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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Waldgesetzes
- Hessen -

Vom16. Juli 2014
(GVBl. Nr. 13 vom 28.07.2014 S. 186)



Siehe Fn. *

Artikel 1
Änderung des Hessischen Waldgesetzes

Das Hessische Waldgesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458) wird wie folgt geändert:

1. § 13 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 13 Schutzwald, Bannwald und Erholungswald

(1) Die obere Forstbehörde kann Wald zu Schutzwald erklären, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen. Die Erklärung zu Schutzwald kommt insbesondere in Betracht, wenn der Wald in seinem Bestand und seiner äußeren Abgrenzung erhalten werden muss und ihm besondere Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt, den Bodenschutz, den Sichtschutz, den Lärmschutz oder die Luftreinigung zukommt.

(2) Die obere Forstbehörde kann Wald zu Bannwald erklären, soweit er aufgrund seiner Lage und seiner flächenmäßigen Ausdehnung vor allem in den Verdichtungsräumen und waldarmen Bereichen in seiner Flächensubstanz in besonderem Maße schützenswert ist. Die obere Forstbehörde ist auch zuständig für die Änderung oder Aufhebung von Erklärungen zu Bannwald, die aufgrund der bisher geltenden Vorschriften ergangen sind. Die vollständige oder teilweise Aufhebung einer Erklärung zu Bannwald ist möglich, sofern überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern.

(3) Ein Kahlhieb sowie eine Vorratsabsenkung von mehr als 40 Prozent des Holzvorrats der üblicherweise verwendeten Ertragstafeln bedarf im Schutzwald und im Bannwald der Genehmigung durch die obere Forstbehörde. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Erhaltung der Funktionen des Waldes erforderlich ist.

(4) Vor Erlass, Änderung oder Aufhebung einer Schutz- oder Bannwalderklärung hat die obere Forstbehörde neben dem Träger der Regionalplanung die betroffenen Waldbesitzer zu hören. Auf die gemeindlichen Belange ist Rücksicht zu nehmen.

(5) Die Rodung und Umwandlung in eine andere Nutzungsart bei Schutz- oder Bannwald bedürfen der vorherigen Aufhebung der Erklärung und der Genehmigung durch die obere Forstbehörde. Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden. Eine flächengleiche Ersatzaufforstung ist zu leisten. Sofern dies nicht möglich ist, ist eine Walderhaltungsabgabe festzusetzen.

(6) Die Erklärung zu Schutzwald oder Bannwald ist in ortsüblicher Weise und im Staatsanzeiger für das Land Hessen öffentlich bekannt zu machen.

(7) Die obere Forstbehörde kann Wald in und in der Nähe von Verdichtungsgebieten, größeren Gemeinden, Heilbädern und staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten zu Erholungswald erklären, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, bestimmte Flächen für Zwecke der Erholung der Bevölkerung auszustatten, zu pflegen und zu schützen. Die Erklärung kann aufgehoben werden, wenn andere öffentliche Interessen das Erholungsinteresse der Öffentlichkeit überwiegen. Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend.

(8) Die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer haben Anspruch auf Entschädigung für Nachteile, die ihnen bei der Bewirtschaftung ihrer Grundstücke durch Bewirtschaftungsvorschriften oder Einschränkungen aufgrund einer Erklärung zu Schutzwald, Bannwald oder Erholungswald entstehen. Die Entschädigung ist durch das Land zu leisten; im Falle der Erklärung zu Erholungswald auf Antrag einer Gemeinde hat diese die Entschädigung zu leisten. Über die Entschädigung entscheidet die obere Forstbehörde. Die Entscheidung ist den Beteiligten zuzustellen. Gegen die Entscheidung kann binnen drei Monaten nach deren Zustellung Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden.

