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HundeVO LSA - Hundeverordnung
Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes

- Sachsen-Anhalt -

Vom 27. Februar 2009
(GVBl. Nr. 4 vom 09.03.2009 S. 133; 22.02.2016 S. 65 16; 16.04.2020 S. 204 20)
Gl.-Nr.: 205.33



vgl. HundeG LSA

Überschrift geändert siehe 16

Aufgrund von § 9 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 4 und § 15 Abs. 6 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23. Januar 2009 (GVBl. LSA S. 22) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss der Landesregierung vom 3. Juni 2008 (MBl. LSA S. 404), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Die für die Haltung geltenden Vorschriften dieser Verordnung finden nur auf Hunde Anwendung, die im Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt gehalten werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen 16

Im Sinne dieser Rechtsverordnung sind

  1. Halterin oder Halter eines Hundes (Hundehalterin oder Hundehalter):
    wer einen Hund dauerhaft oder länger als zwei Monate ununterbrochen aufgenommen hat;
  2. Führerin oder Führer eines Hundes (Hundeführerin oder Hundeführer):
    wer, ohne Hundehalterin oder Hundehalter zu sein, die unmittelbare tatsächliche Herrschaft über den Hund hat;
  3. Hunderegister:
    das nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Hundegesetzes zur Erfassung aller in Sachsen-Anhalt gehaltenen Hunde zu führende zentrale Register;
  4. Sachkundeprüfung:
    die theoretische und praktische Prüfung zum Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Hundegesetzes;
  5. Wesenstest:
    der Test zum Nachweis der Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten nach § 10 Abs. 1 des Hundegesetzes;
  6. beamtete Tierärztin oder beamteter Tierarzt:
    eine Tierärztin oder ein Tierarzt, die oder der vom Staate angestellt ist oder deren oder dessen Anstellung vom Staate bestätigt ist.

§ 3 Zuständigkeiten 16

Zuständige Behörde für die Abnahme der Sachkundeprüfung, die Anerkennung der sachverständigen Personen oder Einrichtungen zur Durchführung des Wesenstests, die Anerkennung der in einem anderen Bundesland oder Staat durchgeführten Wesenstests und die Errichtung und den Betrieb des Hunderegisters ist das Landesverwaltungsamt.

§ 4 Kennzeichnung von Hunden

Der Transponder nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Hundegesetzes muss in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem Standard ISO 11784: 1996 (e) "Radio-Frequency Identifikation of Animals - Code Structure" 1 entsprechen. Die im Transponder festgelegte Information muss einmalig und darf nach Herstellung nicht veränderbar sein. Der Transponder muss ferner den im Standard ISO 11785: 1996 (E) "Radio-Frequency Identifikation of Animals - Technical Concept"' festgelegten technischen Anforderungen entsprechen.

§ 4a Merkmale der Phänotypen der in § 3 Abs. 2 Satz 1 des Hundegesetzes genannten Hunde 16

Die standardgerechten Merkmale der Phänotypen für den Bullterrier, Staffordshire-Bullterrier, American Staffordshire-Terrier und Pitbull-Terrier sind in Anlage 6 aufgeführt

§ 5 Sachkundeprüfung, Antragstellung und Verfahren 16

(1) Beantragt eine Hundehalterin oder ein Hundehalter oder eine andere Person als die Hundehalterin oder der Hundehalter eine Erlaubnis oder die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 11 Abs. 4 Satz 1 des Hundegesetzes, teilt die nach § 17 Abs. 1 des Hundegesetzes zuständige Behörde unverzüglich dem Landesverwaltungsamt den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers mit. In anderen Fällen ist die Teilnahme an der Sachkundeprüfung beim Landesverwaltungsamt durch die Person, die die Abnahme einer Sachkundeprüfung begehrt, schriftlich zu beantragen. Das Landesverwaltungsamt teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Termine unter Benennung der jeweiligen Prüfungsorte für die Abnahme des theoretischen und praktischen Teils der Sachkundeprüfung mit. Sofern die Termine für die Abnahme des theoretischen und praktischen Teils der Sachkundeprüfung eine Hundehalterin oder einen Hundehalter daran hindern könnten, die Frist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Hundegesetzes einzuhalten, unterrichtet das Landesverwaltungsamt die nach § 17 Abs. 1 des Hundegesetzes zuständige Behörde unverzüglich.

(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller wird zum praktischen Teil (§ 7) der Sachkundeprüfung nur zugelassen, wenn sie oder er den theoretischen Teil (§ 6) bestanden hat.

(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat zur Durchführung des praktischen Teils der Sachkundeprüfung einen geeigneten Hund, für den eine Haftpflichtversicherung nach § 2 Abs. 3 des Hundegesetzes nachgewiesen ist, zu stellen. Gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3 des Hundegesetzes sind nur geeignet, wenn sie das zweite Lebensjahr vollendet und erfolgreich einen Wesenstest absolviert haben. Das Landesverwaltungsamt kann weitere Anforderungen an die Eignung eines Hundes, insbesondere hinsichtlich Rasse, Alter, Widerristhöhe und Gewicht, stellen.

(4) Bei Bestehen des theoretischen und des praktischen Teils der Sachkundeprüfung erteilt das Landesverwaltungsamt eine Bescheinigung nach Anlage 1. Ergibt auch eine Wiederholungsprüfung des theoretischen oder praktischen Teils der Sachkundeprüfung, dass die Person, die nach § 5 Abs. 1 des Hundegesetzes eine Erlaubnis beantragt hat, nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, teilt das Landesverwaltungsamt dies der nach § 17 Abs. 1 des Hundegesetzes zuständigen Behörde mit.

