umwelt-online: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (2)

UWS Umweltmanagement GmbHzurück

Zur aktuellen Fassung

§ 19 Genehmigungspflicht von Eingriffen

(1) Eingriffe nach § 18 Abs. 1 bedürfen einer Genehmigung.

(2) Eingriffe werden genehmigt, wenn und soweit nicht

    1. der Eingriff an anderer Stelle mit geringeren Beeinträchtigungen durchgeführt werden kann und wenn ein damit verbundener Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolgt steht oder
    2. die Maßnahmen, die Art oder Dauer ihrer Durchführung oder ihre Auswirkungen die Schutzgüter des § 18 Abs. 1 oder Landschaftselemente im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 79/409/EWG mehr beeinträchtigen oder gefährden, als dies notwendig ist, um die Ziele zu erreichen, die mit dem Eingriff verfolgt werden,
  1. die Schutzvorschriften des Artikels 5 der Richtlinie 79/409/EWG oder die der Artikel 12 und 13 der Richtlinie 92/43/EWG entgegenstehen und eine Abweichung nach Artikel 9 der Richtlinie 79/409/EWG oder nach Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG nicht zulässig ist oder
  2. andere Rechtsnormen dem entgegenstehen.

(3) Ein Eingriff, der zu Beeinträchtigungen führt, die nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind, darf nur genehmigt werden, wenn bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft andere Belange den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Range vorgehen. In diesem Fall ist die Nachrangigkeit der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu begründen.

(4) Ein Eingriff, in dessen Folge Biotope zerstört werden, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, darf nur genehmigt werden, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.

§ 20 Verursacherpflichten, Ökokonto

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Maßnahmen sind das Landschaftsprogramm nach § 14 sowie die Landschaftspläne nach § 16 zu berücksichtigen.

(3) Wer ohne öffentlich-rechtliche Verpflichtung Maßnahmen durchführt, von denen dauerhaft günstige Wirkungen auf die Schutzgüter des § 18 Abs. 1 Satz 1 ausgehen, kann eine Anrechnung auf sein Ökokonto verlangen, wenn die untere Naturschutzbehörde der Maßnahme vorher zugestimmt hat. Die auf dem Ökokonto aufgelaufenen Ökopunkte können für künftig vorgesehene eigene Eingriffsvorhaben genutzt oder Dritten zur Verfügung gestellt werden. Werden die Eingriffsvorhaben von Dritten gefördert oder sonst mitgetragen, erfolgt die Anrechnung in dem Verhältnis, in welchem die Beteiligten die Kosten getragen haben. Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, nähere Einzelheiten, insbesondere zum Verfahren, zu den Zuständigkeiten, den Bewertungs- und Anrechnungsgrundsätzen und den Grundsätzen über den Handel, durch Verordnung festzulegen.

(4) Soweit der Verursacher seine Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 nicht erfüllt, ist auch der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Eingriff vorgenommen wurde, zum vorrangigen Ausgleich oder zum Ersatz verpflichtet. Ein Nießbraucher oder Erbbauberechtigter und der Eigentümer haften als Gesamtschuldner. Nach den Sätzen 1 und 2 haftet nur, wer dem Eingriff zugestimmt hat. Die Haftung des Eigentümers entfällt, wenn für den Eingriff eine Sicherheit durch den Verursacher nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 geleistet wurde.

(5) Bei einem Eingriff, der aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die zur Vermeidung, zum Ausgleich und zur Kompensation in sonstiger Weise nach § 19 erforderlichen Maßnahmen im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(6) Wird ein Eingriff ohne Genehmigung nach § 19 Abs. 1 begonnen oder durchgeführt, ist die Einstellung anzuordnen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu verlangen. Soweit die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind Ersatzmaßnahmen zulässig. § 65 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt.

§ 21 Ersatzzahlung

(1) Soweit Eingriffe genehmigt werden, die nach § 20 Abs. 2 nachweislich nicht oder nicht vollständig ausgleichbar oder nicht oder nicht vollständig in sonstiger Weise kompensierbar sind, ist Ersatz in Geld zu leisten (Ersatzzahlung). Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach den Kosten der unterbliebenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme. Dazu gehören neben den Kosten für die Durchführung insbesondere die Kosten für deren Planung, die Flächenbereitstellung, die Pflege und die Kontrolle der Maßnahme. Lassen sich aufgrund der Art des Eingriffs konkrete Ersatzmaßnahmen nicht ermitteln, sind Dauer und Schwere des Eingriffs Grundlage für die Festsetzung der Höhe der Ersatzzahlung.

