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Regelwerk
Änderungstext

Kommunalrechtsreformgesetz - Gesetz zur Reform des Kommunalverfassungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt und zur Fortentwicklung sonstiger kommunalrechtlicher Vorschriften

Vom 17. Juni 2014
(GVBl. Nr. 12 vom 26.06.2014 S. 288)
Gl.-Nr.: 2020.94



Artikel 1
KVG LSA - Kommunalverfassungsgesetz
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt

Das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt vom 15. November 1991 (GVBl. LSA S. 434), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 125), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium" ersetzt.

2. In § 15 Abs. 1 werden die Wörter "der Gemeindeordnung" durch die Wörter "des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 81), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 125), wird wie folgt geändert:

1. In § 8a Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe " § 140 der Gemeindeordnung" durch die Angabe " § 150 des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 4 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 angefügt:

"3. Die §§ 2, 6 und 7 der Kommunalbesoldungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind entsprechend anzuwenden."

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "zum gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst" durch die Wörter "zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt," ersetzt.

3. In § 12a Satz 2 wird die Angabe " § 73a der Gemeindeordnung" durch die Angabe " § 77 Abs. 5 und 6 des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

4. In § 13 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "der Gemeindeordnung" durch die Wörter "dem Kommunalverfassungsgesetz" ersetzt.

5. In § 15a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 123 der Gemeindeordnung" durch die Angabe " § 135 des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

6. In § 16 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe " § 140 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung" durch die Angabe " § 150 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

7. In § 20 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "der Gemeindeordnung" durch die Wörter "dem Kommunalverfassungsgesetz" ersetzt.

8. In § 21 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe " § 140 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung" durch die Angabe " § 150 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt

Das Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Oktober 2013 (GVBl. LSA S. 498), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 5 erhält folgende Fassung:

"Wahltag, Wahlzeit und Wahlperiode 5".

b) Die Angabe zu § 10a erhält folgende Fassung:

"Mitwirkung der Verbandsgemeinden ".

c) Die Überschrift zum IV. Abschnitt erhält folgende Fassung:

"IV. Bewerbungen zur Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl, Abwahl".

d) Die Angabe zu § 30 erhält folgende Fassung:

"Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl 30".

e) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 30a Stichwahl ".

f) Die Angabe zu § 37 erhält folgende Fassung:

"Feststellung des Ergebnisses der Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl im Wahlgebiet 37".

g) Die Angabe zu § 42 erhält folgende Fassung:

"Bekanntgabe des Wahlergebnisses, Feststellung des Scheiterns von Wahlen 42".

h) Nach der Angabe zu § 69 wird folgende Angabe eingefügt:

"Anwendungs- und Übergangsvorschriften 69a".

2. § 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: 

altneu
Für die Wahl der Gemeinderäte, der Ortschaftsräte, des Bürgermeisters (Gemeindewahlen), des Kreistages, des Landrates (Kreiswahlen) sowie für die Durchführung von Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid und die Anhörung von Bürgern bei Gebietsänderungen gelten dieses Gesetz und die Vorschriften der Gemeindeordnung und Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt. "Für die Wahl der Gemeinderäte, der Ortschaftsräte und die Wahl und Abwahl des Bürgermeisters und des Ortsvorstehers nach § 82 Abs. 1 und 2 und § 86 des Kommunalverfassungsgesetzes (Gemeindewahlen), die Wahl des Kreistages, die Wahl und Abwahl des Landrates (Kreiswahlen) sowie für die Durchführung von Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid und die Anhörung von Bürgern bei Gebietsänderungen gelten dieses Gesetz und die Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Ortschaftsräte" die Wörter "und der Ortsvorsteher" eingefügt.

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Kommunalwahlen sind Gemeinde-, Verbandsgemeinde- und Kreiswahlen im Sinne von § 1."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Die Wahl ist allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim."

b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.

c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Bürgermeister" die Wörter " , der Ortsvorsteher" eingefügt.

d) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Bürgermeisters" die Wörter " , des Ortsvorstehers" eingefügt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: 

altneu
§ 5 Wahltag und Wahlzeit " § 5 Wahltag, Wahlzeit und Wahlperiode".

b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

"Die reguläre Wahlperiode der gewählten Vertretung endet am 30. Juni jedes fünften auf das Jahr 2014 folgenden Jahres. Soweit die Neuwahl wegen der gleichzeitigen Durchführung der Europawahl mit der Kommunalwahl nicht vor Ablauf der regulären Wahlperiode der Vertretung erfolgt, endet die jeweils laufende Wahlperiode am 31. Juli."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Neuwahlen" die Wörter "der Vertretungen und der Ortsvorsteher" eingefügt und nach dem Wort "Gemeinden" das Wort " , Ortschaften" angefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Vertretung" die Wörter " , für die Wahl des Ortsvorstehers während der laufenden Wahlperiode nach § 86 Abs. 7 des Kommunalverfassungsgesetzes der Gemeinderat" angefügt.

6. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Bürgermeisterwahl" die Wörter " , die Ortsvorsteherwahl" eingefügt.

b) In Satz 2 wird nach dem Wort "Bürgermeisters" das Wort " , Ortsvorstehers" eingefügt.

c) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Bei der Berechnung der Zweimonatsfrist ist der Tag der Bekanntmachung mitzurechnen."

7. In § 7 Abs. 2 Satz 5 wird das Wort "Verwaltungsgemeinschaften" durch das Wort "Verbandsgemeinden" ersetzt.

8. § 8a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: 

altneu
Die Wahlorgane werden für jede Neuwahl gesondert bestimmt. Für die Ortschaftsratswahl sind die Wahlorgane der Gemeinde zuständig. "Die Wahlorgane werden vor jeder allgemeinen Neuwahl und längstens für die Dauer einer Wahlperiode der Vertretung bestimmt."

bb) Nach Satz 1 werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Sie üben ihr Amt bis zur Berufung der neuen Wahlorgane aus. In diesem Zeitraum sind sie für alle stattfindenden Kommunalwahlen zuständig."

cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 4 und 5.

dd) In Satz 4 werden nach dem Wort "Ortschaftsratswahl" die Wörter "und die Wahl des Ortsvorstehers" eingefügt.

b) Absatz 3

(3) Die Wahlorgane üben ihr Amt längstens bis zum Ablauf der auf die Hauptwahl folgenden Wahlperiode aus.

wird aufgehoben.

c) Absatz 4 wird Absatz 3.

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Ein Beschäftigter der Gemeinde kann auch dann zum Gemeindewahlleiter oder zu seinem Stellvertreter sowie zum Wahlvorsteher oder zu einem Beisitzer des Wahlausschusses oder des Wahlvorstandes berufen werden, wenn er nicht im Wahlgebiet wohnt. Gleiches gilt für den Beschäftigten eines Landkreises bei der Kreiswahl."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "ihre" durch das Wort "ihrer" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 13 Abs. 1b" durch die Angabe "Absatz 1 a" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe " § 13 Abs. 1b" durch die Angabe "Absatz 1a" ersetzt.

10. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe " § 13 Abs. 1 a oder 1 b" durch die Angabe "Absatz 1a oder § 9 Abs. 1a" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Zu Beisitzern der Wahlausschüsse können auch unbefristet Beschäftigte der im Wahlgebiet ansässigen Behörden und Einrichtungen des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts bestimmt werden, wenn sich nicht genügend Wahlberechtigte finden lassen. Bei der gleichzeitigen Durchführung von Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen mit Kommunalwahlen können auch unbefristet Beschäftigte von sonstigen Landesbehörden zu Beisitzern bestellt werden. Die Bestellung erfolgt im Einvernehmen mit der jeweiligen Behördenleitung."

11. § 10a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: 


altneu
 " § 10a Mitwirkung der Verwaltungsgemeinschaften und der Verbandsgemeinden " § 10a Mitwirkung der Verbandsgemeinden".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:


altneu
  Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehören, können die Aufgaben des Gemeindewahlleiters insgesamt auf den Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes und zugleich die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf einen vom Gemeinschaftsausschuss zu berufenden Wahlausschuss übertragen; dieser ist in diesem Fall Gemeindewahlausschuss."Alle oder einzelne Mitgliedsgemeinden einer Verbandsgemeinde können die Aufgaben des Gemeindewahlleiters insgesamt auf den Verbandsgemeindebürgermeister und zugleich die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf einen vom Verbandsgemeinderat zu berufenden Wahlausschuss übertragen; dieser ist in diesem Fall Gemeindewahlausschuss."

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes" durch das Wort "Verbandsgemeindebürgermeister" ersetzt.

cc) Satz 4 erhält folgende Fassung: 

altneu
Zu Besitzern oder stellvertretenden Beisitzern in den Wahlausschuss sollen möglichst nur Wahlberechtigte aus den Gemeinden berufen werden, die die Aufgaben nach Satz 1 auf die Verwaltungsgemeinschaft übertragen haben."Zu Beisitzern oder stellvertretenden Beisitzern in den Wahlausschuss sollen möglichst nur Wahlberechtigte aus den Mitgliedsgemeinden berufen werden, die die Aufgaben nach Satz 1 auf die Verbandsgemeinde übertragen haben." 

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes" durch die Wörter "Verbandsgemeindebürgermeister oder dessen Stellvertreter" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden das Wort "Gemeinschaftsausschuss" durch das Wort "Verbandsgemeinderat" ersetzt und nach dem Wort "Wahlleiter" die Wörter "oder Stellvertreter" angefügt.

d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:


altneu
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die einer Verbandsgemeinde angehörenden Mitgliedsgemeinden entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezeichnung "Gemeinschaftsausschuss" die Bezeichnung "Verbandsgemeinderat" und an die Stelle der Bezeichnung "Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes" die Bezeichnung "Verbandsgemeindebürgermeister" treten. "(3) Jede Mitgliedsgemeinde kann eine Rückübertragung der nach Absatz 1 Satz 1 übertragenen Aufgaben vornehmen. Die Rückübertragung erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates der Mitgliedsgemeinde."

12. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 6 angefügt: " § 10 Abs. 1a gilt entsprechend."

b) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter "Verwaltungsgemeinschaft oder nach § 10a Abs. 3 auf die" gestrichen.

c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

"(5) Auf Ersuchen der Kommunen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die im Wahlgebiet ansässigen Behörden und Einrichtungen des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Kommune im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes wohnen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.

(6) Die Kommunen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden:

  1. Name,
  2. Vorname,
  3. Geburtsdatum,
  4. Anschrift,
  5. Telefonnummern sowie
  6. die Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion."

13. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " §§ 28 bis 30 der Gemeindeordnung" durch die Angabe " §§ 30 bis 32 des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

b) Die Absätze 1a und 1 b werden

(1a) Zu Beisitzern der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände können auch unbefristet Beschäftigte der im Wahlgebiet ansässigen Behörden und Einrichtungen des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts bestimmt werden, wenn sich nicht genügend Wahlberechtigte finden lassen. Bei der gleichzeitigen Durchführung von Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen mit Kommunalwahlen können auch unbefristet Beschäftigte von sonstigen Landesbehörden zu Beisitzern bestellt werden. Die Bestellung erfolgt im Einvernehmen mit der jeweiligen Behördenleitung.

(1b) Ein Bediensteter der Gemeinde kann auch dann zum Gemeindewahlleiter oder zu seinem Stellvertreter sowie zum Wahlvorsteher oder zu einem Beisitzer des Wahlausschusses oder des Wahlvorstandes berufen werden, wenn er nicht im Wahlgebiet wohnt. Gleiches gilt für den Bediensteten eines Landkreises bei der Kreiswahl.

aufgehoben.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 29 der Gemeindeordnung und § 21 der Landkreisordnung" durch die Angabe " § 31 des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe "das 65." durch die Wörter "am Wahltag das 67." ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Wörter "des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

14. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "den Wahlen zu den Vertretungen" durch das Wort "Kommunalwahlen" ersetzt.

15. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "kreisfreien Städten" die Wörter "und in den kreisangehörigen Gemeinden, die von der Möglichkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Gebrauch gemacht haben," eingefügt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Für die Bekanntmachung der Wahlen des Ortschaftsrates ist die Frist des § 87 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes maßgeblich."

16. In § 16 Abs. 3 werden die Wörter "(verbundene Wahlen)" gestrichen.

17. In § 18 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Bürgermeisters" die Wörter " , des Ortsvorstehers" eingefügt sowie die Angabe " § 58 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt und nach § 46 Abs. 2 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 30a" ersetzt.

18. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 10 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "des Wahlgebietes durch mindestens einen Gemeinderat oder ein Kreistagsmitglied vertreten ist, der" durch die Wörter "des jeweiligen Wahlgebietes durch mindestens ein Mitglied vertreten ist, das" ersetzt.

b) In Absatz 12 wird die Angabe " § 40 der Gemeindeordnung und § 29 der Landkreisordnung" durch die Angabe " § 41 des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

19. § 29 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Bürgermeister-" das Wort " , Ortsvorsteher-" eingefügt und die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 6" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend."

20. Die Überschrift des IV. Abschnitts erhält folgende Fassung:


altneu
Bewerbungen zur Bürgermeister- und zur Landratswahl, Abwahl "IV. Bewerbungen zur Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl, Abwahl".

21. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:


altneu
§ 30 Bewerbungen zur Bürgermeister- und zur Landratwahl " § 30 Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl".

b) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Bürgermeisters" die Wörter " , des Ortsvorstehers" eingefügt.

c) Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 bis 4 eingefügt:

"(2) § 24 Abs. 1 bis 3 findet für die Unterstützung von Bewerbern zur Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl durch Parteien und Wählergruppen entsprechende Anwendung. Die Bewerbung für die Wahl zum Bürgermeister und Landrat muss von mindestens 1 v. H. der Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten, des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Dabei bleiben Zahlenbruchteile außer Betracht. Bewirbt sich der Amtsinhaber erneut, so ist er von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften nach Satz 2 befreit. Für Bewerber, die durch eine Partei oder Wählergruppe unterstützt werden, gilt § 21 Abs. 10 Satz 1 entsprechend, wenn für den Bewerber eine Unterstützungserklärung in einem Verfahren nach § 24 abgegeben wurde.

(3) Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nach Absatz 2 gilt nicht für die Bewerbung für die Wahl zum Ortsvorsteher.

