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NatSchG - Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt *
- Sachsen-Anhalt -
Vom 23. Juli 2004
(GVBl. Nr. 41 vom 29.07.2004 S. 454; 14.01.2005 S. 14 05; 20.12.2005 S. 769 05a; 05.11.2009 S. 514 09; 16.12.2009 S. 708 09a)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
auf Dauer gesichert sind.
§ 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller sich aus den Zielen nach § 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist:
§ 3 Biotopverbund
(1) Das Land entwickelt ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Der Biotopverbund soll auch länderübergreifend konzipiert werden. Das Land stimmt sich hierzu mit den angrenzenden oder auf andere Weise betroffenen Ländern ab.
(2) Der Biotopverbund dient der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.
(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind:
(4) Die für den Biotopverbund geeigneten und erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind in den Landschaftsrahmenplänen (§ 15) und Landschaftsplänen (§ 16) darzustellen.
§ 4 Beachtung der Ziele und Grundsätze
Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.
§ 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen. Der Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft bestimmt sich nach § 60.
(2) Die Festsetzung der regionalen Mindestdichte von zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen linearen und punktförmigen Elementen (Saumstrukturen, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope) erfolgt unter Berücksichtigung der fortlaufenden Biotopverbundplanung.
(3) Die Landwirtschaft hat neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:
(4) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, Einzelheiten zur Bestimmung der guten fachlichen Praxis im Sinne des Absatzes 3 durch Verordnung festzulegen.
(5) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder mit einem hinreichenden Anteil heimischer Forstpflanzen aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Das Nähere regelt das Landeswaldgesetz.
(6) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit Tierarten außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken. Das Nähere, insbesondere die Zulässigkeit von Ausnahmen für Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei, regelt das Fischereigesetz.
§ 6 Grundflächen der öffentlichen Hand
Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden. Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen, soweit angemessen, in ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht nachteilig verändert werden. Die Sätze 1 und 2 stehen der Erfüllung bestimmter öffentlicher Zweckbestimmungen von Grundflächen nicht entgegen.
§ 7 Vertragliche Vereinbarungen
Bei den Maßnahmen zur Durchführung des Naturschutzrechtes haben Verträge und die Teilnahme an öffentlichen Programmen Vorrang vor ordnungsrechtlichen Maßnahmen, soweit der beabsichtigte Zweck auf diese Weise mit angemessenem Aufwand erreicht werden kann. Die sonstigen Befugnisse der Naturschutzbehörden nach diesem Gesetz bleiben hiervon unberührt.
§ 8 Umweltbildung
Durch Öffentlichkeitsarbeit und Umweltbildung ist das Verständnis für die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu fördern. Bildungs-, Erziehungs- und Informationsträger haben über Wirken und Bedeutung von Natur und Landschaft als natürliche Lebensgrundlagen zu informieren und für einen verantwortungsvollen Umgang mit den Naturgütern zu werben. Zu diesem Zweck sind in schulischen und außerschulischen Bildungseinrichtungen Angebote zu unterbreiten, die sich am Leitbild der nachhaltigen Entwicklung orientieren und geeignet sind, das Verantwortungsbewusstsein für ein pflegliches Verhalten gegenüber Natur und Landschaft zu fördern und die Umweltkommunikation zu verbessern.
§ 9 Umweltbeobachtung
(1) Zweck der Umweltbeobachtung ist es, den Zustand des Naturhaushalts und seine Veränderungen, die Folgen solcher Veränderungen, die Einwirkungen auf den Naturhaushalt und die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen auf den' Zustand des Naturhaushalts für das Land zu ermitteln, auszuwerten und zu bewerten.
(2) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt.
§ 10 Aufgaben und Beteiligung der Behörden
Die Behörden des Landes, die Landkreise, die Gemeinden und die sonstigen öffentlichen Planungsträger haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Aufgaben die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Umweltbildung zu unterstützen. Sie haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, rechtzeitig zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich der in Satz 1 genannten Stellen berühren können, haben die Naturschutzbehörden diese rechtzeitig zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 11 Begriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen, geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen; ausgenommen sind Projekte, die unmittelbar der Verwaltung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete dienen,
(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
(3) Dem Verkaufen im Sinne dieses Gesetzes stehen das Tauschen und das entgeltliche Überlassen zum Gebrauch oder zur Nutzung gleich.
Abschnitt 2
Landschaftsplanung
§ 12 Aufgaben der Landschaftsplanung
Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum darzustellen und zu begründen. Die Inhalte der Landschaftsplanung dienen der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege. In den Planungen und Verwaltungsverfahren, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können, sind sie als Abwägungsgrundsatz zu berücksichtigen. Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung, nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen. Die Inhalte der Landschaftsplanung sind im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt heranzuziehen.
