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Regelwerk

NatSchG - Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt *
- Sachsen-Anhalt -

Vom 23. Juli 2004
(GVBl. Nr. 41 vom 29.07.2004 S. 454; 14.01.2005 S. 14 05; 20.12.2005 S. 769 05a; 05.11.2009 S. 514 09; 16.12.2009 S. 708 09a)



Zur aktuellen Fassung

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass

  1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
  4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind.

§ 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller sich aus den Zielen nach § 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist:

  1. Der Naturhaushalt ist in seinen räumlich abgrenzbaren Teilen so zu sichern, dass die den Standort prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden. Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam und schonend zu nutzen.
  2. Die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Biotope und ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Der Bestand bedrohter Pflanzen und Tiergesellschaften ist auf einem ausreichenden Teil der Landesfläche nachhaltig zu sichern.
  3. Bei der Planung von ortsfesten baulichen Anlagen, Verkehrswegen, Energieleitungen und ähnlichen Vorhaben sind die natürlichen Landschaftsstrukturen zu berücksichtigen. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen so zusammengefasst werden, dass die Zerschneidung und der Verbrauch von Landschaft so gering wie möglich gehalten werden.
  4. Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Ihre charakteristischen Strukturen und Elemente sind zu erhalten oder zu entwickeln. Beeinträchtigungen des Erlebnis- und Erholungswerts der Landschaft sind zu vermeiden. Vor allem im siedlungsnahen Bereich sind ausreichende Flächen für die Erholung bereitzustellen. Zur Erholung im Sinne des § 1 Nr. 4 gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien Natur.
  5. Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonderer Eigenart, einschließlich solcher von besonderer Bedeutung für die Eigenart oder Schönheit geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, sind zu erhalten.
  6. Im Übrigen gelten die Grundsätze des Bundesnaturschutzgesetzes.

§ 3 Biotopverbund

(1) Das Land entwickelt ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Der Biotopverbund soll auch länderübergreifend konzipiert werden. Das Land stimmt sich hierzu mit den angrenzenden oder auf andere Weise betroffenen Ländern ab.

(2) Der Biotopverbund dient der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.

(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind:

  1. festgesetzte Nationalparke im Sinne des § 30,
  2. gesetzlich geschützte Biotope nach § 37,
  3. Naturschutzgebiete,
  4. besondere Schutzgebiete nach § 44 und
  5. weitere Flächen und Elemente, einschließlich Teilen von Landschaftsschutzgebieten, wenn sie zur Erreichung des in Absatz 2 genannten Zieles geeignet sind.

(4) Die für den Biotopverbund geeigneten und erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind in den Landschaftsrahmenplänen (§ 15) und Landschaftsplänen (§ 16) darzustellen.

§ 4 Beachtung der Ziele und Grundsätze

Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

§ 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft

(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen. Der Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft bestimmt sich nach § 60.

(2) Die Festsetzung der regionalen Mindestdichte von zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen linearen und punktförmigen Elementen (Saumstrukturen, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope) erfolgt unter Berücksichtigung der fortlaufenden Biotopverbundplanung.

(3) Die Landwirtschaft hat neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:

  1. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung muss die Bewirtschaftung standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen gewährleistet werden.
  2. Vermeidbare Beeinträchtigungen von vorhandenen Biotopen sind zu unterlassen.
  3. Die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren.
  4. Tierhaltung und Pflanzenbau haben in einem Verhältnis zueinander zu stehen, sodass schädliche Umweltauswirkungen vermieden werden.
  5. Auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen.
  6. Die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.
  7. Eine schlagspezifische Dokumentation über den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts zu führen.

(4) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, Einzelheiten zur Bestimmung der guten fachlichen Praxis im Sinne des Absatzes 3 durch Verordnung festzulegen.

(5) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder mit einem hinreichenden Anteil heimischer Forstpflanzen aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Das Nähere regelt das Landeswaldgesetz.

(6) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit Tierarten außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken. Das Nähere, insbesondere die Zulässigkeit von Ausnahmen für Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei, regelt das Fischereigesetz.

§ 6 Grundflächen der öffentlichen Hand

Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden. Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen, soweit angemessen, in ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht nachteilig verändert werden. Die Sätze 1 und 2 stehen der Erfüllung bestimmter öffentlicher Zweckbestimmungen von Grundflächen nicht entgegen.

