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Regelwerk

Änderungstext

LU-Rechtsbereinigungsgesetz M-V -
Gesetz zur Deregulierung, Verwaltungsvereinfachung und Rechtsbereinigung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 27. Mai 2016
(GVOBl.M-V Nr. 12 vom 29.06.2016 S. 431)
Gl.-Nr.: 201-13



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über kostensenkende Strukturmaßnahmen 1

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Landesreisekostengesetzes 2

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst 3

Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 747), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. April 2014 (GVOBl. M-V S. 150, 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt" durch die Wörter "Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei" ersetzt.

2. § 32

" § 32 Übergangsvorschrift

(1) Zum Leiter eines Gesundheitsamts oder zu seinem Stellvertreter kann vor dem 1. Juli 1996 abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 auch bestellt werden, wer nach der Anerkennung als Facharzt eines anderen Fachgebiets mindestens zwei Jahre in einem Gesundheitsamt tätig war.

(2) Zum Leiter eines Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes oder zu seinem Stellvertreter kann vor dem 1. Juli 1996 abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 2 auch bestellt werden, wer mindestens zwei Jahre in einem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt tätig war und einen Befähigungsnachweis für den höheren Veterinärdienst oder die Anerkennung als Fachtierarzt besitzt.

(3) Die zum Führen der Fachgebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" oder "Öffentliches Veterinärwesen" erforderliche Weiterbildung muss innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden"

wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Landes-Umweltinformationsgesetzes 4

§ 6 Absatz 2 des Landes-Umweltinformationsgesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 568), das durch das Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GVOBl. M-V S. 643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 6 werden die Wörter "Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865) geändert worden ist" durch die Wörter "Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. In Nummer 7 werden die Wörter " § 36b des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 2 § 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist" durch die Wörter " § 42 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3. In Nummer 8 werden die Wörter " § 124d des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) geändert worden ist" durch die Wörter " § 8 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 5
Auflösung des Bau-, Landesplanungs- und Umweltrechtsderegulierungsgesetzes
5

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Änderung des Agrarstatistikgesetzes 6

(nicht dargestellt)

Artikel 7
Änderung des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
7

Das Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 583, 584) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 124a bis 124g wie folgt gefasst:

(nicht dargestellt)

2. § 85 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Strand ist der zwischen Niedrigstwasser und der Linie des mittleren Hochwassers gelegene Küstenstreifen."Strand ist der im Wirkungsbereich der Wellen mit einem dynamischen Sedimentakkumulationskörper überlagerte Küstenstreifen, der seewärts durch die Mittelwasserlinie und landseitig durch den Dünen- oder Steiluferfuß oder den Beginn der geschlossenen Pflanzendecke begrenzt wird, sofern nicht der Fußpunkt baulicher Anlagen eine künstliche Grenze bildet."

3. § 118 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort "Gewässer" die Wörter "oder zur Sicherung der Belange des Küstenschutzes" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die hierfür zuständige Behörde hört die Wasserbehörde vor ihrer Entscheidung an."Die hierfür zuständige Behörde entscheidet im Einvernehmen mit der Wasserbehörde."

bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn die Wasserbehörde nicht innerhalb von vier Wochen auf die Anfrage der zuständigen Behörde reagiert."

4. § 124a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 124a Geltungsbereich, Koordinierungspflicht

Betrifft eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 oder Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder eine Indirekteinleitung nach den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes die Errichtung und den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage, die nach Spalte 1 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, genehmigungsbedürftig ist, darf eine Erlaubnis oder eine Genehmigung für die Indirekteinleitung nur erteilt werden, wenn auch die in diesem Abschnitt geregelten Anforderungen eingehalten werden. Die Immissionsschutzbehörde entscheidet anstelle der Wasserbehörde über die Gewässerbenutzung im Einvernehmen mit der für das Wasser zuständigen Behörde.

" § 124a Koordinierung von Verfahren

Ist mit der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer Industrieanlage, die in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen im Anhang 1 in der Spalte c mit einem G oder in der Spalte d mit einem E gekennzeichnet ist, eine Gewässerbenutzung verbunden, entscheidet die Immissionsschutzbehörde anstelle der Wasserbehörde über die Gewässerbenutzung im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde."

5. Die § § 124b bis 124g

" § 124b Antragsunterlagen

Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder der Genehmigung nach § 124a sind vom Antragsteller mindestens Beschreibungen zu folgenden Gegenständen beizufügen:

1. Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des Abwassers sowie Feststellung der Auswirkungen der Emissionen auf die Gewässer,

2. Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe, die in der Produktion verwendet oder erzeugt werden,

3. Ort des Abwasseranfalls und der Zusammenführung von Abwasserströmen,

4. Maßnahmen zur Schadstoffrückhaltung des Schmutzwassers und des auf dem Anlagengelände anfallenden Niederschlagswassers,

5. vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt,

6. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht.

Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte Gewässerbenutzung offensichtlich ohne Belang sind. Dem Antrag ist eine nichttechnische Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufügen. Die Anforderungen nach § 113 Abs. 2 und einer Verordnung nach § 113 Abs. 4 gelten entsprechend.

§ 124c Mindestinhalt der Erlaubnis oder Genehmigung

Die Erlaubnis oder die Genehmigung nach § 124a haben neben dem Emissionsumfang mindestens auch Regelungen zu enthalten über die Verpflichtung zur Überwachung der Gewässerbenutzung oder der Indirekteinleitung und zur Vorlage der Ergebnisse der durchzuführenden Überwachung sowie über die Methode und die Häufigkeit von Messungen und das Bewertungsverfahren.

§ 124d Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis und Genehmigung

(1) Die Erlaubnis und die Genehmigung nach § 124a sind regelmäßig zu überwachen, inhaltlich zu überprüfen und soweit erforderlich dem Stand der Technik anzupassen. Die Überprüfung wird aus besonderem Anlass vorgenommen, wenn

1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer nicht ausreichend ist und deshalb die in der Erlaubnis oder Genehmigung festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,

2. wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,

3. eine Verbesserung der Betriebssicherheit durch die Anwendung anderer Techniken erforderlich ist oder

4. Rechtsvorschriften dies fordern.

(2) Über die Beschränkung oder Rücknahme einer Erlaubnis entscheidet die Immissionsschutzbehörde auf Antrag und im Einvernehmen mit der für das Wasser zuständigen Behörde. Sie trifft auch nachträgliche Entscheidungen nach den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes; Satz 1 gilt entsprechend.

§ 124e Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen

(1) Bei Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 124a und deren Anpassung nach § 124d Abs. 1 Satz 1 ist die Öffentlichkeit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu beteiligen.

(2) Die zuständige Behörde macht die beantragte oder die von ihr nach § 124d Abs. 2 beabsichtigte Entscheidung öffentlich bekannt. Für die öffentliche Bekanntmachung sowie für die Auslegung von Antrag und Unterlagen gelten § 10 Abs. 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie §§ 9 und 10 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(3) Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Ablauf der Frist sind Einwendungen gegen das Vorhaben, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Bei Entscheidungen nach § 124d Abs. 1 Satz 1 sind einwendungsbefugt Personen, deren Belange durch die vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen berührt sind, sowie Vereinigungen, die den Anforderungen des § 2 Abs. 1 und 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes entsprechen.

(4) Entscheidungen nach Absatz 1 sind öffentlich bekannt zu machen. Der Öffentlichkeit sind der Inhalt der Entscheidung, die Gründe, auf denen sie beruht, die Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligungen sowie vorhandene Überwachungsergebnisse nach § 124d Abs. 1 zugänglich zu machen. Die Bestimmungen für den Zugang zu Umweltinformationen gelten entsprechend.

