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Regelwerk, Naturschutz
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HFischG - Hessisches Fischereigesetz

Vom 17. November 2022
(GVBl. Nr. 36 vom 28.11.2022 S. 576 EU)
Gl.-Nr.: 87-49



Archiv: 2011

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele des Gesetzes

Ziele dieses Gesetzes sind

  1. der Schutz, die Erhaltung und die Fortentwicklung der im Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt und ihres Lebensraums,
  2. die Erhaltung und Verbesserung der Wasserqualität und der Vielfalt der Gewässer als unentbehrliche Voraussetzungen zur Fortentwicklung und zur Erhaltung der Fische und
  3. die Förderung der nachhaltigen Ausübung der Fischerei nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei und Fischhaltung in

  1. ständig oder zeitweilig in Betten fließendem oder stehendem oder aus Quellen wild abfließendem Wasser,
  2. künstlich angelegten oder ablassbaren sowie während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteichen, gleichgültig ob sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen oder nicht,
  3. Aquakulturanlagen und Vorrichtungen zur Hälterung von lebenden Fischen.

(2) Auf nicht fischereiwirtschaftlich oder angelfischereilich genutzte

  1. Kleinteiche im Haus- und Gartenbereich, die keine für jede Art des Fischwechsels geeignete Verbindung mit anderen Gewässern aufweisen, und
  2. Hälterungen für lebende Fische außerhalb von Gewässern

findet dieses Gesetz keine Anwendung.

Zweiter Teil
Fischereirechte

§ 3 Fischereirecht und Hege

(1) Das Fischereirecht ist das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische und Fischnährtiere zu hegen, und die Befugnis, sie zu fangen und sich anzueignen. Als Fische im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Rundmäuler, Krebse und Muscheln. Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf alle Entwicklungsstadien und Formen der Fische sowie aquatisch wirbellose Fischnährtiere.

(2) Ziele der Hege sind der Aufbau und die Erhaltung eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen Fischbestandes in naturnaher Vielfalt. Die Fischbestände und ihre Lebensräume sind vor Krankheiten und Beeinträchtigungen zu schützen und zu entwickeln. Die Hege umfasst auch die Verbesserung der Gewässerstruktur mit Maßnahmen, die über die Vorgaben anderer Rechtsvorschriften hinausgehen und der Förderung der Fischbestände dienen.

§ 4 Inhaber des Fischereirechts

Das Fischereirecht steht vorbehaltlich der §§ 5 und 6 der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu (Eigentumsfischereirecht).

§ 5 Selbstständige Fischereirechte

(1) Fischereirechte, die nicht der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen (selbstständige Fischereirechte) und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Grundbuch oder im Wasserbuch eingetragen sind, bleiben bestehen.

(2) Das selbstständige Fischereirecht ist ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung. Es bedarf zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuches nicht der Eintragung.

(3) Neue selbstständige Fischereirechte dürfen unbeschadet des § 6 nicht begründet werden.

§ 6 Selbstständige Fischereirechte bei Veränderung fließender Gewässer

(1) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett, so folgt ein selbstständiges Fischereirecht dem veränderten Bett. Bildet sich ein neuer Arm oder entsteht eine Abzweigung oder eine dauernd überstaute Wasserfläche, so erstreckt sich das Fischereirecht auch auf diese. Dies gilt nicht für Gewässer nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3.

(2) Bestanden am bisherigen fließenden Gewässer mehrere selbstständige Fischereirechte, so bestimmt sich deren räumliche Ausdehnung am veränderten fließenden Gewässer nach dem Verhältnis, in dem sie zueinanderstanden. Auf Antrag einer betroffenen Inhaberin oder eines betroffenen Inhabers des Fischereirechts entscheidet die obere Fischereibehörde über die Zuordnung der selbstständigen Fischereirechte.

(3) Vermindert die künstliche Veränderung eines fließenden Gewässers den Wert des Fischereirechts, so hat die Trägerin oder der Träger der baulichen Maßnahme die Inhaberin oder den Inhaber des Fischereirechts nach Maßgabe der Vorschriften des Siebenten Teils zu entschädigen. Eine erhebliche Werterhöhung hat die Inhaberin oder der Inhaber des Fischereirechts auszugleichen. Sie oder er kann stattdessen auf das Fischereirecht durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks verzichten; in diesem Falle hat die Trägerin oder der Träger der baulichen Maßnahme die Inhaberin oder den Inhaber des Fischereirechts in Höhe des Wertes des Fischereirechts vor der Veränderung nach den Vorschriften des Siebenten Teils dieses Gesetzes zu entschädigen.

§ 7 Übertragung selbstständiger Fischereirechte

(1) Ein selbstständiges Fischereirecht kann nur ungeteilt vererbt oder durch Vertrag übertragen werden, es sei denn, die Übertragung erfolgt an den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Dies gilt auch für die Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb des Fischereirechts.

(2) Ein selbstständiges Fischereirecht, das neben anderen selbstständigen Fischereirechten (Koppelfischereirechte) an denselben Gewässergrundstücken besteht, kann nur auf die Eigentümerin oder den Eigentümer des Gewässergrundstücks oder auf eine Inhaberin oder einen Inhaber eines nicht beschränkten selbstständigen Fischereirechts an diesem Gewässergrundstück übertragen werden. Eine Erbengemeinschaft kann ein solches Recht auch auf eine Miterbin oder einen Miterben übertragen.

(3) Ist das Fischereirecht mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück (herrschendes Grundstück) als dem Gewässergrundstück verbunden, das mit dem Recht eines Dritten belastet ist, so kann das Fische reirecht nur mit dessen Zustimmung übertragen werden; die Zustimmungserklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.

(4) Mit dem Fischereirecht verbundene Nebenrechte oder Verpflichtungen gehen auf die Erwerberin oder den Erwerber über.

§ 8 Übertragung beschränkter selbstständiger Fischereirechte

Ist ein selbstständiges Fischereirecht auf das Hegen, Fangen oder Aneignen nur einzelner der in § 3 Abs. 1 genannten Fische, auf die Benutzung bestimmter Fanggeräte auf eine bestimmte Zeit, auf den Fang für den häuslichen Gebrauch oder in anderer Hinsicht beschränkt (beschränktes selbstständiges Fischereirecht), so kann es durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die Eigentümerin oder den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks oder auf die Inhaberin oder den Inhaber eines nicht beschränkten Fischereirechts an demselben Gewässergrundstück und nur ungeteilt übertragen werden.

§ 9 Mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück verbundene Fischereirechte

(1) Die §§ 7 und 8 sind nicht anzuwenden, wenn ein mit dem Eigentum an einem herrschenden Grundstück verbundenes selbstständiges Fischereirecht zusammen mit diesem Grundstück übertragen wird.

(2) Bei der Teilung des herrschenden Grundstücks kann ein mit diesem Grundstück verbundenes selbstständiges Fischereirecht nur ungeteilt bei einem durch die Teilung entstandenen Grundstück verbleiben. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des herrschenden Grundstücks kann bis zur Eintragung im Grundbuch durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber der oberen Fischereibehörde bestimmen, bei welchem Teilgrundstück das selbstständige Fischereirecht verbleiben soll. Einer solchen Erklärung bedarf es nicht, wenn die Zugehörigkeit des selbstständigen Fischereirechts durch einen notariell beurkundeten Grundstücksveräußerungsvertrag bestimmt wird.

