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FFOG - Feld- und Forstordnungsgesetz
- Sachsen-Anhalt -
Vom 16. April 1997
(GVBl 1997 S. 476; 07.12.2001 S. 540; 19.03.2002 S. 130; 16.12.2009 S. 684, 690; 16.12.2009 S. 700,707; 18.05.2010 S. 340 10; 29.03.2016 S. 77 Übergangsbestimmungen aufgehoben)
Gl.-Nr.: 790.3
Zur Nachfolgeregelung WaldG LSA Fassung 2016
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
§ 2 Andere Vorschriften
Andere öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Vorschriften bleiben von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.
Teil 2
Betreten und Nutzen von Feld und Wald
§ 3 Betreten
(1) Jede Person darf Feld und Wald zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt.
(2) Der Einwilligung des Nutzungsberechtigten bedürfen in Feld und Wald:
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Bedienstete von Behörden und Personen mit behördlichem Auftrag, soweit das Betreten zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist.
(3) Über Grundstücke, die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 nicht frei betreten werden dürfen, kann die zuständige Behörde einen Durchgang anordnen, wenn andere frei betretbare Grundstücke in zumutbarer Weise nicht anders zu erreichen sind und kein Grundbesitzer dadurch in seinen Rechten wesentlich beeinträchtigt wird.
§ 4 Befahren
(1) Das Fahren in Feld und Wald mit Kraftfahrzeugen ist verboten. Ausgenommen sind:
(2) In Feld und Wald ist das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft, Fuhrwerken oder Schlittengespannen nur erlaubt
(3) Die zuständige Behörde kann von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 Befreiung erteilen, wenn
Die Anhörung kann unterbleiben, wenn die Grundbesitzer unbekannt sind oder die Anhörung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Absatz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(4) Werden Rechte nach den Absätzen 1 bis 3 durch Schranken unzumutbar beeinträchtigt, trifft die zuständige Behörde auf Antrag angemessene Regelungen. Entstehende Kosten werden den Verfahrensbeteiligten nach billigem Ermessen auferlegt.
§ 5 Reiten
(1) In Feld und Wald ist das Reiten auf Privatwegen und deren Rändern erlaubt, soweit sie nach Breite und Oberflächenbeschaffenheit zum Reiten geeignet sind, ohne daß Störungen anderer oder nachhaltige Schäden zu befürchten sind. Außerhalb von Privatwegen und deren Rändern ist das Reiten nur mit Einwilligung des Nutzungsberechtigten erlaubt. Die schutzwürdigen Interessen der Personen, die Feld und Wald betreten oder dort Rad fahren, haben Vorrang vor den Interessen der Personen, die reiten.
(2) Auf besonders ausgewiesenen Reitwegen haben die schutzwürdigen Interessen der Personen, die reiten, Vorrang vor den Interessen der Personen, die Feld und Wald betreten oder dort Rad fahren. In Gebieten, in denen dem Bedarf entsprechende Reitmöglichkeiten fehlen, sollen die Gemeinden, sofern öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, auf das Zustandekommen von Nutzungsvereinbarungen zwischen den Grundbesitzern und den Interessenten, die den Bedarf an Reitwegen auslösen, hinwirken. Kommt eine Vereinbarung zustande, können die Gemeinden entsprechend Reitwege ausweisen. Die Ausweisung kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden. Das Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Einzelheiten des Ausweisungsverfahrens, insbesondere der Beschilderung, zu regeln.
(3) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, können die Gemeinden auf Antrag Reitwege in erforderlichem Umfange ausweisen. Wird Wald betroffen, bedarf es des Einvernehmens mit der Forstbehörde. Die Ausweisung darf nur erfolgen, wenn die Antragstellenden
(4) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung Gebiete auszuweisen, in denen das Reiten in Feld und Wald außerhalb der zum Reiten ausgewiesenen Wege verboten ist, wenn dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.
§ 6 Entnahme von Früchten, Pflanzen und Pflanzenteilen
Die pflegliche Entnahme von Feld- und Waldfrüchten sowie Teilen von Feld- und Waldpflanzen in geringen Mengen und zum eigenen Gebrauch ist auch ohne Einwilligung des Nutzungsberechtigten gestattet. Ohne Einwilligung des Nutzungsberechtigten ist verboten:
§ 7 Nutzen von Feld und Wald für öffentliche Veranstaltungen und zu gewerbsmäßigen Zwecken
(1) Öffentliche Veranstaltungen in Feld und Wald außerhalb von Wegen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Dasselbe gilt für die gewerbsmäßige Nutzung von Feld und Wald ohne Einwilligung des Nutzungsberechtigten.
(2) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 erfüllt sind. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist zwei Monate beträgt.
(3) Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
Teil 3
Verbote
§ 8 Gefährdung durch Feuer
(1) Es ist verboten,
1. in Wald und Feld einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen,
2. außerhalb von geschlossenen Räumen
(2) Bei Waldbrandwarnstufe IV nach § 3 der Waldbrandschutzverordnung vom 30. Dezember 1996 (GVBl. LSA 1997 S. 337) ist das Betreten des Waldes außerhalb von Privatwegen verboten. Dieses Verbot tritt am Tage nach der Bekanntmachung dieser Waldbrandwarnstufe in Kraft.
