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Hafenverkehrsordnung - Verordnung über den Verkehr im Hamburger Hafen und auf anderen Gewässern
- Hamburg -
Vom 12. Juli 1979
(HmbGVBl. 1979, S. 227... ;.. 07.05.2013 S. 193; 21.07.2015 S. 191 15; 06.08.2019 S. 253 19; 25.04.2023 S. 177 23)
Auf Grund von § 8 Absatz 3 und § 21 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 177) wird verordnet:
I
Allgemeine Vorschriften und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendbare Rechtsvorschriften 19
(1) 1 Soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält, finden in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung:
oder die an ihre Stelle tretenden Rechtsvorschriften. 2 Bei Anwendung dieser Vorschriften gelten Hafenfahrzeuge als Binnenschiffe.
(2) Abweichend von Absatz 1 findet in den Häfen Oortkaten und Zollenspieker ergänzend die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 3148), in ihrer jeweiligen Fassung oder die an ihre Stelle tretende Rechtsvorschrift entsprechend Anwendung.
§ 2 Begriffsbestimmungen für Fahrzeuge und sonstige Schwimmkörper
In dieser Verordnung sind
1. Fahrzeuge:
See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte;2. Hafenfahrzeuge:
Fahrzeuge, die ausschließlich zur Verwendung im Geltungsgebiet des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes bestimmt sind;3. Hafengüterfahrzeuge:
Hafenfahrzeuge ohne eigene Triebkraft, die der Güterbeförderung dienen, wie Schuten, Leichter und Transportpontons;4. Schleppverband:
die Zusammenstellung von einem oder mehreren schleppenden Maschinenfahrzeugen (Schlepper) und einem oder mehreren dahinter oder daneben geschleppten Anhängen, die keine oder keine betriebsbereite Antriebsanlage besitzen oder in ihrer Manövrierfähigkeit eingeschränkt sind; Motorsportfahrzeuge, die andere Sportfahrzeuge schleppen, gelten nicht als schleppende Maschinenfahrzeuge im Sinne der KVR;5. Schubverband:
die Zusammenstellung von einem oder mehreren schiebenden Maschinenfahrzeugen (Schubschiff) und einem oder mehreren davor geschobenen Schubleichtern, die keine oder keine betriebsbereite Antriebsanlage besitzen;6. außergewöhnliche Schlepp- und Schubverbände:
Schlepp- und Schubverbände, die die Schifffahrt außergewöhnlich behindern können oder besonderer Rücksicht durch die Schifffahrt bedürfen; sie gelten als manövrierbehinderte Fahrzeuge im Sinne von Regel 3 Buchstabe g der KVR;7. Sportfahrzeuge:
Wasserfahrzeuge, die ausschließlich Sport- und Vergnügungszwecken dienen;8. Fahrgastschiffe:
Fahrzeuge, die für die Beförderung von mehr als 12 Personen bestimmt und hierfür zugelassen sind; ausgenommen Barkassen und Sportfahrzeuge;9. Wegerechtschiffe:
Fahrzeuge, die wegen ihres Tiefganges, ihrer Länge oder anderer Eigenschaften gezwungen sind, den tiefsten Teil der Verkehrswege und -flächen in Anspruch zu nehmen; sie gelten als manöverierbehinderte Fahrzeuge im Sinne von Regel 3 Buchstabe g der KVR;10. schwimmende Geräte:
manövrierbehinderte Fahrzeuge im Sinne von Regel 3 Buchstabe g der KVR auch dann, wenn sie nicht in Fahrt sind, insbesondere Kräne, Rammen, Hebefahrzeuge einschließlich ihres schwimmenden Zubehörs;11. schwimmende Anlagen:
schwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich nicht zur Fortbewegung bestimmt sind, insbesondere Docks und Anlegebrücken; sie gelten im Falle der Überführung als Fahrzeuge;12. Lieger:
ortsfest gemachte Schwimmkörper, die insbesondere als Wohn-, Büro-, Aufenthalts- oder Versammlungsräume, als Restaurationsbetrieb, Werkstatt oder zur Lagerung verwendet werden; sie gelten im Falle der Überführung als Fahrzeuge;13. außergewöhnliche Schwimmkörper:
einzelne oder zu mehreren zusammengefasste schwimmfähige Gegenstände, die im Wasser fortbewegt werden sollen und nicht oder nur wenig über die Wasseroberfläche hinausragen, insbesondere Hölzer, Rohre, Faltbehälter, Sinkstücke oder ähnliche Schwimmkörper;14. Traditionsfahrzeuge:
Museumsschiffe und ähnliche Wasserfahrzeuge einschließlich deren Nachbauten, sofern ihr Betrieb ausschließlich ideellen Zwecken dient und sie zur maritimen Traditionspflege, zu sozialen oder vergleichbaren Zwecken eingesetzt werden.
§ 3 Begriffsbestimmungen für Fahrzeugführerinnen oder Fahrzeugführer und Besatzung 23
In dieser Verordnung sind
§ 3a Begriffsbestimmungen für den Massengutumschlag
In dieser Verordnung sind
§ 3b Begriffsbestimmungen für den Informationsdienst River Information Service 19 23
In dieser Verordnung sind
§ 4 Verkehrswege und -flächen 23
(1) In dieser Verordnung gilt folgende Einteilung der Verkehrswege und -flächen:
(2) Alle Verkehrswege und -flächen gelten als Fahrwasser im Sinne der Seeschifffahrtstraßen-Ordnung.
(3) Für die Bezeichnung der tiefsten Rinne im Fahrwasser der Norderelbe oberhalb der Freihafenelbbrücke und der Süderelbe oberhalb der Brücke des 17. Juni werden die auf der Binnenschifffahrtstraße Elbe geltenden Schifffahrtzeichen verwendet.
§ 5 See- und Binnenschiffhäfen 23
(1) Als Seeschiffhäfen gelten mit Ausnahme der Wasserflächen zwischen Ufern und Pontons:
das Hauptfahrwasser von Tinsdal bis zur Freihafenelbbrücke,die Nebenfahrwasser mit Ausnahme der Süderelbe oberhalb der Brücke des 17. Juni,
der Fischereihafen westlich des Radarturms,
der Hansahafen, der Südwesthafen und der Steinwerder Hafen,
der nördliche Reiherstieg bis zur Argentinienbrücke,
der Werfthafen, der Kuhwerder Hafen, der Kaiser-Wilhelm-Hafen, der Ellerholzhafen,
der Oderhafen und der Roßhafen,
der Waltershofer Hafen,
der Köhlfleethafen und der Dradenauhafen,
der Sandauhafen, die Rethe, der Neuhöfer Hafen, der Kattwykhafen, der Blumensandhafen, der Hohe-Schaar-Hafen und der Schluisgrovehafen,
der Reiherstieg von der Süderelbe bis zur Schleuse,
die Seehäfen 1 bis 4 in Harburg.
(2) Als Binnenschiffhäfen gelten alle übrigen Hafenteile.
