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Art. 45 Fischereigenossenschaft der Pächter 21 21 22
Siehe auch "VwvFiR"

Die Pächter eines Fischwassers oder eines Fischereigebiets können zu den in Art. 28 bezeichneten Zwecken nach den Vorschriften dieses Kapitels eine freiwillige Fischereigenossenschaft bilden.

Kapitel 5
Fischereischein und Fischerprüfung
21

Art. 46 Fischereischeinpflicht 21 21 24a
Siehe auch "VwvFiR"

(1) Wer den Fischfang gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden gültigen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zur Prüfung aushändigen.

(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die auf andere Weise als mit der Handangel

  1. als Helfer eines Inhabers eines Fischereischeins in dessen Begleitung oder
  2. in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2

den Fischfang ausüben.

Art. 47 Gültigkeitsdauer; Fischereiausübung durch Minderjährige 21 21 24a
Siehe auch "VwvFiR" und "VwvFiR" und "VwvFiR"

(1) Der Fischereischein wird auf Antrag mit unbeschränkter Geltungsdauer (Fischereischein auf Lebenszeit) oder als Fischereischein für volljährige Personen ohne bestandene Fischerprüfung erteilt.

(2) Personen, die das siebte, nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind zur Ausübung des Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Inhabers eines Fischereischeins berechtigt. Satz 1 gilt entsprechend für einen durch Rechtsverordnung nach Art. 50 Abs. 3 Nr. 1 gleichgestellten Fischereischein, dessen Inhaber das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(3) Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung nach Art. 48 oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden haben, erhalten den Fischereischein auf Lebenszeit.

Art. 48 Fischerprüfung 21 21
Siehe auch "VwvFiR" und "VwvFiR"

Die Erteilung eines Fischereischeins auf Lebenszeit setzt vorbehaltlich einer Regelung nach Art. 50 Abs. 3 Nr. 5 voraus, dass die antragstellende Person eine Fischerprüfung bestanden hat, in der sie ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachgewiesen hat:

  1. Fischkunde,
  2. Gewässerkunde,
  3. Schutz und Pflege der Fischgewässer, Fischhege,
  4. Fanggeräte, fischereiliche Praxis, Behandlung gefangener Fische und
  5. einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere des Fischerei- und Wasserrechts, des Naturschutzrechts, des Tierschutz- und Tierseuchenrechts.

An der Fischerprüfung können Personen teilnehmen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Für die Vorbereitung und Abnahme der Prüfung ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.

Art. 49 Versagung, Rücknahme und Widerruf 21 21 24a
Siehe auch "VwvFiR" und "VwvFiR"

(1) Der Fischereischein kann Personen versagt werden, bei denen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie zur ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs ungeeignet sind. Regelungen nach Art. 50 Abs. 3 Nr. 1 bleiben unberührt.

(2) Wird die Fischereischeinerteilung wegen eines Eignungsmangels nach Abs. 1 Satz 1 zurückgenommen oder widerrufen, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Fischereischeingebühr und der Fischereiabgabe. für die Fischereischeinerteilung zuständige Behörde kann eine Sperrfrist von bis zu fünf Jahren Dauer und Auflagen für die Wiedererteilung des Fischereischeins festsetzen.

Art. 50 Fischereiabgabe; Verordnungsermächtigung 21 21 24 24a
Siehe auch "VwvFiR" und "VwvFiR"

(1) Wer die Fischerei ausüben will, hat eine Fischereiabgabe zu entrichten und den Nachweis über die Entrichtung mitzuführen. Die Fischereiabgabe fließt dem Freistaat Bayern zu. Sie darf bei Erhebung als Einmalbetrag für die gesamte Lebenszeit insgesamt nicht mehr als 400 Euro betragen.