(2) Die Ersatzzahlung wird von der für die Genehmigung zuständigen Behörde erhoben. Die Mittel sind für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden. Für die Durchführung dieser Maßnahmen darf keine anderweitige rechtliche Verpflichtung bestehen. Festsetzung und Verwendung der Ersatzzahlung unterliegen der Aufsicht des Landes.

(3) Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, in Abstimmung mit dem für Finanzen und dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium durch Verordnung das Erhebungsverfahren, die Berechnung der Höhe, die Verwendung und die Verwaltung der Mittel aus den Ersatzzahlungen näher zu regeln.

§ 22 Ersatzvornahme

Sorgt der Verursacher nicht oder nicht in angemessener Frist selbst für die Durchführung der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 erforderlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, so lässt die zuständige Behörde diese auf Kosten des Verursachers durchführen (Ersatzvornahme). Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Verursacher die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 angeordneten Maßnahmen nicht oder nicht in angemessener Form durchführt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die nach § 20 Abs. 4 haftenden Personen.

§ 23 Verfahren der Genehmigung

(1) Ist für einen Eingriff in Natur und Landschaft in anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Entscheidung oder Anzeige vorgesehen, entscheidet die jeweilige Behörde im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe. Sofern keine andere Behörde gemäß Satz 1 zuständig ist, entscheidet die Naturschutzbehörde selbst.

(2) Im Genehmigungsverfahren entscheidet die zuständige Behörde,

  1. ob und welche Vorkehrungen gegen vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft erforderlich sind (§ 20 Abs. 1),
  2. ob und welche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen (§ 20 Abs. 2) erforderlich und wann sie zu treffen sind,
  3. ob die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auf Kosten des Verursachers oder der nach § 20 Abs. 4 haftenden Personen zu veranlassen sind (§ 22); in dem Falle hat die Naturschutzbehörde die Höhe der zu erstattenden Kosten festzusetzen,
  4. ob und in welcher Höhe eine Ersatzzahlung (§ 21) zu leisten ist und
  5. ob und welche bereits durchgeführten Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzurechnen sind (§ 20 Abs. 3).

(3) Die Genehmigung des Eingriffs kann mit der Bedingung erteilt werden, dass der Verursacher

  1. eine Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Kosten der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen leistet,
  2. das Einverständnis der von dem Eingriff oder den Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen betroffenen Eigentümer oder sonstigen Berechtigten nachweist.

(4) Ist für die Genehmigung eines Eingriffs eine Naturschutzbehörde allein zuständig, so hat diese innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den Antrag zu entscheiden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Die nach den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Entscheidungen können im Nachhinein erfolgen, wenn die Genehmigung auf der Fiktion beruht.

(5) Im Genehmigungsverfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt zu beachten.

§ 24 Verfahren bei Planfeststellungen

Bedarf ein Eingriff einer Planfeststellung, so soll der Träger des Vorhabens eine Stellungnahme der Naturschutzbehörde einholen. Diese ist binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens des Vorhabenträgers zu erteilen. Die nach den §§ 20 und 21 erforderlichen Maßnahmen hat der Träger des Vorhabens im Benehmen mit der Naturschutzbehörde in dem Plan für das Vorhaben oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte im Einzelnen darzustellen. Der landschaftspflegerische Begleitplan ist Bestandteil des Fachplanes. Die Planfeststellungsbehörde entscheidet, ob der Träger des Vorhabens oder die zuständige Behörde die erforderlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen veranlasst.

Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für den Abbau von Bodenschätzen

§ 25 Abbau von Bodenschätzen

Der Abbau von Bodenschätzen, der weder dem Bergrecht noch dem Wasserrecht unterliegt, wie insbesondere Sand, Kies, Mergel, Lehm, Ton, Kalk- und sonstigem Gestein, Gips sowie Torf und Mudden, bedarf, wenn die abzubauende Fläche größer als 100 Quadratmeter ist, der Genehmigung der Naturschutzbehörde. Inhalt und Verfahren einschließlich der Festlegung der zu leistenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen beziehungsweise Ersatzzahlungen und Sicherheiten richten sich nach den Vorschriften des Abschnittes 3, soweit dieser Abschnitt nicht Abweichendes regelt.

