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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz
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HAGTierGesG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz

- Hessen -

Vom 14. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 24 vom 28.12.2010 S. 623; 17.11.2011 S. 683 11; 13.12.2012 S. 622 12; 24.03.2015 S. 130 15; 22.08.2018 S. 362 18; 03.02.2021 S. 50 21)



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Archiv HAGTierSG 2000

§ 1 Tierseuchenkasse 15 18 21

(1) Zur Wahrnehmung der nach Maßgabe dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wird für das Land Hessen eine Tierseuchenkasse als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wiesbaden errichtet. Sie führt die Bezeichnung "Hessische Tierseuchenkasse". Die Tierseuchenkasse verwaltet sich im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe ihrer Hauptsatzung selbst.

(2) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Rechnungslegung der Tierseuchenkasse gelten die Bestimmungen der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Organisation der Tierseuchenkasse 15 18 21

(1) Beschließendes Organ der Tierseuchenkasse ist der Verwaltungsrat. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus

  1. fünf Vertreterinnen oder Vertretern des landwirtschaftlichen Berufsstandes, die vom Hessischen Bauernverband unter angemessener Berücksichtigung der Tierhalterinnen und Tierhalter von Tierarten im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S.1938), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), vorgeschlagen werden,
  2. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Veterinärverwaltung, die oder der vom für Angelegenheiten des Veterinärwesens zuständigen Ministerium vorgeschlagen wird,
  3. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Landwirtschaftsverwaltung, die oder der vom für Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Ministerium vorgeschlagen wird,
  4. je einer Vertreterin oder einem Vertreter
    1. der Landkreise und
    2. kreisfreien Städte,

    die oder der im Fall des Buchst. a vom Hessischen Landkreistag und im Fall des Buchst. b vom Hessischen Städtetag vorgeschlagen wird.

Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied nach Maßgabe des Satz 1 zu berufen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden durch die Aufsichtsbehörde berufen. Der Verwaltungsrat wählt eines der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 für die Dauer der Amtsperiode zum vorsitzenden Mitglied. Stellvertretendes vorsitzendes Mitglied ist das Mitglied nach Satz 1 Nr. 2. Neuwahlen während der Amtsperiode sind zulässig; das Nähere regelt die Hauptsatzung. Nach Ablauf der Amtsperiode führen das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied jeweils ihr Amt bis zur Neuwahl weiter.

(3) Der Verwaltungsrat beschließt über

  1. die Hauptsatzung,
  2. den Wirtschaftsplan,
  3. die Annahme des nach § 3 Abs. 3 Satz 2 vorzulegenden Geschäftsberichtes,
  4. die Beitragssatzung nach § 5 Abs. 2,
  5. das Erheben einer Umlage nach § 5 Abs. 3,
  6. das Absehen von der Beitragserhebung nach § 5 Abs. 4,
  7. die Rücklagen nach § 5 Abs. 7,
  8. die Verwendung von Beiträgen und Rücklagen nach § 5 Abs. 8,
  9. die Gewährung von Leistungen nach § 7 Abs. 1 und deren Höhe,
  10. die Zustimmung zur Übertragung von Aufgaben nach § 11 Satz 1 und die Entscheidung nach § 11 Satz 2,
  11. die Rechnungslegung und Entlastung der geschäftsführenden Person,
  12. die Aufnahme von Darlehen und
  13. in sonstigen Angelegenheiten, wenn dies die Hauptsatzung vorsieht.

Die Hauptsatzung und die Beitragssatzung sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen. Vor Bestimmung der Beitragssätze in der Beitragssatzung soll der Verwaltungsrat die zuständigen Fachverbände hören.

(4) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates führt die Beschlüsse des Verwaltungsrates aus und entscheidet vorbehaltlich des Abs. 6 in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Verwaltungsrates unterliegen.

(5) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates vertritt die Tierseuchenkasse gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, durch die die Tierseuchenkasse verpflichtet werden soll, kann das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates nur gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates abgeben.

