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Regelwerk, Tierschutz

TierNebG-AG - Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
- Sachsen-Anhalt -

Vom 22. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 72 vom 29.12.2004 S. 875; 31.07.2007 S. 284 07;17.12.2008 S. 452); 08.08.2014 S. 391 14; 14.02.2019 S. 34 19, 19a; 02.07.2024 S. 197 24)
Gl.-Nr.: 7831.12




§ 1 Beseitigungspflichtige und Zuständigkeiten 19 24

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig für die Überwachung der Einhaltung und die Durchführung der Vorschriften über tierische Nebenprodukte. Sie sind insbesondere zuständige Behörden im Sinne des § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Beseitigungspflichtige). Ihre Aufgaben als Beseitigungspflichtige nehmen sie als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis wahr.

(2) Das Landesverwaltungsamt ist zuständig für

  1. die Zulassung von Betrieben und Anlagen zur Verarbeitung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten, Zwischenbehandlung, Lagerung, Verwendung als Brennstoff, Herstellung von Heimtierfutter, Herstellung organischer Düngemittel und Boden - verbesserungsmittel, Umwandlung in Biogas oder Kompost, ausgenommen die Zulassung von Biogas- und Kompostieranlagen, die keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen,
  2. die Erteilung von Genehmigungen in Bezug auf das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, ausgenommen Genehmigungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Gülle,
  3. die Erteilung von Genehmigungen von Ausnahmen von der Beseitigungspflicht, ausgenommen Genehmigungen für das Kremieren von Equiden,
  4. die Verpflichtung des Inhabers eines Betriebes oder einer Anlage zur Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten, vorübergehend die Mitbenutzung einem anderen Beseitigungspflichtigen zu gestatten,
  5. die Erstellung und Führung der Liste der nach den Vorschriften über tierische Nebenprodukte zugelassenen und registrierten Anlagen, Betriebe und Unternehmer und
  6. die Freistellung bestimmter Unternehmer von der Informationspflicht zur Registrierung.

§ 2 Einzugsbereiche

(1) Das für Veterinärangelegenheiten zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzugsbereiche nach § 6 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes.

(2) Das für Veterinärangelegenheiten zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass das in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bezeichnete Material auch in Verarbeitungs- und Beseitigungseinrichtungen außerhalb eines nach Absatz 1 bestimmten Einzugsbereichs behandelt, verarbeitet oder endgültig beseitigt werden darf.

§ 3 Kosten und Entgelte 07 14 19 19a 24

(1) Die Kosten der Beseitigung im Sinne von § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes tragen grundsätzlich die Beseitigungspflichtigen nach § 1 Abs. 1 Satz 2. Die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Beseitigungspflichtigen erheben für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten, die nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz an sie abzugeben sind, von deren Besitzern Kosten als Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes; zur Beseitigung gehören

  1. das Abholen, Sammeln, Kennzeichnen und das Befördern bis zum Ort der Verarbeitung, Verbrennung, Mitverbrennung oder endgültigen Beseitigung (Entfernung) sowie
  2. das Lagern, Behandeln, Verarbeiten, Verwenden und das endgültige Beseitigen durch Verbrennen oder Mitverbrennen (weitere Beseitigung).

Bei der Bemessung der Gebühren sind die Verwertungserlöse zu berücksichtigen. Eine degressive Staffelung der Gebührensätze nach den Mengen der in einem bestimmten Zeitabschnitt abgelieferten tierischen Nebenprodukte ist zulässig, wenn diese zu einer entsprechenden Minderung der auf die Beseitigung entfallenden Kosten führen. Für tierische Nebenprodukte, die in Schlachtstätten anfallen, gilt der Betreiber der Schlachtstätte als Besitzer des Materials.