(3) Unterbleibt eine Bestimmung nach Abs. 2 Satz 2 oder 3, so verbleibt das selbstständige Fischereirecht dem größten Teilgrundstück und bei einer Teilung in gleiche Teile dem Teilgrundstück mit der niedrigsten Flurstücksnummer zugeordnet.

§ 10 Vereinigung von Fischereirechten

Vereinigt sich ein selbstständiges Fischereirecht mit dem Eigentum am Gewässergrundstück oder ein beschränktes selbstständiges Fischereirecht mit einem nicht beschränkten Fischereirecht, so erlischt es als besonderes Recht. Ist das besondere Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt es nur, wenn dieser der Veränderung in öffentlich beglaubigter Form zustimmt.

§ 11 Aufhebung von selbstständigen Fischereirechten

(1) Die obere Fischereibehörde kann selbstständige und beschränkte selbstständige Fischereirechte in Gewässern aufheben, wenn

  1. dies im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist,
  2. die Inhaberin oder der Inhaber dies beantragt und nachweist, dass die Ausübung des Fischereirechts für die Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes dauernd nachteilig ist oder einen wirtschaftlichen Fischereibetrieb in dem Gewässer hindert.

(2) Die oder der durch die Aufhebung der selbstständigen oder beschränkten selbstständigen Fischereirechte Begünstigte hat die Betroffene oder den Betroffenen zu entschädigen. Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Siebenten Teils.

Dritter Teil
Ausübung des Fischereirechts

Abschnitt 1
Berechtigungen zur Fischerei

§ 12 Grundsatz

Die Fischerei ist nachhaltig und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis auszuüben, wie sie sich aus diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben.

§ 13 Besatzmaßnahmen

Besatzmaßnahmen sind der oberen Fischereibehörde anzuzeigen, sofern sie nicht Bestandteil eines Hegeplans nach § 28 sind. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Besatzmaßnahmen in stehenden Gewässern, die ständig gegen einen Fischwechsel abgesperrt sind. Die obere Fischereibehörde kann die Besatzmaßnahme untersagen oder nähere Anforderungen festsetzen, soweit Rechtsvorschriften verletzt werden.

§ 14 Übertragung der Ausübung

(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann vorbehaltlich des Abs. 3 Satz 2 einer oder einem anderen übertragen werden

  1. in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag),
  2. unter Beschränkung auf den Fischfang mit bestimmten Fanggeräten (Fischereierlaubnisschein) oder
  3. beschränkt auf Maßnahmen zum Zwecke des Fischartenschutzes, der Bestandsaufnahme, des Fangs von Laichfischen sowie der Forschung und Lehre. Die Übertragung nach Satz 1 Nr. 3 hat durch Zustimmung in Textform zu erfolgen.

(2) Das Fischereirecht darf auch zu amtlichen Zwecken ausgeübt werden, insbesondere zur Erfüllung europarechtlicher Verpflichtungen oder nationaler und internationaler Übereinkommen, zum Zwecke des Fischartenschutzes, zur Bestandserhebung bei der Erstellung oder Überarbeitung von Fischartenkatastern oder Funktionskontrollen von Fischschutzanlagen und Fischwegen. Die jeweilige Maßnahme und der Termin sind öffentlich bekannt zu machen oder gegenüber der Fischereirechtsinhaberin oder dem Fischereirechtsinhaber oder der oder dem Fischereiausübungsberechtigten in Textform anzuzeigen. Die Bekanntmachung oder die Anzeige sollen spätestens 10 Tage vor dem Termin erfolgen. Zum Ausgleich von Vermögensschäden ist eine Entschädigung nach den Vorschriften des Siebenten Teils zu leisten.

(3) Der Fischereipachtvertrag gibt der Pächterin oder dem Pächter die Befugnis zur Erteilung von Fischereierlaubnisscheinen und Zustimmungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3. Die Verpächterin oder der Verpächter kann sich im Pachtvertrag das Fischereiausübungsrecht beschränkt auf den Fischfang mit bestimmten Fangmitteln vorbehalten; in diesem Falle kann die Verpächterin oder der Verpächter Fischereierlaubnisscheine nur ihren oder seinen Gehilfinnen oder Gehilfen erteilen. Eine Unterverpachtung ist nur mit Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers des Fischereirechts zulässig.

(4) Juristische Personen, mit Ausnahme von Fischerzünften, Fischereigenossenschaften und Fischereivereinigungen, dürfen Fischereirechte nur durch Verpachtung nutzen. Die Fischereibehörde kann anstelle der Verpachtung die Erteilung von Fischereierlaubnisscheinen zulassen. Satz 1 und 2 gelten nicht für fischereiwirtschaftlich genutzte Fischteiche und Gewässer und Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3.

§ 15 Fischereipachtvertrag

(1) Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages sowie eines Unterpachtvertrages bedürfen der Schriftform. Die Mindestpachtzeit für den Fischereipachtvertrag und dessen Verlängerung beträgt zwölf Jahre.

(2) Pächterinnen und Pächter können nur sein

  1. juristische Personen, wenn es sich um Unternehmen der gewerblichen Fischereiwirtschaft, Fischerzünfte, Fischereigenossenschaften, Fischereivereinigungen und Hegegemeinschaften nach § 27 handelt, oder
  2. natürliche Personen, wenn diese im Besitz eines gültigen Fischereischeins sind.

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Fischereibehörde Ausnahmen von Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zulassen, sofern die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes gewährleistet ist.

(4) Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages oder eines Unterpachtvertrages sind der Fischereibehörde anzuzeigen. Die Fischereibehörde beanstandet binnen eines Monats Pachtverträge, die den Anforderungen des Abs. 1, des Abs. 2 oder den Inhalten eines Hegeplans nach § 28 Abs. 1 nicht entsprechen, soweit sie nicht eine Ausnahme zulässt. Sie dokumentiert die angezeigten Pachtverhältnisse und eine Regelung im Pachtvertrag über die Vertretung in der Hegegemeinschaft nach § 27 Abs. 1 Satz 5 und teilt diese der Hegegemeinschaft mit.

(5) Für die Dauer eines Streites über die Wirksamkeit eines Pachtvertrages regelt die Fischereibehörde die Ausübung der Fischerei vorläufig.

§ 16 Fischereierlaubnisscheine

(1) Fischereierlaubnisscheine dürfen nur natürlichen Personen erteilt werden, die Inhaber eines gültigen Fischereischeines oder Jugendliche nach § 29 Abs. 4 sind. § 33 bleibt unberührt. Fischereierlaubnisscheine dürfen höchstens ein Kalenderjahr gelten. Sie dürfen von den Fischereirechtsinhaberinnen und -inhabern sowie den Fischereipächterinnen und -pächtern nur in solchem Umfang erteilt werden, dass Nachteile für den Lebensraum des jeweiligen Gewässers und dessen Lebensgemeinschaft nicht zu befürchten sind. Die Inhaberin oder der Inhaber eines Fischereierlaubnisscheines haben diesen in Papierform oder digital bei der Fischereiausübung mit sich zu führen und ihn den Aufsichtspersonen nach § 49 Abs. 1, dem Personal der Fischereibehörden, den Fischereirechtsinhaberinnen und -inhabern und den Fischereipächterinnen und -pächtern zur Einsichtnahme in Papierform auszuhändigen oder digital vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung zu übermitteln.

(2) Fischereierlaubnisscheine sind so zu gestalten, dass sie der Ausgeberin oder dem Ausgeber und der Empfängerin oder dem Empfänger persönlich und zeitlich eindeutig zugeordnet und ohne Hilfsmittel kontrolliert werden können.

