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Verordnung über die Hegegemeinschaften an Gewässern *)
- Hessen -

Vom 9. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 25 vom 30.12.2008 S. 1078; 25.11.2010 S. 434 10; 13.12.2012 S. 677; 14.04.2023 S. 318 aufgehoben)



Nachfolgend geregelt durch "HFischV - Hessische Fischereiverordnung"

Aufgrund des § 24 Abs. 5 des Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wird verordnet:

§ 1 Abgrenzung

Die räumliche Abgrenzung der Hegegemeinschaften nach § 24 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Fischereigesetzes ergibt sich aus der Anlage.

§ 2 Konstituierung 10

(1) Die Aufsichtsbehörde

  1. erstellt für jede Hegegemeinschaft ein Mitgliederverzeichnis, aus dem sich für jedes Mitglied die Größe der Gewässerfläche ergibt, an der es Fischereirechte vertritt, und
  2. bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder einen vorläufigen Vorstand.

(2) Der vorläufige Vorstand

  1. vertritt die Hegegemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich bis zur Wahl eines Vorstandes,
  2. entwirft die Satzung der Hegegemeinschaft und
  3. beruft die konstituierende Mitgliederversammlung ein.

(3) Die konstituierende Mitgliederversammlung berät den Satzungsentwurf, beschließt die Satzung und wählt den Vorstand.

(4) Die Satzung ist der zuständigen Aufsichtsbehörde spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuzeigen.

§ 3 Organe und deren Aufgaben 10

(1) Die Organe der Hegegemeinschaft sind

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.

(2) Der Vorstand vertritt die Hegegemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Die Angelegenheiten der Hegegemeinschaft werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu erledigen sind, durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung geregelt. Dem Vorstand soll mindestens eine fachkundige Person mit gewässer- und fischereibiologischen Kenntnissen und Fertigkeiten angehören.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend oder vertreten ist und die Mehrheit der Gewässerfläche vertreten ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenden Mitglieder und die vertretene Gewässerfläche beschlussfähig ist. Die für das Stimmrecht maßgebliche Gewässergröße ist aus eigenständigen Flurstücken oder aus Nutzungsartgrößen dem amtlichen Liegenschaftskataster zu entnehmen. Falls die Hegegemeinschaft mit der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder es beschließt, kann die maßgebliche Gewässergröße auch durch alternative Verfahren auf der Grundlage des GESIS-Gewässernetzes ermittelt werden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Gewässerflächen.

§ 4 Umlagen 10

Die Umlage zur Deckung der Kosten richtet sich nach der Gewässerfläche, an der das Mitglied Fischereirechte hat oder vertritt.

§ 5 Satzung

Die Satzung muss Regelungen

  1. zu den Aufgaben und zur Organisation der Hegegemeinschaft im Sinne des § 24 Abs. 2 des Hessischen Fischereigesetzes und
  2. über das Führen des Verzeichnisses der Mitglieder und deren Flächenanteile enthalten.

§ 6 Hegeplan

(1) Soweit im Gebiet einer Hegegemeinschaft ein Fließgewässer oder ein Teil eines Fließgewässers als Natura 2000-Gebiet nach § 1 der Verordnung über die Natura 2000-Gebiete in Hessen vom 16. Januar 2008 (GVBl. I S. 30) festgesetzt ist, hat der Hegeplan unter Beachtung der dort festgesetzten Erhaltungsziele die Maßnahmen nach § 33 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851), darzustellen und ist im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde zu erstellen.

(2) Soweit im Gebiet einer Hegegemeinschaft ein Fließgewässer oder ein Teil eines Fließgewässers Gegenstand eines Maßnahmenprogramms oder Bewirtschaftungsplanes nach § 4 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), geändert durch Gesetz vom 19. November 2007 (GVBl. I S. 792) ist, ist der Hegeplan damit abzustimmen und im Benehmen mit der oberen Wasserbehörde zu erstellen.

(3) Der Hegeplan ist im Rahmen der Ausübung der Fischereirechte und der Hege umzusetzen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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 Anlage


