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UVPG LSA - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 27. August 2002
(GVBl. Nr. 47 vom 30.08.2002 S. 372; 23.07.2004 S. 454 04; 16.12.2009 S. 708 09; 10.12.2010 S. 569 10; 18.01.2011 S. 6 11; 05.12.2019 S. 946 19)
Gl.-Nr.: 2129.17



Siehe Fn *

§ 1 Geltungsbereich, Verordnungsermächtigung 09 11 19

(1) Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben. Die §§ 3 und 4 gelten zudem auch für älle in der Anlage des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Vorhaben.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. Vorhaben in die Anlage aufzunehmen, die aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können,
  2. Vorhaben unter Beachtung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aus der Anlage 1 herauszunehmen, die nach den vorliegenden Erkenntnissen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt besorgen lassen.

§ 2 Entsprechende Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 09 11 19

§ 1 Abs. 2 bis 4, §§ 2 bis 8, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 5, § 10 Abs. 1 bis 4 und 6, §§ 11, 12, 14 bis 19, §§ 21 bis 32, 48 bis 50, 54 bis 59, 64, 72, 73, 74 Abs. 1, 2, 4, 10 und 11 sowie die Anlagen 2 bis 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten für die in der Anlage aufgeführten Vorhaben entsprechend.

§ 3 Federführende Behörde 19

(1) Sind an einem Vorhaben Zulassungsbehörden unterschiedlicher Verwaltungsstufen beteiligt, ist federführende Behörde im Sinne von § 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Landesbehörde der höheren Verwaltungsstufe.

(2) Ist eine Behörde nach Absatz 1 nicht bestimmbar, so ist diejenige Landesbehörde federführend, bei der der. Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung liegt.

(3) In Zweifelsfällen entscheidet das jeweilige Ministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Behörden gehören. Soweit die Geschäftsbereiche mehrerer Ministerien betroffen sind, bestimmen die betroffenen Ministerien einvernehmlich die federführende Behörde.

(4) Die federführende Behörde nimmt die in den §§ 5, 15, 24, 54, 55 Abs. 1 bis 4 und 6 und den §§ 56, 57 und 64 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Aufgaben wahr.

(5) Sofern die Aufgaben nach den §§ 16 bis 19, 21, 22 und 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren von der sonst zuständigen Zulassungsbehörde wahrgenommen werden, ist die federführende Behörde auch für diese Aufgaben zuständig.

(6) In anderen Gesetzen geregelte Zuständigkeiten bleiben unberührt.

§ 4 Zentrales Internetportal für Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung 19

(1) Das Land Sachsen-Anhalt richtet ein zentrales Internetportal für Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ein. Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals obliegen dem für die Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständigen Ministerium.

(2) Die zuständige Behörde macht den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die nach § 19 Abs. 2 und § 27 Satz 1 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auszulegenden Unterlagen und Bescheide in dem zentralen Internetportal für Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung der Öffentlichkeit zugänglich. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen und Bescheide. Die zuständige Behörde ist für die jeweiligen Veröffentlichungen und Löschungen sowie die Vorbereitung der Berichterstattung nach § 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verantwortlich.

(3) Für die fachliche Betreuung des zentralen Internetportals für Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung ist das Landesverwaltungsamt zuständig.

(4) Alle in das zentrale Internetportal für Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung einzustellenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen.

(5) Der Inhalt des zentralen Internetportals für Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung soll auch für die Zwecke der Berichterstattung nach § 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verwendet werden.

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Vorhaben, die nach Landesrecht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen *) Anlage 09 11
(zu § 1 Abs. 1 Satz 1)


Nr.VorhabenSp. 1Sp. 2
1.- aufgehoben -  
2.Abgrabungen
(oberirdische Gewinnung - Trockenabbau - von Bodenschätzen, die im Verfügungsrecht des Grundeigentümers stehen und nicht dem Bergrecht unterliegen)
  
2.1Abgrabungen insbesondere von Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Kalkstein, sonstigen Gesteinen und Gips  
2.1.1auf mehr als 10 ha AbgrabungsflächeX 
2.1.2bis zu 10 ha Abgrabungsfläche A
2.2Abgrabungen von Torf und Moorschlamm S
3.Straßenbau (Bau öffentlicher oder privater Straßen)  
3.1Bau einer dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltenen, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbaren Straße, auf der insbesondere das Hätten und Parken verboten istX 
3.2Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweistX 
3.3Bau einer vier- oder mehrstreifigen Straße durch Verlegung oder Ausbau einer bestehenden Straße, wenn dieser geänderte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweistX 
3.4Bau einer Straße, wenn diese Straße eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweistX 
3.5Bau einer Straße, wenn diese Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist 
3.6Bau einer sonstigen Straße S
4.Seilbahnen
nebst zugehörigen Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr und der Freizeitgestaltung dienen
 S
5.Schleppaufzüge
nebst zugehörigen Einrichtungen, die nicht einer Skipiste im Sinne von Nr. 6 zugeordnet sind und die dem Fremdenverkehr und der Freizeitgestaltung dienen
 S
6.Skipisten
(ein durch eine mechanische Aufstiegshilfe erschlossenes Gelände zum Zweck des Abfahrens mit Ski, Skibobs oder Rodeln und zugehörige Einrichtungen)
 S
7.- aufgehoben -  
8.Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung S
Sp. 1X=Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung
Sp. 2A=Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
S=Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetzt über die Umweltverträglichkeitsprüfung 

.

(aufgehoben)Anlage 2 04 09 10 11
(zu § 2 Abs. 2)

_____________________________

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

  1. Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 05.07.1985 S. 40), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG (ABl. L 156 vom 25. .2003, S. 17),
  2. Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.06.2003 S. 17).
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