§ 6 Sachkundeprüfung, theoretischer Teil

(1) Der theoretische Teil kann in einem Fachgespräch unter Beteiligung einer beamteten Tierärztin oder eines beamteten Tierarztes oder in einem vergleichbaren schriftlichen oder elektronischen Verfahren abgelegt werden. Die Hundehalterin oder der Hundehalter oder die Hundeführerin oder der Hundeführer hat darin ausreichende theoretische Kenntnisse nachzuweisen über

  1. Sozialverhalten und Ausdrucksformen des Hundes, rassespezifische Eigenschaften (insbesondere Abstammung, Körperbau, Körpersprache), Kommunikation zwischen Hund und Mensch,
  2. Haltung, Ernährung und Pflege von Hunden,
  3. Erkennen und Beurteilen allgemeiner und besonderer Gefahrensituationen mit Hunden,
  4. Erziehung und Ausbildung von Hunden sowie Erziehungshilfsmittel und
  5. Rechtsvorschriften im Umgang mit Hunden.

(2) Der theoretische Teil einer in einem vergleichbaren schriftlichen oder elektronischen Verfahren abgelegten Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 75 v. H. der gestellten Fragen richtig beantwortet wurden. Die in einem vergleichbaren schriftlichen oder elektronischen Verfahren enthaltenen Inhalte (Fragenkatalog) sind im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen. Der theoretische Teil der Sachkundeprüfung kann einmal wiederholt werden. Der Zeitraum bis zur Wiederholungsprüfung soll einen Monat nicht überschreiten.

§ 7 Sachkundeprüfung, praktischer Teil

(1) In dem praktischen Teil sind unter Beteiligung einer beamteten Tierärztin oder eines beamteten Tierarztes oder einer anderen sachverständigen Person ausreichende Fähigkeiten nachzuweisen über

  1. Grundgehorsam und Leinenführigkeit eines Hundes in fremder Umgebung auf einem Übungsplatz oder einem geeigneten Gelände mit und ohne Ablenkung,
  2. Vermeiden und Bewältigen bedrohlicher und gefährlicher Situationen bei Mensch- und Hundbegegnung auf einem Übungsplatz oder einem geeigneten Gelände und
  3. Leinenführigkeit im Straßenverkehr oder in vergleichbaren Situationen, auch unter erschwerten Bedingungen, Bewältigung von Alltagssituationen sowie rücksichtsvolles Verhalten der Halterin oder des Halters.

(2) Der praktische Teil der Prüfung gilt als bestanden, wenn 75 v. H. der in dem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 absolvierten Prüfungssituationen erfolgreich absolviert wurden. Der praktische Teil der Sachkundeprüfung kann einmal wiederholt werden. Der Zeitraum bis zur Wiederholungsprüfung soll einen Monat nicht überschreiten.

§ 8 Inhalt und Durchführung des Wesenstests 16

(1) Ein Wesenstest darf nur durchgeführt werden, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter ihr oder sein schriftliches Einverständnis zur Durchführung des Wesenstests nach dem Muster nach Anlage 2 erklärt und für den Hund eine Haftpflichtversicherung nach § 2 Abs. 3 des Hundegesetzes nachgewiesen ist.

(2) Der Wesenstest besteht aus einer Datenerhebung nach Anlage 3, einer tiermedizinischen Allgemeinuntersuchung, einem Frustrations- und Lerntest und einer Beurteilung des Verhaltens des Hundes in verschiedenen Testsituationen, die in Anlage 4 aufgeführt sind. Die Allgemeinuntersuchung des Hundes erfolgt, um möglicherweise vorhandene Schäden oder Erkrankungen zu erkennen, die zur Beeinflussung des Verhaltens des Hundes führen können. Der Frustrations- und Lerntest dient dazu, mögliche Vorbehandlungen des Hundes mit Beruhigungsmitteln zu erkennen.

(3) Die Gesamtdauer der Testsituationen soll mindestens 45 Minuten betragen und eine Stunde nicht überschreiten. Der Hund soll dabei vom Hundehalter an einer geeigneten Leine mit einem geeigneten Halsband geführt werden.

(4) Über den durchgeführten Wesenstest ist der Hundehalterin oder dem Hundehalter eine Bescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen Behörde nach Anlage 5 auszustellen. Dies setzt voraus, dass die Hundehalterin oder der Hundehalter die Datenerhebung vollständig ausgefüllt hat und das Ergebnis der tiermedizinischen Allgemeinuntersuchung sowie des Frustrations- und Lerntests einer sachgerechten Durchführung der Beurteilung nach Anlage 4 nicht entgegen stand. Die Feststellung, dass der Hund zu sozialverträglichem Verhalten in der Lage ist, darf nur bescheinigt werden, wenn im Rahmen der Beurteilung nach Anlage 4 bei dem Hund keine gestörte aggressive Kommunikation zu erkennen ist und keine Indikatoren für ein inadäquates Aggressions- oder Sozialverhalten aufgetreten sind.

(5) Wird ein Hund zum Wesenstest vorgestellt oder dieser bei einem Hund durchgeführt, bei dem im Rahmen der tiermedizinischen Allgemeinuntersuchung nach Absatz 2 nachgewiesen wird, dass zwingende tiermedizinische Gründe, insbesondere Alter oder Krankheit des Hundes, vorübergehend der Durchführung der Beurteilung nach Anlage 4 entgegenstehen, gilt der Wesenstest als durchgeführt und der Hundehalterin oder dem Hundehalter ist eine Bescheinigung nach Anlage 5 auszustellen.

