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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Hessischen Ausführungsgesetze zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zum Tierseuchengesetz
- Hessen -

Vom 24. März 2015
(GVBl. Nr. 7 vom 02.04.2015 S. 130)



Artikel 1 1
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 621) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe "Verordnung vom 7. Mai 2009 (BGBl. I S. 1044)" durch "Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54)," durch "in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134)" ersetzt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abweichend von § 3 Abs. 1 und 2 trägt die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 621) errichtete Tierseuchenkasse die Gebühren oder privatrechtlichen Entgelte für die Beseitigung der in Tierhaltungen in Hessen anfallenden Tierkörper der in § 71 Abs. 1 Satz 3 des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1261, 3588), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), genannten Tiere und der Tierkörper anderer in Hessen als Haustiere gehaltener Einhufer."Abweichend von § 3 Abs. 1 und 2 trägt die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 621, 623), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 130), errichtete Tierseuchenkasse die Gebühren oder privatrechtlichen Entgelte für die Beseitigung der in Tierhaltungen in Hessen anfallenden Tierkörper der in § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) genannten Tiere und der Tierkörper anderer in Hessen als Haustiere gehaltener Einhufer."

b) In Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "Tierseuchengesetz" jeweils durch "Tiergesundheitsgesetz" ersetzt.

Artikel 2 2
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 621, 623), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
HAGTierSG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz
"Hessisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (HAGTierGesG)"

2. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe "17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 908)" durch "26. Juni 2013 (GVBl. S. 447)" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer" durch "Tierhalterinnen und Tierhalter" und wird die Angabe " § 71 Abs. 1 Satz 3 des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1261, 3588), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930)," durch " § 20 Abs. 2 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324)" ersetzt.

b) In Abs. 7 wird die Angabe "14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635)" durch "27. Mai 2013 (GVBl. S. 218)" ersetzt.

4. In § 4 Abs. 2 wird die Angabe " § 107b des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 28. Januar 2011 (GVBl. I S. 98)" durch " § 83 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578)" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zur Deckung der Kosten der
  1. Entschädigungen nach § 66 und Kostenerstattungen nach § 67 Abs. 4 Satz 2 des Tierseuchengesetzes,
  2. Leistungen nach § 7 Abs. 1

sind von den Besitzerinnen und Besitzern der in § 71 Abs. 1 Satz 3 des Tierseuchengesetzes genannten Tierarten und Bienen, bei Fischen von den Fischereiberechtigten und Fischereiausübungsberechtigten, Beiträge zu erheben.

"Zur Deckung der Kosten der
  1. Entschädigungen nach § 15 und Kostenerstattungen nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes,
  2. Leistungen nach § 7 Abs. 1

sind von den Tierhalterinnen und Tierhaltern der in § 20 Abs. 2 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes genannten Tierarten, bei Fischen von den Fischereiberechtigten und Fischereiausübungsberechtigten, Beiträge zu erheben."

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 1 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes" durch " § 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe " § 66 und Kostenerstattungen nach § 67 Abs. 4 Satz 2 des Tierseuchengesetzes" und in Abs. 3 die Angabe " § 66 und die Kostenerstattungen nach § 67 Abs. 4 Satz 2 des Tierseuchengesetzes" jeweils durch " § 15 und Kostenerstattungen nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

c) In Abs. 4 werden nach dem Wort "Bienen" ein Komma und das Wort "Hummeln" eingefügt sowie die Wörter "Tierbesitzerinnen oder Tierbesitzer" durch "Tierhalterinnen und Tierhalter" ersetzt.

d) In Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter "Tierbesitzerin oder dem Tierbesitzer" durch "Tierhalterin oder dem Tierhalter" ersetzt.

e) Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer" werden durch "Tierhalterinnen und Tierhalter" ersetzt.

bbb) In Nr. 1 werden die Wörter "Tierbesitzerin oder des Tierbesitzers" durch "Tierhalterin oder des Tierhalters" ersetzt.

ccc) Der Nr. 4 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388)," angefügt.

bb) In Satz 5 und 6 werden die Wörter "Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer" jeweils durch "Tierhalterin oder der Tierhalter" ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Tierseuchengesetz" durch "Tiergesundheitsgesetz" ersetzt.

b) In Satz 1 wird die Angabe " § 66 und die Kostenerstattungen nach § 67 Abs. 4 Satz 2 des Tierseuchengesetzes" durch " § 15 und Kostenerstattungen nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

c) In Satz 2 wird die Angabe "Verordnung vom 7. Mai 2009 (BGBl. I S. 1044)" durch "Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)" ersetzt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Süßwasserfische" ein Komma und das Wort "Hummeln" eingefügt.

b) In Abs. 2 wird die Angabe " § 67 Abs. 2 Satz 1 des Tierseuchengesetzes" durch " § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Tiergesundheitsgesetzes oder der aufgrund des § 16 Abs. 2 Satz 3 des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.

c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) § 67 Abs. 4, § 68 Abs. 1 und 1a und die §§ 69 bis 72d des Tierseuchengesetzes sowie § 6 Satz 2 gelten entsprechend."(3) § 16 Abs. 4 und die §§ 17 bis 22 des Tiergesundheitsgesetzes sowie § 6 Satz 2 gelten entsprechend."