§ 26 Antrag auf Genehmigung

(1) Dem Antrag auf eine Genehmigung nach § 25 sind eine naturschutzfachliche Bestandserfassung der für den Abbau vorgesehenen Flächen einschließlich der Betriebsflächen sowie ein fachgerecht ausgearbeiteter Plan beizufügen. Aus dem Antrag sollen alle wesentlichen Einzelheiten des Abbauvorhabens ersichtlich sein, insbesondere

  1. die Lage, Umgebung und räumliche Ausdehnung des Abbaus,
  2. die durchgeführten Untersuchungen,
  3. die Art und Weise des Abbaus,
  4. die Nebenanlagen,
  5. die Nutzung der für den Abbau und die Nebenanlagen in Anspruch genommenen Flächen nach dem Abbau,
  6. die Herrichtung und Nutzbarmachung der Flächen,
  7. soweit erforderlich, die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen,
  8. ein Zeitplan für den Abbau und die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen.

(2) Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde den Eigentümer, Nießbraucher oder Erbbauberechtigten der vorgesehenen Flächen anzuzeigen.

(3) Das für Naturschutz zuständige Ministerium kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Umfang, Inhalt und Form des Antrags auf eine Genehmigung nach § 25, der naturschutzrechtlichen Bestandserfassung und des Plans nach Absatz 1 erlassen.

§ 27 Genehmigungsverfahren

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass das Abbauvorhaben mit dem Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und sonstigem öffentlichem Recht vereinbar ist.

(2) Äußert sich zum Genehmigungsantrag eine Behörde, die zu beteiligen ist, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Anforderung der Stellungnahme oder verlangt sie nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der Hinderungsgründe eine angemessene Nachfrist von bis zu zwei weiteren Monaten für ihre Stellungnahme, so findet § 71d Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt entsprechende Anwendung. Bedarf die Genehmigung der Zustimmung, des Einvernehmens oder des Benehmens einer anderen Behörde, so gelten diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 als erteilt.

(3) Der Beginn der einzelnen Abschnitte des Abbaus kann davon abhängig gemacht werden, dass Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für andere Abschnitte fertig gestellt sind oder in ausreichender Höhe Sicherheit gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 geleistet wurde.

(4) Die Genehmigung wird dem Antragsteller unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Sie ist dem Antragsteller und dem Eigentümer sowie dem Nießbraucher oder Erbbauberechtigten bekannt zu geben. Sie wirkt für und gegen die in Satz 2 Genannten und deren Rechtsnachfolger.

(5) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit dem Abbau begonnen oder wenn der Abbau länger als drei Jahre unterbrochen wird. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.

(6) Im Genehmigungsverfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt zu beachten.

§ 28 Vorbescheid

Über einzelne Fragen, über die in dem Genehmigungsverfahren nach den §§ 26 und 27 zu entscheiden wäre, kann die Naturschutzbehörde auf Antrag durch Vorbescheid entscheiden. Der Vorbescheid erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Erteilung die Genehmigung beantragt wird. Wird der Vorbescheid angefochten, beginnt die Frist mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Die Frist kann auf Antrag um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Abschnitt 5
Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

§ 29 Erklärung zum Schutzgebiet

(1) Teile von Natur und Landschaft können

  1. durch Gesetz zum Nationalpark,
  2. durch Verordnung zum
    1. Naturschutzgebiet,
    2. Landschaftsschutzgebiet,
    3. Naturdenkmal,
  3. durch Verordnung oder Satzung zum Geschützten Landschaftsbestandteil erklärt werden.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Die Verordnungen und Satzungen können bestimmte Handlungen oder Nutzungen von einer Genehmigung abhängig machen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Handlung dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Schutzgebiete nach Absatz 1 können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden.

(3) Vor der Erklärung zum Schutzgebiet sind die voraussichtlich betroffenen Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einrichtung des Schutzgebietes und ihre Auswirkungen zu informieren. Die land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen, die von der Ausweisung betroffenen Landesbehörden, die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände sind zu hören.

§ 30 Nationalparke

(1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die

  1. großräumig und von besonderer Eigenart sind,
  2. in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und
  3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.

(2) Nationalparke haben zum Ziel, im überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.