(6) Der Verwaltungsrat hat die Geschäfte der laufenden Verwaltung einer geschäftsführenden Person zu übertragen, die Sitz ohne Stimmrecht im Verwaltungsrat hat. Die geschäftsführende Person führt die Geschäfte nach den Weisungen des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates und vertritt die Tierseuchenkasse bei Geschäften der laufenden Verwaltung gerichtlich und außergerichtlich.

(7) Abweichend von § 8 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes nimmt das vorsitzende Mitglied die Aufgaben des Dienststellenleiters wahr.

(8) Über die Sitzungen des Verwaltungsrates sind Niederschriften zu fertigen und der Aufsichtsbehörde innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zuzuleiten.

(9) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekostenerstattung nach dem Hessischen Reisekostengesetz vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114). Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates erhält eine Aufwandsentschädigung. Die Mitglieder, denen ein Verdienstausfall entstanden ist, erhalten

  1. für die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates ein Sitzungstagegeld und
  2. wenn sie außerhalb von Sitzungen im Auftrag des Verwaltungsrates ausschließlich die Interessen der Tierseuchenkasse wahrnehmen, eine Entschädigung in Höhe des Sitzungstagegeldes.

Die Höhe der Aufwandsentschädigung und des Sitzungstagegeldes regelt die Hauptsatzung.

§ 3 Aufsicht über die Tierseuchenkasse

(1) Die Tierseuchenkasse untersteht der Aufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Ministerium.

(2) Die Hauptsatzung und Beschlüsse nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9, wenn die Leistungen nicht vollständig aus Beiträgen gedeckt werden sollen, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Niederschrift beanstanden, wenn sie das Recht verletzen oder gegen sie veterinärfachliche Bedenken bestehen. Ist der Beschluss bereits vor einer Beanstandung vollzogen, so ist die Vollziehung rückgängig zu machen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um den Geschäftsbetrieb der Tierseuchenkasse im Einklang mit der Hauptsatzung und den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu halten. Der Verwaltungsrat hat der Aufsichtsbehörde bis spätestens 1. Mai eines Jahres den Geschäftsbericht des Vorjahres vorzulegen.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann zur Behandlung bestimmter Angelegenheiten die Einberufung einer Verwaltungsratssitzung verlangen.

§ 4 Arbeits- und versorgungsrechtliche Regelungen 11 15 18 21

(1) Die Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestimmen sich nach den für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landesverwaltung geltenden Rechts- und Tarifvorschriften. Ihre Eingruppierung und Vergütung muss derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landesverwaltung entsprechen.

(2) Die Tierseuchenkasse erstattet dem Land Hessen die Versorgungsbezüge der nach § 1 Satz 1 des Tierseuchenkassenüberleitungsgesetzes vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 624, 630) der Tierseuchenkasse zugewiesenen Beamtinnen und Beamten nach Maßgabe des § 83 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430).

§ 5 Beiträge 15 18 21

(1) Zur Deckung der Kosten der

  1. Entschädigungen nach § 15 und Kostenerstattungen nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes,
  2. Leistungen nach § 7 Abs. 1

sind von den Tierhalterinnen und Tierhaltern der in § 20 Abs. 2 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes genannten Tierarten, bei Fischen von den Fischereiberechtigten und Fischereiausübungsberechtigten, Beiträge zu erheben. Die Beitragspflicht nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf weitere Tierarten, die Vieh im Sinne des § 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes sind, unter Berücksichtigung des von den Beständen ausgehenden Tierseuchenrisikos erstreckt werden.

(2) Die Beiträge nach Abs. 1 werden auf Grundlage einer Beitragssatzung erhoben. In der Beitragssatzung sind, gesondert nach Tierarten, Beitragssätze zu bestimmen, die so zu bemessen sind, dass mit dem zu erwartenden Beitragsaufkommen

  1. hälftig die Entschädigungen nach § 15 und Kostenerstattungen nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes geleistet werden können,
  2. die Leistungen nach § 7 Abs. 1 erbracht werden können, im Fall des § 8 Nr. 3 der verbleibende Anteil der Tierseuchenkasse,
  3. die Verwaltungskosten der Tierseuchenkasse gedeckt sind und
  4. eine angemessene Rücklagenbildung erfolgen kann.