§ 9 Anerkennung von sachverständigen Personen und Einrichtungen 16

(1) Die Anerkennung einer sachverständigen Person oder Einrichtung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Hundegesetzes erfolgt auf Antrag beim Landesverwaltungsamt, wenn die Person oder die Personen, die den Wesenstest durchführen soll oder sollen

  1. spezielle ethologische Kenntnisse über Hunde nachgewiesen hat oder haben,
  2. mindestens fünfmal bei einem Wesenstest hospitiert hat oder haben und
  3. über die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügt oder verfügen.

Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Person oder haben die Personen, die den Wesenstest durchführen soll oder sollen ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. Bei Einrichtungen haben darüber hinaus die mit der Leitung der Einrichtung beauftragte Person oder beauftragten Personen ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.

(2) Bei Fachtierärztinnen und Fachtierärzten für Verhaltenskunde, Tierärztinnen und Tierärzten mit der Zusatzbezeichnung Verhaltenskunde und Verhaltenstherapie, wird die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 vermutet.

(3) Die Anerkennung erlischt für die Person oder Personen, die den Wesenstest durchführen soll oder sollen, wenn nicht mindestens alle drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Anerkennung

  1. fünf Wesenstests durchgeführt und
  2. ein einschlägiger Fortbildungslehrgang absolviert wurde.

(4) Die Anerkennung kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Die Anerkennung ist weder übertragbar noch kann sie einem Anderen zur Ausübung überlassen werden. Der Bescheid über die Anerkennung hat die Person oder die Personen namentlich zu bezeichnen, die den Wesenstest durchführen darf oder dürfen. Jede Änderung der für die Anerkennung wesentlichen Voraussetzungen ist dem Landesverwaltungsamt unverzüglich mitzuteilen. Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 3 ist ab dem Zeitpunkt der Anerkennung alle drei Jahre unaufgefordert nachzuweisen.

(5) Das Landesverwaltungsamt führt ein Verzeichnis der amtlich anerkannten sachverständigen Personen und Einrichtungen und veröffentlicht dies in geeigneter Weise.

§ 10 Anerkennung von Wesenstests anderer Länder und Staaten 16

(1) In anderen Bundesländern oder Staaten behördlich anerkannte Wesenstests werden durch das Landesverwaltungsamt als gleichwertig anerkannt, wenn Inhalte und Voraussetzungen zur Durchführung des Wesenstests mindestens denen im Land Sachsen-Anhalt entsprechen.

(2) Die Anerkennung erfolgt durch entsprechende Bekanntmachung des Landesverwaltungsamt im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt.

§ 11 Führung des Hunderegisters 20

(1) Das Hunderegister besteht aus einem automatisiert geführten einheitlichen Datenbestand beim Landesverwaltungsamt. Das Landesverwaltungsamt ist für den Betrieb des Hunderegisters verantwortlich. Die einzelnen Datensätze des einheitlichen Datenbestandes, die jeweils aus den Angaben nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 10 des Hundegesetzes bestehen, werden von den örtlich zuständigen Behörden nach § 17 Abs. 1 des Hundegesetzes im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit verarbeitet. Sie sind für die von ihnen verarbeiteten Daten Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Warenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2).

(2) Den örtlich zuständigen Behörden nach § 17 Abs. 1 des Hundegesetzes ist das Verarbeiten personenbezogener Daten des einheitlichen Datenbestandes des Hunderegisters über die im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit geführten Datensätze hinaus gestattet zu Zwecken

  1. der Entgegennahme von Änderungsmeldungen nach § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 4 des Hundegesetzes,
  2. der damit zusammenhängenden Erfassung der entsprechenden Daten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 des Hundegesetzes und
  3. der Weiterleitung der entsprechenden Daten an die für die Erhebung der Hundesteuer zuständige Stelle,

soweit der Anlass für die jeweilige Amtshandlung bei ihnen entstanden ist.

(3) Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, insbesondere durch Vergabe personenbezogener Passworte, ist sicherzustellen, dass den Bediensteten der zuständigen Behörden Zugriff auf die in dem Hunderegister gespeicherten Daten nur soweit gewährt wird, wie dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist.

§ 12 Datenübermittlung 16 20

(1) Durch das Landesverwaltungsamt werden personenbezogene Daten aus dem Hunderegister an Behörden übermittelt, wenn und soweit dies zur

  1. Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften über das Halten und Führen von Hunden oder nach dem Tierschutzgesetz,
  2. Ermittlung der letzten Halterin oder des letzten Halters von Fundhunden oder der Ermittlung der letzten Halterin oder des letzten Halters herrenloser Hunde,
  3. Erfüllung von Datenübermittlungspflichten nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. bb des Kommunalabgabengesetzes oder
  4. Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit dem Halten und Führen von Hunden zusammenhängen oder von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz

erforderlich ist.

(2) Durch die nach § 17 Abs. 1 des Hundegesetzes zuständige Behörde werden nach Absatz 1 personenbezogene Daten übermittelt, sofern sie Verantwortliche für diese Daten ist.

(3) Die Datenübermittlung kann auch in elektronischer Form erfolgen.

§ 13 Automatisierter Abruf personenbezogener Daten aus dem Hunderegister

(1) Werden Daten zum automatisierten Abruf bereitgehalten, darf ein Abruf erfolgen, wenn die Kenntnis der Daten im Einzelfall für die Erfüllung der in der Zuständigkeit der abrufenden Behörde oder Dienststelle liegenden Aufgaben erforderlich ist. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Abruf nur durch berechtigte Bedienstete der in Absatz 3 genannten Behörden oder Dienststellen erfolgt und sich ausschließlich auf die in den nachfolgenden Absätzen jeweils genannten Daten und die für den Abruf zugelassenen Merkmale beschränkt.

