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UVPG LSA - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 27. August 2002
(GVBl. Nr. 47 vom 30.08.2002 S. 372; 23.07.2004 S. 454 04; 16.12.2009 S. 708 09; 10.12.2010 S. 569 10; 18.01.2011 S. 6 11; 05.12.2019 S. 946 19)
Gl.-Nr.: 2129.17
Siehe Fn *
§ 1 Geltungsbereich, Verordnungsermächtigung 09 11 19
(1) Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben. Die §§ 3 und 4 gelten zudem auch für älle in der Anlage des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Vorhaben.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung
§ 2 Entsprechende Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 09 11 19
§ 1 Abs. 2 bis 4, §§ 2 bis 8, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 5, § 10 Abs. 1 bis 4 und 6, §§ 11, 12, 14 bis 19, §§ 21 bis 32, 48 bis 50, 54 bis 59, 64, 72, 73, 74 Abs. 1, 2, 4, 10 und 11 sowie die Anlagen 2 bis 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten für die in der Anlage aufgeführten Vorhaben entsprechend.
(1) Sind an einem Vorhaben Zulassungsbehörden unterschiedlicher Verwaltungsstufen beteiligt, ist federführende Behörde im Sinne von § 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Landesbehörde der höheren Verwaltungsstufe.
(2) Ist eine Behörde nach Absatz 1 nicht bestimmbar, so ist diejenige Landesbehörde federführend, bei der der. Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung liegt.
(3) In Zweifelsfällen entscheidet das jeweilige Ministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Behörden gehören. Soweit die Geschäftsbereiche mehrerer Ministerien betroffen sind, bestimmen die betroffenen Ministerien einvernehmlich die federführende Behörde.
(4) Die federführende Behörde nimmt die in den §§ 5, 15, 24, 54, 55 Abs. 1 bis 4 und 6 und den §§ 56, 57 und 64 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Aufgaben wahr.
(5) Sofern die Aufgaben nach den §§ 16 bis 19, 21, 22 und 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren von der sonst zuständigen Zulassungsbehörde wahrgenommen werden, ist die federführende Behörde auch für diese Aufgaben zuständig.
(6) In anderen Gesetzen geregelte Zuständigkeiten bleiben unberührt.
§ 4 Zentrales Internetportal für Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung 19
(1) Das Land Sachsen-Anhalt richtet ein zentrales Internetportal für Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ein. Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals obliegen dem für die Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständigen Ministerium.
(2) Die zuständige Behörde macht den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die nach § 19 Abs. 2 und § 27 Satz 1 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auszulegenden Unterlagen und Bescheide in dem zentralen Internetportal für Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung der Öffentlichkeit zugänglich. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen und Bescheide. Die zuständige Behörde ist für die jeweiligen Veröffentlichungen und Löschungen sowie die Vorbereitung der Berichterstattung nach § 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verantwortlich.
(3) Für die fachliche Betreuung des zentralen Internetportals für Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung ist das Landesverwaltungsamt zuständig.
(4) Alle in das zentrale Internetportal für Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung einzustellenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen.
(5) Der Inhalt des zentralen Internetportals für Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung soll auch für die Zwecke der Berichterstattung nach § 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verwendet werden.
Vorhaben, die nach Landesrecht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen *) | Anlage 09 11 (zu § 1 Abs. 1 Satz 1) |
Nr. | Vorhaben | Sp. 1 | Sp. 2 | ||||||||||||
1. | - aufgehoben - | ||||||||||||||
2. | Abgrabungen (oberirdische Gewinnung - Trockenabbau - von Bodenschätzen, die im Verfügungsrecht des Grundeigentümers stehen und nicht dem Bergrecht unterliegen) | ||||||||||||||
2.1 | Abgrabungen insbesondere von Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Kalkstein, sonstigen Gesteinen und Gips | ||||||||||||||
2.1.1 | auf mehr als 10 ha Abgrabungsfläche | X | |||||||||||||
2.1.2 | bis zu 10 ha Abgrabungsfläche | A | |||||||||||||
2.2 | Abgrabungen von Torf und Moorschlamm | S | |||||||||||||
3. | Straßenbau (Bau öffentlicher oder privater Straßen) | ||||||||||||||
3.1 | Bau einer dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltenen, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbaren Straße, auf der insbesondere das Hätten und Parken verboten ist | X | |||||||||||||
3.2 | Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist | X | |||||||||||||
3.3 | Bau einer vier- oder mehrstreifigen Straße durch Verlegung oder Ausbau einer bestehenden Straße, wenn dieser geänderte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist | X | |||||||||||||
3.4 | Bau einer Straße, wenn diese Straße eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist | X | |||||||||||||
3.5 | Bau einer Straße, wenn diese Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist | A | |||||||||||||
3.6 | Bau einer sonstigen Straße | S | |||||||||||||
4. | Seilbahnen nebst zugehörigen Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr und der Freizeitgestaltung dienen | S | |||||||||||||
5. | Schleppaufzüge nebst zugehörigen Einrichtungen, die nicht einer Skipiste im Sinne von Nr. 6 zugeordnet sind und die dem Fremdenverkehr und der Freizeitgestaltung dienen | S | |||||||||||||
6. | Skipisten (ein durch eine mechanische Aufstiegshilfe erschlossenes Gelände zum Zweck des Abfahrens mit Ski, Skibobs oder Rodeln und zugehörige Einrichtungen) | S | |||||||||||||
7. | - aufgehoben - | ||||||||||||||
8. | Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung | S | |||||||||||||
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(aufgehoben) | Anlage 2 04 09 10 11 (zu § 2 Abs. 2) |
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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
ENDE |