Bei der Bestimmung der Beiträge soll das seuchenhygienische Risiko der Tierbestände angemessen berücksichtigt werden. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge wird in der Beitragssatzung bestimmt.

(3) Reichen die erhobenen Beiträge und Rücklagen zur Deckung der Entschädigungen nach § 15 und Kostenerstattungen nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes sowie Verwaltungskosten nicht aus, so sind die Fehlbeträge durch Erheben einer Umlage zu decken.

(4) Von der Erhebung von Beiträgen für Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Ziegen, Gehegewild, Geflügel, Bienen, Hummeln und Fische kann abgesehen werden, wenn sie zu einer unzumutbaren Belastung der Beitragspflichtigen, insbesondere aufgrund geringer Anzahl der betroffenen Tierhalterinnen und Tierhalter, führen würde oder hierfür aufgrund der Seuchensituation kein Bedarf besteht.

(5) Die Beiträge und Umlagen nach Abs. 3 sind nach der Art und Anzahl der an einem durch Beitragssatzung jährlich bestimmten Stichtag bei der Tierhalterin oder dem Tierhalter vorhandenen Tiere zu berechnen. Abweichend von Satz 1 sind für die Beitragsberechnung bei

  1. Viehhändlern 4 vom Hundert der Anzahl und
  2. Forellen und Karpfen
    1. als Satzfischen die Anzahl und
    2. in allen sonstigen Fällen das Gewicht

der im Vorjahr umgesetzten Tiere anzusetzen.

(6) Zum Zwecke der Beitragsberechnung nach Abs. 5 führt die Tierseuchenkasse jährlich eine amtliche Erhebung zu einem von ihr durch Beitragssatzung bestimmten Stichtag durch. Für die Erhebung kann die Tierseuchenkasse amtliche Erhebungsbögen an die Tierhalterinnen und Tierhalter ausgeben, die folgende Angaben vorsehen:

  1. den Namen und die Anschrift der Tierhalterin oder des Tierhalters,
  2. Art des Tieres oder der Tiere,
  3. Anzahl und Standort des Tieres oder der Tiere,
  4. die Registriernummer nach § 26 Abs. 2 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057),
  5. bei Forellen und Karpfen die Anzahl und das Gewicht der im Vorjahr umgesetzten Tiere und
  6. bei Viehhändlern die Anzahl der im Vorjahr umgesetzten Tiere.

Weitere Angaben können durch die Beitragssatzung vorgesehen werden, soweit sie der Erfüllung von Aufgaben der Tierseuchenbekämpfung dienen. Näheres über die Beitragsberechnung regelt die Beitragssatzung. Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat der Tierseuchenkasse den ausgefüllten Erhebungsbogen spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag, in den Fällen des Abs. 5 Satz 2 zu dem von der Tierseuchenkasse bestimmten Termin, vorzulegen. Wenn nach dem Stichtag nach Satz 1

  1. sich die Zahl der Tiere einer Tierart um mehr als 10 vom Hundert, mindestens jedoch um fünf Tiere, erhöht,
  2. ein Tierbestand neu begründet wird oder
  3. Tiere einer anderen Tierart in den Bestand aufgenommen werden,

ist die Tierhalterin oder der Tierhalter verpflichtet, die Änderung der Tierseuchenkasse zum Zwecke der Veranlagung unverzüglich mitzuteilen.

(7) Die Tierseuchenkasse legt jährlich entsprechend einer möglichen außergewöhnlichen Inanspruchnahme eine Rücklage nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 für jede Tierart fest.

(8) Zum vorübergehenden Ausgleich von Deckungslücken innerhalb der Rücklage einer Tierart können Beiträge oder Rücklagen anderer Tierarten verwendet werden. Die Rückzahlung hat innerhalb der folgenden zwei Kalenderjahre zu erfolgen.

