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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes sowie zur Änderung und Aufhebung anderer Rechtsvorschriften
Vom 17. November 2011
(GVBl. I Nr. 22 vom 25.11.2011 S. 683)
Artikel 1 1
Änderung des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes
Das Gesetz zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 232), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 661), wird wie folgt geändert:
1. In der Gesetzesüberschrift wird vor der Angabe "der Lebensmittelüberwachung" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und werden die Wörter "und des Verbraucherschutzes" gestrichen.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 1 Zuständigkeiten
(1) Für den Vollzug der Vorschriften auf den Gebieten des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung sind in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde zuständig, soweit nicht in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Zuständigkeit nach Satz 1 gilt auch für den Vollzug der Vorschriften des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), der weinrechtlichen Vorschriften sowie der Vorschriften zur Information der Öffentlichkeit und der Verbraucher auf diesen und den in Satz 1 genannten Gebieten. (2) Über Abs. 1 hinaus sind die dort genannten Kreisordnungsbehörden auch zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Handelsklassengesetzes in der Fassung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), in Betrieben des Lebensmitteleinzelhandels, den Vollzug des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), und den Vollzug des § 4a der Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2555), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816). (3) Die nach Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden sind insoweit auch zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. (4) Die bei den Landrätinnen oder Landräten sowie bei den Oberbürgermeisterinnen oder Oberbürgermeistern tätigen Tierärztinnen und Tierärzte nehmen die Aufgaben der beamteten Tierärztin oder des beamteten Tierarztes wahr und führen die Bezeichnung Amtstierärztin oder Amtstierarzt, soweit sie die für Tierärztinnen oder Tierärzte erforderliche Befähigung nach den Vorschriften der Laufbahnen besonderer Fachrichtungen nachgewiesen haben." |
3. Nach § 1 wird als neuer § 2 eingefügt:
" § 2 Fachaufsicht
(1) Fachaufsichtsbehörde ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 bis 3 das Regierungspräsidium, oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für die dort genannten Aufgaben zuständige Ministerium. Abweichend von Satz 1 ist bei Maßnahmen nach Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. EU Nr. L 188 S. 14), das Regierungspräsidium Darmstadt Fachaufsichtsbehörde.
(2) Abweichend von § 4 Abs. 3 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), § 4 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), und § 87 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I
S. 635), können die Aufsichtsbehörden der Landrätin oder dem Landrat und der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister im Fall des § 1 Abs. 1 Weisungen im Einzelfall nur ausnahmsweise bei drohender Krisengefahr und in Fällen von kreisübergreifender oder besonderer Bedeutung erteilen und deren Befugnisse ausüben; dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 1 Satz 2. "
4. Der bisherige § 2 wird § 3 und in Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Veterinärwesen" ein Komma und die Wörter "die Lebensmittelüberwachung" eingefügt.
5. Der bisherige § 3 wird § 4.
6. Der bisherige § 4 wird § 5 und wie folgt gefasst:
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" § 5 Inanspruchnahme des Landesbetriebs Hessisches Landeslabor
Die nach § 1 Abs. 1 zuständigen Behörden sind verpflichtet, für Untersuchungen in den dort genannten Gebieten die Leistungen des Landesbetriebs Hessisches Landeslabor in Anspruch zu nehmen. Die durch die Leistungen entstandenen Kosten sind dem Landesbetrieb Hessisches Landeslabor nur zu erstatten, wenn diese von den zutändigen Behörden gegenüber Dritten geltend gemacht werden können." |
7. Der bisherige § 5 wird § 6 und in Satz 2 wird die Angabe "2011" durch "2016" ersetzt.
Artikel 2 2
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz
Das Hessische Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 621, 623) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Arbeits- und versorgungsrechtliche Regelungen"
b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
c) Als Abs. 2 wird angefügt:
" (2) Die Tierseuchenkasse erstattet dem Land Hessen die Versorgungsbezüge der nach § 1 Satz 1 des Tierseuchenkassenüberleitungsgesetzes vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 624, 630) der Tierseuchenkasse zugewiesenen Beamtinnen und Beamten nach Maßgabe des § 107b des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 28. Januar 2011 (GVBl. I S. 98). "
2. Dem § 13 wird als Abs. 3 angefügt:
" (3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist untere Fachaufsichtsbehörde die Landrätin oder der Landrat, obere Fachaufsichtsbehörde das Regierungspräsidium und oberste Fachaufsichtsbehörde das für Tierseuchenbekämpfung zuständige Ministerium."
3. Nach § 13 wird als neuer § 14 eingefügt:
" § 14 Bienensachverständige
Die zuständige Behörde hat Bienensachverständige zu bestellen, die sie bei der Feststellung und Bekämpfung von Bienenseuchen unterstützen sollen. "
4. Die bisherigen §§ 14 bis 16 werden §§ 15 bis 17.
Artikel 3 3
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz
Die Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 2. Juni 1999 (GVBl. I S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung " (1) " wird gestrichen.
b) § 6 Abs. 2 wird aufgehoben.
2. § 9 Nr. 5 wird aufgehoben.
Artikel 4
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Es werden aufgehoben:
1. die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Vorläufigen Tabakgesetz in der Fassung vom 24. April 2006 (GVBl. I S. 138, 14 1)4, geändert durch Verordnung vom 8. November 2010 (GVBl. I S. 354), und
2. die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Vorläufigen Tabakgesetz vom 24. April 2006 (GVBl. I S. 138, 140)5, zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. November 2010 (GVBl. I S. 354).
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend hiervon tritt Art. 2 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.