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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Fischereigesetzes und anderer Rechtsvorschriften

Vom 25. November 2010
(GVBl. Nr. 20 vom 02.12.2010 S. 434)



Artikel 1 1)

Das Hessische Fischereigesetz vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:

altneu
  Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

Zweiter Teil
Fischereirechte

§ 2 Fischereirecht und Hege

§ 3 Inhaber des Fischereirechts

§ 4 Selbstständige Fischereirechte

§ 5 Selbstständige Fischereirechte bei Veränderungfließender Gewässer

§ 6 Übertragung selbstständiger Fischereirechte

§ 7 Übertragung beschränkter selbstständiger Fischereirechte

§ 8 Mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück verbundene Fischereirechte

§ 9 Vereinigung von Fischereirechten

§ 10 Aufhebung von beschränkten selbstständigen Fischereirechten

§ 11 Übertragung der Ausübung

§ 12 Fischereipachtvertrag

§ 13 Fischereierlaubnisvertrag

§ 14 Fischfang auf überfluteten Grundstücken

§ 15 Uferbetretungsrecht und Zugang zu den Gewässern

Dritter Teil
Fischereibezirke, Fischereigenossenschaften

§ 16 Fischereibezirke

§ 17 Eigenfischereibezirk

§ 18 Gemeinschaftlicher Fischereibezirk

§ 19 Abrundung von Eigenfischereibezirken

§ 20 Fischereigenossenschaft

§ 21 Satzung der Fischereigenossenschaft

§ 22 Aufsicht über die Fischereigenossenschaft

§ 23 Bildung einer Fischereigenossenschaft

§ 24 Hegegemeinschaft, Hegeplan

Vierter Teil
Fischereischein und Erlaubnisschein zum Fischfang

§ 25 Fischereischeinpflicht

§ 26 Jugendfischereischein

§ 27 Gültigkeitsdauer der Fischereischeine

§ 28 Fischerprüfung

§ 29 Zuständigkeit

§ 30 Versagungsgründe

§ 31 Einziehung des Fischereischeines

§ 32 Gebühren und Abgaben

§ 33 Erlaubnisschein zum Fischfang

Fünfter Teil
Schutz der Fischbestände

§ 34 weggefallen

§ 35 Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahmeund an Triebwerken

§ 36 Ablassen von Gewässern

§ 37 Grundsätze der guten fachlichen Praxis, Schutz der Fische

§ 38 Sicherung des Fischwechsels

§ 39 Schonbezirke

§ 40 Fischwege

§ 41 Fischwege an bestehenden Anlagen

§ 42 Fischfang in Fischwegen

§ 43 Mitführen von Fischereigerät

Sechster Teil
Fischereibehörden, Landesfischereibeirat, Fischereiberater, Fischereiaufsicht

§ 44 Fischereibehörden

§ 44a Besondere Zuständigkeit zum Schutz der Fische

§ 45 Landesfischereibeirat

§ 46 Fischereiberater

§ 47 Fischereiaufsicht

Siebenter Teil
Entschädigung

§ 48 Art und Ausmaß

§ 49 Entscheidung über Entschädigungsansprüche und Zuständigkeit

§ 50 Verfahren

Achter Teil
Bußgeldvorschriften

§ 51 Bußgeldvorschriften

Neunter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 52 Fischereigenossenschaften, Fischereibezirke alten Rechts und bestehenderechtmäßige Fischereivorrichtungen

§ 53 Weitergeltung alter Pachtverträge

§ 54 Aufhebung bestehender Vorschriften

§ 55 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

"Inhaltsübersicht

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele des Gesetzes

§ 1a Geltungsbereich

Zweiter Teil
Fischereirechte

§ 2 Fischereirecht und Hege

§ 3 Inhaber des Fischereirechts

§ 4 Selbstständige Fischereirechte

§ 5 Selbstständige Fischereirechte bei Veränderung fließender Gewässer

§ 6 Übertragung selbstständiger Fischereirechte

§ 7 Übertragung beschränkter selbstständiger Fischereirechte

§ 8 Mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück verbundene Fischereirechte

§ 9 Vereinigung von Fischereirechten

§ 10 Aufhebung von selbstständigen Fischereirechten

Dritter Teil
Ausübung des Fischereirechts

§ 10a Grundsatz

§ 11 Übertragung der Ausübung

§ 12 Fischereipachtvertrag

§ 13 Fischereierlaubnisscheine

§ 14 Fischfang auf überfluteten Grundstücken

§ 15 Uferbetretungsrecht und Zugang zu den Gewässern

§ 16 Fischereibezirke

§ 17 Eigenfischereibezirk

§ 18 Gemeinschaftlicher Fischereibezirk

§ 19 Eingliederung von Fischereirechten

§ 20 Fischereigenossenschaft

§ 21 Satzung der Fischereigenossenschaft

§ 22 Aufsicht über die Fischereigenossenschaft

§ 23 Bildung einer Fischereigenossenschaft

§ 24 Hegegemeinschaft, Hegeplan

Vierter Teil
Fischereischein

§ 25 Fischereischeinpflicht

§ 26 Fischerprüfung

§ 27 Versagungsgründe

§ 28 Jugend-, Sonder- und Ausländerfischereischein

§ 29 Geltungsdauer, Verlängerung

§ 30 Zuständigkeit

§ 31 Gebühren und Abgaben

§ 32 (aufgehoben)

§ 33 (aufgehoben)

Fünfter Teil
Schutz der Fischbestände

§ 34 (aufgehoben)

§ 35 Schadenverhütende Maßnahmen

§ 36 Ablassen von Gewässern

§ 37 Grundsätze der guten fachlichen Praxis, Schutz der Fische

§ 38 Sicherung des Fischwechsels in Gewässern beim Einsatz von Fischereivorrichtungen

§ 39 Schonbezirke

§ 40 Fischwege

§ 41 Fischwege an bestehenden Anlagen

§ 42 Fischfang in Fischwegen

§ 43 Mitführen von Fischereigerät

Sechster Teil
Fischereibehörde, Fischereibeiräte, Fischereiberater, Fischereiaufsicht

§ 44 Fischereibehörden

§ 44a Besondere Zuständigkeit zum Schutz der Fische

§ 45 Landesfischereibeirat

§ 46 Fischereiberater

§ 47 Fischereiaufsicht

Siebenter Teil
Entschädigung

§ 48 Art und Ausmaß einer Entschädigung

§ 49 Zuständigkeit

§ 50 Verfahren

Achter Teil
Bußgeldvorschriften

§ 51 Bußgeldvorschriften

Neunter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 52 (aufgehoben)

§ 53 Weitergeltung alter Pachtverträge

§ 54 Aufhebung bestehender Vorschriften

§ 54a Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

§ 55 Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

2. Die Präambel wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird gestrichen.

b) Satz 1 bis 5

Schutz, Erhaltung und Fortentwicklung der im Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt sind ein zentrales Anliegen des Fischereigesetzes.

Die Gewässer als Lebensraum und die in ihr beheimateten Tiere und Pflanzen sind Bestandteil des Naturhaushaltes und damit eine Lebensgrundlage des Menschen. Wasserqualität und die Vielfalt der Gewässer sind unentbehrliche Voraussetzungen zur Fortentwicklung und zur Erhaltung der Fische. Sie sind in ihrer Vielfalt zu erhalten.