" § 13 Schutzwald, Bannwald und Erholungswald

(1) Die obere Forstbehörde kann Wald zu Schutzwald erklären, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen. Die Erklärung zu Schutzwald kommt insbesondere in Betracht, wenn der Wald in seinem Bestand und seiner äußeren Abgrenzung erhalten werden muss und ihm besondere Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt, den Bodenschutz, den Sichtschutz, den Lärmschutz oder die Luftreinigung zukommt. Die Erklärung zu Schutzwald kann ganz oder teilweise aufgehoben werden, soweit dies im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich ist. Vor Erlass, Änderung oder Aufhebung einer Schutzwalderklärung hat die obere Forstbehörde den Träger der Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden, die betroffenen Waldbesitzer sowie die anerkannten Naturschutzvereinigungen, die landesweit tätig sind, zu hören. Auf die gemeindlichen Belange ist Rücksicht zu nehmen. Die Erklärung zu Schutzwald ist in ortsüblicher Weise und im Staatsanzeiger für das Land Hessen öffentlich bekannt zu machen.

(2) Die obere Forstbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Forstbehörde durch Rechtsverordnung Wald zu Bannwald erklären, soweit er aufgrund seiner Lage und seiner flächenmäßigen Ausdehnung in seiner Flächensubstanz im Hinblick auf seine Schutz-, Klimaschutz- und Erholungsfunktion in besonderem Maße schützenswert ist. Die vollständige oder teilweise Aufhebung einer Erklärung zu Bannwald ist nur zulässig, wenn und soweit dies

  1. zur Bekämpfung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere von Leben und Gesundheit von Menschen sowie erheblichen Sachwerten, oder
  2. aus anderen Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zur Verwirklichung von Vorhaben von überregionaler Bedeutung oder des Aus- oder Neubaus von Schienenverkehrsinfrastruktur

erforderlich ist. Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Für die Verkündung von Rechtsverordnungen über Bannwald gilt § 12 Abs. 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz mit der Maßgabe entsprechend, dass die Abgrenzungskarten bei den unteren Forstbehörden bereitzuhalten sind.

(3) Die in der Anlage genannten Bannwalderklärungen gelten als Bestandteil dieses Gesetzes fort. Die oberen Forstbehörden werden ermächtigt, diese durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der obersten Forstbehörde zu ändern oder aufzuheben. Für die Änderung oder Aufhebung gilt Abs. 2 Satz 2 bis 4.

(4) Ein Kahlhieb sowie eine Vorratsabsenkung von mehr als 40 Prozent des Holzvorrats der üblicherweise verwendeten Ertragstafeln bedürfen im Schutzwald und im Bannwald der Genehmigung durch die obere Forstbehörde. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Erhaltung der Funktionen des Waldes erforderlich ist.

(5) Die Rodung und Umwandlung in eine andere Nutzungsart bei Schutz- oder Bannwald bedürfen der vorherigen Aufhebung der Schutzoder Bannwalderklärung nach Abs. 1 oder Abs. 2. Abweichend von § 12 Abs. 4 ist im Fall von Bannwald eine Genehmigung nur zu erteilen, wenn eine flächengleiche Ersatzaufforstung geleistet wird. Ferner soll Wald flächengleich als Bannwald, wenn möglich in einem engen naturräumlichen Zusammenhang zum Ort der Rodung und Umwandlung, ersatzweise neu ausgewiesen werden.

(6) Die obere Forstbehörde kann Wald in und in der Nähe von Verdichtungsgebieten, größeren Gemeinden, Heilbädern und staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten zu Erholungswald erklären, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, bestimmte Flächen für Zwecke der Erholung der Bevölkerung auszustatten, zu pflegen und zu schützen. Die Erklärung kann aufgehoben werden, wenn andere öffentliche Interessen das Erholungsinteresse der Öffentlichkeit überwiegen. Abs. 1 Satz 4 bis 6 und Abs. 5 Satz 1 gelten entsprechend.

