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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt und des Fischereigesetzes
- Sachsen-Anhalt -
Vom 18. Januar 2011
(GVBl. Nr. 1 vom 26.01.2011 S. 6)
Artikel 1
Änderung des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt
Das Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 1991 (GVBl. LSA S. 186), zuletzt geändert durch § 38 Abs. 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569), wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird die Abkürzung "(LJagdG)" angefügt.
2. Nach der Überschrift wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:
"Inhaltsübersicht
§ 1 Berechtigte (zu § 1 BJagdG)
§ 2 Hege (zu § 1 BJagdG)
§ 3 Nutzungsrechte (zu § 1 BJagdG)
§ 4 Tierarten (zu § 2 BJagdG)
§ 5 Abrundung von Jagdbezirken (zu § 5 BJagdG)
§ 6 Gesetzliche und notwendige Abrundungen (zu § 5 BJagdG)
§ 7 Befriedete Bezirke (zu § 6 BJagdG)
§ 8 Jagdausübung im befriedeten Bezirk (zu § 6 BJagdG)
§ 9 Eigenjagdbezirke (zu § 7 BJagdG)
§ 10 Gemeinschaftliche Jagdbezirke (zu § 8 BJagdG)
§ 11 Gebietsreform; Zusammenlegung gemeinschaftlicher Jagdbezirke (zu § 8 BJagdG)
§ 12 Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke (zu § 8 BJagdG)
§ 13 Bekanntmachung und Vorstandsneuwahl (zu § 8 BJagdG)
§ 14 Jagdgenossenschaft (zu § 9 BJagdG)
§ 15 Hegegemeinschaften (zu § 10a BJagdG)
§ 16 Erbfolge in den Jagdpachtvertrag (zu § 11 BJagdG)
§ 17 Angestellte Jäger; Jagdgäste (zu § 11 Abs. 1 Satz 3 BJagdG)
§ 18 Jagderlaubnis (zu § 11 Abs. 1 Satz 3 BJagdG)
§ 19 Erlöschen und Kündigung der Jagderlaubnis (zu § 11 Abs. 1 Satz 3 BJagdG)
§ 20 Beanstandung (zu § 12 BJagdG)
§ 21 Erlöschen des Jagdpachtvertrages (zu § 13 BJagdG)
§ 22 Jagdscheine (zu den §§ 15 und 16 BJagdG)
§ 23 Sachliche Verbote (zu § 19 BJagdG)
§ 24 Schutzgebiete (zu § 20 BJagdG)
§ 25 Jagdgehege (zu § 20 BJagdG)
§ 25a Anlagen zur Ausbildung von Jagdhunden
§ 26 Abschussplan und Abschusskontrolle
§ 27 Jagd- und Schonzeiten (zu § 21 Abs. 3, § 22 BJagdG)
§ 28 Wildfolge (zu § 22a BJagdG)
§ 29 Bestätigter Schweißhundführer (zu § 22a BJagdG)
§ 30 Wildunfälle (zu § 22a BJagdG)
§ 31 Inhalt des Jagdschutzes (zu § 23 BJagdG)
§ 32 Jagdschutzberechtigte (zu § 25 BJagdG)
§ 33 Aussetzen von Wild (zu § 28 BJagdG)
§ 34 Fütterungen; Kirrungen (zu § 28 Abs. 5 BJagdG)
§ 35 Schutzvorrichtungen (zu § 32 BJagdG)
§ 36 Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen (zu § 35 BJagdG)
§ 37 Ermächtigungen (zu § 36 BJagdG)
§ 38 Jagdbehörden
§ 39 (weggefallen)
§ 40 Landesjägerschaft (zu § 37 BJagdG)
§ 41 Kreisjägerschaft (zu § 37 BJagdG)
§ 42 Jagdbeirat (zu § 37 BJagdG)
§ 43 Strafbestimmungen (zu § 42 BJagdG)
§ 44 Ordnungswidrigkeiten (zu § 42 BJagdG)
§ 45 Einziehung
§ 46 Verbot der Jagdausübung
§ 47 Zuständigkeit
§ 47a Beachtung von EU-Recht (zu § 44a BJagdG)
§ 48 Übergangsvorschriften
§ 48a Besondere Zuweisungen für die Aufgabenübertragung nach dem Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt
§ 49 Inkrafttreten".
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Mit Ausnahme von Waschbär, Marderhund und Mink darf keine Art der jagdbaren Tiere in ihrem Bestand gefährdet werden. | "Mit Ausnahme von Waschbär, Marderhund, Mink und Nutria darf keine Art der jagdbaren Tiere in ihrem Bestand gefährdet werden." |
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Der Revierinhaber kann vorbehaltlich § 20 Abs. 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes sowie vorbehaltlich § 33 Abs. 2 Wild in seinem Jagdbezirk aussetzen. | "(2) Der Revierinhaber kann Wild mit Ausnahme von Schalenwild in seinem Jagdbezirk aussetzen." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "mit erfolgreich geprüften" durch die Wörter "nur mit für den jeweiligen Einsatz erfolgreich geprüften," ersetzt.
bb) In Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Wassergeflügel" die Wörter "und bei jeder Baujagd" eingefügt.
d) Absatz 4
(4) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung im Interesse der Landeskultur Gebiete zu bestimmen, in denen Hochwild oder bestimmte Hochwildarten nicht gehegt und nicht ausgesetzt werden dürfen. Für die Jagdbezirke dieser Gebiete kann in den Abschussplänen der Abschuss allen vorkommenden Wildes der betreffenden Arten vorgesehen werden.
wird aufgehoben.
4. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " §§ 567 und 568" durch die Angabe " §§ 544 und 545" ersetzt.
5. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Friedhöfe" die Wörter "und für die Urnenbestattung gewidmete Flächen in der offenen Landschaft" angefügt.
b) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6. Sportplätze."
6. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Wort "Iltisse," gestrichen, nach dem Wort "Minke" das Wort " , Nutria" eingefügt und die Wörter "sowie Ringel- und Türkentauben" gestrichen.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Ein Jagdschein ist nicht erforderlich. | " § 228 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend." |
c) Satz 3
§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Tierschutzgesetzes bleibt unberührt.
wird aufgehoben.
7. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Mit der erstmaligen Vorlage eines Abschussplanes ist der Jagdbehörde eine Karte mit den Grenzen des Eigenjagdbezirkes vorzulegen. In anderen Fällen kann die Jagdbehörde die Vorlage einer solchen Karte verlangen."
8. In § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird nach den Wörtern "Mehrheit der" das Wort "anwesenden" eingefügt.
9. § 12 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. sich die Mehrheit der Jagdgenossen nach der Kopfzahl und nach der Fläche der Grundstücke, mit denen sie der Jagdgenossenschaft angehören, für die Teilung erklärt; bei Abtrennung der Flächen einer bis zur Eingemeindung selbstständigen Ortschaft genügt die entsprechende Mehrheit der insoweit betroffenen Jagdgenossen. | "1. sich die Mehrheit der anwesenden Jagdgenossen nach der Kopfzahl und nach der Fläche der Grundstücke, mit denen sie der Jagdgenossenschaft angehören, für die Teilung erklärt; bei Abtrennung der Flächen einer bis zur Eingemeindung selbstständigen Ortschaft genügt die entsprechende Mehrheit der anwesenden Jagdgenossen dieser Ortschaft," |
10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Das zuständige Ministerium" durch die Wörter "Die oberste Jagdbehörde" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Über die Regelung des § 10 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes hinaus kann jeder Jagdgenosse die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung durch schriftliche Erklärung gegenüber der Jagdgenossenschaft verlangen. Sie wirkt nur in die Zukunft und so lange, bis sie widerrufen wird."
11. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Anerkannte" gestrichen.
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Eine anerkannte Hegegemeinschaft kann den Abschuss des Rot-, Dam-, Reh- oder Muffelwildes für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke in einem gemeinsamen Abschussplan regeln. | "(1) Zur gemeinsamen Hege und Bejagung von Rot-, Dam-, Muffel- oder Rehwild sollen sich Jagdausübungsberechtigte freiwillig zu Hegegemeinschaften zusammenschließen. Sie können den Abschuss in einem gemeinsamen Abschussplan regeln, wenn sie nach Absatz 2 anerkannt sind." |
c) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "einheitliche Bewirtschaftung der Jagd" durch die Wörter "gemeinsame Hege und Bejagung" ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 2 wird die Zahl "3" durch die Zahl "4" ersetzt.
12. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort "zu" das Wort "den" eingefügt.
b) Absatz 1 Satz 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Jahresjagdschein wird auf Antrag für ein bis drei Jagdjahre erteilt oder verlängert. Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Gebühren durch Verordnung zu bestimmen. Die Gebühr für die Ausstellung und die Verlängerung des Jagdscheins darf 20 Euro für ein Jagdjahr nicht überschreiten; für Tages-, Jugend- und Falknerjagdscheine können niedrigere Gebühren, für Personen, die mit der Jagd amtlich oder beruflich befasst sind, wie Forstbeamten, Berufsjägern und Jagdaufsehern, Gebührenbefreiung oder ermäßigte Sätze festgesetzt werden. | "Für die Erteilung des Jagdscheins und des Falknerjagdscheins wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe von der obersten Jagdbehörde durch Verordnung bestimmt wird. Für Tages-, Jugend- und Falknerjagdscheine können niedrigere Gebühren als für Jahresjagdscheine festgesetzt werden. Für Personen, die mit der Jagd amtlich oder beruflich befasst sind, können Gebührenbefreiungen oder ermäßigte Sätze festgesetzt werden." |
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Das zuständige Ministerium bestimmt die Höhe der Abgabe durch Verordnung; sie darf 20 Euro für ein Jagdjahr nicht überschreiten. | "Die oberste Jagdbehörde bestimmt die Höhe der Abgabe durch Verordnung; sie darf die Gebühr für einen Jahresjagdschein nicht überschreiten." |
bb) In Satz 4 wird die Angabe "Halbsatz 2" durch die Angabe "und 3" ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Das zuständige Ministerium" durch die Wörter "Die oberste Jagdbehörde" ersetzt.
13. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Es ist verboten, von Kraftfahrzeugen sowie von Dampf- oder Motorbooten aus auf Wild zu schießen.