(2) Wie Fischereiabgabe dient der Förderung einer dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechenden Fischerei, insbesondere der Verbesserung der Lebensbedingungen standortgerechter Fischbestände. Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) verwendet einen Teil der Fischereiabgabe im Benehmen mit dem Landesfischereiverband unmittelbar oder unter Einschaltung nachgeordneter Behörden für die Förderung zentraler fischereilicher Zwecke und Einrichtungen. Es stellt das verbleibende Aufkommen auf Antrag dem Landesfischereiverband nach näherer Maßgabe von Förderrichtlinien durch Bescheid zur Verfügung.

(3) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln

  1. die Zuständigkeit für die Fischereischeinerteilung und das Verfahren, die Geltungsdauer von Fischereischeinen für volljährige Personen ohne Fischerprüfung und die Geltung außerhalb Bayerns erteilter Fischereischeine in Bayern,
  2. die Zuständigkeit für die Erhebung der Fischereiabgabe, das Erhebungsverfahren und die Abgabenhöhe,
  3. die Anforderungen und das Verfahren der Fischerprüfung, die Mitwirkung anderer Stellen neben der Landesanstalt für Landwirtschaft sowie die Ausbildung der Prüfungsbewerber und der Schulungskräfte,
  4. die Gleichstellung außerhalb Bayerns erworbener fischereilicher Qualifikationen mit der bayerischen Fischerprüfung,
  5. die Ausnahmefälle, in denen der Fischereischein auf Lebenszeit ohne vorheriges Bestehen der Fischerprüfung erteilt werden kann,
  6. die Einrichtung eines Fischereiregisters.

Kapitel 6
Kennzeichnungspflicht und Betreten der Ufer
21

Art. 51 Kennzeichnungspflicht 21 21

Die ohne Beisein des Fischers zum Fischfang in nicht geschlossenen Gewässern ausliegenden Fischerzeuge müssen mit einem Kennzeichen versehen sein, durch das die Person des Fischers ermittelt werden kann. Die Art der Kennzeichnung wird durch Vorschrift der Kreisverwaltungsbehörde bestimmt, soweit nicht für Mitglieder von Genossenschaften in der Satzung der Genossenschaft eine Bestimmung darüber getroffen ist.

Art. 52 Betreten der Ufer 21 21

(1) Der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte sowie dessen Hilfs- und Aufsichtspersonal sind befugt, unter Einhaltung der zur Vermeidung von Beschädigungen erforderlichen Vorsicht fremde Ufergrundstücke, Brücken, Wehre und Schleusen zu betreten, an ihnen Schiffe sowie zum Fang oder zur Aufbewahrung Von Fischen bestimmte Geräte zu befestigen, soweit dies für eine dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechende Ausübung der Fischerei sowie zur Pflege und zur Beaufsichtigung des Fischwassers erforderlich ist.

(2) Für den hierdurch verursachten Schaden haftet neben dem Urheber des Schadens der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte als Gesamtschuldner.

(3) Die Befugnis erstreckt sich nicht auf eingefriedete Grundstücke. Als eingefriedet gilt ein Grundstück, wenn es außer auf der vom Wasser bespülten Seite von Mauern, Gittern oder anderen ständigen Einfriedungen ganz umschlossen ist. Die Ufer von Bewässerungs- und Entwässerungsgräben dürfen während der Vegetationszeit der Ufergrundstücke nicht betreten werden.

(4) Kann der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte das Fischwasser in anderer zumutbarer Weise nicht erreichen, so kann er von Anliegern oder Hinterliegern unter Rücksichtnahme auf deren Interessen verlangen, dass sie ihm gegen angemessene Entschädigung den Zugang über ihre Grundstücke auf seine Gefahr gestatten, soweit dies für eine dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechende Ausübung der Fischerei erforderlich ist. Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) Weitergehende besondere Rechtsverhältnisse werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

Teil 4
Schutz, Pflege und Entwicklung der Fischerei
21

Art. 53 Fischereiverordnung; Verordnungsermächtigung 21 21 24a

(1) Zum Schutz sowie zur Pflege und Entwicklung der Fische, der Fischbestände und ihrer Lebensgrundlagen, zur Verwirklichung des Hegeziels und des Leitbilds der Nachhaltigkeit einschließlich der Regeln der guten fachlichen Praxis in der Fischerei kann das Staatsministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über

