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FFOG - Feld- und Forstordnungsgesetz
- Sachsen-Anhalt -

Vom 16. April 1997
(GVBl 1997 S. 476; 07.12.2001 S. 540; 19.03.2002 S. 130; 16.12.2009 S. 684, 690; 16.12.2009 S. 700,707; 18.05.2010 S. 340 10; 29.03.2016 S. 77 Übergangsbestimmungen aufgehoben)
Gl.-Nr.: 790.3



Zur Nachfolgeregelung WaldG LSA Fassung 2016

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. Feld:
    außerhalb einer geschlossenen Bebauung gelegene unbebaute Flächen, soweit sie nicht öffentliche Straßen, Wald oder Gewässer sind. Ausgenommen sind ferner Hausgärten, mit Wohngebäuden verbundene Parkanlagen, mit Gebäuden verbundene Betriebsflächen, Campingplätze sowie Friedhöfe;
  2. Wald:
    Wald im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 des Landeswaldgesetzes vom 13. April 1994 (GVBl. LSA S. 520);
  3. Grundbesitzer:
    der Feld- oder Waldeigentümer (Grundeigentümer) und der Nutzungsberechtigte;
  4. Nutzungsberechtigter:
    der zur Nutzung berechtigte unmittelbare Besitzer;
  5. Privatwege:
    Straßen, Wege und Plätze, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Ausgenommen sind
    1. Fußpfade in einer durchschnittlichen Breite von weniger als einem Meter,
    2. Holzrückelinien,
    3. Gräben und deren Ränder,
    4. Feld-, Wald- und Wiesenränder;
  6. Betreten:
    Betreten einschließlich Skifahren und Rodeln, Spielen und ähnliche Betätigungen ohne Motorkraft sowie das Fahren mit Krankenfahrstühlen.

§ 2 Andere Vorschriften

Andere öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Vorschriften bleiben von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.

Teil 2
Betreten und Nutzen von Feld und Wald


§ 3 Betreten

(1) Jede Person darf Feld und Wald zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt.

(2) Der Einwilligung des Nutzungsberechtigten bedürfen in Feld und Wald:

  1. das Betreten von
    1. Forstkulturen, eingezäunten Naturverjüngungen und eingefriedeten Teichanlagen,
    2. Äckern in der Zeit zwischen dem Beginn der Aussaat und dem Ende der Ernte,
    3. land- und gartenbauwirtschaftlichen Dauerkulturen einschließlich Rebflächen und Baumschulen,
    4. land-, forst- und gartenbauwirtschaftlichen Versuchsflächen,
    5. eingezäuntem oder auf andere Weise erkennbar umfriedetem Grünland in der Zeit zwischen dem Aufwuchs und dem Ende der Ernte,
    6. land-, fischerei-, forst-, jagd- oder gartenbauwirtschaftlichen Einrichtungen,
  2. das Zelten oder das Aufstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen,
  3. das Aufstellen von Bienenwagen oder Bienenständen.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Bedienstete von Behörden und Personen mit behördlichem Auftrag, soweit das Betreten zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist.

(3) Über Grundstücke, die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 nicht frei betreten werden dürfen, kann die zuständige Behörde einen Durchgang anordnen, wenn andere frei betretbare Grundstücke in zumutbarer Weise nicht anders zu erreichen sind und kein Grundbesitzer dadurch in seinen Rechten wesentlich beeinträchtigt wird.

§ 4 Befahren

(1) Das Fahren in Feld und Wald mit Kraftfahrzeugen ist verboten. Ausgenommen sind:

  1. Personen mit Einwilligung des Grundeigentümers oder des Nutzungsberechtigten, jedoch nicht zu motorsportlichen Zwecken,
  2. Personen im Rahmen der befugten Jagdausübung,
  3. Bedienstete von Behörden und Personen mit behördlichem Auftrag, soweit das Befahren zur Erfüllung ihres Dienstes erforderlich ist.

(2) In Feld und Wald ist das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft, Fuhrwerken oder Schlittengespannen nur erlaubt

  1. für Personen nach Absatz 1 Satz 2 sowie
  2. für jede Person auf Privatwegen, die nach Breite und Oberflächenbeschaffenheit für ein Befahren geeignet sind, ohne daß Störungen anderer oder nachhaltige Schäden an den Wegen zu befürchten sind; ein Anspruch auf Öffnung zulässiger Schranken besteht nicht.

(3) Die zuständige Behörde kann von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 Befreiung erteilen, wenn

  1. bei Abwägung die Interessen der Antragstellenden diejenigen der Grundbesitzer überwiegen,
  2. die Antragstellenden gewährleisten, daß sie den Grundbesitzern entstehende Nachteile ausgleichen und
  3. öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Die Anhörung kann unterbleiben, wenn die Grundbesitzer unbekannt sind oder die Anhörung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Absatz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(4) Werden Rechte nach den Absätzen 1 bis 3 durch Schranken unzumutbar beeinträchtigt, trifft die zuständige Behörde auf Antrag angemessene Regelungen. Entstehende Kosten werden den Verfahrensbeteiligten nach billigem Ermessen auferlegt.

