die Ausübung der Fischerei angerichteten Schaden hat der Fischereiberechtigte zu ersetzen.

(2) Vorkehrungen, die den Zweck haben, die Rückkehr des Wassers und der Fische in das Wasserbett zu hindern, dürfen nicht angebracht werden.

(3) Bleiben nach dem Rücktritt des Wassers auf den Grundstücken in Gräben und anderen Vertiefungen, die nicht in fortdauernder Verbindung mit dem Fischwasser stehen, Fische zurück, so ist der Fischereiberechtigte berechtigt, sie sich längstens innerhalb einer Woche anzueignen; für den hierbei dem Grundbesitzer verursachten Schaden hat der Fischereiberechtigte Entschädigung zu leisten. Nach dem Ablauf der Frist darf der Grundeigentümer die Fische sich aneignen.

Art. 8 Selbstständige Fischereirechte 21
Siehe auch "VwvFiR"

(1) Für bestehende und neu zu bestellende Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässers zustehen (selbstständige Fischereirechte), gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften.

(2) Die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften finden auf die selbstständigen Fischereirechte entsprechende Anwendung.

(3) Wer ein in das Grundbuch eingetragenes Fischereirecht ausübt, wird nach den für den Besitzschutz geltenden Vorschriften gegen Störungen der Ausübung geschützt.

Art. 9 Beschränkte Fischereirechte 21
Siehe auch "VwvFiR"

(1) Die Beschränkung des Fischereirechts auf das Hegen oder die Aneignung bestimmter Wassertiere oder auf die Benützung bestimmter Fangmittel oder ständiger Vorrichtungen - Wehre, Zäune, Selbstfänge, feststehende Netzvorrichtungen, Sperrnetze usw. - ist unzulässig. Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden beschränkten Fischereirechte dieser Art bleiben aufrecht.

(2) Beschränkte Fischereirechte können durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur ungeteilt und nur an den Inhaber des Eigentümerfischereirechts oder eines nicht beschränkten selbstständigen Fischereirechts an derselben Gewässerstrecke veräußert werden.

(3) Die Kreisverwaltungsbehörde kann beschränkte Fischereirechte gegen Entschädigung der Berechtigten aufheben oder weitergehend beschränken. Eine solche Anordnung ist auf Antrag von Fischereiberechtigten oder Fischereigenossenschaften zu treffen, wenn das beschränkte Fischereirecht nachweislich einer dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechenden Ausübung der Fischerei entgegensteht.

Art. 10 Abmarkung 21
Siehe auch "VwvFiR"

Die Grenze eines Fischereirechts soll in entsprechender Anwendung des Abmarkungsgesetzes und der hierzu erlassenen Vollzugsvorschriften auf Antrag eines Beteiligten abgemarkt werden, soweit sie einwandfrei feststeht oder die beteiligten Fischereiberechtigten sich auf einen Grenzverlauf einigen und die Fischereirechtsgrenze nicht mit der abgemarkten Grenze eines Ufergrundstücks zusammenfällt. Die Grenzen nach Satz 1 werden im Liegenschaftskataster nachgewiesen. Beteiligte an der Abmarkung sind die Fischereiberechtigten, deren Fischereirechte durch die Abmarkung unmittelbar berührt sind, und. die Eigentümer der Ufergrundstücke, auf denen die Grenzzeichen gesetzt werden sollen.

Art. 11 Eintragung von Fischereirechten 14 21
Siehe auch "VwvFiR"

(1) Das Fischereirecht, das dem Eigentümer des Gewässers zusteht, wird in das Grundbuch auch dann nicht eingetragen, wenn das Gewässer Bestandteil seines Grundstücks ist.

(2) Die selbstständigen Fischereirechte erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag oder wenn das Recht veräußert oder belastet werden soll.

(3) Für ein Fischereirecht, das zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks besteht, gilt die Vorschrift des § 9 der Grundbuchordnung. Die Vorschriften der §§ 20 und 22 Abs. 2 der Grundbuchordnung finden entsprechende Anwendung.

(4) Zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs muss ein Fischereirecht nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung des Fischereirechts auf dem Blatt des Gewässers kann nur verlangt werden, wenn für das Gewässer bereits ein Blatt angelegt ist.

(5) Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der Eintragung von Fischereirechten zu regeln.