(9) Die Tierseuchenkasse setzt die Beiträge mit einem Beitragsbescheid fest. Für die Beitreibung sind die Kassen der Landkreise und kreisfreien Städte zuständig, in deren Gebiet die oder der Pflichtige seinen Wohnsitz hat. Die Tierseuchenkasse ist verpflichtet, den Landkreisen und kreisfreien Städten einen Unkostenbeitrag in Höhe von 5 vom Hundert der beigetriebenen Beträge, mindestens jedoch 10 Euro und höchstens 50 Euro, zu zahlen. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen.

§ 6 Entschädigungen und Kostenerstattungen nach dem Tiergesundheitsgesetz 15 18 21

Die Tierseuchenkasse gewährt die Entschädigungen nach § 15 und Kostenerstattungen nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes. Die Kostenerstattung für die Verwertung erfolgt an die Beseitigungspflichtige oder den Beseitigungspflichtigen nach § 3 Abs. 1 oder 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), die Kostenerstattung für die Tötung an die Leistungserbringerin oder den Leistungserbringer.

§ 7 Zusätzliche Leistungen 15

(1) Die Tierseuchenkasse gewährt auf Grundlage eines Verwaltungsratsbeschlusses nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 Leistungen

  1. für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Süßwasserfische, Hummeln und Bienen sowie Tierarten, für die nach der Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Beitragspflicht bestimmt ist,
    1. wenn eine anzeigepflichtige Tierseuche als alleinige Todesursache festgestellt wurde und die Voraussetzungen, unter denen die Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen, nicht vorgelegen haben,
    2. beim Auftreten nicht anzeigepflichtiger Tierseuchen,
    3. bei seuchenähnlich verlaufenden Tierkrankheiten und
    4. bei wirtschaftlichen Schäden, die infolge der Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen entstanden sind,
  2. für Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung von Tierseuchen,
  3. für Maßnahmen des Tiergesundheitsschutzes,
  4. zu den Kosten von Forschungsvorhaben, die der Feststellung, Bekämpfung oder Verhütung von Tierseuchen oder seuchenartigen Tierkrankheiten dienen.

Auf die Gewährung von Leistungen nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die Höhe der Leistungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 darf 80 vom Hundert der in § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Tiergesundheitsgesetzes oder der aufgrund des § 16 Abs. 2 Satz 3 des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung genannten Höchstsätze nicht überschreiten.

(3) § 16 Abs. 4 und die §§ 17 bis 22 des Tiergesundheitsgesetzes sowie § 6 Satz 2 gelten entsprechend.

§ 8 Erstattungen durch das Land 15

Das Land Hessen erstattet der Tierseuchenkasse

  1. zur Hälfte die Entschädigungen und Kostenerstattungen für Tiere, für die Beiträge nach § 5 Abs. 1 zu erheben sind oder erhoben werden können,
  2. die Entschädigungen und Kostenerstattungen für Tiere, für die nach § 20 Abs. 3 des Tiergesundheitsgesetzes keine Beiträge erhoben werden können und
  3. im Falle einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 den nicht durch Beiträge abgedeckten Anteil an Leistungen nach § 7 Abs. 1.

§ 9 Verfahren 15

(1) Entschädigungen, Kostenerstattungen und Leistungen nach den §§ 6 und 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden auf Antrag der Tierhalterin oder des Tierhalters durch die Tierseuchenkasse in einem Leistungsbescheid festgesetzt.

(2) Zur Feststellung des für die Entschädigungen, Kostenerstattungen und Leistungen nach den §§ 6 und 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 maßgeblichen Krankheitszustandes hat die Tierhalterin oder der Tierhalter unverzüglich nach der Tötung oder dem Eintritt des sonstigen leistungsbegründenden Ereignisses eine Untersuchung des Tieres durch die zuständige Behörde zu veranlassen.