(2) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung aus besonderen Gründen der Jagdpflege oder zur Vermeidung von Schäden das Verbot des Absatzes 1 sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 Nrn. 1 bis 15, 17 und 18 des Bundesjagdgesetzes einzuschränken. Es kann im Einzelfall gestatten, dass Behörden bei Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Seuchen und Krankheiten oder zur Abwehr anderer Gefahren oder Schäden infolge übermäßiger Vermehrung der Wildtauben oder Möwen von dem Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 15 des Bundesjagdgesetzes abweichen. (3) Es ist verboten, die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, elektrischem Strom oder von Schusswaffen mit Schalldämpfern auszuüben. Die Bezirksregierung kann im Einzelfall die Verwendung von Betäubungs- und Lähmungsmitteln gestatten, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, insbesondere für Forschungszwecke oder zur Behandlung von Krankheiten des Wildes. (4) Schwarzwild darf an Kirrungen (§ 34 Abs. 5) erlegt werden. | "(1) Es ist über § 19 des Bundesjagdgesetzes hinaus verboten,
(2) Es ist außerdem verboten, die Jagd auszuüben
(3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung aus Gründen der Jagdpflege oder zur Vermeidung von Schäden die Verbote der Absätze 1 und 2 sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes einzuschränken. (4) Die obere Jagdbehörde kann durch Verfügung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, der Landeskultur, der Wahrung der Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder bei Störungen des biologischen Gleichgewichts Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen. Sie kann im Einzelfall durch Verfügung gestatten, Federwild zu wissenschaftlichen Zwecken mit Fallen, Netzen, Reusen oder ähnlichen Einrichtungen zu fangen." |
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Das Landesverwaltungsamt kann im Einzelfall gestatten, Federwild zu wissenschaftlichen Zwecken mit Fallen, Netzen, Reusen oder ähnlichen Einrichtungen zu fangen. | "(5) Die Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern bei der Jagd in befriedeten Bezirken ist der unteren Jagdbehörde anzuzeigen." |
14. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Das zuständige Ministerium" durch die Wörter "Die oberste Jagdbehörde" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Bezirksregierung" durch die Wörter "obere Jagdbehörde" ersetzt.
15. § 25 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 25 Jagdgehege (zu § 20 BJagdG) (1) Die Anlage von Jagdgehegen, in denen Wild zur Jagd eingehegt wird, bedarf der Genehmigung der Jagdbehörde. Die Anlage darf nur genehmigt werden, wenn
(2) Jagdgehege bilden einen besonderen Eigenjagdbezirk. Sie müssen gegen den Zu- und Abgang des Schalenwildes dicht abgeschlossen sein. Die Jagdbehörde kann Anordnungen über die Beschaffenheit der Zäune treffen und die Einrichtung einer ausreichenden Zahl von Zugängen für die Allgemeinheit vorschreiben. (3) Die Jagdbehörde kann die Genehmigung eines Jagdgeheges widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 bestimmten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt oder Anordnungen nach Absatz 2 nicht befolgt werden. Sie kann die Beseitigung nicht genehmigter Jagdgehege anordnen. | " § 25 Jagdgehege (zu § 20 BJagdG) Die Anlage von Jagdgehegen, in denen Wild zur Jagd eingehegt wird, ist verboten." |
16. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
" § 25a Anlagen zur Ausbildung von Jagdhunden
(1) Die obere Jagdbehörde kann auf Antrag im Benehmen mit der zuständigen Tierschutzbehörde und der Landesjägerschaft die Eingatterung von Flächen bis zu fünf Hektar Größe zur Ausbildung von Jagdhunden an Schwarzwild genehmigen.
(2) Die Jagdbehörde kann auf Antrag im Benehmen mit der zuständigen Tierschutzbehörde das Betreiben einer Anlage zur Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden für die Baujagd (Schliefenanlage) und die dazu notwendige Gehegehaltung von Füchsen genehmigen.
(3) Die zuständige Jagdbehörde kann die nach den Absätzen 1 und 2 erteilten Genehmigungen widerrufen."