Teil 3
Ausübung der Fischereirechte
21

Kapitel 1
Räumliche Einschränkung
21

Art. 12 Selbstständiger Fischereibetrieb 21 21
Siehe auch "VwvFiR"

(1) Zur Ausübung des Fischereirechts ist nur derjenige befugt, dessen Recht sich auf einen räumlichen Umfang des Gewässers erstreckt, der eine dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechende Ausübung der Fischerei ermöglicht (selbstständiger Fischereibetrieb).

(2) In fließenden Gewässern wird hierfür regelmäßig eine zusammenhängende, die ganze Breite des Gewässers umfassende Strecke von mindestens 2 km Uferlänge erfordert. Die Kreisverwaltungsbehörde kann einen geringeren Umfang als genügend oder einen größeren als erforderlich erklären.

(3) Bildet ein Fischereirecht einen selbstständigen Fischereibetrieb, kann es durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur dann geteilt veräußert werden, wenn jeder Teil für sich einen selbstständigen Fischereibetrieb bildet.

(4) Geht ein Fischereirecht oder ein Anteil an einem solchen von Todes wegen auf mehrere Personen über oder wird das Grundstück, mit dem ein Fischereirecht verbunden ist, von mehreren Personen erworben, so ist die Fischerei für Rechnung der Anteilsberechtigten entweder durch einen hierfür ständig bestellten Vertreter oder durch Verpachtung oder durch Anschluss an eine Genossenschaft nach den Art. 28 bis 45 auszuüben. Die Kreisverwaltungsbehörde kann in Ausnahmefällen Abweichungen von den Vorschriften des Abs. 2 gestatten.

Art. 13 Gemeinschaftlicher Fischereibetrieb 21 21
Siehe auch "VwvFiR"

(1) Fischereirechte, die die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 nicht erfüllen, sollen durch die Kreisverwaltungsbehörde zu einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb zusammengefasst werden. Dieser soll sich nach Möglichkeit auf die Fischereirechte an sämtlichen im Gebiet einer Gemeinde gelegenen zusammenhängenden Fischwassern, soweit sie nicht selbstständige Fischereibetriebe bilden, erstrecken. Sofern es zweckmäßig erscheint, können auch Fischereirechte in benachbarten Gemeinden einbezogen werden.

(2) In einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb, an dem mehr als zwei Personen beteiligt sind, darf die Fischerei nur ausgeübt werden durch:

  1. von den Beteiligten benannte Fischer,
  2. Pächter oder
  3. eine Fischereigenossenschaft.

(3) Die Beteiligten beschließen mit absoluter Mehrheit, in welcher Weise die Fischerei auszuüben ist. Sofern die Beteiligten nichts anderes vereinbaren, ist bei der Berechnung der Mehrheit neben der Zahl der Beteiligten der Umfang der Fischereirechte zu berücksichtigen. Die Erträge werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Beteiligten nach dem Umfang der Fischereirechte verteilt. Im Fall des Abs. 2 Nr. 3 wird die Verteilung durch die Genossenschaftssatzung geregelt. Vereinbarungen nach diesem Absatz wirken auch für und gegen die Sondernachfolger der Beteiligten.

(4) Kommt eine Regelung nach Abs. 3 nicht zu Stande, so kann die Kreisverwaltungsbehörde die Beteiligten nach den für die Bildung einer Zwangsgenossenschaft geltenden Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Genossenschaft vereinigen oder die Ausübung der Fischerei zur Verpachtung für Rechnung der Beteiligten dem Landesfischereiverband Bayern e. V. (Landesfischereiverband) übertragen. Dieser darf 10 % des Reinertrags, der im Übrigen nach Maßgabe des Abs. 3 Satz 3 verteilt wird, einbehalten. Die Befugnis der Kreisverwaltungsbehörde nach Art. 62 Abs. 1 bleibt unberührt.

Art. 14 Überlassung der Fischereiausübung 21 21
Siehe auch "VwvFiR"

Der Berechtigte für die Ausübung eines Fischereirechts, das weder einen selbstständigen Fischereibetrieb bildet noch einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb oder einer öffentlichen Fischereigenossenschaft angehört, hat die Ausübung des Fischereirechts dem Inhaber eines an derselben Gewässerstrecke bestehenden selbstständigen Fischereibetriebs gegen Entschädigung zu überlassen, wenn dieser es verlangt.