(3) Die obere Fischereibehörde kann, wenn sie es zur Erhaltung eines den Anforderungen des § 3 Abs. 2 entsprechenden Fischbestandes für erforderlich hält, für Gewässer

  1. die Höchstzahl der Fischereierlaubnisscheine festsetzen und
  2. die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten, Fischgrößen, Fangmengen, Fangzeiten oder Fangmittel beschränken.

(4) Personen, die nach § 29 Abs. 2 und 3 Unterstützung leisten, bedürfen keines Fischereierlaubnisscheins.

§ 17 Fischfang auf überfluteten Grundstücken

(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so sind die oder der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte und ihre oder seine Helfer befugt, auf den überfluteten Grundstücken zu fischen. Von der Befischung ausgeschlossen sind überflutete fremde Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche Anlagen, Gartenanlagen, bestellte Acker und eingefriedete Grundstücke mit Ausnahme von eingezäunten Viehweiden. Die überfluteten Grundstücke dürfen nur betreten werden, soweit sie nicht von Wasserfahrzeugen aus befischt werden können.

(2) Sind nach Abs. 1 mehrere Personen berechtigt, auf den überfluteten Grundstücken zu fischen, gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.

(3) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.

(4) Die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder die sonstigen Nutzungsberechtigten überfluteter Grundstücke sind nicht befugt, auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, kann sich die oder der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu.

(5) Schäden, die der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten durch die Ausübung der Fischerei an überfluteten Grundstücken entstehen, hat die oder der Fischereiausübungsberechtigte zu ersetzen. Sie oder er haftet auch für die Schäden, die durch Helferinnen oder Helfer verursacht werden.

§ 18 Uferbetretungsrecht und Zugang zu den Gewässern

(1) Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helferinnen und Helfer sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- oder Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen.

(2) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall das Betreten von Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit dies zum Schutze der Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht ist, erforderlich ist.

(3) Kann die oder der Fischereiausübungsberechtigte das Gewässer nicht auf einem öffentlichen Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen und kommt eine Vereinbarung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der oder dem Nutzungsberechtigten zum Betreten von Grundstücken nicht zustande, so kann die Fischereibehörde auf Antrag der oder des Fischereiausübungsberechtigten Ort und Umfang des Betretungsrechtes sowie die Höhe der Entschädigung nach den Vorschriften des Siebenten Teils festsetzen. Das Betreten der Grundstücke erfolgt auf eigene Gefahr. Sind Fischereirechtsinhaberinnen oder -inhaber Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, über die der Zugang zum Gewässer führt, so gilt die Erlaubnis zum Betreten dieser Grundstücke in zumutbarem Umfang mit dem Abschluss eines Fischereipachtvertrages oder der Erteilung eines Fischereierlaubnisscheins, auch wenn letzterer von der Fischereipächterin oder dem Fischereipächter erteilt worden ist, als erteilt.

(4) Schäden, die durch die Ausübung des Betretungsrechtes verursacht werden, hat die oder der Fischereiausübungsberechtigte der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten zu ersetzen.

Abschnitt 2
Fischereibezirke

§ 19 Fischereibezirke

(1) In Gewässern nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 darf der Fischfang nur ausgeübt werden in

  1. Eigenfischereibezirken nach § 20 oder
  2. gemeinschaftlichen Fischereibezirken nach § 21, in denen sich Fischereigenossenschaften gebildet haben.

Dies gilt nicht für den Fischfang nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2.

(2) Teile eines Fischereibezirkes dürfen nur verpachtet werden, wenn jeder Teil mindestens die Größe eines Eigenfischereibezirkes aufweist.

(3) Die Fischereibehörde kann in begründeten Fällen die Bildung von Eigenfischereibezirken oder die Verpachtung auch dann zulassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 oder des § 20 nicht erfüllt sind.

§ 20 Eigenfischereibezirk

Ein Eigenfischereibezirk liegt vor, wenn sich ein Fischereirecht erstreckt

  1. in fließenden Gewässern ununterbrochen auf einer Strecke von mindestens 2 Kilometern in der ganzen Breite oder bis zur Landesgrenze oder
  2. auf das Gewässer einer dauernd überstauten künstlichen Gewässerfläche, mit Ausnahme der Gewässer nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, von mindestens 5 Hektar Wasserfläche.

Ein Eigenfischereibezirk nach Satz 1 Nr. 1 liegt auch vor, wenn mehrere Fischereirechte einer Person oder einer Gemeinschaft natürlicher Personen an Gewässerstrecken bestehen, die aneinander angrenzen.

§ 21 Gemeinschaftlicher Fischereibezirk

(1) Im Gebiet einer Gemeinde bilden alle Fischereirechte an fließenden Gewässern und an einer dauernd überstauten künstlichen Gewässerfläche, die nicht zu einem Eigenfischereibezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk. Dies gilt nicht für Gewässer nach § 2 Abs. 1 Nr. 2.

(2) Zur Erhaltung des heimischen Fischbestandes kann die obere Fischereibehörde von Amts wegen oder auf Antrag einer oder eines Fischereiberechtigten gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Teile von ihnen zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammenschließen.

§ 22 Eingliederung von Fischereirechten

(1) Die Fischereibehörde kann ein Fischereirecht, das zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehört und an einen Eigenfischereibezirk angrenzt, von Amts wegen oder auf Antrag einer Fischereirechtsinhaberin oder eines Fischereirechtsinhabers in den Eigenfischereibezirk eingliedern, wenn dies der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und der Hege dienlich ist. Die Fischereibehörde kann die Eingliederung aufheben, wenn die Voraussetzungen dafür weggefallen sind.

(2) Eine Eingliederung oder deren Aufhebung wird erst nach Beendigung des bestehenden Fischereipachtvertrags wirksam.

Abschnitt 3
Fischereigenossenschaft

§ 23 Fischereigenossenschaft

(1) Die Inhaberinnen und Inhaber von Fischereirechten eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks können eine Fischereigenossenschaft bilden. Die Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie gilt hinsichtlich der Wahrnehmung der Fischereirechte als Fischereirechtsinhaberin.

(2) Die Fischereigenossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. Er wird von der Genossenschaftsversammlung gewählt. Bis zur Wahl obliegt die Vertretungsbefugnis für die Fischereigenossenschaft der Gemeinde dem Gemeindevorstand.

(3) Das Stimmrecht des einzelnen Mitgliedes der Fischereigenossenschaft richtet sich nach der Größe der Gewässerfläche, an der sein Fischereirecht besteht. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Mehr als zwei Fünftel aller Stimmen dürfen auf ein Mitglied nicht entfallen. Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Für die Nutzung der Fischereirechte durch die Fischereigenossenschaft gilt § 14. Die Fischereigenossenschaft kann den Abschluss von Fischereipachtverträgen und die Erteilung von Fischereierlaubnisscheinen auf Mitglieder beschränken. Verlangen Mitglieder, die über mindestens ein Drittel aller Stimmen verfügen, eine entsprechende Beschränkung, so dürfen Nichtmitglieder nur berücksichtigt werden, wenn kein Mitglied bereit ist, unter angemessenen Bedingungen zu pachten oder Fischereierlaubnisscheine erteilt zu bekommen. Gewässer im Einzugsbereich von Betrieben der Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie Fischzüchterinnen und Fischzüchter sollen zu einem am Ertragswert der Gewässer orientierten Pachtzins vorrangig an diese verpachtet werden. Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Hege sollen bei der Verpachtung Fischereivereinigungen und Fischereivereine sowie Hegegemeinschaften nach § 27 angemessen berücksichtigt werden.

