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TierGesGAG M-V - Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 4. Juli 2014
(GVOBl. Nr. 13 vom 18.07.2014 S. 306; 05.07.2018 S. 2019 18; 27.06.2023 S. 682 23)
Gl.-Nr.: 7831-5
Abschnitt 1
Grundlagen, Aufgaben und Verfahren der Tierseuchenbekämpfung
§ 1 Aufgabenübertragung, Instrumente der Tierseuchenbekämpfung, Beleihung 18 23
(1) Die Vorbeugung vor und die Bekämpfung von Tierseuchen nach dem Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 104 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3478) geändert worden ist, ist Aufgabe des Landes, der Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden.
(2) Die Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes, der aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes wird auf die Landkreise und die kreisfreien Städte übertragen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.
(3) Den Ämtern und amtsfreien Gemeinden obliegen ordnungsbehördliche Aufgaben bei der Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und des Tierseuchenschutzes. Sie haben das für Amtshandlungen der Amtstierärzte erforderliche nichttierärztliche Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen, soweit es nicht von Dritten gestellt wird. Für Sperren nach dem Tiergesundheitsgesetz haben sie die innerhalb ihres Gebietes notwendigen Einrichtungen zu stellen.
(4) Die Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden nehmen die Aufgaben im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises wahr.
(5) Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt (Ministerium) sowie die Landräte sind im Einzelfall befugt, Aufgaben der nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden wahrzunehmen, wenn Art und Umfang einer Seuchengefahr dies erfordern. Sie können insoweit entgegenstehende oder inhaltsgleiche Verwaltungsakte dieser Behörden aufheben.
(6) Das Ministerium kann natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts sowie nicht rechtsfähigen Vereinigungen mit ihrem Einverständnis durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag die Befugnis verleihen, Aufgaben der zuständigen Behörde nach den Abschnitten 10 bis 13 der Viehverkehrsverordnung und die dazugehörige Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Voraussetzung ist, dass die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und der oder die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihm oder ihr übertragenen Aufgaben bietet. Der oder die Beliehene unterliegt der Fachaufsicht des Ministeriums. Dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(7) Das Ministerium wird ermächtigt, vertragliche Vereinbarungen über Antigen-, Impfstoff-, Diagnostika- und Datenbanken sowie andere vorbereitende Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung zu treffen.
(1) Die Aufgaben der approbierten Tierärzte nach § 5 Absatz 2 und § 24 Absatz 1 Satz 3 des Tiergesundheitsgesetzes und der aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Verordnungen sind bei den zuständigen Behörden von Amtstierärzten wahrzunehmen.
(2) Amtstierärzte sind die beim Land oder bei den Landkreisen und kreisfreien Städten tätigen und hierzu durch das Ministerium oder die Landräte und die Oberbürgermeister bestellten Tierärztinnen und Tierärzte. Sie führen die Bezeichnung "Amtstierarzt" und sind im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union gleichzeitig "amtlicher Tierarzt".
(3) Zum Amtstierarzt dürfen nur Personen bestellt werden, die die Befähigung zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach den durch das Ministerium erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften erworben haben. Das Ministerium kann andere gleichwertige Ausbildungen und Prüfungen anerkennen und die Anerkennung von besonderen Bedingungen abhängig machen.
(4) Eine Bestellung zum Amtstierarzt kommt nicht in Betracht, wenn die zu bestellende Person die für die Ausübung der amtstierärztlichen Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder wenn körperliche Gebrechen einer Bestellung entgegenstehen.
(5) Die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind nach § 24 Absatz 2 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes befugt, andere approbierte Tierärzte anstelle der Amtstierärzte hinzuzuziehen oder diesen Aufgaben zu übertragen. Die beauftragten Personen sind auf die gewissenhafte Erfüllung ihres Auftrages zu verpflichten; darüber ist eine Niederschrift zu fertigen.