Art. 15 Keine Anwendung auf geschlossene Gewässer 21 21
Siehe auch "VwvFiR"

(1) Die Bestimmungen der Art. 12 bis 14 gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nrn. 1 und 2.

(2) An einem neu zu schaffenden geschlossenen Gewässer im Sinn von Art. 2 Nr. 3 von geringer Größe, das als Ausgleichs-, Ersatz- oder Artenschutzmaßnahme ausschließlich Zwecken des Naturschutzes zu dienen bestimmt wird, kann die Ausübung des Fischereirechts beschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit es sich nicht um ein Überschwemmungsgebiet handelt.

Kapitel 2
Koppelfischerei
21

Art. 16 Begriff 21 21
Siehe auch "VwvFiR"

(1) Koppelfischerei liegt vor, wenn an derselben Gewässerstrecke mehrere Fischereirechte bestehen oder wenn an derselben Gewässerstrecke mehreren Personen ein Fischereirecht zusteht.

(2) Nicht als Koppelfischerei gilt, wenn ein Fischereirecht zu dem Gesamtgut einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört.

Art. 17 Keine Begründung neuer Rechte 21 21
Siehe auch "VwvFiR"

Koppelfischereirechte oder Anteilsrechte an solchen können nicht mehr neu begründet werden.

Art. 18 Vorkaufsrecht 21 21
Siehe auch "VwvFiR"

(1) Verkauft ein Fischereiberechtigter ein von einem Grundstück unabhängiges Koppelfischereirecht an einen nicht Koppelfischereiberechtigten, so sind zunächst die übrigen Mitfischereiberechtigten und nach diesen die auf der gleichen Wasserstrecke sonst Fischereiberechtigten zum Vorkauf nach Maßgabe der §§ 463 bis 468, des § 469 Abs. 1 und der § § 470, 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) berechtigt.

(2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate, beginnend mit dem Empfang der Mitteilung über die Veräußerung.

(3) Ist das verkaufte Recht auf den Käufer übergegangen, so können die Vorkaufsberechtigten das ihnen nach Abs. 1 zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben. Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des Fischereirechts.

(4) Der Verkäufer hat die Vorkaufsberechtigten von der Übertragung unverzüglich zu benachrichtigen.

(5) Machen mehrere Gleichberechtigte von dem Vorkaufsrecht Gebrauch, so ist vorbehaltlich einer Vereinbarung über die Person des in den Kauf Eintretenden das Fischereirecht unter den Vorkaufsberechtigten zu versteigern.

Art. 19 Ausübung 21 21
Siehe auch "VwvFiR"

(1) Die Koppelfischereiberechtigten können die Fischerei nur entweder in Person oder durch einen ständig hierfür aufgestellten Vertreter oder durch Verpachtung oder durch Anschluss an eine Genossenschaft nach den Art. 28 bis 45 ausüben.

(2) Ist das einer rechtsfähigen Vereinigung von Berufsfischern zustehende Koppelfischereirecht bisher von den Mitgliedern der Vereinigung ausgeübt worden, so bleiben die Mitglieder berechtigt, die Fischerei in Person auszuüben.

Art. 20 Fischereiordnung 21 21
Siehe auch "VwvFiR"

(1) Falls es im Interesse einer dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechenden Ausübung der Fischerei in einer Gewässerstrecke erforderlich ist, kann die Ausübung der an ihr bestehenden Koppelfischereirechte durch eine nach Anhörung der Anteilsberechtigten von der Kreisverwaltungsbehörde zu erlassende Fischereiordnung geregelt werden. Auf Antrag von mehr als der Hälfte der beteiligten Berechtigten muss die Fischereiordnung erlassen werden. Bei der Berechnung der Mehrheit ist vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Berechtigten neben deren Zahl der Umfang der Fischereirechte zu berücksichtigen.

(2) Die Fischereiordnung kann insbesondere Vorschriften enthalten über die

  1. Art der Ausübung der Rechte, ob diese durch alle Beteiligten oder nur durch eine beschränkte Anzahl der Beteiligten oder durch Verpachtung oder durch aufgestellte Fischer auf gemeinsame Rechnung erfolgen soll;
  2. Zuteilung bestimmter Gewässerstrecken an die Beteiligten;
  3. zulässigen Arten und Zeiten des Fischfangs;
  4. zum Fang freigegebenen Fische;
  5. Beschaffenheit der Fanggeräte;
  6. Verwaltung der gemeinsamen Gewässerstrecke;
  7. Verteilung der Einnahmen und Aufbringung der Ausgaben;
  8. Ordnungsgelder bei Nichtbeachtung der Fischereiordnung.

