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Änderungstext
Gesetz zur Änderung tierseuchenrechtlicher Regelungen
- Sachsen-Anhalt -
Vom 2. Juli 2024
(GVBl. LSA Nr. 13 vom 16.07.2024 S. 197)
Bekanntmachung siehe =>
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:
Artikel 1
Gesetz über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes
Das Gesetz über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2015 (GVBl. LSA S. 40) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Abweichend von Satz 1 ist die Tierseuchenkasse im Einzelfall auch dann zur Entschädigung von Tierverlusten oder zu Beihilfen verpflichtet, wenn
2. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:
" § 14
(1) Zuständige Behörden für den Vollzug des Tiergesundheitsrechts sind
(2) Zuständig für die Überwachung der Einhaltung von Vorschriften über die Tierseuchenbekämpfung, die Tierseuchenüberwachung, immunologische Tierarzneimittel sowie Invitro-Diagnostika sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist das Landesverwaltungsamt zuständig für
(4) Die übergeordneten für Veterinärwesen zuständigen Behörden können im Rahmen ihrer Fachaufsicht im Einzelfall oder in mehreren gleichgelagerten Fällen Angelegenheiten der nachgeordneten für Veterinärwesen zuständigen Behörden zur notwendigen Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen an sich ziehen und die erforderlichen tiergesundheitlichen Maßnahmen im eigenen Namen treffen. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn
3. Nach § 14b wird folgender § 14c eingefügt:
" § 14c
(1) Unter der fachlichen Aufsicht von approbierten Tierärzten können in den zuständigen Behörden Tiergesundheitskontrolleure in den Aufgabengebieten Tiergesundheitsüberwachung, Tierseuchenbekämpfung, Überwachung des Verkehrs mit tierischen Nebenprodukten, Tierschutzüberwachung und Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln für Tiere eingesetzt werden, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.
(2) Tiergesundheitskontrolleure sind amtliches Personal im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/625.
(3) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Regelungen über die Fortbildung und Prüfung der Tiergesundheitskontrolleure sowie deren Weiterbildung zu erlassen, insbesondere über
(4) Über die Anerkennung in anderen Bundesländern erworbener vergleichbarer Qualifikationen entscheidet das Fachministerium auf Antrag."
Artikel 2
Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
Das Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2019 (GVBl. LSA S. 34), wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 1 Beseitigungspflichtige
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden (Beseitigungspflichtige) im Sinne von § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes. Sie nehmen die ihnen als Beseitigungspflichtige zugewiesenen Aufgaben als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis wahr. | " § 1 Beseitigungspflichtige und Zuständigkeiten
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig für die Überwachung der Einhaltung und die Durchführung der Vorschriften über tierische Nebenprodukte. Sie sind insbesondere zuständige Behörden im Sinne des § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Beseitigungspflichtige). Ihre Aufgaben als Beseitigungspflichtige nehmen sie als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis wahr. (2) Das Landesverwaltungsamt ist zuständig für
|
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird folgender neuer Satz 1 vorangestellt:
"Die Kosten der Beseitigung im Sinne von § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes tragen grundsätzlich die Beseitigungspflichtigen nach § 1 Abs. 1 Satz 2."
bb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2 und wie folgt geändert:
aaa) In Halbsatz 1 wird die Angabe " § 1 Satz 1" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
bbb) Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
zur Beseitigung gehören das Abholen, Sammeln, Kennzeichnen, Befördern, Lagern, Behandeln, Verarbeiten und Verwenden sowie die endgültige Beseitigung im Benehmen mit der Tierseuchenkasse. | "zur Beseitigung gehören
|
cc) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes dem Inhaber einer Verarbeitungs- und Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so erhebt dieser für die Beseitigung (Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2) von tierischen Nebenprodukten, die nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgcsetz an ihn abzugeben sind, von deren Besitzern ein Entgelt nach seinen Preislisten und allgemeinen Geschäftsbedingungen: diese bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landesverwaltungsamtes im Benehmen mit der Tierseuchenkasse und den Beseitigungspflichtigen nach § 1 Satz 1. | "Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes dem Inhaber einer Verarbeitungs- und Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so erhebt dieser für die Beseitigung (Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2) von tierischen Nebenprodukten, die nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz an ihn abzugeben sind, von deren Besitzern ein Entgelt nach seinen Preislisten und allgemeinen Geschäftsbedingungen; diese bedürfen der vorherigen Zustimmung des Beseitigungspflichtigen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 im Einvernehmen mit der Tierseuchenkasse und dem für Veterinärangelegenheiten zuständigen Ministerium, wobei es des Einvernehmens der Tierseuchenkasse nur bedarf, sofern Beihilfen gewährt werden, und des Einvernehmens des für Veterinärangelegenheiten zuständigen Ministeriums nur bedarf, sofern das Land für die Gewährung von Beihilfen Kosten erstattet." |