(7) Die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer haben Anspruch auf Entschädigung für Nachteile, die ihnen bei der Bewirtschaftung ihrer Grundstücke durch Bewirtschaftungsvorschriften oder Einschränkungen aufgrund einer Erklärung zu Schutzwald, Bannwald oder Erholungswald entstehen. Die Entschädigung ist durch das Land zu leisten; im Falle der Erklärung zu Erholungswald auf Antrag einer Gemeinde hat diese die Entschädigung zu leisten. Über die Entschädigung entscheidet die obere Forstbehörde. Die Entscheidung ist den Beteiligten zuzustellen. Gegen die Entscheidung kann binnen drei Monaten nach deren Zustellung Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden."

2. Nach § 34 wird als Anlage angefügt:

"Anlage
Fortgeltende Bannwalderklärungen

1Des Regierungspräsidiums Darmstadt:
1.1Erklärung von Waldflächen in der Gemarkung Lorsch, Stadt Lorsch, Landkreis Bergstraße zu Bannwald vom 25.07.1995, Az. 05-6316-BW, StAnz. 46/1997 S. 3532 und StAnz. 21/2010 S. 1477,
1.2Erklärung von Waldflächen in der Gemarkung Lampertheim, Stadt Lampertheim, Landkreis Bergstraße zu Bannwald vom 13.08.1996, Az. 09-6316-BW, StAnz. 39/1996 S. 3182,
1.3Erklärung von Waldflächen in der Gemarkung Viernheim, Stadt Viernheim, Landkreis Bergstraße zu Bannwald vom 08.08.1996, Az. 05-6516-BW, StAnz. 39/1996 S. 3180,
1.4Erklärung von Waldflächen in der Gemarkung Babenhausen, Stadt Babenhausen, Landkreis Darmstadt-Dieburg und der Gemarkung Zellhausen, Gemeinde Mainhausen, Landkreis Offenbach zu Bannwald vom 16.06.1994, Az. 54-6118-BWNWR, StAnz. 40/1994 S. 2855,
1.5Erklärung von Waldflächen in den Gemarkungen Alsbach, Gemeinde Alsbach-Hähnlein, Bickenbach, Gemeinde Bickenbach, Pfungstadt, Stadt Pfungstadt, und Seeheim, Gemeinde Seeheim-Jugenheim, Landkreis Darmstadt-Dieburg zu Bannwald vom 11.08.1998, Az. 01-6316-BW, StAnz. 4/1999 S. 251,
1.6Erklärung von Waldflächen in der Gemarkung Seeheim, Gemarkung Seeheim-Jugenheim, Landkreis Darmstadt-Dieburg zu Bannwald vom 27.07.1992, Az. 53-6316-BW-NWR, StAnz. 38/1992 S.2498,
1.7Erklärung von Waldflächen in den Gemarkungen Nieder-Beerbach und Waschenbach, Gemeinde Mühltal, Landkreis Darmstadt-Dieburg zu Bannwald vom 26.08.1997, Az. 01-6318-BW, StAnz. 46/1997 S. 3528,
1.8Erklärung von Waldflächen in den Gemarkungen Langen, Stadt Langen, Egelsbach, Gemeinde Egelsbach, Zeppelinheim, Stadt Neu-Isenburg und Buchschlag, Stadt Dreieich, Landkreis Offenbach und den Gemarkungen Mörfelden-Walldorf, Stadt Mörfelden-Walldorf, Landkreis Groß-Gerau zu Bannwald vom 15.10.1996, Az. 18-5916-BW, StAnz. 45/1996 S. 3633 sowie 51/1996 S. 4216, geändert durch Erklärung vom 18.12.2007, StAnz. 1-2/2008 S. 5, geändert durch Erklärung vom 14.12.2010,