(3) Soweit der Amtstierärztin oder dem Amtstierarzt die Feststellung des Krankheitszustandes obliegt, sind bei dessen Ermittlung durch Zerlegung eines Tieres die hierfür erforderlichen Teile aufzubewahren, wenn die Tierhalterin oder der Tierhalter bei Mitteilung des amtstierärztlichen Befundes erklärt, die Einholung eines Gutachtens einer oder eines anderen approbierten Tierärztin oder Tierarztes zu beabsichtigen. Die Aufbewahrung hat so zu erfolgen, dass eine Verschleppung von Krankheitserregern ausgeschlossen ist.

(4) Das Regierungspräsidium hat ein weiteres Gutachten einer oder eines anderen approbierten Tierärztin oder Tierarztes einzuholen, wenn

  1. das nach Abs. 1 Satz 1 von der Tierhalterin oder dem Tierhalter eingeholte Gutachten hinsichtlich der Feststellung des Krankheitszustandes erheblich von dem amtstierärztlichen Befund abweicht oder
  2. aus anderen Gründen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des amtstierärztlichen Befundes bestehen.

(5) Der zugrunde zu legende gemeine Wert des Tieres ist durch Schätzung der zuständigen Behörde zu ermitteln. Das Ergebnis der Schätzung ist mit den für dieses maßgeblichen Gründen der Tierseuchenkasse und der Tierhalterin oder dem Tierhalter mitzuteilen.

§ 10 Kostentragung in besonderen Fällen 15

Die Kosten für Maßnahmen nach § 30 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes tragen das Land Hessen und die Tierseuchenkasse je zur Hälfte; die Kosten der Durchführung der Impfung trägt das Land zu einem Drittel, im Übrigen die Tierseuchenkasse.

§ 11 Übernahme weiterer Aufgaben 15

Die zuständigen Behörden können der Tierseuchenkasse mit deren Zustimmung Aufgaben als beauftragte Stelle übertragen, wenn eine solche Beauftragung in tiergesundheitsrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist. Die Tierseuchenkasse kann Tätigkeiten im Rahmen ihr übertragener Aufgaben durch Dritte durchführen lassen.

§ 12 Datenverarbeitung, Datenübermittlung 15

(1) Die Tierseuchenkasse ist berechtigt, zum Zwecke der Beitrags- und Umlagenerhebung nach § 5 sowie der Gewährung von Entschädigungen, Kostenerstattungen nach § 6 und Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 im hierzu erforderlichen Umfang personenbezogene Daten aus den Meldungen der Tierhalterinnen und Tierhalter und aus Datenbanken, bei denen nach § 26 der Viehverkehrsverordnung Daten vorliegen, zu verarbeiten. Sie darf diese Daten den für das Veterinärwesen zuständigen Behörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die für den Vollzug des Tiergesundheitsrechts zuständigen Behörden und der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor als Untersuchungseinrichtung nach § 15 Abs. 3 können Daten über durchgeführte Überwachungsmaßnahmen und deren Ergebnisse sowie über sonstige Maßnahmen gegenseitig übermitteln und verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

§ 13 Pflichten der Gemeinden 11 15

(1) Den Gemeinden obliegt die Durchführung von Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung der zuständigen Behörde.

(2) Die Gemeinden haben auf ihre Kosten

  1. die zur Durchführung der Sperre nach einer aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 18 des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlichen Einrichtungen zu schaffen, soweit dazu nicht die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer oder die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage oder Einrichtung verpflichtet ist,
  2. auf Ersuchen der zuständigen Behörde tierseuchenrechtliche Anordnungen öffentlich bekannt zu machen,
  3. auf Ersuchen der zuständigen Behörde die Durchführung angeordneter Maßnahmen zu überwachen und
  4. nach Weisung der für tierseuchenbehördlichen Maßnahmen zuständigen Behörde Hilfskräfte und Beförderungsmittel zur Durchführung einer angeordneten Tötung, Impfung, Zerlegung oder unschädlichen Beseitigung von Tieren oder zur Durchführung angeordneter Maßnahmen diagnostischer Art zu stellen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist untere Fachaufsichtsbehörde die Landrätin oder der Landrat, obere Fachaufsichtsbehörde das Regierungspräsidium und oberste Fachaufsichtsbehörde das für Tierseuchenbekämpfung zuständige Ministerium.