§ 13 Begriff und Inhalte der Landschaftsplanung
(1) Die Landschaftsplanung ist eine flächendeckende Fachplanung des Naturschutzes. Die Ergebnisse der Landschaftsplanung sind im Landschaftsprogramm, in Landschaftsrahmenplänen sowie in Landschaftsplänen in Text und Karte begründet für den jeweiligen Planungsraum darzustellen.
(2) Wesentliche Inhalte der Landschaftsplanung sind insbesondere
(3) Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über die formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Pläne, die Erfassung der notwendigen Grundlagen sowie die Darstellung des Inhalts nach Absatz 2 zu erlassen.
§ 13a Strategische Umweltprüfung der Landschaftsplanung 09a
(1) Bei der Aufstellung oder Änderung von Landschaftsplanungen nach den §§ 14 bis 16 ist eine Strategische Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001 /42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30) durchzuführen. Das Verfahren muss den Anforderungen der §§ 14a, 14f und l4g Abs. 2 Nrn. 6 und 8 sowie der §§ 14h und 14i Abs. 1, § 14k Abs. 1 und § 14n des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. In die Darstellung nach § 13 Abs. 2 sind die Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter aufzunehmen.
(2) Werden Landschaftsplanungen nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nach Absatz, 1 nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 14b Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben hat, dass erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
§ 14 Landschaftsprogramm
(1) Die oberste Naturschutzbehörde hat für den Bereich des Landes ein Landschaftsprogramm auszuarbeiten und fortzuschreiben.
(2) Das Landschaftsprogramm stellt überörtlich die Erfordernisse und die Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dar.
(3) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Landschaftsprogramms sind unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften in den Landesentwicklungsplan, die Regionalen Entwicklungspläne und Teilgebietsentwicklungspläne aufzunehmen.
§ 15 Landschaftsrahmenplan
Die Naturschutzbehörde hat für ihr Gebiet einen Landschaftsrahmenplan auszuarbeiten und fortzuschreiben. Soweit der Landschaftsplan auch den Ansprüchen eines Landschaftsrahmenplanes genügt, können die kreisfreien Städte von einer gesonderten Landschaftsrahmenplanung absehen. Landschaftsrahmenpläne sind der oberen Naturschutzbehörde anzuzeigen. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 16 Landschaftspläne
(1) Die gesamtörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind auf der Grundlage des Landschaftsprogramms und der Landschaftsrahmenpläne in Landschaftsplänen flächendeckend darzustellen. Dies gilt insbesondere zur Vorbereitung von Flächennutzungsplänen. Die Landschaftspläne sind fortzuschreiben, wenn wesentliche Veränderungen der Landschaft vorgesehen oder zu erwarten sind. Sofern sich diese Veränderungen nur auf Teilgebiete beziehen, kann die Fortschreibung auf diese Teilgebiete beschränkt werden. Die Aufstellung erfolgt im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Von der Erstellung eines Landschaftsplanes kann für Teilflächen der Gemeinde abgesehen werden, soweit die vorherrschende Nutzung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entspricht, dies planungsrechtlich gesichert ist oder eine Nutzungsänderung nicht zu erwarten ist.
(3) Die erstmalige Aufstellung von Landschaftsplänen kann durch das Land bis zum 31. Dezember 2006 finanziell gefördert werden.
§ 17 Zusammenwirken mit anderen Ländern
(1) Bei der Aufstellung des Programms nach § 14 und der Pläne nach den §§ 15 und 16 soll darauf Rücksicht genommen werden, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Ländern und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in seiner Gesamtheit sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Ländern nicht erschwert werden.
(2) Ist aufgrund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenze eines Landes überschreitende Planung erforderlich, so sollen bei der Erstellung des Programms nach § 14 und der Pläne nach den §§ 15 und 16 die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege und Maßnahmen für die betreffenden Gebiete im Benehmen mit den benachbarten Ländern festgelegt werden.
Abschnitt 3
Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
§ 18 Eingriffe in Natur und Landschaft
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Als Eingriffe kommen insbesondere in Betracht:
(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die den in § 5 Abs. 3 bis 6 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprechende land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen.
(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, wenn die Bodennutzung spätestens innerhalb einer Frist, die der Dauer der Bewirtschaftungsbeschränkungen entspricht, höchstens jedoch von fünf Jahren, nach Beendigung der vertraglichen Vereinbarungen oder Beendigung der Teilnahme an öffentlichen Programmen wieder aufgenommen wird.
(4) In der Regel keinen Eingriff stellen dar:
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