(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung von

  1. Familienname der Hundehalterin oder des Hundehalters oder der Hundeführerin oder des Hundeführers,
  2. Vorname der Hundehalterin oder des Hundehalters oder der Hundeführerin oder des Hundeführers,
  3. Wohnanschrift der Hundehalterin oder des Hundehalters oder der Hundeführerin oder des Hundeführers,
  4. Kennnummer des Transponders (§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Hundegesetzes),
  5. Rassezugehörigkeit und Geburtsdatum des Hundes

in beliebiger Kombination erfolgen. Der Vorname darf ohne gleichzeitige Eingabe des Familiennamens nicht als Abrufmerkmal verwendet werden. Die Übermittlung von Daten unterbleibt, wenn die Verwendung der in Satz 1 genannten Merkmale dazu führt, dass die Daten nicht nur auf eine Person oder auf einen Hund zutreffen.

(3) Durch den automatisierten Abruf dürfen den Sicherheitsbehörden und den Polizeidienststellen die in § 15 Abs. 1 des Hundegesetzes genannten Daten übermittelt werden, wenn und soweit sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Durchführung der Vorschriften des Hundegesetzes, der darauf gestützten Rechtsverordnungen, des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt oder des Tierschutzgesetzes tätig werden. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs im automatisierten Verfahren trägt die abfragende Behörde oder Dienststelle.

(4) Die Abrufe sind zu protokollieren und mit allen Daten ein Jahr zu speichern. Die Protokolldaten sind durch geeignete Maßnahmen gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Aus den Protokolldaten müssen sich die betroffene Person, die abgerufenen Daten, die abrufende Behörde oder Dienststelle, der abrufende Bedienstete, der Zeitpunkt und der Zweck des Datenabrufes sowie die heim Abruf verwendeten Merkmale ergeben. Die gespeicherten Daten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe genutzt werden.

§ 14 Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Eintragungen im Hunderegister 20

(1) Eintragungen über bestandskräftig abgelehnte Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Hundegesetzes) und erloschene Beschränkungen der Befugnis zum Halten und Führen eines Hundes (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 des Hundegesetzes) sind nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren in der Verarbeitung einzuschränken. Der Lauf der Frist beginnt mit der Bestandskraft oder dem Erlöschen der Entscheidung. Enthält das Hunderegister mehrere Eintragungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 oder 8 des Hundegesetzes, so ist die Einschränkung der Verarbeitung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei allen Eintragungen die Frist nach Satz 1 abgelaufen ist.

(2) Eintragungen über Bissvorfälle oder sonstige Vorfälle, die zu einem Strafverfahren geführt haben, sind nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, Eintragungen über sonstige Vorfälle nach Ablauf einer Frist von drei Jahren in der Verarbeitung einzuschränken. Der Lauf der Fristen beginnt mit dem Datum der Speicherung im Hunderegister, wenn der Vorfall nicht zu einem Straf- oder Bußgeldverfahren geführt hat, andernfalls mit der Rechtskraft der Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren. Werden nach der Speicherung weitere Bissvorfälle oder sonstige Vorfälle mit Bezug auf denselben Hund oder auf dieselbe Halterin oder denselben Halter in das Hunderegister eingetragen, so laufen die Fristen erst zu dem Zeitpunkt ab, an dem die späteren Eintragungen in der Verarbeitung einzuschränken sind.

(3) Eine in der Verarbeitung eingeschränkte Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Voraussetzungen für die Einschränkung der Verarbeitung aus dem Hunderegister gelöscht.

§ 14a Geltung weiterer Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten 20

Soweit in dieser Verordnung keine spezifischeren Bestimmungen oder zulässige Beschränkungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten getroffen werden, gelten die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im unmittelbar geltenden Recht der Europäischen Union, das Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt und das Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetz Sachsen-Anhalt in deren jeweiligem Anwendungsbereich. Besondere Datenschutzvorschriften des Bundes und des Landes gehen dem Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt, dem Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetz Sachsen-Anhalt und dieser Verordnung vor.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2009 in Kraft.

.

Bescheinigung
über das Bestehen einer Sachkundeprüfung nach § 9 Abs. 1 des Hundegesetzes
Anlage 1 16
(zu § 5 Abs. 4)

Landesverwaltungsamt
(Anschrift einfügen)


Familienname:.........................................................
Vorname:.........................................................
Geburtsdatum:.........................................................
Wohnanschrift:.........................................................

Die oben genannte Person hat erfolgreich eine Sachkundeprüfung nach § 9 Abs. 1 des Hundegesetzes abgelegt.

.........................................................
Datum
.........................................................
Unterschrift
.........................................................
Dienstsiegel

.

 Einverständniserklärung
zur Durchführung des Wesenstests für Hunde nach § 10 Abs. 1 des Hundegesetzes
Anlage 2 16
(zu § 8 Abs. 1)


Ich 
 Familienname.........................................................
 Vorname.........................................................
 Geburtsdatum.........................................................
 Wohnanschrift.........................................................
.........................................................
stelle heute den von mir gehaltenen Hund
 Geschlecht .........................................................
 Geburtsdatum : .........................................................
 Kennnummer des Transponders .........................................................
 Rasse .........................................................
 Kreuzung (soweit feststellbar) .........................................................
zum Wesenstest vor und erkläre, dass der Hund
 [ ] gesund ist
 [ ] folgende Krankheiten hat .........................................................
 [ ] in den letzten sieben Tagen keine/folgende Medikamente verabreicht bekam
...........................................................................................