(4) Die letzte vom Landeswahlausschuss vor allgemeinen Neuwahlen nach § 22 Abs. 2 getroffene Feststellung über die Anerkennung als Partei gilt auch für die Wahl des Bürgermeisters, Ortsvorstehers und Landrates. § 46 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."

d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 5 und 6.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: 

altneu
Die Vertretung beschließt über die Zulassung der Bewerbungen spätestens am 17. Tag, für die Stichwahl spätestens am 9. Tag vor dem Wahltag. "Der Wahlausschuss beschließt über die Zulassung der Bewerbungen spätestens am 17. Tag vor dem Wahltag."

bb) In Satz 2 wird das Wort "Sie" durch das Wort "Er" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "den Widerspruch" durch die Wörter "die Beschwerde" ersetzt.

f) In Absatz 6 werden die Wörter "Bürgermeister beziehungsweise vom Landrat" durch die Wörter jeweiligen Wahlleiter" ersetzt und die Wörter " , für die Stichwahl spätestens am 8. Tag" gestrichen.

g) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:

"(7) Wird festgestellt, dass bei der Wahl des Bürgermeisters, Ortsvorstehers und Landrates

  1. keine Bewerbung fristgerecht eingereicht oder zugelassen worden ist,
  2. nur ein Bewerber zugelassen wurde und dieser verstirbt oder
  3. der gewählte Bewerber die Wahl nicht annimmt,

stellt der Wahlausschuss das Scheitern der Wahl fest. In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 und 2 ist der Wahltermin abzusagen. Eine neue Wahl ist durchzuführen. Die Wahl des Ortsvorstehers erfolgt nach Maßgabe des § 88 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes. Der Wahlleiter hat die Feststellung und ihre Folgen öffentlich bekannt zu machen.

(8) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat."

22. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

" § 30a Stichwahl

(1) Erfüllt kein Bewerber die Voraussetzung des § 30 Abs. 8, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los, wer an der Stichwahl teilnimmt. Für die Stichwahl gelten die Grundsätze der ersten Wahl.

(2) Der Wahlausschuss beschließt über die Zulassung der Bewerbungen für die Stichwahl entsprechend § 30 Abs. 5 spätestens am 9. Tag vor dem Wahltag. Die zugelassenen Bewerbungen für die Stichwahl sind spätestens am 8. Tag vor dem Wahltag entsprechend § 30 Abs. 6 bekannt zu machen. § 30 Abs. 7 gilt entsprechend.

(3) Die Stichwahl findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl statt."

23. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Bürgermeisters" die Wörter " , des Ortsvorstehers" eingefügt und die Angabe " § 61 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt, § 49 Abs. 1 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 64 und § 86 Abs. 5 des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

"(5) Der Bürgermeister, Ortsvorsteher und Landrat ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der gültigen Stimmen ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens 30 v. H. der Wahlberechtigten beträgt."

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

d) In Absatz 6 werden nach dem Wort "Bürgermeisters" die Wörter " , des Ortsvorstehers" eingefügt und die Wörter "der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Wörter "dem Kommunalverfassungsgesetz" ersetzt.

24. In § 36 Abs. 2 wird nach dem Wort "Bürgermeisters" das Wort " , Ortsvorstehers" eingefügt.

25. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 37 Feststellung des Ergebnisses der Bürgermeister- und Landratswahl im Wahlgebiet " § 37 Feststellung des Ergebnisses der Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl im Wahlgebiet".

b) Nach dem Wort "Bürgermeister-" wird das Wort " , Ortsvorsteher-" eingefügt.

26. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:


altneu
§ 42 Bekanntgabe des Wahlergebnisses " § 42 Bekanntgabe des Wahlergebnisses, Feststellung des Scheiterns von Wahlen".

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Stellt der Wahlausschuss bei der Wahl des Gemeinderates, Ortschaftsrates und Kreistages fest, dass

  1. kein gültiger Wahlvorschlag zur Wahl zu den Vertretungen eingereicht oder zugelassen worden ist,
  2. alle gewählten Bewerber und die nächst festgestellten Ersatzbewerber die Wahl nicht annehmen oder
  3. beim Ortschaftsrat nicht die gesetzliche Mindestzahl eines Ortschaftsrates von drei Mitgliedern nach § 83 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes erreicht wurde,

erklärt er die Wahl für gescheitert. Im Fall des Scheiterns nach Satz 1 Nr. 1 ist § 28 Abs. 1a zu beachten."

27. In § 44 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Bürgermeisters" das Wort " , Ortsvorstehers" eingefügt.

28. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Bürgermeisters" das Wort " , Ortsvorstehers" eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe " § 37 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt und § 26 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 38 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

29. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a erhält folgende Fassung: 

altneu
(1a) Eine einzelne Neuwahl zu den Vertretungen findet auch dann statt, wenn im Rahmen der Vorbereitung der Neuwahlen zu den Vertretungen festgestellt wird, dass kein Wahlvorschlag zur Wahl zu den Vertretungen eingereicht worden ist. Den Tag der einzelnen Neuwahl bestimmt die Kommunalaufsichtsbehörde.


"(1a) Eine einzelne Neuwahl zu den Vertretungen ist auch bei einem Scheitern der Wahl aus den in § 42 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Gründen durchzuführen. Für die Neuwahl des Ortschaftsrates ist § 88 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes zu beachten. Den Tag der einzelnen Neuwahl bestimmt die Kommunalaufsichtsbehörde." 

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Satz 2" gestrichen.

30. In § 47 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt, § 30 Abs. 3 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 42 Abs. 5 des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

31. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 41 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt oder nach § 30 Abs. 4 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 42 Abs. 5 des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Für Ortschaftsräte gilt Satz 1 entsprechend; § 88 Abs. 3 und 4 des Kommunalverfassungsgesetzes ist maßgeblich."