Lfd. Nr.RegionBezeichnungAbgrenzungUntere
Fischereibehörde
Bereich des Regierungspräsidiums Kassel
1DiemelHegegemeinschaft obere Diemel/DiemelseeHessische Teile der Diemel ab der Diemelquelle bis zur Einmündung der Twiste einschließlich des hessischen Teils des Diemelsees einschließlich aller einmündenden Nebengewässer auf hessischem Gebiet und einschließlich der Rhene und der Twiste einschließlich aller Nebengewässer und der TwistetalsperreLandkreis Waldeck Frankenberg
2DiemelHegegemeinschaft untere DiemelAlle Fließgewässerabschnitte von der Einmündung der Twiste bis zur Mündung der Diemel in die Weser einschließlich aller Nebengewässer auf hessischem GebietLandkreis Kassel
3WerraHegegemeinschaft Werra - Hessen/ThüringenVon der Landesgrenze bei Philippsthal (Werra) bis Hedemünden/Landesgrenze Niedersachsen einschließlich aller Nebengewässer, sowie aller in die Leine entwässernde FließgewässerWerra-Meißner-Kreis
4FuldaHegegemeinschaft obere FuldaVon der Fuldaquelle bis zur Gemarkungsgrenze Mecklar/Blankenheim einschließlich aller NebengewässerLandkreis Fulda
5FuldaHegegemeinschaft mittlere FuldaVon der Gemarkungsgrenze Mecklar / Blankenheim bis zur Mündung der Eder in die Fulda bei Grifte einschließlich aller NebengewässerLandkreis Hersfeld-Rotenburg
6FuldaHegegemeinschaft untere Fulda/WeserVon der Einmündung der Eder in die Fulda bei Grifte bis zur Landesgrenze vor Hann. Münden einschließlich der Nebengewässer; hessischer Bereich der Weser zwischen Hann.Münden und Bad Karlshafen einschließlich aller Nebengewässer auf hessischem GebietLandkreis Kassel
7UlsterHegegemeinschaft Ulster Hessen/ThüringenUlster von der Quelle bis zur Einmündung in die Werra einschließlich aller NebengewässerLandkreis Fulda
8EderHegegemeinschaft obere Eder/EderseeVon der Landesgrenze Hessen/NRW bis zur Staumauer des Edersee einschließlich aller einmündenden GewässerLandkreis Waldeck-Frankenberg
9EderHegegemeinschaft untere EderVon der Staumauer des Edersees bis zum Einlauf der Eder in die Fulda einschließlich aller NebengewässerSchwalm-Eder-Kreis
10SchwalmHegegemeinschaft untere SchwalmVon der Einmündung des Schlierbachs in der Gemarkung Schlierbach bis zur Mündung in die Eder einschließlich aller NebengewässerSchwalm-Eder-Kreis
Bereich des Regierungspräsidiums Gießen
11SchwalmHegegemeinschaft obere Schwalm (Regierungspräsidium Kassel übergreifend zu Regierungspräsidium Gießen)Von der Quelle bis zur Einmündung des Schlierbachs in der Gemarkung Schlierbach einschließlich aller NebengewässerVogelsbergkreis
12LahnHegegemeinschaft Lahn IVon der Landesgrenze oberhalb Wallau bis Höhe Gasthaus "Ochsenburg" mit Perf, Wetschaft, Unterlauf der Ohm bis Mündung der Wohra und Wohra einschließlich aller NebengewässerLandkreis Marburg-Biedenkopf
13LahnHegegemeinschaft Lahn IIAb Höhe Gasthaus "Ochsenburg" bis unterhalb Lahnbrücke bei Dutenhofen [Flußkm 2], mit Allna, Zwester-Ohm, Lumda, Wißmarbach, Gleibach, Fohnbach, Wieseck, Bieberbach, Schwalbenbach, Cleebach und Welschbach einschließlich aller NebengewässerLandkreis Gießen
14LahnHegegemeinschaft Lahn IIIAb unterhalb Lahnbrücke bei Dutenhofen [Flußkm 2] bis Eisenbahnbrücke Stockhausen einschließlich aller NebengewässerLahn-Dill-Kreis
15LahnHegegemeinschaft Lahn IVAb unterhalb Eisenbahnbrücke Stockhausen bis Gemarkungsgrenze Steeden/Dehrn mit Ulmbach, Kallenbach, Kerkerbach einschließlich aller Nebengewässer.Landkreis Limburg-Weilburg
16LahnHegegemeinschaft Lahn VAb Gemarkungsgrenze Steeden/Dehrn bis zur Landesgrenze unterhalb Limburg mit Elbbach einschließlich aller NebengewässerLandkreis Limburg-Weilburg
17OhmHegegemeinschaft OhmVon der Quelle bis Einmündung Wohra, mit Klein, Felda und Seenbach einschließlich aller NebengewässerVogelsbergkreis
18SalzbödeHegegemeinschaft SalzbödeVon der Quelle bis zur Mündung in die Lahn einschließlich aller NebengewässerLandkreis Marburg-Biedenkopf
19DillHegegemeinschaft Dill IVon der Quelle bis Mündung der Aar mit Haigerbach, Dietzhölze, Schelde, Aar und Amdorfbach einschließlich aller NebengewässerLahn-Dill-Kreis