(3) Für die Verbote nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 gilt § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a gilt nicht für Personen bei der befugten Fischereiausübung.
§ 9 Feld- und Waldschädigung
(1) Es ist verboten, unbefugt
(2) Es ist verboten, ohne Genehmigung der zuständigen Behörde Wege zu beseitigen.
§ 10 Feld- und Waldgefährdung
(1) Es ist verboten, Koppeltore, Wildgattertore oder andere zur Sperrung von Wegen oder Eingängen in Grundstücke dienende Vorrichtungen nach vorheriger Öffnung offen stehen zu lassen.
(2) Es ist verboten, Hunde und Hauskatzen in Feld oder Wald einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen unbeaufsichtigt laufen zu lassen oder sie dort aus- oder zurückzusetzen. Hunde sind in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 15. Juli anzuleinen. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Jagd-, Hüte-, Blinden-, Polizei- oder sonstige Diensthunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.
Teil 4
Haftung und Rücksichtnahme
§ 11 Haftung, Rücksichtnahme
(1) Personen, die von den Rechten nach §§ 3 bis 8 Gebrauch machen, haben sich so zu verhalten, daß die Interessen der Allgemeinheit sowie die Rechte Dritter nicht oder nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. Sie handeln auf eigene Gefahr und haften für verursachte Schäden.
(2) Besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten eines Grundbesitzers werden nicht begründet. Das gilt auch für gekennzeichnete Privatwege und Pfade, die als Rad-, Reit- oder Wanderwege oder ähnliches gekennzeichnet sind.
Teil 5
Sperren von Feld- und Waldflächen
§ 12 Sperren von Feld- und Waldflächen 10
(1) Feld- und Waldflächen können
(2) Erleiden am Grundstück dinglich Berechtigte durch eine Sperrung unzumutbare Vermögensnachteile, können sie von dem Verwaltungsträger der sperrenden Behörde einen von dieser festzusetzenden angemessenen Ausgleich verlangen.Für die Höhe des Ausgleichs gelten die Vorschriften des Abschnitts 2 des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. April 1994 (GVBl. LSA S. 508) entsprechend. Der Anspruch verjährt in drei Jahren. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Rechtsfolgen der Verjährung gelten entsprechend.
(3) Zuständig für das Sperren sind:
Die Entscheidungen der Forst- und der unteren Naturschutzbehörden ergehen im Benehmen mit der Gemeinde, sofern nicht eine gegenwärtige Gefahr besteht.
(4) Durch den Nutzungsberechtigten können Feld- und Waldflächen vorübergehend
(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag die Berechtigung oder das Verbot nach §§ 3 bis 5 feststellen. Das Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schilder zu bestimmen, mit denen die Feststellungen nach Satz 1 oder Sperrungen nach Absätzen 1 und 4 kenntlich gemacht werden können.
6) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Juni 2010 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 31. Mai 2010 tritt
Teil 6
Forstschutz
§ 13 Forstschutz
(1) Der Forstschutz umfaßt die Aufgabe, Gefahren, die Wald und den seinen Funktionen dienenden Einrichtungen drohen, abzuwehren und Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen.
(2) Der Forstschutz obliegt neben den Forstbehörden den bestätigten Forstaufsehern und Forstaufseherinnen. Die oberen Forstbehörden werden ermächtigt, Forstschutzaufgaben der Forstbehörden im Gemeindewald auf Gemeinden zu übertragen.
(3) Personen sind von der oberen Forstbehörde als Forstaufseher oder Forstaufseherin zu bestätigen, wenn sie
Von der Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die fachliche Eignung auf andere Weise nachgewiesen wird.
(4) Bestätigte Forstaufseher und Forstaufseherinnen haben innerhalb ihres Dienstbezirkes bei der Ausübung des Forstschutzes die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten. § 58 Abs. 8 Satz 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 1. Januar 1996 (GVBl. LSA S. 2) bleibt unberührt. Bestätigte Forstaufseher und Forstaufseherinnen können von der Forstbehörde zur Erteilung von Verwarnungen (§§ 56 und 57 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) für rechtswidrige Handlungen, die einen Bußgeldtatbestand nach § 14 verwirklichen, ermächtigt werden.
Teil 7
Ordnungswidrigkeiten
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer in Feld oder Wald vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
§ 15 Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Teil 8
Zuständigkeiten
§ 16 Zuständige Behörden
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind nach diesem Gesetz zuständig
(2) Die Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 werden im eigenen Wirkungskreis wahrgenommen, die übrigen Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis. Soweit die Kosten nicht durch Gebühren und Auslagenerstattung gedeckt sind, sind sie durch die Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz abgegolten.
(3) Im übertragenen Wirkungskreis kann die Fachaufsichtsbehörde an Stelle einer nachgeordneten Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung nicht fristgemäß befolgt oder wenn Gefahr im Verzuge ist.
Teil 9
Gleichstellung
§ 17 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Teil 10
Änderung und Aufhebung von Vorschriften
§ 18 Aufgehoben
§ 19 Aufgehoben
§ 20 Aufgehoben
§ 21 Aufgehoben
Teil 11
Schlussvorschirften
§ 22 Inkrafttreten
ENDE |