§ 6 Sonstige Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung sind
1. Randgebiete:
Alster und ihre Kanäle und Fleete unterhalb der Hasenbergbrücke; Bille und ihre Kanäle unterhalb des Bille-Schöpfwerkes; Hammerbrookkanäle, Dove Elbe (Bezirk Bergedorf), Gose Elbe, Neuer Schleusengraben, Schleusengraben bis Serrahnwehr; Häfen Oortkaten und Zollernspieker;2. Hammerbrookkanäle:
Hochwasserbassin, Schleusenkanal, Sonninkanal, Mittel-, Süd- und Rückerskanal;3. Fleete der Speicherstadt:
Kehrwiederfleet, Brooksfleet, Wandrahmsfleet, Kleines Fleet, St.-Annen-Fleet, Holländischbrookfleet;4. Steinwerder Kanäle:
Fährkanal, Norderloch, Steinwerder Kanal, Grevenhofkanal, Querkanal;5. Wilhelmsburger Kanäle:
Ernst-August-Kanal, Assmann Kanal, Jaffe-Davids-Kanal, Reiherstieg-Schleusenfleet, Veringkanal, Schmidtkanal;6. Harburger Binnenhäfen:
Verkehrshafen, Lotsekanal bis Lotsebrücke, Überwinterungshafen.
II
Meldepflichten
§ 7 An- und Abmeldung 15 19 23
(1) Der zuständigen Behörde ist
unter Angabe von
schriftlich oder in elektronischer Form zu melden.
Die Meldepflicht gilt als erfüllt, wenn sie elektronisch über das von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte Meldeportal erfolgt.
(2) Die Ankunft eines Seeschiffes ist spätestens 24 Stunden vorher oder spätestens beim Verlassen des letzten Hafens mit den in § 28 Absatz 2 genannten Angaben der zuständigen Behörde zu melden. Die Meldepflicht gilt auch als erfüllt, wenn sie elektronisch über das vom zuständigen Bundesministerium eingerichtete einzige nationale Fenster erfolgt. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle sind berechtigt, diese Daten bei der Stelle zu erheben, die das einzige nationale Fenster betreibt.
(3) Seeschiffe und nach See auslaufende Binnenschiffe haben den Zeitpunkt der Abfahrt der zuständigen Behörde mindestens zwei Stunden vorher anzuzeigen.
(4) Von der An- und Abmeldepflicht (Absatz 1) sowie von der Anzeigepflicht (Absatz 3) sind befreit:
§ 8 Schifffahrtspolizeiliche Meldungen 23
(1) 1 Die von der zuständigen Behörde bezeichneten Seeschiffe und mit Ukw ausgerüsteten Binnenschiffe (einschließlich Schlepp- und Schubverbände) haben beim Ein- und Auslaufen sowie beim Verholen im Hafen unter Angabe des Namens, der Größe und des Fahrtweges Positionsmeldungen in deutscher Sprache abzugeben. 2 Diese Fahrzeuge haben an Hamburg Port Traffic ein- und ausgehend das Passieren der Landesgrenze bei Tinsdal und Oortkaten sowie das An- und Ablegen im Hamburger Hafen zu melden.
(2) 1 Fahrzeuge im Sinne des § 30 Absatz 1 der Seeschifffahrtstraßen-Ordnung dürfen den Hamburger Hafen nur unter den von der zuständigen Behörde für die jeweilige Fahrzeugart bekannt gemachten schifffahrtpolizeilichen Voraussetzungen befahren. 2 Diese Fahrzeuge sind zwei Stunden vor dem Auslaufen oder Verholen mit den in § 58 Absatz 1 Nummer 1 der Seeschifffahrtstraßen-Ordnung genannten Angaben bei der zuständigen Behörde schriftlich zu melden.
(3) Das nebeneinander Festmachen von Ausrüstungs- und Versorgungsfahrzeugen an Seeschiffen, insbesondere für Bunkervorgänge, Frischwasserversorgung oder Abfallentsorgung ist an Hamburg Port Traffic zu melden. Unberührt bleibt die Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dieser Verordnung in Verbindung mit § 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung.
§ 8a Mitteilungspflicht
(1) Erhält die zuständige Behörde bei Erfüllung ihrer üblichen Pflichten Kenntnis davon, dass ein Schiff offensichtliche Auffälligkeiten aufweist, die die Sicherheit des Schiffes gefährden oder eine unangemessene Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können, unterrichtet sie unverzüglich und vorzugsweise in elektronischer Form die für die Hafenstaatkontrolle zuständige Behörde unter mindestens folgenden Angaben:
(2) Die zuständige Behörde übermittelt der für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörde die in Artikel 25 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. EU Nr. L 131 S. 57) genannten Informationen, soweit sie über diese verfügt.
§§ 9 bis 11 (aufgehoben)
IV
Verkehrsvorschriften
Unterabschnitt 1
Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge
(1) Schlepper, die Seeschiffen assistieren, dürfen die Sichtzeichen nach Regel 24 Buchstabe a Ziffer i Satz 2 sowie Ziffer v, geschleppte Fahrzeuge das Sichtzeichen nach Regel 24 Buchstabe e Ziffer iii der KVR nicht führen.
(2) Geschleppte außergewöhnliche Schwimmkörper in Fahrt haben das Sichtzeichen nach Regel 24 Buchstabe e Ziffer iii der KVR nur dann zu führen, wenn die Länge des Schleppverbandes insgesamt mehr als 50 m beträgt.
(3) 1 Die in der KVR vorgeschriebenen Sichtzeichen für manövrierunfähige und manövrierbehinderte Fahrzeuge dürfen nur geführt werden, wenn es aus Sicherheitsgründen von der zuständigen Behörde angeordnet worden ist; handelt es sich um ein Wegerechtschiff, darf das Sichtzeichen auch auf Anordnung der Hafenlotsinnen und der Hafenlotsen geführt werden. 2 Dies gilt nicht, wenn und solange ein die Manövrierfähigkeit beeinträchtigendes Ereignis während der Fahrt eintritt. 3 Hamburg Port Traffic ist über die Erklärung eines Fahrzeugs zum Wegerechtschiff zu informieren.
(4) Fahrzeuge, die zum Zwecke des Drehens und Schwojens den Anker benutzen, gelten als in Fahrt befindlich und haben die entsprechenden Sichtzeichen zu führen.
(5) Die in der Seeschifffahrtstraßen-Ordnung vorgeschriebenen Sichtzeichen für Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern, dürfen nicht geführt werden von festgemachten Fahrzeugen, die
(6) Die Bestimmungen der KVR über den Signalaustausch beim Überholen (Regel 34 Buchstabe c) finden keine Anwendung.
(1) Ankommende Seeschiffe, die einen Hafenlotsen eine Hafenlotsin oder einen Hafenlotsen in Anspruch nehmen wollen, haben - soweit sie nicht mit der Lotsenstation in Funksprechverbindung stehen - am Tage ab Blankenese die Flagge G des Internationalen Signalbuches zu führen, nachts bei Annäherung an die Lotsenstation den Morsebuchstaben G als Schall- oder Lichtsignal zu geben.
(2) Für festgemachte Seeschiffe entfällt in den Binnenschiffhäfen und in den Randgebieten die Pflicht zur Lichterführung.