(6) Der Amtstierarzt ist bei tierärztlichen Untersuchungen, Gutachten und Schätzungen nach dem Tiergesundheitsgesetz und den dazu ergangenen Ausführungsvorschriften nicht an Weisungen gebunden.
§ 3 Bienensachverständige
(1) Die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte können zur Feststellung und Bekämpfung von Bienenseuchen Bienensachverständige hinzuziehen.
(2) Die Bienensachverständigen werden durch die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte auf Vorschlag der Imkerverbände des Landes bestellt. Sie können für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten. Die näheren Vorgaben zu den Sätzen 1 und 2 trifft das Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.
§ 4 Untersuchungseinrichtung
Das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei ist zuständige Untersuchungseinrichtung für die Durchführung von amtlichen oder amtlich angeordneten Laboruntersuchungen
§ 5 Tierseuchenbekämpfungsdienst, Tierseuchenbekämpfungszentren
(1) Beim Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei ist ein Tierseuchenbekämpfungsdienst als ständige Einrichtung vorzuhalten. Die hier tätigen Tierärztinnen und Tierärzte müssen über eine spezielle Fachkunde auf dem Gebiet der veterinärmedizinischen Epidemiologie verfügen. Im Tierseuchenkrisenfall können sie vom Ministerium zur Mitwirkung im Landeskrisenzentrum hinzugezogen werden.
(2) Der Tierseuchenbekämpfungsdienst ist zuständig für die
(3) Auf Ersuchen der zuständigen Behörden kann der Tierseuchenbekämpfungsdienst diese beraten im Hinblick auf
(4) Beim Ministerium und bei den Landkreisen und kreisfreien Städten sind zur Bekämpfung anzeigepflichtiger Tierseuchen Tierseuchenbekämpfungszentren einzurichten. Das Ministerium regelt das Verfahren zur Aktivierung dieser Einrichtungen im Falle des Verdachts oder der Feststellung des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche durch Verwaltungsvorschrift. Für die Unterstützung der Bekämpfung und zur Erfüllung der Berichtspflichten sind neben dem geltenden EU- und Bundesrecht das Tierseuchenbekämpfungshandbuch sowie das Krisenfallverwaltungsprogramm des Tierseuchen-Nachrichtensystems anzuwenden.
Das Ministerium kann das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei sowie die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte anweisen, einzeltierbezogene Daten an das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere zu übermitteln.
§ 7 Tierseuchenverfügungen
(1) Die in § 24 Absatz 3 des Tiergesundheitsgesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen vorgesehenen Anordnungen können durch tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügungen erlassen werden.
(2) Eine schriftliche Tierseuchenverfügung muss unter Angabe der Tierseuche als "Tierseuchenverfügung" bezeichnet werden.
(3) Ist es zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit, Tiere oder Sachen erforderlich, eine tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung sofort zu verkünden, und ist eine rechtzeitige Bekanntgabe auf dem sonst für die Behörde üblichen oder vorgeschriebenen Weg nicht möglich, kann die Allgemeinverfügung durch Rundfunk, Fernsehen, Lautsprecher, elektronische Medien oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Die erlassende Behörde hat anschließend auf diese Bekanntgabe unverzüglich in der sonst vorgesehenen Weise unter Angabe von Zeitpunkt und Ort der Bekanntgabe hinzuweisen.
Abschnitt 2
Tierseuchenkasse
§ 8 Rechtsstellung, Sitz, Selbstverwaltungsrecht
(1) Für das Land Mecklenburg-Vorpommern besteht eine Tierseuchenkasse als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Neubrandenburg.
(2) Die Tierseuchenkasse verwaltet ihre Angelegenheiten selbst und in eigener Verantwortung, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Sie besitzt Dienstherrenfähigkeit und führt ein Dienstsiegel.
(1) Die Tierseuchenkasse hat nach Maßgabe dieses Gesetzes
(2) Sie kann
(3) Die Tierseuchenkasse kann Tiergesundheitsdienste einrichten und unterhalten.
§ 10 Organe
(1) Organe der Tierseuchenkasse sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung.