§ 5 Reiten

(1) In Feld und Wald ist das Reiten auf Privatwegen und deren Rändern erlaubt, soweit sie nach Breite und Oberflächenbeschaffenheit zum Reiten geeignet sind, ohne daß Störungen anderer oder nachhaltige Schäden zu befürchten sind. Außerhalb von Privatwegen und deren Rändern ist das Reiten nur mit Einwilligung des Nutzungsberechtigten erlaubt. Die schutzwürdigen Interessen der Personen, die Feld und Wald betreten oder dort Rad fahren, haben Vorrang vor den Interessen der Personen, die reiten.

(2) Auf besonders ausgewiesenen Reitwegen haben die schutzwürdigen Interessen der Personen, die reiten, Vorrang vor den Interessen der Personen, die Feld und Wald betreten oder dort Rad fahren. In Gebieten, in denen dem Bedarf entsprechende Reitmöglichkeiten fehlen, sollen die Gemeinden, sofern öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, auf das Zustandekommen von Nutzungsvereinbarungen zwischen den Grundbesitzern und den Interessenten, die den Bedarf an Reitwegen auslösen, hinwirken. Kommt eine Vereinbarung zustande, können die Gemeinden entsprechend Reitwege ausweisen. Die Ausweisung kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden. Das Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Einzelheiten des Ausweisungsverfahrens, insbesondere der Beschilderung, zu regeln.

(3) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, können die Gemeinden auf Antrag Reitwege in erforderlichem Umfange ausweisen. Wird Wald betroffen, bedarf es des Einvernehmens mit der Forstbehörde. Die Ausweisung darf nur erfolgen, wenn die Antragstellenden

  1. nachweisen, daß sie sich ernsthaft um das Zustandekommen einer entsprechenden Vereinbarung mit den Grundbesitzern zu angemessenen Bedingungen bemüht haben,
  2. sich zur Unterhaltung der ausgewiesenen Reitwege verpflichten und
  3. die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 erfüllt sind. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung Gebiete auszuweisen, in denen das Reiten in Feld und Wald außerhalb der zum Reiten ausgewiesenen Wege verboten ist, wenn dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.

§ 6 Entnahme von Früchten, Pflanzen und Pflanzenteilen

Die pflegliche Entnahme von Feld- und Waldfrüchten sowie Teilen von Feld- und Waldpflanzen in geringen Mengen und zum eigenen Gebrauch ist auch ohne Einwilligung des Nutzungsberechtigten gestattet. Ohne Einwilligung des Nutzungsberechtigten ist verboten:

  1. das Entnehmen von Bäumen und Kulturpflanzen oder Teilen davon,
  2. das Ausgraben von Pflanzen oder
  3. das Entnehmen der in Satz 1 genannten Erzeugnisse von Flächen der in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Art.

§ 7 Nutzen von Feld und Wald für öffentliche Veranstaltungen und zu gewerbsmäßigen Zwecken

(1) Öffentliche Veranstaltungen in Feld und Wald außerhalb von Wegen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Dasselbe gilt für die gewerbsmäßige Nutzung von Feld und Wald ohne Einwilligung des Nutzungsberechtigten.

(2) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 erfüllt sind. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist zwei Monate beträgt.

(3) Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

Teil 3
Verbote

§ 8 Gefährdung durch Feuer

(1) Es ist verboten,

1. in Wald und Feld einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen,

2. außerhalb von geschlossenen Räumen

  1. im Wald vom 15. Februar bis zum 15. Oktober zu rauchen oder
  2. im Wald oder in einer Entfernung von weniger als 30 m zum Wald offenes Feuer anzuzünden.

(2) Bei Waldbrandwarnstufe IV nach § 3 der Waldbrandschutzverordnung vom 30. Dezember 1996 (GVBl. LSA 1997 S. 337) ist das Betreten des Waldes außerhalb von Privatwegen verboten. Dieses Verbot tritt am Tage nach der Bekanntmachung dieser Waldbrandwarnstufe in Kraft.

(3) Für die Verbote nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 gilt § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a gilt nicht für Personen bei der befugten Fischereiausübung.

§ 9 Feld- und Waldschädigung

(1) Es ist verboten, unbefugt

  1. Markierungen in Feld und Wald zu verändern oder unkenntlich zu machen,
  2. die Lagerung von Feld- oder Walderzeugnissen zu verändern oder
  3. Nisthilfen zu verändern.