Ordnungsgemäße Fischerei trägt zur Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft, insbesondere der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes, bei; sie dient den Zielen dieses Gesetzes.

werden aufgehoben.

c) Satz 6 wird Fußnote zur Überschrift des Gesetzes und erhält folgende Fassung:

altneu
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) (FFH-Richtlinie) und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1) (Wasserrahmenrichtlinie). "Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368), und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114)."

3. § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 1 Sachlicher Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Fischerei und Fischhaltung in

  1. allen ständig oder zeitweilig oberirdisch fließenden oder stehenden Gewässern;
  2. allen künstlich angelegten und ablassbaren sowie während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteichen und Fischbehältern, unbeschadet der Tatsache, ob sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen.
" § 1 Ziele des Gesetzes

Ziele dieses Gesetzes sind

  1. der Schutz, die Erhaltung und die Fortentwicklung der im Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt und ihres Lebensraums,
  2. die Erhaltung und Verbesserung der Wasserqualität und der Vielfalt der Gewässer als unentbehrliche Voraussetzungen zur Fortentwicklung und zur Erhaltung der Fische und
  3. die Förderung der Ausübung der Fischerei nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis."

4. Nach § 1 wird als § 1a eingefügt:

" § 1a Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei und Fischhaltung in

  1. ständig oder zeitweilig oberirdisch fließenden oder stehenden Gewässern,
  2. künstlich angelegten oder ablassbaren sowie während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteichen, unbeschadet der Tatsache, ob sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen,
  3. Aquakulturanlagen und Vorrichtungen zur Hälterung von lebenden Fischen.

(2) Auf nicht fischereiwirtschaftlich oder angelfischereilich genutzte

  1. Kleinteiche im Haus- und Gartenbereich, denen es an einer für jede Art des Fischwechsels geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt, und
  2. Hälterungen für lebende Fische außerhalb von Gewässern

findet dieses Gesetz keine Anwendung. "

5. Die § § 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
  § 2 Fischereirecht und Hege

(1) Das Fischereirecht ist das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln (Fische) zu hegen, und die Befugnis, sie zu fangen und sich anzueignen. Es ist das Recht und die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden Fischbestand zu erhalten, aufzubauen und diesen nach sich aus diesem Gesetz ergebenden Grundsätzen der Fischerei zu hegen. Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf Fischlaich, alle Entwicklungsstadien und Formen der Fische sowie Fischnährtiere.

(2) Ziel der Hege ist der Aufbau und die Erhaltung eines der Größe und Art des Gewässers entsprechenden heimischen artenreichen und ausgeglichenen Fischbestandes. Sie sichert den Schutz der Fischbestände vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen sowohl der Fische selbst wie auch ihrer Lebensräume.

(3) Die Fischerei ist nachhaltig und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis auszuüben, wie sie sich aus diesem Gesetz und den darauf gestützten Rechtsverordnungen ergibt.

§ 3 Inhaber des Fischereirechts

Das Fischereirecht (Eigentumsfischereirecht) steht vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 4 und 5 dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu. Das Eigentumsfischereirecht ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden.

" § 2 Fischereirecht und Hege

(1) Das Fischereirecht ist das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische und Fischnährtiere zu hegen, und die Befugnis, sie zu fangen und sich anzueignen. Als Fische im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Neunaugen, Krebse und Muscheln. Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf alle Entwicklungsstadien und Formen der Fische sowie Fischnährtiere.

(2) Ziel der Hege sind der Aufbau und die Erhaltung eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen Fischbestandes in naturnaher Vielfalt. Die Hege sichert den Schutz der Fischbestände wie auch ihrer Lebensräume vor Beeinträchtigungen, insbesondere Krankheiten.

§ 3 Inhaber des Fischereirechts

Das Fischereirecht steht vorbehaltlich der §§ 4 und 5 dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu (Eigentumsfischereirecht). "

6. In § 5 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe " § 1 Nr. 2" durch " § 1a Abs. 1 Nr. 2 und 3" ersetzt.

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "beschränkten" gestrichen.

b) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Beschränkte" durch die Worte "Selbstständige und beschränkte" ersetzt.

c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird nach dem Wort "im" das Wort "überwiegenden" eingefügt.

bb) Nr. 2 erhält folgende Fassung:

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2. auf Antrag eines Fischereiberechtigten, wenn er nachweist, dass die Ausübung des beschränkten selbstständigen Fischereirechts der Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes dauernd nachteilig ist oder einen wirtschaftlichen Fischereibetrieb in dem Gewässer hindert. "2. auf Antrag des Fischereirechtsinhabers, wenn dieser nachweist, dass die Ausübung des Fischereirechts für die Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes dauernd nachteilig ist oder einen wirtschaftlichen Fischereibetrieb in dem Gewässer hindert."

8. Nach § 10 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Dritter Teil
Ausübung des Fischereirechts".

9. Vor § 11 wird als § 10a eingefügt:

" § 10a Grundsatz

(1) Die Fischerei ist nachhaltig und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis auszuüben, wie sie sich aus diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben.

(2) Die Angaben im Hegeplan nach § 24 Abs. 3 sind von den Fischereirechtsinhabern und den Fischereiausübungsberechtigten zu beachten. Sie gehen widersprechenden Bestimmungen in Fischereipachtverträgen und Fischereierlaubnisscheinen vor."

10. § 11 erhält folgende Fassung:

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  § 11 Übertragung der Ausübung

(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann vorbehaltlich des Abs. 2 Satz 2 einem anderen nur in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung auf den Fischfang mit der Handangel (Fischereierlaubnisvertrag) übertragen werden. Eine Unterverpachtung ist nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten zulässig. Ein Fischereierlaubnisvertrag wird erst durch die Erteilung des Erlaubnisscheines wirksam.

(2) Der Fischereipachtvertrag gibt dem Pächter die Befugnis zum Abschluss von Fischereierlaubnisverträgen. Der Verpächter kann sich im Pachtvertrag die Ausübung des Fischereirechts unter Beschränkung auf den Fischfang mit der Handangel durch Fischereierlaubnisvertrag vorbehalten; in diesem Falle kann der Pächter Fischereierlaubnisverträge nur mit seinen Gehilfen oder angestellten Fischern abschließen.

(3) Juristische Personen, mit Ausnahme von Fischerzünften, Fischereigenossenschaften nach § 52 Abs. 4 , Anglervereinigungen, Anglervereinen und bestehenden Zusammenschlüssen von Fischereiberechtigten, dürfen Fischereirechte nur durch Verpachtung nutzen. Die Fischereibehörde kann an Stelle der Verpachtung die Erteilung von Erlaubnisverträgen zulassen. Satz 1 und Satz 2 gelten nicht für wirtschaftlich genutzte Fischteiche und Fischbehälter.

" § 11 Übertragung der Ausübung

(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann vorbehaltlich des Abs. 3 Satz 2 einem anderen übertragen werden

  1. in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag),
  2. unter Beschränkung auf den Fischfang mit der Handangel (Fischereierlaubnisschein) oder
  3. beschränkt zum Zwecke der Bestandsaufnahme, des Fangs von Laichfischen sowie der Forschung und Lehre (schriftliche Zustimmung).

(2) Das Fischereirecht darf auch zu amtlichen Zwecken ausgeübt werden, insbesondere zur Erfüllung europarechtlicher Verpflichtungen oder nationaler und internationaler Übereinkommen, zum Zwecke des Fischartenschutzes, zur Bestandserhebung bei der Erstellung oder Überarbeitung von Fischartenkatastern oder Funktionskontrollen von Fischschutzanlagen und Fischwegen. Die Maßnahme und der Termin sind gegenüber dem Fischereirechtsinhaber oder Fischereiausübungsberechtigten anzuzeigen. Die Anzeige soll schriftlich spätestens 10 Tage vor dem Termin erfolgen. Zum Ausgleich von Vermögensschäden ist Entschädigung nach Maßgabe der §§ 48 bis 50 zu leisten.