.........................................................
Ort, Datum
.........................................................
Unterschrift

.

Datenerhebung zum WesenstestAnlage 3
(zu 8 Abs. 2)

(Für jedes Tier ist ein gesonderter Fragebogen zu verwenden)

Hundehalterin oder Hundehalter
 Familienname .........................................................
Vorname .........................................................
Geburtsdatum .........................................................
Wohnanschrift .........................................................
Angaben zum Hund
Geschlecht .........................................................
Geburtsdatum .........................................................
Kennnummer des Transponders .........................................................
Rasse .........................................................
Kreuzung (soweit feststellbar) .........................................................


[ ]Kopie der Zuchtpapiere füge ich bei (wenn vorhanden)
Wie alt war Ihr Hund, als Sie ihn bekommen haben? .............
Wie haben Sie den Hund erworben?
[ ]Beim Züchter[ ] Im Tierheim
[ ]Beim Händler[ ] Der Hund ist mir zugelaufen.
[ ]Von Privat[ ] Der Hund war ein Geschenk.
[ ]Andere Quelle .............................................
Hatte der Hund schon andere Vorbesitzer?
[ ]Nein[ ] Ja[ ] Wie viele?
Kennen Sie den Grund, weshalb der Hund von den Vorbesitzern abgegeben wurde?
[ ]Nein[ ] Ja, weil ..................... 
Wie halten Sie Ihren Hund überwiegend?
[ ]im Haus[ ] im Zwinger[ ] im Garten

Bitte stellen Sie eine Liste aller Personen zusammen, die in Ihrem Haushalt leben oder regelmäßig Kontakt mit Ihrem Hund haben (bitte Name, Alter, Geschlecht, Beziehung zu Ihnen und Aufgaben dem Tier gegenüber angeben):

................................................................................................................................................ ................................................................................................................................................ ................................................................................................................................................ ................................................................................................................................................

Wie oft und wie lange wird der Hund täglich ausgeführt?

Wenn Ihr Hund angeleint ist, neigt er dann eher dazu, andere Hunde oder Menschen anzubellen?
 [ ] Ja[ ] Nein
Wie alt war Ihr Hund, als Sie mit seiner Erziehung begonnen haben? ...................
Wer hat sich hauptsächlich um die Erziehung gekümmert? ...................................
Welche Befehle beherrscht Ihr Hund? ...................................
Haben Sie mit dem Hund eine Hundeschule besucht?[ ] Ja[ ] Nein
Hat Ihr Hund eine Spezialausbildung?[ ] Ja[ ] Nein
Wenn ja, welche? ...................................  
Wurde sie beendet?[ ] Ja[ ] Nein
Wenn nein, warum nicht? ...................................
Hat ihr Hund schon einmal ein Tier gebissen?[ ] Nein[ ] Ja
Hat Ihr Hund schon einmal einen Menschen gebissen? ...................................
[ ] Nein [ ] Ja, ein Familienmitglied [ ] Ja, eine fremde Person

Bei "Ja" schildern Sie bitte kurz die Situation:

................................................................................................................................................

War Ihr Hund schon einmal krank?

[ ] Nein[ ]Ja, es wurden folgende Krankheiten diagnostiziert: ....................

................................................................................................


..................................................
Ort, Datum
.......................................................................
Unterschrift der Hundehalterin oder des Hundehalters

*) Zutreffendes bitte ankreuzen

.

Beurteilung des Hundes in verschiedenen SituationenAnlage 4
(zu § 8 Abs. 2)

Skalierungssystem für die Reaktionen:

  1. Keine aggressiven Signale zu beobachten (z.B. Hund zeigt Meide- oder Angstverhalten).
  2. Akustische Signale (Knurren und/oder tiefes Bellen/Fauchen/Schreifauchen) oder optische Signale (Zähneblecken, Drohfixieren u. a. mit oder ohne Knurren und/oder Bellen u. a.), dabei bleibt der Hund stationär oder befindet sich im Rückzug.
  3. Schnappen (Beißbewegungen aus einiger Entfernung), mit oder ohne Knurren und/oder Bellen und/oder Zähneblecken, Drohfixieren u. a. Drohsignale mimisch oder im Körperbereich; dabei bleibt der Hund stationär oder befindet sich im Rückzug.
  4. Wie 3., aber mit unvollständiger Annäherung (Stehenbleiben in einer gewissen Distanz). Dabei ist darauf zu achten, ob der Hund selbst stoppt oder durch die Leine gestoppt wird.
  5. Beißen (Beißversuche) oder Angreifen (Angriffsversuche: Annäherung bei hoher Geschwindigkeit und Zustoßen; mit Knurren, Bellen oder Zähneblecken).
  6. Wie 5., aber ohne mimische oder lautliche Signale.
  7. Wie 6., aber Beruhigung des Tieres nach Eskalation ist erst nach über 10 Minuten zu beobachten.

Die Nummerierung der nachfolgenden Beurteilungssituationen dient lediglich der besseren Orientierung und stellt keine vorgegebene Reihenfolge dar.

