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HundeG LSA - Hundegesetz
Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren

- Sachsen-Anhalt -

Vom 23. Januar 2009
(GVBl. Nr. 1 vom 30.01.2009 S. 22; 17.06.2014 S. 288 14; 21.07.2015 S. 369 15; 27.10.2015 S. 560 15a)
Gl.-Nr.: 205.32



zur DVO
zur VWV HundeG LSA


§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden, sind.

§ 2 Allgemeine Pflichten

(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen.

(2) Jede Person oder Stelle, die einen Hund hält, ist verpflichtet, den Hund spätestens sechs Monate nach der Geburt durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt mit einem Transponder (elektronisch lesbarer Mikrochip) kennzeichnen zu lassen, der eine einmalig vergebene, unveränderliche Kennnummer enthält. Der zuständigen Behörde ist auf deren Verlangen der Hund zum Auslesen des Transponders vorzuführen. Dabei ist die Person, die den Hund führt, verpflichtet, bei der Überprüfung der Kennzeichnung, insbesondere beim Auslesen des Transponders, mitzuwirken.

(3) Die Halterin oder der Halter eines Hundes ist verpflichtet, spätestens drei Monate nach der Geburt des Hundes eine Haftpflichtversicherung über mindestens eine Million Euro für Personen- und Sachschäden sowie 50.000 Euro für sonstige Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 901), in der jeweils geltenden Fassung ist die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde. Satz 1 gilt nicht für Körperschaften des öffentlichen Rechts.

§ 3 Gefährliche Hunde 15a

(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird.

(2) Für Hunde, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530, 532), nicht in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt oder verbracht werden dürfen, wird die Gefährlichkeit vermutet. Die Rassezugehörigkeit eines Hundes bestimmt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild (Phänotyp). Das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die standardgerechten Merkmale der Phänotypen für die in Satz 1 genannten Hunde unter Berücksichtigung der von kynologischen Fachverbänden entwickelten und am 9. Februar 2001 geltenden Kriterien. Kreuzungen der in Satz 1 genannten Hunde sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der Rassen zu erkennen ist. § 2 gilt entsprechend. Das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die standardgerechten Merkmale der Phänotypen für die in Satz 1 genannten Hunde unter Berücksichtigung der von kynologischen Fachverbänden entwickelten und am 9. Februar 2001 geltenden Kriterien. Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere:

  1. Hunde, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind, sofern es sich nicht um behördlich ausgebildete Polizei- und sonstige Diensthunde von Behörden oder erfolgreich geprüfte, brauchbare Jagdhunde im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt handelt,
  2. Hunde, die sich als bissig erwiesen und eine nicht nur geringfügige Verletzung verursacht haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen offensichtlich erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen und nicht nur geringfügig verletzt haben,
  3. Hunde, die wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben,
  4. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen, oder
  5. Hunde, die gemeinsam einen Menschen oder ein Tier angreifen oder jagen und von denen einer einen Menschen oder ein Tier beißt.

Dies gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 1 genannten Hunde beim Einsatz im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung oder während der Ausbildung im Hinblick auf die jeweilige Zweckbestimmung, soweit Ausbildung und Einsatz es im Hinblick auf die Zweckbestimmung erfordern.

(4) Die Zucht, die Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden nach § 3 Abs. 2 sind verboten.

§ 4 Haltung gefährlicher Hunde 15

(1) Ein Hund nach § 3 Abs. 2 darf gehalten werden, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter durch einen Wesenstest gemäß § 10 gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass der Hund zu sozialverträglichem Verhalten in der Lage ist, so dass von dem Hund keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Der Nachweis über den Wesenstest ist der zuständigen Behörde unbeschadet des § 10 Abs. 2 innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Haltung des Hundes vorzulegen. Über die Vorlage des Nachweises über den Wesenstest erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung.

(2) Ein gefährlicher Hund nach § 3 Abs. 3 darf nur mit einer Erlaubnis gehalten werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

  1. Personen, die mit einer nach § 11 des Tierschutzgesetzes erteilten Erlaubnis ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung betreiben,
  2. Körperschaften des öffentlichen Rechts und Halter von Blindenbegleit- und Behindertenbegleithunden,
  3. Personen, die in Sachsen-Anhalt keine Hauptwohnung im Sinne des § 21 Abs. 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes haben und sich mit ihrem Hund nicht länger als zwei Monate ununterbrochen in Sachsen-Anhalt aufhalten.