  1. Zeit und Art des Fischfangs,
  2. besondere Fangbeschränkungen,
  3. Markt- und Verkehrsverbote,
  4. Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Köder,
  5. die Verpflichtung zum Fang und zur Anlandung gefangener Fische bestimmter Arten,
  6. Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fischarten,
  7. den Schutz der Fischnährtiere,
  8. das Einlassen von Wassergeflügel in Fischwasser,
  9. das Entnehmen von Fischen für Erhebungen sowie das Halten, Behandeln, Vermarkten und Transportieren von Fischen, soweit zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich,
  10. die Verpflichtung, Aufzeichnungen zu führen und auf Verlangen zuständigen Behörden vorzulegen sowie die Verarbeitung personenbezogener Daten mit Bezug auf die Fischereiausübung, soweit zur Erfüllung von Aufgaben der zuständigen Behörden in den Regelungsbereichen nach den Nrn. 1 bis 9 erforderlich.

Das Staatsministerium kann Regelungen im Sinn des Satzes 1 auch für den Einzelfall erlassen. Es kann die Ermächtigungen nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die Bezirke übertragen und nachgeordnete Behörden, die Regierung und die Kreisverwaltungsbehörden zum Erlass von Anordnungen für den Einzelfall ermächtigen.

(2) Die Fischereiberechtigten, die Fischereiausübenden, die Fischereiaufseher und die sonstigen mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen haben Fischsterben unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde oder bei Gefahr in Verzug einer Polizeidienststelle anzuzeigen.

Art. 54 Freier Zug der Fische 21 21

Es ist verboten, ohne Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde in einem nicht geschlossenen Gewässer Vorrichtungen anzubringen, die geeignet sind, den freien Zug der Fische zu verhindern oder zu beeinträchtigen. Vorschriften über die Beschaffenheit und Verwendung von Fanggeräten und Fangvorrichtungen bleiben unberührt.

Art. 55 Durchgängigkeit; Fischwege 21 21

(1) Wer in einem nicht geschlossenen Gewässer Wehre, Schleusen, Dämme oder andere Anlagen errichtet oder ändert, die den Zug der Fische nach auf- oder abwärts so verhindern oder erheblich beeinträchtigen, dass die Erhaltung eines dem Hegeziel entsprechenden Fischbestands (Art. 1 Abs. 2 Satz 3) gefährdet ist, kann von der Kreisverwaltungsbehörde verpflichtet werden, auf seine Kosten die Durchgängigkeit entsprechend den Bewirtschaftungszielen (§ 6 Abs. 1 und §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG) für oberirdische Gewässer herzustellen.

(2) Für bestehende Anlagen im Sinn des Abs. 1 gilt diese Vorschrift entsprechend. Erteilte Zulassungen sind, soweit erforderlich, innerhalb angemessener Fristen anzupassen.

(3) Für einen durch die Anlage eines Fischwegs verursachten Minderwert einer Fischerei ist ein Ersatz nicht zu leisten.

(4) Für Fischwege, die vom Staat oder nach Maßgabe eines von der Verwaltungsbehörde genehmigten Plans vom Fischereiberechtigten oder dem Unternehmer eines Wasserwerks ausgeführt werden, kann nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung enteignet werden.

Art. 56 Nutzung von Wasserkraft 21 21

(1) Bei der Nutzung von Wasserkraft (§ 35 WHG) ist durch geeignete Maßnahmen eine den Bewirtschaftungszielen für Oberflächengewässer (§ 6 und §§ 27 bis 31 WHG) entsprechende Erhaltung eines gewässerangepassten und artenreichen Fischbestandes nach Art. 1 Abs. 2 Satz 3 sicherzustellen.

(2) Für bestehende Wasserkraftnutzungen gilt Abs. 1 entsprechend. Erteilte Zulassungen sind, soweit erforderlich, innerhalb angemessener Fristen anzupassen.