§ 7 Vertragliche Vereinbarungen

Bei den Maßnahmen zur Durchführung des Naturschutzrechtes haben Verträge und die Teilnahme an öffentlichen Programmen Vorrang vor ordnungsrechtlichen Maßnahmen, soweit der beabsichtigte Zweck auf diese Weise mit angemessenem Aufwand erreicht werden kann. Die sonstigen Befugnisse der Naturschutzbehörden nach diesem Gesetz bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Umweltbildung

Durch Öffentlichkeitsarbeit und Umweltbildung ist das Verständnis für die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu fördern. Bildungs-, Erziehungs- und Informationsträger haben über Wirken und Bedeutung von Natur und Landschaft als natürliche Lebensgrundlagen zu informieren und für einen verantwortungsvollen Umgang mit den Naturgütern zu werben. Zu diesem Zweck sind in schulischen und außerschulischen Bildungseinrichtungen Angebote zu unterbreiten, die sich am Leitbild der nachhaltigen Entwicklung orientieren und geeignet sind, das Verantwortungsbewusstsein für ein pflegliches Verhalten gegenüber Natur und Landschaft zu fördern und die Umweltkommunikation zu verbessern.

§ 9 Umweltbeobachtung

(1) Zweck der Umweltbeobachtung ist es, den Zustand des Naturhaushalts und seine Veränderungen, die Folgen solcher Veränderungen, die Einwirkungen auf den Naturhaushalt und die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen auf den' Zustand des Naturhaushalts für das Land zu ermitteln, auszuwerten und zu bewerten.

(2) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt.

§ 10 Aufgaben und Beteiligung der Behörden

Die Behörden des Landes, die Landkreise, die Gemeinden und die sonstigen öffentlichen Planungsträger haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Aufgaben die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Umweltbildung zu unterstützen. Sie haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, rechtzeitig zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich der in Satz 1 genannten Stellen berühren können, haben die Naturschutzbehörden diese rechtzeitig zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 11 Begriffe

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

  1. Naturhaushalt
    seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen,
  2. Biotope
    Lebensstätten und Lebensräume wild lebender Tiere und Pflanzen,
  3. Biotope von gemeinschaftlichem Interesse
    die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), aufgeführten Lebensräume,
  4. prioritärer Lebensraumtyp
    die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit einem * gekennzeichneten Lebensraumtypen,
  5. Biotopverbundsystem
    Biotopverbund auf Landesebene, wirksam als Verbundstrukturen von überregionaler, regionaler und örtlicher Bedeutung,
  6. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
    die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragenen Gebiete, auch wenn sie noch nicht zu Schutzgebieten im Sinne dieses Gesetzes erklärt worden sind,
  7. Europäische Vogelschutzgebiete
    Gebiete im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. EU Nr. L 236 S. 33),
  8. Konzertierungsgebiete
    einem Konzertierungsverfahren nach Artikel 5 der Richtlinie 92/43/EWG unterliegende Gebiete von der Einleitung des Verfahrens durch die Kommission bis zur Beschlussfassung des Rates,
  9. Europäisches ökologisches Netz "Natura 2000"
    das kohärente Europäische ökologische Netz "Natura 2000" gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG, das aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und den Europäischen Vogelschutzgebieten besteht,
  10. Erhaltungsziele
    Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
    1. der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen,
    2. der in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten und der in Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen,
  11. Schutzzweck
    der sich aus Vorschriften über Schutzgebiete ergebende Schutzzweck,
  12. Projekte
    1. Vorhaben und Maßnahmen innerhalb eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets, sofern sie einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden,
    2. Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 18, sofern sie einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden und
    3. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen sowie Gewässerbenutzungen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz einer Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen,

    soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen, geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen; ausgenommen sind Projekte, die unmittelbar der Verwaltung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete dienen,

  13. Pläne
    Pläne und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind, soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten, geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen; ausgenommen sind Pläne, die unmittelbar der Verwaltung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete dienen,
  14. Erholung
    natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigung in der freien Natur, die die Verwirklichung der sonstigen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigen.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