(3) Der Fischereipachtvertrag gibt dem Pächter die Befugnis zur Erteilung von Fischereierlaubnisscheinen. Der Verpächter kann sich im Pachtvertrag das Fischereiausübungsrecht beschränkt auf den Fischfang mit der Handangel vorbehalten; in diesem Falle kann der Pächter Fischereierlaubnisscheine nur seinen Gehilfen erteilen. Eine Unterverpachtung ist nur mit Zustimmung des Fischereirechtsinhabers zulässig.

(4) Juristische Personen, mit Ausnahme von Fischerzünften, Fischereigenossenschaften, Anglervereinigungen, Anglervereinen und bestehenden Zusammenschlüssen von Fischereiberechtigten, dürfen Fischereirechte nur durch Verpachtung nutzen. Die Fischereibehörde kann anstelle der Verpachtung die Erteilung von Fischereierlaubnisscheinen zulassen. Satz 1 und 2 gelten nicht für fischereiwirtschaftlich genutzte Fischteiche und Gewässer und Anlagen nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 und 3."

11. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Ein Fischereipachtvertrag oder Unterpachtvertrag kann mit natürlichen oder juristischen Personen abgeschlossen werden. Eine natürliche Person, die den Fischfang mit der Handangel ausübt, kann nur Pächter sein, wenn sie einen gültigen Fischereischein besitzt."(2) Pächter können sein
  1. juristische Personen, wenn es sich um Unternehmen der gewerblichen Fischereiwirtschaft, Fischerzünfte, Fischereigenossenschaften, Anglervereinigungen, Anglervereine oder bestehende Zusammenschlüsse von Fischereiberechtigten handelt, oder
  2. natürliche Personen, wenn diese im Besitz eines gültigen Fischereischeins sind."

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "einem Hegeplan nach § 24 " durch "den Angaben eines Hegeplans nach § 24 Abs. 3" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Sie dokumentiert die angezeigten Pachtverhältnisse und eine Regelung im Pachtvertrag über die Vertretung in der Hegegemeinschaft nach § 24 Abs. 1 Satz 6 und teilt diese der Hegegemeinschaft mit. "

12. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
  Fischereierlaubnisvertrag"Fischereierlaubnisscheine"

b) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Ein Fischereierlaubnisvertrag darf unbeschadet des § 26 Abs. 2 nur mit natürlichen Personen abgeschlossen werden, die Inhaber eines Fischereischeines sind. Er darf höchstens für ein Kalenderjahr abgeschlossen werden. Fischereierlaubnisscheine dürfen vom Fischereiberechtigten nur in solchem Umfang ausgegeben werden, dass Nachteile für den Lebensraum Gewässer und dessen Lebensgemeinschaft nicht zu befürchten sind. Der Inhaber eines Erlaubnisscheines hat diesen bei der Fischereiausübung mit sich zu führen und ihn Aufsichtspersonen zur Einsichtnahme auszuhändigen. " (1) Fischereierlaubnisscheine dürfen nur natürlichen Personen erteilt werden, die Inhaber eines Fischereischeines sind. § 28 bleibt unberührt. Fischereierlaubnisscheine dürfen höchstens ein Kalenderjahr gelten. Sie dürfen von den Fischereirechtsinhabern nur in solchem Umfang erteilt werden, dass Nachteile für den Lebensraum Gewässer und dessen Lebensgemeinschaft nicht zu befürchten sind. Die Inhaber eines Fischereierlaubnisscheines haben diesen bei der Fischereiausübung mit sich zu führen und ihn den Aufsichtspersonen nach § 47 Abs. 1, dem Personal der Fischereibehörden, den Fischereirechtsinhabern und den Fischereipächtern zur Einsichtnahme auszuhändigen."

c) In Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort "Fischereierlaubnisverträge" durch "Fischereierlaubnisscheine" ersetzt.

d) Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Die näheren Bestimmungen über den Inhalt und das Muster des Erlaubnisvertrages und über den Nachweis der ausgegebenen Erlaubnisscheine erlässt die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister durch Rechtsverordnung."(3) Unterstützende Personen nach § 25 Abs. 2 bedürfen keines Fischereierlaubnisscheins. "

13. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Sind Fischereirechtsinhaber Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, über die der Zugang zum Gewässer führt, so gilt die Erlaubnis zum Betreten dieser Grundstücke in zumutbarem Umfang mit dem Abschluss eines Fischereipachtvertrages oder der Erteilung eines Fischereierlaubnisscheins, auch wenn letzterer von dem Fischereipächter erteilt worden ist, als erteilt."

b) Abs. 5

(5) Ist der Fischereiberechtigte Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Ufergrundstücks oder der Grundstücke, über die der Zugang zum Gewässer führt, so gilt die Erlaubnis zum Betreten dieser Grundstücke in zumutbarem Umfang mit dem Abschluss eines Fischereipacht- oder eines Fischereierlaubnisvertrages, auch wenn letzterer mit dem Fischereipächter abgeschlossen worden ist, als erteilt.

wird aufgehoben.

14. Nach § 15 wird die Überschrift "Dritter Teil Fischereibezirke, Fischereigenossenschaften" gestrichen.

15. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) In allen ständig oder zeitweise fließenden Gewässern sowie in Talsperren und dauernd überstauten Rückhaltebecken darf die Fischerei nur in Fischereibezirken ausgeübt werden."(1) In ständig oder zeitweise fließenden Gewässern sowie in Talsperren und dauernd überstauten Rückhaltebecken darf der Fischfang nur ausgeübt werden in
  1. Eigenfischereibezirken oder
  2. gemeinschaftlichen Fischereibezirken, in denen sich Fischereigenossenschaften gebildet haben.

Dies gilt nicht für den Fischfang nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2. "

b) Als Abs. 4 wird angefügt:

" (4) Die Fischereibehörde kann in begründeten Fällen die Bildung von Eigenfischereibezirken oder die Verpachtung auch dann zulassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 oder des § 17 Abs. 1 nicht erfüllt sind."

16. § 17 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 17 Eigenfischereibezirk

(1) Ein Eigenfischereibezirk liegt vor, wenn sich ein Fischereirecht erstreckt

  1. in fließenden Gewässern erster oder zweiter Ordnung oder Bundeswasserstraßen in der ganzen Breite ununterbrochen auf einer Strecke von mindestens zwei Kilometern und einer Mindestgröße von einem halben Hektar,
  2. in fließenden Gewässern dritter Ordnung in der ganzen Breite ununterbrochen auf einer Strecke von mindestens zwei Kilometern oder einer Mindestgröße von einem halben Hektar,
  3. auf das Gewässer einer Talsperre oder eines dauernd überstauten Rückhaltebeckens von mindestens fünf Hektar Wasserfläche.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn mehrere Fischereirechte einer Person oder einer Gemeinschaft natürlicher Personen an Gewässerstrecken bestehen, die aneinander angrenzen.

" § 17 Eigenfischereibezirk

Ein Eigenfischereibezirk liegt vor, wenn sich ein Fischereirecht erstreckt

  1. in fließenden Gewässern ununterbrochen auf einer Strecke von mindestens 2 Kilometern in der ganzen Breite oder bis zur Landesgrenze oder
  2. auf das Gewässer einer Talsperre oder eines dauernd überstauten Rückhaltebeckens von mindestens 5 ha Wasserfläche.