Art. 21 Keine Anwendung auf geschlossene Gewässer 21 21 22 
Siehe auch "VwvFiR"

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nrn. 1 und 2.

Kapitel 3
Pachtverträge, Erlaubnisscheine
21

Art. 22 Allgemeines 21 21
Siehe auch "VwvFiR"

(1) Fischereipachtverträge sind für mindestens zehn Jahre und mit höchstens drei Personen als Pächtern abzuschließen. Die Verpachtung von Koppelfischereien oder von Anteilsrechten an solchen darf keinesfalls an eine Anzahl von Pächtern erfolgen, die die Zahl der Verpächter übersteigt. Bei Verpachtung an eine juristische Person sind höchstens drei aus dem Pachtvertrag bestimmbare Personen zur Ausübung der Fischerei ohne Erlaubnisschein befugt.

(2) Pächter darf nur sein, wer einen gültigen Fischereischein besitzt. Pachtet eine juristische Person, so muss mindestens ein verfassungsmäßig berufener Vertreter Inhaber eines gültigen Fischereischeins sein. Diese Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2.

(3) Wird während der Pachtzeit die Erteilung des Fischereischeins zurückgenommen oder widerrufen, so kann, wenn nicht Mitpächter die Verbindlichkeit des auszuschließenden Mitglieds übernehmen, der Verpächter ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Pachtverhältnis kündigen.

(4) Die Verpachtung ist nur nach dem ganzen Inhalt des Fischereirechts zulässig.

(5) Die Trennung eines Fischwassers oder Fischereigebiets in Abteilungen zum Zweck der Verpachtung ist unzulässig.

(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Änderung oder Verlängerung eines Fischereipachtvertrags; sie finden entsprechend Anwendung auf andere Rechtsgeschäfte zur Überlassung des Fischereiausübungsrechts. Die Kreisverwaltungsbehörde kann Abweichungen von den Bestimmungen der Abs. 1, 4 und 5 gestatten, wenn hieraus Nachteile für das verpachtete Fischwasser und für die mit ihm zusammenhängenden Fischwasser nicht zu befürchten sind.

Art. 23 Erlöschen 21 21
Siehe auch "VwvFiR"

Das Pachtverhältnis erlischt, falls das verpachtete Fischwasser einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb nach Art. 13 angeschlossen wird. Das Gleiche gilt, wenn das verpachtete Fischwasser in eine Genossenschaft zur gemeinsamen Bewirtschaftung und Nutzung der Fischwasser nach Art. 29 einbezogen wird, sofern nicht der Pächter der Genossenschaft als Mitglied beitritt.

Art. 24 Schriftform und Hinterlegung 21 21
Siehe auch "VwvFiR"

Der Pachtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform. Eine von dem Pächter und dem Verpächter zu unterzeichnende Ausfertigung ist von dem Verpächter binnen acht Tagen nach dem Abschluss des Vertrags bei der Kreisverwaltungsbehörde zu hinterlegen, in deren Bezirk das Fischwasser gelegen ist. Diese Bestimmungen gelten entsprechend für Rechtsgeschäfte im Sinn des Art. 22 Abs. 6 Satz 1.

Art. 25 Unterpacht 21 21
Siehe auch "VwvFiR"

Unterpacht ist nur mit Genehmigung des Verpächters und für das ganze Fischereirecht sowie für den vollen Rest der Pachtdauer zulässig. 2Im Übrigen finden auf die Unterpacht die Bestimmungen der Art. 22 bis 24 entsprechende Anwendung.

Art. 26 Erlaubnisscheine 21 21 22 
Siehe auch "VwvFiR"

(1) Der Fischereiberechtigte oder mit dessen Einwilligung der Fischereipächter oder der Vorstand einer Fischereigenossenschaft kann, wenn Nachteile für das Fischwasser und für die mit ihm zusammenhängenden Fischwasser nicht zu befürchten sind, mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde Erlaubnisscheine zur Ausübung des Fischfangs (Art. 1 Abs. 1) für einzelne, mehrere oder alle Fischwasser gemeinsam (Einzel- oder Sammelerlaubnisscheine) ausstellen. Er darf den Fischfang, abgesehen von den Fällen des Abs. 4 Satz 3, nicht ohne Erteilung eines Erlaubnisscheins gestatten.