§ 14 Binnenschiffe und Hafenfahrzeuge 23
(1) In Fahrt befindliche Binnenschiffe und Schlepp- und Schubverbände des Oberelbeverkehrs dürfen auch die für sie auf der Binnenschifffahrtstraße Elbe vorgeschriebenen Sichtzeichen führen.
(2) 1 Auf Binnenschiffen im Hafenverkehr und auf Hafenfahrzeugen brauchen
nicht geführt zu werden. 2 Abweichend von Anlage 1 Ziffer 2 Buchstabe a bis e und i der Seestraßenordnung braucht das Topplicht nur in einem Mindestabstand von 1 m über den Seitenlichtern geführt zu werden. 3 Der Abstand der senkrecht übereinander zu führenden Lichter und Signalkörper (Anlage 1 Ziffer 2 Buchstabe i und Ziffer 6 der Seestraßenordnung) braucht nur 0,50 m zu betragen; das untere Licht muss jedoch mindestens 2 m über Deck geführt werden.
(3) 1 Für festgemachte Binnenschiffe und Hafenfahrzeuge findet § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 2 der Seeschifffahrtstraßen-Ordnung keine Anwendung. 2 Die Pflicht zur Lichterführung entfällt
(4) 1 Hafenfahrzeuge haben Positionslaternen zu führen, die entweder nach der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt und im Geltungsbereich der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nummer 1 vom 2. Januar 2012, BGBl. 2012 I S. 2, 1666), zuletzt geändert am 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802, 2964), oder nach § 18 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (Bundesgesetzblatt I Seiten 3013, 3023) in ihrer jeweiligen Fassung zugelassen sind. 2 Die Bezeichnung und Anordnung der Positionslaternen darf den Vorschriften der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung entsprechen.
(5) 1 Festmacherboote brauchen, während die Leinen angenommen, ausgefahren, befestigt oder gelöst werden, die Lichter nach Regel 23 Buchstabe a oder c der KVR nicht zu führen. 2 Es ist dann aber eine elektrische Lampe oder eine angezündete Laterne mit weißem Licht bereitzuhalten. 3 Das Licht muss bei Annäherung eines anderen Fahrzeugs gezeigt werden.
(6) Greiferbagger auf schwimmenden Einrichtungen, Peil- und Messfahrzeuge sowie Brückenprüffahrzeuge im Einsatz dürfen neben den Sichtzeichen nach Regel 27 Buchstabe b der KVR ein gelbes Funkellicht führen.
§ 15 Hafengüterfahrzeuge
(1) 1 Geschleppte oder geschobene Hafengüterfahrzeuge dürfen an Stelle der in der KVR und Seeschifffahrtstraßen-Ordnung vorgeschriebenen Lichter ein weißes Rundumlicht führen. 2 Es sind Laternen zu verwenden, deren Baumuster vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Verwendung auf Seeschifffahrtstraßen zugelassen sind und deren Mindesttragweite zwei Seemeilen beträgt.
(2) 1 Bei zwei nebeneinander geschleppten oder geschobenen Hafengüterfahrzeugen genügt ein Rundumlicht. 2 Das Gleiche gilt für bis zu vier Hafengüterfahrzeuge, die als Gruppe geschleppt oder geschoben werden und so starr miteinander verbunden sind, dass sich diese Schlepp- oder Schubgruppe wie ein Fahrzeug verhält. 3 Das Rundumlicht ist auf Schleppgruppen hinten, auf Schubgruppen vorn zu führen.
§ 16 Sportfahrzeuge
(1) Für Sportfahrzeuge des Oberelbeverkehrs gilt § 14 Absatz 1 entsprechend.
(2) 1 In den Randgebieten brauchen Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb abweichend von den Vorschriften der KVR und der Seeschifffahrtstraßen-Ordnung nur ein weißes Rundumlicht zu führen. 2 Wenn sie andere Sportfahrzeuge schleppen, müssen zwei weiße Rundumlichter senkrecht übereinander geführt werden. 3 Von den geschleppten Fahrzeugen braucht nur das letzte ein weißes Licht zu führen.
(3) Für nicht in Fahrt befindliche Sportfahrzeuge finden an den für sie eingerichteten und besonders gekennzeichneten Liegeplätzen sowie in den Binnenschiffhäfen und in den Randgebieten die Vorschriften über Lichter und Signale keine Anwendung.
§ 17 Warn- und Sperrsignale
Eine vorübergehende Sperrung für die Schifffahrt kann abweichend von den Vorschriften der Seeschifffahrtstraßen-Ordnung auch durch Dienstfahrzeuge erfolgen, die jeweils ein blaues Funkellicht und
führen.
§ 18 Nebelsignale
(1) Die in der KVR und in der Seeschifffahrtstraßen-Ordnung vorgeschriebenen Nebelsignale sind mindestens jede Minute zu geben.
(2) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Vorschriften haben von Schleppern assistierte Seeschiffe das Nebelsignal für Alleinfahrer (ein langer Ton) zu geben.
(3) Geschleppte Hafengüter- und Sportfahrzeuge sowie an einem Liegeplatz festgemachte Fahrzeuge brauchen keine Nebelsignale zu geben.
§ 19 Ausnahmen
In den Randgebieten kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der jeweiligen Verkehrsverhältnisse weitere Ausnahmen von den Vorschriften über Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge zulassen.
Unterabschnitt 2
Fahrregeln
§ 20 Allgemeine Fahrregeln
(1) 1 Fahrzeuge haben nach Möglichkeit auf allen Verkehrswegen und -flächen die rechte Seite des Fahrwassers zu halten und dabei so zu fahren, dass sie die Verkehrswege nicht mehr und nicht länger als nötig in Anspruch nehmen. 2 Die Benutzung der linken Fahrwasserseite ist
und unter der Voraussetzung zulässig, dass die Gefährdung der durchgehenden Schifffahrt ausgeschlossen werden kann.
(2) Alle in Fahrt befindlichen Fahrzeuge - einschließlich der außergewöhnlichen Schlepp- und Schubverbände - müssen den Wegerechtschiffen ausweichen.
(3) Fahrzeuge mit in Betrieb befindlichen Verbrennungskraftmaschinen oder Feuerungsanlagen, deren Schornsteine oder Abgasleitungen nicht mit wirksamen Funkenfängern ausgerüstet sind, müssen von Fahrzeugen, die für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter vorgeschriebenen Sichtzeichen führen, einen Mindestabstand von 30 m einhalten.
(4) Ergänzend zu § 25 Absatz 2 der Seeschifffahrtstraßen-Ordnung gelten für die Vorfahrt folgende Regelungen:
§ 21 Fahrregeln für Sportfahrzeuge
(1) 1 Auslaufende Sportfahrzeuge dürfen im Hauptfahrwasser der Unterelbe von der Einfahrt Rüschkanal bis zur Landesgrenze die Wasserflächen südlich des südlichen Tonnenstrichs benutzen. 2 Segelfahrzeuge, die kreuzen müssen, dürfen die durchgehende Schifffahrt nicht behindern. 3 Für Sportfahrzeuge untereinander gelten auf sonstigen Verkehrsflächen im Hamburger Hafen abweichend von § 20 Absatz 4 Nummer 3 die Ausweichregeln der KVR.