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: 

altneu
(3) Die Vorschrift des § 46 Abs. 2 gilt entsprechend. "(3) § 28 Abs. 1a sowie § 46 Abs. 2 gelten entsprechend."

32. § 50 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung: 

altneu
§ 71 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt und § 60 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt " § 74 des Kommunalverfassungsgesetzes findet Anwendung."

33. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Der Gemeinderat entscheidet über die Wahleinsprüche und über die Gültigkeit der Ortschaftsratswahlen und der Ortsvorsteherwahlen."

b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

34. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Wörter "dem Kommunalverfassungsgesetz" ersetzt.

b) In Satz 8 wird die Angabe " § 17 Abs. 2 und 4 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 18 Abs. 3 und 5 des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

35. In § 58 Satz 1 werden die Wörter "der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung" durch die Wörter "des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

36. § 58a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 4

§ 21 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung vom 11. November 2005 (GVBl. LSA S. 692) bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird

(3) Auf § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung findet § 21 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung entsprechende Anwendung.

aufgehoben.

37. In § 67 werden die Wörter "der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Wörter "des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

(Inkrafttreten: 27.06.2014:
38.
§ 68 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 12 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bbb) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt:

"13. Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Bürgermeister, Ortsvorsteher und Landräte (§§ 30 und 30a)."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium" ersetzt

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: 

altneu
(3) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, die Zulassung und den Einsatz von Wahlgeräten (§ 32 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 33 Abs. 3) durch Verordnung zu regeln. "(3) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, die allgemeine Zulassung von Wahlgeräten nach § 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die Genehmigung der Verwendung bei einzelnen Wahlen durch Verordnung zu regeln. Im Einzelnen sind dies:
  1. die durch die Verwendung von Wahlgeräten bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wahl,
  2. die Voraussetzungen der allgemeinen Zulassung (Bauart, Bedienung und Anwendung von Wahlgeräten) einschließlich von Nebenbestimmungen, welche die Geeignetheit der Wahlgeräte insbesondere unter Beachtung der Wahlgrundsätze feststellt,
  3. das Verfahren der allgemeinen Zulassung sowie die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung,
  4. das Verfahren für die Prüfung eines Wahlgerätes auf die der amtlich zugelassenen Bauart entsprechende Ausführung,
  5. eine praktische Erprobung vor der allgemeinen Zulassung,
  6. die Voraussetzungen und das Verfahren der Genehmigung der Verwendung von Wahlgeräten bei einzelnen Wahlen einschließlich von Nebenbestimmungen, welche den einzelnen Einsatz unter Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze und Funktion der Geräte sicherstellt, sowie die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung."

39. Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt:

" § 69a Anwendungs- und Übergangsvorschriften

(1) Die erstmalige Wahl der Ortsvorsteher nach § 82 Abs. 1 und 2 sowie § 86 des Kommunalverfassungsgesetzes findet zeitgleich mit der allgemeinen Neuwahl der Vertretungen im Jahr 2019 statt.

(2) Für Bürgermeister- und Landratswahlen sowie Stichwahlen, die am 1. Juli 2014 bereits nach § 6 Abs. 2 bekannt gemacht, aber über deren Gültigkeit noch nicht rechtskräftig entschieden ist, richtet sich die Zuständigkeit über die Zulassung der Bewerber nach § 30 Abs. 2 und deren Bekanntmachung nach § 30 Abs. 3 in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung.

(3) § 10a Abs. 1 und 2 gilt für die einer Verwaltungsgemeinschaft angehörenden Gemeinde entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezeichnung "Verbandsgemeinderat" die Bezeichnung "Gemeinschaftsausschuss" und an die Stelle der Bezeichnung "Verbandsgemeindebürgermeister" die Bezeichnung "Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes" tritt. § 7 Abs. 2 Satz 5 und § 12 Abs. 1a Satz 1 gilt entsprechend für Verwaltungsgemeinschaften."

Artikel 5
Änderung des Eigenbetriebsgesetzes

Das Eigenbetriebsgesetz vom 24. März 1997 (GVBl. LSA S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (GVBl. LSA S. 238, 251), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 und 2 erhalten folgende Fassung:


altneu
§ 1 Anwendungsbereich

Gemeinden, Landkreise und Verwaltungsgemeinschaften können Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit als Eigenbetriebe nach Maßgabe des § 116 der Gemeindeordnung führen, wenn deren Art und Umfang eine selbständige Wirtschaftsführung rechtfertigen.

§ 2 Rechtsgrundlagen

(1) Soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes durch Verordnung keine besonderen Regelungen getroffen sind, sind für die Eigenbetriebe der Gemeinden, Landkreise und Verwaltungsgemeinschaften die Bestimmungen der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) oder der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) sowie die sonstigen für die Gemeinden, Landkreise und Verwaltungsgemeinschaften maßgebenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

(2) Die §§ 15 bis 19 gelten nicht für Eigenbetriebe, die ihre Wirtschaftsführung und ihr Rechnungswesen gemäß § 110 Abs. 3 der Gemeindeordnung nach dem System der doppelten Buchführung führen.