(5) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten bestimmt sich nach dem Wert des Fischereirechts. Durch einstimmigen Beschluss der Genossenschaftsversammlung kann ein anderer Maßstab bestimmt werden.

(6) Die Fischereigenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages des Fischereirechts. Wird hierbei der Ertrag nicht an die Mitglieder verteilt, so kann jedes Mitglied, das dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder zur Niederschrift des Vorstandes geltend gemacht wird.

(7) Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen. Aus dem Mitgliederverzeichnis müssen der Umfang des Stimmrechts und die Beitrags- und Nutzungsverhältnisse der Mitglieder hervorgehen.

§ 24 Satzung der Fischereigenossenschaft

(1) Die Fischereigenossenschaft gibt sich eine Satzung.

(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über:

  1. Name und Sitz der Genossenschaft,
  2. die Fischereifläche der Genossenschaft,
  3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung des Umfangs der einzelnen Fischereirechte,
  4. die Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes sowie seine Befugnisse,
  5. das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung,
  6. die Voraussetzungen und die Form für die Einberufung der Genossenschaftsversammlung,
  7. die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei der Abstimmung sowie die Gegenstände, über die die Genossenschaftsversammlung zu beschließen hat,
  8. die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft.

(3) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Fischereibehörde. Die genehmigte Satzung ist im Bekanntmachungsorgan der Fischereibehörde auf Kosten der Fischereigenossenschaft zu veröffentlichen.

(4) Die oberste Fischereibehörde erlässt eine Mustersatzung. Satzungen, die der Mustersatzung entsprechen, sind abweichend von Abs. 3 Satz 1 der Fischereibehörde lediglich anzuzeigen; für die Veröffentlichung gilt Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

§ 25 Aufsicht über die Fischereigenossenschaft

(1) Die Fischereigenossenschaft untersteht der Aufsicht der Fischereibehörden. Für die Aufsicht gelten die §§ 135, 137 bis 140, 141 Satz 1 und 3 sowie die §§ 142, 143 und 145 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. 12005 S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), entsprechend.

(2) Erstreckt sich die Fischereigenossenschaft über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus, so ist die Fischereibehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der der Fläche nach größte Teil des Fischereibezirks liegt.

§ 26 Bildung einer Fischereigenossenschaft

(1) Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, auf Antrag einer Inhaberin oder eines Inhabers eines Fischereirechts in einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk eine Genossenschaftsversammlung einzuberufen. Die Einladung zu dieser Genossenschaftsversammlung ist den bekannten Mitgliedern der Genossenschaft nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 14. Februar 1957 (GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), mindestens drei Wochen vor dem Termin der Versammlung zuzustellen. Mit der Einladung soll eine Aufstellung der bekannten Mitglieder der Genossenschaft und ihrer nach § 23 Abs. 3 berechneten Stimmrechte sowie ein der Mustersatzung entsprechender Satzungsentwurf übersandt werden. Der Termin der Versammlung ist öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass das vorläufige Mitgliederverzeichnis der Genossenschaft und der Satzungsentwurf drei Wochen vor dem Versammlungstermin bei dem Gemeindevorstand zur Einsichtnahme offenliegen.

(2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt über die Satzung. Kommt ein Beschluss nicht innerhalb eines Jahres nach der ordnungsgemäß einberufenen Genossenschaftsversammlung zustande, so erlässt die Aufsichtsbehörde die Satzung. Die Satzung ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

Abschnitt 4
Hegegemeinschaft und Hegeplan

§ 27 Hegegemeinschaft

(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Fischereirechte an Fließgewässern, einschließlich der mit ihnen in Verbindung stehenden, für den Fischwechsel nicht abgesperrten Wasserflächen, bilden nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 eine Hegegemeinschaft. Hegegemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie decken ihre Kosten durch eine Umlage und Zuschüsse aus der Fischereiabgabe nach Maßgabe der Haushaltsgesetze. Ist ein Fischereirecht in vollem Umfang verpachtet, so wird es in der Hegegemeinschaft von der pachtenden Person vertreten. Abweichend von Satz 4 wird das Fischereirecht von der Fischereirechtsinhaberin oder dem Fischereirechtsinhaber vertreten, wenn

  1. dies für die gesamte Dauer des Pachtverhältnisses im Pachtvertrag vereinbart ist oder
  2. bei Fehlen einer Vereinbarung nach Nr. 1 die Fischereirechtsinhaberin oder der Fischereirechtsinhaber dies gegenüber der Hegegemeinschaft schriftlich mit Wirkung für die verbleibende Pachtdauer erklärt.

(2) Hegegemeinschaften sollen im Regelfall die Gewässer mindestens einer Gewässerregion zum Zweck der einheitlichen und abgestimmten Pflege, Hege und Bewirtschaftung umfassen. Sie nehmen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, alle hiermit im Zusammenhang stehenden Aufgaben wahr. Ihnen obliegt die Aufstellung des Hegeplanes.

(3) Hegegemeinschaften unterstehen der Aufsicht der Fischereibehörden. Für die Aufsicht gelten die §§ 128 bis 131, 135, 137 bis 140, 141 Satz 1 und 3 sowie die §§ 142, 143 und 145 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. Erstreckt sich das Gebiet der Hegegemeinschaft über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus, so ist die Fischereibehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der der Fläche nach größte Teil des Gebiets der Hegegemeinschaft liegt.

§ 28 Hegeplan

(1) In den von der Hegegemeinschaft aufzustellenden Hegeplan sind insbesondere folgende Inhalte aufzunehmen:

  1. Angaben über
    1. den Fischbestand,
    2. die Beschreibung von möglichen Gefahren für den Lebensraum,
  2. Maßnahmen
    1. zur Erhaltung des Bestandes, einschließlich des Besatzes,
    2. zur Verbesserung der Fischgewässer und deren Ufer unter Beachtung des Maßnahmenprogramms nach § 54 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602),
    3. nach Buchst. a oder b, die in Folge von zuvor unvorhersehbaren, nachteiligen Einwirkungen auf den Fischbestand oder auf das Gewässer (Alarmplan) erforderlich sind,
  3. Bestimmungen über
    1. die Erfassung des tatsächlichen Fanges,
    2. das Ausmaß der nachhaltigen Nutzung des Fischbestandes, unter Beachtung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, Nr. L 95 S. 70), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193),
    3. die Überwachung seiner Durchführung.

(2) Der Hegeplan ist mit den Hegeplänen der angrenzenden Hegegemeinschaften abzustimmen und der oberen Fischereibehörde anzuzeigen. Diese kann den Hegeplan innerhalb von drei Monaten beanstanden, sofern Rechtsvorschriften verletzt werden. Der Hegeplan ist spätestens nach sechs Jahren im erforderlichen Umfange fortzuschreiben; Satz 1 und 2 gelten entsprechend.

(3) Der Hegeplan ist von den Fischereirechtsinhaberinnen und -inhabern sowie den Fischereiausübungsberechtigten zu beachten. Er geht widersprechenden Regelungen in Fischereipachtverträgen und Fischereierlaubnisscheinen vor.

Vierter Teil
Fischereischeine und Fischereiabgabe

§ 29 Fischereischeinpflicht

(1) Den Fischfang dürfen nur Personen ausüben, die Inhaber eines gültigen Fischereischeins sind.

(2) Wer volljährig und zum Fischfang berechtigt ist, kann sich von weiteren Personen unterstützen lassen. Beim Fischfang mit der Handangel gilt dies nur für Personen, die aufgrund nachweislicher körperlicher Beeinträchtigung Hilfe beim Fischfang benötigen. Nur einer der Helferinnen und Helfer darf den Fischfang mit der Handangel ausüben. Helferinnen und Helfer müssen sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der oder des Fischereiausübungsberechtigten aufhalten.