StAnz. 1/2011 S.17,
1.9Erklärung von Waldflächen in der Gemarkung Kelsterbach, Stadt Kelsterbach, Landkreis Groß-Gerau zu Bannwald vom 01.04.1997, Az. 19-5916-BW, StAnz. 21/1997 S. 1585, geändert durch Erklärung vom 18.12.2007, StAnz. 1-2/2008 S. 5,
1.10Erklärung von Waldflächen in der Gemarkung Raunheim, Stadt Raunheim, Landkreis Groß-Gerau zu Bannwald vom 13.12.1999, Az. 20-5916-BW, StAnz. 2/2000 S. 189,
1.11Erklärung von Waldflächen in der Gemarkung Raunheim, Stadt Raunheim, Landkreis Groß-Gerau zu Bannwald vom 25.05.2000, Az. 22-5916-BW, StAnz. 32/2000 S. 2426, geändert durch Erklärung vom 17.03.2010, StAnz. 14/2010 S. 1088,
1.12Erklärung von Waldflächen in der Gemarkung Rüsselsheim, Stadt Rüsselsheim, Landkreis Groß-Gerau zu Bannwald vom 27.05.1997, Az. 24-5916-BW, StAnz. 44/1997 S. 3346,
1.13Erklärung von Waldflächen in den Gemarkungen Mörfelden, Walldorf, Kelsterbach, Raunheim, Rüsselsheimer Wald und Haßloch, Landkreis Groß-Gerau, sowie in der Gemarkung Flughafen Frankfurt, Stadt Frankfurt am Main zu Bannwald vom 05.12.1986, Az. 52-5916-BW, StAnz. 52/1986 S. 2592, geändert durch Erklärung vom 04.07.1988, StAnz. 31/1988 S. 1760 sowie geändert durch Erklärung vom 12.12.2005, StAnz. 3/2006 S. 143,
1.14Erklärung von Waldflächen in der Gemarkung Rüsselsheim, Stadt Rüsselsheim, Landkreis Groß-Gerau zu Bannwald vom 27.05.1997, Az. 12-6116-BW, StAnz. 43/1998 S. 3308,
1.15Erklärung von Waldflächen in den Gemarkungen Haßloch, Königstädten und Rüsselsheim, Stadt Rüsselsheim, Landkreis Groß-Gerau zu Bannwald vom 16.08.1999, Az. 15-6116-BW, StAnz. 42/1999 S. 3188,
1.16Erklärung von Waldflächen in der Gemarkung Königstein, Stadt Königstein, Hochtaunuskreis zu Bannwald vom 25.11.1996, Az. 03-5916-BW, StAnz. 52-53/1996 S. 4332,
1.17Erklärung von Waldflächen in der Gemarkung Schwalbach, Stadt Schwalbach, Main-Taunus-Kreis sowie in der Gemarkung Mammolshain, Stadt Königstein, Hochtaunuskreis zu Bannwald vom 25.11.1996, Az. 12-5916-BW, StAnz. 52-53/1996 S. 4320,
1.18Erklärung von Waldflächen in der Gemarkung Oberhöchstadt, Hochtaunuskreis zu Bannwald vom 02.08.1983, Az. 54-5916-BW, StAnz. 6/1984 S. 397,
1.19Erklärung von Waldflächen des Naturwaldreservates "Aue Mernes" in der Gemarkung Mernes, Stadt Bad Soden-Salmünster, Main-Kinzig-Kreis zu Bannwald vom 26.04.2000, Az. 01-5722- BW-NWR, StAnz. 23/2000 S.1754,
1.20Erklärung von Waldflächen des Naturwaldreservates "Alsberger Hang" in der Gemarkung Spessart, Main-Kinzig-Kreis zu Bannwald vom 26.04.2000, Az. 02-5722-BW, StAnz. 23/2000 S. 1752,
1.21Erklärung von Waldflächen in der Gemarkung Ulmbach der Gemeinde Steinau a. d. Straße, Main-Kinzig-Kreis zu Bannwald vom 29.04.1993, Az. 51-5722- BW-NWR, StAnz. 22/1993 S. 1255,
