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Umsetzung der §§ 18 bis 28 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Sicherung des nachhaltigen Erfolgs der durchgeführten Maßnahmen
- Sachsen-Anhalt -

Vom 27. Juli 2005
(MBl. Nr. 34 vom 29.08.2005 S. 498)



1. Ziele und Anwendungsbereich

Dieser gem. RdErl. regelt die Sicherung des nachhaltigen Erfolgs der auf der Grundlage der §§ 18 bis 28 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 23. (GVBl. LSA S. 454), geändert durch Gesetz vom 14.01.2005 (GVBl. LSA S. 14), festgesetzten Maßnahmen zum Ausgleich oder zum Ersatz von unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Kompensationsmaßnahmen).

Der gem. RdErl. ist anzuwenden auf alle eingriffsrelevanten Genehmigungsvorhaben, soweit nicht § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21.06.2005 (BGBl. I S. 1818, 1827), gilt. In den letztgenannten Fällen regeln die zuständigen Behörden die Durchführung der Maßnahmen, die notwendigen Kontrollen und die dauerhafte Sicherung der durchgeführten Maßnahmen eigen-verantwortlich; die Informationspflichten richten sich nach Nr. 5.2.

2. Zuständigkeiten

Die Genehmigungsbehörde hat in Genehmigungsverfahren und im Verwaltungsvollzug - unter Einbeziehung der Naturschutzbehörden nach Nrn. 3 und 4 - zu gewährleisten, dass alle erforderlichen Festlegungen getroffen und umgesetzt werden, um die Kompensation der Eingriffsfolgen in angemessener Zeit sicherzustellen und den Erfolg der durchgeführten Maßnahmen nachhaltig zu sichern.

3. Festsetzungen zur Kompensationsdurchrührung und -sicherung

Die Genehmigungsbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass die jeweiligen Kompensationsziele, differenziert nach den einzelnen biotischen und abiotischen Schutzgütern (Tiere und Pflanzen und deren Lebensgemeinschaften, Boden, Wasser, Luft, Klima) sowie dem Landschaftsbild einschließlich der Eignung der Landschaft für die Erholung des Menschen, erreicht werden. Dazu hat die Genehmigungsbehörde in der Genehmigung zur Umsetzung der Eingriffsregelung konkrete und prüffähige Festlegungen zu treffen insbesondere

  1. zu Art und Umfang der Kompensationsmaßnahmen einschließlich deren präziser Verortung,
  2. zu den Fristen für die Durchführung der Maßnahmen,
  3. für die nachhaltige Sicherung der Maßnahmen und Flächen,
  4. zu Nachbesserungspflichten bei Nichterfüllung der Kompensationsverpflichtungen und
  5. soweit erforderlich, zu notwendigen Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen (Art, Umfang, zeitlicher Ablauf),

es sei denn, dass dies unter Berücksichtigung etwaiger Besonderheiten des Genehmigungsverfahrens zu diesem Zeitpunkt nicht möglich ist.

Im Rahmen des Verfahrens zur Herstellung des Benehmens nach § 23 Abs. 1 Satz 1 NatSchG LSA kann die zuständige Naturschutzbehörde der Genehmigungsbehörde Formulierungen für die Festlegungen nach Satz 2 vorschlagen.

Um die vollständige und fristgerechte Umsetzung der festgelegten Maßnahmen überprüfen zu können, kann angeordnet werden, dass der Vorhabensträger über die Umsetzung und den Erfolg der festgesetzten Maßnahmen zu berichten hat. Die Pflicht zur Berichterstattung endet grundsätzlich mit dem Erreichen des Kompensationszieles, d. h. sobald entsprechend den o. g. Festlegungen die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wiederhergestellt oder in gleichwertiger Weise ersetzt sind und das Landschaftsbild wiederhergestellt oder landschaftsgerecht neu gestaltet ist.

4. Kontrollen

4.1 Die Genehmigungsbehörde ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Kontrolle der Herstellung und nachhaltigen Wirksamkeit der Maßnahmen. Sie hat zu gewährleisten, dass Kontrollen entsprechend festzusetzenden Zeitintervallen oder festzusetzenden Zeitpunkten durchgeführt werden. Dabei kann sich die Genehmigungsbehörde im Einzelfall der Sach- und Fachkunde der Naturschutzbehörde bedienen. Die Ergebnisse der Kontrollen sind schriftlich festzuhalten. Grundsätzlich sind Herstellungs- und Funktionskontrollen zu unterscheiden.

4.2 Herstellungskontrollen sind erforderlich zur Überprüfung der vollständigen und fristgerechten Durchführung der Maßnahmen. Diese Kontrollen dienen der Feststellung, ob die geplanten oder vereinbarten Vorkehrungen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz mit den geplanten Mitteln, Verfahren und gemäß den verbindlichen Regelwerken vollständig, richtig und entsprechend den vereinbarten Fristen durchgeführt wurden. Ebenso ist zu prüfen, ob die Maßnahmen tatsächlich dauerhaft gesichert und entsprechend Nr. 3 Satz 2 Buchst. e festgesetzte Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt wurden.