(3) Kinder, die gemeinsam in einem Hausstand leben oder zwei Kinder aus verschiedenen Hausständen dürfen bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres eine in Abs. 2 Satz 1 bezeichnete Person beim Fischfang mit deren Handangeln unterstützen, wenn sie dabei an die Fischereiausübung herangeführt werden. Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Jugendliche, die das zehnte Lebensjahr vollendet und das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Fischfang mit der Handangel unter der Aufsicht einer volljährigen Person, die Inhaberin oder Inhaber eines gültigen Fischereischeins ist, ohne Fischereischein ausüben. Die aufsichtführende Person hat das Alter der Jugendlichen auf Verlangen gegenüber den Aufsichtspersonen nach § 49 Abs. 1, dem Personal der Fischereibehörden, den Inhaberinnen und Inhabern des Fischereirechts und den Fischereipächterinnen und -pächtern durch einen amtlichen Lichtbildausweis unmittelbar nachzuweisen.

§ 30 Fischereischein

(1) Der Fischereischein ist auf Antrag zu erteilen, wenn

  1. die Antragstellerin oder der Antragsteller das 14. Lebensjahr vollendet hat,
  2. die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass sie oder er eine Fischerprüfung nach § 31 bestanden hat, und
  3. Versagungsgründe nach § 32 nicht entgegenstehen.

(2) Der Fischereischein ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig und ist, entsprechend der Form in der er ausgestellt wurde, in Papierform oder digital mit sich zu führen und auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 49 Abs. 1, dem Personal der Fischereibehörden, den betroffenen Inhaberinnen und Inhabern des Fischereirechts und den betroffenen Fischereipächterinnen und Fischereipächtern zur Prüfung in Papierform auszuhändigen oder digital vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung zu übermitteln.

(3) Die oberste Fischereibehörde erkennt einen Fischereischein eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union als Fischereischein an, wenn die Voraussetzungen, unter denen er erteilt wurde, denen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen entsprechen. Die Anerkennung kann auch durch Allgemeinverfügung erfolgen. Wird eine Anerkennung durch Allgemeinverfügung widerrufen oder zurückgenommen, finden § 48 Abs. 3 Satz 1 und § 49 Abs. 6 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. 12010 S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570), keine Anwendung.

§ 31 Fischerprüfung

(1) In der Prüfung sind ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege der Fischbestände und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, tierschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Eine Fischerprüfung, die vor dem 15. Januar 1992 abgelegt wurde, gilt als Fischerprüfung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2, wenn sie den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprochen hat. Die oberste Fischereibehörde erkennt die staatlichen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen anderer Bundesländer an, wenn die Voraussetzungen, unter denen in anderen Ländern die Fischerprüfung abgelegt wird, den Vorgaben dieses Gesetzes und der hierauf beruhenden Rechtsverordnungen entsprechen.

(2) Von der Ablegung der Fischerprüfung sind befreit:

  1. Personen mit einer abgeschlossenen Berufs- oder Meisterausbildung als Fischer oder Personen, die sich in einer solchen Ausbildung befinden,
  2. Personen, die bei der für den gehobenen und höheren Staatsforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung eine Prüfung in Fischereikunde mit Erfolg abgelegt haben,
  3. Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind, oder
  4. Personen, die am 29. Dezember 1990 oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor diesem Datum einen gültigen Inland-Fischereischein besessen haben, wenn sie nach diesem Zeitpunkt bereits einen neuen Fischereischein erteilt bekommen haben.

§ 32 Versagungsgründe

(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen,

  1. die wegen Fischwilderei, wegen Fischdiebstahls oder wegen Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden sind,
  2. die wegen Fälschung eines Fischereischeines oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind,
  3. die wegen Verstoßes gegen fischerei-, naturschutz- oder tierschutzrechtliche Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden sind oder gegen die wegen eines solchen Verstoßes ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid ergangen ist.

(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden, gegen die wegen eines der in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Vergehen nach § 153a Abs. 1 der Strafprozessordnung von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen oder das Strafverfahren nach § 153a Abs. 2 eingestellt worden ist.

(3) Ist gegen die antragstellende Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet, kann die Entscheidung über die Erteilung eines Fischereischeins bis zum Abschluss des Straf- oder Bußgeldverfahrens ausgesetzt werden, wenn eine Versagung nach Abs. 1 oder 2 in Betracht kommt.

§ 33 Sonder- und Besucherfischereischein

Ohne Nachweis einer bestandenen Fischerprüfung nach § 31 kann auf Antrag

  1. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen eine Prüfung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ablegen können, ein Sonderfischereischein erteilt werden, der diese berechtigt, in Begleitung einer volljährigen Person mit gültigem Fischereischein den Fischfang auszuüben und
  2. Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben oder die dem diplomatischen Corps angehören und ihre Sachkunde, insbesondere durch die Vorlage eines ausländischen Fischereischeins oder Fischereierlaubnisscheins, nachweisen, ein Besucherfischereischein erteilt werden.

§ 32 bleibt unberührt.

§ 34 Geltungsdauer und Verlängerung von Fischereischeinen

(1) Es werden erteilt:

  1. Fischereischeine lebenslang,
  2. Sonderfischereischeine für ein Kalenderjahr, fünf oder zehn aufeinanderfolgende Kalenderjahre,
  3. Besucherfischereischeine für einen Monat in einem Kalenderjahr,

jeweils nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster.

(2) Der Fischereischein nach § 33 Nr. 1 ist auf Antrag zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung weiterhin vorliegen.

§ 35 Fischereiabgabe

(1) Wer die Fischerei ausüben will und Inhaberin oder Inhaber eines hessischen Fischereischeins ist, hat pro Kalenderjahr eine Fischereiabgabe zu entrichten. Die Abgabe kann für bis zu vier Jahre im Voraus entrichtet werden. Der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe ist bei der Fischereiausübung mitzuführen und den Aufsichtspersonen nach § 49 Abs. 1 und dem Personal der Fischereibehörden auf Verlangen in Papierform auszuhändigen oder digital vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung zu übermitteln. Satz 1 bis 3 gilt auch für Jugendliche nach § 29 Abs. 4, wenn diese ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Hessen haben.

(2) Die Fischereiabgabe ist für die Förderung des Fischereiwesens zu verwenden, insbesondere für

  1. Maßnahmen des Fischschutzes und Fischartenschutzes, einschließlich der ökologischen Verbesserung der Artenzusammensetzung und der Gewässerstruktur,
  2. die Wiederansiedlung von Fischen im Sinne des § 3 Abs. 1,
  3. Weiter- und Fortbildungen sowie Forschung im Bereich des Fischereiwesens,
  4. Hegegemeinschaften, um diese in die Lage zu versetzen, ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen zu können, und
  5. die Sanierung und Neuerrichtung von Anlagen der Angelfischerei.

(3) Die Fischereiabgabe darf das Fünffache der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeins nicht übersteigen. Die Höhe und die Erforderlichkeit der Erhebung sind von der für das Fischereiwesen zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister alle fünf Jahre zu überprüfen. Bei der Kalkulation der Abgabe sind die dem Land entstehenden Verwaltungskosten zu berücksichtigen, sie sind aus Mitteln der Abgabe zu decken; es dürfen bis zu 20 Prozent des Aufkommens für diesen Zweck einbehalten werden. Die Fischereiabgabe ist von der erhebenden Gemeinde an das für das Fischereiwesen zuständige Ministerium abzuführen. Wird die Fischereiabgabe erst nach dem in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Zeitpunkt abgeführt, sind Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu zahlen, mindestens jedoch 75 Euro.