8. In § 8 Nr. 2 wird die Angabe " § 71 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes" durch " § 20 Abs. 3 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter "Tierbesitzerin oder des Tierbesitzers" durch "Tierhalterin oder des Tierhalters" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer" durch "Tierhalterin oder der Tierhalter" ersetzt.

bb) Satz 2

Für die Untersuchung nach Satz 1 gilt § 15 des Tierseuchengesetzes entsprechend.

wird aufgehoben.

c) Als neue Abs. 3 und Abs. 4 werden eingefügt:

"(3) Soweit der Amtstierärztin oder dem Amtstierarzt die Feststellung des Krankheitszustandes obliegt, sind bei dessen Ermittlung durch Zerlegung eines Tieres die hierfür erforderlichen Teile aufzubewahren, wenn die Tierhalterin oder der Tierhalter bei Mitteilung des amtstierärztlichen Befundes erklärt, die Einholung eines Gutachtens einer oder eines anderen approbierten Tierärztin oder Tierarztes zu beabsichtigen. Die Aufbewahrung hat so zu erfolgen, dass eine Verschleppung von Krankheitserregern ausgeschlossen ist.

(4) Das Regierungspräsidium hat ein weiteres Gutachten einer oder eines anderen approbierten Tierärztin oder Tierarztes einzuholen, wenn

  1. das nach Abs. 1 Satz 1 von der Tierhalterin oder dem Tierhalter eingeholte Gutachten hinsichtlich der Feststellung des Krankheitszustandes erheblich von dem amtstierärztlichen Befund abweicht oder
  2. aus anderen Gründen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des amtstierärztlichen Befundes bestehen."

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 5 und in Satz 2 werden die Wörter "Tierbesitzerin oder dem Tierbesitzer" durch "Tierhalterin oder dem Tierhalter" ersetzt.

10. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung gestrichen und wird die Angabe " § 78b des Tierseuchengesetzes" durch " § 30 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

b) Abs. 2

(2) Die Kosten einer nach § 17 Abs. 1 Nr. 17 oder § 23 des Tierseuchengesetzes angeordneten Maßnahme trägt die Tierbesitzerin und der Tierbesitzer.

wird aufgehoben.

11. In § 11 Satz 1 wird das Wort "tierseuchenrechtlichen" durch "tiergesundheitsrechtlichen" ersetzt.

12. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Datenübermittlung" angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1 und in Satz 1 werden die Wörter "Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer" durch "Tierhalterinnen und Tierhalter" ersetzt.

c) Als Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Die für den Vollzug des Tiergesundheitsrechts zuständigen Behörden und der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor als Untersuchungseinrichtung nach § 15 Abs. 3 können Daten über durchgeführte Überwachungsmaßnahmen und deren Ergebnisse sowie über sonstige Maßnahmen gegenseitig übermitteln und verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist."

13. In § 13 Abs. 2 Nr. 1 werden die Angabe " § 22 des Tierseuchengesetzes" durch "einer aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 18 des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung" und die Wörter "Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer" durch "Tierhalterin oder der Tierhalter" ersetzt.

14. Nach § 13 wird als neuer § 13a eingefügt:

" § 13a Rahmenvereinbarungen

Die für den Vollzug des Tiergesundheitsrechts zuständigen Behörden können Rahmenvereinbarungen mit Dienstleistern über die Durchführung behördlich angeordneter Tötungen von Tieren im Tierseuchenfall abschließen. Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung bedarf des Einvernehmens mit dem für Tierseuchenbekämpfung zuständigen Ministerium. Die Halterinnen und Halter der betroffenen Tiere sind verpflichtet, die Leistungen aus der Rahmenvereinbarung in Anspruch zu nehmen. Können diese Leistungen durch die Tierhalterin oder den Tierhalter selbst kostengünstiger durchgeführt werden, kann das Regierungspräsidium Ausnahmen von Satz 3 zulassen."

15. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Tierseuchengesetz" durch "Tiergesundheitsgesetz" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Komma nach dem Wort " Veterinärwesens" durch das Wort "und" ersetzt, werden die Wörter "und des Verbraucherschutzes" gestrichen und wird die Angabe "geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 661)" durch "zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2014 (GVBl. S. 237)" ersetzt.

b) Als Abs. 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Die Aufgaben der approbierten Tierärzte im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes und der aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind von bei den zuständigen Behörden tätigen Amtstierärztinnen und Amtstierärzten wahrzunehmen.

(3) Der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor ist zuständige Untersuchungseinrichtung für die Durchführung von amtlichen oder amtlich angeordneten Laboruntersuchungen

  1. zur Ermittlung von Tierseuchenausbrüchen,
  2. zur epidemiologischen Bewertung der Verbreitung von Tierseuchen,
  3. zur Seuchenfrüherkennung,
  4. für rechtlich vorgeschriebene Bestands- und Kontrolluntersuchungen und
  5. im Rahmen von Monitoring- und Bekämpfungsprogrammen."

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

______

1) Ändert FFN 356-186

2) Ändert FFN 356-187

ID 150309

ENDE