(2) Fahrzeuge unter Ruder müssen auf der Norderelbe zwischen Niederhafen und Fischereihafen an der Nordseite hinter den Landungsanlagen fahren; sie dürfen sich in beiden Fahrtrichtungen außerhalb der Fahrrinne sowohl auf der Süderelbe zwischen der Retheeinfahrt und der Brücke des 17. Juni auf der Ostseite, nahe dem östlichen bzw. dem nördlichen Ufer, als auch auf der Süder- und Oberelbe, zwischen der Brücke des 17. Juni und der Hafengrenze bei Oortkaten, nahe dem südlichen Ufer halten.
(3) Sportfahrzeuge müssen sich auf der Alster und ihren Kanälen und Fleeten oberhalb der Schaartorschleuse sowie auf der Bille und ihren Kanälen und den Hammerbrookkanälen so verhalten, dass Fahrgastschiffe und Schleppzüge nicht behindert werden.
(4) Abweichend von § 20 Absatz 1 können Sportfahrzeuge auf der Binnen- und Außenalster, wenn die Verkehrslage dies erlaubt, auch die linke Fahrwasserseite benutzen.
§ 22 Schlepp- und Schubverbände 23
(1) 1 Schlepp- und Schubverbände dürfen, wenn sie aus zwei oder mehr geschleppten oder geschobenen Fahrzeugen bestehen, insgesamt folgende Abmessungen nicht überschreiten:
2 Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
(2) 1 Die Schlepptrosse der Schleppverbände muss soweit aufgekürzt werden, wie es die sichere Führung des Schleppverbandes erfordert. 2 Sie darf unterhalb des Seemannshöftes höchstens 90 m lang sein.
(3) 1 Auf geschobenen Einheiten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
2 Von dem Ausguck kann abgesehen werden, wenn durch ein in der Höhe veränderbares Ruderhaus auf dem Schubschlepper der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer ausreichende Sicht für ein sicheres Manövrieren gewährleistet ist.
(4) 1 Binnenmotorschiffe im Oberelbeverkehr dürfen auf der Norderelbe unterhalb der Freihafenelbbrücke und auf der Süderelbe unterhalb der Brücke des 17. Juni nicht als Schlepper verwendet werden. 2 Dieses Verbot gilt nicht, wenn der Hafen nur durchfahren werden soll. 3 Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen weitere Ausnahmen zulassen.
§ 23 Fahrgeschwindigkeit
(1) Im Hamburger Hafen beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für die gewerbliche Schifffahrt 10 Knoten (19 Kilometer in der Stunde) durchs Wasser; die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Die Höchstgeschwindigkeit für Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb beträgt 12 Knoten (22 Kilometer in der Stunde) durchs Wasser.
(2) Auf folgenden Verkehrswegen beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit, soweit örtlich durch Schifffahrtzeichen nichts anderes bestimmt ist, für alle Fahrzeuge mit eigener Triebkraft 8 km (4,3 Seemeilen) in der Stunde:
(3) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Abweichungen von den Geschwindigkeitsbegrenzungen der Absätze 1 und 2 zulassen oder anordnen.
§ 24 Durchfahren von Brücken
(1) 1 Brücken, die den Verkehrsweg einengen, sind langsam an der rechten Seite zu durchfahren. 2 Bei mehreren Brückenöffnungen ist die jeweils rechte Öffnung zu benutzen, sofern nicht durch Schifffahrtzeichen etwas anderes bestimmt ist. 3 Beschränkungen der Durchfahrtsbreiten gelten abweichend von der Seeschifffahrtstraßen-Ordnung auch für Kleinfahrzeuge.
(2) 1 Bewegliche Brücken werden während der von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Betriebszeit auf Anforderung geöffnet, wenn es die Verkehrs- und Betriebsverhältnisse zulassen. 2 Außerhalb der Betriebszeit erfolgt die Öffnung nur, wenn das Fahrzeug spätestens 1/2 Stunde vor Betriebsschluss angemeldet ist.
(3) 1 Geöffnete Brücken dürfen nur mit maschineller Triebkraft oder mit Schlepperhilfe durchfahren werden. 2 Anordnungen des Brückenpersonals ist unverzüglich Folge zu leisten.
§ 25 Benutzung von Schleusen und Sperrwerken
(1) 1 Schleusen werden während der von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Betriebszeit auf Anforderung bedient, wenn es die Verkehrs- und Betriebsverhältnisse zulassen. 2 Auf Schleusungsmöglichkeiten außerhalb der Betriebszeiten wird in den Bekanntmachungen besonders hingewiesen.
(2) 1 Bei Doppelkammerschleusen werden Richtungssignale gegeben, die aus je einem weißen festen Licht und einem weißen Blinklicht bestehen. 2 Sie bedeuten, dass jeweils die auf der Seite des Blinklichtes liegende Schleusenkammer zu benutzen ist.
(3) 1 Schleusen und Sperrwerke sind so zu befahren, dass die Tore nicht berührt und die Kammern nicht beschädigt werden können. 2 Beim Ein- und Ausfahren ist die Geschwindigkeit auf das geringste Maß herabzumindern, das erforderlich ist, um das Fahrzeug steuerfähig zu halten. 3 In den Stauschleusen dürfen während des Liegens die Schrauben nicht gedreht werden. 4 Anordnungen des Schleusenpersonals ist unverzüglich Folge zu leisten.
(4) Die zuständige Behörde kann weitere Einzelheiten für die Benutzung der Schleusen und Sperrwerke durch besondere Anordnung regeln.
§ 26 Verkehr in den Randgebieten
In den Randgebieten kann die zuständige Behörde durch Bekanntmachung oder durch Tafeln die höchstzulässige Tauchtiefe anordnen. 1)
Unterabschnitt 3
Ruhender Verkehr
§ 27 Liegeplätze
(1) Das Hinlegen von Fahrzeugen und sonstigen Schwimmkörpern ist verboten, soweit nicht die zuständige Behörde eine Genehmigung nach § § 28 bis 30 Absatz 1 erteilt hat oder ein Fall des § 30 Absatz 2 vorliegt.
(2) Soll ein Fahrzeug oder ein sonstiger Schwimmkörper an einer privat betriebenen Kaianlage, sonstigen Umschlagsanlage oder Werft hingelegt werden, so darf von einer Genehmigung nur Gebrauch gemacht werden, soweit der jeweilige Kai-, sonstige Umschlags- oder Werftbetrieb zugestimmt hat.
(1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, ist bei der zuständigen Schifffahrtspolizeibehörde eine Genehmigung für den Liegeplatz einzuholen.
(2) 1 Die Genehmigung für den Liegeplatz eines Seeschiffes ist spätestens 24 Stunden vor der Ankunft unter Angabe von
zu beantragen. 2 In den Fällen des § 27 Absatz 2 hat der jeweilige Kai-, sonstige Umschlags- oder Werftbetrieb die Genehmigung einzuholen.