20DillHegegemeinschaft Dill IIAb unterhalb Mündung der Aar bis Mündung in die Lahn einschließlich aller NebengewässerLahn-Dill-Kreis
21WeilHegegemeinschaft WeilVon der Quelle bis zur Mündung in die Lahn einschließlich aller NebengewässerLandkreis Limburg-Weilburg
22EmsbachHegegemeinschaft EmsbachVon der Quelle bis zur Mündung in die Lahn einschließlich aller NebengewässerLandkreis Limburg-Weilburg
Bereich des Regierungspräsidiums Darmstadt
23AarHegegemeinschaft AarVon der Quelle bis zum endgültigen Verlassen Hessens einschließlich aller einmündenden Nebengewässer auf hessischem GebietRheingau-Taunus-Kreis
24Finkenbach/ UlfenbachHegegemeinschaft Finkenbach/ UlfenbachFinkenbach und Ulfenbach von ihren Quellen bis zur Mündung einschließlieh deren Nebengewässer, sowie die Nebengewässer des Neckars auf hessischem GebietOdenwaldkreis
25GersprenzHegegemeinschaft GersprenzVon der Quelle bis zur hessischbayrischen Landesgrenze einschließlich aller Nebengewässer auf hessischem GebietLandkreis Darmstadt-Dieburg
26KinzigHegegemeinschaft obere KinzigVon der Quelle bis einschließlich Kinzigstausees, sowie aller NebengewässerMain-Kinzig-Kreis
27KinzigHegegemeinschaft untere KinzigUntere Kinzig ab Staumauer Kinzigstausee bis zur Mündung in den Main einschließlich aller Nebengewässer auf hessischem GebietMain-Kinzig-Kreis
28Jossa, SinnHegegemeinschaft Jossa, Sinn, Schmale SinnJossa von der Quelle bis zur Mündung, sowie hessische Abschnitte von Sinn und Schmale Sinn einschließlich aller Nebengewässer auf hessischem GebietMain-Kinzig-Kreis
29Schwarzbach (Rh.)Hegegemeinschaft Schwarzbach (Rh.)Von der Quelle bis zur Mündung einschließlich aller NebengewässerLandkreis Groß-Gerau
30ModauHegegemeinschaft Modau, SandbachVon der Quelle bis zur Mündung einschließlich aller NebengewässerLandkreis Darmstadt-Dieburg
31MümlingHegegemeinschaft MümlingVon der Quelle bis zur hessischbayrischen Landesgrenze einschließlich aller Nebengewässer auf hessischem GebietOdenwaldkreis
32HorloffHegegemeinschaft HorloffVon der Quelle bis zur Mündung einschließlich aller NebengewässerWetteraukreis
33WetterHegegemeinschaft WetterVon der Quelle bis zur Mündung einschließlich aller Nebengewässer ohne eigenen HegegemeinschaftsstatusWetteraukreis
34UsaHegegemeinschaft UsaVon der Quelle bis zur Mündung einschließlich aller NebengewässerHochtaunuskreis
35NidderHegegemeinschaft NidderVon der Quelle bis zur Mündung einschließlich aller NebengewässerWetteraukreis
36NiddaHegegemeinschaft obere NiddaVon der Quelle bis zur Grenze Stadt Frankfurt/Bad Vilbel einschließlich aller Nebengewässer ohne eigenen HegegemeinschaftsstatusWetteraukreis
37NiddaHegegemeinschaft untere NiddaVon der Stadtgrenze Frankfurt/Bad Vilbel bis Mündung einschließlich aller NebengewässerStadt Frankfurt
38RodauHegegemeinschaft RodauVon der Quelle bis zur Mündung einschließlich aller NebengewässerLandkreis Offenbach
39MainHegegemeinschaft Schwarzbach (M.)/Wickerbach/LiederbachJeweils von der Quelle bis zur Mündung einschließlich aller NebengewässerLandkreis Main-Taunus
40RheinHegegemeinschaft WisperVon der Quelle bis zur Mündung einschließlich aller NebengewässerRheingau-Taunus-Kreis
41WeschnitzHegegemeinschaft WeschnitzVon der Quelle bis zur Mündung einschließlich aller NebengewässerLandkreis Bergstraße
42Winkelbach/ LauterHegegemeinschaft Winkelbach/LauterVon der Quelle bis zur Mündung einschließlich aller NebengewässerLandkreis Bergstraße
43MainHegegemeinschaft MainHessischer Main, von der hessischbayrischen Landesgrenze bis zur Mündung einschließlich aller Nebengewässer ohne eigenen HegegemeinschaftsstatusStadt Frankfurt
44NeckarHegegemeinschaft NeckarHessischer Neckar ohne NebengewässerLandkreis Bergstraße
45RheinHegegemeinschaft RheinHessischer Rhein, einschließlich aller Nebengewässer ohne eigenen HegegemeinschaftsstatusRheingau-Taunus-Kreis

____
*) GVBl. II 87-44

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