Art. 57 Sonstige Nutzung und Ableitung eines Fischwassers 21 21

(1) Zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die mit einer nicht nur unerheblichen Absenkung des Wasserstands in einem Fischwasser verbunden sind, soll ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen.

(2) Bei der Entnahme von Wasser zur Nutzung zu landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen, teichwirtschaftlichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zwecken sowie für Beschneiungsanlagen darf einem Fischwasser nur so viel Wasser entzogen werden, dass seine Eignung und Entwicklungsfähigkeit als Lebensraum für einen standorttypischen und artenreichen Fischbestand erhalten bleibt. Zum Ausgleich zwischen Gewässerbenutzungen und Fischerei findet § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechende Anwendung.

(3) Der zur Ableitung des Wassers Berechtigte hat, falls es sich nicht um einen Notfall oder um eine zu bestimmter Zeit wiederkehrende Ableitung handelt, dem Fischereiberechtigten den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Ableitung so rechtzeitig anzuzeigen, dass der Fischereiberechtigte seine Interessen wahren kann.

Art. 58 Schlämmen und Beseitigung von Wasserpflanzen 21 21 24a
Siehe auch "VwvFiR"

(1) Das Schlämmen von Fischwassern, das Entnehmen fester Stoffe außerhalb der wasserrechtlich gebotenen Gewässerunterhaltung und die Beseitigung von Wasserpflanzen sind nur zulässig,

  1. in der Zeit vom 15. August bis 31. Oktober, in Be- und Entwässerungsgräben ohne Verbindung mit Salmonidengewässern darüber hinaus bis 30. November,
  2. abweichend von Nr. 1 in Salmonidengewässern und damit verbundenen Be- und Entwässerungsgräben in der Zeit vom 15. August bis 30. September.

Rohr- und Schilfbestände dürfen abweichend von Satz 1 nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November und nur in Be- und Entwässerungsgräben im Sinn von Satz 1 Nr. 1 beseitigt werden.

(2) Die Beschränkungen nach Abs. 1 gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 sowie für das Mähen von Wasserpflanzen zur Gewährleistung des Wasserabflusses.

(3) Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 sind so durchzuführen, dass der Naturhaushalt möglichst geschont wird.

Art. 59 Schonbezirke; Verordnungsermächtigung 21 21 24a
Siehe auch "VwvFiR"

(1) Zur Erhaltung und Förderung der Fischerei kann die Kreisverwaltungsbehörde in nicht geschlossenen Gewässern und in naturnahen geschlossenen Gewässern von erheblicher Größe durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken erklären

  1. Gewässer oder Gewässerstrecken, die für die fischereiliche Bewirtschaftung sowie den Schutz und die Entwicklung des Fischbestands und seiner Lebensgrundlagen von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),
  2. Gewässerstrecken, die besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für die Fische bieten (Laichschonbezirke),
  3. Gewässerabschnitte, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager).

Für den Erlass der Rechtsverordnung und die Kennzeichnung der Schonbezirke gilt Art. 73 BayWG entsprechend.

(2) In der Rechtsverordnung nach Abs. 1 können für bestimmte Zeiten beschränkt oder verboten werden

  1. der Fang von Fischen und anderen Wassertieren,
  2. Handlungen, die den Wechsel, die Fortpflanzung oder den Bestand der Fische gefährden, vor allem die Räumung des Gewässerbetts, das Mähen, das Einbringen und die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies, Steinen, Schnee und Eis,
  3. die Ausübung des Gemeingebrauchs nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayWG, die Vornahme von Uferbauten und das Fällen von Uferholz,
  4. das Einlassen zahmen Wassergeflügels und das Füttern von Wasservögeln.

In der Rechtsverordnung können Ausnahmen vorgesehen werden

  1. von dem Verbot des Satzes 1 Nr. 1 zum Fang von Fischen bestimmter Arten und von fischereilich unerwünschten, naturschutzrechtlich nicht besonders geschützten Wassertieren,
  2. von den Verboten des Satzes 1 Nr. 2 und 3 aus Gründen der Wasserwirtschaft, im Interesse der Landeskultur und zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken.