Ein Eigenfischereibezirk nach Satz 1 Nr. 1 liegt auch vor, wenn mehrere Fischereirechte einer Person oder einer Gemeinschaft natürlicher Personen an Gewässerstrecken bestehen, die aneinander angrenzen."

17. § 19 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 19 Abrundung von Eigenfischereibezirken

(1) Die Fischereibehörde kann ein Fischereirecht, das zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehört und an einen Eigenfischereibezirk angrenzt, von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereiberechtigten durch Eingliederung in den Eigenfischereibezirk einfügen, wenn dies der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und einer sinnvollen Hege dienlich ist. Die Fischereibehörde kann die Eingliederung aufheben, wenn die Voraussetzungen dafür weggefallen sind.

(2) Die Abrundung und die Aufhebung der Eingliederung in einen Eigenfischereibezirk werden erst nach Beendigung der bestehenden Fischereipachtverträge wirksam.

" § 19 Eingliederung von Fischereirechten

(1) Die Fischereibehörde kann ein Fischereirecht, das zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehört und an einen Eigenfischereibezirk angrenzt, von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereirechtsinhabers in den Eigenfischereibezirk eingliedern, wenn dies der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und der Hege dienlich ist. Die Fischereibehörde kann die Eingliederung aufheben, wenn die Voraussetzungen dafür weggefallen sind.

(2) Eine Eingliederung oder deren Aufhebung wird erst nach Beendigung des bestehenden Fischereipachtvertrags wirksam."

18. § 20 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
  Die Fischereiberechtigten eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks bilden eine Fischereigenossenschaft."Die Fischereirechtsinhaber eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks können eine Fischereigenossenschaft bilden."

19. § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Die Fischereigenossenschaft untersteht der Aufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist die Fischereibehörde. Die Vorschriften des Siebenten Teils der Hessischen Gemeindeordnung mit Ausnahme des § 136, des § 141 Satz 2 und der §§ 143 bis 145 gelten entsprechend."(1) Die Fischereigenossenschaft untersteht der Aufsicht des Landes. Aufsichtsbehörden sind die Fischereibehörden. Für die Aufsicht gelten die §§ 135, 137 bis 140, § 141 Satz 1 und 3 sowie die §§ 142, 143 und 145 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), entsprechend."

20. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
  Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten des Gesetzes eine Genossenschaftsversammlung einzuberufen."Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, auf Antrag eines Fischereirechtsinhabers eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks eine Genossenschaftsversammlung einzuberufen. "

b) In Satz 2 wird die Angabe "5. Februar 1973 (GVBl. I S. 57)" durch "19. November 2008 (GVBl. I S. 970)" ersetzt.

21. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Alle Fischereirechte an Fließgewässern, einschließlich aller damit in Verbindung stehenden, für den Fischwechsel nicht abgesperrten Wasserflächen bilden nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 eine Hegegemeinschaft. Hegegemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes; für die Aufsicht gilt § 22. Sie decken ihre Kosten durch eine Umlage und Zuschüsse aus der Fischereiabgabe nach Maßgabe der Haushaltsgesetze. Ist ein Fischereirecht in vollem Umfang verpachtet, so wird es in der Hegegemeinschaft von der pachtenden Person vertreten. Abweichend davon kann die Eigentümerin oder der Eigentümer des Fischereirechtes schriftlich gegenüber der Hegegemeinschaft erklären, dass das Fischereirecht von ihr oder ihm selbst vertreten wird; Fischereigenossenschaften gelten insoweit als Eigentümer. "(1) Die Vertreter der Fischereirechte an Fließgewässern, einschließlich der mit ihnen in Verbindung stehenden für den Fischwechsel nicht abgesperrten Wasserflächen, bilden nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Abs. 6 eine Hegegemeinschaft. Hegegemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Sie decken ihre Kosten durch eine Umlage und Zuschüsse aus der Fischereiabgabe nach Maßgabe der Haushaltsgesetze. Ist ein Fischereirecht in vollem Umfang verpachtet, so wird es in der Hegegemeinschaft von der pachtenden Person vertreten. Abweichend von Satz 4 wird das Fischereirecht von dem Fischereirechtsinhaber vertreten, wenn
  1. dies für die gesamte Dauer des Pachtverhältnisses im Pachtvertrag vereinbart ist oder
  2. bei Fehlen einer Vereinbarung nach Nr. 1 der Fischereirechtsinhaber dies gegenüber der Hegegemeinschaft schriftlich mit Wirkung für die verbleibende Pachtdauer erklärt."

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 4 wird das Wort "FFH-Richtlinie" durch "Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368)", ersetzt.

bb) In Nr. 5 werden nach dem Wort "Ufer" die Worte "unter Beachtung des Maßnahmenprogramms nach § 4 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 85)", eingefügt.

c) Als neuer Abs. 5 wird eingefügt:

"(5) Hegegemeinschaften unterstehen der Aufsicht des Landes. Aufsichtsbehörden sind die Fischereibehörden. Für die Aufsicht gelten die §§ 135, 137 bis 140, § 141 Satz 1 und 3 sowie die §§ 142, 143 und 145 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. Erstreckt sich das Gebiet der Hegegemeinschaft über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus, so ist die Fischereibehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der der Fläche nach größte Teil des Gebiets der Hegegemeinschaft liegt."

d) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.

22. Der Vierte Teil erhält folgende Fassung:

altneu
  Vierter Teil
Fischereischein und Erlaubnisschein zum Fischfang 10

§ 25 Fischereischeinpflicht

(1) Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 47 Abs. 1, den Beamten der Fischereibehörden, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern vorzeigen.

(2) Wer volljährig und zum Fischfang berechtigt ist, kann sich von weiteren Personen unterstützen lassen, von denen jedoch nur eine den Fischfang mit der Handangel ausüben darf.

(3) Fischereischeine anderer Bundesländer werden dem Fischereischein dieses Gesetzes gleichgestellt.

§ 26 Jugendfischereischein

Jugendliche, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, dürfen unter Aufsicht einer volljährigen Person, die im Besitz eines Fischereischeines ist, den Fischfang mit einem Jugendfischereischein ausüben.

§ 27 Gültigkeitsdauer der Fischereischeine

Der Fischereischein wird

  1. für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein),
  2. für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre (Fünfahresfischereischein) oder
  3. für zehn aufeinander folgende Kalenderjahre (Zehnjahresfischereischein)

nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster erteilt. Die Gültigkeitsdauer des Fischereischeines kann verlängert werden. Die Verlängerung steht der Erteilung des Fischereischeines gleich.

§ 28 Fischerprüfung

(1) Ein Fischereischein kann unbeschadet des § 26 erstmals erteilt werden, wenn der Antragsteller das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und nachweist, dass er eine Fischerprüfung bestanden hat. In der Prüfung hat er ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege der Fischbestände und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, tierschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Der hessischen Fischerprüfung stehen staatliche oder staatlich anerkannte Fischerprüfungen der anderen Bundesländer gleich.

(2) Von der Ablegung der Fischerprüfung sind befreit:

  1. Jugendliche für die Erteilung eines Jugendfischereischeines,
  2. beruflich ausgebildete Fischer mit entsprechender Abschluss- oder Meisterprüfung sowie Personen, die hierzu ausgebildet werden,
  3. Personen, die bei der für den Staats-, Gemeinde- oder Privatforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung eine Prüfung in Fischereikunde mit Erfolg abgelegt haben, oder Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind,
  4. Personen, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes einen noch gültigen Inland-Fischereischein besitzen oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes besessen haben,
  5. Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben oder die dem Diplomatischen Corps angehören und im Besitz eines ausländischen Fischereischeines sind, soweit besondere Gründe für eine Ablehnung nicht erkennbar sind.