(2) Die Amtszeit des Verwaltungsrates beträgt jeweils sechs Jahre. Die erste Amtsperiode begann am 29. März 1993.
§ 11 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Das Ministerium beruft
Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied nach Maßgabe des Satzes 2 zu berufen.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt über
(3) Der Verwaltungsrat tritt innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Amtsperiode zu seiner ersten Sitzung zusammen. Er tagt in jedem Jahr der Amtsperiode mindestens zweimal.
(4) Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 für die Dauer der Amtsperiode eine Person, die den Vorsitz führt. Neuwahlen während der Amtsperiode sind zulässig. Nach Ablauf der Amtsperiode führt die Person ihr Amt bis zur Wahl ihres Nachfolgers weiter. Das Ministerium bestimmt aus der Mitte der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 eine Stellvertretung für den Vorsitz.
(5) Das Ministerium kann die Mitglieder des Verwaltungsrates vor Ablauf der Amtsperiode abberufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Vor der Abberufung eines Mitgliedes ist die Stelle anzuhören, die das Mitglied vorgeschlagen hat.
§ 12 Aufgaben des Vorsitzes des Verwaltungsrates
Der Vorsitz des Verwaltungsrates vertritt die Tierseuchenkasse gerichtlich und außergerichtlich. Er kann diese Befugnis auf die Geschäftsführung übertragen. Erklärungen, durch die die Tierseuchenkasse verpflichtet werden soll, kann die vorsitzende Person des Verwaltungsrates nur gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates abgeben.
§ 13 Geschäftsführung der Tierseuchenkasse
(1) Die geschäftsführende Person führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Tierseuchenkasse. Sie ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte aller Bediensteten der Tierseuchenkasse.
(2) Als Geschäftsführung wird vom Ministerium im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat ein approbierter Tierarzt mit Spezialkenntnissen in der Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen bestellt. Die Geschäftsführung ist hauptamtlich tätig. Ihre Vertretung wird durch den Verwaltungsrat bestimmt.
§ 14 Aufsicht über die Tierseuchenkasse
(1) Die Tierseuchenkasse untersteht der Rechtsaufsicht und der Fachaufsicht des Ministeriums. Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von der Tierseuchenkasse Auskunft über deren Angelegenheiten verlangen.
(2) Die Satzungen, der Haushaltsplan, der Jahresabschluss und die Entlastung der Geschäftsführung der Tierseuchenkasse bedürfen der Genehmigung des Ministeriums.
(3) Der Jahresabschluss ist von einer unabhängigen Wirtschaftsprüferin oder von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Die Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers bedarf der Genehmigung des Ministeriums.
(4) Die Satzungen und der Jahresabschluss sind von der Tierseuchenkasse in der Anlage Amtlicher Anzeiger des Amtsblattes für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.
Abschnitt 3
Entschädigungen und Beihilfen
§ 15 Gewährung von Entschädigungen
(1) Die Tierseuchenkasse gewährt auf Antrag des Tierhalters Entschädigungen für Tierverluste nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes.
(2) Die Tierseuchenkasse erstattet in den Fällen, in denen sie nach Absatz 1 eine Entschädigung gewährt, dem Entschädigungsberechtigten auch die nach § 16 Absatz 4 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes zusätzlich zu erstattenden Kosten. Ist von der Tierseuchenkasse mit Dienstleisterinnen oder Dienstleistern eine vertragliche Rahmenvereinbarung getroffen worden, kann sie die Höhe der Erstattung dieser zusätzlichen Kosten auf die darin vereinbarten Beträge begrenzen.
(3) Entschädigungen werden nur gewährt für Tiere, die sich zur Zeit des Todes, der Anordnung der Tötung, der Impfung, der Behandlung oder der diagnostischen Untersuchung in Mecklenburg-Vorpommern befunden haben.