§ 36 Zuständigkeit

Die Entscheidung über die Erteilung von Fischereischeinen nach den §§ 30 und 33 und zur Erhebung der Fischereiabgabe wird dem Gemeindevorstand als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

Fünfter Teil
Schutz der Fischbestände

§ 37 Schadenverhütende Maßnahmen

(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat auf seine Kosten durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern, sofern das Eindringen zu Schäden an den Fischen führen kann.

(2) Gewässern nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 darf nicht so viel Wasser entzogen werden, dass hierdurch das jeweilige Gewässer als Lebensraum erheblich und dauerhaft geschädigt wird.

(3) Die Verursacherinnen und Verursacher von unvermeidbaren Schädigungen des Fischbestandes durch die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerken oder durch den Entzug von Wasser haben durch geeignete Maßnahmen diese auszugleichen. Die Maßnahmen können von der oberen Fischereibehörde festgesetzt werden. Nach § 8 Abs. 2 des Umweltschadensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2021 (BGBl. I S. 346) festzusetzende Sanierungsmaßnahmen sind dabei zu berücksichtigen und gehen vor. Weitergehende Ansprüche nach anderen Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 38 Ablassen von Gewässern

(1) Die oder der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat der Fischereirechtsinhaberin oder dem Fischereirechtsinhaber und bei Verpachtung auch der Fischereipächterin oder dem Fischereipächter, an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens zwanzig Tage vorher in Textform mitzuteilen. Bei Staueinrichtungen, die abgelassen werden sollen, sind auch die Unterliegerinnen und Unterlieger in gleicher Form zu verständigen. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerkes, kann sofort abgelassen werden; die Fischereirechtsinhaberin oder der Fischereirechtsinhaber, die Fischereibehörde und bei Verpachtung auch die Fischereipächterin oder der Fischereipächter, sind hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die mit einer erheblichen Absenkung des Wasserstandes verbunden sind, soll ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen.

§ 39 Sicherung des Fischwechsels in Gewässern beim Einsatz von Fischereivorrichtungen

(1) Ein Gewässer darf durch Fischereivorrichtungen auf nicht mehr als die halbe Breite, bei Mittelwasserstand vom Ufer aus gemessen, für den Fischwechsel versperrt werden. Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit entfernt sein, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Satz 1 bis 4 gilt nicht für Gewässer und Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3.

(2) Während der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt sein. Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen im Einzelfall zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestandes nicht gefährdet wird.

§ 40 Schonbezirke

(1) Die obere Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung Gewässer, Gewässerteile und Ufergrundstücke zu Schonbezirken erklären,

  1. die für die Erhaltung des Fischbestandes von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),
  2. die besonders geeignete Laich- und Aufwuchshabitate für Fische sind (Laichschonbezirke),
  3. die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager),
  4. die für die Umsetzung oder die Ziele der Richtlinie 92/43/EWG, insbesondere für die Erhaltung der in Anhang II dieser Richtlinie genannten Fisch- und Muschelarten, der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. EU Nr. L 248 S. 17), von Bedeutung sind.

Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Entwurf in den Gemeinden, in denen die Schonbezirke liegen sollen, für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen binnen eines Monats nach Beendigung der Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift bei der oberen Fischereibehörde erhoben werden können.

(2) In der Rechtsverordnung nach Abs. 1 können für festzusetzende Zeiten vollständig oder teilweise

  1. der Fischfang sowie
  2. alle Handlungen, die sich störend auf die zu schützenden Gewässer, Gewässerteile und Ufergrundstücke auswirken oder die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit Booten, das Wasserskilaufen, das Baden und der Eissport,

beschränkt oder verboten werden.

(3) Schonbezirke sind durch die Fischereibehörde durch Schilder zu kennzeichnen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung entschädigungslos zu dulden.

(4) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Schonbezirke bleiben bestehen.

§ 41 Fischwege

Wer eine Stauanlage in einem Gewässer errichtet, hat durch geeignete Fischwege den Fischwechsel zu gewährleisten. Das Gleiche gilt bei anderen Anlagen, die den Wechsel der Fische dauernd verhindern oder erheblich beeinträchtigen. Die Vorgaben der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 (ABl. EU Nr. L 311 S. 32), sowie die Bestimmungen des Umweltschadensgesetzes sind dabei zu beachten.

§ 42 Fischwege an bestehenden Anlagen

Bei bestehenden Anlagen, die den Fischwechsel verhindern, kann die Errichtung von Fischwegen nachträglich durch die obere Fischereibehörde angeordnet werden. Legt die Maßnahme der oder dem Verpflichteten Lasten auf, die in keinem angemessenem Verhältnis zu seinem Nutzen oder zu seiner Leistungsfähigkeit stehen, kann diese nur angeordnet werden, wenn sich das Land oder ein sonstiger Kostenträger an der Aufbringung der Mittel angemessen beteiligt.

§ 43 Fischfang in Fischwegen

(1) In Fischwegen ist jede Art des Fischfangs verboten. Dies gilt nicht für Rampen und Gleiten, die sich über die gesamte Gewässerbreite erstrecken.

(2) Während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muss, ist der Fischfang am oberen und am unteren Ende des Fischweges im Umkreis von 20 Metern, an Bundeswasserstraßen im Umkreis von 40 Metern, verboten.

(3) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von Abs. 1 und 2 zulassen.

§ 44 Mitführen von Fischereigerät

Niemand darf an, auf oder in Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte gebrauchsfertig mitführen, es sei denn, dass er sich auf dem Wege zwischen seinem Wohnort und einem Gewässer befindet, in dem er zum Fischfang berechtigt ist.

Sechster Teil
Organisation der Fischereiverwaltung

§ 45 Fischereibehörden

(1) Oberste Fischereibehörde ist das für das Fischereiwesen zuständige Ministerium.

(2) Obere Fischereibehörde ist das Regierungspräsidium.

(3) Die Aufgaben der unteren Fischereibehörde werden in Landkreisen vom Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten vom Magistrat als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. In Nationalparks nimmt das Nationalparkamt die Aufgaben der unteren Fischereibehörde wahr.

(4) Weisungen nach Abs. 3 Satz 1 sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken. Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn

  1. die Aufgaben nicht in Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen werden,
  2. allgemeine Weisungen nicht befolgt werden,
  3. Fälle von übergeordneter oder überörtlicher Bedeutung vorliegen oder
  4. ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

§ 46 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörde für den Vollzug des Fischereirechts ist die untere Fischereibehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908), in Bezug auf den Kormoran (Phalacrocorax carbo sinensis) ist die untere Fischereibehörde als für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde zuständig. Die untere Fischereibehörde trifft die Entscheidungen im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.

(3) Außer in den in diesem Gesetz genannten Fällen ist die obere Fischereibehörde zuständig für

  1. die Mitwirkung an der Bewirtschaftung der Fischereiabgabe, insbesondere die Bewilligung und Abwicklung von Projekten zur Förderung des Fischereiwesens,
  2. die Mitwirkung bei der Umsetzung von Rechtsakten des Bundes oder der Europäischen Union,
  3. die Mitwirkung an Verfahren, die von Oberbehörden des Bundes, des Landes oder anderer Bundesländer geführt werden,
  4. die Aufsicht über die Gemeindevorstände bei der Erteilung der Fischereischeine und die Erhebung der Fischereiabgabe nach dem vierten Teil,
  5. Entschädigungsverfahren nach dem Siebenten Teil.