(3) Personen, die aus gesundheitlichen Gründen eine Prüfung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ablegen könnten, wird auf Antrag ein Sonderfischereischein nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster erteilt. Die Ausübung der Fischerei mit einem Sonderfischereischein ist nur in Begleitung einer volljährigen Person, die im Besitz eines Fischereischeines ist, zulässig.

(4) Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister erlässt durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Fischerprüfung, in der die Prüfungsgebiete und Anforderungen bestimmt, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse festgelegt, Prüfungsgebühren und das Prüfungsverfahren geregelt werden. Die Zulassung zur Fischerprüfung ist von der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang abhängig zu machen.

§ 29 Zuständigkeit

Zuständig für die Ausstellung des Fischereischeines und des Jugendfischereischeines ist

  1. für Personen, die ihren Wohnsitz im Lande Hessen haben, der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat,
  2. für Personen, die außerhalb des Landes Hessen ihren Wohnsitz haben, der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Antragsteller den Fischfang mit der Handangel ausüben will.

§ 30 Versagungsgründe

(1) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,

  1. die innerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes keinen Wohnsitz haben,
  2. die wegen Fischwilderei oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden sind,
  3. die wegen Fälschung eines Fischereischeines oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind,
  4. die wegen Verstoßes gegen fischereirechtliche, naturschutzrechtliche oder tierschutzrechtliche Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden sind oder gegen die wegen einer solchen als Ordnungswidrigkeit zu ahndenden Zuwiderhandlung eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist,
  5. gegen die wegen eines der in Nr. 2 bis 4 bezeichneten Vergehens nach § 153a der Strafprozessordnung von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen oder das Strafverfahren vorläufig eingestellt worden ist.

(2) Aus den Gründen des Abs. 2 Nr. 2 bis 4 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn fünf Jahre verstrichen sind, seitdem die Strafe oder die Geldbuße vollstreckt, verjährt oder erlassen ist oder in den Fällen des Abs. 2 Nr. 5 nicht mehr verfolgt werden kann.

(3) Ist gegen eine Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung darüber, ob ihr ein Fischereischein zu erteilen ist, bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden, wenn im Falle der Verurteilung oder Verhängung einer Geldbuße der Fischereischein versagt werden kann.

§ 31 Einziehung des Fischereischeines

Werden nach Erteilung des Fischereischeines Tatsachen bekannt, die bereits vorher vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine Versagung rechtfertigen, so kann die Behörde, im Fall des § 30 Abs. 1 muss die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen.

§ 32 Gebühren und Abgaben

(1) Mit der Gebühr für die Erteilung eines Fischereischeins wird eine Fischereiabgabe erhoben. Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung die Höhe

  1. der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeins und
  2. der Fischereiabgabe.

(2) Die Fischereiabgabe darf das Fünffache der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeins nicht übersteigen. Die Abgabe ist von dem für das Fischereiwesen zuständigen Ministerium sowie für den Auslagenersatz des Landesfischereibeirates, der Fischereiberater und für Maßnahmen der Aus- und Fortbildung der Fischereiaufsicht zu verwenden.

§ 33 Erlaubnisschein zum Fischfang

(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den Fischfang ausübt, muss neben dem Fischereischein einen Erlaubnisschein des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters bei sich führen und diesen auf Verlangen den in § 25 Abs. 1 genannten Personen vorzeigen.

(2) Eines Erlaubnisscheines bedürfen nicht Personen nach § 25 Abs. 2 Satz 1.

"Vierter Teil
Fischereischein

§ 25 Fischereischeinpflicht

(1) Den Fischfang darf nur derjenige ausüben, der Inhaber eines gültigen Fischereischeins ist. Der Fischereischein ist auf Antrag zu erteilen, wenn

  1. der Antragsteller das 14. Lebensjahr vollendet hat,
  2. der Antragsteller nachweist, dass er eine Fischereiprüfung nach § 26 bestanden hat und
  3. Versagungsgründe nach § 27 nicht entgegenstehen.

Der Fischereischein muss ein Lichtbild des Inhabers enthalten und ist mit sich zu führen und auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 47 Abs. 1, dem Personal der Fischereibehörden, den betroffenen Fischereirechtsinhabern und den betroffenen Fischereipächtern zur Prüfung auszuhändigen.

(2) Wer volljährig und zum Fischfang berechtigt ist, kann sich von weiteren Personen unterstützen lassen. Beim Fischfang mit der Handangel gilt dies nur für Personen, die aufgrund körperlicher Beeinträchtigung Hilfe beim Fischfang benötigen. Nur einer der Helfer darf den Fischfang mit der Handangel ausüben. Helfer müssen sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Fischereiberechtigten aufhalten. Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres gelten als Helfer, wenn sie von einer volljährigen und zum Fischfang berechtigten Person an die Fischereiausübung herangeführt werden.

(3) Die oberste Fischereibehörde erkennt einen Fischereischein eines anderen Bundeslandes als Fischereischein nach § 25 Abs. 1 an, wenn die Voraussetzungen, unter denen er erteilt wurde, denen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen entsprechen.

§ 26 Fischerprüfung

(1) In der Prüfung sind ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege der Fischbestände und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, tierschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Eine Fischerprüfung, die vor dem 15. Januar 1992 abgelegt wurde, gilt als Fischerprüfung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, wenn sie den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprochen hat. Die oberste Fischereibehörde erkennt die staatlichen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen anderer Bundesländer an, wenn die Voraussetzungen, unter denen in anderen Ländern die Fischerprüfung abgelegt wird, den Vorgaben dieses Gesetzes und der hierauf beruhenden Rechtsvorschriften entsprechen.

(2) Von der Ablegung der Fischerprüfung sind befreit:

  1. Personen mit einer abgeschlossenen Berufs- oder Meisterausbildung als Fischer oder Personen, die sich in einer solchen Ausbildung befinden,
  2. Personen, die bei der für den Staats-, Gemeinde- oder Privatforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung eine Prüfung in Fischereikunde mit Erfolg abgelegt haben, oder Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind,
  3. Personen, die am 29. Dezember 1990 oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem 29. Dezember 1990 einen gültigen Inland-Fischereischein besessen haben.

(3) Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, durch eine Prüfungsordnung für die Fischerprüfung das Nähere zu den Prüfungsgebieten, den Anforderungen, der Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, den Prüfungsgebühren und dem Prüfungsverfahren zu regeln. In der Prüfungsordnung ist die Zulassung zur Fischerprüfung von der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang abhängig zu machen.

§ 27 Versagungsgründe

(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen,

  1. die wegen Fischwilderei oder wegen Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden sind,
  2. die wegen Fälschung eines Fischereischeines oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind,
  3. die wegen Verstoßes gegen fischereirechtliche, naturschutzrechtliche oder tierschutzrechtliche Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden sind oder gegen die wegen eines solchen Verstoßes ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid ergangen ist.

(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden, gegen die wegen eines der in Nr. 1 bis 3 bezeichneten Vergehen nach § 153a Abs. 1 der Strafprozessordnung von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen oder das Strafverfahren nach § 153a Abs. 2 eingestellt worden ist.