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die Tierseuchenkasse kann Beihilfen nach Maßgabe einer Satzung für die Kosten der Beseitigung (Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2) von Vieh im Sinne von § 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes gewähren. Die Beihilfen dürfen 75 v. H. der Kosten der Beseitigung nicht übersteigen, dabei werden Steuern nicht berücksichtigt | "(3) Die Tierseuchenkasse kann Beihilfen nach Maßgabe einer Satzung für die entstandenen Kosten für die Entfernung und die weitere Beseitigung von Pferden, Eseln, Mauleseln, Maultieren, Rindern, einschließlich Bisons, Wisenten und Wasserbüffeln, Schweinen, einschließlich Wildschweinen in Gehegen, Schafen, einschließlich Muffelwild in Gehegen, Ziegen, Hirschartigen in Gehegen, Enten, Fasanen, Gänsen, Hühnern, Laufvögeln, Perlhühnern, Rebhühnern, Truthühnern und Wachteln bis zu einem Höchstsatz von 100 v. H. der Kosten für die Entfernung und bis zu 75 v. H. der Kosten für die weitere Beseitigung gewähren, wenn diese Tiere in einem landwirtschaftlichen Betrieb, auf einem Betriebsgelände oder während des Transportes verendet sind oder nicht für Zwecke des Verzehrs getötet wurden (Falltiere); dabei werden Steuern nicht berücksichtigt." |
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Kosten der Beseitigung bis 31. Dezember 2019 und 12,5 v. H. der Kosten der Beteiligung für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020" durch die Wörter "bis zum 31. Dezember 2030 entstandenen Kosten der Entfernung und 25 v. H. der bis zum 31. Dezember 2030 entstandenen Kosten der weiteren Beseitigung" ersetzt.
e) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
"(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden die Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern und Teilen erlegten, verunfallten oder verendeten frei lebenden Wildes vom Land getragen, soweit
Die Kosten nach Satz 1 umfassen das Abholen und Befördern von einer durch die nach § 1 Abs. 1 zuständigen Behörde eingerichteten Sammelstelle zu einem Verarbeitungsbetrieb, einer Verbrennungsanlage oder einer Mitverbrennungsanlage sowie die Verarbeitung und endgültige Beseitigung.
(6) Sofern sich die nach § 1 Abs. 1 zuständige Behörde zur Erfüllung ihrer Beseitigungspflicht eines Dritten bedient oder die Beseitigungspflicht einem Dritten übertragen worden ist, hat dieser
zu übermitteln."
Artikel 3
Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr
Die Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr vom 31. Juli 2002 (GVBl. LSA S. 328), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 2018 (GVBl. LSA S. 443, 444), wird wie folgt geändert:
§ 6 Tierseuchenbekämpfung, Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte(1) Zuständig für die Überwachung der Einhaltung von Vorschriften über die Tierseuchenbekämpfung und Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sind
- das Landesverwaltungsamt hinsichtlich
- der Überwachung der Einhaltung von Vorschriften über Sera, Impfstoffe, Antigene,
- der Erteilung erforderlicher Erlaubnisse, Genehmigungen und Freistellungen und die Zulassung von Ausnahmen in Bezug auf Herstellung, Zulassung, Erwerb, Abgabe und Anwendung von Sera, Impfstoffen, Antigenen oder Mitteln einschließlich der Überwachung diesbezüglicher Anzeige- und Nachweispflichten und der Beteiligung anderer Stellen,
- des Treffens von Anordnungen in Bezug auf die Vornahme von Behandlungen und die Durchführung von Impfungen gegen bestimmte Tierkrankheiten, insbesondere die Zulassung von Ausnahmen von Impfpflichten, Impfverboten, Verboten über Heilversuche und diagnostische Maßnahmen, von der Art zu verwendender Impfstoffe oder zum Zwecke ihrer Prüfung, ausgenommen Fischbestände,
- der Einholung von Gutachten, um den Ausbruch einer Tierseuche tierärztlich feststellen zu lassen einschließlich der Regelung des weiteren Verfahrens,
- der Anordnung der Untersuchung von Tierbeständen auf bestimmte Tierseuchen einschließlich der Zulassung von Ausnahmen,
- der Genehmigung von Plätzen, auf denen während des Transportes von Süßwasserfischen Wasser aus den Fahrzeugen oder Behältnissen gewechselt werden darf einschließlich der Unterrichtung des Bundesministeriums über die zugelassenen Plätze,
- der Zulassung von Gebieten und von Fischhaltungsbetrieben,
- der Festlegung von Sperrbezirken und Beobachtungsgebieten oder gefährdeten Bezirken und Überwachungsgebieten, wenn der Ausbruch einer Tierseuche amtlich festgestellt wurde und mehr als ein Landkreis oder kreisfreie Stadt davon betroffen ist,