(3) Für die Eigenbetriebe der Verwaltungsgemeinschaften gelten die Vorschriften mit der Maßgabe, daß anstelle des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin der Leiter oder die Leiterin des gemeinsamen Verwaltungsamtes tritt.

 " § 1 Anwendungsbereich

Kommunen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes können Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit als Eigenbetriebe nach Maßgabe des § 128 des Kommunalverfassungsgesetzes führen, wenn deren Art und Umfang eine selbständige Wirtschaftsführung rechtfertigen.

§ 2 Rechtsgrundlagen

Soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes durch Verordnung keine besonderen Regelungen getroffen sind, sind für die Eigenbetriebe die Bestimmungen des Kommunalverfassungsgesetzes sowie die sonstigen für die Kommunen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes maßgebenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Die §§ 15 bis 19 gelten nicht für Eigenbetriebe, die ihre Wirtschaftsführung und ihr Rechnungswesen gemäß § 121 Abs. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes nach dem System der doppelten Buchführung führen."


2. In § 4 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "der Gemeindeordnung" durch die Wörter "des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

3. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe " (§ 70 GO LSA)" durch die Angabe "nach § 73 des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 70 Abs. 4 GO LSA" durch die Angabe " § 73 Abs. 4 des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

4. In § 8 Abs. 4 Satz 6 werden die Wörter "der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Wörter "des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

5. § 9 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 44 Abs. 3 Nr. 6 GO LSA und § 33 Abs. 3 Nr. 6 LKO LSA" durch die Angabe " § 45 Abs. 2 Nr. 6 des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe " § 44 Abs. 3 Nr. 7 GO LSA und § 33 Abs. 3 Nr. 7 LKO LSA" durch die Angabe " § 45 Abs. 2 Nr. 7 des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

c) In Nummer 5 wird die Angabe " § 131 Abs. 2 GO LSA" durch die Angabe " § 142 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

6. In § 10 wird im einleitenden Satzteil die Angabe " § 44 Abs. 3 GO LSA" durch die Angabe " § 45 Abs. 2 und 3 des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

7. In § 11 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "der Gemeindeordnung" durch die Wörter "des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

8. § 12 Abs. 3 Satz 2

Außerdem soll eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet werden.

wird aufgehoben.

9. In § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter "und dessen Gliederung der des Finanzplanes der Gemeinde entspricht" gestrichen.

10. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "drei Monaten" durch die Wörter "vier Monaten" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 131 der Gemeindeordnung" durch die Angabe " § 142 des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

11. In § 21 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "Das Ministerium des Innern" durch die Wörter "Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Anstaltsgesetzes

Das Anstaltsgesetz vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 136), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648, 677), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Satz 4 wird das Wort "gilt" durch das Wort "gelten" und die Angabe " § 6 Abs. 2, 4 und 5 der Gemeindeordnung" durch die Angabe " § 8 Abs. 2 bis 4 und § 9 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

2. In § 3 Satz 2 wird die Angabe " § 8 der Gemeindeordnung" durch die Angabe " § 11 des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

3. § 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

"(3) § 15 Abs. 2, die §§ 98, 99, 104, 106, 107, 108, 112, 115, 117 Abs. 1, die §§ 136, 137 und die Vorschriften des Teils 8 des Kommunalverfassungsgesetzes sind auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sinngemäß anzuwenden. Sind an einem gemeinsamen Kommunalunternehmen Gemeinden, Verbandsgemeinden oder Zweckverbände beteiligt, die verschiedenen Landkreisen angehören, gilt

§ 17 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit entsprechend."

4. In § 8 werden die Wörter "Das Ministerium des Innern" durch die Wörter "Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Kommunalabgabengesetzes

§ 6 Abs. 6a des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 58),

(6a) Im Wege der authentischen Gesetzesinterpretation stellt der Gesetzgeber klar, dass bereits seit In-Kraft-Treten des Kommunalabgabengesetzes am 15. Juni 1991 eine Beitragspflicht immer nur dann entstand, wenn spätestens zum Zeitpunkt der Beendigung der beitragsauslösenden Maßnahme eine Beitragssatzung in Kraft getreten war. Seit dem 22. April 1999 muss für Verkehrsanlagen schon vor der Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme eine Satzung vorliegen. In bewusster Begrenzung auf leitungsgebundene Einrichtungen traf der Gesetzgeber mit der Novellierung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit sowie des Kommunalabgabengesetzes vom 6. Oktober 1997 eine nicht als allgemeiner Grundsatz zu verstehende Ausnahmeregelung, die nur im leitungsgebundenen Bereich die sachliche Beitragspflicht frühestens mit dem In-Kraft-Treten der Beitragssatzung entstehen ließ.

wird aufgehoben.

Artikel 8
Änderung der Kommunalbesoldungsverordnung

Die Kommunalbesoldungsverordnung vom 7. März 2002 (GVBl. LSA S. 108), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2012 (GVBl. LSA S. 184, 186), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:

" § 68 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes findet Anwendung."