(3) Stellt eine Regelung nach Abs. 2 Satz 1 eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten.

Teil 5
Fischereiaufseher
21

Art. 60 Fischereiaufseher und Verordnungsermächtigung 21 21
Siehe auch "VwvFiR"

(1) Fischereiaufseher sind

  1. die von der Kreisverwaltungsbehörde bestellten Personen und
  2. die als Fischereivollzugsbeamte im Außendienst eingesetzten Beamten staatlicher Behörden.

(2) Auf Antrag der Fischereiberechtigten, Fischereipächter und Fischereigenossenschaften werden von diesen vorgeschlagene, volljährige und zuverlässige Personen als Fischereiaufseher im Sinn von Abs. 1 Nr. 1 bestellt. Wird von den Fischereiberechtigten, Pächtern oder Fischereigenossenschaften trotz behördlicher Aufforderung kein Antrag auf Bestellung eines Fischereiaufsehers gestellt, können die Kreisverwaltungsbehörden nach eigenem Ermessen Fischereiaufseher bestellen, soweit dies im öffentlichen Interesse notwendig ist. Mit der Bestellung wird der örtliche Zuständigkeitsbereich des Fischereiaufsehers festgelegt. Dieser kann sich auf Bezirke benachbarter Kreisverwaltungsbehörden erstrecken. Die Bestellung ist zu versagen, wenn der Fischereiaufseher nicht Inhaber eines gültigen Fischereischeins ist oder Bedenken gegen seine persönliche oder fachliche Eignung bestehen. Der Fischereiaufseher ist während der Ausübung seines Dienstes Angehöriger der bestellenden Kreisverwaltungsbehörde im Außendienst und darf Amtshandlungen nur in dem nach Satz 3 festgelegten Zuständigkeitsbereich vornehmen.

(3) Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration durch Rechtsverordnung Vorschriften über die persönliche und fachliche Eignung zu erlassen.

Art. 61 Aufgaben und Befugnisse 21 21 24a
Siehe auch "VwvFiR"

(1) Die Fischereiaufseher haben die Aufgabe, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die den Schutz und die Erhaltung der Fischbestände, die Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen und die Ausübung der Fischerei regeln, zu überwachen und Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden und, soweit die Übertretung mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist, bei ihrer Verfolgung mitzuwirken.

(2) Die Fischereiaufseher können bei Personen, die auf oder an oder in der Nähe von Gewässern mit Fanggeräten oder mit Fischen angetroffen werden, jederzeit

  1. die Identität feststellen,
  2. die Aushändigung des Fischereischeins sowie des Erlaubnisscheins und des Nachweises über die Entrichtung der Fischereiabgabe zur Prüfung verlangen,
  3. die mitgeführten Fanggeräte und die gefangenen Fische, auch soweit sie sich in Fahrzeugen befinden, sowie die Behältnisse, in denen Fanggeräte oder Fische aufbewahrt werden können, besichtigen.

Die in Satz 1 genannten Personen haben den Anordnungen der Fischereiaufseher nach dieser Vorschrift Folge zu leisten.

(3) Die Fischereiaufseher können bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zu deren Verhütung oder Unterbindung in entsprechender Anwendung des Polizeiaufgabengesetzes

  1. die Identität von Personen feststellen,
  2. eine Person von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Orts verbieten,
  3. gefälschte, verfälschte oder ungültige Fischereischeine, Erlaubnisscheine oder Nachweise über die Entrichtung der Fischereiabgabe sowie Fische und andere Sachen sicherstellen, die unberechtigt erlangt worden sind oder bei Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften nach Abs. 1 verwendet wurden oder verwendet werden sollen.

Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Im Rahmen ihrer Befugnisse nach den Abs. 2 und 3 sind die Fischereiaufseher berechtigt, Grundstücke mit Ausnahme von Wohnungen zu betreten und unbeschadet des Art. 28 Abs. 4 BayWG Gewässer zu befahren.