17. § 26 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 26 Abschussplan und Abschusskontrolle (zu § 21 BJagdG) (1) Der Abschussplan (§ 21 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes) ist zahlenmäßig getrennt nach Wildart und Geschlecht - beim Schalenwild auch nach Altersstufen und bei männlichem Rot-, Dam-, Reh- und Muffelwild nach Güteklassen - der Jagdbehörde vorzulegen. Das Nähere regelt das zuständige Ministerium durch Hegerichtlinien. In Eigenjagdbezirken ist der Abschussplan durch den Revierinhaber aufzustellen, in verpachteten Eigenjagdbezirken im Einvernehmen mit dem Verpächter. (2) Legt der Revierinhaber der Jagdbehörde bis zu dem vorgeschriebenen Termin keinen ordnungsmäßigen Abschussplan vor oder ist ein Einvernehmen zwischen dem Revierinhaber und dem Verpächter oder dem Jagdvorstand über die Aufstellung des Abschussplans nicht zu erzielen, so setzt die Jagdbehörde den Abschussplan für den betreffenden Jagdbezirk fest. (3) Ist ein Einvernehmen zwischen der Jagdbehörde und dem Jagdbeirat über die Festsetzung des Abschussplans gemäß Absatz 2 oder über die Bestätigung des Abschussplans gemäß § 21 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes nicht zu erzielen, so entscheidet über die Festsetzung oder Bestätigung die Bezirksregierung. (4) Die Jagdbehörde kann verlangen, dass Kopfschmuck und Unterkiefer des erlegten Schalenwildes auf einer Trophäenschau vorgelegt werden. Sie kann für Jagdbezirke, in denen Schalenwild erhebliche Wildschäden verursacht oder in denen Kulturen auf großen Flächen, insbesondere Aufforstungsflächen nach Naturkatastrophen, durch Schalenwild besonders gefährdet werden, verfügen, dass unverzüglich das erlegte Schalenwild jeweils einem Beauftragten der Jagdbehörde körperlich vorzuzeigen oder ein bestimmter Teil eines jeden Stückes der Jagdbehörde einzureichen ist. (5) Über den erfolgten Abschuss hat der Revierinhaber eine tagfertige Abschussliste zu führen, die bis zum 15. April eines jeden Jahres für das vorausgehende Jahr sowie auf Verlangen jederzeit auch mit dem Kopfschmuck und dem Unterkiefer des erlegten Schalenwildes der Jagdbehörde vorzulegen ist. In die Abschussliste ist auch Fallwild und verendetes Wild aufzunehmen. (6) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Verwendung bestimmter Formblätter für Abschussplan und Abschussliste sowie einen bestimmten Vorlagetermin für den Abschussplan vorzuschreiben. Soweit es für jagdstatistische Zwecke erforderlich ist, kann er bestimmen, dass auch für solche Tierarten Abschusslisten zu führen sind, die nicht der Abschussregelung unterliegen. (7) Wird der Abschussplan durch den Revierinhaber nicht erfüllt, so kann ihn die Jagdbehörde zur Erfüllung des Abschussplans mit Mitteln des Verwaltungszwanges anhalten. | " § 26 Abschussplan und Abschusskontrolle
(1) Der Abschussplan nach § 21 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes ist zahlenmäßig getrennt nach Wildarten der Jagdbehörde vorzulegen. Die Jagdbehörde kann auf die Vorlage eines Abschussplans für Rehwild im Benehmen mit dem Jagdbeirat verzichten. Bei Rot-, Dam- und Muffelwild erfolgt eine Aufgliederung des Abschussplans nach Altersklassen und Geschlecht. Gleiches kann die Jagdbehörde für Rehwild verlangen. In den Jagdbezirken ist der Abschussplan durch den Revierinhaber aufzustellen, in verpachteten Jagdbezirken im Einvernehmen mit dem Verpächter. In einem Abschussplan kann bestimmt werden, dass ein Abschuss in einem anderen Jagdbezirk auf die Abschusserfüllung angerechnet wird (Gruppenabschussplan). (2) Auf Antrag kann die Jagdbehörde Eigenjagdbezirke eines Eigentümers, der das Jagdrecht selber ausübt, zu einer Abschussplanregion zusammenfassen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Eigenjagdbezirke innerhalb eines Lebensraumes der abschussplanpflichtigen Wildarten liegen. Für die Zusammenfassung zu einer Abschussplanregion, die über das Gebiet eines Landkreises hinausgeht, ist die obere Jagdbehörde zuständig. Sie bestimmt in diesem Fall die für die Abschussplanung und Abschusskontrolle zuständige Jagdbehörde. (3) Legt der Revierinhaber der Jagdbehörde bis zu dem vorgeschriebenen Termin keinen ordnungsmäßigen Abschussplan vor oder ist ein Einvernehmen zwischen dem Revierinhaber und dem Verpächter oder dem Jagdvorstand über die Aufstellung des Abschussplans nicht zu erzielen, so setzt die Jagdbehörde den Abschussplan für den betreffenden Jagdbezirk fest. Fristgerecht eingereichte Abschusspläne, die bis zum 1. Mai eines jeden Jahres nicht bestätigt oder festgesetzt worden sind, gelten als bestätigt. Das Recht der Jagdbehörde, den Abschuss nachträglich festzusetzen, bleibt unberührt. (4) Ist ein Einvernehmen zwischen der Jagdbehörde und dem Jagdbeirat über die Festsetzung oder Bestätigung nicht zu erzielen, so entscheidet die obere Jagdbehörde. (5) Die Jagdbehörde kann die Revierinhaber auffordern, Kopfschmuck und Unterkiefer des erlegten Schalenwildes auf den satzungsgemäßen Veranstaltungen der Hegegemeinschaften oder der Untergliederungen der Landesjägerschaft vorzulegen. (6) Der Revierinhaber hat eine stets aktuelle Liste über das erlegte und verendet aufgefundene Wild (Streckenliste) mit Angabe des Erlegungs- oder Auffindungsdatums zu führen, die der Jagdbehörde auf Verlangen jederzeit auch mit dem Kopfschmuck und dem Unterkiefer des erlegten Schalenwildes vorzulegen ist. Die Streckenliste des vorausgehenden Jagdjahres ist der Jagdbehörde auf einem von der obersten Jagdbehörde bestimmten Formblatt vorzulegen. (7) Wird der Abschussplan durch den Revierinhaber nicht erfüllt, so kann ihn die Jagdbehörde zur Erfüllung des Abschussplans mit Mitteln des Verwaltungszwanges dazu anhalten. (8) Die Jagdbehörde kann verlangen, dass ihr das erlegte Schalenwild vorgezeigt wird. (9) Der Abschussplan darf bei Jungwild und weiblichem Wild ohne vorherige Genehmigung bis zur Hälfte des bestätigten oder festgesetzten Abschusses überschritten werden. (10) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Verwendung bestimmter Formblätter sowie einen bestimmten Vorlagetermin für den Abschussplan und die Streckenliste vorzuschreiben. Soweit es für jagdstatistische Zwecke erforderlich ist, kann bestimmt werden, dass auch für solche Tierarten Streckenlisten zu führen sind, die nicht der Abschussregelung unterliegen." |
18. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu §§ 21 Abs. 3, 22 BJagdG)" durch die Angabe "(zu § 21 Abs. 3, § 22 BJagdG)" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Das zuständige Ministerium" durch die Wörter "Die oberste Jagdbehörde" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. vom Bundesrecht abweichende Jagd- und Schonzeiten festzulegen."
