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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften
- Hessen -

Vom 10. Oktober 2024

(GVBl. Nr. 57 vom 17.10.2024)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Hessischen Jagdgesetzes (HJagdG)

Das Hessische Jagdgesetz (HJagdG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juni 2001 (GVBl. I S. 271), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 326), wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
(Red.Anm.: kein Unterschied, daher keine Änderung durchgeführt)

altneu
HJagdG - Hessisches Jagdgesetz"Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)"

2. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23 folgende Angabe eingefügt:

" § 23a Sonderregelungen für den Umgang mit Wölfen und Wolfshybriden"

3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. November 2018 (BGBl. I S. 1850)" durch "der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.

4. In § 5 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe " § 1 Hessisches Fischereigesetz vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1992 (GVBl. I S. 61, 95)," durch " § 2 Abs. 1 des Hessischen Fischereigesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)" ersetzt.

5. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "24. März 2010 (GVBl. I S. 119)" durch "16. Februar 2023 (GVBl. S. 90)" ersetzt.

6. In § 21a Abs. 2 Nr. 1 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 2542)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)" eingefügt.

7. In § 23 Abs. 2a wird die Angabe "Gesetz vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166)" durch "Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
8. Nach § 23 wird als § 23a eingefügt:

" § 23a Sonderregelungen für den Umgang mit Wölfen und Wolfshybriden

(1) Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes besteht kein Recht der Jagdausübungsberechtigten zur Aneignung von Wölfen und von Wolfshybriden im Sinne des § 45a Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes.

(2) Ist eine Ausnahmegenehmigung zur Entnahme von Wölfen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 45a Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vollziehbar, so ist die Erlegung der Wölfe in der Schonzeit nach den näheren Maßgaben in der Ausnahmegenehmigung gestattet. Für die Durchführung der Entnahme gilt § 45a Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes.

(3) Die Jagd auf Wolfshybriden ist nach Maßgabe des § 45a Abs. 3 und 4 Satz 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ganzjährig gestattet. Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Es ist verboten, kranke oder verletzte Wölfe oder Wolfshybriden aufzunehmen, um sie gesundzupflegen.

(5) § 27 Abs. 1 und 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine erforderliche Nachsuche eines Wolfes nur durch nach § 27 Abs. 6 Satz 2 von der oberen Jagdbehörde anerkannte Schweißhundegespanne einschließlich einer Begleitperson unter Mitführung der Schusswaffen unabhängig von Jagdbezirks- und Hegegemeinschaftsgrenzen erfolgen darf. Im Übrigen findet § 27 keine Anwendung.

(6) Das Erlegen eines Wolfes sowie das Auffinden eines Fallwildwolfs ist der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen; diese benachrichtigt die von der oberen Jagdbehörde zur Durchführung der Entnahme bestimmten Personen. Satz 1 gilt für Wolfshybriden entsprechend.

(7) Die beteiligten Behörden haben die Anonymität der Person, welche den Wolf oder den Wolfshybriden erlegt hat, zu wahren und zu schützen. Auf Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2019 (GVBl. S. 229), oder zu Informationen nach § 85 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718), sind keine Informationen oder Daten zu offenbaren, welche geeignet sind, Rückschlüsse auf die Identität der in Satz 1 genannten Person zu ermöglichen.

(8) Eine Besenderung oder Kennzeichnung von Wölfen ist der oberen Jagdbehörde vor Beginn anzuzeigen. Die obere Jagdbehörde setzt die Jagdausübungsberechtigten über die geplante Maßnahme in Kenntnis. Bei der Maßnahme ist auf die berechtigten Interessen der Jagdausübungsberechtigten Rücksicht zu nehmen.

(9) Für die Jagd auf Wölfe und Wolfshybriden finden die Vorschriften des § 27 des Bundesjagdgesetzes sowie § 5 Abs. 4, § 26b Abs. 8 und § 39 Abs. 3 Nr. 2 keine Anwendung.

(10) Es ist verboten, die Jagd auf Wölfe oder Wolfshybriden mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm auszuüben; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2.000 Joule haben. § 23 Abs. 2a gilt entsprechend.

(11) An der systematischen Erfassung, Beobachtung und Überwachung des Wolfes (Monitoring) sollen die Jagdausübungsberechtigten im Rahmen der Hegepflicht mitwirken."

9. In § 30 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe " § 13 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629)" durch " § 25 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379), geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473)," ersetzt.

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
10. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 3 wird als Abs. 3a eingefügt:

"(3a) Abweichend von § 43 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 des Hessischen Naturschutzgesetzes ist die obere Jagdbehörde als für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde

  1. für Ausnahmegenehmigungen zur Entnahme von Wölfen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 45a Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  2. für Zwecke des Monitorings im Sinne des § 23a Abs. 11 nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie
  3. für die übrigen sich aus § 45a des Bundesnaturschutzgesetzes ergebenden Aufgaben und Befugnisse

zuständig."

b) Als Abs. 5 wird angefügt:

"(5) Die Bediensteten der Jagdbehörden und des Landesbetriebs Hessen-Forst sowie von diesen beauftragte Personen sind berechtigt, Grundstücke in nicht befriedeten Bezirken nach § 5 Abs. 1 und 2 einschließlich Straßen und Wege zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Monitorings nach § 23a Abs. 11 und der Pflege des Bestands des Wolfs unentgeltlich zu betreten oder zu befahren. Sie haben sich auf Verlangen auszuweisen. Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke und sonstige Berechtigte sollen rechtzeitig vor dem Betreten oder Befahren der Grundstücke informiert werden. Die Information kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Das Betreten und Befahren der Grundstücke erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die aus Satz 1 erwachsende Duldungsverpflichtung werden keine besonderen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der Grundstückseigentümer begründet."