(4) Erhält die zuständige Behörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Aggressivität gezeigt hat, so hat sie den Hinweis von Amts wegen zu prüfen. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist. Widerspruch und Klage gegen diese Feststellung haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 5 Beantragung der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 3 ist bei der zuständigen Behörde nach § 17 Abs. 1 Satz 1 schriftlich zu beantragen. Die für die Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen hat die Hundehalterin oder der Hundehalter beizubringen. Die Behörde hat der Halterin oder dem Halter des Hundes eine Bescheinigung über die Antragstellung auszustellen.

(2) Das Halten eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 3 gilt bis zur Entscheidung über den Antrag durch die zuständige Behörde als erlaubt. Der Hund darf außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur von der Hundehalterin oder dem Hundehalter geführt werden; der Hund ist an der Leine zu führen und hat einen Maulkorb zu tragen. Die Halterin oder der Halter des Hundes hat beim Ausführen des Hundes ein gültiges Personaldokument und die von der Behörde ausgestellte Bescheinigung über die Antragstellung mitzuführen und der Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Behörde innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. Die Frist kann auf Antrag angemessen verlängert werden. Nach Ablauf der Frist ist die Erlaubnis zu versagen.

§ 6 Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis 15a

(1) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn

  1. die Hundehalterin oder der Hundehalter das 18. Lebensjahr vollendet hat und die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 7), persönliche Eignung (§ 8) und Sachkunde (§ 9) nachweist,
  2. die Hundehalterin oder der Hundehalter durch einen Wesenstest gemäß § 10 nachweist, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten),
  3. der Hund unveränderlich so gekennzeichnet ist, dass seine Identifizierung gewährleistet ist, und
  4. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung (§ 2 Abs. 3) nachgewiesen ist.

(2) Ist die Hundehalterin oder der Hundehalter eine juristische Person, so sind die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 1 durch die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person zu erfüllen.

(3) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteillt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.

(4) Widerspruch und Klage gegen die Versagung der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 7 Zuverlässigkeit

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt nicht, wer

  1. wegen
    1. vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Menschenhandels, Land- und Hausfriedensbruchs, Widerstands gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat, einer Straftat gegen das Eigentum, das Vermögen oder wegen vorsätzlichen oder fahrlässigen Vollrausches,
    2. einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegs- ' waffen, dem Sprengstoffgesetz, dem Bundesjagdgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz oder
    3. einer anderen, vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe

    rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, oder

  2. wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat.

Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behördenach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.

§ 8 Persönliche Eignung

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzt nicht, wer

  1. geschäftsunfähig ist,
  2. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreut wird,
  3. von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig ist oder
  4. nicht in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten oder zu führen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, so kann die Behörde die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens anordnen.

§ 9 Sachkunde

(1) Die erforderliche Sachkunde besitzt, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 3 so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde erfolgt durch das Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung. Das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium regelt abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 die Zuständigkeit für die Abnahme der Sachkundeprüfung durch Rechtsverordnung.

(2) Die Sachkundeprüfung erstreckt sich insbesondere auf den Nachweis der für die gefahrlose Haltung von Hunden erforderlichen Kenntnisse über das Sozialverhalten und die rassespezifischen Eigenschaften von Hunden, auf Fragen der Haltung, Ernährung, und Pflege von Hunden, das Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden, der Erziehung und Ausbildung von Hunden und der Rechtsvorschriften im Umgang mit Hunden. Die nähere Ausgestaltung der Sachkundeprüfung regelt das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

§ 10 Wesenstest 15a

(1) Die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 kann nur durch einen Wesenstest nachgewiesen werden, der von einer anerkannt sachverständigen Person oder Einrichtung durchgeführt wird. Der Nachweis der Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten kann auch durch einen in einem anderen Bundesland oder Staat durchgeführten Test erbracht werden, wenn das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium oder eine von ihm durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde den Test dieses Bundeslandes oder Staates als dem Wesenstest nach Satz 1 gleichwertig anerkannt hat.