§ 47 Landesfischereibeirat

(1) Bei der obersten Fischereibehörde wird ein Landesfischereibeirat gebildet, der bei grundsätzlichen, die Fischerei betreffenden Fragen zu beteiligen ist.

(2) Der Landesfischereibeirat setzt sich zusammen aus

  1. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Verbände der
    1. Fischzüchter und Teichwirte,
    2. Angelfischerei,
    3. Fischereirechtsinhaber und
  2. je einer Vertreterin oder eines Vertreters
    1. der Berufsfischerei,
    2. der Landwirtschaft,
    3. der Forstwirtschaft,
    4. der Fischereiwissenschaft und
    5. einer in Hessen anerkannten Naturschutzvereinigung.

Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. Der Landesfischereibeirat wählt mit der Mehrheit der Mitglieder aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied und das stellvertretend vorsitzende Mitglied.

(3) Die Mitglieder des Landesfischereibeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie müssen sachkundig sein und die Tätigkeit, aufgrund derer sie Mitglied sind, in Hessen ausüben.

(4) Die Mitglieder werden von der obersten Fischereibehörde berufen. Die Berufung soll, mit Ausnahme der Berufung des Vertreters der Fischereiwissenschaft nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d, auf Vorschlag des jeweiligen Verbandes oder der jeweiligen Verbände erfolgen. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird ein nachfolgendes Mitglied für die restliche Dauer der Amtszeit berufen. Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Der Landesfischereibeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der obersten Fischereibehörde. Die den Mitgliedern entstehenden Reisekosten werden durch das Land getragen.

§ 48 Fischereiberaterinnen und -berater

(1) Die untere Fischereibehörde beruft eine Fischereiberaterin oder einen Fischereiberater. Sie oder er muss sachkundig sein und ist ehrenamtlich tätig. In wichtigen, die Fischerei betreffenden Fragen ist sie oder er von der unteren Fischereibehörde zu hören. Es können bis zu zwei Stellvertreterinnen und Stellvertreter berufen werden.

(2) Die Fischereiberaterin oder der Fischereiberater sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der unteren Fischereibehörde nach Anhörung der in ihrem räumlichen Zuständigkeitsbereich ansässigen Fischereiorganisationen auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Die Berufung kann widerrufen werden, wenn die Fischereiberaterin oder der Fischereiberater oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sich als ungeeignet erweisen, die Stellung missbrauchen oder die Aufgaben trotz Abmahnung erheblich vernachlässigen.

(3) Die Fischereiberaterinnen und -berater und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten eine Aufwandsentschädigung, die durch das Land getragen wird.

§ 49 Fischereiaufsicht

(1) Die Fischereibehörden können sich zur Überwachung der Einhaltung aller Vorschriften zum Schutz und zur Erhaltung der Fischbestände sowie der Ausübung der Fischerei in und an den Gewässern (Fischereiaufsicht) der nebenamtlich bestellten staatlichen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher und der amtlich verpflichteten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher bedienen. Die amtlich verpflichteten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher können von den Inhaberinnen oder Inhabern des Fischereirechts und Fischereipächterinnen oder Fischereipächtern vorgeschlagen werden. Sie sind ehrenamtlich tätig.

(2) Bedienstete der Fischereibehörden können nach vorheriger Anmeldung und Mitteilung des Grundes während der gewöhnlichen Betriebs- und Arbeitszeit die fischereibetrieblichen Einrichtungen besichtigen.

Siebenter Teil
Entschädigung

§ 50 Art und Ausmaß

Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Sie ist in Geld festzusetzen. Der Entschädigungsbetrag ist mit zwei Prozent über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank vom Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses an zu verzinsen. Soweit zurzeit der die Entschädigungspflicht auslösenden Maßnahmen Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen. Hat die oder der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so sind diese mit zu entschädigen. Eine Minderung des Verkehrswertes von Grundstücken oder selbstständigen Fischereirechten ist zu berücksichtigen.

§ 51 Verfahren

(1) Die obere Fischereibehörde entscheidet auf Antrag. Sie hat auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Einigen sich die Beteiligten, so ist eine Niederschrift über die Einigung anzufertigen. Die Niederschrift enthält

  1. Ort und Zeit der Verhandlung,
  2. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer Bevollmächtigten sowie von Personen mit gesetzlicher Vertretungsmacht nach Namen, Beruf oder Gewerbe, Wohnort und Anschrift,
  3. die Erklärungen der Beteiligten.

Die Niederschrift ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu genehmigen. In der Niederschrift ist dies zu dokumentieren. Sie ist zu unterzeichnen.

(2) Einigen die Beteiligten sich nicht, setzt die obere Fischereibehörde nach Maßgabe des § 50 die Entschädigung fest.

Achter Teil
Verordnungsermächtigungen

§ 52 Verordnungsermächtigungen

(1) Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der Aquakultur und der Binnenfischerei durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über

  1. die Erfassung von Informationen über gewerbsmäßige Fangtätigkeiten, insbesondere zur Erstellung von Verzeichnissen
    1. aller Fischereifahrzeuge und gewerbsmäßiger Akteure und Fischer sowie
    2. aller Einrichtungen oder anderen von den Mitgliedstaaten zugelassenen Stellen oder ermächtigten Personen, die die Erstvermarktung von Erzeugnissen der Binnenfischerei und der Aquakultur durchführen,
  2. Nachweise über den Fang und die Abgabe von Binnenfischen,
  3. Verbote oder Einschränkungen des gewerbsmäßigen Fangs und die Erstvermarktung bestimmter Fischarten.

Gewässer nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 können vom Anwendungsbereich der Rechtsverordnung nach Satz 1 ausgenommen werden.