 SkalierungBemerkungen
(Beschreibung des Ausdrucksverhaltens)
1Der Hundehalter versucht, mit dem Hund zu spielen, macht optische Spielaufforderungen.  
2Eine Person nähert sich dem Hund von vom und starrt ihn an.  
3Der Hund wird an einem Pfosten (wie z.B. vor einem Geschäft) angebunden und eine Person läuft in etwa 0,50 m Abstand vorbei.  
4Eine Person in schwarzem Mantel (lang) und mit Hut geht vorbei; der Mantel berührt den Hund.  
5Eine andere Person (mit Krückstock oder Gehhilfe) humpelt an Hund und Hundehalter vorbei.  
6Eine Person kniet vor dem Hund und streckt die Hand aus, mit Ansprache (Individualabstand 0,50 m und Leine*).  
7Eine Person liegt am Boden (oder hockt sich hin) und steht abrupt auf, als Halter und Hund den Testgang machen (Abstand 2 m*).  
8Eine Person stolpert beim Passieren des Hundes in etwa 1 m Entfernung*.  
9Ein Jogger läuft in beiden Richtungen vorbei, läuft dabei einmal plötzlich (ohne Ankündigung) vor dem Hund weg.  
10Eine Person mit Stock tastet sich über den Weg (Abstand 2 m*).  
11Ein "Betrunkener" torkelt vorbei (Abstand 2 m*).  
12Eine Person spricht den Hund an.  
13Eine Person schreit den Hund wütend an.  
14Eine Person weint (wie Kind).  
15Der Hundehalter spricht freundlich mit dem Hund und streichelt ihn, während eine Person diesen beim Passieren anschreit, dazu klatscht die Person laut in die Hände.  
16Der Hundehalter legt die Hand auf den Hals/Rücken des Hundes, umfasst den Fang (zusammen mit freundlichem Ansprechen des Hundes).  
17Eine Person streift den Hundekörper beim Passieren.  
18Eine Person macht Spielbewegungen vor dem Hund.  
19Einige (4) Personen kommen auf den Hund zu (nicht zielgerichtet) und bleiben mit Körperberührung neben ihm stehen (Fahrstuhlsituation).  
20Eine fremde Person versucht, dem Hund über den Rücken zu streichen (mit Ansprache).  
21Eine Gruppe bleibt neben dem Hund stehen und unterhält sich, der Hund wird dabei ab und zu leicht berührt (wenn möglich).  
22Ein bellender Hund steht vor dem Hundehalter und dem Hund (Abstand etwa 2 m).  
23Zwei Hunde, unterschiedlichen Geschlechts mit unterschiedlicher äußerer Erscheinung (z.B. Größe und Haarkleid), die der Testhund nicht kennt, passieren den Prüfling (Abstand etwa 2 m).  
24Unmittelbar danach: der Halter stolpert und berührt dabei den Hund**.  
25Konfrontation mit einem gleichgeschlechtlichen Hund hinter einem Zaun.  
26Der zu prüfende Hund wird - vom Halter isoliert (Sichtschutz) - etwa 2 m vor dem Zaun angebunden und mit einem gleichgeschlechtlichen Hund konfrontiert.  
27Mehrere Personen bleiben dicht neben dem Hund stehen, während ein lärmendes Gerät vorüber geschoben wird.  
28Halter und Hund passieren (sehr eng) einige bunte Luftballons.  
29Ein Regenschirm wird unmittelbar vor dem Hund aufgespannt (aber nicht als bedrohende Intentionsbewegung, vielmehr so, wie es auf der Straße geschehen kann).  
30Ein Ball rollt auf den Hund zu.  
31Ein Kinderwagen mit Babygeräuschen (Kassettenrecorder mit Babygeschrei; Babypuppe) wird vorbei geschoben.  
32Ein Fahrrad fährt am Hund vorbei, dabei ertönt die Fahrradklingel (Abstand 2 m).  
33Eine Testperson geht auf den Hund zu, bedroht ihn schreit ihn an (ohne Hilfsmittel).  
34Eine Person bedroht den Hund mit einem Stock (aus dem Stand - niemals aus der Hocke!).  
3.5Eine Person geht mit einem brennenden Feuerzeug auf den Hund zu.  
36Ein Schrubber macht Geräusche auf dem Boden.  
 GEHORSAM Eine Kontrolle des Halters muss sichtbar sein. Der Hund muss auf Signal kommen und auf Signal "aus" geben.  
* Gegebenenfalls ist die Situation mit immer kürzerem Abstand zu wiederholen.
** Vorsicht! Sicherheitsmaßnahmen erforderlich! Die Aggression des Hundes könnte sich gegen den Halter richten.

.

Bescheinigung
über einen durchgeführten Wesenstest nach § 10 Abs. 1 des Hundegesetzes
Anlage 5
(zu § 8 Abs. 5)


Einzufügen:
Briefkopf mit Name, Anschrift, Telefon, E-Mail der sachverständigen Person oder Einrichtung, die den Wesenstest durchführt


Hiermit wird bestätigt, dass
Familienname........................................................
 Vorname........................................................
 Geburtsdatum........................................................
 Wohnanschrift 
mit dem Hund
 Geschlecht........................................................
 Geburtsdatum........................................................
 Kennnnummer des Transponders........................................................
 Rasse........................................................
 Kreuzung (soweit feststellbar Primärrasse)........................................................
am ................. den Wesenstest nach § 10 Abs. 1 des Hundegesetzes abgelegt hat und sich dabei gezeigt hat, dass
[ ] der Hund zu sozialverträglichem Verhalten in der Lage ist,
[ ] die Sozialverträglichkeit des Hundes nicht abschließend beurteilt werden kann, weil zwingende tiermedizinische Gründe, insbesondere Alter, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Hundes, dauerhaft der Durchführung der Beurteilung nach Anlage 4 entgegenstehen,
[ ] die Sozialverträglichkeit des Hundes noch nicht abschließend beurteilt werden kann, weil zwingende tiermedizinische Gründe, insbesondere Alter oder Krankheit des Hundes, vorübergehend der Durchführung der Beurteilung nach Anlage 4 entgegenstehen; es wird empfohlen, den Wesenstest frühestens am und spätestens bis zum ...zu wiederholen, oder

[ ] der Hund zu sozialverträglichem Verhalten in der Lage ist. Aufgrund des gezeigten Verhaltens des Hundes wird

[ ] Anleinpflicht,

[ ] Maulkorbpflicht oder

[ ] Anlein- und Maulkorbpflicht

empfohlen, weil: (Begründung)

Ort, Datum Unterschrift

.