§ 16 Gewährung von Beihilfen
(1) Die Tierseuchenkasse kann auf Antrag des Tierhalters Beihilfen gewähren, insbesondere für
Die Voraussetzungen, die Höhe und das Verfahren der Gewährung von Beihilfen nach Satz 1 werden durch Satzung der Tierseuchenkasse geregelt. § 15 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Tierseuchenkasse kann auf Antrag des Tierhalters in einzelnen besonderen Härtefällen, in denen eine Entschädigung oder eine Beihilfe nach Absatz 1 nicht in Betracht kommt, Beihilfen für Tierverluste durch Tierseuchen und seuchenhaft verlaufende Tierkrankheiten oder zum Ausgleich von Schäden bei Bekämpfungsmaßnahmen gewähren.
(3) Beihilfen werden nur für die der Beitragspflicht unterliegenden Tierarten gewährt, soweit tiergesundheits- und beihilferechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
§ 17 Seuchenfeststellung
(1) Die Feststellung einer Tierseuche wird durch den Amtstierarzt getroffen. Soweit noch kein amtliches Untersuchungsergebnis vorliegt, hat dieser das verdächtige Tier oder den Tierkörper unverzüglich zu untersuchen und erforderlichenfalls weiterführende Untersuchungen anzuordnen.
(2) Aufgrund der Untersuchungen hat sich der Amtstierarzt gutachterlich darüber zu äußern, ob eine Tierseuche vorliegt, die nach § 15 des Tiergesundheitsgesetzes einen Entschädigungsanspruch begründet.
(3) Der Amtstierarzt ist verpflichtet, unverzüglich nach der Seuchenfeststellung die Gesamtzahl der Tiere der betroffenen Tierarten im Betrieb zu ermitteln und der Tierseuchenkasse zur Überprüfung der am Stichtag für die Beitragsfestsetzung angegebenen Tierzahl mitzuteilen.
§ 18 Schätzung
(1) Der bei der Entschädigung oder Beihilfe zu Grunde zu legende gemeine Wert des Tieres oder seiner verwertbaren Teile ist durch den Amtstierarzt, soweit möglich, vor der Tötung, sonst unverzüglich danach zu schätzen. Der Amtstierarzt kann Schätzer oder andere sachkundige Personen wie Zuchtreferentinnen und -referenten oder Bienensachverständige hinzuziehen, wenn ihm dies erforderlich erscheint.
(2) Auf Verlangen des Tierhalters hat der Amtstierarzt zwei Schätzer hinzuzuziehen; in diesem Fall gilt als Wert das Mittel der von dem Amtstierarzt und den Schätzern ermittelten Beträge. Die Verpflichtung zur Schätzung entfällt, wenn Beihilfen nach festen Sätzen gewährt werden.
(3) Die Schätzer sind durch den Verwaltungsrat in ausreichender Zahl zu bestellen und auf die gewissenhafte Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten. Die Schätzer erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Die fachlichen Anforderungen an die Schätzer, das Verfahren der Schätzung und die Höhe der Aufwandsentschädigung werden durch Satzung der Tierseuchenkasse geregelt.
(4) Der Amtstierarzt hat über das Ergebnis der Schätzung eine Niederschrift zu erstellen und diese mit Unterschrift aller an der Schätzung beteiligten Personen an die Tierseuchenkasse im Rahmen der Antragstellung weiterzuleiten. Die Tierseuchenkasse prüft das Ergebnis der Schätzung und kann es in begründeten Einzelfällen korrigieren.
§ 19 Antragstellung auf Entschädigung 23
(1) Der Antrag auf Entschädigung ist durch den Tierhalter an den Landrat des Landkreises oder den Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt als zuständige Stelle nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes innerhalb der dort genannten Frist von 30 Tagen zu richten. Der Antrag ist unter Beifügung der für die Entschädigung nach § 15 Absatz 1 und die Erstattung der Kosten nach § 15 Absatz 2 begründenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen nach Eingang an die Tierseuchenkasse weiterzuleiten.