2. § 4 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. LSA S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (GVBl. LSA S. 494), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält die Angabe zu § 99 folgende Fassung: " § 99 Inkrafttreten von Gefahrenabwehrverordnungen

2. In § 2a werden die Wörter "kreisfreien Städten, Einheitsgemeinden, Verbandsgemeinden" durch das Wort "Gemeinden" ersetzt

3. § 84 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "kreisfreien Städte, die Einheitsgemeinden, die Verbandsgemeinden" durch das Wort "Gemeinden" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Bezirk der kreisfreien Stadt ist das Stadtgebiet, Bezirk der Einheitsgemeinde das Gemeindegebiet, Bezirk der Verbandsgemeinde das Gebiet ihrer Mitgliedsgemeinden, Bezirk des Landkreises das Kreisgebiet, Bezirk des Landesverwaltungsamtes das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt."(2) Bezirk der Gemeinde ist das Gemeindegebiet, Bezirk der Verbandsgemeinde das Gebiet ihrer Mitgliedsgemeinden, Bezirk des Landkreises das Kreisgebiet, Bezirk des Landesverwaltungsamtes das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt."

c) In Absatz 3 werden die Wörter "kreisfreien Städten, Einheitsgemeinden, Verbandsgemeinden" durch das Wort "Gemeinden" ersetzt.

4. In § 86 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort "Einheitsgemeinden" durch die Wörter "kreisangehörigen Gemeinden" ersetzt.

5. § 89 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "kreisfreien Städte, Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden" durch das Wort "Gemeinden" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "kreisfreien Städte, Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden" durch das Wort "Gemeinden" ersetzt.

6. § 94 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "kreisfreien Städte, Einheitsgemeinden" durch das Wort "Gemeinden" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "Einheitsgemeinde" durch das Wort "Gemeinde" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "kreisfreien Städte, Einheitsgemeinden" durch das Wort "Gemeinden" ersetzt.

7. In § 94a Abs. 2 werden die Wörter "Kreisfreie Städte, Einheitsgemeinden" durch das Wort "Gemeinden" ersetzt.

8. In § 98 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "kreisfreie Stadt, die Einheitsgemeinde und die Verbandsgemeinde" durch das Wort "Gemeinde" ersetzt.

9. § 99 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
  § 99 Verkündung und Inkrafttreten" § 99 Inkrafttreten von Gefahrenabwehrverordnungen".

b) Absatz 2

(2) Die Verkündung der Gefahrenabwehrverordnungen richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verkündung von Verordnungen vom 9. Dezember 1993 (GVBl. LSA S. 760).

wird aufgehoben.

10. In § 101 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Halbsatz 1 werden jeweils die Wörter "kreisfreien Städte, Einheitsgemeinden" durch das Wort "Gemeinden" ersetzt.

11. § 102 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden die Wörter "kreisfreien Städten, Einheitsgemeinden" durch das Wort "Gemeinden" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 2 wird

. § 99 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

aufgehoben.

12. In § 103 Abs. 2 werden die Wörter " , kreisfreien Städten, Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden" durch die Wörter "und Gemeinden" ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Verordnung über Verwaltungsvollzugsbeamte

In § 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Verwaltungsvollzugsbeamte vom 7. Februar 1992 (GVBl. LSA S. 124), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 30. Juli 2003 (GVBl. LSA S. 198), werden die Wörter "Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören," durch die Wörter "Gemeinden und Verbandsgemeinden" ersetzt.

Artikel 11
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr

§ 16 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr vom 31. Juli 2002 (GVBl. LSA S. 328), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. November 2009 (GVBl. LSA S. 514, 520), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter "Verwaltungsgemeinschaften sowie die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören," durch das Wort "Gemeinden" ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 77 Abs. 6 der Gemeindeordnung vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2006 (GVBl. LSA S. 522)," durch die Angabe " § 90 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren

In § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23. Januar 2009 (GVBl. LSA S. 22) werden die Wörter "Einheitsgemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder Verbandsgemeinden" durch das Wort "Gemeinden" ersetzt.

Artikel 13
Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt

In § 70 Abs. 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSA S. 440) wird die Angabe " § 136 der Gemeindeordnung" durch die Angabe " § 146 des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Brandschutzgesetzes

Das Brandschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (GVBl. LSA S. 541, 544), wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) Die, nach § 77 Abs. 2 der Gemeindeordnung zur Erfüllung auf eine Verwaltungsgemeinschaft übertragene Aufgabe Brandschutz berührt nicht den Bestand der in den Mitgliedsgemeinden bestehenden Freiwilligen Feuerwehren. Die Freiwilligen Feuerwehren sind in diesem Fall Ortsfeuerwehren der Verwaltungsgemeinschaft.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

2. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) Im Falle des § 8 Abs. 3 wird die Freiwillige Feuerwehr der Verwaltungsgemeinschaft durch einen Gemeindewehrleiter geleitet.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

3. In § 29 Satz 2 werden die Wörter "der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung" durch die Wörter "des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Das Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2012 (GVBl. LSA S. 624) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 werden die Wörter "dem Vierten Teil der Landkreisordnung und dem Vierten Teil der Gemeindeordnung" durch die Wörter "Teil 8 des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

2. In § 49 Abs. 6 wird die Angabe " , § 73a der Gemeindeordnung und § 63a der Landkreisordnung" durch die Angabe "und § 77 Abs. 5 und 6 des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Stiftungsgesetzes Sachsen-Anhalt

In § 11 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 20. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 14) wird die Angabe " § 138 der Gemeindeordnung" durch die Angabe " § 148 des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 17
Änderung der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 5 Abs. 1 der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 2. März 2010 (GVBl. LSA S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 824, 826), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 5 wird die Angabe " § 77 Abs. 6 der Gemeindeordnung" durch die Angabe " § 90 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

2. In Nummer 6 werden die Wörter "Verwaltungsgemeinschaften sowie die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören," durch das Wort "Gemeinden" ersetzt.