(2) Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln über

  1. die Hegegemeinschaften, insbesondere
    1. die räumliche Abgrenzung nach Text und Karte,
    2. ihre Organe und deren Zusammensetzung,
    3. die Maßstäbe für das Stimmrecht der Mitglieder und für die Umlage der Kosten,
    4. die Mindestinhalte der Satzung,
    5. ihre Gründung,
    6. über den Hegeplan, seine Aufstellung, die Geltungsdauer, das Verfahren, den Inhalt und seine Durchsetzung,
    7. die Aufgaben im Einzelnen,
  2. die Fischerprüfung, insbesondere das Nähere zu den Prüfungsgebieten, den Anforderungen, der Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, dem Prüfungsverfahren und dem verpflichtenden Vorbereitungslehrgang,
  3. die Fischereiabgabe, insbesondere
    1. deren Höhe, auf der Grundlage einer Kalkulation des Finanzierungsbedarfs für die in den kommenden fünf Jahren in Aussicht genommenen Verwendungszwecke und des Verwaltungsaufwands nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 und 3,
    2. den Zeitpunkt, bis zu dem die Fischereiabgabe spätestens abgeführt sein muss,
  4. die gute fachliche Praxis der Fischerei und den Schutz der Fische, insbesondere über
    1. Zeit und Art des Fischfangs,
    2. Fangverbote,
    3. Markt- und Verkehrsverbote,
    4. Maßnahmen, die eine Veränderung des Erbgutes von Fischen beinhalten,
    5. die Schonzeiten der Fische einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen des Fischfangs während der Schonzeiten,
    6. die Schon- und Entnahmemaße der Fische, die Behandlung untermaßiger, übermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
    7. die Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger, übermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
    8. das Aussetzen von Fischen, insbesondere nähere Maßgaben zur Anzeigepflicht nach § 13 Satz 1, Verbote und Beschränkungen sowie nähere Anforderungen an die Maßnahme,
    9. Transport und Hälterung von Fischen,
    10. die Art, Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte,
    11. die Art und Zeit der Werbung von Wasserpflanzen,
    12. den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,
    13. den Schutz der aquatisch wirbellosen Fischnährtiere,
    14. die Ausübung des Fischfangs zur Vermeidung gegenseitiger Störung der Fischer,
    15. die Kennzeichnung der in Gewässer ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter,
    16. den Schutz der Fischerei bei Ausbau, Regulierung und Unterhaltung der Gewässer,
    17. Methoden des Fischfangs, insbesondere der Fanggeräte, Fangvorrichtungen und der Köder,
    18. verbotene oder nur ausnahmsweise zulässige Methoden und Geräte,
    19. die Verwendung von Elektrizität bei der Fischerei,
    20. die lichte Stabweite und weitere technische Anforderungen bei Rechenanlagen gegen das Eindringen von Fischen in Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerken,
    21. gemeinschaftliches Fischen, einschließlich der Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen nach § 29 Abs. 3,
    22. das Führen einer Fangstatistik,
    23. den Umgang, den Fang, die Entnahme und die Verwertung von Neobiota,
    24. die Haltung und Bereitstellung erhobener fischfaunistischer Daten,
  5. die Bestellung, die Verpflichtung und den näheren Inhalt der Aufgaben, die Pflichten und Befugnisse sowie die Aus- und Fortbildung der Fischereiaufseher,
  6. von diesem Gesetz abweichende Zuständigkeiten der Fischereibehörden,
  7. die elektronische Verwaltung und Datenverarbeitung der Fischerprüfungen, Fischereischeine und Fischereiabgabe und
  8. die Zuständigkeiten für die Ein- und Ausfuhr sowie die damit in Zusammenhang stehende Verarbeitung von Fischereierzeugnissen, sofern nicht die Bundesrepublik Deutschland zuständig ist.

Neunter Teil
Bußgeldvorschriften

§ 53 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 Fischereirechte nutzt,
  2. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 der zuständigen Behörde den Abschluss oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages oder eines Unterpachtvertrages nicht anzeigt,
  3. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Fischereierlaubnisscheine Personen erteilt, die nicht Inhaber eines gültigen Fischereischeines sind,
  4. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 4 den Fischeieierlaubnisschein oder entgegen § 30 Abs. 2 den Fischereischein nicht bei sich führt oder auf Verlangen nicht aushändigt, vorzeigt oder übermittelt,
  5. Fischereierlaubnisscheine entgegen der Vorgaben des § 16 Abs. 2 gestaltet,
  6. entgegen der Festsetzung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 bei der Erteilung von Fischereierlaubnisscheinen die zulässige Höchstzahl oder die von der Fischereibehörde angeordneten Beschränkungen der Fangerlaubnis nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 nicht beachtet oder gegen sie verstößt,
  7. entgegen § 17 Abs. 3 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern,
  8. die Angaben des Hegeplans entgegen § 28 Abs. 3 nicht beachtet,
  9. entgegen § 29 Abs. 1 den Fischfang ausübt, ohne Inhaber eines gültigen Fischereischeines oder sonst öffentlich-rechtlich befugt zu sein,
  10. entgegen § 29 Abs. 3 sich von mehr als den in einem Hausstand gemeinsam lebenden Kindern, zwei Kindern aus verschiedenen Hausständen oder Kindern, die das zulässige Alter überschreiten, unterstützen lässt,
  11. entgegen § 29 Abs. 4 das Alter der Jugendlichen nicht nachweisen kann,
  12. entgegen § 35 Abs. 1 Satz 1 die Fischereiabgabe nicht gezahlt hat oder die Zahlung gemäß Satz 3 nicht nachweisen kann,
  13. entgegen § 37 Abs. 1, auch in Verbindung mit Bestimmungen einer Verordnung nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. t, keine Vorrichtungen herstellt oder betreibt, die das Eindringen von Fischen verhindern,
  14. entgegen § 37 Abs. 2 einem Gewässer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 so viel Wasser entzieht, dass hierdurch das Gewässer als Lebensraum erheblich und dauerhaft geschädigt wird,
  15. entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 der Mitteilungspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder das Ablassen eines Gewässers entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2 nicht rechtzeitig mitteilt,
  16. entgegen § 38 Abs. 2 den Zeitraum zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung und der Absenkung des Wasserstands nicht einhält,
  17. entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 ein Gewässer durch Fischereivorrichtungen für den Fischwechsel versperrt,
  18. entgegen § 39 Abs. 2 Satz 1 Fischereivorrichtungen während der Schonzeiten nicht beseitigt oder abstellt,
  19. entgegen § 41 den Fischwechsel durch geeignete Fischwege nicht gewährleistet oder den Wechsel der Fische dauernd verhindert oder beeinträchtigt,
  20. entgegen § 43 Abs. 1 in Fischwegen oder entgegen § 43 Abs. 2 während der Zeit, zu der der Fischweg geöffnet sein muss, am oberen oder unteren Ende des Fischweges fischt,
  21. entgegen § 44 an, auf oder in Gewässern Fischereigeräte gebrauchsfertig mitführt,
  22. den Vorschriften einer aufgrund der § 40 Abs. 1 oder 2 oder § 52 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  23. eine Auflage, mit der eine nach diesem Gesetz oder eine nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilte Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung verbunden ist, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro sowie dem Entzug des Fischereischeins geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 1, 9, 13, 17, 18, 20, 21 oder 23 bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer solchen Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Fischereibehörde.

§ 54 Überleitung bisheriger Ahndungsbestimmungen

Soweit in Bußgeldvorschriften, die aufgrund des Hessischen Fischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2010 (GVBl. 2011, S. 362) in der jeweils gültigen Fassung erlassen sind, auf dessen § 51 Abs. 1 Nr. 15 verwiesen wird, gilt dies als Verweisung auf § 53 Abs. 1 Nr. 22.

Zehnter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 55 Weitergeltung alter Pachtverträge

(1) Ist bei Bildung eines Fischereibezirks die Fischerei in einem zu dem Fischereibezirk gehörigen Gewässer verpachtet, so bleibt der Pachtvertrag bis zum Ende seiner vertraglichen Laufzeit bestehen.

(2) In Fischereibezirken können nach Inkrafttreten des Gesetzes Fischereipachtverträge in ihrer Laufzeit nicht über den Zeitpunkt des bei Inkrafttreten des Gesetzes am längsten laufenden Pachtvertrages hinaus abgeschlossen werden.

§ 56 Übergangsvorschriften

(1) Die Pflicht zur Anzeige von Besatzmaßnahmen nach § 13 gilt ab dem 1. Januar 2027.

(2) Längstens bis zum 31. Dezember 2025 dürfen Fischereischeine nach den Bestimmungen der §§ 25 Abs. 1; 28 Nr. 2 und 3 sowie 29 Nr. 1 und 3 erteilt und die Fischereiabgabe nach den Bestimmungen des § 31 des Hessischen Fischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2010 (GVBl. 2011, S. 362), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931, 990), in der bis zum 29. November 2022 geltenden Fassung erhoben werden.

§ 57 Aufhebung bestehender Vorschriften

Das Hessische Fischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2010 (GVBl. 2011 I, S. 362)3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931, 990), wird aufgehoben.

§ 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

1) Dieses Gesetz dient

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