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Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren
- Sachsen-Anhalt -

Vom 22. Februar 2016
(GVBl. Nr. 6 vom 29.02.2016 S. 65)



Aufgrund von § 3 Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, § 15 Abs. 6 des Hundegesetzes vom 23. Januar 2009 (GVBl. LSA S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2015 (GVBl. LSA S. 560), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 27. Oktober 2015 (MBl. LSA S. 736), wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren
vom 27. Februar 2009 (GVBl. LSA S. 133) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
GefHuVO - Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren"HundeVO LSA - Hundeverordnung Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1

Hundegesetz:
das Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23. Januar 2009 (GVBl. LSA S. 22);

wird aufgehoben.

b) Die Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1 bis 6.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und nach dem Wort "Sachkundeprüfung" werden die Wörter ", die Anerkennung der sachverständigen Personen oder Einrichtungen zur Durchführung des Wesenstests, die Anerkennung der in einem anderen Bundesland oder Staat durchgeführten Wesenstests" eingefügt.

b) Absatz 2

(2) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Sachverständigen zur Durchführung des Wesenstests und für die Anerkennung der in einem anderen Bundesland oder Staat durchgeführten Wesenstests ist das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium.

wird aufgehoben.

4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Merkmale der Phänotypen der in § 3 Abs. 2 Satz 1 des Hundegesetzes genannten Hunde

Die standardgerechten Merkmale der Phänotypen für den Bullterrier, Staffordshire-Bullterrier, American Staffordshire-Terrier und Pitbull-Terrier sind in Anlage 6 aufgeführt."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 5 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe " § 5 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "Die nach § 3 Abs. 2 zuständige Behörde" durch die Wörter "Das Landesverwaltungsamt" ersetzt.

c) Absatz 5

(5) Wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
  1. den erfolgreichen Abschluss eines Studiums der Tiermedizin,
  2. eine Ausbildung als Polizeihundeführerin oder Polizeihundeführer,
  3. eine bestandene Abschlussprüfung in dem Beruf Tierpflegerin oder Tierpfleger oder einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zu einem anderen Beruf, welche oder welcher die erforderliche Sachkunde im Umgang mit Hunden vermittelt,
  4. die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer Erlaubniserteilung nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nrn. 2, 2a und 3 des Tierschutzgesetzes, bezogen auf die Tätigkeit mit Hunden, oder
  5. die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine behördlich anerkannte Sachkundeprüfung eines anderen Landes, deren Inhalte und Voraussetzungen mindestens denen im Land Sachsen-Anhalt entsprechen,

nachgewiesen hat, kann das Landesverwaltungsamt diesen Nachweis als Bestehen des theoretischen Teils der Sachkundeprüfung oder des theoretischen und praktischen Teils der Sachkundeprüfung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 gelten lassen.

wird aufgehoben.

6. § 8 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Wird ein Hund zum Wesenstest vorgestellt oder dieser bei einem Hund durchgeführt, der das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder bei einem Hund im Rahmen der tiermedizinischen Allgemeinuntersuchung nach Absatz 2 nachgewiesen, dass zwingende tiermedizinische Gründe, namentlich wegen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Hundes, der Durchführung der Beurteilung nach Anlage 4 entgegenstehen, gilt der Wesenstest als durchgeführt und der Hundehalterin oder dem Hundehalter soll eine Bescheinigung nach Anlage 5 ausgestellt werden. In der Bescheinigung ist unter Darlegung der Gründe und einer Empfehlung zum Zeitraum der Durchführung eines erneuten Wesenstests anzugeben, dass die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten noch nicht abschließend beurteilt werden kann."(5) Wird ein Hund zum Wesenstest vorgestellt oder dieser bei einem Hund durchgeführt, bei dem im Rahmen der tiermedizinischen Allgemeinuntersuchung nach Absatz 2 nachgewiesen wird, dass zwingende tiermedizinische Gründe, insbesondere Alter oder Krankheit des Hundes, vorübergehend der Durchführung der Beurteilung nach Anlage 4 entgegenstehen, gilt der Wesenstest als durchgeführt und der Hundehalterin oder dem Hundehalter ist eine Bescheinigung nach Anlage 5 auszustellen."