Merkmale der PhänotypenAnlage 6
(zu § 4a)


1. Bullterrier:
Allgemeines Erscheinungsbild:kräftig gebaut, muskulös, harmonisch und aktiv, divergierende Kopflinien, eiförmiger Kopf
Kopf:Er ist lang, stark und tief bis absolut zum Ende des Fangs, jedoch nicht grob; von vorne betrachtet eiförmig und vollständig ausgefüllt, die Oberfläche frei von Aushöhlungen oder Einbuchtungen. Die Profillinie verläuft vom Oberkopf leicht abwärts gekrümmt bis zur Nasenspitze.
Oberkopf: Schädel:

Gesichtsschädel:

nahezu flach von Ohr zu Ohr
Nasenschwamm:sollte schwarz sein und an der Spitze nach unten gebogen; Nasenöffnungen gut entwickelt
Lefzen:ebenmäßig und straff anliegend
Kiefer und Zähne:Unterkiefer tief und kräftig
Augen:erscheinen schmal, schräg eingesetzt und dreieckig, gut eingebettet schwarz oder so dunkelbraun wie möglich um nahezu schwarz zu wirken; die Distanz von der Nasenspitze bis zu den Augen wahrnehmbar größer als die von den Augen bis zum Hinterhaupt
Ohren:klein, dünn und nahe zueinander angesetzt
Hals:sehr muskulös, lang, gebogen, sich von den Schultern zum Hals hin verjüngend und ohne lose Kehlhaut
Körper:gut gerundet mit einer markanten Rippenwölbung und großer Tiefe vom Widerrist zum Brustbein, so dass dieses näher zum Boden ist als der Bauch
Rücken:kurz, kräftig; hinter dem Widerrist ist die Rückenlinie gerade, mit leichtem Schwung oder leichtem Bogen über der Lendenpartie
Lenden:breit, gut bemuskelt
Brust:von vorne betrachtet breit
Unterlinie:vom Brustbein verläuft sie in ganz gering ansteigender Kurve zum Bauch
Rute:kurz tief angesetzt und horizontal getragen; dick am Rutenansatz, verjüngt sie sich zu einer feinen Spitze
Gliedmaßen:
Vorderhand:Die Vorderläufe haben den stärksten Typ runder Knochen. Die Hunde sollen massiv und parallel auf diesen Läufen stehen. Bei erwachsenen Hunden sollen die Vorderläufe ungefähr so lang sein wie die Brust tief ist.
Schultern:kräftig und muskulös; Schulterblätter breit, flach und am Brustkorb anliegend, mit einer deutlichen Schräge der Vorderkante von unten nach oben, wodurch mit dem Oberarm ein nahezu rechter Winkel gebildet wird
Ellenbogen:sehr gerade und stark anliegend
Vordermittelfuß:senkrecht
Hinterhand:Hinterläufe, von hinten betrachtet parallel
Oberschenkel:muskulös
Kniegelenk:gut gewinkelt
Unterschenkel:gut gewinkelt
Sprunggelenk:gut gewinkelt
Hintermittelfuß:kurz und starkknochig bis zu den Pfoten
Pfoten:rund und kompakt mit gut aufgeknöchelten Zehen
Haut:dicht anliegend
Haarkleid:
Haar:kurz, glatt und ebenmäßig; fühlt sich bei feinem Glanz hart an; im Winter kann eine feine Unterwolle vorhanden sein
Farbe:weiß, schwarz gestromt, rot, rehbraun und tricolor
Größe und Gewicht:keine Größen- oder Gewichtsgrenze
Der Miniatur Bull Terrier gleicht dem des Bullterriers mit der Ausnahme des Nachfolgendem:
Größe:Die Widerristhöhe sollte 35,5 cm nicht überschreiten. Es gibt keine Gewichtsgrenze.
2. Staffordshire-Bullterrier:
Allgemeines Erscheinungsbild:glatthaarig, gut ausgewogen, sehr kräftig für seine Größe, muskulös, aktiv und beweglich
Kopf:kurz
Oberkopf:
Schädel:gleichmäßig tief und breit
Stop:deutlich
Gesichtsschädel:
Nasenschwamm:schwarz
Fang:kurz
Kiefer und Zähne:Kiefer stark, Zähne groß
Lefzen:straff und makellos
Wangen:sehr ausgeprägte Wangenmuskeln
Augen:dunkel, können aber einen gewissen Bezug zur Haarfarbe haben; rund und von mittlerer Größe; dunkle Lidränder
Ohren:Rosen- oder Halbstehohr
Hals:muskulös, eher kurz, klar im Umriss und sich zu den Schultern hin verbreiternd
Körper:gedrungen .
Obere Profillinie:gerade
Brust:breite Front; Brustkorb tief, muskulös und klar umrissen
Rute:mittlere Länge tiefer Ansatz auslaufend in eine Spitze und ziemlich tief getragen
Gliedmaßen:
Vorderhand:Läufe gerade und von guter Knochenstärke, eher weit auseinanderstehend, ohne eine Schwäche in den Vordermittelfüßen zu zeigen, von denen aus die Pfoten ein wenig nach außen gerichtet sind
Schultern:gut zurückliegend
Ellenbogen:nicht lose
Hinterhand:gut bemuskelt; Läufe von hinten betrachtet parallel
