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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt und des Waldgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
Vom 18. Januar 2011
(GVBl. Nr. 1 vom 26.01.2011 S. 5)
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt vom 27. August 2002 (GVBl. LSA S. 372), zuletzt geändert durch § 38 Abs. 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils die Angabe "Anlage 1" durch das Wort "Anlage" ersetzt.
2. § 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 2 Verfahren 09
(1) Die §§ 1, 2, 3a, 3b Abs. 1, 2; 3 Satz 1 bis 3, die §§ 3c , 3e Abs. 1, die §§ 3f bis 14, 16, 17, 25 Abs. 1 bis 4 und 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten für die Vorhaben der Anlage 1 entsprechend. (2) Bei Vorhaben der Anlage 1 hat die zuständige Behörde im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die in Anlage 2 genannten Kriterien sowie im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien zu berücksichtigen. | " § 2 Verfahren
Die §§ 1, 2, 3a, 3b Abs. 1, 2, 3 Satz 1 bis 3, die §§ 33c , 3e Abs. 1, die §§ 3f bis 14, 16, 17, 25 Abs. 1 bis 4 und 11 sowie Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten für die Vorhaben der Anlage entsprechend." |
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Bezeichnung der Anlage 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) | "Anlage (zu § 1 Abs. 1 Satz 1)". |
Nummer 1
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2 1. Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers 1.1 Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage 1.1.1 für organisch belastetes Abwasser von 600 bis weniger als 9000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) - entspricht 10.000 bis 150.000 Einwohnerwerten - ausgelegt ist A 1.1.2 für organisch belastetes Abwasser von 120 bis weniger als 600 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) - entspricht 2000 bis weniger als 10.000 Einwohnerwerten - ausgelegt ist S 1.1.3 für anorganisch belastetes Abwasser von 900 bis weniger als 4500 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist A 1.1.4 für anorganisch belastetes Abwasser von 10 bis weniger als 900 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist S 1.2 intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer 1.2.1 für Anlagen mit einer Jahresproduktion von 1000 t Fischertrag und mehr X 1.2.2 für Anlagen mit einer Jahresproduktion von 100 bis weniger als 1000 t Fischertrag A 1.2.3 für Anlagen mit einer Jahresproduktion von 50 bis weniger als 100 t Fischertrag S 1.3 Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 1.3.1 100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 A 1.3.2 weniger als 100.000 m3, wenn erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind S 1.4 Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung S 1.5 Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung 1.5.1 Entnahme von Grundwasser mit einem jährlichen Volumen von 100.000 m3 und mehr A 1.5.2 Entnahme von Grundwasser mit einem jährlichen Volumen von weniger als 100.000 m3, wenn erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind S 1.6 Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden A 1.7 Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen Transport von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen, mit einem Volumen von 1.7.1 - weniger als 100 Mio. m3/a, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll oder
- 5 v. H. oder mehr des langjährigen durchschnittlichen Wasserdurchflusses (MQ) am jeweiligen Abflussquerschnitt, an dem die Umleitung beginntA 1.7.2 weniger als 5 v. H. des langjährig durchschnittlichen Wasserdurchflusses (MQ) am jeweiligen Abflussquerschnitt, an dem die Umleitung beginnt S 1.8 Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturabeiten A 1.9 Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit 1350 t oder weniger zugänglich ist A 1.10 Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Jachthafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage A 1.11 Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst A 1.12 Bau einer Wasserkraftanlage A 1.13 Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien A 1.14 sonstige Ausbaumaßnahmen A
wird aufgehoben.
a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. Straßenbau | "3. Straßenbau (Bau öffentlicher oder privater Straßen)". |
b) Nummer 7
7. Forstliche Vorhaben 7.1 Erstaufforstung im Sinne des § 9 des Waldgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt, auf weniger als 50 ha bisher nicht mit Wald bestockter Flächen S 7.2 Rodung von Wald zum Zwecke der Waldumwandlung in eine andere Nutzungsart im Sinne des § 8 des Landeswaldgesetzes in einer Größe von weniger als 10 ha Wald S
wird aufgehoben.
.
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht unter Berücksichtigung landesspezifischer Standortgegebenheiten Anlage 2 04 09 10
(zu § 2 Abs. 2)1. Merkmale der Vorhaben
Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:
1.1 Größe des Vorhabens,
1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft,
1.3 Abfallerzeugung,
1.4 Umweltverschmutzung und Belästigungen,
1.5 Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.
2. Standort der Vorhaben
Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:
2.1 bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung .(Nutzungskriterien),
2.2 Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien),
2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
2.3.1 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete,
2.3.2 Naturschutzgebiete, soweit nicht bereits in der Nummer 2.3.1 erfasst,"
2.3.3 Nationalparke, soweit nicht bereits in der Nummer 2.3.1 erfasst,
2.3.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete,
2.3.5 gesetzlich geschützte Biotope,
2.3.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder gemäß den §§ 48, 49 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt oder nach den §§ 143, 144 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 31b des Wasserhaushaltsgesetzes oder gemäß § 96 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt.
2.3.7 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,
2.3.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nrn. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes,
2.3.9 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.
3. Merkmale der möglichen Auswirkungen
Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:
3.1 dem Ausmaß der Auswirkungen (geografisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),
3.2 dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
3.3 der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,
3.4 der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,
3.5 der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Waldgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
Dem § 11 Abs. 1 des Waldgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 13. April 1994 (GVBl. LSA S. 520), zuletzt geändert durch § 38 Abs. 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569), wird folgender Satz 6 angefügt:
"Im Genehmigungsverfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt zu beachten."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.