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 einleitender Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "bei dem für die öffentliche Sicherheit zuständigen Ministerium" durch die Wörter "beim Landesverwaltungsamt" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "und Tierärztinnen und Tierärzten, die eine von der Tierärztekammer Sachsen-Anhalt durchgeführte Ausbildung als Sachverständiger für die Durchführung von Wesenstests erfolgreich absolviert haben" gestrichen.

c) In Absatz 3 einleitender Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "in drei Jahren nicht mindestens" durch die Wörter "nicht mindestens alle drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Anerkennung" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter "für die öffentliche Sicherheit zuständigen Ministerium" durch das Wort "Landesverwaltungsamt" ersetzt.

e) In Absatz 5 werden die Wörter "für die öffentliche Sicherheit zuständige Ministerium" durch das Wort "Landesverwaltungsamt" ersetzt.

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Wesentest" durch das Wort "Wesenstest" und die Wörter "für die öffentliche Sicherheit zuständige Ministerium" durch das Wort "Landesverwaltungsamt" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "für die öffentliche Sicherheit zuständige Ministerium" durch das Wort "Landesverwaltungsamt" ersetzt.

9. In § 12 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe " § 13 Abs. 1 Nr. 1 Doppelbuchst. bb" durch 'die Angabe " § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. bb" ersetzt.

10. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils die Wörter "des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren" durch die Wörter "des Hundegesetzes" ersetzt.

11. In Anlage 3 werden die Wörter "Hat ihr Hund schon einmal einen Hund gebissen?" durch die Wörter "Hat ihr Hund schon einmal ein Tier gebissen?" ersetzt.

12. Anlage 5 erhält die aus Anlage 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

.

Bescheinigung
über einen durchgeführten Wesenstest nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Vorsorge
gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren
Anlage 5
(zu § 8 Abs. 4)


Einzufügen:
Briefkopf mit Name, Anschrift, Telefon, E-Mail der sachverständigen Person oder Einrichtung, die den Wesenstest durchführt


Hiermit wird bestätigt, dass
Familienname........................................................
 Vorname........................................................
 Geburtsdatum........................................................
 Wohnanschrift 
mit dem Hund
 Geschlecht........................................................
 Geburtsdatum........................................................
 Kennnnummer des Transponders........................................................
 Rasse........................................................
 Kreuzung (soweit feststellbar)........................................................
am ................. den Wesenstest nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden
Gefahren abgelegt hat und sich dabei gezeigt hat, dass
[ ]der Hund zu sozialverträglichem Verhalten in der Lage ist,
[ ]der Hund zu sozialverträglichem Verhalten nicht in der Lage ist oder
[ ]die Sozialverträglichkeit des Hundes noch nicht abschließend beurteilt werden kann, weil

.............................................................................................................................................

Es wird empfohlen, den Wesenstest frühestens am ................. und spätestens bis zum ................. zu wiederholen.
Aufgrund des beim Wesenstest gezeigten Verhaltens bestehen
[ ]keine Bedenken dagegen, nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren eine Ausnahme von
 [ ] der Anleinpflicht,
 [ ] der Maulkorbpflicht oder
 [ ]der Anlein- und Maulkorbpflicht
zu erteilen oder
[ ]Bedenken gegen die Erteilung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren.
   
.............................................

Ort, Datum

.............................................

Unterschrift

________________

13. Nach Anlage 5 wird Anlage 6 angefügt und ist aus Anlage 2 zu dieser Verordnung ersichtlich.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft.

.

Anlage 1
(zu § 1 Nr. 12)

Anlage 5
(zu § 8 Abs. 4, 5)

Einzufügen:

Briefkopf mit Name, Anschrift, Telefon, E-Mail der sachverständigen Person oder Einrichtung, die den Wesenstest durchführt

Bescheinigung
über einen durchgeführten Wesenstest nach § 10 Abs. 1 des Hundegesetzes

Hiermit wird bestätigt, dass

Familienname ...