(5) Die Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird, haben auf Anruf sofort ihre Fahrzeuge anzuhalten und auf Verlangen den Fischereiaufseher an Bord zu holen. Die Weiterfahrt ist erst zulässig, wenn der Fischereiaufseher dies gestattet.

(6) Aufgaben und Befugnisse, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für Fischereiaufseher, die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind.

(7) Die Fischereiaufseher müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen den Dienstausweis vorzeigen, sofern nicht die Ausweisung aus Sicherheitsgründen unzumutbar ist.

Teil 6
Zuständigkeit und Verfahren
21

Art. 62 Anordnungsbefugnis, Zuständigkeiten und Aufsicht 21 21 24a

(1) Die Kreisverwaltungsbehörden können zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestehen oder auf ihnen beruhen, sowie zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände Anordnungen erlassen.

(2) Sind Privatrechte streitig, so kann die Kreisverwaltungsbehörde den Beteiligten aufgeben, eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts herbeizuführen.

(3) Die Fachaufsicht über die Kreisverwaltungsbehörden obliegt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den Regierungen und dem Staatsministerium.

(4) Als Sachverständigen und zur Beurteilung einer Maßnahme der Fischereiausübung als unvereinbar mit dem Leitbild der Nachhaltigkeit und den Regeln der guten fachlichen Praxis hört die zuständige Behörde nur den für ihren Sitz zuständigen Fachberater. Die Aufgaben anderer sachverständiger Stellen, insbesondere der Landesanstalt für Landwirtschaft, bleiben unberührt.

Art. 63 Schriftform und Bekanntgabe 21 21 24a

Sind bei Entscheidungen nach diesem Gesetz mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Art. 64 Entschädigungen 18 21 21

(1) In den Fällen, in denen dieses Gesetz eine Entschädigung vorsieht, stellt die Kreisverwaltungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten die Entschädigung im Wege der Schätzung fest. Für die Höhe und die Festsetzung der Entschädigung gelten die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung entsprechend.

(2) Die Kosten des Verwaltungsverfahrens sowie der Ersatz der den Beteiligten hierdurch verursachten notwendigen Auslagen fallen dem Entschädigungspflichtigen zur Last. Kosten, die durch unbegründete Einwendungen oder Verschulden eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Dritten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Art. 65 Kosten 21 21

(1) Das Verwaltungsverfahren in erster Instanz und das Verwaltungsverfahren nach Art. 64 sind gebührenfrei. Nicht befreit ist das Verwaltungsverfahren nach den Art. 47 bis 49.

(2) Die Kosten, die aus Abordnung von Kommissären zu Ortsbesichtigungen und Tagfahrten im Vollzug der Art. 13, 14, 20, 28 bis 45 und 59 erwachsen, werden von der Staatskasse übernommen.

Teil 7
Bußgeldvorschriften
21

Art. 66 Bußgeldvorschriften 21 21 22 24a
Siehe auch "VwvFiR"

