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Regelwerk, Pflanzenschutz

PSAnzV M-V - Pflanzenschutzanzeigenverordnung
Verordnung über die Anzeigen nach dem Pflanzenschutzgesetz

Vom 1. November 1999
(GVOBl. M-V 1999 S. 202; 27.05.2016 S. 431 16)



Aufgrund des § 9 Satz 2 und des § 21a Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) in Verbindung mit § 1 der Pflanzenschutzzuständigkeitslandesverordnung vom 12. Februar 1999 (GVOBl. M-V S. 202) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei und aufgrund des § 2 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366,435) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:

§ 1 Anwendungsbereich 16

Diese Verordnung regelt das Anzeigeverfahren für Anzeigen nach den §§ 10 und 24 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 375 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1529) geändert worden ist.

§ 2 Anzeige 16

(1) Die Anzeige ist vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich an die zuständige Behörde zu erstatten. Zuständige Behörde für Mecklenburg-Vorpommern ist das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei.

(2) Die Anzeige hat unter Verwendung des Anzeigeformulars, das bei der zuständigen Behörde erhältlich ist, zu erfolgen.

(3) Die zuständige Behörde kann Unterlagen zur Ergänzung des Anzeigeformulars oder ein Führungszeugnis für leitend tätige oder Aufsicht führende Personen nachfordern.

§ 3 Änderungen

Änderungen zu der gemäß § 2 erstatteten Anzeige sind der zuständigen Behörde unverzüglich durch schriftliche Änderungsanzeige unter Verwendung des Anzeigeformulars gemäß § 2 vorzulegen.

§ 4 Kosten 16

Die Bearbeitung, Registrierung und amtliche Bescheinigung der Anzeige durch die zuständige Behörde ist kostenpflichtig.

§ 5 (aufgehoben) 16

§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt § 1 der Landesverordnung über die Anzeige des Betriebes und den Sachkundenachweis nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 12. November 1991 (GVOBl. M-V S. 443) außer Kraft.