§ 124f Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

(1) Könnte eine Gewässerbenutzung oder eine Indirekteinleitung nach § 124a erhebliche nachteilige, in den Antragsunterlagen zu beschreibende Auswirkungen in einem anderen Staat haben oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, darum, so werden die von dem anderen Staat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben und Verfahren nach § 124d Abs. 1 Satz 1 wie die beteiligten Behörden unterrichtet. Dabei ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten. Die Unterrichtung wird durch die zuständige Behörde vorgenommen.

(2) Die unterrichtende Behörde stellt den zu beteiligenden Behörden des anderen Staates jeweils die Angaben nach § 124e Abs. 2 zur Verfügung und teilt den geplanten zeitlichen Ablauf des Zulassungsverfahrens mit. Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere zum Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die datenschutzrechtlichen Vorschriften über die Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes. Die zuständige Behörde gibt den zu beteiligenden Behörden des anderen Staates auf der Grundlage der übersandten Unterlagen Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist vor der Entscheidung über den Antrag ihre Stellungnahmen abzugeben.

(3) Die zuständige Behörde hat darauf hinzuwirken, dass das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht und dabei angegeben wird, bei welcher Behörde Einwendungen erhoben werden können. Die in dem anderen Staat ansässigen Personen sind im Hinblick auf ihre weitere Beteiligung am Genehmigungsverfahren Inländern gleichgestellt.

(4) Die zuständige Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Informationen nach § 124e Abs. 4. Werden einer Behörde des Landes Informationer im Sinne des Satzes 1 übermittelt, macht sie diese den in § 124e Abs. 3 Satz 3 genannten Personen ir geeigneter Weise zugänglich. Sofern sich in dem anderen Staat ansässige Personen oder Behörden am Genehmigungsverfahren beteiligt haben, kann sie eine Übersetzung des Genehmigungsbescheides beifügen.

(5) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr der Träger des Vorhabens eine Übersetzung der Unterlagen und des Genehmigungsbescheides zur Verfügung stellt.

§ 124g Vorhandene Benutzungen und Indirekteinleitungen

Bis spätestens 30. Oktober 2007 müssen vorhandene Abwassereinleitungen, die Anlagen nach § 124a betreffen, den Anforderungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes und vorhandene Indirekteinleitungen von Abwasser den Anforderungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes, unbeschadet anderer Regelungen, entsprechen."

werden aufgehoben.

6. Die Anlage 2 (zu § 73 Absatz 1) wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1 bis 5


1ElbdeichElb-km 468,3
Landesgrenze
Elb-km 502,1
Schöpfwerk Gaarz
33,40
2AchterdeichElbdeich/B 195
Schöpfwerk Gaarz
Elbdeich bei Lenzen14,50
3Praggerdeich
Prachter Deich
AchterdeichSeedorfer Deich1,10
4Seedorfer
Hofdeich
Löcknitzdeich
unterhalb Seedorf
Achterdeich
Löcknitzd. oberhalb Seedorf
2,90
5QualmdeicheJungfernbrack
Wilkenbrack
Mödlich
Kabelbrack
Karpfenkuhle
Paetowbrack
Besandten
Elbdeich-Stat. 39,7
Elbdeich-Stat. 53,6
Elbdeich-Stat. 54,5
Elbdeich-Stat. 54,8
Elbdeich-Stat. 60,8
Elbdeich-Stat. 61,2
Elbdeich-Stat. 64,2
2,32


werden aufgehoben.

b) Die Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

Alt:

10Löcknitzdeich
mit
Schmöl. Brakdeich
Eldenburger Deich
Ziegelhofdeich
Löcknitzdeich
Elbvorland bei
Wehningen
östl. Klein Schmölen
unterhalb Eldenburg
Seedorfer Deich
Seetorbrücke Lenzen
links: oberhalb Gandow
rechts: Kl. Schmölen
Seetorbrücke Lenzen
oberhalb Gandow
36,94

Neu:

"10Löcknitzdeiche22,57
- rechter Löcknitzdeich- Landesgrenze zu Niedersachsen, bei Rüterberg- B 1913,89
- rechter Löcknitzdeich- B 191- Löcknitzdüker2,15
- rechter Löcknitzdeich- Löcknitzdüker- Hohes Gelände Klein Schmölen Ausbau3,59
- linker Löcknitzdeich- Landesgrenze zu Niedersachsen, bei Rüterberg- B 1913,89
- linker Löcknitzdeich- B 191- Löcknitzdüker2,17
- linker Löcknitzdeich- Löcknitzdüker- Straßenbrücke Klein Schmölen2,43
- linker Löcknitzdeich- Straßenbrücke Klein Schmölen- Anschluss Löcknitz-Sommerdeich (B 195)1,25
- linker Löcknitz-Sommerdeich- linker Löcknitzdeich- Landesgrenze zu Brandenburg, bei Klein Schmölen0,78
- linker Löcknitz-Sommerdeich- Landesgrenze zu Brandenburg, bei Polz- Landesgrenze zu Brandenburg, bei Breetz2,07
- Schmölener Brackdeich- Ortsausgang Schmölen, südlich des Schmölener Bracks- Richtung Polz0,35"


c) Die Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

Alt:

12ElbdeichElb-km 512,2
Wehningen
Elb-km 559,2
Hafen Boizenburg
51,65


Neu:

"12Elbedeiche5,27
Elbedeich Boizenburg- Boizenburg, neue Sudemündung- Pionierbrücke (alte Sudemündung)2,94
Elbedeich Mahnkenwerder- Pionierbrücke (alte Sudemündung)- Landesgrenze zu Niedersachsen (Herrweg)2,33"

d) Die Nummer 13

13QualmdeicheGroß Kühren
Darchau
1,30

wird aufgehoben.

e) Die Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
Alt:

14Alter Elbdeich
Bleckeder Holz mit Qualmdeich
Elbdeich
Timmermann
Sudedeich b. Soltow3,65

Neu:

"14Alter Elbedeich_1,88
- Soltower Deich- Landesgrenze zu Niedersachsen (Bleckeder Holz)- Sudedeich bei Soltow (Porath)1,78
- Qualmdeich Timmermann0,10"

f) Die Nummern 16, 17 und 18 werden wie folgt gefasst:

Alt:

16Sudedeich einschließlich Winterdeich
Besitz/Blücher
Volzdeich
Deich oberhalb Brömsenberg u. Qualmdeiche
Hafen Boizenburg
Basedow
Thiel
links: Preten
u. oh. Brömsenberg
rechts: Sückau
49,82
17Rückstaudeiche
- Röthedeich
- Querdeich Mahnkenw.
- Bandekow/Gülze
- Schaaledeich
- Krainkedeiche
- Brahlst. Bach
- Langenh. D.
- Wehrdamm Boize
F 195
Elbdeich
Sudedeich b. Bandekow
Sudedeich
Sudedeich
Sudedeich
Sudedeich
Bollenberg
Sudedeich
Blücher/Hohe Brücke
Blücher
Schöpfwerk Krainke
unterhalb Brahlstorf
unterhalb Langenheide
unterhalb Gresse
25,98
18Rögnitzdeiche
mit Querdeich
Sückau West
Sudedeich b. Sückauoberhalb Woosmer60,19


Neu:

"16Sudedeiche31,76
- rechter Sudedeich- Boizenburg/neue Sudemündung- Hochufer bei Gothmann2,65
- rechter Sudedeich- Hochufer bei Gothmann- Ringdeich Bandekow B 1954,58
- rechter Sudedeich
Besitz/Blücher
- Blücher hohes Gelände- Anschluss südlich Brahlstorf10,83
- rechter Sudedeich- Landesgrenze zu Niedersachsen unterhalb Garlitz- Deichende unterhalb Garlitz0,15
- linker Sudedeich Mahnkenwerder- Elbedeich Mahnkenwerder- Anschluss Alter Elbedeich bei Soltow (Porath)1,56
- linker Sudedeich Teldau- Anschluss Alter Elbedeich bei Soltow (Porath)- B 1952,4-6
linker Sudedeich Teldau- B 195- Poldergrenze1,01
- Qualmdeich Thiel- Thiel'sches Brack0,43
- linker Sudedeich Timkenberg- Poldergrenze- Schleuse Thiel0,96
- linker Sudedeich Timkenberg- Schleuse Thiel- Cafe Kiß1,80
- linker Sudedeich Niendorf-Teschenbrügge- Cafe Kiß- Schöpfwerk Niendorf/Teschenbrügge0,94
- linker Sudedeich Niendorf-Teschenbrügge- Schöpfwerk Niendorf/Teschenbrügge- Krainkemündung1,69
- Qualmdeich Basedow- Basedow'sche Brack0,30
- linker Sudedeich- Sude- oberhalb Wehr Brömsenberg1,20
- rechter Sudedeich- Sude- oberhalb Wehr Brömsenberg1,20
17Rückstaudeiche15,27
- Röthdeich (davon Dünenkette Gothmann 1,10 km)- B 195- Bollenberg2,07
- Deich an der B 195 Bandekow/Gülze- Ringdeich Bandekow- Ringdeich Gülze0,57
- Ringdeich Gülze- Ortslage Gülze- Straße bis zur Schaalebrücke2,40
- Ringdeich Bandekow- Ortslage Bandekow1,95
- linker Krainkedeich- Anschluss Sudedeich/Krainkemündung- Landesgrenze zu Niedersachsen1,31
- linker Deich am Brahlstorfer Bach Neue SudeAbschnitte innerhalb M-V entlang der Landesgrenze zu Niedersachsen2,26
- Langenheider Deiche (rechter und linker Deich am Langenheider Bauerngraben)Landesgrenze zu NiedersachsenLangenheide3,82
- Deich am Wehr 1 Boize (ehem. Wehrdamm Boize)- Wehr 1 Boizetal bei Heide- hohes Gelände bei Heide0,26
- Linker Boizedeich- Abzweig Hafenbahn- Oberhalb Ellernholzschleuse0,63
18Rögnitzdeiche42,89
Rechter RögnitzdeichGudowWehr Haveckenburg14,47
Rechter RögnitzdeichWehr HaveckenburgLeussow13,15
Linker RögnitzdeichWehr HaveckenburgLeussow15,27"

g) Die Nummer 19

19Uferrehneim Elbvorland ober-
halb Gothmann
3,58

wird aufgehoben.

Artikel 8
Änderung des Landesabwasserabgabengesetzes 8

Das Landesabwasserabgabengesetz vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 637), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 101, 113) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114)" gestrichen.

2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)" gestrichen.

3. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter "vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2005 (GVOBl. M-V S. 246, 438) geändert worden ist," gestrichen.

4. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354)" durch die Wörter "die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178, 2181) geändert worden ist" ersetzt.

5. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

"(1) Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 können bis zum 31. Dezember 2006 Verrechnungsanträge auch nach Inbetriebnahme der Abwasseranlage gestellt werden."

wird aufgehoben.

b) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.

c) Im verbleibenden Wortlaut werden die Wörter "Staatlichen Ämtern für Umwelt und Natur" durch die Wörter "Staatlichen Ämtern für Landwirtschaft und Umwelt" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Beleihung der LMS Landwirtschaftsberatung Mecklenburg-Vorpommern/Schleswig-Holstein GmbH (LMS) mit staatlichen Aufgaben 9

(nicht dargestellt)

Artikel 10
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Grundstücksverkehrsgesetz
10

(nicht dargestellt)

Artikel 11
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz
11

Das Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz vom 17. Mai 1993 (GVOBl. M-V S. 509) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Angabe "13. März 1976" durch die Angabe "16. März 1976" ersetzt, und es werden die Wörter "zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405)" durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794, 2835) geändert worden ist" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Landwirtschaftsminister" durch die Wörter "das für Landwirtschaft zuständige Ministerium" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Er bestimmt durch Rechtsverordnung Ämter für Landwirtschaft als Flurbereinigungsbehörden und deren Zuständigkeitsbereiche."Es bestimmt die Flurbereinigungsbehörden und deren Zuständigkeitsbereiche durch Rechtsverordnung."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Der Umweltminister" durch die Wörter "Das für Naturschutz zuständige Ministerium" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Landwirtschaftsministers" durch die Wörter "des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums" und die Wörter "dem Minister für Justiz, Bundes-. und Europaangelegenheiten" durch die Wörter "dem für Justiz zuständigen Ministerium" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Landwirtschaftsminister" durch die Wörter "das für Landwirtschaft zuständige Ministerium" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "dem Landwirtschaftsminister" durch die Wörter "dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium" ersetzt.

4. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257)" durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2708) geändert worden ist," ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes 12

Das Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 20. Dezember 2004. (GVOBl. M-V S. 544), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2014 (GVOBl. M-V S. 306, 312) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 82)" die Wörter ", das zuletzt durch Artikel 390 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1532) geändert worden ist," eingefügt.

2. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 3 Absatz 1 und 3 werden jeweils die Wörter "Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei" durch die Wörter "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei" durch die Wörter "Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei" durch die Wörter "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Veterinärwesenkostengesetzes 13

(nicht dargestellt)

Artikel 14
Änderung des Landeswaldgesetzes 14

Das Landeswaldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Bestehen im Rahmen der Gesetzesanwendung Zweifel über die Zuordnung einer Grundfläche zu Wald, so ist für die Entscheidung die oberste Forstbehörde zuständig."(4) Ob eine Grundfläche Wald im Sinne dieses Gesetzes ist, kann auf Antrag von der Forstbehörde durch Verwaltungsakt festgestellt werden."

2. Dem § 13 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 findet keine Anwendung auf die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Sitkafichten und Weihnachtsbaumkulturen sowie Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen kalamitätsgeschädigter Flächen, deren Bestockung durch natürliche Ereignisse, wie Windwurf, Windbruch und abgestorbene Bestandesmitglieder, auf unter 70 Prozent des Vollbestandes reduziert wurde."

3. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Das Fahren mit dem Rollstuhl steht dem Betreten gleich."

b) In Absatz 5 wird das Wort "Krankenfahrstühlen," gestrichen.

4. In § 51 Absatz 5 Nummer 4 wird die Angabe " § 15 Absatz 7 Satz 2" durch die Angabe " § 15 Absatz 8 Satz 2" ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Naturschutzausführungsgesetzes 15

Das Naturschutzausführungsgesetz vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2015 (GVOBl. M-V S. 30, 36) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "Ökokontos" durch das Wort "Ökokontoverzeichnisses" ersetzt.

2. In § 8 Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und es wird folgender Halbsatz angefügt:

" § 40 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend."

3. In § 12 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7 Satz 3 wird jeweils das Wort "Ökokonto" durch das Wort "Ökokontoverzeichnis" ersetzt.

4. § 15 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) In Buchstabe b wird der Punkt durch das Wort ", oder" ersetzt.

c) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

"c) bei den in der Rechtsverordnung zu benennenden Behörden in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig geordnet zur öffentlichen Einsichtnahme während der Dienststunden bereit gehalten werden."

5. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "zu § 30 Absatz 2 und 3 BNatSchG" durch die Angabe "zu § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Satz 2 und Absatz 3 BNatSchG" ersetzt.

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb) Nummer 5

"5. "Fels- und Steilküsten, Strandwälle, Dünen, Salzwiesen, marine Block- und Steingründe, Windwattflächen und Boddengewässer mit Verlandungsbereichen."

wird aufgehoben.

6. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung
  1. zu Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung: die Gebiete nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und
  2. zu Europäischen Vogelschutzgebieten: die Gebiete nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG

erklären.

"Die Landesregierung kann die Gebiete nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG durch Rechtsverordnung zu besonderen Schutzgebieten erklären."

b) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ausfertigungen der Detailkarten, die den jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich betreffen, werden bei den Naturschutzbehörden, den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden zur öffentlichen Einsichtnahme während der Dienststunden niedergelegt."Ausfertigungen der Detailkarten werden bei den in § 1 Absatz 3 Nummer 3 bis 5 genannten Naturschutzbehörden in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig geordnet zur öffentlichen Einsichtnahme während der Dienststunden und darüber hinaus auf der Webseite der oberen Naturschutzbehörde bereit gehalten."

c) Absatz 4

"(4) Durch Beschluss der Landesregierung kann bestimmt werden, dass im Einzelfall die Erklärung von Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäischen Vogelschutzgebieten zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft gemäß § 32 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes entgegen den §§ 2 bis 6 durch Rechtsverordnung der Landesregierung erfolgt, sofern mehrere Gebietskörperschaften betroffen sind oder dies aus Gründen der Landesentwicklung oder anderen Gründen des öffentlichen Interesses förderlich ist. § 14 Absatz 1 bleibt unberührt."

wird aufgehoben.

d) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.

7. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "oder Krankenfahrstuhl" gestrichen.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Das Fahren mit Rollstühlen steht dem Betreten gleich."

8. In § 30 Absatz 1 werden die Wörter "Verboten der § 19 Absatz 1 und § 23 Absatz 4 und 5" durch die Wörter "Verboten des § 19 Absatz 1 und des § 23 Absatz 4 und 5" ersetzt.

9. In § 36 Absatz 1 wird nach der Absatzbezeichnung "(1)" folgender Satz eingefügt:

"Soweit eine Verwaltungsentscheidung, insbesondere die Ablehnung einer Ausnahme oder Befreiung, zu einer unzumutbaren Belastung führt, ist mit ihr zumindest dem Grunde nach zugleich über die zu gewährende Entschädigung zu entscheiden."

10. In § 43 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe " § 21 Absatz 2 bis 4." durch die Angabe " § 21 Absatz 2 und 3" ersetzt.

11. Anlage 2 (zu § 20 Absatz 1) wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht wird die Nummer 5 aufgehoben.

b) Die Nummer 5

"5 Küstenbiotope

5.1 Fels- und Steilküsten

Unter Steilküste ist ein aus pleistozänem oder älterem Material (auf Rügen z. T. aus Kreide) aufgebauter Küstenabschnitt mit steilem Abhang zum Gewässer zu verstehen.

Dieser Steilabfall ("Kliff") wird durch großflächige Rohböden, lockeren Bewuchs von Pionierpflanzen oder durch Steilhanggebüsche und -wälder geprägt. Er ist oft der unmittelbaren Einwirkung des Seeganges (aktives Kliff) ausgesetzt oder er kann durch vorgelagerte Strandwälle und Dünen sowie durch Bewuchs festgelegt sein (inaktives Kliff).

Landseitig wird die Steilküste häufig durch Kliffranddünen begrenzt, diese sind Bestandteile des geschützten Biotops. Kliffs und Kliffranddünen sind gleichzeitig gesetzlich geschützte Geotope (vgl. Anlage 3 zu § 20 Absatz 2).

Mindestgröße: 50 m und 2 m Höhe

Typische Merkmale der Vegetation:

Die Vegetation wird bestimmt durch die Häufigkeit von Abbrüchen, das Substrat, die Wind- und Sonnenexposition sowie durch austretendes Wasser. In Pionierfluren dominieren Kräuter und Gräser. Prägende Bäume und Sträucher der Steilküsten sind u. a. Schwarz-Erle, Esche, Berg-Ahorn, Kiefer, Gewöhnliche Traubenkirsche und Weidenarten sowie Sanddorn, Schlehe, Rosen- und Brombeerarten.

5.2 Strandwälle

Strandwälle sind einige Dezimeter bis > 1 m hohe, durch auflaufende Brandung gebildete und wieder veränderliche, langgestreckte Aufschüttungsformen an den Küstenabschnitten mit einem ursprünglich positiven Materialhaushalt (Anlandungsküsten). Für die Entstehung von Strandwällen ist die Dynamik des Wassers - Strömung, Brandung, Eispressung - entscheidend. Sie bestehen aus Sanden, Kiesen, Geröllen (u. a. Feuersteine) in unterschiedlichsten Mischungsverhältnissen. Geologisch ältere (fossile) Strandwälle sind auch im Hinterland der Küste zu finden.

Durch Strandwälle werden zuweilen auch Strandseen abgeteilt, die Teil des geschützten Biotoptyps "Strandwälle" sind.

Mindestlänge: 10 m

Typische Merkmale der Vegetation:

Strandwälle werden, sobald sich die Umlagerungen verlangsamen, von Salzmieren-, selten von Meerkohlfluren besiedelt; ist viel organisches Material in Sande oder feinere Kiese eingeschlossen, bilden sich Meersenffluren. Auf schlickhaltigem Substrat (besonders an Hakenbildungen) kann sich Queller ansiedeln.

Ältere Strandwälle werden überwiegend durch Wald bedeckt, seltener kommen auch Trocken- und Magerrasen sowie Zwergstrauch- und Wacholderheiden vor (vgl. 3.1, 3.2, 4.2).

5.3 Dünen

Küstendünen sind Sandaufwehungen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Ostsee aus Material, welches durch nacheiszeitliche Küstenausgleichsprozesse abgelagert wurde. Sie bestehen demzufolge aus feinerem Material (Sanden).

Dünentäler entstehen durch Windausblasungen bis in den Bereich der Grundwasseroberfläche. Je nach Salzeinfluss bilden sich sehr unterschiedliche Vegetationsformen aus.

Anthropogen überformte Dünen sind gesetzlich geschützt, wenn die natürlichen Merkmale überwiegen. Küstenschutzdünen mit künstlich begründeten einartigen Schutzpflanzungen sind z.B. nicht geschützt.

Mindestgröße: 100 m2 und 0,5 m Höhe

Typische Merkmale der Vegetation:

Auf Küstendünen entwickelt sich eine Abfolge von charakteristischen Vegetationseinheiten von Spülsaumgesellschaften (u. a. Meersenf, Salzmiere, Strand-Melde, Spieß-Melde, Kali-Salzkraut) am seewärtigen Dünenfuß, über Weißdünenvegetation (mit Strandroggen, Strandhafer, Strand-Quecke, Stranddistel, Strand-Platterbse) sowie Graudünengesellschaften (mit Küsten-Schillergrasfluren und Meerstrand-Silbergrasfluren u. a. aus Schillergras, Rot-Schwingel, Sand-Strohblume, Sand-Segge) und Braundünengesellschaften (mit Zwergstrauchgesellschaften u. a. aus Heidekraut, Kriech-Weide, Krähenbeere) bis zur Ausbildung eines Dünen-Kiefernwaldes.

Diese Abfolge kann, besonders in den früheren Stadien, immer wieder durch Umlagerungen von Material unterbrochen und neu in Gang gesetzt werden.

Die Vegetation der Dünentäler weist Ähnlichkeiten mit der armer Moore und Feuchtheiden auf. Es können auch Kleingewässer, Röhrichte und Gebüsche auftreten (vgl. 1.4, 2.5, 3.1).