(2) Es ist verboten, ohne Genehmigung der zuständigen Behörde Wege zu beseitigen.

§ 10 Feld- und Waldgefährdung

(1) Es ist verboten, Koppeltore, Wildgattertore oder andere zur Sperrung von Wegen oder Eingängen in Grundstücke dienende Vorrichtungen nach vorheriger Öffnung offen stehen zu lassen.

(2) Es ist verboten, Hunde und Hauskatzen in Feld oder Wald einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen unbeaufsichtigt laufen zu lassen oder sie dort aus- oder zurückzusetzen. Hunde sind in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 15. Juli anzuleinen. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Jagd-, Hüte-, Blinden-, Polizei- oder sonstige Diensthunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

Teil 4
Haftung und Rücksichtnahme

§ 11 Haftung, Rücksichtnahme

(1) Personen, die von den Rechten nach §§ 3 bis 8 Gebrauch machen, haben sich so zu verhalten, daß die Interessen der Allgemeinheit sowie die Rechte Dritter nicht oder nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. Sie handeln auf eigene Gefahr und haften für verursachte Schäden.

(2) Besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten eines Grundbesitzers werden nicht begründet. Das gilt auch für gekennzeichnete Privatwege und Pfade, die als Rad-, Reit- oder Wanderwege oder ähnliches gekennzeichnet sind.

Teil 5
Sperren von Feld- und Waldflächen


§ 12 Sperren von Feld- und Waldflächen 10

(1) Feld- und Waldflächen können

  1. zu ihrem Schutze,
  2. zur Feld-, Wald- oder Wildbewirtschaftung,
  3. zur Regelung des Erholungsverkehrs,
  4. zum Schutze vor Gefahren, insbesondere für Leib oder Leben,
  5. für Vorhaben, mit denen eine gleichzeitige Benutzung der Grundstücke durch die Allgemeinheit nicht vereinbar ist,
  6. wegen einer einem Grundbesitzer nicht mehr zumutbaren Benutzung,
  7. zur Durchführung landespflegerischer Maßnahmen oder
  8. zum Schutze von Natur, insbesondere zum Schutze von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, gesperrt werden, soweit und solange dies erforderlich ist. Für die Sperrung nach Satz 1 Nrn. 1 bis 7 gilt § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechend, sofern nicht im Einzelfall Abweichendes bestimmt wird.

(2) Erleiden am Grundstück dinglich Berechtigte durch eine Sperrung unzumutbare Vermögensnachteile, können sie von dem Verwaltungsträger der sperrenden Behörde einen von dieser festzusetzenden angemessenen Ausgleich verlangen.Für die Höhe des Ausgleichs gelten die Vorschriften des Abschnitts 2 des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. April 1994 (GVBl. LSA S. 508) entsprechend. Der Anspruch verjährt in drei Jahren. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Rechtsfolgen der Verjährung gelten entsprechend.

(3) Zuständig für das Sperren sind:

  1. die Gemeinden für Feld nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6,
  2. die Forstbehörden für Wald nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 8 und
  3. die unteren Naturschutzbehörden nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 7 und 8.

Die Entscheidungen der Forst- und der unteren Naturschutzbehörden ergehen im Benehmen mit der Gemeinde, sofern nicht eine gegenwärtige Gefahr besteht.

(4) Durch den Nutzungsberechtigten können Feld- und Waldflächen vorübergehend

  1. zu ihrem Schutze,
  2. zur Feld- oder Waldbewirtschaftung,
  3. im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht oder
  4. für Vorhaben, mit denen eine gleichzeitige Benutzung der Grundstücke durch die Allgemeinheit nicht vereinbar ist gesperrt werden, soweit und solange dies erforderlich ist. Gleiches gilt für Jagdausübungsberechtigte zur Durchführung von Gesellschaftsjagden.

(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag die Berechtigung oder das Verbot nach §§ 3 bis 5 feststellen. Das Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schilder zu bestimmen, mit denen die Feststellungen nach Satz 1 oder Sperrungen nach Absätzen 1 und 4 kenntlich gemacht werden können.

6) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Juni 2010 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 31. Mai 2010 tritt

Teil 6
Forstschutz

§ 13 Forstschutz

(1) Der Forstschutz umfaßt die Aufgabe, Gefahren, die Wald und den seinen Funktionen dienenden Einrichtungen drohen, abzuwehren und Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen.

(2) Der Forstschutz obliegt neben den Forstbehörden den bestätigten Forstaufsehern und Forstaufseherinnen. Die oberen Forstbehörden werden ermächtigt, Forstschutzaufgaben der Forstbehörden im Gemeindewald auf Gemeinden zu übertragen.