(3) Ist gegen die antragstellende Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet, kann die Entscheidung über die Erteilung eines Fischereischeins bis zum Abschluss des Straf- oder Bußgeldverfahrens ausgesetzt werden, wenn eine Versagung nach Abs. 1 oder 2 in Betracht kommt.

§ 28 Jugend-, Sonder- und Ausländerfischereischein

Ohne Nachweis einer bestandenen Fischerprüfung nach § 26 kann auf Antrag

  1. Kindern und Jugendlichen zwischen 10 und 16 Jahren ein Jugendfischereischein erteilt werden, der diese berechtigt, unter Aufsicht einer volljährigen Person mit Fischereischein den Fischfang auszuüben,
  2. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen eine Prüfung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ablegen können, ein Sonderfischereischein erteilt werden, der diese berechtigt, in Begleitung einer volljährigen Person mit Fischereischein den Fischfang auszuüben,
  3. Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben oder die dem diplomatischen Corps angehören und ihre Sachkunde, insbesondere durch die Vorlage eines ausländischen Fischereischeins oder Fischereierlaubnisscheins, nachweisen, ein Ausländerfischereischein erteilt werden.

§ 27 bleibt unberührt.

§ 29 Geltungsdauer, Verlängerung

  1. Fischereischeine und Sonderfischereischeine werden für ein Kalenderjahr, fünf oder zehn aufeinanderfolgende Kalenderjahre,
  2. Jugendfischereischeine werden für ein Kalenderjahr oder fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre,
  3. Ausländerfischereischeine werden für drei aufeinanderfolgende Monate nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten
    Muster erteilt. Die Fischereischeine nach den §§ 25 und 28 sind auf Antrag zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weiterhin vorliegen.

§ 30 Zuständigkeit

Die Entscheidung über die Erteilung von Fischereischeinen nach den §§ 25 und 28 wird dem Gemeindevorstand als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

§ 31 Gebühren und Abgaben

(1) Mit der Gebühr für die Erteilung eines Fischereischeins wird eine Fischereiabgabe erhoben. Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung

  1. die Höhe der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeins und der Fischereiabgabe und
  2. den Zeitpunkt, bis zu dem die Fischereiabgabe spätestens abgeführt sein muss.

(2) Die Fischereiabgabe darf das Fünffache der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeins nicht übersteigen. Sie ist von der erhebenden Gemeinde an das für das Fischereiwesen zuständige Ministerium abzuführen, welches sie nach Abzug der dem Land entstehenden Verwaltungskosten in Höhe von 15 vom Hundert zur Förderung des Fischereiwesens, für den Auslagenersatz des Landesfischereibeirates und der Fischereiberater sowie für Maßnahmen der Aus- und Fortbildung der Fischereiaufsicht zu verwenden hat. Wird die Fischereiabgabe erst nach dem in einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bestimmten Zeitpunkt abgeführt, sind Zinsen in Höhe von 6 vom Hundert pro Jahr zu zahlen, mindestens jedoch 50 Euro.

§ 32 (aufgehoben)

§ 33 (aufgehoben)"

23. § 35 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 35 Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken

(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat auf seine Kosten durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern.

(2) Für unvermeidbare Schädigungen des Fischbestandes haben die nach Abs. 1 Verpflichteten den betroffenen Fischereiberechtigten geeignete Ersatzmaßnahmen zu leisten. Weiter gehende Ansprüche nach anderen Bestimmungen bleiben unberührt.

 " § 35 Schadenverhütende Maßnahmen

(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat auf seine Kosten durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern, sofern das Eindringen zu Schäden an den Fischen führen kann.

(2) Einem Gewässer nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 und 2 darf nicht so viel Wasser entzogen werden, dass hierdurch das Gewässer als Lebensraum nachhaltig geschädigt wird.

(3) Die Verursacherinnen und Verursacher von unvermeidbaren Schädigungen des Fischbestandes durch die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerken oder durch den Entzug von Wasser haben den betroffenen Fischereirechtsinhabern geeignete
Eratzmaßnahmen zu leisten. Weitergehende Ansprüche nach anderen Bestimmungen bleiben unberührt."

24. § 36 Abs. 3

(3) Einem Fischwasser darf nicht so viel Wasser entzogen werden, dass hierdurch das Gewässer als Lebensraum nachhaltig geschädigt wird.

wird aufgehoben.

25. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 20 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nr. 21 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

c) Als Nr. 22 und 23 werden angefügt:

"22. den Umgang mit Neozoen und

23. die Haltung und Bereitstellung erhobener fischfaunistischer Daten."

26. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Worte "in Gewässern beim Einsatz von Fischereivorrichtungen" angefügt.

b) Abs. 1

(1) In Gewässern nach § 1 Nr. 1 dürfen keine Vorrichtungen getroffen werden, die den Wechsel der Fische verhindern.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 1 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "ständige" gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen."

d) Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:

"(2) Abs. 1 gilt nicht für

  1. Gewässer und Anlagen nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie
  2. die am 29. Dezember 1990 rechtmäßig bestehenden und rechtmäßig genutzten ständigen Fischereivorrichtungen."

e) Die Abs. 3 und 4

(3) Ständige Fischereivorrichtungen sind feststehende Fischwehre, feststehende Fischzäune und feststehende Selbstfänge für Aal und für andere Fische, unabhängig davon, ob sie elektrisch betrieben werden oder ob das angebrachte Fanggerät entfernt werden kann.

(4) Zum Zwecke des Aalfangs können Ausnahmen von Abs. 2 Satz 1 und 2 zugelassen werden.

werden aufgehoben.

f) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 3 und in Satz 1 wird das Wort "ständige" gestrichen.

27. In § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird das Wort "FFH-Richtlinie" durch die Angabe "Richtlinie 92/43/EWG" ersetzt und wird nach dem Wort "Muschelarten," die Angabe "sowie der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Abl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (Abl. EU Nr. L 140 S. 114), und der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. EU Nr. L 248 S. 17)" eingefügt.

28. In § 40 Satz 3 wird das Wort "Wasserrahmenrichtlinie" durch "Richtlinie 2000/60/EG" ersetzt.

29. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt nicht für Rampen und Gleiten, die sich über die gesamte Gewässerbreite erstrecken."

b) Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
  Die obere Fischereibehörde bestimmt die Strecken in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung."Die obere Fischereibehörde kann die Strecken in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung bestimmen."

30. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Untere Fischereibehörde ist in den Landkreisen der Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten der Magistrat. Im Nationalpark nimmt das Nationalparkamt die Aufgaben der unteren Fischereibehörde wahr."(3) Die Aufgaben der unteren Fischereibehörde werden in Landkreisen vom Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten vom Magistrat als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. In Nationalparks nimmt das Nationalparkamt die Aufgaben der unteren Fischereibehörde wahr."

b) Als Abs. 4 wird eingefügt:

"(4) Weisungen nach Abs. 3 Satz 1 sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken. Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn

  1. die Aufgaben nicht in Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen werden,
  2. allgemeine Weisungen nicht befolgt werden,
  3. Fälle von übergeordneter oder überörtlicher Bedeutung vorliegen oder
  4. ein besonderes öffentliches Interesse besteht."

31. § 44a erhält folgende Fassung:

altneu
  § 44a Besondere Zuständigkeit zum Schutz der Fische

Zuständige Behörde für Ausnahmen nach § 43 Abs. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes in Bezug auf den Kormoran (Phalacrocorax carbo sinensis) ist die untere Fischereibehörde.