  1. Tiere
    1. wild lebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild lebender Arten,
    2. Eier, auch im leeren Zustand, Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wild lebender Arten,
    3. ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten und
    4. ohne weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse,
  2. Pflanzen
    1. wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
    2. Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
    3. ohne weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
    4. ohne weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse,
  3. Art
    jede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend,
  4. Population
    eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen,
  5. heimische Art
    eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr Verbreitungsgebiet oder regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise
    1. im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte oder
    2. auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt; als heimisch gilt eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart auch, wenn sich verwilderte oder durch menschlichen Einfluss eingebürgerte Tiere oder Pflanzen der betreffenden Art im Inland in freier Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen als Population erhalten,
  6. Arten von gemeinschaftlichem Interesse
    die in den Anhängen II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten,
  7. prioritäre Arten
    die in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten,
  8. europäische Vogelarten
    in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 79/409/EWG,
  9. besonders geschützte Arten
    1. Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61 S. 1, Nr. L 100 S. 72, Nr. L 298 S. 70), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 834/2004 der Kommission vom 28. April 2004 (ABl. EU Nr. L 127 S. 40), aufgeführt sind,
    2. nicht unter Buchstabe a fallende
      aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
      bb) europäische Vogelarten im Sinne von Nummer 8,
    3. Tier- und Pflanzenarten, die in einer Verordnung nach § 52 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) aufgeführt sind,
  10. streng geschützte Arten besonders geschützte Arten, die
    1. in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels,
    2. in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,
    3. in einer Verordnung nach § 52 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind,
  11. gezüchtete Tiere
    Tiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind,
  12. künstlich vermehrte Pflanzen
    Pflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen herangezogen worden sind,
  13. Anbieten
    Erklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich der Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen,
  14. In-Verkehr-Bringen
    das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere,
  15. rechtmäßig
    in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Artenschutzes und dem Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBl. II 1975 S. 773), geändert durch Beschluss der außerordentlichen Konferenz der Vertragsstaaten vom 22. Juni 1979 (BGBl. II 1995 S. 771), im Rahmen ihrer jeweiligen räumlichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit,
  16. Totalreservat
    Gebiet ohne jegliche Nutzung, das heißt das Gebiet ist der natürlichen und eigenständigen Entwicklung vorbehalten oder überlassen,
  17. Mitgliedstaat
    ein Staat, der Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist,
  18. Drittland
    ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist.

(3) Dem Verkaufen im Sinne dieses Gesetzes stehen das Tauschen und das entgeltliche Überlassen zum Gebrauch oder zur Nutzung gleich.

Abschnitt 2
Landschaftsplanung

§ 12 Aufgaben der Landschaftsplanung

Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum darzustellen und zu begründen. Die Inhalte der Landschaftsplanung dienen der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege. In den Planungen und Verwaltungsverfahren, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können, sind sie als Abwägungsgrundsatz zu berücksichtigen. Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung, nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen. Die Inhalte der Landschaftsplanung sind im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt heranzuziehen.

§ 13 Begriff und Inhalte der Landschaftsplanung

(1) Die Landschaftsplanung ist eine flächendeckende Fachplanung des Naturschutzes. Die Ergebnisse der Landschaftsplanung sind im Landschaftsprogramm, in Landschaftsrahmenplänen sowie in Landschaftsplänen in Text und Karte begründet für den jeweiligen Planungsraum darzustellen.

(2) Wesentliche Inhalte der Landschaftsplanung sind insbesondere

  1. die Ermittlung und Beschreibung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft,
  2. die Konkretisierung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den Planungsraum,
  3. die Bewertung des vorhandenen und zu erwartenden Zustandes von Natur und Landschaft nach Nummer 1 und der zu erwartenden Veränderungen nach Maßgabe der konkretisierten Ziele und Grundsätze nach Nummer 2, einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte, sowie
  4. die Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
    1. zur Vermeidung, Verminderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
    2. zur Sicherung und Schaffung von Biotopverbundsystemen,
    3. zum Aufbau und zum Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000",
    4. zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Abschnitts 5 sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,
    5. zum Schutz und zur Verbesserung der Funktions- und Regenerationsfähigkeit von Boden, Wasser, Luft und Klima,
    6. zur Erhaltung und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur und Landschaft,
    7. zur Sicherung und Entwicklung der Natur und Landschaft als Naturerlebnis- und Erholungsraum.

(3) Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über die formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Pläne, die Erfassung der notwendigen Grundlagen sowie die Darstellung des Inhalts nach Absatz 2 zu erlassen.

§ 13a Strategische Umweltprüfung der Landschaftsplanung 09a

(1) Bei der Aufstellung oder Änderung von Landschaftsplanungen nach den §§ 14 bis 16 ist eine Strategische Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001 /42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30) durchzuführen. Das Verfahren muss den Anforderungen der §§ 14a, 14f und l4g Abs. 2 Nrn. 6 und 8 sowie der §§ 14h und 14i Abs. 1, § 14k Abs. 1 und § 14n des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. In die Darstellung nach § 13 Abs. 2 sind die Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter aufzunehmen.

(2) Werden Landschaftsplanungen nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nach Absatz, 1 nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 14b Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben hat, dass erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

§ 14 Landschaftsprogramm

(1) Die oberste Naturschutzbehörde hat für den Bereich des Landes ein Landschaftsprogramm auszuarbeiten und fortzuschreiben.

(2) Das Landschaftsprogramm stellt überörtlich die Erfordernisse und die Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dar.

(3) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Landschaftsprogramms sind unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften in den Landesentwicklungsplan, die Regionalen Entwicklungspläne und Teilgebietsentwicklungspläne aufzunehmen.