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Das Landesverwaltungsamt" durch die Wörter "Die obere Jagdbehörde" ersetzt.
bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3.die Jagd auf Tiere ohne Jagdzeit oder unbeschränkt auch während ihrer Setzzeit die Jagd auf Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Waschbär und Marderhund sowie während ihrer Brutzeit auf Ringeltaube, Türkentaube, Silber- und Lachmöwe zuzulassen, um eine Störung des biologischen Gleichgewichts oder sonstige schwere Schäden zu verhindern; | "3. die Jagd auf Tiere ohne Jagdzeit oder unbeschränkt auch während ihrer Setzzeit, die Jagd auf Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Waschbär, Marderhund, Mink und Nutria zuzulassen, um eine Störung des biologischen Gleichgewichts oder sonstige schwere Schäden zu verhindern." |
cc) Nummer 4
4. das Sammeln der Eier von Ringel- und Türkentauben sowie von Silber- und Lachmöwen gemäß § 22 Abs. 4 Satz 6 des Bundesjagdgesetzes zu erlauben.
wird aufgehoben.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Das Landesverwaltungsamt" durch die Wörter "Die obere Jagdbehörde" ersetzt.
bb) Der Nummer 4 werden die Wörter "oder auf der Grundlage einer Verfügung nach Absatz 4 gefangene Habichte für Zwecke der Beizjagd zu halten" angefügt.
19. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Wechselt krank geschossenes Schalenwild in den Nachbarbezirk und tut es sich dort in Sichtweite nieder, so sind der Jagdausübungsberechtigte und der Schütze berechtigt, es auf weidgerechte Art zu erlegen, aufzubrechen und zu versorgen, jedoch nicht es fortzuschaffen. Er darf Schusswaffen dabei nur mitführen, soweit sie erforderlich sind, um das kranke Tier zu töten. | "Wechselt krankgeschossenes Wild in den Nachbarbezirk und tut es sich dort in Sichtweite nieder, so sind der Revierinhaber und der Schütze berechtigt, es auf weidgerechte Art zu erlegen, aufzubrechen und zu versorgen. Sie dürfen dabei Schusswaffen mitführen." |
bb) In Satz 3 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Schalenwild" durch das Wort "Wild" ersetzt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Er soll an der Nachsuche persönlich teilnehmen, es sei denn, dass er beim Schuss von einer weiteren geeigneten Person begleitet wurde und diese sich an seiner Stelle an der Nachsuche beteiligt. | "Mit dem Jagdnachbarn ist unverzüglich eine Vereinbarung über die Nachsuche zu treffen." |
cc) Satz 3
Schießt ein Jagdgast das Schalenwild krank, so ist der Revierinhaber neben dem Schützen zur unverzüglichen Benachrichtigung des Jagdnachbarn verpflichtet.
wird aufgehoben.
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Kommt krank geschossenes Schalenwild im Nachbarbezirk zur Strecke, stehen die Trophäen dem Revierinhaber zu, das Wildbret dem Jagdnachbarn. Der Anspruch auf die Trophäe erlischt, wenn die Nachsuche aufgegeben wird. Die Nachsuche gilt nicht als aufgegeben, wenn sie wegen Dunkelheit abgebrochen, am nächsten Morgen aber wieder aufgenommen wird. Stücke mit Trophäen sowie alle Stücke, deren Wildbret nicht zu menschlichem Genuss taugt, sind dem Abschussplan des Jagdbezirks, in dem sie krank geschossen, alle anderen Stücke dem Abschussplan des Jagdbezirks anzurechnen, in dem sie zur Strecke gebracht worden sind. | "(3) Kommt krankgeschossenes Wild im Nachbarbezirk zur Strecke, so stehen Wildbret und Trophäen dem Revierinhaber des Jagdbezirkes zu, in dem das Wild krankgeschossen worden ist, es sei denn, dass die Nachsuche endgültig aufgegeben wurde. Entsprechend erfolgt die Anrechnung auf den Abschussplan." |
d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Wechselt anderes Wild als Schalenwild krank geschossen über die Grenze und bleibt es dort in Sichtweite liegen, so darf es der Schütze töten und fortschaffen. Er darf seine Schusswaffe beim Überschreiten der Grenze nicht mitführen und hat das erlegte Wild dem Jagdnachbarn unverzüglich abzuliefern. | "(5) Der befugte Jäger ist berechtigt, bei der Nachsuche befriedete Bezirke, tunlichst nach vorheriger Benachrichtigung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten, zu betreten, krankgeschossenes Wild im befriedeten Bezirk zu erlegen und erlegtes Wild sich anzueignen." |
e) Absatz 6
(6) Der befugte Jäger (§ 1 Abs. 1) hat das Recht, innerhalb des Jagdbezirks befriedete Bezirke, tunlichst nach vorheriger Benachrichtigung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten, zwecks Aneignung von Jagdbeute zu betreten.
wird aufgehoben.