" § 44a Besondere Zuständigkeit zum Schutz der Fische

Für Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Bezug auf den Kormoran (Phalacrocorax carbo sinensis) ist die untere Fischereibehörde als für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde zuständig."

32. § 45 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 45 Landesfischereibeirat

(1) Zur Beratung der Fischereibehörden in wichtigen fischereilichen Fragen wird bei der obersten Fischereibehörde ein Landesfischereibeirat gebildet. Der Landesfischereibeirat besteht aus Vertretern der Fischereiberechtigten, der Fischzüchter und Teichwirte, der Berufs- und Angelfischer, der Land- und Forstwirtschaft, der Fischereiwissenschaft und Vertretern der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände.

(2) Der Landesfischereibeirat ist in grundsätzlichen fischereilichen Fragen zu hören.

(3) Die Mitglieder des Landesfischereibeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zusammensetzung, die Zahl der Mitglieder und die Bildung des Landesfischereibeirates zu regeln.

" § 45 Landesfischereibeirat

(1) Bei der obersten Fischereibehörde wird ein Landesfischereibeirat gebildet, der bei grundsätzlichen fischereilichen Fragen zu beteiligen ist.

(2) Der Landesfischereibeirat setzt sich zusammen aus

  1. je zwei Vertretern der Verbände der
    1. Fischzüchter und Teichwirte,
    2. Angelfischerei,
    3. Fischereirechtsinhaber und
  2. je einem Vertreter
    1. der Berufsfischerei,
    2. der Landwirtschaft,
    3. der Forstwirtschaft,
    4. der Fischereiwissenschaft und
    5. einer in Hessen anerkannten Naturschutzvereinigung.

Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. Der Landesfischereibeirat wählt mit der Mehrheit der Mitglieder aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied und das stellvertretend vorsitzende Mitglied.

(3) Die Mitglieder des Landesfischereibeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie müssen sachkundig sein und die Tätigkeit, aufgrund derer sie Mitglied sind, in Hessen ausüben.

(4) Die Mitglieder werden von der obersten Fischereibehörde berufen. Die Berufung soll, mit Ausnahme der Berufung des Vertreters der Fischereiwissenschaft nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d, auf Vorschlag des jeweiligen Verbandes oder der jeweiligen Verbände erfolgen. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird ein nachfolgendes Mitglied für die restliche Dauer der Amtszeit berufen. Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Der Landesfischereibeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der obersten Fischereibehörde. Die den Mitgliedern entstehenden Kosten werden durch Mittel der Fischereiabgabe gedeckt."

33. In § 48 Satz 3 wird die Angabe "zwei vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank" durch "fünf vom Hundert über dem Basiszinssatz" ersetzt.

34. Die Überschrift des § 49 erhält folgende Fassung:

altneu
  Entscheidung über Entschädigungsansprüche und Zuständigkeit"Zuständigkeit"

35. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird die Angabe "Abs. 3" durch "Abs. 4" ersetzt.

b) In Nr. 2 werden die Worte "zur Genehmigung vorlegt" durch das Wort "anzeigt" ersetzt.

c) In Nr. 3 werden die Worte "Fischereierlaubnisscheinverträge mit Personen abschließt" durch "Fischereierlaubnisscheine Personen erteilt" ersetzt.

d) In Nr. 5 wird die Angabe "Satz 4" durch "Satz 5" ersetzt.

e) In Nr. 6 werden die Worte "beim Abschluss von Fischereierlaubnisverträgen" durch "bei der Erteilung von Fischereierlaubnisscheinen" ersetzt.

f) Der Nr. 8 wird die Angabe "oder entgegen § 35 Abs. 2 einem Gewässer nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 und 2 soviel Wasser entzieht, dass hierdurch das Gewässer als Lebensraum nachhaltig geschädigt wird," angefügt.

g) In Nr. 10 werden die Angabe "entgegen § 38 Abs. 1 eine Vorrichtung trifft, die den Fischwechsel verhindert, oder" und das Wort "ständige" gestrichen und wird die Angabe "Abs. 2" durch "Abs. 1" ersetzt.

h) In Nr. 11 wird die Zahl "5" durch "3" ersetzt und wird das Wort "ständige" gestrichen.

i) In Nr. 15 wird die Angabe "des § 13 Abs. 3, § 34 Abs. 3, § 37, § 39 Abs. 1 und 2" durch "der §§ 37 und 39 Abs. 1 und 2" ersetzt.

36. § 52

§ 52  Fischereigenossenschaften, Fischereibezirke alten Rechts und bestehende rechtmäßige Fischereivorrichtungen

(1) Eine auf Grund des Fischereigesetzes für das Land Hessen vom 11. November 1950 (GVBl. S. 255), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 1989 (GVBl. I S. 404), und eine auf Grund des Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916 (PrGS. S. 55) gebildete Fischereigenossenschaft gilt als gemeinschaftlicher Fischereibezirk nach § 18; ihre Satzung ist, soweit erforderlich, binnen eines Jahres an die Vorschriften dieses Gesetzes anzugleichen.

(2) Gemeinschaftliche Fischereibezirke, die auf Grund des Fischereigesetzes für das Land Hessen gebildet worden sind, werden in gemeinschaftliche Fischereibezirke (§ 18) nach Maßgabe der §§ 16 bis 18 überführt.

(3) Selbstständige Fischereibezirke, die auf Grund des Fischereigesetzes für das Land Hessen gebildet worden sind, werden Eigenfischereibezirke nach § 17. Das Gleiche gilt für die Fischereirechte der Fischerzünfte am Main.

(4) Soweit sich nach bisherigem Recht die Fischereibezirke der Fischereigenossenschaften Münden, Schwülme und Höxter auch auf Gewässer in anderen Bundesländern erstrecken, bleiben ihre Aufgaben und Befugnisse für diese Gewässer sowie die Mitgliedschaft der in diesen Gewässern Fischereiberechtigten durch dieses Gesetz unberührt.

(5) Fischereigenossenschaften oder Fischereibezirke auf Grund des Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916 (PrGS. S. 55) oder des Gesetzes, die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffend, vom 27. April 1881 (Großherzogl. Hess. Reg. Bl. S. 43), die auf Grund des § 76 des Fischereigesetzes für das Land Hessen vom 11. November 1950 (GVBl. S. 255), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 1989 (GVBl. I S. 404), bestehen blieben, werden in gemeinschaftliche Fischereibezirke nach Maßgabe der §§ 20 bis 24 überführt.

(6) Rechtmäßige Fischereivorrichtungen nach § 38 Abs. 3, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes bestanden haben, unterliegen nicht den Vorschriften nach § 38.

wird aufgehoben.

37. Nach § 54 wird als § 54a eingefügt:

" § 54a Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

(1) Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der Aquakultur und der Binnenfischerei durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über

  1. die Erfassung von Informationen über gewerbsmäßige Fangtätigkeiten, insbesondere zur Erstellung von Verzeichnissen
    1. aller Fischereifahrzeuge und gewerbsmäßiger Akteure und Fischer sowie
    2. aller Einrichtungen oder anderen von den Mitgliedstaaten zugelassenen Stellen oder ermächtigten Personen, die die Erstvermarktung von Erzeugnissen der Binnenfischerei und der Aquakultur durchführen,
  2. Nachweise über den Fang und die Abgabe von Binnenfischen,
  3. Verbote oder Einschränkungen des gewerbsmäßigen Fangs und die Erstvermarktung bestimmter Fischarten.

(2) Gewässer nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 und 3 können vom Anwendungsbereich der Rechtsverordnung nach Abs. 1 ausgenommen werden."