5.4 Salzwiesen

Die Salzwiesen der Ostseeküste sind Offenlandflächen, die durch Überflutungen mit Brackwasser und durch eine extensive Beweidung geprägt werden. Ursprünglich handelt es sich um Küstenüberflutungsmoore, Pionierfluren und Brackwasserröhrichte, die ebenfalls dem gesetzlichen Schutz unterliegen.

Charakteristisch sind Gewässer, die durch fließendes (Priele) und stehendes (Röten) Brackwasser bei Überflutungen entstehen.

Auch die kleinen Salzwiesenflächen des Binnenlandes sind in den gesetzlichen Schutz eingeschlossen. Sie entstehen an Austrittsstellen von salzhaltigem Grundwasser (Salzstellen).

Mindestgrößen:

Salzwiesen der Küste: 1.000 m2
Salzwiesen des Binnenlandes: 25 m2

Typische Merkmale der Vegetation:

Charakteristisch für beweidetes Salzgrasland ist der Strandastern-Salzbinsenrasen mit Weißem Straußgras, Strand-Milchkraut, Strand-Wegerich, standörtlich mit Salzschwaden, Erdbeer-Klee, Strand-Dreizack, Gemeiner Grasnelke und weiteren salzertragenden Arten. Für die Salzwiesen der westlichen Ostsee sind z.B. auch Strand-Sode, Löffelkraut, Queller und Strand-Beifuß typisch.

Salzstellen des Binnenlandes werden z.B. durch Bodden-Binse, Strand-Milchkraut, Salz-Teichsimse und Flaches Quellried geprägt.

5.5 Marine Block- und Steingründe

Als marine Block- und Steingründe werden Ansammlungen nordischer Geschiebe (Erratische Blöcke, Findlinge) am Ufer, in Flachwasserzonen oder auf Unterwasserhängen der Küste bezeichnet, die durch die erosive Aufarbeitung von Endmoränen oder stark geschiebehaltiger Grundmoränen entstanden sind. Sie können in einen Blockstrand übergehen, wo große Mengen von Erratischen Blöcken aller Größen, durch Eisdruck zusammengeschoben, den Strand bedecken.

Mindestgröße: 1.000 m2

Typische Merkmale der Vegetation:

Marine Block- und Steingründe werden durch oft flächigen Bewuchs fädiger Grün-, Braun- oder Rotalgen gekennzeichnet, sie können aber auch vegetationslos sein.

5.6 Windwattflächen

Hier handelt es sich um ausgedehnte Flachwassergebiete, die unregelmäßig (oft schon bei Mittelwasser, verstärkt aber bei ablandigem Wind) bis auf Vertiefungen trocken fallen und überwiegend vegetationslos sind. Sie bestehen aus Sanden mit Schlickbeimengungen.

Typische Merkmale der Vegetation:

Auf Wattflächen findet sich nur sporadisch eine Vegetation. In den Randbereichen sind Spülsaumgesellschaften, bisweilen auch Quellerfluren ausgebildet.

Charakteristisch sind Tiergemeinschaften mit Schlickkrebs und Wattwurm.

5.7 Boddengewässer mit Verlandungsbereichen

Boddengewässer sind flache, von der offenen Ostsee hydrologisch weitgehend abgetrennte Meeresbuchten mit von der offenen See abweichendem Salzgehalt und stark vermindertem Wasseraustausch.

Nach dem Grad der Abtrennung von der offenen Ostsee werden Außenbodden (z.B. Greifswalder Bodden, Kubitzer Bodden) und Binnenbodden (z.B. Großer und Kleiner Jasmunder Bodden) unterschieden. Die Boddengewässer weisen zumeist große Verlandungsbereiche auf. Die landseitige Begrenzung eines Boddens ist die Linie, die von einem mittleren Hochwasser erreicht wird.

Zu den Boddengewässern zählen Haffe, Wicken sowie Gewässer mit anderen regionaltypischen Bezeichnungen, wie z.B. Achterwasser.

Typische Merkmale der Vegetation:

Die Flachwasserbereiche werden meist durch Armleuchter-, Grün-, Rot- und Meeralgen sowie durch submerse Wasserpflanzen, wie z.B. Teichfaden, Seegras und Salde (bei höherer Salinität) sowie Laichkräutern (bei geringer Salinität), charakterisiert. Im Uferbereich sind in Abhängigkeit von der Nutzung Röhricht-, Spülsaum- und Strandvegetation bzw. Salzwiesen und Bruchwälder ausgebildet."

wird aufgehoben.

Artikel 16
Änderung des Landesjagdgesetzes 16

Das Landesjagdgesetz vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 311, 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ist der Eigentümer oder der Nutznießer eines Eigenjagdbezirkes eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft, und wird die Jagd weder durch Verpachtung noch durch angestellte Jäger ausgeübt, so sind jagdausübungsberechtigt diejenigen, die der Verfügungsberechtigte der Jagdbehörde benennt."Wird in einem Eigenjagdbezirk die Jagd weder durch den Eigentümer, noch durch den Nutznießer, noch durch Verpachtung oder angestellte Jäger ausgeübt, so sind jagdausübungsberechtigt die Personen, die der Verfügungsberechtigte der Jagdbehörde benennt."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort "Parkanlagen" ein Komma und das Wort "Sportflugplätze" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Iltisse" ein Komma und die Wörter "Marderhunde, Waschbären" eingefügt.

3. § 9

" § 9 Angliederungsgenossenschaft

Sind Grundflächen von mehr als fünf Eigentümern einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so bilden diese Personen zur Vertretung ihrer Rechte, die sich aus der Angliederung ergeben, eine Angliederungsgenossenschaft. § 9 des Bundesjagdgesetzes gilt entsprechend."

wird aufgehoben.

4. In § 39 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "die Vertreter der Jagdgenossenschaft und" durch die Wörter "den Vertreter der Jagdgenossenschaft auf Vorschlag des Bauernverbandes Mecklenburg-Vorpommern und den Vertreter" ersetzt.

5. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
nach § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zur Durchsetzung des dort genannten Jagdverbotes die Brut- und Setzzeiten zu bestimmen und für die in § 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes genannten Tiere aus Gründen der Landeskultur Ausnahmen von dem Verbot des § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zuzulassen,"7. für die in § 22 Absatz 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes genannten Tiere aus den in § 22 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes genannten Gründen Ausnahmen zu bestimmen,"

b) Die Absätze 3 und 4

"(3) Die oberste Jagdbehörde kann weitere Durchführungsvorschriften erlassen, soweit sie durch Ausführungsverordnungen zum Bundesjagdgesetz den Ländern vorbehalten werden.

(4) Die oberste Jagdbehörde kann zur Durchführung dieses Gesetzes die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen."

werden aufgehoben.

Artikel 17
Änderung von Rechtsverordnungen

(1) § 1 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Handelsklassengesetz vom 17. September 1991 (GVOBl. M-V S. 4.04), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Januar 1995 (GVOBl. M-V S. 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 17:

1. Die Wörter "geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469)" werden durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52, 60) geändert worden ist" ersetzt.

2. In Nummer 2 werden die Wörter "Landesamt für Fischerei" durch die Wörter "Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei" ersetzt.

3. In Nummer 3 werden die Wörter "Amt für Landwirtschaft Bützow" durch die Wörter "Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei" ersetzt.

(2) § 1 der Landesverordnung über die zuständige Stelle nach der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vom 17. September 1991 (GVOBl. M-V S. 409), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Dezember 1995 (GVOBl. M-V S. 646) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst 18:

" § 1

Zuständige Stelle nach der Schulmilch-Durchführungsverordnung vom 21. Mai 2015 (BGBl. I S. 827) ist das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei."