(2) Die Erlaubnisscheine sind auf eine bestimmte Zeit, die den Zeitraum von drei Jahren, bei Erlaubnisscheinen für die Berufsfischerei im Bodensee (Patente) zehn Jahren nicht überschreiten darf, auszustellen. Sie bedürfen, abgesehen von den Erlaubnisscheinen, deren Ausstellung in elektronischer Form genehmigt ist, der Bestätigung durch die Kreisverwaltungsbehörde, die kostenfrei erfolgt.

(3) Die Genehmigung nach Abs. 1 Satz 1 und die Bestätigung nach Abs. 2 Satz 2 entfallen für

  1. Inhaber von Jugendfischereischeinen und
  2. Personen, die den Fischfang auf andere Weise als mit der Handangel in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 ausüben.

(4) Wer den Fischfang ausübt, ohne selbst der Fischereiberechtigte oder Fischereipächter zu sein, muss einen gültigen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern sowie den Fischereiberechtigten und Fischereipächtern zur Prüfung aushändigen. Bei elektronischen Erlaubnisscheinen kann die Aushändigung durch einen vergleichbaren Nachweis ersetzt werden. Einen Erlaubnisschein benötigen nicht

  1. Personen, die auf andere Weise als mit der Handangel als Helfer des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters oder Inhabers eines gültigen Erlaubnisscheins in dessen Begleitung,
  2. höchstens drei Personen, die in Begleitung des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters

den Fischfang ausüben.

Art. 27 Freistaat Bayern als Fischereiberechtigter  21 21

(1) Für Fischwasser, in denen der Freistaat Bayern fischereiberechtigt ist, gelten die Art. 22 bis 26 nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Abweichungen von Art. 22 Abs. 1, 4 und 5 können ohne Gestattung der Kreisverwaltungsbehörde vereinbart werden, wenn Nachteile im Sinn des Art. 22 Abs. 6 Satz 2 nicht zu befürchten sind.

(3) Vor jeder Verpachtung hört der Verpächter den Fachberater des Bezirks für das Fischereiwesen (Fachberater) an. Hierbei teilt er die vorgesehenen Pachtbedingungen mit. Hat sich der Fachberater gutachtlich geäußert, leitet ihm der Verpächter nach Vertragsschluss den Pachtvertrag zu. Art. 24 Satz 2 ist nicht anwendbar.

(4) Erlaubnisscheine können ohne Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde ausgestellt werden, sofern die übrigen Vorschriften des Art. 26 eingehalten sind und die Ausstellung nach Art und Anzahl im Pachtvertrag oder durch staatliche Vergabebedingungen geregelt ist.

Kapitel 4
Öffentliche Fischereigenossenschaften
21

Art. 28 Allgemeines 21 21
Siehe auch "VwvFiR"

(1) Öffentliche Fischereigenossenschaften können aus den Fischereiberechtigten eines Fischwassers oder eines Fischereigebiets gebildet werden:

  1. zur geregelten Aufsichtsführung und zu gemeinsamen Maßnahmen zum Schutz und zur Hebung des Fischbestands,
  2. zur gemeinsamen Bewirtschaftung und Nutzung der Fischwasser.

(2) Die Bildung der Genossenschaften erfolgt:

  1. durch freiwillige Vereinbarung der Beteiligten (freiwillige Genossenschaft) oder
  2. durch Verfügung der Kreisverwaltungsbehörde (Zwangsgenossenschaft).

(3) Zur Bildung einer Genossenschaft sind mindestens drei Personen erforderlich.

Art. 29 Zwangsgenossenschaft 21 21 22
Siehe auch "VwvFiR"

(1) Die Bildung einer Zwangsgenossenschaft setzt voraus, dass die Genossenschaft im Interesse der Erhaltung und Vermehrung des Fischbestands liegt und unzweifelhaft einen wesentlichen wirtschaftlichen Nutzen gewährt. Bei Genossenschaften zur gemeinsamen Bewirtschaftung und Nutzung eines Fischwassers ist die Zustimmung der absoluten Mehrheit der Beteiligten erforderlich. Bei der Berechnung der Mehrheit ist neben der Zahl der Beteiligten der Umfang der Fischereirechte zu berücksichtigen.