(2) Stellt die den Wesenstest durchführende sachverständige Person oder Einrichtung fest, dass die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten noch nicht abschließend beurteilt werden kann, hat die zuständige Behörde der Halterin oder dem Halter des Hundes eine angemessene Frist zur Vorlage des Wesenstests zu setzen. Bis zum Ablauf der Frist gilt § 11 für das Führen eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 2 entsprechend. Ein gefährlicher Hund nach § 3 Abs. 3 darf bis zum Ablauf der Frist nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 geführt werden. Wird nach Ablauf der Frist keine Bescheinigung über die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten vorgelegt, darf der gefährliche Hund nicht mehr gehalten werden. Stehen zwingende tiermedizinische Gründe, insbesondere Alter, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Hundes, dauerhaft der Durchführung eines Wesenstests entgegen, ist eine behördliche Fristsetzung nach Satz 1 nicht erforderlich.

(3) Erfolgt ein Wechsel der Halterin oder des Halters des Hundes, muss innerhalb von sechs Monaten die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten erneut durch einen Wesenstest nachgewiesen werden.

(4) Das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung den Inhalt und die Durchführung des Wesenstests, die Zuständigkeit, das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anerkennung der sachverständigen Personen oder Einrichtungen, den Inhalt und die Form der Bescheinigung über den durchgeführten Wesenstest sowie die Voraussetzungen der Anerkennung der in einem anderen Bundesland oder Staat durchgeführten Tests.

(5) Die anerkannten sachverständigen Personen sind durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974. (BGBl. I S. 1942), in der jeweils geltenden Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten förmlich zu verpflichten und auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen.

§ 11 Führen eines gefährlichen Hundes 15a

(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 3 außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur persönlich führen oder eine Person damit beauftragen, die eine Bescheinigung nach Absatz 4 Satz 1 besitzt.

(2) (aufgehoben)

(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat beim Führen eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 3 ein gültiges Personaldokument und die Erlaubnis mitzuführen und der Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Behörde hat einer anderen Person als der Hundehalterin oder dem Hundehalter auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, dass sie einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 3 außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke führen darf, wenn die Person die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt. Sie hat ein gültiges Personaldokument, diese Bescheinigung und die Erlaubnis beim Führen des Hundes mitzuführen und der Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

§ 12 Mitwirkungspflichten 15

(1) Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 3 hat der Behörde

  1. die Aufgabe des Haltens des Hundes einschließlich des Namens und der Anschrift der neuen Hundehalterin oder des neuen Hundehalters,
  2. das Abhandenkommen oder den Tod des Hundes und
  3. An- und Abmeldungen nach § 17 Abs. 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes sowie die Änderung des Wohnungsstatus nach § 21 Abs. 4 des Bundesmeldegesetzes

unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Über die Mitteilung erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung.

(2) Soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, hat die Hundehalterin oder der Hundehalter den Bediensteten der zuständigen Behörde oder der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt Zutritt zu dem Grundstück zu gewähren, auf dem der gefährliche Hund gehalten wird, die den Hund betreffenden Feststellungen zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen vorzulegen.

§ 13 Meldebefugnis, Meldepflicht

(1) Ärztinnen und Ärzte sind zur Meldung bei der zuständigen Behörde berechtigt, wenn sie in Ausübung ihres Berufs Kenntnis von Bissvorfällen und Verletzungen, die auf Angriffen durch Hunde basieren, erlangen.

(2) Tierärztinnen und Tierärzte sind zur Meldung bei der zuständigen Behörde verpflichtet, wenn sie in Ausübung ihres Berufs Kenntnis von Bissvorfällen und Verletzungen, die auf Angriffen durch Hunde basieren, erlangen. Die Meldepflicht besteht nicht, wenn der Tierärztin oder dem Tierarzt der Nachweis vorliegt, dass eine Meldung bereits erfolgt ist.

§ 14 Sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

(1) Die Behörde kann unbeschadet der Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine von einem Hund oder der Haltung und Führung eines Hundes ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.

(2) Die Befugnis der nach § 94 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt zuständigen Behörden, Verordnungen zur Abwehr abstrakter, von Hunden ausgehender Gefahren zu erlassen, bleibt unberührt.