(1) Mit Geldbuße bis zu siebentausendfünfhundert Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Art. 7 Abs. 2 Vorkehrungen anbringt, die den Zweck haben, die Rückkehr des Wassers und der Fische in das Gewässerbett zu hindern,
  2. entgegen Art. 26 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2
    1. einen Erlaubnisschein ohne die erforderliche Genehmigung ausstellt,
    2. einem anderen den Fischfang ohne den erforderlichen Erlaubnisschein gestattet,
    3. den erforderlichen Erlaubnisschein bei Ausübung des Fischfangs auf Verlangen nicht nachweist,
  3. entgegen Art. 46 Abs. 1 bei Ausübung des Fischfangs den gültigen Fischereischein oder den Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe nicht zur Prüfung aushändigt,
  4. einer auf Grund des Art. 53 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung, die für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt,
  5. entgegen Art. 53 Abs. 2 ein Fischsterben nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  6. entgegen Art. 54 Satz 1 in einem Gewässer Vorrichtungen anbringt, die den Zug der Fische verhindern oder beeinträchtigen können,
  7. entgegen Art. 58 Abs. 1 außerhalb der festgesetzten Zeiträume Fischwasser schlämmt, feste Stoffe entnimmt oder Wasserpflanzen oder Rohr- und Schilfbestände beseitigt,
  8. einer Beschränkung oder einem Verbot nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 in einer Rechtsverordnung über einen Schonbezirk nach Art. 59 Abs. 1, die für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt,
  9. entgegen einer Anordnung des Fischereiaufsehers nach Art. 61 Abs. 2 die Feststellung der Identität verweigert, den Fischereischein, den Erlaubnisschein oder den Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe nicht zur Prüfung aushändigt oder die mitgeführten Fanggeräte, die gefangenen Fische oder die Behältnisse, in denen Fanggeräte oder Fische aufbewahrt werden können, nicht besichtigen lässt,
  10. entgegen einer Anordnung des Fischereiaufsehers nach Art. 61 Abs. 3 die Feststellung der Identität verweigert, einer Platzverweisung nicht Folge leistet oder sich der Sicherstellung von gefälschten, verfälschten oder ungültigen Fischereischeinen, Erlaubnisscheinen oder Nachweisen über die Entrichtung der Fischereiabgabe oder von Fischen oder anderen Sachen widersetzt,
  11. entgegen Art. 61 Abs. 5 sein Fahrzeug nicht sofort anhält, den Fischereiaufseher nicht an Bord holt oder die Weiterfahrt aufnimmt.

(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Art. 51 in nicht geschlossenen Gewässern ausliegende Fischerzeuge nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kennzeichnet,
  2. entgegen Art. 57 Abs. 3 dem Fischereiberechtigten den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Ableitung des Wassers nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder
  3. ein gebrauchsfertiges Fanggerät auf einem Fischwasser, in oder an einem Wasserfahrzeug oder außerhalb der öffentlichen Wege in der Nähe eines Fischwassers mit sich führt, ohne in dem betreffenden Gewässer zum Fischfang befugt zu sein.

(3) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer die Fischereiausübung dadurch vereitelt, dass er

  1. trotz Abmahnung durch den Berechtigten die Fische verscheucht,
  2. die sachgerechte Verwendung eines Fanggeräts verhindert.

(4) Ist eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 bis 3 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden; Gegenstände in diesem Sinn sind auch die bei der Ordnungswidrigkeit verwendeten Verpackungs- und Beförderungsmittel. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Teil 8
Schlussbestimmungen
21

Art. 67 Perlfischereirechte 21 21

Perlfischereirechte, die bei Ablauf des 31. August 1986 dem Freistaat Bayern oder Dritten zustanden, bestehen seit dem 1. September 1986 als beschränkte Fischereirechte im Sinn des Art. 9 fort. Personen, die in der Zeit vom 1. September 1976 bis zum 31. August 1986 die Perlfischerei im Inland befugt ausgeübt haben, benötigen dazu weiterhin keinen Fischereischein.

Art. 68 Staatsverträge 21 21

Die auf Staatsverträgen beruhenden Bestimmungen über die Fischerei in Gewässern, die Bayern und anderen Staaten gemeinsam sind, bleiben unberührt.

Art. 69 Inkrafttreten 21 21

Die Vorschriften des Art. 11 treten mit der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 1909 in Kraft.

Art. 70 (aufgehoben) 21

Art. 71 (aufgehoben) 14 21

Art. 72 (aufgehoben) 21

Art. 73 (aufgehoben) 21

Art. 74 (aufgehoben) 21

Art. 75 (aufgehoben) 21

Art. 76 (aufgehoben) 21

Art. 77 (aufgehoben) 21

Art. 78 (aufgehoben) 21

Art. 79 (aufgehoben) 18 21

Art. 80 (aufgehoben) 21

_______
1) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr.. L 206 S. 7).

2) Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 15. August 1908 (GVBl S. 527). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.


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