(3) 1 Die Genehmigung ist widerruflich. 2 Sie kann insbesondere aus schifffahrtspolizeilichen Gründen oder zur Anpassung an die fortschreitende Verkehrsentwicklung widerrufen werden. 3 § 49 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 333, 402), zuletzt geändert am 26. November 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 263), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
(4) 1 Die Genehmigung kann befristet und unter Auflagen erteilt werden. 2 Auflagen können nachträglich erteilt, geändert oder ergänzt werden.
(5) In den Fällen des § 29 darf eine Liegeplatzgenehmigung nicht erteilt werden.
§ 29 Wasserrechtliche Genehmigung
1 Bei der zuständigen Wasserbehörde ist eine Genehmigung nach § 15 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 337, 380), in der jeweils geltenden Fassung einzuholen, soweit Gewässer als
benutzt werden sollen. 2 Die Schifffahrtspolizeibehörde ist zu beteiligen.
§ 30 Allgemeine Genehmigung; weitere Vorschriften für Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge und schwimmende Geräte
(1) 1 Die zuständige Schifffahrtspolizeibehörde kann für Wasserfahrzeuge bestimmte Flächen als Liegeplätze allgemein genehmigen und deren Benutzung durch besondere Anordnung regeln. 2 § 28 Absatz 3 findet Anwendung.
(2) 1 Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge und schwimmende Geräte dürfen an Seeschiffen und Seeschiffsliegeplätzen nur anlegen, wenn es aus betrieblichen Gründen erforderlich ist. 2 Nach Beendigung der Arbeiten müssen die Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge und schwimmenden Geräte den Einsatzplatz unverzüglich verlassen.
(3) Im Übrigen sind Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge und schwimmende Geräte so hinzulegen und zu befestigen, dass der Verkehr, insbesondere an Hafeneinfahrten, engen Fahrwasserstellen, Schleusen und Brückendurchfahrten nicht behindert wird.
§ 31 Ankern
(1) 1 Fahrzeuge dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde ankern. 2 Das gilt nicht
(2) Das Ankern und das Schleppen von Ankern ist verboten:
(1) 1 Fahrzeuge sind sicher zu vertäuen. 2 Die Befestigung darf den Verkehr an Land oder auf den Landungsanlagen nicht behindern und muss, rasch gelöst werden können.
(2) 1 Fahrzeuge dürfen nur an den dafür vorgesehenen Einrichtungen der Liegeplätze befestigt werden. 2 Solche Einrichtungen sind insbesondere Poller, Klampen, Haken, Schutenhalter, Ringe und Ketten.
(3) Müssen fremde Fahrzeuge losgeworfen werden, so sind sie von dem, der sie losgeworfen hat, unverzüglich wieder ordnungsgemäß zu vertäuen.
(4) Leinen, die die Benutzung der Gewässer behindern können, dürfen ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde nur zum Verholen ausgebracht und müssen bei Tag und Nacht in geeigneter Weise kenntlich gemacht werden.
(5) Seeschiffe dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde abgebäumt werden.
(6) Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer ist für alle Maßnahmen verantwortlich, die durch Änderung des Wasserstandes sowohl in den tideoffenen als auch in den abgeschleusten Gewässern erforderlich werden.
§ 33 Zugang zu den Fahrzeugen
(1) 1 Fahrzeuge, die am Ufer, an Kais oder sonstigen Landeanlagen liegen, müssen auf sichere Weise zugänglich sein. 2 Ist wegen der Gegebenheiten am Liegeplatz die bordseitige Gestellung eines Landganges nicht möglich, hat der Landbetrieb durch entsprechende bauliche Einrichtungen für einen sicheren Landgang zu sorgen.
(2) Seeschiffe müssen an jeder Wasserseite, an der gelöscht oder geladen wird, mindestens einen sicheren Zugang ausbringen.
§ 34 Herausragende Gegenstände
(1) 1 Gegenstände dürfen über Fahrzeuge nur so weit hinausragen, dass der Verkehr nicht behindert wird. 2 Die Gegenstände müssen am Ende durch eine rote Flagge gekennzeichnet und nachts ausreichend beleuchtet sein; dies gilt nicht für Ladebäume im Einsatz.
(2) 1 Festgemachte Fahrzeuge haben ihre Anker einzuhieven und zusätzlich zu sichern. 2 Das Aushieven des Ankers für Instandsetzungsarbeiten ist nicht genehmigungspflichtig. 3 Die Benutzung des Ankers zur Unterstützung der Festmacherleinen ist nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde erlaubt. 4 Können geworfene Anker nicht eingehievt werden, dürfen sie nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde liegen bleiben.
(1) Seeschiffe müssen während ihres Aufenthaltes im Hafen ausreichend besetzt sein.
(2) Binnenschiffe und Hafenfahrzeuge müssen während ihres Aufenthaltes in Seeschiffhäfen so besetzt oder bewacht werden, wie es die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigung der jeweils herrschenden Verkehrs-, Wetter-, Tide- und Eisverhältnisse verlangt.
(3) 1 Soll ein See- oder Binnenschiff ohne Besatzung in einem Seeschiffhafen aufliegen, so muss, sich mindestens ein schifffahrtkundiger Wachmann an Bord befinden. 2 Soll das Fahrzeug in einem Binnenschiffhafen aufliegen, so genügt es, wenn der zuständigen Behörde eine geeignete ortsansässige Person namhaft gemacht wird, die sich verpflichtet, behördliche Anordnungen auszuführen.
(4) 1 Die Schiffsräume aufliegender Fahrzeuge müssen den zuständigen Beamten jederzeit zugänglich sein. 2 Vorrichtungen zur Abgabe von Notsignalen und zum Vertäuen müssen ständig bereitliegen.
(5) Verantwortlich für die Einhaltung dieser Bestimmungen sind die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer, die zur Bewachung eingesetzten Personen, in den Fällen der Absätze 2 bis 4 auch der Eigentümer oder Besitzer des Fahrzeugs.
§ 36 Benutzung der Schrauben
(1) Fahrzeuge dürfen beim An- und Ablegen ihre Schrauben nur benutzen, wenn dadurch weder die Hafenanlage beschädigt noch die Hafensohle aufgewühlt wird.
(2) 1 Stillliegende Fahrzeuge dürfen die Schrauben nur dann drehen, wenn sie flott sind und eine Erlaubnis der zuständigen Behörde haben. 2 Das gilt nicht, wenn es sich um einen Verstellpropeller in Nullstellung handelt oder wenn die Schraube getörnt wird. 3 Törnen ist ein langsames Drehen der Schraube mit der Törnmaschine oder per Hand mit dem Törnknüppel, bei der kein Sog oder Schwell entsteht.
(3) Maschinenproben dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde an den hierfür besonders vorgesehenen Liegeplätzen vorgenommen werden.
(4) Während der Maschinenprobe sind folgende Signale so zu führen, dass sie jederzeit über den ganzen Horizont zu erkennen sind:
(5) 1 Drehende oder törnende Schrauben stillliegender Fahrzeuge sind durch dicht über dem Wasserspiegel angebrachte und nachts zu beleuchtende Warntafeln zu kennzeichnen. 2 Soweit eine erlaubnispflichtige Bewegung der Schrauben erfolgt, muss außerdem die Brücke und die Maschine besetzt und ein Warnposten am Heck aufgestellt sein. 3 Dieser hat bei gefahrdrohender Annäherung anderer Fahrzeuge das sofortige Stoppen der Maschine zu veranlassen.