20. § 33 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Schalenwild heimischer Arten darf nur mit schriftlicher Genehmigung der Bezirksregierung ausgesetzt werden. | "Wild darf nur mit schriftlicher Genehmigung der oberen Jagdbehörde ausgesetzt werden." |
21. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. in Notzeiten, | "1. in Notzeiten, die von der Jagdbehörde im Einzelfall und bezogen auf die örtlichen Verhältnisse und die jeweilige Wildart festgestellt werden," |
b) Absatz 2 Satz 2
Unterlässt er die Fütterung trotz Aufforderung, so kann die Jagdbehörde
- Fütterungen auf seine Kosten durchführen lassen,
- den Abschuss von Schalenwild für den Jagdbezirk herabsetzen,
- den Abschuss von Niederwild in dem Jagdbezirk für bestimmte Zeit sperren.
wird aufgehoben.
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Schwarzwild, Füchse, Waschbären, Marderhunde und Minke dürfen durch das gelegentliche Ausbringen von Futter in geringen Mengen zur Erleichterung der Bejagung angelockt werden (Kirrung). Die Kirrung von Schwarzwild ist nur zulässig, wenn als Kirrmittel ausschließlich Mais oder Getreide von Hand ausgebracht wird und die Kirrmittelmenge so bemessen wird, dass am Kirrplatz nicht mehr als drei Kilogramm Kirrmittel verfügbar sind. Absatz 4 Satz 1 gilt für die Kirrung entsprechend mit der Maßgabe, dass zur Kirrung von Füchsen, waschbären, Marderhunden und Minken Wildaufbrüche verwendet werden dürfen. | "(5) Wild darf durch das gelegentliche Ausbringen von Futter in geringen Mengen zur Erleichterung der Bejagung angelockt werden (Kirrung). Die Kirrung ist nur zulässig, wenn als Kirrmittel ausschließlich heimische Baumfrüchte, Mais oder Getreide von Hand oder unter Verwendung einfacher mechanischer Vorrichtungen mit einem Fassungsvermögen von höchstens fünf Kilogramm ausgebracht werden. Bei der Handausbringung ist die Kirrmittelmenge so zu bemessen, dass am Kirrplatz nicht mehr als drei Kilogramm Kirrmittel verfügbar sind. Zur Kirrung von Raubwild dürfen Wildaufbrüche verwendet werden." |
22. In § 35 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "Das zuständige Ministerium" durch die Wörter "Die oberste Jagdbehörde" ersetzt.
23. In § 36 Satz 4 werden die Wörter "des zuständigen Ministeriums und des Ministeriums der Justiz" durch die Wörter "der obersten Jagdbehörde und des für Justiz zuständigen Ministeriums" ersetzt.
24. In § 37 Halbsatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "Das zuständige Ministerium" durch die Wörter "Die oberste Jagdbehörde" ersetzt.
25. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Jagdbehörden im Sinne dieses Gesetzes ist der Landkreis und die kreisfreie Stadt. Die Jagdbehörden sind zuständige Behörden im Sinne des Bundesjagdgesetzes ; zuständig nach § 34 des Bundesjagdgesetzes ist die Gemeinde. Die Fachaufsichtsbehörde kann an Stelle einer nachgeordneten Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung nicht fristgemäß befolgt oder wenn Gefahr im Verzug ist. | "(1) Die Aufgaben der Jagdbehörde und der zuständigen Behörde im Sinne des Bundesjagdgesetzes nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises wahr. Obere Jagdbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Oberste Jagdbehörde ist das für Jagdwesen zuständige Ministerium. Abweichend von Satz 1 nehmen die Gemeinden die Aufgabe der zuständigen Behörde nach § 34 des Bundesjagdgesetzes wahr." |
b) In Absatz 2 werden die Wörter "nächsthöheren gemeinsamen Aufsichtsbehörde" durch die Wörter "oberen Jagdbehörde" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Bezirksregierung" durch die Wörter "oberen Jagdbehörde" ersetzt.
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die oberste Jagdbehörde übt die Fachaufsicht über die obere Jagdbehörde aus. Die obere Jagdbehörde ist zuständig für die Fachaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Landkreise sind zuständig für die Fachaufsicht über die Gemeinden. Die Fachaufsichtsbehörde kann anstelle der zuständigen Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung nicht fristgemäß befolgt oder wenn Gefahr im Verzug ist."