38. § 55 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
  Es tritt mit Ausnahme der §§ 52, 53 und 54 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft."Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 2 2)

Die Hessische Fischereiverordnung vom 17. Dezember 2008 (GVBl. I S. 1072) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 werden als § § 2a bis 2d eingefügt:

" § 2a Ausübung der Aalfischerei, Registrierung

(1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und des Fanggebietes der oberen Fischereibehörde anzuzeigen. Die obere Fischereibehörde erfasst die Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, unter Vergabe einer Registriernummer.

(2) Jedes Fischereifahrzeug, das für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt wird, ist zuvor der oberen Fischereibehörde anzuzeigen. Die obere Fischereibehörde erfasst die Fischereifahrzeuge, die für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt werden, in einem Register. Sie erteilt dazu eine Registriernummer und kann eine Kennzeichnung des Fahrzeuges anordnen.

(3) Wird die Aalfischerei zu Erwerbszwecken aufgegeben oder wird ein Fischereifahrzeug nicht mehr für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt, ist dies der Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 2b Aufzeichnungspflicht beim Aalfang

(1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat für jeden Fangtag schriftliche Aufzeichnungen zu fertigen über das Fanggebiet, die Anzahl und das Gewicht der angelandeten Aale und den prozentualen Anteil der Blankaale im Fang. Die Aufzeichnungen sind in dauerhafter Form vorzunehmen und der oberen Fischereibehörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sind zusammengefasst am Ende des Kalenderjahres an die obere Fischereibehörde zu übermitteln.

(3) Für die Aufzeichnungen nach Abs. 1 und die Zusammenfassungen nach Abs. 2 kann die obere Fischereibehörde die Form vorgeben. Die Aufzeichnungen sind nach Ablauf eines Kalenderjahres mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

§ 2c Aufzeichnungspflicht bei der Erstvermarktung von Aal

(1) Bei der Erstvermarktung von Aalen in frischer oder verarbeiteter Form durch Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, ist die nach § 2a Abs. 1 erteilte Registriernummer auf allen Handels- und Transportbelegen auszuweisen.

(2) In den Aufzeichnungen nach § 2b Abs. 1 ist eine entsprechende Eintragung unter Angabe der Anzahl, des Gewichtes und die Form der abgegebenen Aale vorzunehmen. Sofern der Wert der abgegebenen Ware im Einzelfall 250 Euro übersteigt, ist diese Abgabe einzeln unter Hinzufügung des Namens und der genauen Anschrift des Empfängers aufzuführen.

§ 2d Zeitliche und räumliche Beschränkung der Aalfischerei

Zum Schutz des Bestandes des Aals kann das für Fischereiwesen zuständige Ministerium oder mit dessen Ermächtigung die obere Fischereibehörde im Rahmen der Umsetzung von Aalbewirtschaftungsplänen durch Allgemeinverfügung zeitlich und räumlich begrenzt

  1. die Ausübung der Aalfischerei einschränken,
  2. die Anzahl und Beschaffenheit von Fanggeräten vorschreiben und
  3. die Entnahme von Aalen aus bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen beschränken."

2. In § 6 Satz 5 wird die Angabe "Verordnung vom 18. März 2008 (BGBl. I S. 449)" durch "Verordnung vom 27. April 2010 (BGBl. I S. 540)," ersetzt.

3. In § 10 Abs. 4 Satz 4 wird die Angabe " § 1 Nr. 2" durch " § 1a Abs. 1 Nr. 2 und 3 " ersetzt.

4. In § 11 wird die Angabe " § 1 Nr. 2 " durch " § 1a Abs. 1 Nr. 2 und 3" ersetzt.

Artikel 3 3)

Die Verordnung über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe vom 19. Dezember 1991 (GVBl. 1992 I S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2005 (GVBl. I S. 539), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe " § 30 Abs. 2 HFischG" durch " § 27 Abs. 1 oder 2 des Hessischen Fischereigesetzes" ersetzt.

2. In § 6 Abs. 2 Satz 5 Nr. 5 wird die Angabe "Richtlinie 97/62 EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42)" durch "Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368)" ersetzt und nach der Angabe "(ABl. EG Nr. L 327 S. 1)" werden ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114)" eingefügt.

3. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:

"Bis spätestens 15. Juli eines Jahres ist die in der Zeit vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni erhobene Abgabe abzuführen. Falls die von einer Gemeinde in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember erhobene Abgabe den Betrag von 2 000 Euro übersteigt, ist sie bis spätestens 15. Januar abzuführen. "

4. In § 12 wird die Zahl "2010" durch "2015" ersetzt.

Artikel 4 4)

Die Verordnung über die Hegegemeinschaften an Gewässern vom 9. Dezember 2008 (GVBl. I S. 1078) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "hat oder nach § 24 Abs. 1 Satz 5 des Hessischen Fischereigesetzes" gestrichen.

2. In § 3 Abs. 3 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

"Falls die Hegegemeinschaft mit der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder es beschließt, kann die maßgebliche Gewässergröße auch durch alternative Verfahren auf der Grundlage des GESIS-Gewässernetzes ermittelt werden."

3. In § 4 werden die Worte "nach § 24 Abs. 1 Satz 5 des Hessischen Fischereigesetzes" gestrichen.

Artikel 5 5)

Die Verordnung über die Fischereiaufsicht vom 18. April 1996 (GVBl. I S. 173) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Fischereigesetzes" das Wort "volljährige" eingefügt.

2. § 2 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Wird der mit der Fischereiaufsicht beauftragten Person die Erteilung eines neuen Fischereischeines nach § 27 Abs. 1 oder 2 des Hessischen Fischereigesetzes versagt oder wird die Erteilung nach den §§ 48 und 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen oder widerrufen, darf die betroffene Person die Fischereiaufsicht nicht mehr ausüben."

3. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:

"Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 6 6)

Das Hessische Forstgesetz in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (GVBl. I S. 567), wird wie folgt geändert:

1. In § 51 Abs. 1 Satz 3 werden die Angabe "des § 7 Abs. 4," gestrichen und die Angabe " § 19 Abs. 6" durch " § 19 Abs. 5" ersetzt.

2. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 7 wird die Angabe "der § 24 Abs. 6 oder § 25 Satz 1" durch "des § 24 Abs. 6" ersetzt.

b) In Abs. 2 Nr. 5 wird die Zahl "7" durch "6" ersetzt.

3. In § 62 Satz 2 wird die Zahl "2010" durch "2013" ersetzt.

Artikel 7 7)

Anlage I Besoldungsordnung B des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) und vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114), wird wie folgt geändert:

1. In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbezeichnung "Direktor des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen" durch "Abteilungsdirektor - als Vertreter des Leiters des Landesbetriebes Hessen-Forst -" ersetzt.

2. Der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeichnung "Direktor des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen" angefügt.

Artikel 8

Soweit durch Art. 2 bis 5 Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 9

Die Verordnung über den Landesfischereibeirat vom 17. Dezember 1991 (GVBl. I S. 429) 8), geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wird aufgehoben.

Artikel 10

Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, das Hessische Fischereigesetz in der sich aus Art. 1 ergebenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen.

Artikel 11

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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1
) Ändert GVBl. II 87-26

2) Ändert GVBl. II 87-43

3) Ändert GVBl. II 87-29

4) Ändert GVBl. II 87-44

5) Ändert GVBl. II 87-33

6) Ändert GVBl. II 86-7

7) Ändert GVBl. II 353-59

8) Hebt auf GVBl. II 87-28