§ 15 Zentrales Register

(1) Zur Erfassung aller in Sachsen-Anhalt gehaltenen Hunde wird ein zentrales Register geführt. Zu diesem Zweck erheben die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz zuständigen Behörden die folgenden Angaben:

  1. das Geschlecht und das Geburtsdatum des Hundes,
  2. die Kennnummer des Transponders des Hundes,
  3. die Rassezugehörigkeit des Hundes oder, soweit feststellbar, die Angabe der Kreuzung einschließlich diesbezüglicher behördlicher Feststellungen,
  4. der Name und die Anschrift der Hundehalterin oder des Hundehalters,
  5. die Angaben i[iber das Bestehen der nach § 2 Abs. 3 abzuschließenden Haftpflichtversicherung,
  6. die Bezeichnung der Behörde, bei der der Hund geführt wird,
  7. nach diesem Gesetz erteilte Erlaubnisse und bestandskräftig abgelehnte Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis,
  8. bestandskräftige Beschränkungen der Befugnis zum Halten und ;Führen eines Hundes (insbesondere Haltungsverbote und -beschränkungen, Maulkorb- und Anleinzwang auch nach Maßgabe des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt),
  9. Bissvorfälle einschließlich der Angaben zu entstandenen Sach- und Personenschäden,
  10. sonstige Vorfälle, durch die Menschen von dem Hund nicht unerheblich belästigt wurden oder andere Tiere gehetzt wurden.

(2) Das zentrale Register dient der Durchführung dieses Gesetzes einschließlich der Erstellung der für die Überprüfung der Auswirkungen dieses Gesetzes nach § 17 Abs. 4 und § 18 erforderlichen Statistiken. Darüber hinaus dient es der Ermittlung der letzten Halterin oder des letzten Halters eines Fundhundes oder eines herrenlosen Hundes und der Durchführung der nach Maßgabe des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt erforderlichen Maßnahmen, um eine von einem Hund oder der Haltung und Führung eines Hundes ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Bei der Erhebung der Hundesteuer darf Auskunft über Namen und Anschrift der Hundehalterin oder des Hundehaltern an Behörden gegeben werden, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes, des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt oder des Tierschutzgesetzes erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn die Datenübermittlung der Feststellung der Halterin oder des Halters eines Fundhundes oder eines herrenlosen Hundes dient.

(3) Die Halterin oder der Halter ist verpflichtet, der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde unverzüglich nach Aufnahme der Hundehaltung folgende Angaben und Unterlagen zu übermitteln:

  1. Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes,
  2. die Kennnummer des Transponders (§ 2 Abs. 2),
  3. Rassezugehörigkeit des Hundes oder Angabe der Kreuzung des Hundes,
  4. Name und Anschrift der Halterin oder des Halters,
  5. Bescheinigung des Versicherers über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung (§ 2 Abs. 3) nach § 113 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.

Diese Anmeldung beinhaltet die Anmeldung zur Hundesteuer. Über die Anmeldung erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung.

(4) Des Weiteren ist die nach diesem Gesetz zuständige Behörde über den Tod oder die Abgabe des Hundes unter Angabe des Todes- oder Abgabetages, über eine Änderung der Anschrift der Halterin oder des Halters sowie über einen Wechsel des Haftpflichtversicherers zu unterrichten. Über Änderungsmitteilungen erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung.

(5) Die nach Absatz 1 erhobenen Angaben sind von der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde gemäß den Regelungen der, Rechtsverordnung nach Absatz 6 der für das zentrale Register zuständigen Behörde zu übermitteln.

(6) Das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die für die Errichtung und den Betrieb des zentralen Registers erforderlichen ergänzenden Bestimmungen und die für das zentrale Register zuständige Behörde zu bestimmen. Die Rechtsverordnung enthält dabei insbesondere die technischen Standards, denen der Transponder nach § 2 Abs. 2 entsprechen muss, Vorschriften über die Löschung und Sperrung von Eintragungen, den automatisierten Abruf durch die nach diesem Gesetz zuständige Behörde und die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus dem Register.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten 15a