(2) Die Tierseuchenkasse setzt die Entschädigung und die Erstattung durch schriftlichen Bescheid fest und zahlt sie innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Entschädigungsantrages bei der Tierseuchenkasse aus. In begründeten Einzelfällen kann diese Frist überschritten werden; dies ist dem betroffenen Tierhalter mitzuteilen. Für die Festsetzung der Entschädigung ist § 16 Absatz 4 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes zu berücksichtigen.
Abschnitt 4
Beiträge der Tierhalter und Leistungen des Landes an die Tierseuchenkasse
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Tierseuchenkasse von den Tierhaltern jährlich Beiträge nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes. Die Tierseuchenkasse kann auch Beiträge für Tierarten, die in § 20 Absatz 2 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes nicht genannt sind, sowie für Maßnahmen erheben, die der vorbeugenden Bekämpfung von Tierseuchen oder von seuchenhaft verlaufenden Tierkrankheiten dienen. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge regelt der Verwaltungsrat durch Satzung. Die Beiträge können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
(2) Für die Berechnung der Beiträge ist maßgebend, wie viele Tiere oder Bienen- und Hummelvölker am Tag der von der Tierseuchenkasse durchgeführten amtlichen Erhebung vorhanden waren. Die Tierseuchenkasse gibt hierzu rechtzeitig amtliche Erhebungsbögen aus, die Angaben zum Namen des einzelnen Tierhalters, zu seiner Anschrift, der zwölfstelligen Registriernummer nach der Viehverkehrsverordnung oder der Bienenseuchen-Verordnung sowie zur Art und Zahl seiner der am Stichtag vorhandenen und der Beitragserhebung unterliegenden Tiere oder Bienen- und Hummelvölker vorsehen. Die Erhebung von Art und Anzahl der Tiere muss der Registrierung nach § 26 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung entsprechen. Soweit die Beitragserhebung davon abhängt, können auch Angaben über die Nutzungsrichtung, die Haltungsform, das Alter und das Gewicht der Tiere erhoben werden. Bei Schweinen sowie Schafen und Ziegen sind die Angaben nach § 26 Absatz 3 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung zu erheben. Sonstige Angaben dürfen nur vorgesehen werden, wenn sie der amtliche Erhebungsbogen als freiwillig bezeichnet.
(3) Zum Stichtag der amtlichen Erhebung wird der 3. Januar eines jeden Jahres bestimmt. Die in Absatz 2 geforderten Angaben sind der Tierseuchenkasse innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Die Tierseuchenkasse übermittelt die vom Tierhalter zum Stichtag erhobenen Tierzahlen sowie Tierhalter, die ihre Tierhaltung aufgegeben oder einem anderen Tierhalter übergeben haben, elektronisch an die für die Registrierung nach § 26 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung zuständigen Behörden. Die Pflicht eines neuen Tierhalters zur Anzeige seiner Tierhaltung gemäß § 26 Absatz 1 Viehverkehrsverordnung bleibt von dieser Regelung unberührt.
(4) Erhöht sich nach dem Stichtag bei einer Tierart die Anzahl der Tiere oder der Bienen- und Hummelvölker durch Zugänge aus anderen Beständen um mehr als 5 Prozent, mindestens aber um mehr als zehn Tiere oder fünf Bienen- oder Hummelvölker oder wird ein Tierbestand nach dem Stichtag neu gegründet oder werden Tiere einer am Stichtag nicht vorhandenen Tierart in einem Bestand neu aufgenommen, so ist der Tierhalter verpflichtet, die Änderung der Tierseuchenkasse unverzüglich mitzuteilen. Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Tierseuchenkasse ist berechtigt, in diesen Fällen für die zusätzlichen Tiere oder Bienen- und Hummelvölker Beiträge nach Maßgabe des Absatzes 1 nachzuerheben.