(2) Fischereiberechtigte, die der Bildung der Genossenschaft widersprechen, können zur Teilnahme nur dann gezwungen werden, wenn die Genossenschaft in wirtschaftlich zweckmäßiger Weise nur unter Heranziehung dieser Fischereiberechtigten durchgeführt werden kann.

(3) Die Bildung der Zwangsgenossenschaft erfolgt durch Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde. Diese hat gleichzeitig die Genossenschaftssatzung zu erlassen. Mit dem Erlass der Satzung erlangt die Genossenschaft die Rechtsfähigkeit. Nach Bildung der Zwangsgenossenschaft finden die Bestimmungen dieses Kapitels entsprechende Anwendung.

Art. 30 Gesetzliche Vertreter 21 21
Siehe auch "VwvFiR"

Zum Beitritt zur Genossenschaft bedarf der Vater oder die Mutter als Inhaber der elterlichen Sorge sowie ein Vormund oder ein Pfleger nicht der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, ein Nachlasspfleger nicht der Genehmigung des Nachlassgerichts, der gesetzliche Vertreter einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer unter der Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehenden Stiftung nicht der Genehmigung der vorgesetzten Behörde.

Art. 31 Juristische Person 21 21
Siehe auch "VwvFiR"

(1) Die Genossenschaft als solche hat selbstständig ihre Rechte und ihre Pflichten, sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern ausschließlich das Genossenschaftsvermögen. Die Genossen sind nur zu den satzungsmäßigen Beiträgen verpflichtet.

(3) Die Genossenschaft muss ihren Sitz im Freistaat Bayern haben.

Art. 32 Satzung 21 21
Siehe auch "VwvFiR"

(1) Die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und der Genossen werden, soweit nicht dieses Gesetz hierüber Bestimmungen enthält, durch die Genossenschaftssatzung geregelt.

(2) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über:

  1. den Namen und Sitz der Genossenschaft;
  2. den Zweck des Unternehmens;
  3. die Rechte und Pflichten der Genossen, vor allem hinsichtlich des Maßstabs der Teilnahme an den Vorteilen und Lasten der Genossenschaft und an der Verwaltung der Genossenschaftsangelegenheiten;
  4. die Zusammensetzung, die Wahl und den Wirkungskreis des Vorstands und seines Vorsitzenden, sowie über die Aufstellung der übrigen Genossenschaftsorgane;
  5. die Berufung, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Genossenschaftsversammlung, die Form, Gültigkeit und Bekanntgabe ihrer Beschlüsse;
  6. die Bildung eines Schiedsgerichts in Genossenschaftsangelegenheiten und die Bezeichnung von Streitigkeiten, die seiner Entscheidung unterliegen;
  7. das Rechnungswesen der Genossenschaft (Aufstellung der Voranschläge, Rechnungsstellung und Rechnungsprüfung);
  8. die Voraussetzungen für Änderung der Satzung;
  9. die Form der Bekanntmachungen und die hierfür zu wählenden öffentlichen Blätter.

Art. 33 Beschluss über die Satzung 21 21
Siehe auch "VwvFiR"

(1) Die Satzung wird durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Genossen festgestellt. Art. 29 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Teilnahme an den Vorteilen und Lasten der Genossenschaft darf in anderer Weise als nach Maßgabe des Umfangs der Fischereirechte der Genossen nur mit Zustimmung des durch die anderweitige Regelung beeinträchtigten Genossen bestimmt werden.

Art. 34 Genehmigung der Satzung 21 21
Siehe auch "VwvFiR"

(1) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde; Änderungen der Satzung sind der Behörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.

(2) Mit der Genehmigung der Satzung erlangt die Genossenschaft die Rechtsfähigkeit.

Art. 35 Vorstand 21 21
Siehe auch "VwvFiR"

(1) Die Genossenschaft muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Mitgliedern bestehen. Die Genossenschaft wird in allen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung durch den Vorstand oder seinen Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand oder Vorsitzende hat ein Verzeichnis der in das Genossenschaftsunternehmen einbezogenen Fischwasser (Genossenschaftskataster) herzustellen und richtig zu erhalten.

(2) Der Vorstand hat seine Bestellung und jede Änderung in seiner Zusammensetzung der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen.

