Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz für ein Hessisches Fischereigesetz und zur Änderung des Hessischen Wassergesetzes
- Hessen -

Vom 17. November 2022
(GVBl. Nr. 36 vom 28.11.2022 S. 576)



Artikel 1
HFischG - Hessisches Fischereigesetz

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Hessischen Wassergesetzes

Das Hessische Wassergesetz vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602), wird wie folgt geändert:

1. § 38 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass Einleitungen nach Abs. 1 und Indirekteinleitungen nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
  1. in geringen Mengen,
  2. aus Abwasserbehandlungsanlagen, für die ein baurechtlicher Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis vorliegt oder die im Einvernehmen mit der Wasserbehörde auf andere Weise allgemein zugelassen worden sind, sofern dabei die Anforderungen an die Vorbehandlung und Einleitung geregelt sind, oder
  3. aus Abwasserbehandlungsanlagen, die den von der obersten Wasserbehörde eingeführten Anforderungen an Bauart, Errichtung, Betrieb und Überwachung entsprechen,

anstatt einer Genehmigung einer Anzeige bedürfen. In der Verordnung nach Satz 1 können

  1. Regelungen zum Inhalt und zum Umfang der Prüfung der Anzeige getroffen werden und
  2. für bestimmte Abwassereinleitungen Fristen festgelegt werden, innerhalb derer die Anpassungsmaßnahme zur Gewährleistung der Anforderungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes abgeschlossen sein müssen.
"(3) Durch Rechtsverordnung kann
  1. bestimmt werden, dass Einleitungen nach Abs. 1 und Indirekteinleitungen nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
    1. in geringen Mengen,
    2. aus Abwasserbehandlungsanlagen, für die ein baurechtlicher Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis vorliegt oder die im Einvernehmen mit der Wasserbehörde auf andere Weise allgemein zugelassen worden sind, sofern dabei die Anforderungen an die Vorbehandlung und Einleitung geregelt sind, oder
    3. aus Abwasserbehandlungsanlagen, die den von der obersten Wasserbehörde eingeführten Anforderungen an Bauart, Errichtung, Betrieb und Überwachung entsprechen,

anstatt einer Genehmigung einer Anzeige bedürfen,

  1. für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen, für das in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung im Einzelfall keine Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, eine Anzeigepflicht vorgeschrieben werden.

In der Verordnung nach Satz 1 können

  1. Regelungen zum Inhalt und zum Umfang der Prüfung der Anzeige getroffen werden,
  2. Regelungen zum Inhalt und zum Umfang der Überwachung der Indirekteinleitungen mit den erforderlichen Abwasseranlagen getroffen werden und
  3. für bestimmte Abwassereinleitungen Fristen festgelegt werden, innerhalb derer die Anpassungsmaßnahme zur Gewährleistung der Anforderungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes abgeschlossen sein müssen."

2. § 76 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), wird der für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen."(2) Nach Art. 80 Abs. 4 des Grundgesetzes wird die Befugnis der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach § 26 Abs. 1 Satz 4 des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24.August 1965 (BGBLIS. 1225, 1817), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), nach § 23 Abs. 3 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach § 26 Abs. 1 Satz 5 des Wassersicherstellungsgesetzes der für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 222529

ENDE