Vorname ....

Geburtsdatum ....

Wohnanschrift

mit dem Hund

Geschlecht ...

Geburtsdatum ...

Kennnummer des Transponders ....

Rasse .....

Kreuzung (soweit feststellbar Primärrasse) ......

am..... den Wesenstest nach § 10 Abs. 1 des Hundegesetzes abgelegt hat und sich dabei gezeigt hat, dass

[ ] der Hund zu sozialverträglichem Verhalten nicht in der Lage ist,

[ ] die Sozialverträglichkeit des Hundes nicht abschließend beurteilt werden kann, weil zwingende tiermedizinische Gründe, insbesondere Alter, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Hundes, dauerhaft der Durchführung der Beurteilung nach Anlage 4 entgegenstehen,

[ ] die Sozialverträglichkeit des Hundes noch nicht abschließend beurteilt werden kann, weil zwingende tiermedizinische Gründe, insbesondere Alter oder Krankheit des Hundes, vorübergehend der Durchführung der Beurteilung nach Anlage 4 entgegenstehen; es wird empfohlen, den Wesenstest frühestens am und spätestens bis zum ...zu wiederholen, oder

[ ] der Hund zu sozialverträglichem Verhalten in der Lage ist. Aufgrund des gezeigten Verhaltens des Hundes wird

[ ] Anleinpflicht,

[ ] Maulkorbpflicht oder

[ ] Anlein- und Maulkorbpflicht

empfohlen, weil: (Begründung)

Ort, Datum Unterschrift

.

Anlage 2
(zu § 1 Nr. 13)

Anlage 6
(zu § 4a)


1. Bullterrier:
Allgemeines Erscheinungsbild:kräftig gebaut, muskulös, harmonisch und aktiv, divergierende Kopflinien, eiförmiger Kopf
Kopf:Er ist lang, stark und tief bis absolut zum Ende des Fangs, jedoch nicht grob; von vorne betrachtet eiförmig und vollständig ausgefüllt, die Oberfläche frei von Aushöhlungen oder Einbuchtungen. Die Profillinie verläuft vom Oberkopf leicht abwärts gekrümmt bis zur Nasenspitze.
Oberkopf: Schädel:

Gesichtsschädel:

nahezu flach von Ohr zu Ohr
Nasenschwamm:sollte schwarz sein und an der Spitze nach unten gebogen; Nasenöffnungen gut entwickelt
Lefzen:ebenmäßig und straff anliegend
Kiefer und Zähne:Unterkiefer tief und kräftig
Augen:erscheinen schmal, schräg eingesetzt und dreieckig, gut eingebettet schwarz oder so dunkelbraun wie möglich um nahezu schwarz zu wirken; die Distanz von der Nasenspitze bis zu den Augen wahrnehmbar größer als die von den Augen bis zum Hinterhaupt
Ohren:klein, dünn und nahe zueinander angesetzt
Hals:sehr muskulös, lang, gebogen, sich von den Schultern zum Hals hin verjüngend und ohne lose Kehlhaut
Körper:gut gerundet mit einer markanten Rippenwölbung und großer Tiefe vom Widerrist zum Brustbein, so dass dieses näher zum Boden ist als der Bauch
Rücken:kurz, kräftig; hinter dem Widerrist ist die Rückenlinie gerade, mit leichtem Schwung oder leichtem Bogen über der Lendenpartie
Lenden:breit, gut bemuskelt
Brust:von vorne betrachtet breit
Unterlinie:vom Brustbein verläuft sie in ganz gering ansteigender Kurve zum Bauch
Rute:kurz tief angesetzt und horizontal getragen; dick am Rutenansatz, verjüngt sie sich zu einer feinen Spitze
Gliedmaßen:
Vorderhand:Die Vorderläufe haben den stärksten Typ runder Knochen. Die Hunde sollen massiv und parallel auf diesen Läufen stehen. Bei erwachsenen Hunden sollen die Vorderläufe ungefähr so lang sein wie die Brust tief ist.
Schultern:kräftig und muskulös; Schulterblätter breit, flach und am Brustkorb anliegend, mit einer deutlichen Schräge der Vorderkante von unten nach oben, wodurch mit dem Oberarm ein nahezu rechter Winkel gebildet wird
Ellenbogen:sehr gerade und stark anliegend
Vordermittelfuß:senkrecht
Hinterhand:Hinterläufe, von hinten betrachtet parallel
Oberschenkel:muskulös
Kniegelenk:gut gewinkelt
Unterschenkel:gut gewinkelt
Sprunggelenk:gut gewinkelt
Hintermittelfuß:kurz und starkknochig bis zu den Pfoten
Pfoten:rund und kompakt mit gut aufgeknöchelten Zehen
Haut:dicht anliegend