(3) Personen sind von der oberen Forstbehörde als Forstaufseher oder Forstaufseherin zu bestätigen, wenn sie

  1. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
  2. die Befähigung zum gehobenen oder höheren Forstdienst haben,
  3. die für den Forstschutz erforderlichen Kenntnisse besitzen und
  4. eine schriftliche Bestellung durch den Nutzungsberechtigten als Forstaufseher oder Forstaufseherin für ein bestimmtes Waldgebiet beibringen.

Von der Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die fachliche Eignung auf andere Weise nachgewiesen wird.

(4) Bestätigte Forstaufseher und Forstaufseherinnen haben innerhalb ihres Dienstbezirkes bei der Ausübung des Forstschutzes die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten. § 58 Abs. 8 Satz 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 1. Januar 1996 (GVBl. LSA S. 2) bleibt unberührt. Bestätigte Forstaufseher und Forstaufseherinnen können von der Forstbehörde zur Erteilung von Verwarnungen (§§ 56 und 57 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) für rechtswidrige Handlungen, die einen Bußgeldtatbestand nach § 14 verwirklichen, ermächtigt werden.

Teil 7
Ordnungswidrigkeiten

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 eine dort genannte Fläche, Anlage oder Einrichtung betritt,
  2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zeltet oder einen Wohnwagen oder ein Wohnmobil aufstellt,
  3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 einen Bienenwagen oder Bienenstand aufstellt,
  4. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 mit einem Kraftfahrzeug fährt,
  5. entgegen § 4 Abs. 2 außerhalb von geeigneten Privatwegen mit einem Fahrrad ohne Motorkraft, einem Fuhrwerk oder einem Schlittengespann fährt,
  6. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 außerhalb von geeigneten Privatwegen, deren Rändern oder ausgewiesenen Reitwegen reitet,
  7. einer auf Grund des § 5 Abs. 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  8. entgegen § 6 Satz 1 Feld- oder Waldfrüchte oder Teile von Feld- oder Waldpflanzen entnimmt,
  9. entgegen § 6 Satz 2 Nr. 1 einen Baum, eine Kulturpflanze oder Teile davon entnimmt,
  10. entgegen § 6 Satz 2 Nr. 2 eine Pflanze ausgräbt,
  11. entgegen § 6 Satz 2 Nr. 3 Feld- oder Waldfrüchte oder Teile von Feld- oder Waldpflanzen von einer Fläche, die ohne Einwilligung des Nutzungsberechtigten nicht betreten werden darf, entnimmt,
  12. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine öffentliche Veranstaltung durchführt,
  13. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 Feld oder Wald zu gewerbsmäßigen Zwecken nutzt,
  14. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 einen brennenden oder glimmenden Gegenstand wegwirft,
  15. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 raucht oder ein offenes Feuer anzündet,
  16. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Wald bei Waldbrandwarnstufe IV betritt,
  17. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 eine Markierung verändert oder unkenntlich macht,
  18. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 die Lagerung von Feld- oder Walderzeugnissen verändert,
  19. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 eine Nisthilfe verändert,
  20. entgegen § 9 Abs. 2 einen Weg beseitigt,
  21. entgegen § 10 Abs. 1 ein Koppeltor, ein Wildgattertor oder eine andere zur Sperrung von Wegen oder Eingängen in Grundstücke dienende Vorrichtung offenläßt,
  22. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 einen Hund oder eine Hauskatze laufen läßt oder aus- oder zurücksetzt oder
  23. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 einen Hund nicht anleint.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer in Feld oder Wald vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt

  1. einen stehenden Baum, Strauch oder eine andere Pflanze oder deren Schutzvorrichtung beschädigt,
  2. einen Privatweg beschädigt oder dessen Benutzung erschwert oder
  3. eine nach § 12 erkennbar gesperrte Fläche betritt, bereitet und befährt oder eine Vorrichtung zur Sperrung unwirksam macht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

§ 15 Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Teil 8
Zuständigkeiten

§ 16 Zuständige Behörden

(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind nach diesem Gesetz zuständig

  1. die unteren Forstbehörden im Sinne von § 26 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes für die Forstordnung,
  2. die Gemeinden für die Feldordnung.

(2) Die Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 werden im eigenen Wirkungskreis wahrgenommen, die übrigen Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis. Soweit die Kosten nicht durch Gebühren und Auslagenerstattung gedeckt sind, sind sie durch die Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz abgegolten.

(3) Im übertragenen Wirkungskreis kann die Fachaufsichtsbehörde an Stelle einer nachgeordneten Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung nicht fristgemäß befolgt oder wenn Gefahr im Verzuge ist.

Teil 9
Gleichstellung

§ 17 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Teil 10
Änderung und Aufhebung von Vorschriften

§ 18 Aufgehoben

§ 19 Aufgehoben

§ 20 Aufgehoben

§ 21 Aufgehoben

Teil 11
Schlussvorschirften

§ 22 Inkrafttreten

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