(6) Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Benutzung von Steueranlagen, die einen Wasserstrom erzeugen.
V
Sicherheitsbestimmungen für den Umschlag von Trockenmassengütern
§ 37 Umschlag von Trockenmassengütern 23 23
(1) Der Umschlag von Trockenmassengütern darf nur erfolgen, wenn alle zu beachtenden Sicherheitsvorschriften eingehalten sind.
(2) Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer und der Vertreter der Umschlagsanlage müssen rechtzeitig vor Ankunft des Schiffes die in Anlage 1 aufgeführten erforderlichen Informationen austauschen.
(3) Vor Beginn des Umschlags haben die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer und der Vertreter der Umschlagsanlage eine gemeinsame Sicherheitsprüfliste nach den Leitlinien des Anhangs 4 des BLU-Codes auszufüllen und zu unterzeichnen. Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer und der von der Umschlagsanlage benannte Vertreter haben die in der Prüfliste festgestellten Betriebszustände und Vereinbarungen zu gewährleisten.
(4) Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer ist verantwortlich für das sichere Be- und Entladen des Fahrzeuges. Die Einzelheiten des Umschlags sind durch einen abgestimmten Löschplan nach dem Muster in Anhang 2 des BLU-Codes zu vereinbaren, der auch die IMO-Kennnummer des betreffenden Fahrzeuges enthält; die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer und der Vertreter der Umschlagsanlage haben ihre Zustimmung zu dem Plan mit ihrer Unterschrift zu bestätigen. Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer und Vertreter der Umschlagsanlage haben vor Beginn und während der Lade- und Löscharbeiten die in Anlage 2 aufgeführten Pflichten zu erfüllen.
(5) Vor Beginn des Ladens hat die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer eine Ladungserklärung nach Anhang 5 des BLU-Codes zu erstellen; der Vertreter der Umschlagsanlage hat sich davon zu überzeugen, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer die in der Ladungserklärung enthaltenen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt erhalten hat.
(6) Nach Beendigung des Umschlags ist durch den Verantwortlichen des Schiffes und den Vertreter der Umschlagsanlage schriftlich zu bestätigen, dass der Umschlag gemäß dem vereinbarten Lade- und Löschplan durchgeführt wurde, beim Löschen muss diese Bestätigung eine Feststellung über die ordnungsgemäße Leerung und Reinigung der Laderäume enthalten. Der Umschlagsbetrieb hat diese Bestätigung und eine Kopie des Lade- und Löschplans ein Jahr aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen.
(7) Wenn der Lade- und Löschplan nach Absatz 4 nicht eingehalten wird oder die Sicherheit des Fahrzeugs aus anderen Gründen beeinträchtigt wird, kann die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer den Umschlag abbrechen.
(8) Der Vertreter der Umschlagsanlage hat von ihm festgestellte offensichtliche Mängel an Bord des Fahrzeugs, die das sichere Laden oder Löschen fester Massengüter gefährden könnten, unverzüglich der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer und der zuständigen Behörde zu melden.
(9) Die zuständige Behörde hat das Recht, den Umschlag zu unterbrechen, wenn die Sicherheit des Fahrzeugs gefährdet ist.
(10) Zwischen dem Fahrzeug und der Umschlagsanlage ist eine wirksame und ununterbrochene Nachrichtenverbindung zum Austausch von Informationen über die Lade- oder Löscharbeiten zu schaffen und aufrecht zu erhalten; diese muss gewährleisten, dass eine Anweisung zur Unterbrechung des Ladens oder Löschens unverzüglich befolgt wird.
(11) Beim Laden oder Löschen entstandene Schäden sind gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (ABl. EG Nr. L 13 S. 9), zuletzt geändert am 5. November 2002 (ABl. EG 2002 Nr. L 324 S. 53), zu melden und gegebenenfalls zu beheben; eine Erklärung hierüber ist in den Lade- oder Löschplan nach Absatz 6 aufzunehmen.
§ 38 Sicherheitsbestimmungen für Massengutschiffe 23
(1) Das Fahrzeug, das zum Laden oder Löschen von Trockenmassengütern eine Umschlagsanlage anläuft, hat den Kriterien für die betriebliche Eignung von Massengutschiffen in Anlage 3 zu entsprechen. Die Eignung ist von dem Vertreter der Umschlagsanlage zu kontrollieren. Stellt dieser fest, dass ein Fahrzeug die Eignungskriterien nicht erfüllt, so hat er unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren.
(2) Vor Beginn des Umschlages von Trockenmassengütern auf Fahrzeugen, die sowohl feste als auch flüssige Stoffe in loser Form befördern können (Oil-Bulk-Ore-Schiffe), muss die Gasfreiheit der Laderäume und der angrenzenden Tanks durch eine Gaszustandsbescheinigung oder durch andere geeignete Unterlagen nach der Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg vom 19. März 2013 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 21. September 2021 (HmbGVBl. S. 666), in der jeweils geltenden Fassung bei der zuständigen Behörde nachgewiesen werden.
§ 39 Sicherheitsbestimmungen für Umschlagsanlagen von Trockenmassengütern
(1) Die Umschlagsanlage hat den Kriterien für die Eignung von Umschlagsanlagen für das Laden und Löschen von Trockenmassengütern in Anlage 3 zu entsprechen.
(2) Für die Umschlagsanlage ist beziehungsweise sind durch deren Betreiber ein oder mehrere Vertreter zu benennen.
(3) Die Betreiber der Umschlagsanlage müssen Informationsbroschüren erstellen, die neben Angaben über die Anforderungen der Umschlagsanlage und der zuständigen Behörden die für einen sicheren Umschlag erforderlichen im Anhang 1 Absatz 1.2 des BLU-Codes aufgeführten Informationen erhalten. Diese Broschüren sind den Fahrzeugführern der die Umschlagsanlage nutzenden Massengutschiffe zur Verfügung zu stellen.
VI
Binnenschifffahrtsinformationsdienste
§ 39a Geltungsbereich und Gegenstand
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für den gesamten Binnenschiffsverkehr im Hamburger Hafen.
(2) Für den Geltungsbereich dieses Abschnitts wird ein Binnenschifffahrtsinformationsdienst "RIS" - River Information Service - eingeführt beziehungsweise vorhandene Informationssysteme so aufgebaut oder erweitert, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 255 S. 152), geändert am 11. März 2009 (ABl. EU Nr. L 87 S. 109), erfüllt sind.
§ 39b Pflichten
(1) Für den Geltungsbereich gemäß § 39a Absatz 1 stellt die zuständige Behörde bis zum Ablauf der in Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2005/44/EG genannten Frist sicher, dass
(2) Für den Betrieb der unter Absatz 1 aufgeführten Binnenschifffahrtsinformationsdienste gelten die in Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG genannten technischen Leitlinien und Spezifikationen.