- der Bestimmung eines Schlachthofes, in dem ansteckungsverdächtige Tiere geschlachtet werden dürfen und der Zulassung von Ausnahmen bei der Behandlung ihrer Teile und Rohstoffe, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,
- der Anordnung von Verboten oder Beschränkungen bei Auftreten einer Tierseuche, sofern das verdächtige oder gefährdete Gebiet mehr als einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt umfasst,
- der Zulassung von Ausnahmen von Sperren für Tiere oder Tierbestände in Gehöften oder sonstigen Standorten nach amtlich festgestelltem Ausbruch einer Deckinfektion,
- der Zulassung von künstlichen Besamungen durch andere Personen als Tierärzte bei amtlich festgestellter Deckinfektion, soweit das betroffene Gebiet mehr als einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt umfasst,
- der Überwachung der Arbeit und des Verkehrs mit Tierseuchenerregern, einschließlich der Erlaubnis sowie der Beschränkung oder des Verbots solcher Tätigkeiten,
- der Zulassung und Validierung von Betrieben und Anlagen zur Zwischenbehandlung, Lagerung, Beseitigung, und Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten sowie der Zulassung von Betrieben und Anlagen, die bestimmte Arten von Küchen- und Speiseabfällen zur Herstellung von Futtermitteln verwenden,
- der Zulassung von Kennzeichnungselementen und Kennzeichnungsverfahren von Haustieren, Vieh und Heimtieren, insbesondere von Papageien und Sittichen einschließlich der Mitteilung der Zulassung an andere Stellen,
- der Überwachung der Zuteilung von und des Verkehrs mit Ohrmarken zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Vieh,
- der Erstellung von Risikoanalysen für die Bestimmung von Mindestkontrollen zur Durchführung des Systems der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und anderem Vieh,
- der Überwachung von regionalen Stellen des Landes bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben nach den Vorschriften über das System zur Kennzeichnung, Registrierung und Herkunftssicherung von Tieren einschließlich der Ausstellung von Pässen für Vieh und Viehbegleitpapieren sowie der Bearbeitung von Widersprüchen gegen Entscheidungen der regionalen Stellen,
- der Erteilung von Genehmigungen in Bezug auf das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr lebender und toter Tiere, von Waren und Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können sowie von Tierseuchenerregern,
- der Zulassung, des Ruhens der Zulassung und der Registrierung von Schlachtstätten nach dem Fleischhygiene- oder Tierseuchenrecht, von Viehhandels- und Viehtransportunternehmen, von Sammelstellen, Betrieben, Lager- und Sortierbetrieben, in die aus einem Drittland oder einem anderen Mitgliedstaat oder aus denen in einen anderen Mitgliedstaat Waren oder lebende oder getötete oder verendete Tiere oder Tierkörperteile unmittelbar verbracht werden dürfen,
- der Zulassung von Lagern für Waren, die nicht den Anforderungen an die Einfuhr entsprechen,
- der Übertragung der Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten auf Dritte und der Genehmigung von Ausnahmen von der Beseitigungspflicht,
- der Verpflichtung des Inhabers eines Betriebes oder einer Anlage zur Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten, vorübergehend die Mitbenutzung einem anderen Beseitigungspflichtigen zu gestatten,
- der Erstellung und Führung der Liste der nach Buchstabe n zugelassenen Betriebe,
- im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte.
(2) Vorschriften des Bundes und der Länder, nach denen weitere behördliche Entscheidungen eine der unter Absatz 1 Nr. 1 genannten Zulassungen einschließen, bleiben unberührt.
wird aufgehoben.
2. § 15 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. der Überwachung der Einhaltung der den §§ 6 bis 10 zu Grunde liegenden Vorschriften, | "1. der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften, die dem § 14 des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes und dem § 1 des Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz sowie den §§ 7 bis 10 zu Grunde liegen," |
Artikel 4
Verordnung über die Einzugsbereiche nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
In § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einzugsbereiche nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 30. Mai 2005 (GVBl. LSA S. 298) wird die Angabe " § 1 Satz 1" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung (17.07.2024) in Kraft.
(2) Artikel 2 Nr. 2 Buchst. c und d tritt in Kraft, wenn die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission vorliegt. Der Tag, an dem Artikel 2 Nr. 2 Buchst. c und d in Kraft tritt, ist durch das für Veterinärangelegenheiten zuständige Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Artikel 2 Nr. 2 Buchst. c und d des Gesetzes zur Änderung tierseuchenrechtlicher Regelungen
- Sachsen-Anhalt -
Vom 24. Juli 2024
(GVBl. LSA Nr. 14 vom 14.08.2024 S. 207)
Aufgrund des Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung tierseuchenrechtlicher Regelungen vom 2. Juli 2024 (GVBl. LSA S. 197) wird bekannt gemacht, dass Artikel 2 Nr. 2 Buchst. c und d des Gesetzes zur Änderung tierseuchenrechtlicher Regelungen nach ihrem Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 am 17. Juli 2024 in Kraft getreten ist.
ID: 241722
ENDE |