1.22Erklärung von Waldflächen in der Gemarkung Bruchköbel, Main-Kinzig-Kreis zu Bannwald vom 09.03.1983, Az. 53-5918-BW, StAnz. 13/1983 S. 792,
1.23Erklärung von Waldflächen in den Gemarkungen Eschborn, Stadt Eschborn, Schwalbach, Stadt Schwalbach am Taunus, Sulzbach, Gemeinde Sulzbach (Taunus), Main-Taunus-Kreis zu Bannwald vom 12.08.1996, Az. 14-5916-BW, StAnz. 28/1997 S. 2097,
1.24Erklärung von Waldflächen in der Gemarkung Langen, Stadt Langen, Gemarkung Zeppelinheim und Neu-Isenburg, Stadt Neu-Isenburg, Gemarkung Buchschlag, Stadt Dreieich, Landkreis Offenbach zu Bannwald vom 26.01.1999, Az. 25-5916-BW, StAnz. 12/1999 S. 854,
1.25Erklärung von Waldflächen in den Gemarkungen Langen, Dreieichenhain, Egelsbach, Offenthal und Götzenhain, Landkreis Offenbach zu Bannwald vom 23.01.1995, Az. 01-6118-BW, StAnz. 5/1995 S. 350, geändert durch Erklärung vom 11.11.2008, StAnz. 46/2008 S. 3264,
1.26Erklärung von Waldflächen in der Gemarkung Egelsbach der Gemeinde Egelsbach, Landkreis Offenbach zu Bannwald vom 25.05.1992, Az. 58-6118-BWNWR, StAnz. 29/1992 S. 1687,
1.27Erklärung von Waldflächen in den Gemarkungen Lorch und Aulhausen der Städte Lorch und Rüdesheim, Rheingau-Taunus Kreis zu Bannwald vom 29.04.1993, Az. 01-5912-BWNWR, StAnz. 22/1993 S. 1257,
1.28Erklärung von Waldflächen in den Gemarkungen Geisenheim und Espenschied der Städte Geisenheim und Lorch, Rheingau Taunus-Kreis zu Bannwald vom 16.06.1994, Az. 51-5912-BWNWR, StAnz. 41/1994 S. 2906,
1.29Erklärung von Waldflächen des Naturwaldreservates "Waldgebiet östlich Oppers hofen", Wetteraukreis zu Bannwald vom 11.08.1989, Az. 51-5518-BWNWR, StAnz. 39/1989,
1.30Erklärung von Waldflächen in der Gemarkung Darmstadt, Stadtkreis Darmstadt zu Bannwald vom 28.10.1985,
Az. 51-6118-BW, StAnz. 5/1986 S. 218,
1.31Erklärung von Waldflächen in den Gemarkungen Sachsenhausen, Oberrad, Fechenheim, Schwanheim, Griesheim, Nied, Bergen-Enkheim und Wald, Stadt Frankfurt am Main, in der Gemarkung Offenbach, Stadt Offenbach am Main, in den Gemarkungen Zeppelinheim und Neu-Isenburg, Landkreis Offenbach, sowie in der Gemarkung Bischofsheim, Main-Kinzig-Kreis zu Bannwald vom 06.07.1993, Az. 01-5916-BW, StAnz. 29/1993 S. 1784, geändert durch Erklärung vom 24.07.2002,
StAnz. 32/2002 S. 3053, geändert durch Erklärung vom 28.11.2006, StAnz. 1/2007 S. 18, geändert durch Erklärung vom 06.02.2007 und 23.03.2010, StAnz. 16/2010 S. 1248,
1.32Erklärung von Waldflächen in den Gemarkungen Erbenheim, Sonnenberg und Wiesbaden, Stadtwald Wiesbaden zu Bannwald vom 25.09.1997,
Az. 02-5914-BW, StAnz. 50/1997 S. 3815, geändert durch Erklärung vom 28.08.2001, StAnz. 40/2001 S. 3511.