§ 39c Nutzungsverpflichtung
Für Fahrzeuge, die mit Inland AIS und Inland ECDIS Geräten nach Artikel 7.06 Nummern 2 und 3 des Europäischen Standards für technische Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) Ausgabe 2017/1 (BAnz. AT 13.03.2018 B4) ausgerüstet sind, gilt eine Nutzungsverpflichtung der AIS und ECDIS Geräte gemäß § 4.07 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung im Hamburger Hafen ohne die Randgebiete.
VII
Sonstige Vorschriften
§ 40 Bezeichnung und Meldung von Schadens- und Gefahrenstellen 23
(1) 1 Schifffahrtgefährdende Stellen an Kaistrecken, Hafen- und Uferanlagen können durch rote Flaggen oder Tafeln gekennzeichnet werden. 2 Von den Bestimmungen der Seeschifffahrtstraßen-Ordnung über die Bezeichnung von Wracks oder anderen Schifffahrtshindernissen kann abgewichen werden.
(2) Jede Fahrzeugführerin und jeder Fahrzeugführer hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden:
§ 41 Verhüten von Verunreinigungen 23
(1) Wenn Öl oder andere schädliche Stoffe gebunkert, gelöscht oder geladen wird, müssen die Abflüsse vom Deck der Fahrzeuge nach außenbords abgedichtet werden.
(2) Es ist verboten, Bilgen und Tanks zu lenzen, in denen sich Öl oder andere schädliche Stoffe befinden können.
(3) 1 Die Vorschrift des § 1.10 Nummer 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe cc der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung über die Pflicht, das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch an Bord zu haben, ist auch im Hamburger Hafen und in den Randgebieten auf Binnenschiffe und Hafenfahrzeuge anzuwenden. 2 Die Aufbewahrung des Ölkontrollbuchs für Hafenfahrzeuge kann an einer zentralen Betriebsstation erfolgen, wenn die Überwachung des Verbleibs der Rückstände von Öl und flüssigen Brennstoffen einschließlich ölhaltiger Abwässer sichergestellt ist.
(4) Beim Löschen und Laden sowie beim Abpumpen von Wasser und bei der Benutzung von Schiffsaborten sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um Beschädigungen oder Beschmutzungen zu vermeiden.
(5) 1 Nach Einnahme eines Liegeplatzes ist das nach den Umständen vermeidbare Laufenlassen von Verbrennungsmotoren verboten. 2 Soweit Landstromanschlüsse für die Schifffahrt vorhanden sind, dürfen Verbrennungsmotoren nicht länger als eine halbe Stunde nach dem Festmachen zur Stromversorgung benutzt werden.
§ 41a Einleiten von Ballastwasser 19
(1) Das Einleiten von Ballastwasser ist verboten, soweit nicht zuvor eine Ballastwasser-Behandlung nach Regel D-2 der Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommen vom 13. Februar 2004 (BGBl. 2013 II S. 42, 44) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden ist. Dies gilt nicht in den Fällen nach Regel A-3 der Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommen.
(2) Die zuständige Behörde kann in den Fällen des Artikels 9 Absatz 3 und des Artikels 10 Absatz 2 des Ballastwasser-Übereinkommens auf Antrag eine Erlaubnis erteilen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist für Schiffe, die vor dem 8. September 2017 auf Kiel gelegt wurden, das Einleiten von Ballastwasser auch zulässig, soweit zuvor ein Ballastwasser-Austausch nach Regel D-1 der Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommen und unter Beachtung der Anforderungen an den Ballastwasser-Austausch nach Regel B-4 der Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommen durchgeführt worden ist. Im Übrigen ist ein Ballastwasser-Austausch auch in einem vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gemäß § 22 Satz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371), zuletzt geändert am 20. Februar 2018 (BGBl. I S. 210), bestimmten Ballastwasser-Austauschgebiet zulässig.
(4) Die Regelung nach Absatz 3 gilt für Schiffe, für die gemäß Regel 7 der Anlage 1 zum Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen (MARPOL) vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399) ein internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung (IOPP-Zeugnis) ausgestellt wird, bis zum Tag der ersten Erneuerungsbesichtigung nach dem 8. September 2019. Hat eine Erneuerungsbesichtigung des Schiffes zwischen dem 8. September 2014 und dem 7. September 2017 stattgefunden, so gilt Absatz 3 nur bis zum Tag der ersten Erneuerungsbesichtigung nach dem 7. September 2017. Die Regelung des Absatzes 3 gilt für Schiffe, für die gemäß Regel 7 der Anlage 1 MARPOL ein IOPP-Zeugnis nicht ausgestellt wird, bis zum 7. September 2024.
(5) Die Beschränkungen der Absätze 1 und 3 gelten nicht für Ballastwasser, das im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung aufgenommen worden ist.
§ 41b Einbringen von Sedimenten 19
Das Einbringen von Sedimenten aus Ballasttanks in das Hafenwasser ist verboten.
§ 41c Begriffsbestimmungen für die Ballastwasserbehandlung 19
Im Sinne der §§ 41a und 41b dieser Verordnung sind
§ 42 Erlaubnisse und Verbote 19 23
(1) Ergänzend zu § 57 Absatz 1 der Seeschifffahrtstraßen-Ordnung bedürfen einer Erlaubnis der zuständigen Behörde:
(2) 1 Die Erlaubnis kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs verhüten oder ausgleichen. 2 Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Frist erteilt.
(3) Verboten ist
VIII
Bußgeld- und Schlussvorschriften
(1) Ordnungswidrig nach § 20 Absatz 1 Nummer 18 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig nach § 20 Absatz 1 Nummer 18 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Geltungsbereich dieser Verordnung gegen die in § 1 für anwendbar erklärten Rechtsvorschriften verstößt, soweit die Zuwiderhandlung nach § 15 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung vom 27. September 1994 mit der Änderung vom 6. Juni 1995 (Bundesgesetzblatt 1994 I Seite 2803, 1995 I Seite 778) oder nach § 7 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung vom 4. August 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 1271), zuletzt geändert am 8. März 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 494) in den jeweils geltenden Fassungen als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bedroht ist.
§ 44 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft.
Anlage 1 23 zu § 37 Absatz 2 |
I.
Von der Fahrzeugführerin oder von dem Fahrzeugführer an die Umschlagsanlage zu liefernde Angaben:
Zum frühestmöglichen Zeitpunkt die voraussichtliche Ankunftszeit des Schiffs vor dem Hafen. Diese Angabe ist bei Bedarf zu aktualisieren.
Bei der ersten Meldung der voraussichtlichen Ankunftszeit:
II.