(3) § 1 der Landesverordnung über die zuständige Behörde für die Überwachung der Entnahme von Fischereierzeugnissen aus dem Handel vom 17. September 1991 (GVOBl. M-V S. 417) wird wie folgt gefasst 19:

" § 1

Zuständige Behörden nach § 2 Absatz 2, § 6 und § 10 Absatz 2 der Fischereierzeugnisse-Vergünstigungs-Verordnung vom 13. Januar 1983 (BGBl. I S. 26), die zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, ist das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei."

(4) Die Pflanzenschutzgeräte-Durchführungsverordnung vom 23. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 671) wird wie folgt geändert 20:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung ist das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei."

b) In Absatz 2 wird das Wort "Dritter" durch die Wörter "amtlich anerkannter Kontrollwerkstätten" ersetzt.

2. § 2 wird aufgehoben.

3. In § 3 werden die Wörter "den Landwirtschaftsminister" durch die Wörter "das für Landwirtschaft zuständige Ministerium" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Anerkennung" die Wörter "einer Kontrollwerkstätte im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung vom 27. Juli 2013 (BGBl. I S. 1953, 1962)" eingefügt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "in den "Hinweisen des Landespflanzenschutzamtes" in angemessenen Abständen" durch die Wörter "auf ihrer Internetseite" ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "dieser Verordnung" durch die Wörter "Abschnitt 2 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort "Landwirtschaftsministers" durch die Wörter "für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums" ersetzt.

6. § 7 Satz 2 wird aufgehoben.

7. In Anlage 3 werden die Wörter "Anlage 4 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1754), geändert durch Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung vom 11. Juni 1992 (BGBl. I S. 1049)" durch die Wörter "Anlage 6 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung" ersetzt.

(5) Die Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Bundeskleingartengesetz vom 30. September 1992 (GVOBl. M-V S. 575), die durch die Verordnung vom 14. November 1994 (GVOBl. M-V S. 1049) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 21:

1. In § 1 wird die Angabe "vom 28. Februar 1993" gestrichen.

2. In § 2 werden die Wörter "der Landwirtschaftsminister" durch die Wörter "das für Landwirtschaft zuständige Ministerium" ersetzt.

(6) § 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Rennwett- und Lotteriewesens vom 23. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 735) wird wie folgt geändert 22:

1. In Nummer 1 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441)" durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 236 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1508) geändert worden ist" ersetzt.

2. In Nummer 2 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441)" durch die Wörter "die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424, 1426) geändert worden sind," ersetzt.

3. Die Wörter "der Landwirtschaftminister" werden durch die Wörter "das für Landwirtschaft zuständige Ministerium" ersetzt.

(7) In § 1 der Milch-Sachkundezuständigkeitsverordnung vom 4. November 1994 (GVOBl. M-V S. 1043), die durch die Verordnung vom 13. Juni 1995 (GVOBl. M-V S. 279) geändert worden ist, werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 89 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 5121" durch die Wörter "die zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1896) geändert worden ist" und die Wörter "Amt für Landwirtschaft Bützow" durch die Wörter "Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei" ersetzt. 23

(8) Die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach § 14a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes vom 18. September 1998 (GVOBl. M-V S. 825) wird wie folgt geändert 24:

1. In der Überschrift wird die Angabe " § 14a Abs. 3" durch die Angabe " § 14a Absatz 3" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 1

Zuständige Behörden nach § 14a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553, 2555) geändert worden ist, sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt."

(9) § 1 der Tierarztberufsrechtszuständigkeitslandesverordnung vom 22. April 1999 (GVOBl. M-V S. 294) wird wie folgt gefasst 25:

" § 1

Das für Veterinärwesen zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach

  1. der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. S. 1193), die zuletzt durch Artikel 379 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1531) geändert worden ist,
  2. der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827), die zuletzt durch Artikel 380 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1531) geändert worden ist."

(10) § 1 der Landwirtschafts-Bodenschutzzuständigkeitslandesverordnung vom 16. April 2004 (GVOBl. M-V S. 176) wird wie folgt geändert 26:

1. In Absatz 1 werden nach der Angabe "(BGBl. 1 S. 1554)" die Wörter ", die zuletzt durch Artikel 102 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1491) geändert worden ist," eingefügt und die Wörter "Ämter für Landwirtschaft" durch die Wörter "Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt" ersetzt.

2. In Absatz 2 werden die Wörter "das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 2001 (BGBl. I S. 2331) geändert worden ist" durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1491) geändert worden ist" und die Wörter "LMS Landwirtschaftsberatung Mecklenburg-Vorpommern/Schleswig-Holstein GmbH" durch die Wörter "LMS Agrarberatung GmbH" ersetzt.

(11) § 1 der Landesverordnung über die zuständige Behörde nach dem Saatgutverkehrsgesetz vom 1. August 2005 (GVOBl. M-V S. 415) wird wie folgt gefasst 27:

" § 1

Zuständige Behörde im Sinne von § 28 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das zuletzt durch Artikel 626 Absatz 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1564) geändert worden ist, ist das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei."

(12) Die Tierkennzeichnungszuständigkeitslandesverordnung vom 31. August 2011 (GVOBl. M-V S. 942), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. September 2015 (GVOBl. M-V S. 262, 265) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 28:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 2

Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt sind zuständige Behörden für die Durchführung systematischer Kontrollen nach den Vorschriften der Europäischen Union auf dem Gebiet der Tierkennzeichnung von Nutztieren auch in Verbindung mit der Viehverkehrsverordnung, soweit diese außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549) erfolgen."

2. In § 4 wird die Angabe "1 und 3" durch die Angabe "1 bis 3" ersetzt.

(13) § 1 der Vollzugsbeamtenlandesverordnung vom 20. März 2006 (GVOBl. M-V S. 140, 478), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Oktober 2013 (GVOBl. M-V S. 637, 638) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 29:

1. Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

  1. "2. die Tierärztinnen und Tierärzte nach § 2 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz vom 4. Juli 2014 (GVOBl. M-V S. 306),
  2. 3. die Fischereiaufseher nach § 24 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (GVOBl. M-V S. 404) geändert worden ist".

2. Die Nummern 7, 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

  1. "7. die Naturschutzwarte nach § 33 des Naturschutzausführungsgesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66), das zuletzt durch Artikel 1:5 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431) gelindert worden ist,
  2. 8. die Jagdaufseher nach § 25 Absatz 1 und 2 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431) geändert worden ist,
  3. 9. die Bediensteten und Beauftragten der Forstbehörden nach § 34 Absatz 1 und die Forstschutzbeauftragten nach § 50 des Landeswaldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431) geändert worden ist,".

3. In Nummer 14 werden nach den Wörtern "des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)" die Wörter ", das zuletzt durch Artikel 320 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. S. 1474, 1520) geändert worden ist," eingefügt.

4. Nummer 17 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

altneu
"f) § 41 Absatz 3 des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 61 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1484) geändert worden ist,"

b) Buchstabe i wird wie folgt gefasst:

altneu
"i) § 16 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178, 2182) geändert worden ist,"

c) Die Buchstaben l und m werden wie folgt gefasst:

altneu
"l) § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 90 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431) geändert worden ist, und § 13 des Landeswasserabgabengesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 637), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431) geändert worden ist,

m) § 31 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52, 59) geändert worden ist,"

d) Buchstabe o wird wie folgt gefasst:

altneu
"o) §§ 9, 10 und 16 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1447, 1491) geändert worden ist,"

e) Buchstabe p wird aufgehoben.

f) Die Buchstaben q und r werden wie folgt gefasst:

altneu
"q) § 42 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S.1426), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Januar 2016 (BGBl. I S. 108) geändert worden ist,

r) § 5 Absatz 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1997 (BGBl. I S. 2201), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 2016 (BGBl. I S. 52, 60) geändert worden ist,"

(14) Die Alarmdienstverordnung vom 7. November 1995 (GVOBl. M-V S. 632), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 11. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 30:

1. In § 1 werden die Wörter "Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur" durch die Wörter "Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 20 Abs. 8" durch die Angabe " § 20 Absatz 6" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Staatliche Amt für Umwelt und Natur" durch die Wörter "Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt" ersetzt.