4.3 Funktionskontrollen sind nur im begründeten Einzelfall durchzuführen zur Feststellung, ob die jeweiligen Kompensationsziele erreicht wurden und ob die Maßnahmen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit für Natur- und Landschaft nachhaltig ihre Funktion erfüllen. Ein solcher Einzelfall liegt insbesondere dann vor, wenn auf Grund der Art oder des Umfangs der Maßnahmen nicht ohne weiteres angenommen werden kann, dass diese Feststellung im Rahmen der Herstellungskontrollen zu treffen ist. Ein begründeter Einzelfall liegt auch dann vor, wenn auf Grund der Art der festgesetzten Maßnahmen ein besonderes Risiko besteht, dass die durchgeführten Maßnahmen nicht oder erst nach einem längeren Zeitraum ihre volle Wirksamkeit erreichen. Funktionskontrollen umfassen die Prüfung, ob die angestrebten Vermeidungs- und Kompensationsziele erreicht werden können, bereits erreicht wurden oder weiter erfüllt werden, d. h. ob die Vorkehrungen zur Vermeidung, zum Ausgleich oder zum Ersatz erfolgreich sind.

4.4 Sofern Berichtspflichten gemäß Nr. 3 Satz 4 im Genehmigungsbescheid festgesetzt wurden und der Vorhabensträger diesen Verpflichtungen nachkommt, können sich die Kontrollen auf eine stichprobenhafte Überprüfung beschränken.

4.5 Im Rahmen des rechtlich Zulässigen hat die für die Genehmigung zuständige Behörde bei festgestellten Defiziten unverzüglich die Genehmigungsbestimmungen durchzusetzen oder auf Vorschlag der zuständigen Naturschutzbehörde neue oder geänderte Maßnahmen festzulegen, um die vollständige Durchführung der Kompensationsmaßnahmen und das Erreichen des Kompensationszieles zu gewährleisten sowie die durchgeführten Maßnahmen in ihrer Wirksamkeit für Natur und Landschaft nachhaltig zu sichern.

5. Informationspflichten

5.1 Für die Aufgaben der Naturschutzbehörden, insbesondere zur Führung des Naturschutzverzeichnisses gemäß § 42 Abs. 2 NatSchG LSA, sind folgende Angaben erforderlich:

  1. Bezeichnung des Eingriffsvorhabens, Genehmigungsbehörde, Aktenzeichen, Datum der Genehmigung,
  2. Name und Anschrift des Vorhabensträgers und, sofern davon abweichend, des für die Eingriffskompensation Verantwortlichen,
  3. Bezeichnung der Kompensationsmaßnahme, Größe der Fläche,
  4. kartografische Darstellung (möglichst auf Grundlage der Topographischen Landeskartenwerke),
  5. Auflistung der betroffenen Flurstücke,
  6. Angaben zur grundbuchrechtlichen oder vertraglichen Sicherung der Maßnahmen oder Maßnahmeflächen,
  7. Ausgangsbiotop oder -biotopkomplex einschließlich ergänzender Hinweise zur naturschutzfachlichen Bewertung,
  8. Zielbiotop oder -biotopkomplex einschließlich ergänzender Hinweise zur naturschutzfachlichen Bewertung,
  9. Ergebnisse von durchgeführten Kontrollen und
  10. Angaben zu den als Ergebnis der Kontrollen festgesetzten Maßnahmen zur Sicherung des Kompensationserfolges.

Die Genehmigungsbehörde hat die in Satz 1 genannten Informationen der nach § 42 Abs. 2 Satz 1 NatSchG LSA für die Führung des Naturschutzverzeichnisses zuständigen Naturschutzbehörde in angemessener Frist zu übermitteln, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Genehmigung bestandskräftig geworden ist oder nachdem die Kontrollen durchgeführt wurden. Entsprechend ist zu verfahren bei Änderungen der Genehmigung.

Die Datenübermittlung kann entweder analog (in Schriftform) oder digital erfolgen.

5.2 In den Fällen der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen oder von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs i. d. F. der Bek. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 21.06.2005 (BGBl. I S. 1818, 1824), teilt abweichend von Nr. 5.1 Satz 2 die Gemeinde diese Satzungen der unteren Naturschutzbehörde binnen zwei Monaten nach Bekanntmachung im Wege der Übersendung mit.

6. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Das MLU wird beauftragt, die verwaltungsmäßigen Auswirkungen für die Genehmigungsbehörden zu überprüfen. Sollte sich ein unangemessener Verwaltungsaufwand ergeben, ist der Erlass spätestens drei Jahre nach dem In-Kraft-Treten außer Kraft zu setzen.

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