Haarkleid:
Haar:kurz, glatt und ebenmäßig; fühlt sich bei feinem Glanz hart an; im Winter kann eine feine Unterwolle vorhanden sein
Farbe:weiß, schwarz gestromt, rot, rehbraun und tricolor
Größe und Gewicht:keine Größen- oder Gewichtsgrenze
Der Miniatur Bull Terrier gleicht dem des Bullterriers mit der Ausnahme des Nachfolgendem:
Größe:Die Widerristhöhe sollte 35,5 cm nicht überschreiten. Es gibt keine Gewichtsgrenze.
2. Staffordshire-Bullterrier:
Allgemeines Erscheinungsbild:glatthaarig, gut ausgewogen, sehr kräftig für seine Größe, muskulös, aktiv und beweglich
Kopf:kurz
Oberkopf:
Schädel:gleichmäßig tief und breit
Stop:deutlich
Gesichtsschädel:
Nasenschwamm:schwarz
Fang:kurz
Kiefer und Zähne:Kiefer stark, Zähne groß
Lefzen:straff und makellos
Wangen:sehr ausgeprägte Wangenmuskeln
Augen:dunkel, können aber einen gewissen Bezug zur Haarfarbe haben; rund und von mittlerer Größe; dunkle Lidränder
Ohren:Rosen- oder Halbstehohr
Hals:muskulös, eher kurz, klar im Umriss und sich zu den Schultern hin verbreiternd
Körper:gedrungen .
Obere Profillinie:gerade
Brust:breite Front; Brustkorb tief, muskulös und klar umrissen
Rute:mittlere Länge tiefer Ansatz auslaufend in eine Spitze und ziemlich tief getragen
Gliedmaßen:
Vorderhand:Läufe gerade und von guter Knochenstärke, eher weit auseinanderstehend, ohne eine Schwäche in den Vordermittelfüßen zu zeigen, von denen aus die Pfoten ein wenig nach außen gerichtet sind
Schultern:gut zurückliegend
Ellenbogen:nicht lose
Hinterhand:gut bemuskelt; Läufe von hinten betrachtet parallel
Kniegelenk:gut gewinkelt
Sprunggelenk:gut tiefstehend
Pfoten:gut gepolstert, kräftig und von mittlerer Größe; Krallen schwarz bei einfarbigen Hunden
Gangwerk:frei, kraftvoll und flink mit rationellem Kraftaufwand; von vorne und von hinten betrachtet, bewegen sich die Läufe parallel; erkennbarer Schub aus der Hinterhand
Haarkleid:
Haar:glatt, kurz und dicht
Farbe:rot, falb, weiß, schwarz oder blau, oder eine dieser Farben mit weiß; gestromt in jeder Schattierung; oder gestromt mit weiß
Größe und Gewicht:
Gewicht:
Rüden:12,7 bis 17 kg (28 bis 38 lbs)
Hündinnen:11 bis 15,4 kg (24 bis 34 lbs)
Größe:
Erwünschte Widerristhöhe::35,5 bis 40,5 cm