(15) Die Kommunalabwasserverordnung vom 15. Dezember 1997 (GVOBl. M-V 1998 S. 25), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 101, 114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 31:

1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 (ABl. EG Nr. L 67 S. 29)" durch die Wörter "die zuletzt durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. Nr. L 353 vom 28.12.2013 S. 8) geändert worden ist" ersetzt.

2. In § 4 Absatz 4 werden die Wörter "Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1999 (BGBl. I S. 86), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Mai 2000 (BGBl. I S. 751)" durch die Wörter "Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. September 2014 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist" ersetzt.

3. In § 7 werden die Wörter "Das Landesamt für Umwelt und Natur" durch die Wörter "Die obere Wasserbehörde" ersetzt.

(16) Die Hochwassermeldedienstverordnung vom 29. August 2005 (GVOBl. M-V S. 453) wird wie folgt geändert 32:

1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter " § 35 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 25. Mai 2005 (BGBl. I S. 1537) geändert worden ist" durch die Wörter " § 35 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 S. 1980), das zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 15. Januar 2016 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist" ersetzt.

2. § 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "Staatliche Amt für Umwelt und Natur Rostock" durch die Wörter "Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur Schwerin, Rostock, Strals- und und Ueckermünde" durch die Wörter "Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Mittleres Mecklenburg und Vorpommern" ersetzt.

c) In Nummer 3 werden die Wörter "Staatliche Amt für Umwelt und Natur Schwerin" durch die Wörter "Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg" ersetzt.

d) In Nummer 4 werden die Wörter "Staatliche Amt für Umwelt und Natur Neubrandenburg" durch die Wörter "Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte" ersetzt.

3. In § 7 Absatz 5 werden die Wörter "Staatliche Amt für Umwelt und Natur" durch die Wörter "Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt" ersetzt.

(17) Die Selbstüberwachungsverordnung vom 20. Dezember 2006 (GVOBl. M-V 2007 S. 5) wird wie folgt geändert 33:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Wörter "Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 oder Artikel 17 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung - EMAS - (ABl. EG Nr. L 114 S. 1, 2002 Nr. L 372 S. 10)" durch die Wörter "Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 oder Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1) geändert worden ist," und die Angabe "DIN EN ISO 14001:2004" durch die Angabe "DIN EN ISO 14001:2009" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "Schadensklassen" durch das Wort "Zustandsklassen" ersetzt.

2. In § 7 Satz 1 wird die Angabe " § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e" durch die Angabe " § 134 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c" ersetzt.

3. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3.1 werden nach der Angabe "(GVOBl. M-V S. 667)" die Wörter ", die durch die Verordnung vom 3. Juni 2011 (GVOBl. M-V S. 359) geändert worden ist," eingefügt.

b) In Nummer 3.2 wird die Angabe "DWA-Merkblatt M 704" jeweils durch die Wörter "dem Arbeitsblatt DWA-A 704" und die Angabe "DIN 38402-A 51" durch die Angabe "DIN 38402-51" ersetzt.

4. In der Anlage 3 wird die Nummer 2.3 wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Schadensklassen" durch das Wort "Zustandsklassen" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das DWA-Merkblatt M 149 "Zustandserfassung, -klassifizierung und -bewertung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden" ist anzuwenden."Die Merkblätter der Regelwerknummer DWA-M 149 zur Zustandserfassung und -beurteilung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden sind zu beachten."

(18) Die Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die LMS Landwirtschaftsberatung Mecklenburg-Vorpommern/Schleswig-Holstein GmbH (LMS) vom 16. Januar 2008 (GVOBl. M-V S. 30) wird wie folgt geändert 34:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
"Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die LMS Agrarberatung GmbH (LMS)".

2. In § 1 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1767)" durch die Wörter "die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) geändert worden ist" und die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 192 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)" durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 626 Absatz 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1564) geändert worden ist" ersetzt.

3. In § 2 werden die Wörter "vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1662), das durch Artikel 210 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist" durch die Wörter "vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1975) geändert worden ist" und die Wörter "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz oder die Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel" durch die Wörter "Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft oder das Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel" ersetzt.

4. In § 3 werden die Wörter "Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft" und die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 181 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)" durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 358 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1526) geändert worden ist" ersetzt.

5. In § 4 werden die Wörter "Empfehlung 2006/88/EG der Kommission vom 6. Februar 2006 zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 42 S. 26)" durch die Wörter "Empfehlung 2013/711/EU der Kommission vom 3. Dezember 2013 zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln (ABl. Nr. L 323 vom 04.12.2013 S. 37)" ersetzt.

(19) Die Bodenrechtsdurchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1994 (GVOBl. M-V S. 1080), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Dezember 1996 (GVOBl. M-V S. 671) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 35:

1. In den §§ 1, 2, 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 werden jeweils die Wörter "Ämter für Landwirtschaft" durch die Wörter "Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31. März 1994 (BGBl. I S. 736)" durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2708) geändert worden ist" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Zuständige Landesbehörde im Sinne von § 53 Absatz 4 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium."

3. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter "den Landwirtschaftsminister" durch die Wörter "das für Landwirtschaft zuständige Ministerium" ersetzt.

4. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter "der Landwirtschaftsminister" durch die Wörter "das für Landwirtschaft zuständige Ministerium" ersetzt.

(20) § 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Flurbereinigungsgesetz vom 9. März 1995 (GVOBl. M-V S. 211) wird wie folgt geändert 36:

1. In Satz 1 werden die Wörter "Ämter für Landwirtschaft" durch die Wörter "Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt" ersetzt.

2. In Satz 2 werden die Wörter " § 2 der Verordnung über die Errichtung von Landesbehörden in der Landwirtschaftsverwaltung vom 6. Oktober 1994 (GVOBl. M-V S. 954)" durch die Wörter " § 3 der Landesverordnung über die Errichtung von unteren Landesbehörden der Landwirtschafts- und Umweltverwaltung vom 3. Juni 2010 (GVOBl. M-V S. 310), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2014 (GVOBl. M-V S. 652) geändert worden ist" ersetzt.

(21) Die Pflanzenschutzanzeigenverordnung vom 1. November 1999 (GVOBl. M-V S. 604) wird wie folgt geändert 37:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1 Anzeigepflicht

(1) Wer Pflanzenschutzmittel für andere - außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe - anwenden will, hat dies der für den Betriebssitz und der für den Ort der Tätigkeit zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.

(2) Wer zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen andere über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten will. hat dies der für den Betriebssitz und der für den Ort der Tätigkeit zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.

(3) Wer Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringen oder zu gewerblichen Zwecken einführen will, hat dies der für den Betriebssitz und den Ort der Tätigkeit. im Falle der Einfuhr der für den Betriebssitz oder die Niederlassung zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.

" § 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt das Anzeigeverfahren für Anzeigen nach den §§ 10 und 24 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 375 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1529) geändert worden ist."

2. In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Landespflanzenschutzamt Mecklenburg-Vorpommern" durch die Wörter "Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

"(2) Die Gebühren richten sich nach der Tarifstelle - Pflanzenschutz - der Landwirtschaftskostenverordnung."

wird aufgehoben.

4. § 5

" § 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.

2. entgegen § 3 eine Änderungsanzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder zu spät erstattet."

wird aufgehoben.