§ 39 Forstbehörden(1) In Eigenjagdbezirken des Landes und seiner Sondervermögen, die durch Forstbehörden des Landes verwaltet werden, nehmen die Forstbehörden die Befugnisse der zuständigen Behörde nach den §§ 12, 19 Abs. 1, § 21 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 27 des Bundesjagdgesetzes sowie der Jagdbehörde nach § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 18 Abs. 3, § 23 Abs. 6, §§ 25, 27 Abs. 4, § 34 Abs. 2 und 3 wahr. Das zuständige Ministerium regelt die Aufstellung der Abschusspläne.
(2) In Eigenjagdbezirken des Bundes, die durch Forstbehörden des Bundes verwaltet werden, nimmt die Befugnisse der zuständigen Behörde und der Jagdbehörde nach den in Absatz 1 genannten Vorschriften die Bezirksregierung wahr. Sie kann die Bundesbehörden von der Verpflichtung zur Vorlage und Bestätigung des Abschussplans (§ 21 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes) entbinden.
wird aufgehoben.
27. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "dem zuständigen Ministerium" durch die Wörter "der obersten Jagdbehörde" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Bezirksregierung" durch die Wörter "oberen Jagdbehörde" ersetzt.
28. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1
1. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 oder 3 einen erfolgreich geprüften brauchbaren Jagdhund nicht mitführt oder nicht einsetzt;
wird aufgehoben.
bb) Vor Nummer 3 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. entgegen § 8 Abs. 2 Tiere fängt oder tötet;".
cc) Die Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
4. entgegen § 23 Abs. 1 auf Wild schießt;
5. entgegen § 23 Abs. 3 bei der Jagd verbotene Mittel oder Geräte verwendet; | "4. vorbehaltlich des § 23 Abs. 4 den Vorschriften des § 23 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zuwiderhandelt;
5. vorbehaltlich des § 23 Abs. 4 den Vorschriften des § 23 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 zuwiderhandelt;". |
dd) Nach Nummer 5 wird folgende neue Nummer 6 eingefügt:
"6. einer Verordnung nach § 24 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,".
ee) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 7 und 8 und erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
6. zu Täuschungszwecken auf einer Trophäenschau Trophäen unter falschen Angaben oder verändert vorlegt;
7. gegen eine vollziehbare Verfügung nach § 27 Abs. 4 oder eine vollziehbare Abschussregelung nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 und 3 verstößt; | "7. auf einer Veranstaltung nach § 26 Abs. 6 Kopfschmuck oder Unterkiefer absichtlich unter falschen Angaben oder verändert vorlegt;
8. einer Verordnung nach § 27 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder gegen eine vollziehbare Verfügung nach § 27 Abs. 4 verstößt;". |
ff) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9; nach der Angabe "Satz 1" wird die Angabe "und 3" gestrichen.
gg) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.
hh) In Nummer 11 wird nach der Angabe " § 31 Abs. 2" die Angabe "Nr. 1 oder 2" eingefügt.
ii) Nummer 12 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
12. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 Schalenwild ohne Genehmigung aussetzt; | "12. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 Wild ohne Genehmigung aussetzt;". |
jj) Nummer 14
14. einer Verordnung nach § 2 Abs. 4, § 24 Abs. 2 oder § 27 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, sofern die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. entgegen § 26 Abs. 4 erlegtes Schalenwild nicht vorlegt oder vorzeigt oder Teile desselben nicht einreicht oder entgegen § 26 Abs. 5 die vorgeschriebenen Abschusslisten nicht oder unvollständig oder unrichtig führt oder nicht rechtzeitig vorlegt; | "3. entgegen § 26 Abs. 6 Satz 1 die Streckenliste nicht oder nicht vollständig oder nicht richtig führt oder nicht vorlegt oder entgegen § 26 Abs. 6 Satz 2 die Streckenliste des vorausgehenden Jagdjahres nicht vorlegt;". |
bb) In Nummer 4 werden die Wörter "hinsichtlich der Tiere" gestrichen.
29. In § 45 wird die Angabe " § 44 Abs. 1 Nrn. 5, 7 oder 14" durch die Angabe " § 44 Abs. 1 Nrn. 5, 6 oder 8" ersetzt.
30. § 47a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 47a Beachtung von EU-Recht (zu § 44a BJagdG) Bei Rechten nach diesem Gesetz sowie bei Maßnahmen nach diesem Gesetz oder nach Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, insbesondere Geboten, Einschränkungen von Verboten, Erlaubnissen, Ausnahmegenehmigungen oder Befreiungen, sind die Einschränkungen aus den Artikeln 7 bis 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9), in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. | " § 47a Beachtung von EU-Recht (zu § 44a BJagdG) Bei Rechten nach diesem Gesetz sowie bei Maßnahmen nach diesem Gesetz oder nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, insbesondere Geboten, Einschränkungen von Verboten, Erlaubnissen, Ausnahmegenehmigungen oder Befreiungen, sind die Einschränkungen aus den Artikeln 7 bis 9 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.01.2010 S. 7) sowie die Artikel 12 bis 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, ABl. L 59 vom 08.03.1996 S. 63), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 368), in der jeweils geltenden Fassung zu beachten." |
31. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "das zuständige Ministerium" durch die Wörter "die oberste Jagdbehörde" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Ist die Grenze gleichzeitig Landkreisgrenze, wird die Festsetzung von der Bezirksregierung getroffen, ist die Grenze gleichzeitig Regierungsbezirksgrenze, wird die zuständige Bezirksregierung vom zuständigen Ministerium bestimmt. | "Ist die Grenze gleichzeitig die Grenze eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, wird die Festsetzung von der oberen Jagdbehörde getroffen." |
32. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:
" § 48a Besondere Zuweisungen für die Aufgabenübertragung nach dem Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt 11
Für die mit diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Jagdbehörde und der zuständigen Behörde im Sinne des Bundesjagdgesetzes für die Eigenjagdbezirke des Landes und seines Sondervermögens, die durch Forstbetriebe des Landes verwaltet werden, und für die Eigenjagdbezirke des Bundes und seines Sondervermögens, die durch Forstbetriebe des Bundes verwaltet werden, erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte ab dem Jahr 2011 jährlich 25 Euro je Eigenjagdbezirk. Die Auszahlung erfolgt am 10. April eines jeden Kalenderjahres."