2Des Regierungspräsidiums Gießen:
2.1Erklärung zu Bannwald vom 21.10.1987, StAnz. 1/1988 S. 36,
2.2Erklärung zu Bannwald "Feldbacher Wäldchen" vom 16.10.1985, Az. 7F 11- 22, StAnz. 7/1986, S. 352,
2.3Erklärung des Naturwaldreservates "Nidda-Hänge östlich Rudingshain" zu Bannwald vom 09.01.1990, StAnz. 6/1990 S. 240,
2.4Erklärung zu Bannwald "Linterer Wäldchen" vom 19.12.1989, StAnz. 7/1990 S. 282,
2.5Erklärung des Naturwaldreservates "Hohe Hardt" zu Bannwald vom 01.12.1993, StAnz. 51/1993 S. 3154,
2.6Erklärung des Naturwaldreservates "Geiershöh/Rotebuche" zu Bannwald vom 01.12.1993, StAnz. 4/1994 S. 297,
2.7Erklärung des Naturwaldreservates "Zackenbruch" zu Bannwald vom 14.03.1996, Az. 66 F 11-22 Hai-Zackenbruch, StAnz. 14/1996 S. 1140,
2.8Erklärung des Naturwaldreservates "Kreuzberg" zu Bannwald vom 24.09.1996, StAnz. 46/1996 S. 3738,
2.9Erklärung des Naturwaldreservates "Hundsrück" zu Bannwald vom 17.02.2003, StAnz. 11/2003 S. 1178.
3Des Regierungspräsidiums Kassel:
3.1Erklärung des Naturwaldreservates "Niestehänge" vom 12.09.1995, Az. 66-F11.22-2, StAnz. 42/1995 S. 3283,
3.2Erklärung des Naturwaldreservates "Goldbach- und Ziebachsrück" vom 12.09.1995, Az.: 66-F11.22-2, StAnz. 42/1995 S. 3280,
3.3Erklärung des Naturwaldreservates "Schönbuche" vom 12.09.1995, Az. 66-F11.22-2, StAnz. 42/1995 S. 3287,
3.4Erklärung des Naturwaldreservates "Wattenberg und Hundsberg" vom 08.11.1995, Az. 66-F11.22-2, StAnz. 49/1995 S. 3908,
3.5Erklärung des Naturwaldreservates "Meißner" vom 12.09.1995, Az. 66-F11.22-2, StAnz. 42/1995 S. 3285, geändert durch Erklärung vom 06.02.1997, Az. 64-F11.22, StAnz. 9/1997 S. 747,
3.6Erklärung des Naturwaldreservates "Ruine Reichenbach" vom 14.12.1995, Az. 66-F11.22-2, StAnz. 3/1996 S. 294,
3.7Erklärung des Naturwaldreservates "Schlossberg" vom 06.12.1995, Az. 66-F11.22-2, StAnz. 2/1996 S. 156, geändert durch Erklärung vom 15.09.2004, Az. 52.1-F11-22-neh-2, StAnz. 40/2004 S. 3178,
3.8Erklärung des Naturwaldreservates "Weserhänge" vom 21.11.1997, Az. 54-F11.22-7, StAnz. 49/1997 S. 3786, geändert durch Erklärung vom 11.07.2005, Az. 26-F11-22-BW Weserhänge, StAnz. 31/2005 S. 2981, geändert durch Erklärung vom 14.04.2011, Az. 26-F11-22-RHA-2 Änderung Bannwald Weserhänge, StAnz. 18/2011 S. 681,
3.9Erklärung des Bannwaldes "Edersee" vom 28.10.1991, Az. 66-F11.22-edt-2, StAnz. 47/1991 S. 2617,
3.10Erklärung des Bannwalds "Abtsroder Gebirge-Wasserkuppe" vom 03.06.1988, Az. 66-F11.22/23-2, StAnz. 26/1988 S. 1409,
3.11Erklärung des Naturwaldreservates "Hohe Hardt" vom 01.12.1993, Az. 66-F11.22-2, StAnz. 51/1993 S. 3154,
3.12Erklärung des Naturwaldreservates "Haasenblick" vom 12.09.1995, Az. 66-F11.22-2, StAnz. 42/1995 S. 3282,
3.13Erklärung des Naturwaldreservates "Eichberg" vom 13.11.1995, Az. 66-F11.22-2, StAnz. 50/1995 S. 3972.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

_____
*) Ändert FFN 86-41

ID 141716

ENDE