(22) § 1 der Landesverordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1994 (GVOBl. M-V S. 1081), die durch die Verordnung vom 12. Dezember 2002 (GVOBl. M-V S. 782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 38:

1. In Absatz 1 werden die Wörter "Der Landwirtschaftsminister" durch die Wörter "Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium" ersetzt.

2. In Absatz 3 werden die Wörter "Amt für Landwirtschaft Bützow" durch die Wörter "Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei" ersetzt.

(23) Die Kopfhainbuchenschutzwaldverordnung vom 12. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 289) wird wie folgt geändert 39:

1. Der § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) Die Forstbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 Nummer 3 bis 6 und Absatz 2 zulassen, wenn der Schutzgegenstand oder -zweck dadurch nicht beeinträchtigt wird oder überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Ausnahme erfordern."

2. In § 5 Absatz 3 wird das Wort "oberste" gestrichen.

(24) Die Schutzwaldverordnung Lüblow vom 21. Januar 2002 (GVOBl. M-V S. 51) wird wie folgt geändert 40:

1. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Die Forstbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 Nummer 3 bis 8 zulassen, wenn der Schutzgegenstand oder -zweck dadurch nicht beeinträchtigt wird oder überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Ausnahme erfordern."

2. In § 5 Absatz 2 wird das Wort "oberste" gestrichen.

(25) § 4 Absatz 2 der Schutzwaldverordnung Nossentiner Kiefernheide vom 9. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 93) wird wie folgt gefasst 41:

"(2) Die Forstbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zulassen, wenn der Schutzgegenstand oder -zweck dadurch nicht beeinträchtigt wird oder überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Ausnahme erfordern."

(26) § 5 Absatz 2 der Verordnung über den "Kur- und Erholungswald Heiligendamm" vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V 2010 S. 23) wird wie folgt gefasst 42:

"(2) Die Forstbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 5 bis 7 zulassen, wenn der Schutzgegenstand oder -zweck dadurch nicht beeinträchtigt wird oder überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Ausnahme erfordern."

(27) In § 4 Absatz 2 der Schutzwaldverordnung "Ivenacker Hudewald" vom 8. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. I 71) wird das Wort "oberste" gestrichen. 43

(28) In § 5 Absatz 1 der Verordnung über den "Erholungswald Nienhäger Gespensterwald" vom 6. November 2014. (GVOBl. M-V S. 624) wird das Wort "oberste" gestrichen. 44

Artikel 18
Aufhebung von Rechtsverordnungen

Es werden aufgehoben:

1. die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach der Verordnung über die Gewährung einer Produktionserstattung und einer Prämie ftir Kartoffelstärke vom 17. September 1991 (GVOBl. M-V S. 419), die durch Artikel 11 der Verordnung vom 24. Januar 1995 (GVOBl. M-V S. 54, 55) geändert worden ist 45,

2. die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach der Verordnung über Qualitätsnormen für Obst und Gemüse vom 17. September 1991 (GVOBl. M-V S. 420), die durch Artikel 12 der Verordnung vom 24. Januar 1995 (GVOBl. M-V S. 54, 55) geändert worden ist 46,

3. die Apfelbaumrodungszuständigkeitsverordnung M-V vom 29. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 53), die durch die Verordnung vom 5. Oktober 1996 (GVOBl. M-V S. 569) geändert worden ist 47,

4. die Milchabgabenzuständigkeitslandesverordnung vom 6. August 2007 (GVOBl. M-V S. 279) 48,

5. die Landesverordnung über Zuständigkeiten für die Überwachung der Rind- und Kalbfleischetikettierung vom 20. Juni 2013 (GVOBl. M-V S. 428) 49.

Artikel 19
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.

1) Ändert Gesetz vom 25. September 1997; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 1104 - 1

2) Ändert Gesetz vom 3. Juni 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2032 - 4

3) Ändert Gesetz vom 19. Juli 1994; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 212 - 4

4) Ändert Gesetz vom 14. Juli 2006; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2129 - 13

5) Ändert Gesetz vom 27. April 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2130 - 6

6) Ändert Gesetz vom 7. Juli 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 29 - 2

7) Ändert Gesetz vom 30. November 1992; GS Meckl.-Vorp. GI. Nr. 753 - 2

8) Ändert Gesetz vom 19. Dezember 2005; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 753 - 6

9) Ändert Gesetz vom 19. Juli 1994; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 780 - 1

10) Ändert Gesetz vom 23. April 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 7810 - 1

11) Ändert Gesetz vom 17. Mai 1993; GS Meckl.-Vorp. GI. Nr. 7815 - 1

12) Ändert Gesetz vom 20. Dezember 2004; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 7831 - 3

13) Ändert Gesetz vom 10. Juli 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 7834 - I

14) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 27. Juli 2011; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 790 - 2

15) Ändert Gesetz vom 23. Februar 2010; GS Mcckl.-Vorp. Gl. Nr. 791 - 9

16) Ändert Gesetz vom 22. März 2000; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 792 - 2

17) Ändert LVO vom 17. September 1991; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 200 - 1 - 17

18) Ändert LVO vom 17. September 1991; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 200 - 1 - 21

19) Ändert LVO vom 17. September 1991; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 200 - 1 - 31

20) Ändert VO vom 23. Juni 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 200 - 1 - 65 - 1

21) Ändert LVO vom 30. September 1992; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 200 - 1 - 75

22) Ändert LVO vom 23. Juli 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 200 - 1 - 90

23) Ändert VO vom 4. November 1994; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 200 - 1 - 103

24) Ändert LVO vom 18. September 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 200 - 1 - 123

25) Ändert LVO vom 22. April 1999; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 200 - I - 126

26) Ändert LVO vom 16. April 2004; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2(X) - 1 - 151

27) Ändert LVO vom 1. August 2005; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 200 - 6 - 8

28) Ändert LVO vom 31. August 2011; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 200 - 6 - 51

29) Ändert LVO vom 20. März 2006; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2011 - 1 - 8

30) Ändert VO vom 7. November 1995; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 753 - 2 - 10

31) Ändert VO vom 15. Dezember 1997; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 753 - 2 - 15

32) Ändert VO vom 29. August 2005; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 753 - 2 - 44

33) Ändert VO vom 20. Dezember 2006; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 753 - 2 - 52

34) Ändert VO vom 16. Januar 2008; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 780 - 1 - 1

35) Ändert VO d. F. d. B. vom 28. November 1994; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. B 7813 - 3 - 1

36) Ändert VO vom 9. März 1995; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 7815 - 1 - 1

37) Ändert VO vom 1. November 1999; GS Meckl.-Vorp. GI. Nr. B 7823 - 5 - 4

38) Ändert LVO d. F. d. B. vom 30. November 1994; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. B 7842 - 1 - 1

39) Ändert VO vom 12. Juli 2001; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 790 - 2 - 6

40) Ändert VO vom 21. Januar 2002; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 790 - 2 - 7 41

41) Ändert VO vom 9. Februar 2006; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 790 - 2 - 9

42) Ändert VO vom 17. Dezember 2009; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 790 - 2 - 10

43) Ändert VO vom 8. Februar 2010; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 790 - 2 - 11

44) Ändert VO vom 6. November 2014; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 790 - 2 - 15

45) Hebt LVO vom 17. September 1991 auf; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 200 - 1 - 35

46) Hebt LVO vom 17. September 1991 auf; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 200 - 1 - 37

47) Hebt VO vom 29. Januar 1992 auf; GS Meekl.-Vorp. Gl. Nr. 200 - 1 - 46

48) Hebt LVO vom 6. August 2007 auf; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 200 - 6 - 24

49) Hebt LVO vom 20. Juni 2013 auf; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 200 - 6 - 64

ID 161055


ENDE