(5) Viehhandels-, Transportunternehmen und Sammelstellen entrichten Beiträge für 8 Prozent der jeweils im Vorjahr umgesetzten Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und des umgesetzten Geflügels. Sie haben die Zahl der jeweils im Vorjahr umgesetzten beitragspflichtigen Tiere anhand der Viehhandels- und Transportkontrollbücher nachzuweisen; werden die Bücher nicht vorgelegt, ist die Zahl zu schätzen. Für die Übermittlung der Angaben gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(6) Soweit zur Durchführung der Veranlagung, Beitragsberechnung und -erhebung erforderlich, sind die Beauftragten der amtsfreien Gemeinden, der Ämter und der Tierseuchenkasse berechtigt,
(7) Die Angaben der Tierhalter dienen zugleich der Durchführung von Maßnahmen, zu denen die Tierseuchenkasse Leistungen erbringt.
§ 21 Erstattung durch das Land
(1) Das Land erstattet der Tierseuchenkasse die Entschädigungen und Kosten, soweit es dazu verpflichtet ist, nach Maßgabe des § 16 Absatz 4 Satz 2 und § 20 Absatz 1 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes.
(2) Für die Erstattung der Kosten nach § 16 Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Das Land erstattet darüber hinaus zur Hälfte Beihilfen für Maßnahmen zur Vorbeugung, Tilgung, Bekämpfung oder Überwachung von bestimmten Tierseuchen und Zoonosen, die dem einzelnen Tierhalter Kosten verursachen. Voraussetzung ist, dass es sich um Tierarten handelt, die der Beitragspflicht unterliegen, und dass die Maßnahmen durch das Ministerium für das ganze Land oder Teile des Landes angeordnet wurden.
(4) Das Land kann sich auch an Kosten beteiligen, die der Tierseuchenkasse für Vorhaltemaßnahmen zur Tötung von Tieren im Tierseuchenfall entstehen.
(5) Die Tierseuchenkasse rechnet mit dem Land über die von ihr verauslagten Beträge vierteljährlich nach Tierarten getrennt ab. Im vierten Quartal des jeweiligen Haushaltsjahres kann die Abrechnung monatlich erfolgen. Bei unvorhergesehenen Bekämpfungs- oder Entschädigungsmaßnahmen kann abweichend von Satz 1 monatlich abgerechnet werden.
Abschnitt 5
Kosten der Amtshandlungen bei der Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes
§ 22 Kostentragungspflicht
Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, tragen
§ 23 Kosten der amtstierärztlichen Überwachung
(1) Die Kosten der amtstierärztlichen Überwachung von Tierhaltungen, Betrieben, sonstigen Einrichtungen und Veranstaltungen nach dem Tiergesundheitsgesetz, den aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes fallen dem Tierhalter, Unternehmer oder Veranstalter zur Last. Das Gleiche gilt bei den amtstierärztlichen Untersuchungen. Ausgenommen hiervon sind Routinekontrollen ohne besonderen Anlass. Neben dem Unternehmer oder Veranstalter haftet auch der Eigentümer oder Besitzer der Tiere, die beaufsichtigt, untersucht oder überwacht werden, für die Zahlung der Kosten. Mehrere Personen, die an demselben Unternehmen oder derselben Veranstaltung oder als Eigentümer oder Besitzer von Tieren beteiligt sind, haften als Gesamtschuldner.
(2) Der Tierhalter trägt auch die Kosten von Impfungen, von Maßnahmen diagnostischer Art oder tierärztlichen Behandlungen, die aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes, der nach dem Tiergesundheitsgesetz erlassenen Rechtsvorschriften oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union angeordnet worden sind, soweit sie nicht vom Bund, dem Land, der Tierseuchenkasse, den Landkreisen, den kreisfreien Städten, den Ämtern oder den amtsfreien Gemeinden übernommen werden.
§ 24 Kostentragungspflicht der Ordnungsbehörden
Die örtlichen Ordnungsbehörden haben
*) Verkündet als Artikel 1 des Gesetz zur Durchführung tiergesundheitsrechtlicher Bestimmungen vom 4. Juli 2014 (GVOBl. M-V S. 306)
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