§ 13a Rahmenvereinbarungen 15 21

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte können im Rahmen des Vollzugs des Tiergesundheitsrechts Rahmenvereinbarungen mit Dienstleistern über Maßnahmen, die der Bekämpfung von Tierseuchen dienen, abschließen. Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung bedarf des Einvernehmens mit dem für das Tiergesundheitsrecht zuständigen Ministerium.

(2) Das für das Tiergesundheitsrecht zuständige Ministerium kann Rahmenvereinbarungen mit Dienstleistern über Maßnahmen, die der Bekämpfung von Tierseuchen dienen, abschließen.

(3) Die für die Durchführung der jeweiligen Maßnahme Verantwortlichen sind verpflichtet, nach Anordnung der Maßnahme die Leistungen aus der Rahmenvereinbarung in Anspruch zu nehmen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Verantwortlichen die Leistungen selbst kostengünstiger durchführen können. Handelt es sich bei den Verantwortlichen um die Tierhalterin oder den Tierhalter, so kann das örtlich zuständige Regierungspräsidium die Ausnahmen nach Satz 2 zulassen.

§ 14 Bienensachverständige

Die zuständige Behörde hat Bienensachverständige zu bestellen, die sie bei der Feststellung und Bekämpfung von Bienenseuchen unterstützen sollen.

§ 15 Zuständigkeiten 15 21

(1) Die zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetz zuständigen Behörden werden durch Rechtsverordnung bestimmt. Die Zuständigkeitsbestimmung kann abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2019 (GVBl. S. 430), erfolgen.

(2) Die Aufgaben der approbierten Tierärzte im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes und der aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind von bei den zuständigen Behörden tätigen Amtstierärztinnen und Amtstierärzten wahrzunehmen.

(3) Der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor ist zuständige Untersuchungseinrichtung für die Durchführung von amtlichen oder amtlich angeordneten Laboruntersuchungen

  1. zur Ermittlung von Tierseuchenausbrüchen,
  2. zur epidemiologischen Bewertung der Verbreitung von Tierseuchen,
  3. zur Seuchenfrüherkennung,
  4. für rechtlich vorgeschriebene Bestands- und Kontrolluntersuchungen und
  5. im Rahmen von Monitoring- und Bekämpfungsprogrammen.

(4) Soweit in Krisenfällen Engpässe in den Laborkapazitäten des Landesbetriebs Hessisches Landeslabor eintreten, können weitere akkreditierte Labore für die Untersuchung amtlicher Proben von dem für das Tiergesundheitsrecht zuständige Ministerium benannt werden. Darüber, ob ein Krisenfall nach diesem Gesetz vorliegt, entscheidet das für das Tiergesundheitsrecht zuständige Ministerium.

§ 15a Unverzügliche öffentliche Bekanntgabe 21 21

Ist es zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit, Tiere oder Sachen erforderlich, eine tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung unverzüglich bekannt zu machen, kann die Allgemeinverfügung durch Rundfunk, Fernsehen, Lautsprecher, elektronische Medien oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Die erlassende Behörde hat anschließend auf diese Bekanntgabe unverzüglich in der sonst vorgesehenen Weise unter Angabe des Zeitpunkts der Bekanntgabe hinzuweisen.

§ 15b Bestellung zur Amtstierärztin oder zum Amtstierarzt 18 21 21

Zur Amtstierärztin oder zum Amtstierarzt darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zur Ausübung dieser Tätigkeit durch eine Prüfung oder einen gleichwertigen Abschluss erlangt hat. Das Bestellungs- und Prüfungsverfahren sowie die Anerkennung gleichwertiger Abschlüsse werden durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium geregelt.

§ 16 Erlass von Rechtsverordnungen

Die für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister erlässt die Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz.

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 12 18

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

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