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 seinen Hund nicht mit einem Transponder kennzeichnen lässt,
  2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 der zuständigen Behörde den Hund nicht zum Auslesen des Transponders vorführt,
  3. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 bei der Überprüfung der Kennzeichnung nicht mitwirkt,
  4. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 keine Haftpflichtversicherung für seinen Hund abschließt oder aufrechterhält,
  5. entgegen § 3 Abs. 4 gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 2 züchtet oder vermehrt oder mit diesen handelt,
  6. entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 1 einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ohne Nachweis eines Wesenstests hält,
  7. entgegen § 4 Abs. 2 einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 3 ohne Erlaubnis hält,
  8. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 3 durch eine andere Person führen lässt,
  9. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 3 nicht angeleint oder ohne Maulkorb führt,
  10. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 ein gültiges Personaldokument oder die Bescheinigung über die Antragstellung nicht mitführt oder aushändigt,
  11. gegen eine Bedingung oder Auflage nach § 6 Abs. 3 verstößt,
  12. entgegen § 11 Abs. 1 einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 3 durch eine Person führen lässt, die keine Bescheinigung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 besitzt,
  13. entgegen § 11 Abs. 3 ein gültiges Personaldokument oder die Erlaubnis nicht mitführt oder aushändigt,
  14. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 2 ein gültiges Personaldokument oder die Bescheinigung oder die Erlaubnis nicht mitführt oder aushändigt,
  15. entgegen § 12 Abs. 1 eine Mitteilungspflicht nicht erfüllt,
  16. entgegen § 12 Abs. 2 den Bediensteten der zuständigen Behörde oder der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt keinen Zutritt zu dem Grundstück gewährt, auf dem der gefährliche Hund gehalten wird,
  17. entgegen § 12 Abs. 2 die den gefährlichen Hund betreffenden Feststellungen nicht ermöglicht, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
  18. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 einer Meldepflicht nicht nachkommt,
  19. entgegen § 15 Abs. 3 oder 4 einer Meldepflicht nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 17 Zuständigkeit, Deckung der Kosten 14

(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden von den Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis (zuständigen Behörden) wahrgenommen. Fachaufsichtsbehörden sind das Landesverwaltungsamt und das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium.

(2) Die sich mit der Aufgabenübertragung durch dieses Gesetz ergebenden Mehrkosten der Kommunen für erforderliche Investitionen werden durch Zahlung eines einmaligen Pauschalbetrages in Höhe von 75.000 Euro abgegolten. Der auf die einzelne Kommune entfallende Pauschalbetrag wird nach dem Verhältnis der Anzahl der in dem Gebiet der Kommune am 31. Dezember 2008 für die Erhebung der Hundesteuer registrierten Hunde an der Gesamtzahl der im Land registrierten Hunde ermittelt. Die Zahlung erfolgt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

(3) Die laufenden Mehrkosten werden durch die Zahlung eines jährlichen Pauschalbetrages abgegolten. Im Jahr des Inkrafttretens des Gesetzes beträgt der Pauschalbetrag 25.000 Euro, in den folgenden Jahren 100.000 Euro. Der auf die einzelne Kommune entfallende Pauschalbetrag wird im Jahr des Inkrafttretens des Gesetzes nach dem Verhältnis der Anzahl der in dem Gebiet der Kommune am 31. Dezember 2008 für die Erhebung der Hundesteuer registrierten Hunde an der Gesamtzahl der im Land registrierten Hunde ermittelt, im Übrigen nach dem Verhältnis der Anzahl der in dem Gebiet der Kommune am 31. Dezember des Vorjahres des für die Zahlung maßgebenden Jahres im Register nach § 15 geführten Hunde an der Gesamtzahl der im Land registrierten Hunde. Die Zahlungen erfolgen jeweils zum 30. Juni, erstmals zum 30. Juni 2009.

(4) Die einmaligen und laufenden Mehrkosten werden mit der Überprüfung der Auswirkungen dieses Gesetzes nach § 18 überprüft. Sofern im Rahmen der Überprüfung höhere oder niedrigere Mehrkosten ermittelt werden, werden diese spätestens ein Jahr nach der im § 18 vorgesehenen Unterrichtung ausgeglichen.

§ 18 Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes

Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von vier Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände und weiterer Sachverständiger überprüft. Über das Ergebnis wird im Ausschuss für Inneres des Landtages zeitnah unterrichtet.

§ 19 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) und das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 17 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) eingeschränkt.

§ 20 Übergangsvorschriften

§ 2 Abs. 2 und 3 und § 15 Abs. 3 und 4 finden nur auf Hunde Anwendung, die § 3 unterfallen oder die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geboren wurden.

§ 21 Folgeänderung

§ 22 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. März 2009 in Kraft. § 9 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 4 und § 15 Abs. 6 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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