Von der Umschlagsanlage an die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer zu liefernde Angaben:
1. Die Bezeichnung des Liegeplatzes, an dem das Laden oder Löschen erfolgen soll und geschätzte Zeitangaben für das Anlegen bis zum Ablegen. Die Angaben über die geschätzten An- und Ablegezeiten und über die Mindestwassertiefe am Liegeplatz sind nach Erhalt weiterer Meldungen über die voraussichtliche Ankunftszeit des Schiffs fortlaufend zu aktualisieren. Informationen über die Mindestwassertiefe in Ansatz- und Abfahrtskanälen sollen von der Umschlagsanlage oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde geliefert werden;
2. die Merkmale der Lade- und Löscheinrichtungen der Umschlagsanlage mit Angaben über die nominelle Lade- oder Löschleistung der Anlage und die Zahl der zum Einsatz vorgesehenen Lade- oder Löschköpfe sowie über den geschätzten Zeitbedarf für die einzelne Schüttung oder - im Falls des Löschens einer Massengutladung - den geschätzten Zeitbedarf für die einzelnen Phasen des Entladevorgangs;
3. spezifische Merkmale des Liegeplatzes oder des Anlegers, mit denen die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer vertraut sein muss, wie z.B. die Position fester oder beweglicher Hindernisse, Fender, Poller und der Einrichtungen für das Festmachen des Schiffs;
4. die Mindestwassertiefen am Liegeplatz und im Fahrwasser zu und von dem Liegeplatz. Die Angaben über die geschätzten An- und Ablegezeiten und über die Mindestwassertiefe am Liegeplatz sind nach Erhalt weiterer Meldungen über die voraussichtliche Ankunftszeit des Schiffs fortlaufend zu aktualisieren. Informationen über die Mindestwassertiefe in Ansatz- und Abfahrtskanälen sollen von der Umschlagsanlage oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde geliefert werden;
5. die Wasserdichte am Liegeplatz;
6. die maximale Höhe von der Wasserlinie bis zur Oberkante der Lukenabdeckung oder der Lukensülle (je nachdem, welches Maß für den Lade- oder Löschbetrieb relevant ist) und die höchstzulässige Überwasserhöhe;
7. die Vorkehrungen für das Anlegen von Gangways und sonstigen Zugängen;
8. mit welcher Seite das Schiff am Liegeplatz längsseits gehen soll;
9. die höchstzulässige Geschwindigkeit bei der Annäherung an den Pier und Angaben über die Verfügbarkeit von Schleppern und deren Art und Zugkraft;
10. die beim Laden unterschiedlicher Teilladungen einzuhaltende Reihenfolge und etwaige sonstige Beschränkungen, wenn es nicht möglich ist, die Ladung nach Reihenfolge oder Wahl der Laderäume so zu laden, wie es für das Schiff am besten passt;
11. etwaige Eigenschaften des zu ladenden Gutes, die bei Kontakt mit anderen Ladungen oder Ladungsrückständen an Bord Gefahren mit sich bringen können;
12. Vorabinformationen über die vorgesehenen Lade- oder Löscharbeiten oder Änderungen der bestehenden Lade- oder Löschpläne;
13. ob das Lade- oder Löschgerät der Umschlagsanlage ortsfest oder in irgendeiner Weise in seiner Bewegung einschränkt ist;
14. Anzahl und Art der benötigten Festmacheleinen;
15. ein warnender Hinweis auf etwaige ungewöhnliche Festmacheeinrichtungen;
16. Hinweise auf etwaige Beschränkungen bei der Aufnahme oder Abgabe von Ballast;
17. der von der zuständigen Behörde zugelassene maximale Abfahrtstiefgang; sowie
18. alle sonstigen, von der Fahrzeugführerin oder vom Fahrzeugführer angeforderten Informationen, die sich auf die Umschlagsanlage beziehen.
Anlage 2 23 zu § 37 Absatz 4 |
I.
Pflichten der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers vor und während der Lade- und Löscharbeiten
Vor Beginn und während der Lade- und Löscharbeiten muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer dafür sorgen, dass
II.
Pflichten des Vertreters der Umschlagsanlage vor und während der Lade- und Löscharbeiten
Vor Beginn und während der Umschlagsarbeiten muss der Vertreter der Umschlagsanlage
Anlage 3 23 zu § 38 Absatz 1 und § 39 Absatz 1 |
I.
Kriterien für die betriebliche Eignung von Massengutschiffen für das Laden und Löschen fester Massengutladungen an einer Umschlagsanlage im Geltungsbereich dieser Verordnung (zu § 38 Absatz 1)
1. Massengutschiffe müssen Laderäume und Ladeluken genügender Abmessungen besitzen, die so gestaltet sind, dass das Laden, Stauen, Trimmen und Löschen fester Massengüter in zufrieden stellender Weise erfolgen kann;
2. ihre Ladeluken müssen Kennnummern tragen, die mit denen übereinstimmen, die im Lade- oder Löschplan verwendet werden; diese Lukennummern müssen nach Anbringungsort, Schriftgröße und Farbe so ausgeführt sein, dass sie für die Führerin oder den Führer des Lade- oder Löschgeräts der Umschlagsanlage klar sichtbar und erkennbar sind;
3. ihre Ladeluken, Lukenbedienungssysteme und Sicherheitsvorrichtungen müssen in einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand sein und dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie vorgesehen sind;
4. sofern eine Krängungsanzeige vorhanden ist, muss sie vor dem Laden oder Löschen auf einwandfreie Funktion überprüft werden;
5. wenn vorgeschrieben ist, an Bord einen zugelassenen Beladungsrechner mitzuführen, muss dieser zertifiziert und in der Lage sein, während des Ladens oder Löschens Spannungsberechnungen durchzuführen;
6. die Hauptantriebs- und Hilfsmaschinenanlage muss in einwandfreiem Betriebszustand sein;
7. die Ausrüstung an Deck für das Anlegen und Festmachen muss in einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand sein.
II.
Kriterien für die Eignung von Umschlagsanlagen im Geltungsbereich dieser Verordnung für das Laden und Löschen fester Massengüter (§ 39 Absatz 1)
1. Die Umschlagsanlagen nehmen nur solche Massengutschiffe zum Laden- und Löschen fester Massengüter an ihrer Umschlagsanlage an, die an den Lade- und Löscheinrichtungen der Anlage sicher anlegen können, wobei neben der Wassertiefe am Liegeplatz und der maximal zulässigen Schiffsgröße unter anderem die Festmacheeinrichtungen, die Befenderung, die sichere Zufahrt und alle möglichen Behinderungen des Lade- und Löschvorgangs zu berücksichtigen sind;
2. das Lade- und Löschgerät muss vorschriftsmäßig zertifiziert und einwandfrei gewartet sein; es muss den einschlägigen Vorschriften und Normen entsprechen und darf nur von Personal bedient werden, das ausreichend befähigt ist und gegebenenfalls die vorgeschrieben Zeugnisse besitzt;
3. die an den Umschlagsanlagen Beschäftigten müssen entsprechend ihren jeweiligen individuellen Aufgaben in allen Aspekten des sicheren Be- und Entladens von Massengutschiffen ausgebildet sein; diese Ausbildung muss darauf gerichtet sein, die betroffenen Personen mit den allgemeinen Gefahren des Ladens und Löschens fester Massengüter und den nachteiligen Folgen vertraut zu machen, die ein unsachgemäßes Laden oder Löschen für die Sicherheit des Schiffs haben kann;
4. das mit dem Laden und Löschen beschäftigte Personal der Umschlagsanlagen erhält und benutzt die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen und erhält ausreichende Ruhezeiten, damit übermüdungsbedingte Unfälle vermieden werden.
ENDE |