(2) Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes dem Inhaber einer Verarbeitungs- und Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so erhebt dieser für die Beseitigung (Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2) von tierischen Nebenprodukten, die nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz an ihn abzugeben sind, von deren Besitzern ein Entgelt nach seinen Preislisten und allgemeinen Geschäftsbedingungen; diese bedürfen der vorherigen Zustimmung des Beseitigungspflichtigen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 im Einvernehmen mit der Tierseuchenkasse und dem für Veterinärangelegenheiten zuständigen Ministerium, wobei es des Einvernehmens der Tierseuchenkasse nur bedarf, sofern Beihilfen gewährt werden, und des Einvernehmens des für Veterinärangelegenheiten zuständigen Ministeriums nur bedarf, sofern das Land für die Gewährung von Beihilfen Kosten erstattet. Die Entgelte sind in Anwendung der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in der im BGBl. Teil III Gliederungsnummer 722-2-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2340), in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Tierseuchenkasse kann Beihilfen nach Maßgabe einer Satzung für die entstandenen Kosten für die Entfernung und die weitere Beseitigung von Pferden, Eseln, Mauleseln, Maultieren, Rindern, einschließlich Bisons, Wisenten und Wasserbüffeln, Schweinen, einschließlich Wildschweinen in Gehegen, Schafen, einschließlich Muffelwild in Gehegen, Ziegen, Hirschartigen in Gehegen, Enten, Fasanen, Gänsen, Hühnern, Laufvögeln, Perlhühnern, Rebhühnern, Truthühnern und Wachteln bis zu einem Höchstsatz von 100 v. H. der Kosten für die Entfernung und bis zu 75 v. H. der Kosten für die weitere Beseitigung gewähren, wenn diese Tiere in einem landwirtschaftlichen Betrieb, auf einem Betriebsgelände oder während des Transportes verendet sind oder nicht für Zwecke des Verzehrs getötet wurden (Falltiere); dabei werden Steuern nicht berücksichtigt.

(4) Das Land erstattet der Tierseuchenkasse für die Gewährung der Beihilfen 25 v. H. der bis zum 31. Dezember 2030 entstandenen Kosten der Entfernung und 25 v. H. der bis zum 31. Dezember 2030 entstandenen Kosten der weiteren Beseitigung. Die Tierseuchenkasse rechnet jeweils am Ende eines Kalendervierteljahres mit dem Land ab.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden die Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern und Teilen erlegten, verunfallten oder verendeten frei lebenden Wildes vom Land getragen, soweit

  1. nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz eine Beseitigungspflicht besteht,
  2. nach dem europäischen oder nationalen Tiergesundheitsrecht oder einer auf der Grundlage des europäischen oder nationalen Tiergesundheitsrechts erlassenen Rechtsverordnung eine unschädliche Beseitigung vorgeschrieben ist oder
  3. von der nach § 1 Abs. 1 zuständigen Behörde die unschädliche Beseitigung nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz oder dem europäischen oder nationalen Tiergesundheitsrecht oder einer auf der Grundlage des europäischen oder nationalen Tiergesundheitsrechts erlassenen Rechtsverordnung angeordnet wurde, wenn vor der Anordnung das Einvernehmen mit dem für Veterinärangelegenheiten zuständigen Ministerium hergestellt wurde.

Die Kosten nach Satz 1 umfassen das Abholen und Befördern von einer durch die nach § 1 Abs. 1 zuständigen Behörde eingerichteten Sammelstelle zu einem Verarbeitungsbetrieb, einer Verbrennungsanlage oder einer Mitverbrennungsanlage sowie die Verarbeitung und endgültige Beseitigung.

(6) Sofern sich die nach § 1 Abs. 1 zuständige Behörde zur Erfüllung ihrer Beseitigungspflicht eines Dritten bedient oder die Beseitigungspflicht einem Dritten übertragen worden ist, hat dieser

  1. der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 1 mindestens einmal jährlich oder nach Aufforderung eine Auflistung der in seinem Zuständigkeitsbereich anfallenden Mengen tierischer Nebenprodukte, aufgeschlüsselt nach Tierart, Menge und Herkunftsbetrieb, und
  2. der Tierseuchenkasse alle Daten, die für die Gewährung von Beihilfen nach Absatz 3 erforderlich sind,

zu übermitteln.

§ 4 Übergangsvorschrift 19

Das für Veterinärangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufhebung der Verordnung über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten vom 10. Juli 1992 (GVBl. LSA S. 631), geändert durch Nummer 481 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 172), zu regeln.

§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 14

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (GVBl. LSA S. 306) außer Kraft.