Artikel 18
Änderung der Verordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten

§ 5 der Verordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten vom 21. Oktober 1991 (GVBl. LSA S. 375), geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 589), erhält folgende Fassung:


altneu
 " § 5 Zuständige Behörde

(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 3 sind

  1. die Gemeinden,
  2. die Landkreise für Regelungen, die sich über das Gebiet einer kreisangehörigen Gemeinde hinaus erstrecken,
  3. das Landesverwaltungsamt für Regelungen, die sich über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken.

(2) Zuständige Behörden im Sinne des § 4 sind die Gemeinden."

Artikel 19
Änderung des Glücksspielgesetzes

§ 17 des Glücksspielgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2012 (GVBl. LSA S. 320), geändert durch § 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. LSA S. 620), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "kreisfreien Städte sowie die Verbandsgemeinden, die Einheitsgemeinden und die Verwaltungsgemeinschaften" durch das Wort "Gemeinden" ersetzt.

2. In Absatz 3 werden die Wörter "kreisfreien Städte, die Verbandsgemeinden und die Einheitsgemeinden sowie die Verwaltungsgemeinschaften" durch das Wort "Gemeinden" ersetzt.

3. Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "kreisfreien Städte, Verbandsgemeinden und die Einheitsgemeinden sowie die Verwaltungsgemeinschaften," durch das Wort "Gemeinden" ersetzt.

b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2. die Landkreise für Lotterien und Ausspielungen, die sich über den Bezirk einer kreisangehörigen Gemeinde hinaus erstrecken,".

Artikel 20
Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt

Das Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GVBl. LSA S. 116), wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird die Angabe " § 28 Abs. 1 und 2 und die §§ 29 und 33 der Gemeindeordnung" durch die Angabe " § 30 Abs. 1 und 2 und die §§ 31 und 35 des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

b) In Satz 4 Halbsatz 2 wird die Angabe " § 140 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung" durch die Angabe " § 150 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

2. In § 54 Abs. 3 Satz 6 wird die Angabe " § 46 der Gemeindeordnung" durch die Angabe " § 47 des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

3. In § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 149 der Gemeindeordnung" durch die Angabe " § 158 des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 21
Änderung des Gesetzes über den Nationalpark "Harz (Sachsen-Anhalt)"

In § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Nationalpark "Harz (Sachsen-Anhalt)" vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 816), geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 580), wird die Angabe " § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Gemeindeordnung" durch die Angabe " § 14 Abs. 3 Satz 3 des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 22
Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Mai 2000 (GVBl. LSA S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (GVBl. LSA S. 38, 43), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Vertretungskörperschaft" durch das Wort "Vertretung" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 3 wird das Wort "Vertretungskörperschaft" durch das Wort "Vertretung" ersetzt.

bbb) In Nummer 4 wird das Wort "Vertretungskörperschaft" durch das Wort "Vertretung" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" und die Wörter "die Gemeindeordnung oder die Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Wörter "das Kommunalverfassungsgesetz" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung" durch die Wörter "des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Vertretungskörperschaft" durch das Wort "Vertretung" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Vertretungskörperschaft" durch das Wort "Vertretung" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Vertretungskörperschaft" durch das Wort "Vertretung" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Vertretungskörperschaft" durch das Wort "Vertretung" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "Vertretungskörperschaft" durch das Wort "Vertretung" ersetzt.

Artikel 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Juli 2014 in Kraft.

(2) Artikel 1 § 82 Abs. 1 und 2 und § 88 Abs. 1 treten am 1. Juli 2018 in Kraft.

(3) Artikel 1 § 86 tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

(4) Artikel 1 § 42 Abs. 1 Nr. 6 und Artikel 4 Nr. 38 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(5) Am 1. Juli 2014 treten außer Kraft:

  1. die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2013 (GVBl. LSA S. 498), mit Ausnahme von § 58 Abs. 1 b, der §§ 75 bis 85, 88a und 153 Abs. 2,
  2. die Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2009 (GVBl. LSA S. 435), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 2013 (GVBl. LSA S. 498), und
  3. das Verbandsgemeindegesetz vom 14. Februar 2008 (GVBl. LSA S. 40, 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 870, 871).

(6) § 58 Abs. 1 b, die §§ 75 bis 85, 88a und 153 Abs. 2 der Gemeindeordnung treten am 1. Juli 2019 außer Kraft.

ENDE