3. American Staffordshire-Terrier:
Allgemeines Erscheinungsbild:solide gebaut, muskulös, beweglich, untersetzt und gedrungen, nicht langbeinig
Kopf:
Oberkopf: Schädel:breit
Stop:ausgeprägt
Gesichtsschädel:
Nase:ausschließlich schwarz
Fang:von mittlerer Länge, auf der Oberseite gut abgerundet, unterhalb dcr Augen abrupt abfallend
Lefzen:anliegend, nicht lose
Kiefer und Zähne:gut abgezeichnete Kiefer
Backen:sehr ausgeprägte Wangenmuskulatur
Augen:dunkel, rund, gut tief im Schädel gebettet und weit voneinander liegend; Augenlider müssen pigmentiert sein
Ohren:hoch angesetzt
Hals:kräftig, leicht gebogen, sich von den Schultern zum Genick leicht verjüngend; keine lose Haut; von mittlerer Länge
Körper:
Oberlinie:"Rücken ziemlich kurz; vom Widerrist zur Kruppe leicht abfallend; Kruppe zum Rutenansatz leicht schräg und kurz
Lenden:leicht aufgezogen
Brust:tief und breit; gut gewölbte weit nach hinten reichende und eng anliegende Rippen
Rute:im Verhältnis zum Körper kurz, tief angesetzt und zu einer feinen Spitze auslaufend, nicht geringelt oder über den Rücken getragen
Gliedmaßen:
Vorderhand:Vorderläufe gerade, mit starken Knochen
Schultern:kräftig und muskulös, mit weiten schrägliegenden Schulterblättern
Vordermittelfuß:senkrecht gestellt
Hinterhand:stark bemuskelt
Sprunggelenk:tiefstehend
Pfoten:mittelgroß, gut gewölbt und kompakt
Haarkleid:
Haar:kurz, dicht, glänzend
Farbe:jede Farbe, einfarbig, mehrfarbig oder gefleckt
Größe und Gewicht:Größe und Gewicht sollten zueinander in richtiger Proportion stehen; eine Schulterhöhe von ungefähr 46 bis 48 cm für Rüden und 43 bis 46 cm für Hündinnen
4. Pitbull-Terrier:
Kopf:Der Kopf ist von mittlerer Länge, Schädel groß, flach oder leicht gerundet und bei den Ohren am breitesten. Von oben betrachtet, spitzt sich der Schädel leicht zum Stop zu. Die tiefe Mittellinie verringert sich in Tiefe vom Stop zum Hinterkopf. Die Backenmuskeln sind herausragend und frei von Falten.
Fang:Der Fang ist quadratisch, breit und tief mit einer leichten Zuspitzung vom Stop bis zur Nase. Die Länge der Schnauze ist kürzer als die des Schädels, im Verhältnis 2:3. Die Oberlinie der Schnauze ist gerade. Der Unterkiefer ist breit und tief und zeigt Stärke.
Ohren:hoch am Kopf angesetzt und ohne Falten
Augen:rund oder mandelförmig, von mittlerer Größe
Nase:weit offene Nasenlöcher


Hals:Der Hals ist von mittlerer Länge, muskulös und leicht gewölbt. Der Hals wird vom Schädel zu den Schultern hin allmählich breiter, wo er sich dann in die flachen Schultern einbindet und ist frei von lockerer Haut.
Schultern:stark und muskulös, mit weit abfallenden Schulterblättern
Rücken:kurz und stark; leicht abfallend vom Widerrist zum Rumpf, leicht gebogen bei den Lenden, welche leicht einfallend sein sollen
Brust:tief, aber nicht zu breit, mit weiten federnden Rippen
Rute:kurz im Vergleich zur Größe; tief angesetzt und spitz zulaufend; nicht über dem Rücken getragen
Läufe:groß, rundknochig mit geraden, aufrechten Fesseln, ziemlich stark
Fell:glänzend; kurz und steif anzugreifen
Farbe:jede Farbe oder Zeichnung
Gewicht:bei Hündinnen bevorzugt ein Gewicht von 12 bis 28 kg, bei Rüden von 15 bis 34 kg."


ENDE