(3) Ist eine Willenserklärung der Genossenschaft gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(4) Vorstandsmitglieder können auch Personen sein, die nicht Genossen sind.

Art. 36 Haftung des Vorstands 21 21
Siehe auch "VwvFiR"

(1) Jedes Mitglied des Vorstands haftet der Genossenschaft für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Sind für den Schaden mehrere verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Die Ansprüche nach Abs. 1 verjähren in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.

Art. 37 Genossenschaftsversammlung 21 21
Siehe auch "VwvFiR"

Der Vorstand hat die Genossenschaftsversammlung einzuberufen, wenn die satzungsmäßige Mindestzahl von Genossen die Einberufung unter Angabe des Zwecks beantragt

Art. 38 Austritt 21 21
Siehe auch "VwvFiR"

Die Genossenschaft kann einem Fischereiberechtigten den Austritt nur verweigern, wenn dieser die Erfüllung des Genossenschaftszwecks wesentlich beeinträchtigen würde.

Art. 39 Auflösung 21 21
Siehe auch "VwvFiR"

(1) Die Genossenschaftsversammlung kann die Auflösung der Genossenschaft beschließen.

(2) Zur Gültigkeit des Beschlusses ist die ausdrückliche Zustimmung von drei Viertel der Genossen und im Fall der Auflösung einer Zwangsgenossenschaft außerdem die Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde erforderlich. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Genehmigungsantrags versagt wird. Art. 29 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Art. 40 Liquidation 21 21
Siehe auch "VwvFiR"

(1) Nach Auflösung der Genossenschaft hat die Liquidation stattzufinden. Sie erfolgt durch den Vorstand, wenn sie nicht durch die Satzung oder durch Beschluss der Genossenschaftsversammlung anderen Personen übertragen worden ist.

(2) Die Liquidatoren haben ihre Bestellung unter Angabe ihrer Personalien innerhalb einer Woche der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Art. 41 Stellung der Liquidatoren 21 21
Siehe auch "VwvFiR"

(1) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Genossenschaftsvorstands.

(2) Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so ist für ihre Beschlüsse, soweit nicht bei ihrer Bestellung ein anderes bestimmt worden ist, Einstimmigkeit erforderlich.

(3) Im Übrigen finden auf die Liquidatoren der Genossenschaft die Vorschriften der §§ 49 bis 53 BGB entsprechende Anwendung.

Art. 42 Beendigung der Liquidation 21 21
Siehe auch "VwvFiR"

(1) Die Liquidatoren haben die Beendigung der Liquidation innerhalb einer Woche der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen und ihr die Bücher und Papiere der aufgelösten Genossenschaft zu übergeben.

(2) Mit der Beendigung der Liquidation erlischt die Beitragspflicht der Genossenschafter.

Art. 43 Staatliche Aufsicht 21 21
Siehe auch "VwvFiR"

(1) Die Fischereigenossenschaften unterliegen der Aufsicht durch die Kreisverwaltungsbehörde. Die Genossenschaften bleiben auch während des Liquidationsverfahrens bis zu dessen Beendigung der Staatsaufsicht unterworfen.

(2) Die Kreisverwaltungsbehörde ist berechtigt,

  1. bei Ablehnung eines Antrags nach Art. 37 und in sonstigen dringenden Fällen anstelle des Vorstands die Genossenschaftsversammlung einzuberufen,
  2. zur Wahrnehmung der Obliegenheiten der Genossenschaft auf deren Kosten Beauftragte zu bestellen, soweit und solange die erforderlichen Genossenschaftsorgane fehlen, und
  3. sonstige Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Genossenschaft zu treffen, die zur Erfüllung des Genossenschaftszwecks erforderlich sind.

Art. 44 Beitritt von Pächtern 21 21
Siehe auch "VwvFiR"

(1) Ist ein Fischereirecht verpachtet, so ist zum freiwilligen Beitritt des Pächters zu einer Fischereigenossenschaft die Zustimmung des Fischereiberechtigten nur erforderlich, wenn das Fischereirecht auch nach der Beendigung der Pacht in der Genossenschaft verbleiben soll.

(2) Wird ein zu einer Fischereigenossenschaft gehörendes Fischereirecht verpachtet, so tritt der Pächter kraft Gesetzes in die Genossenschaft ein.

(3) Zum Austritt des Pächters aus der Genossenschaft ist die Zustimmung des Fischereiberechtigten erforderlich.

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