§ 31 Naturschutzgebiete

(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
  2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe der Verordnung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

§ 32 Landschaftsschutzgebiete

(1) Landschaftschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
  3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 Satz 1 und nach Maßgabe der Verordnung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

§ 33 Biosphärenreservate

(1) Teile von Natur und Landschaft können durch Allgemeinverfügung zum Biosphärenreservat erklärt werden. Die Erklärung ist zu veröffentlichen.

(2) Biosphärenreservate sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die

  1. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
  2. in wesentlichen Teilen ihres Gebiets als Naturschutzgebiete und als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen sind und die Kriterien des Programms "Mensch und Biosphäre" der UNESCO erfüllen.

(3) Biosphärenreservate dienen beispielhaft

  1. dem Schutz, der Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung von Kulturlandschaften mit reichem Natur- und Kulturerbe,
  2. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der natürlichen und durch historische Nutzungsformen entstandenen Arten- und Biotopvielfalt,
  3. der Erhaltung und Entwicklung einer umwelt- und sozialverträglichen Landnutzung, Erholungsnutzung und gewerblichen Gebietsentwicklung,
  4. der Umweltbildung und Umwelterziehung sowie
  5. der langfristigen Umweltüberwachung und ökologischen Forschung.

(4) § 29 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 34 Naturdenkmale

(1) Naturdenkmale sind festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder Flächen bis fünf Hektar (flächenhafte Naturdenkmale), deren besonderer Schutz

  1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist.

(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe der Verordnung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c verboten.

§ 35 Geschützte Landschaftsbestandteile

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
  3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
  4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten

erforderlich ist.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe der Verordnung oder Satzung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu angemessenen und zumutbaren Ersatzmaßnahmen, insbesondere Ersatzpflanzungen, festgelegt werden.

§ 36 Naturparke

(1) Teile von Natur und Landschaft können durch Allgemeinverfügung zum Naturpark erklärt werden. Die Erklärung ist zu veröffentlichen.

(2) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die

  1. großräumig sind,
  2. überwiegend aus Landschaftsschutzgebieten und Naturschutzgebieten bestehen,
  3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
  4. nach den Erfordernissen der Raumordnung für die Erholung vorgesehen sind,
  5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird,
  6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.

(3) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 2 beschriebenen Zwecken geplant, gegliedert, erschlossen und koordiniert werden.

(4) In der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 2 kann die Entwicklung und Pflege des Naturparks auch einem Träger überantwortet werden. Die Grundzüge nach Satz 1 sind in der Veröffentlichung zu regeln.

(5) § 29 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 37 Gesetzlich geschützte Biotope

(1) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

  1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche und temporäre Flutrinnen,
  2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen-, binsen- oder hochstaudenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, naturnahe Bergwiesen,
  3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trocken- und Halbtrockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
  4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder,
  5. offene Felsbildungen, natürliche Höhlen, aufgelassene Stollen und Steinbrüche,
  6. Streuobstwiesen,
  7. Hecken und Feldgehölze außerhalb erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen.

Der Pflegeschnitt von Gehölzen in der Zeit vom 1. September bis 15. März ist zulässig. Ausnahmen können auf Antrag in Abhängigkeit vom jahreszeitlich bedingten Entwicklungszustand der Pflanzen durch die Naturschutzbehörde genehmigt werden. Das Verbot des Satzes 1 gilt auch, wenn das gesetzlich geschützte Biotop noch nicht in das Naturschutzregister nach § 42 Abs. 1 Satz 1 eingetragen worden ist.

(2) Die Naturschutzbehörde kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können oder die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind. Es können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen angeordnet werden. § 58 bleibt unberührt.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung

  1. wenn während der Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung ein gesetzlich geschütztes Biotop nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 entstanden ist und
  2. bei Maßnahmen und Handlungen zur Unterhaltung und Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Deichen und Dämmen.

(4) Die Naturschutzbehörde gibt den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke die Eintragung gesetzlich geschützter Biotope in das nach § 42 Abs. 1 Satz 1 geführte Naturschutzregister bekannt.

§ 38 Schutz von Gewässern und Uferzonen

Oberirdische Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen sind als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können. Das Nähere regelt das Wassergesetz für das Land Sachsen Anhalt. Die Vorschriften des Abschnittes 3 bleiben unberührt.

§ 39 Festsetzungsverfahren, Formvorschriften 09

(1) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale werden durch die untere Naturschutzbehörde festgesetzt.

(2) Biosphärenreservate und Naturparke werden durch das für Naturschutz zuständige Ministerium erklärt.