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
11. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Als neue Nr. 11 wird eingefügt:

"11.

  1. entgegen § 23a Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23a Abs. 6 Satz 2, die Erlegung eines Wolfes oder Wolfshybriden oder das Auffinden eines Fallwildwolfs oder eines Fallwildwolfhybridens nicht unverzüglich anzeigt,
  2. entgegen § 23a Abs. 10 bei der Jagd auf Wölfe und Wolfshybriden verbotene Munition verwendet," .

b) Die bisherigen Nr. 11 bis 17 werden die Nr. 12 bis 18.

12. In § 43 Nr. 10 wird die Angabe "16. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2594)" durch "8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1605), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. November 2020 (BAnz AT 9. November 2020 V1), und für von der zuständigen Behörde festgelegte Gebiete nach Art. 3 Buchst. b, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. EU Nr. L 79 S. 65), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/870 der Kommission vom 13. März 2024 (ABl. 2024 L Nr. 870)" ersetzt.

13. In § 46 Satz 2 wird die Angabe "2024" durch "2026" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Hessischen Naturschutzgesetzes

Das Hessische Gesetz zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG) vom 25. Mai 2023, geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473), wird wie folgt geändert:

1. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Biosphärenregionen," gestrichen.

b) Dem Wortlaut des § 21 Abs. 3 wird folgender Satz vorangestellt: "Biosphärenregionen werden durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder den zuständigen Minister durch Allgemeinverfügung erklärt."

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
2. Dem § 39 Abs. 1 wird angefügt:

"Abweichend von Satz 1 erstellt der Landesbetrieb Hessen-Forst Managementpläne für die Art Wolf (Canis Lupus)."

3. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2

(2) Biosphärenregionen werden durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder den hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung erklärt.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Abs. 3 bis 6 werden Abs. 2 bis 5."

Artikel 3
Änderung der Hessischen Jagdverordnung

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Die Hessische Jagdverordnung vom 24. Oktober 2022 (GVBl. S. 530, ber. 563) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe " § 2 Jagd- und Schonzeiten" eingefügt:

" § 2a Befugnisse bei der Bejagung und für das Monitoring von Wölfen und Wolfshybriden".

2. In § 1 Nr. 1 werden in Spalte 3 nach dem Wort "Waschbären" die Wörter "Wölfe" und "Wolfshybriden" eingefügt.

3. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 werden nach der zweiten Zeile eingefügt:


"Wölfe
Wolfshybriden
Keine Jagdzeit ganzjährig "

4. Nach § 2 wird als § 2a eingefügt:

" § 2a Befugnisse bei der Bejagung und für das Monitoring von Wölfen und Wolfshybriden

(1) Aufgrund des Art. 80 Abs. 4 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 45 Abs. 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ist das Erlegen eines schwerkranken Wolfs in Erfüllung der Verpflichtung nach § 22a Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes als Ausnahme von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in den Fällen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen, wenn eine Tierärztin oder ein Tierarzt zuvor festgestellt hat, dass das Tier erhebliche Schmerzen erleidet und aus eigener Kraft nicht gesunden wird. Das ist in der Regel der Fall, wenn ein Wolf aufgrund erheblichen physischen Schadens sein natürliches Fluchtverhalten nicht mehr ausüben kann. Ist die rechtzeitige Hinzuziehung einer Tierärztin oder eines Tierarztes nicht möglich, so ist es ausreichend, wenn eine Jagdscheininhaberin oder ein Jagdscheininhaber die Feststellung nach Satz 1 trifft. Satz 1 bis 3 gilt für Wolfshybriden entsprechend. § 27 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Jagdgesetzes findet keine Anwendung.

(2) Aufgrund des Art. 80 Abs. 4 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 45 Abs. 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die Nachsuche eines

  1. krankgeschossenen Wolfs,
  2. verunfallten Wolfs im unmittelbaren Bereich um den Unfallort, wenn der Verdacht eines Zusammenstoßes zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Wolf besteht,

als Ausnahme von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in den Fällen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen.

(3) Aufgrund des Art. 80 Abs. 4 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 45 Abs. 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die Inbesitznahme eines erlegten Wolfs durch die jagdausübungsberechtigte Person zum Zweck der Übergabe an die untere Jagdbehörde als Ausnahme von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in den Fällen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen.

(4) Aufgrund des Art. 80 Abs. 4 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 45 Abs. 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ist das Nachstellen und Fangen von Wölfen zum Zwecke der Besenderung oder Kennzeichnung als Ausnahme von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in den Fällen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen."

5. In § 37 wird die Angabe " § 42 Abs. 1 Nr. 17" durch " § 42 Abs. 1 Nr. 18" ersetzt.

Artikel 4
Zuständigkeitsvorbehalt

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Soweit durch dieses Gesetz die Hessische Jagdverordnung geändert wird, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnung künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 5
Aufhebung der Verordnung über die Zuständigkeit für den Vollzug des Artenschutzrechts betreffend europäisch geschützte Arten

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Die Verordnung über die Zuständigkeit für den Vollzug des Artenschutzrechts betreffend europäisch geschützte Arten vom 26. September 2023 (GVBl. S. 675) wird aufgehoben.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (18.10.2024) in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Art. 1 Nr. 1, 8, 10 und 11, Art. 2 Nr. 2, Art. 3, 4 und 5 am 1. Januar 2025 in Kraft.

ID: 242438


ENDE

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