Kniegelenk:gut gewinkelt
Sprunggelenk:gut tiefstehend
Pfoten:gut gepolstert, kräftig und von mittlerer Größe; Krallen schwarz bei einfarbigen Hunden
Gangwerk:frei, kraftvoll und flink mit rationellem Kraftaufwand; von vorne und von hinten betrachtet, bewegen sich die Läufe parallel; erkennbarer Schub aus der Hinterhand
Haarkleid:
Haar:glatt, kurz und dicht
Farbe:rot, falb, weiß, schwarz oder blau, oder eine dieser Farben mit weiß; gestromt in jeder Schattierung; oder gestromt mit weiß
Größe und Gewicht:
Gewicht:
Rüden:12,7 bis 17 kg (28 bis 38 lbs)
Hündinnen:11 bis 15,4 kg (24 bis 34 lbs)
Größe:
Erwünschte Widerristhöhe::35,5 bis 40,5 cm
3. American Staffordshire-Terrier:
Allgemeines Erscheinungsbild:solide gebaut, muskulös, beweglich, untersetzt und gedrungen, nicht langbeinig
Kopf:
Oberkopf: Schädel:breit
Stop:ausgeprägt
Gesichtsschädel:
Nase:ausschließlich schwarz
Fang:von mittlerer Länge, auf der Oberseite gut abgerundet, unterhalb der Augen abrupt abfallend
Lefzen:anliegend, nicht lose
Kiefer und Zähne:gut abgezeichnete Kiefer
Backen:sehr ausgeprägte Wangenmuskulatur
Augen:dunkel, rund, gut tief im Schädel gebettet und weit voneinander liegend; Augenlider müssen pigmentiert sein
Ohren:hoch angesetzt
Hals:kräftig, leicht gebogen, sich von den Schultern zum Genick leicht verjüngend; keine lose Haut; von mittlerer Länge
Körper:
Oberlinie:"Rücken ziemlich kurz; vom Widerrist zur Kruppe leicht abfallend; Kruppe zum Rutenansatz leicht schräg und kurz
Lenden:leicht aufgezogen
Brust:tief und breit; gut gewölbte weit nach hinten reichende und eng anliegende Rippen
Rute:im Verhältnis zum Körper kurz, tief angesetzt und zu einer feinen Spitze auslaufend, nicht geringelt oder über den Rücken getragen
Gliedmaßen:
Vorderhand:Vorderläufe gerade, mit starken Knochen
Schultern:kräftig und muskulös, mit weiten schrägliegenden Schulterblättern
Vordermittelfuß:senkrecht gestellt
Hinterhand:stark bemuskelt
Sprunggelenk:tiefstehend
Pfoten:mittelgroß, gut gewölbt und kompakt
Haarkleid:
Haar:kurz, dicht, glänzend
Farbe:jede Farbe, einfarbig, mehrfarbig oder gefleckt
Größe und Gewicht:Größe und Gewicht sollten zueinander in richtiger Proportion stehen; eine Schulterhöhe von ungefähr 46 bis 48 cm für Rüden und 43 bis 46 cm für Hündinnen
4. Pitbull-Terrier:
Kopf:Der Kopf ist von mittlerer Länge, Schädel groß, flach oder leicht gerundet und bei den Ohren am breitesten. Von oben betrachtet, spitzt sich der Schädel leicht zum Stop zu. Die tiefe Mittellinie verringert sich in Tiefe vom Stop zum Hinterkopf. Die Backenmuskeln sind herausragend und frei von Falten.
Fang:Der Fang ist quadratisch, breit und tief mit einer leichten Zuspitzung vom Stop bis zur Nase. Die Länge der Schnauze ist kürzer als die des Schädels, im Verhältnis 2:3. Die Oberlinie der Schnauze ist gerade. Der Unterkiefer ist breit und tief und zeigt Stärke.
Ohren:hoch am Kopf angesetzt und ohne Falten
Augen:rund oder mandelförmig, von mittlerer Größe
Nase:weit offene Nasenlöcher
Hals:Der Hals ist von mittlerer Länge, muskulös und leicht gewölbt. Der Hals wird vom Schädel zu den Schultern hin allmählich breiter, wo er sich dann in die flachen Schultern einbindet und ist frei von lockerer Haut.
Schultern:stark und muskulös, mit weit abfallenden Schulterblättern
Rücken:kurz und stark; leicht abfallend vom Widerrist zum Rumpf, leicht gebogen bei den Lenden, welche leicht einfallend sein sollen
Brust:tief, aber nicht zu breit, mit weiten federnden Rippen
Rute:kurz im Vergleich zur Größe; tief angesetzt und spitz zulaufend; nicht über dem Rücken getragen
Läufe:groß, rundknochig mit geraden, aufrechten Fesseln, ziemlich stark
Fell:glänzend; kurz und steif anzugreifen
Farbe:jede Farbe oder Zeichnung
Gewicht:bei Hündinnen bevorzugt ein Gewicht von 12 bis 28 kg, bei Rüden von 15 bis 34 kg."

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1) Vertrieb: Beuth Verlag, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin

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