(3) Geschützte Landschaftsbestandteile werden innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile im Sinne des § 34 des Baugesetzbuches durch Satzung der Gemeinde im Rahmen der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, in den übrigen Gebieten durch Verordnung der unteren Naturschutzbehörde festgesetzt. Die Gemeinde ist auch zuständig, solange und soweit die untere Naturschutzbehörde keine Verordnung erlässt.

(4) Fallen Schutzgegenstände nach den Absätzen 1 oder 3 in die örtliche Zuständigkeit mehrerer unterer Naturschutzbehörden, so erlässt die Naturschutzbehörde die Verordnung, in deren Zuständigkeitsbereich der größere Flächenanteil liegt.

(5) Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Flächen, die nach § 29 unter den besonderen Schutz dieses Gesetzes gestellt werden sollen, sowie die betroffenen Träger öffentlicher Belange sind von den Vorhaben in geeigneter Form zu unterrichten, bevor die Festsetzung erfolgt. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Unterrichtung erfolgt in der Regel durch öffentliche Bekanntmachung.

(6) Im Liegenschaftskataster ist ein Hinweis auf alle rechtlichen Bindungen zu Gunsten des Naturschutzes einzutragen. Die Naturschutzbehörde übersendet dafür dem Katasteramt geeignete Unterlagen.

§ 40 Pflegekonzepte

(1) Die für die Unterschutzstellung zuständige Naturschutzbehörde stellt für Naturschutzgebiete und Naturdenkmale Pflegekonzepte auf und sorgt für deren Durchsetzung.

(2) Die Aufstellung von Pflegekonzepten unterbleibt, wenn das Schutzziel durch eine natürliche Entwicklung erreicht werden kann.

(3) Bei der Erstellung der Pflegekonzepte sollen die betroffenen Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten in geeigneter Weise beteiligt werden.

§ 41 Einstweilige Sicherstellung

(1) Gebiete, deren Schutz nach den §§ 31 bis 35 beabsichtigt ist, kann die für die Ausweisung zuständige Naturschutzbehörde durch Verordnung und die gemäß § 39 Abs. 3 zuständige Gemeinde durch Satzung einstweilig sicherstellen. Für einzelne Grundstücke kann die einstweilige Sicherstellung auch durch Verwaltungsakt erfolgen. Eine einstweilige Sicherstellung darf für höchstens drei Jahre erfolgen und um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Während der einstweiligen Sicherstellung sind Handlungen verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand unmittelbar nachteilig zu verändern oder in seinem Bestand zu gefährden. § 39 Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Die Verordnung, die Satzung oder der Verwaltungsakt muss neben der Begründung für die einstweilige Sicherstellung Bestimmungen enthalten über

  1. den räumlichen Geltungsbereich,
  2. die während der Sicherstellung unzulässigen Veränderungen und sonstigen Handlungen,
  3. die Dauer der Sicherstellung und
  4. einen Hinweis auf die Möglichkeit einer Verlängerung.

§ 42 Naturschutzregister und -verzeichnis

(1) Die Naturschutzbehörden führen jeweils ein Naturschutzregister aller in ihre Zuständigkeit fallenden Flächen mit rechtlichen Bindungen zu Gunsten des Naturschutzes, deren Grundlage hinsichtlich des Raumbezuges das Liegenschaftskataster bildet. Die Fachbehörde für Naturschutz führt ein zentrales Naturschutzregister für das Land.

(2) Die Naturschutzbehörden führen ein Naturschutzverzeichnis auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters oder der Topographischen Landeskartenwerke, in dem die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzten Flächen und die Flächen, auf denen gemäß § 20 Abs. 3 Maßnahmen für ein Ökokonto erbracht wurden, erfasst werden. Das Verzeichnis ist laufend fortzuschreiben. Namen und Anschriften sowie andere personenbezogene Daten werden nur insoweit erfasst, als der Betroffene einwilligt und dies für die Zuordnung im Rahmen des Ökokontos erforderlich ist. Die Fachbehörde für Naturschutz führt ein Gesamtverzeichnis im Sinne von Satz 1 für das Land Sachsen-Anhält.

(3) Das Register nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und das Verzeichnis nach Absatz 2 können bei Vorliegen eines berechtigten Interesses kostenfrei eingesehen werden. Auszüge können gegen Kostenerstattung angefordert werden.

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