§ 15 Landschaftsrahmenplan

Die Naturschutzbehörde hat für ihr Gebiet einen Landschaftsrahmenplan auszuarbeiten und fortzuschreiben. Soweit der Landschaftsplan auch den Ansprüchen eines Landschaftsrahmenplanes genügt, können die kreisfreien Städte von einer gesonderten Landschaftsrahmenplanung absehen. Landschaftsrahmenpläne sind der oberen Naturschutzbehörde anzuzeigen. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 16 Landschaftspläne

(1) Die gesamtörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind auf der Grundlage des Landschaftsprogramms und der Landschaftsrahmenpläne in Landschaftsplänen flächendeckend darzustellen. Dies gilt insbesondere zur Vorbereitung von Flächennutzungsplänen. Die Landschaftspläne sind fortzuschreiben, wenn wesentliche Veränderungen der Landschaft vorgesehen oder zu erwarten sind. Sofern sich diese Veränderungen nur auf Teilgebiete beziehen, kann die Fortschreibung auf diese Teilgebiete beschränkt werden. Die Aufstellung erfolgt im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.

(2) Von der Erstellung eines Landschaftsplanes kann für Teilflächen der Gemeinde abgesehen werden, soweit die vorherrschende Nutzung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entspricht, dies planungsrechtlich gesichert ist oder eine Nutzungsänderung nicht zu erwarten ist.

(3) Die erstmalige Aufstellung von Landschaftsplänen kann durch das Land bis zum 31. Dezember 2006 finanziell gefördert werden.

§ 17 Zusammenwirken mit anderen Ländern

(1) Bei der Aufstellung des Programms nach § 14 und der Pläne nach den §§ 15 und 16 soll darauf Rücksicht genommen werden, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Ländern und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in seiner Gesamtheit sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Ländern nicht erschwert werden.

(2) Ist aufgrund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenze eines Landes überschreitende Planung erforderlich, so sollen bei der Erstellung des Programms nach § 14 und der Pläne nach den §§ 15 und 16 die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege und Maßnahmen für die betreffenden Gebiete im Benehmen mit den benachbarten Ländern festgelegt werden.

Abschnitt 3
Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

§ 18 Eingriffe in Natur und Landschaft

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Als Eingriffe kommen insbesondere in Betracht:

  1. die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen aller Art, auch von Verkehrswegen und -flächen, Leitungen und Masten sowie Sport- und Freizeitanlagen,
  2. das unzulässige Abstellen von Wohnwagen, nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen oder sonstigen transportablen Anlagen oder Unterkünften im Außenbereich,
  3. das Errichten von Anlegestellen für Wasserfahrzeuge und anderer schwimmender Anlagen,
  4. das Anlegen von Gärten aller Art im Außenbereich, die Erstaufforstung und das neue Anlegen von Weihnachtsbaumkulturen auf ökologisch wertvollen Brach-, Rand- und Restflächen,
  5. das Errichten oder wesentliche Verändern von Ver- und Entsorgungsleitungen mit Ausnahme unterirdischer örtlicher Anlagen,
  6. das Entwässern von Flächen und das dauerhafte Absenken oder Anheben des Grundwasserspiegels, soweit dadurch die Lebensbedingungen für Tiere oder Pflanzen nachhaltig beeinträchtigt werden können,
  7. das Abstellen von Fahrzeugwracks oder die Lagerung von Abfällen außerhalb zugelassener Plätze,.
  8. die Umwandlung von Grünland zu Ackerland auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten,
  9. die Beseitigung von Feldrainen, Hecken, Alleen, Solitärbäumen und Flurgehölzen aller Art,
  10. der Abbau von Bodenschätzen auf einer Fläche ab 30 Quadratmeter,
  11. der Ausbau, die wesentliche Veränderung, die Neuanlage oder die Beseitigung der Gewässer im Sinne des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die den in § 5 Abs. 3 bis 6 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprechende land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, wenn die Bodennutzung spätestens innerhalb einer Frist, die der Dauer der Bewirtschaftungsbeschränkungen entspricht, höchstens jedoch von fünf Jahren, nach Beendigung der vertraglichen Vereinbarungen oder Beendigung der Teilnahme an öffentlichen Programmen wieder aufgenommen wird.

(4) In der Regel keinen Eingriff stellen dar:

  1. Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen an Deichen, Dämmen und anderen Hochwasserschutzanlagen sowie die Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes nach einem Schadensfall auf der vorhandenen Trasse,
  2. Rekultivierungs-, Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen in vorhandenen Garten- und Parkanlagen sowie auf Friedhöfen entsprechend dem Denkmalschutzrecht.
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