33. In der Überschrift des § 49 wird das Wort "Schlußvorschrift" durch das Wort "Inkrafttreten" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Fischereigesetzes
Das Fischereigesetz vom 31. August 1993 (GVBl. LSA S. 464), zuletzt geändert durch § 38 Abs. 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält die Angabe zu § 29 folgende Fassung:
" § 29 Jugendfischereischein, Sonderfischereischein, Friedfischfischereischein".
2. § 29 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 29 Jugendfischereischein, Sonderfischereischein
(1) Personen, die das achte, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, darf nur ein Jugendfischereischein erteilt werden. Dasselbe gilt für Personen, die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie nur die Jugendfischerprüfung bestanden haben. (1a) Personen, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine ihrem Alter entsprechende Fischerprüfung abzulegen, kann ein Sonderfischereischein erteilt werden. (2) Der Jugendfischereischein und der Sonderfischereischein berechtigen nur zum Friedfischfang, der Sonderfischereischein nur in Begleitung einer volljährigen Person, die einen Fischereischein im Sinne von § 28 besitzt. (3) Im übrigen gilt § 28 entsprechend. | " § 29 Jugendfischereischein, Sonderfischereischein, Friedfischfischereischein
(1) Personen, die das achte, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, darf nur ein Jugendfischereischein erteilt werden. Dasselbe gilt für Personen, die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie nur die Jugendfischerprüfung bestanden haben. (2) Personen, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine ihrem Alter entsprechende Fischerprüfung abzulegen, kann ein Sonderfischereischein erteilt werden. (3) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, darf ein Friedfischfischereischein erteilt werden, sofern sie die Friedfischfischerprüfung bestanden haben. (4) Der Jugendfischereischein, der Friedfischfischereischein und der Sonderfischereischein berechtigen nur zum Friedfischfang, der Sonderfischereischein nur in Begleitung einer volljährigen Person, die einen Fischereischein im Sinne von § 28 besitzt. (5) Im Übrigen gilt § 28 entsprechend." |
3. § 31 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Fischerprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichpraktischen Teil. Sie wird durch eine Prüfungskommission abgenommen. Zur Erlangung eines Jugendfischereischeines ist eine Jugendfischerprüfung unter erleichterten Bedingungen vorzusehen. Das für Fischerei zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Mindestanforderungen an den Lehrgang im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und an die Ausbilder für diesen Lehrgang, die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Prüfungsordnung zu regeln und eine angemessene Vergütung für die Prüfer festzusetzen. Die Durchführung der Lehrgänge im Sinne von Absatz 1 Satz 1 kann durch die obere Fischereibehörde auf Dritte übertragen werden. | "(2) Die Fischerprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichpraktischen Teil. Sie wird durch eine Prüfungskommission abgenommen. Zur Erlangung eines Jugendfischereischeines ist eine Jugendfischerprüfung und zur Erlangung eines Friedfischfischereischeines ist eine Friedfischfischerprüfung vorzusehen. Die Jugendfischerprüfung und die Friedfischfischerprüfung werden unter erleichterten Bedingungen abgelegt. Das für Fischwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Mindestanforderungen an den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 und an die Ausbilder für diesen Lehrgang, die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Prüfungsordnung zu regeln und eine angemessene Vergütung für die Prüfer festzusetzen sowie die Durchführung der Jugendfischerprüfung und der Friedfischfischerprüfung an Anglervereine zu übertragen. Die Durchführung der Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 kann durch die obere Fischereibehörde auf Dritte übertragen werden." |
4. § 34 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Das für Fischerei zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der Bestätigung zu bestimmen. | "Das für Fischwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der Bestätigung von Fischereiaufsehern und eine Entschädigung für deren Tätigkeit aus Mitteln der Fischereiabgabe zu bestimmen." |
5. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 22 wird nach dem Wort "Gründen" der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 22 werden die folgenden Nummern 23 bis 25 angefügt:
"23. die Registrierung von natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen, die den Aalfang gewerblich ausüben, und der hierfür eingesetzten Fischereifahrzeuge,
24. die Registrierung der Einrichtungen, Stellen und Personen, die die Erstvermarktung von Aal durchführen,
25. die Feststellung der Herkunft und die Rückverfolgbarkeit lebender Aale."
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das für Jagdwesen zuständige Ministerium kann den Wortlaut des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt in der vom 1. Februar 2011 an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2011 in Kraft.